Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 3. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichter Werner    

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

2.    A.___, vertreten durch Advokat Andreas Hagenbuch,

Privatberufungskläger

 

gegen

 

B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

Beschuldigter

 

betreffend     (versuchte) schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Landesverweisung


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.    Staatsanwalt C.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2.    A.___, Privatberufungskläger;

3.    Advokat Andreas Hagenbuch, für den Privatberufungskläger;

4.    B.___, Beschuldigter und Berufungsbeklagter;

5.    Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten;

6.    […], Dolmetscher;

7.    [Journalistin], Solothurner Zeitung;

8.    zwei weitere Zuschauer.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt C.___ für die Staatsanwaltschaft:

1.      Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1, 7, 8 (teilweise) und 10 (teilweise) des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

2.      Der Berufungskläger (recte: Beschuldigte) sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen.

3.      Er sei zu bestrafen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

4.      Bei Vollzug der Freiheitsstrafe sei die ausgestandene Haft von 1 Tag anzurechnen.

5.      Der Berufungskläger (recte: Beschuldigte) sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen.

6.      Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben.

7.      Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger (recte: Beschuldigten) aufzuerlegen.

8.      Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei durch das Gericht nach Ermessen festzusetzen bzw. sei im Umfang der Honorarnote zu genehmigen, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruches bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen.

 

Advokat Andreas Hagenbuch für den Privatkläger:

1.      Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger A.___ Schadenersatz in Höhe von CHF 7'411.30 nebst Verzugszins von 5% seit wann rechtens zu bezahlen.

2.      Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger A.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 35'000.00 nebst Verzugszins von 5% seit dem 13. März 2022 zu bezahlen.

3.      Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Kostennoten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen.

4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten:

1.      B.___ sei von den Vorwürfen gemäss Anklage freizusprechen.

2.      Es sei B.___ für den von ihm zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug vom 8. Juni 2022 eine Entschädigung von CHF 200.00 durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.

3.      Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen.

4.      Die Verfahrenskosten seien den unterliegenden Parteien, namentlich dem Privatkläger und dem Staat, zu überbinden. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.

5.      Es seien die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung – unter Anrechnung des Aufwands für die Teilnahme an der heutigen Berufungsverhandlung – in Höhe der eingereichten Kostennote zu genehmigen und durch die Gerichtskasse auszurichten.

 

Im Übrigen wird auf das separate Verhandlungsprotokoll vom 2. Dezember 2025 (ASB 134 ff.) verwiesen.

 

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.              Prozessgeschichte

 

1. Am frühen Morgen des 13. März 2022 kam es vor dem [Club] in [Ort 1] zu mehreren gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Clubbesuchern, wobei teilweise auch der clubeigene Sicherheitsdienst involviert war. Dabei erlitt der Geschädigte, A.___ (nachfolgend: Privatkläger), gemäss Notfallbericht des Kantonsspitals Olten vom 13. März 2022 unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma (Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 24 ff.).

 

2. Am 23. März 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft aufgrund der Vorkommnisse vom 13. März 2022 eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft betreffend versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, evtl. Raufhandel, evtl. Angriff (AS 212).

 

3. Nachdem sich unter anderem aufgrund der Aussagen des Privatklägers und D.___ (Security-Chef im [Club]) ein entsprechender Tatverdacht gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) ergeben hatte (vgl. Einvernahme des Privatklägers vom 22. März 2022 [AS 80 ff.] und Einvernahme von D.___ vom 24. Mai 2022 [AS 97 ff.]), eröffnete die Staatsanwaltschaft am 30. Mai 2022 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend einfache Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, Tätlichkeiten (AS 213).

 

4. Am 8. Juni 2022 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Marcel Haltiner als amtlicher Verteidiger bestellt (AS 352). Gleichentags wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen (AS 218) und wieder aus der Haft entlassen (AS 222).

 

5. Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 zeigte Rechtsanwältin Eveline Roos an, dass sie den Beschuldigten privat verteidige (AS 363). Die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner wurde fortgeführt.

 

6. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 zeigte Rechtsanwältin Eveline Roos an, dass sie den Beschuldigten nicht mehr vertrete (AS 370).

 

7. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 zeigte Rechtsanwältin Eveline Roos an, dass sie den Beschuldigten wieder vertrete (AS 371). Die Staatsanwaltschaft sistierte am darauffolgenden Tag die amtliche Verteidigung von Rechtsanwalt Marcel Haltiner (AS 372).

 

8. Mit Verfügung vom 14. April 2023 wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner in Folge Aufgabe der anwaltschaftlichen Tätigkeit widerrufen (AS 361 f.).

 

9. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 wurde neu Rechtsanwältin Eveline Roos als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (AS 380).

 

10. Am 19. Januar 2024 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beim Richteramt Thal-Gäu Anklage gegen den Beschuldigten. Sie wirft ihm vor, er habe sich am 13. März 2022 vor dem [Club] in [Ort 1] bzw. bei der [Kreuzung] der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten sowie der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig gemacht (Aktenseiten Richteramt Thal-Gäu [ASTG] 436 ff.).

 

11. Am 11. September 2024 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu nach durchgeführter Hauptverhandlung das folgende Strafurteil:

 

1.      B.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

a)      Tätlichkeiten,

b)      einfache Körperverletzung,

alles angeblich begangen am 13. März 2022, in [Ort 1], zum Nachteil von A.___.

2.      B.___ hat sich der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 13. März 2022, in [Ort 1] schuldig gemacht.

3.      B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.      Der von B.___ ausgestandene Freiheitsentzug von 1 Tag wird im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.      Von einer Landesverweisung gegenüber B.___ wird abgesehen.

6.      Die Zivil- und Genugtuungsforderung von A.___ gegenüber B.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.

7.      Folgende sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

  2

Servietten

Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate

  1

Gesichtsmaske

Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate

8.      Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, wird auf CHF 6'646.35 (Honorar inkl. 4 Stunden Hauptverhandlung und mündliche Urteilseröffnung CHF 5'798.80, Auslagen CHF 353.90, 7,7 % MwSt. auf CHF 1'181.80 entsprechend CHF 91.00, 8,1 % MwSt. auf CHF 4'970.90 entsprechend CHF 402.65) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen.

9.      B.___, in der Zeit vom 15. Dezember 2022 bis 22. Juni 2023 privat verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Roos, wird zulasten des Staates Solothurn eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'111.80 (Honorar CHF 2'889.30, Auslagen CHF 21.30, 7,7 % MwSt. auf CHF 2'889.30 entsprechend CHF 222.50) zugesprochen.

Dieser Betrag wird mit dem von B.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 11 hiernach verrechnet, womit durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils noch CHF 911.80 auszubezahlen sind.

10.   Die Entschädigung der ab 23. Juni 2023 eingesetzten amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 6'698.40 (Honorar inkl. 4 Stunden Hauptverhandlung und mündliche Urteilseröffnung CHF 5'871.90, Auslagen CHF 326.00, 7,7 % MwSt. auf CHF 378.80 entsprechend CHF 29.15, 8,1 % MwSt. auf CHF 5'819.10 entsprechend CHF 471.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit CHF 4'465.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

11.   Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 3'300.00, hat B.___ im Umfang von 2/3, somit CHF 2'200.00, und der Staat Solothurn im Umfang von 1/3, somit CHF 1'100.00, zu tragen.

 

12. Der Privatkläger meldete am 25. September 2024 fristgerecht Berufung an (ASTG 650). Am 7. März 2025 wurde ihm das begründete Urteil (ASTG 658 ff.) zugestellt (ASTG 688).

 

13. Der Privatkläger erklärte mit Eingabe vom 26. März 2025 die Berufung gegen das Urteil vom 11. September 2024 (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 1 f.). Angefochten würden Ziffer 2, 3 und 6 des erstinstanzlichen Urteils. Der Privatkläger beantragte eine Verurteilung des Beschuldigten wegen (vollendeter) schwerer Körperverletzung, Schadenersatz in Höhe von CHF 7'411.30 und eine Genugtuung in Höhe von CHF 35'000.00 (beides nebst Verzugszins von 5%). Zudem beantragte er die Einholung eines Gutachtens, welches über die Kausalität zum Verhalten des Beschuldigten resp. der Ursache der Anosmie des Privatklägers Aufschluss zu geben vermöge, sowie unentgeltliche Rechtspflege.

 

14. Mit Eingabe vom 2. April 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Berufungserklärung und erklärte die Anschlussberufung. Sie focht das erstinstanzliche Urteil bzgl. des Sanktionenpunkts an und verlangte eine Verurteilung des Beschuldigten zu einer längeren bedingten Freiheitsstrafe mit längerer Probezeit und die Anordnung einer Landesverweisung inkl. SIS-Ausschreibung (ASB 9).

 

15. Mit Eingabe vom 15. April 2025 verzichtete der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung und stellte auch keinen Antrag auf Nichteintreten, behielt sich aber vor, an der Berufungsverhandlung einen vollumfänglichen Freispruch zu beantragen (ASB 14 f.).

 

16. Mit Verfügung vom 1. Mai 2025 wurde der Antrag des Privatklägers auf Einholung eines medizinischen Gutachtens abgelehnt. Von einem in diesem Zeitpunkt erfolgenden Gutachten waren keine konkreten neuen Erkenntnisse in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu erwarten (ASB 17 f.).

 

17. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 setzte der Instruktionsrichter die Berufungsverhandlung für den 2. Dezember 2025 an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung von diversen Dokumenten zu seiner finanziellen Situation auf (ASB 19 f.).

 

18. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 wurde dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt unter Beiordnung von Advokat Andreas Hagenbuch als unentgeltlichem Rechtsbeistand (ASB 84 f.).

 

19. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 wurden beim Migrationsamt Solothurn die Migrationsakten des Beschuldigten eingeholt (ASB 88).

 

20. Mit Verfügung vom 17. November 2025 wurden bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, die Akten des Strafverfahrens BJS 25 1665 eingeholt (ASB 106).

 

21. Mit Verfügung vom 25. November 2025 stellte das Berufungsgericht fest, dass der Beschuldigte nur unvollständige Belege zu seiner finanziellen Situation eingereicht hatte und forderte daher von Amtes wegen seine Quellensteuerakten ein (ASB 123). Diese gingen am 27. November 2025 ein (ASB 129 f.).

 

22. Mit Verfügung vom 26. November 2025 wurde ein Betreibungsregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (ASB 124 ff.).

 

23. Am 2. Dezember 2025 fand die Berufungsverhandlung statt (ASB 134 ff.).

 

 


 

II.            Formelles

 

1. Anwendbares Recht

 

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 11. September 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

 

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens

 

Der Privatkläger hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 26. März 2025 in Bezug auf Ziffer 2 (Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung), Ziffer 3 (Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten) und Ziffer 6 (Verweis der Zivil- und Genugtuungsforderung auf den Zivilweg) angefochten. Anlässlich der Berufungsverhandlung zog er die Berufung in Bezug auf die Sanktion (Ziffer 3) zurück. Die Staatsanwaltschaft focht das erstinstanzliche Urteil mit Anschlussberufung vom 2. April 2025 ebenfalls hinsichtlich Ziffer 3 und zusätzlich in Bezug auf Ziffer 5 (Absehen von einer Landesverweisung) an.

 

Die Urteilsziffern 1 (Freisprüche) und 7 (Einziehung Gegenstände) sind in Rechtskraft erwachsen. Die Urteilsziffern 8 und 10 sind in teilweise (soweit die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands bzw. die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin betreffend) Rechtskraft erwachsen.

 

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist folglich die Würdigung des Sachverhalts, die rechtliche Würdigung des Vorwurfs der (versuchten) schweren Körperverletzung, deren Straf-, Kosten- sowie Entschädigungsfolgen, die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung sowie die Landesverweisung.

 

3. Verweise auf das erstinstanzliche Urteil

 

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. BSK StPO – Nils Stohner, Art. 82 StPO N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

 

 


 

III.           Vorhalt gemäss Anklageschrift

 

1. Gemäss Anklageschrift (ASTG 436 ff.) soll der Beschuldigte den Geschädigten am 13. März 2022 zwischen ca. 03:49 Uhr und ca. 04:49 Uhr vor dem [Club] in [Ort 1] nach einer vorgängigen verbalen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen zunächst von sich weggeschubst haben. Anschliessend soll er ihm mit der rechten Faust gegen die Nase geschlagen haben. Auf Höhe der Autowaschanlage habe der Beschuldigte den Geschädigten dann ein weiteres Mal mit voller Kraft mit seiner rechten Faust ins Gesicht geschlagen. Durch den Schlag sei das Opfer seitlich nach hinten gefallen, mit dem Kopf auf den Betonboden geprallt und bewusstlos liegengeblieben. Durch die Gewalteinwirkungen habe der Geschädigte ein Schädel-Hirntrauma (Grad 2) mit Kontusionsblutungen bifrontobasal, eine Felsenbeinlängsfraktur rechts sowie eine mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur erlitten. Aufgrund dessen habe er vom Kantonsspital Olten ins Kantonsspital Aarau verlegt und dort weiter ärztlich versorgt sowie mindestens zweimal operiert werden müssen. Zudem hätten die erlittenen Verletzungen eine Anosmie (Geruchsverlust) sowie eine Arbeitsunfähigkeit bis am 10. April 2022 nach sich gezogen. Durch das geschilderte Geschehen und insbesondere mit Blick auf den starken letzten Faustschlag gegen den Kopf des Geschädigten habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass er das Opfer damit lebensgefährlich verletzen oder ihm anderweitig eine schwere Körperverletzung, etwa in Form einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts oder aber einer schweren Hirn- oder Augenverletzung, zufügen könnte. Da der tatbestandsmässige Erfolg einer schweren Körperverletzung objektiv nicht eingetreten sei, sei es diesbezüglich beim Versuch dazu geblieben.

 

2. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. September 2024 konnte festgestellt werden, dass es am frühen Morgen des 13. März 2022 vor dem [Club] in [Ort 1] zu insgesamt drei Auseinandersetzungen gekommen ist. Zuerst gab es eine verbale Auseinandersetzung zweier Gruppen direkt vor dem Club, wobei eine Person geschubst worden ist. In einer zweiten Auseinandersetzung wurde der Privatkläger (sowie sein Kollege E.___) von mehreren Personen mit Fäusten und Füssen geschlagen bzw. getreten, worauf Pfefferspray eingesetzt worden ist. In einer dritten Auseinandersetzung soll der Beschuldigte den Privatkläger mit seiner rechten Faust ins Gesicht geschlagen haben. Der Beschuldigte hatte mit den beiden ersten Auseinandersetzungen bzw. dem im ersten Teil der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt (Auseinandersetzung direkt vor dem Club, Wegschubsen, erster Faustschlag gegen die Nase) nichts zu tun. Entsprechend wurde er vom erstinstanzlichen Gericht von den Vorhalten der Tätlichkeiten und einfachen Körperverletzung freigesprochen. Diese Freisprüche sind in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gegenstand des Berufungsverfahrens in sachverhaltsmässiger Hinsicht ist die dritte Auseinandersetzung.

 

 

IV.          Sachverhalt und Beweiswürdigung

 

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

1.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).

 

Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).

 

Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E. 2.2.3.2 mit Hinweisen).

 

Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen. Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).

 

Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E. 2.2.3.4 mit Hinweisen).

 

1.2 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts der Aussagen von Zeugen bzw. Opfern hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Die Aussage ist auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Wider­spruchs­freiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E. 2.5).

 

Zu berücksichtigen ist, dass eine beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):

 

-       Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.

 

-       Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.

 

Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

 

2. Aussagen des Privatklägers

 

2.1 Ersteinvernahme vom 13. März 2022

 

Anlässlich der Ersteinvernahme am 13. März 2022 (AS 78 f.) teilte der Privatkläger dem einvernehmenden Polizisten mit, er sei im [Club] gewesen und habe am Morgen nach Hause gehen wollen. Dann sei eine unbekannte Person gekommen und habe mit ihm kämpfen wollen. Diese Person habe ihn mehrmals mit den Füssen gegen den Kopf getreten.

 

2.2 Einvernahme vom 22. März 2022

 

Der Privatkläger wurde von der Polizei am 22. März 2022 unterschriftlich und unter Beizug eines Dolmetschers erneut zur Sache befragt (AS 80 ff.). Der Privatkläger gab zusammengefasst zu Protokoll, er sei am 13. März 2022 zusammen mit seinem Kollegen E.___ im [Club] in [Ort 1] gewesen. Sie hätten beide in der Zeit von ca. 01:30 Uhr bis 04:00 Uhr je ca. 0.9 Liter Bier getrunken. Alles sei normal gewesen und es habe weder von ihrer Seite noch von irgendeiner anderen Seite her Provokationen gegeben. Um ca. 04:00 Uhr hätten sie nach Hause gehen wollen. Draussen beim Imbissstand hätten sie noch Essen gekauft. Er habe dann bemerkt, dass er seine Jacke drinnen vergessen habe. Darauf habe er sich nochmals in den Club begeben, um diese zu holen. Plötzlich seien dann draussen drei bis vier ihm unbekannte Männer um ihn herumgestanden und hätten ihn grundlos bedroht und seien aggressiv gewesen. Sein Kollege E.___ habe aufgrund dessen Angst bekommen und einen dieser Männer weggeschubst. Dann sei E.___ davongerannt. Die drei bis vier Männer seien diesem sofort nachgerannt und hätten ihn gestellt. Darauf habe einer dieser Männer E.___ erneut bedroht und beschimpft. Der Privatkläger habe die Sache dann schlichten wollen. In dieser Zeit sei auch die Security des Clubs gekommen. Einer von der Gruppe habe ihn dann von hinten an der Jacke gezogen, worauf er auf die Strasse gefallen sei. Anschliessend hätten einer oder mehrere dieser Männer ihn mit Fäusten und Füssen gegen den Kopf geschlagen bzw. getreten. Er könne sich an zwei bis drei Fusstritte an seinen Kopf erinnern. Er habe dann aufstehen wollen und habe dann noch einen Faustschlag ins Gesicht bekommen. Sein Kollege habe es nicht gesehen, er sei ja vorgängig mit Pfefferspray besprüht worden. E.___ sei mit einem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht und ebenfalls geschlagen worden. Die Security des Clubs habe ihnen nicht geholfen. Er könne sich gut vorstellen, dass auch die Security auf ihn eingeschlagen habe. Die Männergruppe sei sehr «eng» mit der Security gewesen.

 

2.3 Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

 

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. September 2024 (ASTG 622 ff.) führte der Privatkläger im Wesentlichen aus, er habe vor der Heimfahrt nochmals in den Club gehen müssen, um seine Jacke zu holen, welche er zuvor vergessen hatte. E.___ sei in dieser Zeit zum Imbissstand gegangen, um etwas zum Essen zu bestellen. Als er wieder nach draussen gekommen sei, habe er gesehen, dass E.___ von etwa fünf oder sechs Personen umzingelt gewesen sei. Sie hätten aggressiv mit ihm gesprochen. Als er dazu gestossen sei, sei auch er aggressiv angesprochen worden. Er sei sehr gut drauf gewesen und habe versucht nicht aggressiv zu sein. Die anderen hätten aber nach seinem Eindruck wohl Drogen oder zu viel Alkohol konsumiert. Es seien quasi Landsleute von ihm gewesen, da sie auch von Serbien gestammt hätten. Er habe nicht begriffen, warum diese Personen so aggressiv gewesen seien. Allerdings habe er auch nicht gewusst, was sein Kollege vorher gemacht habe, als er im Club seine Jacke geholt habe. Dann habe E.___ sie geschubst und sei weggerannt. Die anderen seien ihm nachgerannt. Er sei ihnen dann ebenfalls gefolgt. Die unbekannten Männer hätten E.___ in der Folge wieder umzingelt und sich wiederum aggressiv gegenüber seinem Kollegen verhalten. Dann sei auch er wieder dazu gestossen. Jemand habe ihn an der Jacke gezogen und er sei nach hinten gefallen. Nachdem er am Boden gelegen und einen Schlag mit den Stiefeln bekommen habe, habe er noch weitere Schläge einstecken müssen. Da er selber vor dem Club niemanden geschlagen habe, sei er wohl mit E.___ verwechselt worden, der vor dem Club eventuell reingeschlagen habe. Sämtliche Mitglieder dieser Gruppierung seien sehr gross und stark gewesen. Es habe sich bei ihnen aber nicht um Mitarbeiter der Security gehandelt. Als er schliesslich wieder aufgestanden sei, sei er sehr wütend gewesen, da die Security nicht eingeschritten sei. Seine Nase habe bereits stark geblutet. Er habe dann gesehen, dass ein Mitarbeiter der Security auf ihn zugekommen sei. Mit diesem Security habe er dann zu diskutieren begonnen. Dabei sei er sehr kollegial eingestellt, aber auch etwas verwirrt gewesen, habe gezittert und kalt gehabt. Er habe die Polizei informieren wollen. Da er nicht gewusst habe, welche Nummer er wählen solle, habe er sie auf seinem Mobiltelefon mittels Google herausfinden wollen. Dann sei ein Typ mit Glatze und Tätowierungen auf ihn zugekommen. Da er nach unten auf sein Mobiltelefon geschaut habe, habe er nicht gesehen, dass der Beschuldigte ihn attackiert habe. Seine Hände seien dabei nicht im Hosensack gewesen. Eine Hand sei auf der Nase gewesen, da diese geblutet habe, mit der anderen habe er das Mobiltelefon bedient. Nach dem Schlag durch den Beschuldigten sei er ohnmächtig geworden und wisse nicht mehr, was nachher passiert sei. Durch den Vorfall am 13. März 2022 habe er einen Schock, eine Hirnerschütterung und einen Nasenbruch erlitten. Ausserdem habe er den Geruchsinn verloren und habe bei Wetterwechsel starke Kopfschmerzen. Das sei ganz schlimm. Es gehe ihm deswegen ganz schlecht, auch psychisch. Er wisse nicht, wie es weitergehen solle.

 

2.4 Einvernahme an der Berufungsverhandlung

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung (ASB 139 ff.) führte der Privatkläger zusammengefasst aus, dass er seit dem Vorfall am 13. März 2022 oft Schwindel, Kopfschmerzen und kein Geruchsgefühl mehr habe. Der ganze Abend am 13. März 2022 sei gut gegangen, es habe keine Vorfälle gegeben. Sie seien nach draussen gegangen in der Absicht, zu ihm nach Hause zu gehen und zu schlafen. Weil einer von ihnen die Jacke im Club vergessen habe, seien sie zurück in die Diskothek gegangen und hätten diese geholt. Nachdem sie wieder nach draussen gekommen seien, sei er (der Kollege) alleine dagestanden und es seien fünf oder sechs Personen im Kreis um ihn gewesen. Diese Leute seien sehr aggressiv seinem Kollegen gegenüber gewesen. Er wisse bis heute den Grund nicht, weshalb diese Leute aggressiv gewesen seien. Der Kollege habe eine dieser Personen weggestossen und sei geflüchtet. All diese Leute seien ihm nachgerannt und auch er sei ihnen gefolgt. Die Leute hätten sich wieder um ihn gesammelt. Er selbst sei dann von jemandem an der Jacke gezogen worden und zu Boden gefallen. Er sei mit Schuhen auf den Kopf geschlagen worden. Nach einiger Zeit sei er aufgestanden und habe bemerkt, dass er geblutet habe. Er habe mit jemandem von der Sicherheit gesprochen und um Hilfe gebeten. Er habe versucht zu marschieren, sei verwirrt gewesen und es sei ihm kalt gewesen. Er habe das Telefon hervorgenommen, um die Polizei anzurufen. Er habe die Telefonnummer der Polizei nicht gekannt und begonnen mit Google danach zu suchen. Während einigen Minuten sei nichts passiert. Dann habe er eine Person mit Tattoos und Glatze gesehen. Zu dem Zeitpunkt habe er sein Bewusstsein verloren und sei erst im Spital wieder erwacht. Auf wiederholte Nachfrage hin, ob er einen Faustschlag vom Beschuldigten erhalten habe, sagte der Privatkläger aus, er habe es nicht gesehen, da er in dem Zeitpunkt auf sein Telefon geschaut habe und mit der Polizei habe telefonieren wollen. Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass er bei der Polizeibefragung am 22. März 2022 ausgesagt hatte, er habe dann noch einen Faustschlag erhalten, bestätigte er dies. Er sei am Boden gelegen und mit Schuhen getreten worden. Dann habe er noch ein paar Schläge oder Fusstritte bekommen und sei dann aufgestanden. Er habe kein Problem mit dem Gleichgewicht oder Geruchsinn gehabt und sich nicht unfähig für irgendetwas gefühlt. Er habe zwischen diesen beiden Auseinandersetzungen noch eindeutig den Geschmack und den Geruch von Blut wahrgenommen. Er wäre einfach nach Hause zurückgekehrt. Nach dem zweiten Vorfall habe er gemäss den Zeugen einen Schlag erhalten und sei mit dem Kopf zu Boden gefallen. Die Zeugen hätten ausgesagt, dass der zweite Vorfall zehnmal schlimmer als der erste gewesen sei. Auf Nachfrage, ob er sich an den Schlag erinnern könne oder diesen gespürt habe, sagte er aus, dass er auf sein Telefon geschaut habe und dort ausgeschaltet worden sei. Dass er nicht immer gleich ausgesagt habe, begründet der Privatkläger damit, dass er kurz nach dem Vorfall bei der Polizei gewesen sei und noch Zeit gebraucht habe, um seine Erinnerungen wieder zusammenzustellen. Nach mehrmaligem Nachfragen sagte der Privatkläger zudem aus, dass es Vergleichsverhandlungen zwischen den Anwälten gegeben habe. Als Grund für die gescheiterten Vergleichsverhandlungen gab er an, «dass ich davon ausging, dass diese Leute vors Gericht müssen. Und weil das, was sie sagten, nicht ausreichend war» (ASB 147).

 

3. Aussagen weiterer Personen

 

3.1 E.___

 

E.___ wurde am 24. Juni 2022 rechtshilfeweise von der Kantonspolizei Freiburg als Auskunftsperson zur Sache befragt (AS 146 ff.). Er sagte im Wesentlichen aus, er habe am 13. März 2022 mit dem Privatkläger den [Club] in [Ort 1] besucht. Sie seien dort um ca. 01:00 Uhr eingetroffen und etwa um 03:30 Uhr sei es im Club zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen und einer Gruppierung von Männern gekommen. Etwa eine halbe Stunde später sei es dann vor dem Club zu einem erneuten Streit mit der Gruppe gekommen, wobei er von diesen beschimpft und bedroht worden sei. Er habe dann seine Jacke im Club geholt, beim Rauskommen seien sie dann direkt von diesen Leuten angegriffen worden. Aus Angst und um fliehen zu können, habe er dann einen dieser Männer geschubst und sei mit seinem Kollegen davongerannt. Noch während dem Rennen habe er Schläge auf den Hinterkopf erhalten. Er sei dann hingefallen und habe Schläge und Tritte gegen den ganzen Körper, hauptsächlich aber gegen den Kopf erhalten. Einer der Securities habe Pfefferspray eingesetzt, eine andere Form von Gewalt habe nicht stattgefunden. Er habe nicht gesehen, dass ein Security den Privatkläger geschlagen habe, aber dies könne sein. Nach dem Pfeffersprayeinsatz sei er zu Boden gefallen und habe etwa eine halbe Stunde nichts mehr gesehen. Als er seine Augen wieder habe öffnen können, seien alle verschwunden gewesen. Wo der Privatkläger gewesen sei, habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst. Den zwischenzeitlich eingetroffenen Rettungsdienst habe er abgelehnt.

 

3.2 D.___

 

D.___ wurde am 24. Mai 2022 von der Polizei als Auskunftsperson zum Geschehen vom 13. März 2022 befragt (AS 97 ff.). Er gab zusammengefasst an, dass er seit sieben Jahren in diesem Club Security sei und das Security-Team leite. An diesem Abend arbeiteten sonst noch der Beschuldigte, G.___ und F.___ als Security. Der Mann im blauen Anzug, der an diesem Abend verletzt worden sei (gemeint ist der Privatkläger), sei drei- bis viermal negativ aufgefallen (rauchen, aufs Mobiliar klettern usw.). Der Mann habe recht viel Alkohol intus gehabt, sich aber jeweils freundlich entschuldigt und nach der zweiten Zurechtweisung versichert, dass dies nicht nochmals vorkommen werde. Um ca. 03:40 Uhr sei der Mann wieder von einem Mitarbeiter nach draussen begleitet worden und er habe ihm gesagt, er solle jetzt nach Hause gehen, sonst dürfe er das nächste Mal den Club nicht mehr betreten. Kurze Zeit später habe er gemerkt, dass jene beiden Securities, die eigentlich bei der Eingangstür stehen sollten, nicht dort gestanden seien. Die Dame an der Garderobe habe ihm gesagt, dass es zu einer Schlägerei gekommen sei und die beiden Securities in Richtung Waschanlage gerannt seien. Er sei dann ebenfalls dorthin gerannt und habe gesehen, dass der Mann im blauen Anzug stark aus der Nase geblutet habe, die vorherige Auseinandersetzung habe er aber nicht gesehen. Beim Zurücklaufen zum Club sei eine Gruppe von Personen gekommen, die ihm bekannt sei, da diese immer wieder Probleme im Club mache. Diese Gruppe sei dann auf den Mann im blauen Anzug losgegangen und er habe deshalb Pfefferspray eingesetzt, worauf sich die Situation beruhigt habe. Ein Security-Mitarbeiter, der an diesem Abend zum Aushelfen gekommen sei, habe den Mann anschliessend, nachdem sich die Situation bereits beruhigt habe, unnötig mit der Faust voll ins Gesicht geschlagen. Bei diesem Security-Mitarbeiter habe es sich um den Beschuldigten gehandelt. Der Mann im blauen Anzug sei aufgrund des Faustschlags voller Kraft auf den Boden gefallen, sei mit dem Hinterkopf aufgeprallt und am Boden liegen geblieben. Er selbst habe dann gesagt, dass man schauen solle, dass dem Mann nicht die Zunge nach hinten falle. Der Beschuldigte sei dann zum Mann hin und habe die Zunge nach vorne geholt, wobei er von dem Mann in den Finger gebissen worden sei. Anschliessend der Beschuldigte abgehauen. Der Beschuldigte habe im Nachhinein immer behauptet, der Mann hätte ihn angegriffen, aber er und die anderen beiden Securities hätten gesehen, dass dies nicht stimme. Er habe gesehen, wie sich der junge Mann und der Beschuldigte die Augen gerieben hätten. Der junge Mann habe nichts zum Beschuldigten gesagt. Er habe einen Schritt in dessen Richtung gemacht und ihn angesehen, worauf der Beschuldigte ihm «einfach voll die Faust ins Gesicht» schlug. Er sei danach mit F.___ und G.___ zusammengesessen und habe die Sache thematisiert. Die beiden hätten ebenfalls gesagt, dass der junge Mann mit dem blauen Anzug sicherlich nicht den Beschuldigten habe angreifen wollen. Er habe zudem im Nachhinein erfahren, dass der Beschuldigte bei anderen Security-Einsätzen bereits mehrfach negativ aufgefallen sei. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ein weiteres Strafverfahren am Laufen habe und dies nicht gebrauchen könne. Er wisse, dass der Beschuldigte bereits Probleme mit dem Gesetz habe und in der Scheidung sei.

 

D.___ wurde am 27. Juni 2022 erneut von der Polizei als Auskunftsperson befragt (AS 108 ff.). Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass es zwei verschiedene Auseinandersetzungen gegeben habe. Bei der ersten Auseinandersetzung direkt vor dem Club habe der Mann im blauen Anzug einem anderen Gast eine Ohrfeige gegeben. Danach seien die beiden Gäste weggerannt, er habe dies aber nicht selbst gesehen, sondern von den anderen Mitarbeitern erfahren. Er sei dann dazugekommen, als die drei anderen Securities drei bis vier Leute festgehalten hätten. Der Beschuldigte sei auf dem Mann im blauen Anzug gekniet, welcher stark aus der Nase geblutet habe. Er wisse nicht, ob er ihm die Nase kaputtgeschlagen habe, dies hätten aber die anderen beiden Securities gesagt. Der Beschuldigte habe in der zweiten Auseinandersetzung während des Pfeffersprayeinsatzes niemanden geschlagen, obwohl er mittendrin gestanden sei. Nach dem Pfeffersprayeinsatz habe sich das Gerangel aufgelöst. Der Mann mit dem blauen Anzug habe dann einen Schritt zur Seite gemacht, jedoch ohne zu gestikulieren oder Ähnliches. Dann habe der Beschuldigte den Mann einfach so mit seiner Faust geschlagen und dieser sei sofort KO gewesen. Es sei ein ganz fester Faustschlag gewesen. Es habe keinen Grund dafür gegeben. Auf erneute Nachfrage hin führte er aus, dass es ganz sicher ein Faustschlag gewesen sei. Mit einer Ohrfeige könnte man niemanden so umhauen, es sei 100% ein Faustschlag gewesen. Der Mann sei sofort seitwärts zu Boden gefallen und mit dem Kopf am Boden aufgeschlagen. Der Mann habe dann auf der Seite des Kopfes einen Riss gehabt. Der Beschuldigte sei selbst erschrocken, was passiert sei. Er habe dann den Beschuldigten angewiesen, dem Mann die Zunge herauszunehmen, was dieser dann auch gemacht habe, wobei er in den Finger gebissen worden sei. Der Beschuldigte sei dann in den Club gegangen, habe seine blutverschmierten Hände gewaschen, seine Jacke geholt und sei nach Hause gegangen.

 

3.3 G.___

 

G.___ wurde am 23. Juni 2022 von der Polizei als Auskunftsperson befragt (AS 121 ff.). Er gab zusammengefasst an, dass es am frühen Morgen des 13. März 2022 vor dem [Club] zu insgesamt drei Auseinandersetzungen gekommen sei. Ein junger Mann in einem blauen Anzug (der Privatkläger) habe Streit mit anderen Leuten (ein Bosnier und ein Italiener) gehabt. Er habe dies aber nicht richtig mitbekommen, da er kurz mit dem Auto weg gewesen sei. Jemand habe einem anderen eine Ohrfeige gehauen, er habe aber nicht gesehen, wer es gewesen sei. sei weggerannt und er sei hinterher, weil er ihn nicht habe alleine lassen wollen. Dann hätten sie eine Person erwischt und er sei hingefallen. Er sei hingefallen und habe gesehen, dass es viel Blut habe. Der Mann im blauen Anzug habe den Beschuldigten von hinten angegriffen. Er habe sich dann den Mann gepackt und ihm gesagt, dass er sich beruhigen solle. Der Mann habe aus der Nase geblutet und gesagt, dass der Beschuldigte ihn geschlagen habe, er selbst habe dies aber nicht gesehen. Zwischenzeitlich seien auch noch andere (Security-)Kollegen gekommen. D.___ habe gesagt, dass er Pfefferspray einsetze, der Beschuldigte habe dies aber wohl nicht mitbekommen und vielleicht auch davon abgekriegt. Dann habe er sehen können, wie dieser Mann im blauen Anzug wieder hinter den Rücken des Beschuldigten gelaufen sei. Er habe gesehen, dass er etwas in der Tasche suche. Er habe nicht gehört, was gesprochen worden sei, da alle am Schreien gewesen seien. Der Beschuldigte habe sich umgedreht und den Mann mit der flachen Hand oder mit der Faust geschlagen. Der Mann im blauen Anzug sei dann umgefallen. Er könne aber nicht mehr genau sagen, ob es eine Ohrfeige oder ein Faustschlag gewesen sei, der Mann sei jedenfalls nach hinten auf seinen Rücken gefallen und habe nicht mehr reagiert. Sie seien daraufhin zum Mann gegangen und hätten ihm die Zunge nach vorne genommen. Er sei von Beruf Krankenpfleger. Der junge Mann sei stark betrunken gewesen.

 

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. September 2024 wurde G.___ als Zeuge einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, etwa 150 Meter vom Club entfernt hätten sich Personen geprügelt. Ein Kollege von der Security und er seien dahin gerannt und hätten die prügelnden Männer auseinandergenommen. Sein Kollege habe dann den Pfefferspray eingesetzt, worauf es zu einem Durcheinander gekommen sei. Sie hätten sich wieder zurückgezogen, jedoch sei dann die Situation zwischen den Personen, die sich schon vorher geprügelt hätten, erneut eskaliert. Es seien zwei Mazedonier, ein Bosnier und ein Italiener beteiligt gewesen. Um was es gegangen sei, wisse er nicht. Das sei alles auf der Hauptstrasse vorne passiert. Dann sei ein Arbeitskollege von ihm gekommen und habe die beiden Prügler auseinandergenommen. Das sei der Beschuldigte gewesen. Dann habe er gesehen, dass eine Person mit einem blauen Sakko und einem hellblauen Hemd hinter ihm aufgetaucht und auf den Beschuldigten zugegangen sei. Diese Person habe ihre Hände in ihren Hosentaschen gehabt. Der Beschuldigte habe sich umgedreht und dieser Person mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen. Das sei eine Ohrfeige gewesen im Bereich des Gesichts bzw. gegen die Backe. Ob mit der offenen oder geschlossenen Hand, wisse er nicht mehr genau. Diese Person, die sich vorher schon mit einer Person vor dem Club gestritten und geprügelt hatte, sei daraufhin umgefallen. Er habe dem Beschuldigten dann gesagt, er solle die Person am Boden umdrehen und ihr die Zunge herausnehmen, damit sie nicht ersticke. Das habe der Beschuldigte dann auch gemacht.

 

3.4 F.___

 

F.___ wurde am 6. Juli 2022 von der Polizei als Auskunftsperson zu den Geschehnissen am 13. März 2022 befragt (AS 134 ff.). Im Wesentlichen sagte er das Folgende aus: Es habe zwei Gruppen gegeben, welche er in dieser Nacht immer wieder nach draussen geschickt habe. Sie hätten aber immer wieder den Club betreten dürfen. Zwischen diesen zwei Gruppen habe es schon drinnen eine leichte Spannung gegeben. Um halb vier sei die Party fertig gewesen und sie hätten den Club zugemacht. Ein Mann, der dann später verletzt worden sei, sei direkt vor ihm beim Clubeingang gestanden, habe einen anderen Mann in heller Kleidung ins Gesicht geschlagen und sei davongerannt. Er sei hinterhergerannt um zu verhindern, dass es erneut zu einer Schlägerei komme. Auch G.___ sei ihnen nachgerannt. G.___ habe den Mann fangen können und die beiden seien zusammen umgefallen. Er selbst habe dann den Mann am Boden festgehalten und fixiert. Hinter ihm sei eine Person in heller Kleidung am Boden gesessen und habe aus den Nase geblutet. Dann seien weitere Personen sowie D.___ dazugekommen und dieser habe den Pfefferspray eingesetzt. In diesem Moment sei der Beschuldigte gekommen und habe die Person in dunkler Kleidung mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er selbst und G.___ seien dann zum Mann am Boden gegangen und hätten diesem geholfen. Der Beschuldigte sei weggegangen.

 

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. September 2024 wurde F.___ als Zeuge einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, am Morgen des 13. März 2022 habe der junge Mann vor dem Club einen vor ihm stehenden Mann ins Gesicht geschlagen. Es sei der Privatkläger gewesen, der geschlagen habe. Danach sei er davongerannt. Er selbst und Herr G.___ seien ihm dann nachgerannt, da sie eine grössere Schlägerei hätten verhindern wollen. Konkret habe es sich um eine Auseinandersetzung zwischen zwei Männergruppen gehandelt, also nicht bloss eine Person gegen eine andere Person. Herr G.___ sei dann mit dem jungen Mann gestolpert, wahrscheinlich wegen des Schwungs. Er sei dann zum Privatkläger gegangen und habe ihm gesagt, er solle aufhören. Dieser habe dann «OK» gesagt. Dann sei er wieder in Richtung [Club] gegangen. Auf dem Weg dorthin habe er gesehen, dass Herr D.___ herbeigerannt sei und Pfefferspray eingesetzt habe. Auf seiner linken Seite habe er zudem erkennen können, dass auch der Beschuldigte hinzugekommen sei. Er habe diesem mitgeteilt, dass er nicht dorthin gehen solle, weil Herr D.___ Pfefferspray eingesetzt habe. Dann sei er neben Herrn D.___ gestanden und habe sehen können, wie der Beschuldigte dem jungen Mann ins Gesicht geschlagen habe. Ob mit der offenen Hand oder mit der Faust, könne er nicht sagen. Der junge Mann sei dann umgekippt und am Boden gelegen. Herr G.___, Herr D.___ und er hätten dann versucht, ihm die Zunge herauszunehmen. Schliesslich sei eine junge Frau mit dem Auto aufgetaucht, eine Verwandte des jungen Mannes.

 

4. Aussagen des Beschuldigten

 

4.1 Einvernahme vom 8. Juni 2022

 

Am 8. Juni 2022 wurde der Beschuldigte im Untersuchungsgefängnis Solothurn erstmals zur Sache vom 13. März 2022 einvernommen (AS 170 ff.). Er gab zusammengefasst an, er sei an diesem Abend für die Sicherheit der Musiker zuständig gewesen. Er habe um ca. 03:00 bis 03:30 Uhr seine Arbeit als Security im [Club] beendet, dann sei er zu seinem Auto vor dem Club gegangen. Dort sei es auf der Strasse in der Nähe seines Fahrzeugs zu einer Schlägerei zwischen zwei Männern gekommen. Es seien Gäste des Clubs gewesen. Wieso es zur Schlägerei gekommen sei, wisse er nicht. Er habe sie auseinander nehmen wollen. Dann sei Pfefferspray eingesetzt worden. Unmittelbar vorher habe er noch gesehen, dass eine dieser Personen etwas aus seiner Hosentasche ziehe und in seiner rechten Hand etwas gehalten habe. Vermutungsweise ein Messer. Deswegen habe er trotz Pfefferspray in den Augen eingegriffen. Er habe aber niemanden mit der Faust niedergeschlagen, sondern nur eine Person weggestossen. Als er seine Augen wieder habe öffnen können, sei eine Person am Boden gelegen. Er sei zu dem Mann hingegangen und habe dessen Mund geöffnet, damit er habe atmen können. Er habe einen Schock gehabt, als er gesehen habe, dass der Mann aus dem Kopf geblutet habe. Anschliessend sei er wegen des Schocks in sein Auto gestiegen und nach Hause gefahren. Er sei nicht dort geblieben, weil der Privatkläger wieder zu sich gekommen sei und damit er am Morgen seine Tochter habe abholen können.

 

4.2 Einvernahme vom 22. März 2023

 

Am 22. März 2023 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft zum Vorhalt befragt (AS 184 ff.). Bei dieser Einvernahme sagte er zusammengefasst aus, dass er den Privatkläger an diesem Abend zum ersten Mal wahrgenommen habe, als er im Club angefangen habe zu rauchen. Er habe ihn nach draussen begleiten müssen. Offensichtlich sei er betrunken gewesen. Es sei bereits im Club zu einem Konflikt zwischen zwei Gruppierungen gekommen. Der Privatkläger und E.___ hätten zu einer dieser Gruppierungen gehört. Bei der anderen Gruppe sei ein Kollege des Chefs der Security involviert gewesen. Als der Konflikt unmittelbar vor dem Club weitergeführt worden sei, sei er nicht anwesend gewesen, er habe den Konflikt aber von drinnen gesehen. Anschliessend sei es zwischen E.___ und einer unbekannten Person der anderen Gruppierung auf der [Kreuzung] zu einer Schlägerei gekommen. Nebst diesen zwei Personen seien auch Mitarbeiter der Security involviert gewesen. Er sei auf dem Weg zu seinem Auto gewesen, damit er habe nach Hause fahren können. Er habe die Schlägerei gesehen und sei auch dazu gestossen, um zu sehen, was passiert sei. Als der Privatkläger (der zu diesem Zeitpunkt bereits blutverschmiert gewesen sei) ebenfalls dort erschienen sei, habe er gesehen, wie dieser einen Gegenstand aus der Tasche genommen habe. Er habe nicht gewusst, ob es ein Messer oder etwas anderes gewesen sei. In diesem Moment habe er Angst bekommen und er habe ihn mit der rechten Hand weggestossen. Zudem habe ein Arbeitskollege zuvor Pfefferspray eingesetzt. Er habe vom Pfefferspray unter Schock gestanden und aus Angst reagiert, da er sich bedroht gefühlt habe. Als der Privatkläger auf dem Boden gewesen sei, habe er ihm geholfen und seine Zunge kontrolliert. Dabei sei er von ihm in den Finger gebissen worden. Er sei noch ca. 10-20 Minuten vor Ort gewesen. Dem Geschädigten sei es mittlerweile besser gegangen. Anschliessend habe D.___ gesagt, es sei gut, er könne nach Hause gehen.

 

4.3 Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

 

Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte im Wesentlichen aus (AS 628 ff.), dass es ihm leid tue für den Privatkläger. Es sei das erste Mal, dass er bei der Security-Arbeit Probleme bekommen habe. Bei der ersten Situation am 13. März 2022 im Club habe er ihn nicht geschlagen, nur weggestossen. Es seien dort etwa vier bis fünf Personen anwesend gewesen. Als er nach Feierabend beim Autowaschcenter sein Auto habe holen wollen, sei dort erneut eine Auseinandersetzung im Gang gewesen. der Privatkläger habe sich mit jemandem geprügelt. Zusammen mit zwei oder drei anderen Mitarbeitern der Security sei er auf die Kontrahenten zugegangen. Der Privatkläger habe zu diesem Zeitpunkt schon geblutet und sei besoffen und im Schock gewesen. der Privatkläger habe etwas aus seiner Hose nehmen wollen. Daraufhin habe er den Privatkläger mit der rechten, offenen Hand «weggemacht». Es sei ins Gesicht gewesen. Der Privatkläger sei zu 100% wegen ihm zu Boden gefallen. Er habe ihm dann den Mund geöffnet und erste Hilfe geleistet.

 

4.4 Einvernahme an der Berufungsverhandlung

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zusammengefasst aus (ASB 150 ff.), er habe seine Arbeit zu Ende gebracht und nach Hause gehen wollen, dann sei es zu einer Schlägerei vor ihm gekommen. Er habe diese verhindern wollen. Zu diesem Zeitpunkt habe er bemerkt, dass der Privatkläger die Hand in die Hosentasche gesteckt habe. Er habe nicht gewusst, was dieser habe rausnehmen wollen. Er habe zuvor eine Schlägerei gehabt mit einer Person, die nicht zum Sicherheitsdienst gehört habe. Ein Kollege habe Pfefferspray verwendet. Als sich der Privatkläger dann in seine Richtung umgedreht und seine Hand in die Hosentasche gesteckt habe, habe er nicht gewusst, was er nach vorne habe nehmen wollen. Er habe ihn dann weggestossen. Er habe ihn nicht geschlagen, sondern weggestossen. Vorher sei er nicht auf den Privatkläger gestossen. Er habe so in einem Angstzustand reagiert. Diese Gruppe sei die ganze Nacht aggressiv gewesen. Das sei die zweite oder dritte Schlägerei dieser gleichen Gruppe in dieser Nacht gewesen. Die Gruppe habe Probleme gemacht im Club mit Zigaretten rauchen, das habe er selbst gesehen. Der Privatkläger sei schön angezogen gewesen, deshalb habe er sich an ihn erinnern können. Bei einer Situation, bei der eine Person die Hand in die Tasche stecke, bestehe die Möglichkeit, dass sie ein Messer, eine Pistole oder sonst eine Waffe habe. Bei diesem konkreten Fall habe sich herausgestellt, dass er ein Mobiltelefon aus der Tasche genommen habe, aber das wisse man nie im Voraus. Wenn es zu einer solchen Situation komme, müsse man als Personenschützer die Person ausser Gefecht setzen, damit sie andere Personen nicht gefährde. In der konkreten Situation habe er ihn weggestossen. Er habe sich und seine Arbeitskollegen schützen müssen. Er sei kein professioneller Bodyguard, er habe einfach eine Ausbildung gemacht. Das sei seine Reaktion in diesem Moment gewesen. Vielleicht sei es korrekt und vielleicht sei es sein Fehler gewesen. Der Privatkläger habe nicht die Polizei angerufen, das sei eine Lüge von ihm. Er habe einfach die Hand in der Tasche gehabt. Auf Vorhalt, dass sich der Beschuldigte in drei Vorfällen innert kurzer Zeit jeweils in Zusammenhang mit Gewalt zu verantworten hatte (rechtskräftiger Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung, eingestelltes Verfahren wegen häuslicher Gewalt gegen seine Lebenspartnerin sowie das vorliegende Verfahren), sagte der Beschuldigte: «Das muss ein Unglück sein. Ich bin keine konfliktuelle Person.» Man habe diesen Club schon vor dieser Situation schliessen wollen, weil es dort öfters zu Schlägereien gekommen sei. Am Tag nach dem Vorfall habe ihn D.___ und der Besitzer des Clubs angerufen. Sie hätten gewollt, dass er die Schuld anerkenne, damit der Club nicht kontrolliert werde. Nach diesem Vorfall sei der Club geschlossen worden.

 

5. Weitere Beweismittel

 

5.1 Videoüberwachung

 

In den Akten befinden sich Aufnahmen zweier Videokameras auf dem Areal der Waschanlage in der Nähe des Clubs. Aufgrund schlechter Lichtverhältnisse, sichtverdeckender Objekte und eingefrorener bzw. stockender Kameraaufnahmen, dienen die Videosequenzen nur bedingt der Klärung des Sachverhalts. Auf den Videoaufnahmen lassen sich weder der Pfeffersprayeinsatz noch die Details der einzelnen Auseinandersetzungen erkennen.

 

Immerhin ist zu erkennen, dass bei Minute 08:38 (Zeitpunkt im Video 1, AS 63) eine unbekannte Person in auffällig weisser Kleidung aus Richtung [Club] auf der [Strasse] in Richtung [Strasse] rennt (AS 57). Es dürfte sich um E.___ handeln, der gemäss eigenen Aussagen an diesem Abend weisse Kleider trug. Ihm rennen bei Minute 08:38 (Zeitpunkt im Video 1, AS 63) vier Personen nach und verfolgen ihn bis zur [Kreuzung] (AS 57). Zwei dieser Personen tragen ein Oberteil mit einem reflektierenden Schriftzug im oberen Rückenbereich. Es handelt sich vermutlich um Mitarbeiter der Security. Bei den anderen Personen handelt es sich vermutlich um zwei Mitglieder der anderen Männergruppierung. Eine der verfolgenden Personen fällt kurz hin. Auf der [Strasse] stellen sie E.___ und stehen anschliessend mehrere Sekunden beieinander (Minute 02:06 im Video 2, AS 63). Es bildet sich in der Folge eine Zweier- und einer Dreiergruppe. Handlungen sind keine erkennbar. Bei Minute 02:17 (Zeitpunkt im Video 2, AS 63) läuft eine weitere Person auf der [Strasse] und begibt sich zur Zweier- und Dreiergruppe (AS 60). Auch sie trägt ein Oberteil mit einem reflektierenden Schriftzug im oberen Rückenbereich. Bei Minute 10:25 (Zeitpunkt im Video 1, AS 63) begeben sich mehrere unbekannte Personen vom [Club] zur [Kreuzung] (AS 61). Weitere Handlungen sind nur schlecht erkennbar, da eine Lichtquelle die Sicht verdeckt (Video 1) bzw. ein Zelt zwischen Kamera und den diversen Personen auf der [Strasse] im Weg steht (Video 2). Festhalten lässt sich immerhin, dass diverse Personen während mehrerer Minuten im Bereich der Einmündung [Strasse]/[Strasse] herumstehen, teilweise wegrennen und wieder zurückkehren. Weiter hält ein Auto auf der [Strasse] an und bleibt unmittelbar neben der Menschenmenge stehen. Bei Minute 05:48 (Zeitpunkt im Video 2, AS 63) rennt eine Person ohne reflektierenden Schriftzug sehr schnell auf die Kreuzung zu und holt zu einem Schlag mit der rechten Hand aus. Der allfällige Schlag wird vom Imbisstand verdeckt. Bei Minute 06:01 (Zeitpunkt im Video 2, AS 63) ist ein Fusstritt einer Person gegen eine vom Imbissstand verdeckte, womöglich liegende, Person erkennbar. Direkt im Anschluss ist eine Schlagbewegung mit der rechten Hand gegen eine vom Imbissstand verdeckte Person zu erkennen, worauf diese zu Boden geht. Es ist nicht erkennbar, ob der Fusstritt und die Schlagbewegung von der gleichen Person stammen. Direkt danach geht derjenige, der die Schlagbewegung ausgeführt hatte, zur am Boden liegenden Person hin. Gemäss den Schilderungen sämtlicher befragter Personen dürfte es sich dabei um die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger handeln. Auch die anderen Personen versammeln sich in der Folge um die am Boden liegende Person. Die gleiche Szene ist in der ersten Videosequenz nicht erkennbar, da eine Lichtquelle die Sicht verdeckt. Bei Minute 26:08 (Zeitpunkt im Video 2, AS 63) erscheint die erste von insgesamt zwei Ambulanzen (AS 61). Bei Minute 44:40 (Zeitpunkt im Video 2, AS 63) trifft die zweite Ambulanz am Tatort ein (AS 62). Die Besatzung des zweiten Rettungswagens kümmert sich in der Folge um eine am östlichen Strassenrand am Boden liegende Person. Bei Minute 50:11 (Zeitpunkt im Video 2, AS 63) fährt der erste Rettungswagen wieder weg (AS 62).

 

Genaue Handlungen sind, wie gesagt, weitgehend nicht erkennbar. Die Videoaufnahmen decken sich aber im Kerngeschehen mit den von den befragten Personen gemachten Aussagen.

 

5.2 Arztberichte

 

Der Privatkläger wurde noch in der Tatnacht vom Rettungsdienst in die Notfallstation des Kantonsspitals Olten überführt. Als Hauptdiagnose wurden vom zuständigen Arzt Dr. med. H.___ am 13. März 2022 ein Schädel-Hirn-Trauma Grad 2 und eine akute Alkoholtoxikation (1,58 Promille) festgestellt. Zur Anamnese stützte sich der diensthabende Notfallarzt einerseits auf die Aussagen des Patienten, wonach er in ein Handgemenge vor dem [Club] in [Ort 1] involviert gewesen sei. Dabei habe er mehrere Faustschläge gegen den Kopf erhalten. Andererseits wurde dem Notfallarzt vom Rettungsdienst mitgeteilt, Zeugen hätten gesehen, dass der Patient auf den Boden gefallen und dabei mit dem Kopf aufgeprallt sei. Seither blute er aus dem linken Ohr. Nach Rücksprache mit weiteren Ärzten wurde der Patient ins Kantonsspital Aarau verlegt.

 

Der Austrittsbericht des Kantonsspitals Aarau vom 16. März 2022 stellt als Hauptdiagnose ein leichtes Schädelhirntrauma Marshall Grad II / Rotterdam I mit Contusionsblutungen bifrontal-basal, traumatischer Subarachnoidalblutung links frontal sowie beidseits temporal nach einer Schlägerei und eine akute Alkoholtoxikation (1,6 Promille) fest. Weiter ergaben sich eine Felsenbeinlängsfraktur rechts und ein mehrfragmentärer Nasenbeinbruch. Eine subjektive Anosmie wurde am 15. März 2022 mit einem Snifftestwert auf 4/12 quantifiziert. Der Geschädigte wurde am 16. März 2022 entlassen und drei Wochen später zur Nachkontrolle aufgeboten. Folgende Medikamente wurden dem Patienten verschrieben: Dafalgan 500mg, Rinosedin Nasenspray 0.1% 1mg/ml sowie Novalgin Tropfen 0.5g/ml. Am 18. März 2022 wurde zudem ein Termin zur Evaluation einer Nasenbeinreposition vereinbart. Diese wurde am 19. März 2022 vorgenommen.

 

Der Austrittsbericht vom 23. März 2022 hält in der Anamnese fest, dass der Patient in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei und ihm mehrfach ins Gesicht geschlagen wurde. Daraufhin habe er Nasenbluten bekommen und Blut sei auch aus seinem rechten Ohr gekommen. Nach komplikationslosem intraoperativem Verlauf sei der Patient auch postoperativ rasch beschwerdefrei und in gutem Allgemeinzustand entlassen worden.

 

Trotz somatisch gutem Verlauf meldete sich der Privatkläger bei seiner Hausärztin Dr. med. I.___, welche am 31. August 2022 zu Handen des Patienten festhielt, dass er an täglichen Kopfschmerzen sowie an einer Anosmie leide. Letztere sei am ehesten durch die Olfactorius-Nervenverletzung versursacht worden und werde höchstwahrscheinlich permanent bleiben. Weiter beklage sich der Patient über Panikattacken, habe Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, willkürliche Erinnerungen und Wiedererleben des Traumas, Nervosität, Reizbarkeit sowie depressive Verstimmungen.

 

Am 11. April 2023 fand eine Sprechstunde bei Prof. Dr. med. J.___ im Kantonsspital Aarau statt. Der Privatkläger gab dabei an, seit dem Vorfall am 13. März 2022 könne er bedingt durch das Schädelhirntrauma nichts mehr riechen. Zudem habe er eine ausgeprägte Nasenatmungsbehinderung gehabt. Diese sei aber im Oktober 2022 in Mazedonien erfolgreich operiert worden. Prof. Dr. J.___ stellt fest, dass der Patient beidseits an einer Anosmie ausgelöst durch das Schädelhirntrauma im März 2022 leide. Da das Trauma erst ein Jahr zurückliege, empfiehlt sie ihm ein Riechtraining und Nasentropfen. Die nächste Sprechstunde mit dem Patienten wurde auf April 2024 terminiert. Der Geschädigte war vom 13. März bis 10. April 2022 zu 100% arbeitsunfähig.

 

6. Subsumption

 

Wie schon die Vorinstanz feststellte, wurde der tatrelevante Ablauf im Kerngeschehen von allen Beteiligten ähnlich geschildert. Klar ist somit, dass es in der Nacht vom 13. März 2022 vor dem [Club] und in dessen Nähe zu drei verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen zwischen zwei Männergruppen gekommen ist. Zum einen handelte es sich um den Privatkläger, welcher einen dunkelblauen Sakko und ein blaues Hemd trug, sowie seinen Kollegen E.___, der ganz in weiss gekleidet war. Die andere Gruppe umfasste drei bis vier junge Männer, welche ebenfalls den [Club] besucht hatten. In die Auseinandersetzung involviert waren schliesslich auch – zumindest am Schluss – Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes des Nachtclubs. Der erste Vorfall fand direkt vor dem Club statt, wobei davon auszugehen ist, dass E.___ eine Person der anderen Männergruppe nach einer zunächst rein verbalen Auseinandersetzung geschubst bzw. geschlagen hat. Nach dessen Flucht ereignete sich der zweite Vorfall vor der Waschanlage bei der [Kreuzung], wobei die andere Männergruppierung sowohl gegenüber E.___ als auch gegen den Privatkläger tätlich wurde. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Befragten wurden die beiden zunächst zu Boden gebracht und anschliessend mit Faustschlägen, Fuss- und Stiefeltritten gegen den Kopf geschlagen bzw. getreten. Die beiden Sicherheitsmitarbeitenden G.___ und F.___ versuchten die beiden Gruppen zu trennen. Der sich auf dem Heimweg befindende Beschuldigte sah die Situation und eilte ebenfalls herbei, um seine Kollegen zu unterstützen. Der verspätet eintreffende Chef des Sicherheitsdiensts, D.___, konnte die Situation schliesslich mit dem Einsatz von Pfefferspray beruhigen. Gemäss übereinstimmenden Aussagen von Zeugen, Privatkläger und Beschuldigtem blutete der Privatkläger bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Stiefeltritte und Faustschläge der anderen Gruppierung stark aus der Nase. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Aussagen sämtlicher Beteiligter grösstenteils übereinstimmend. Dass die Aussagen einzelner Beteiligter teilweise andere Nuancen enthalten, liegt wohl daran, dass eine Vielzahl von Beteiligten in unterschiedlicher Zusammensetzung, an verschiedenen Orten und zu unterschiedlichen Zeitpunkten in die verschiedenen Auseinandersetzungen involviert waren. Es handelte sich um eine dynamische, mehrminütige Abfolge verschiedener Handlungen unterschiedlicher Personen. Es ist nachvollziehbar, dass keiner der Beteiligten einen klaren Überblick über das Gesamtgeschehen hatte. So ist auch erklärbar, dass sich einzelne Beteiligte teilweise widersprechen.

 

Entscheidend ist vorliegend, was anschliessend zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger ablief. Diese Situation schildern die einzelnen Beteiligten doch stark unterschiedlich.

 

Der Privatkläger beschrieb die Situation in der Einvernahme vom 22. März 2022 so, dass er sich «an zwei bis drei Fusstritte an meinen Kopf» erinnern könne. Er habe dann aufstehen wollen und habe dann «noch einen Faustschlag ins Gesicht bekommen» (AS 85). Vor erster Instanz sagte er dann aus, dass er, nachdem er am Boden gelegen sei und einen Schlag mit dem Stiefel bekommen habe, noch weitere Schläge erhalten habe. Dann sei er aufgestanden und habe mit einem Security gesprochen. Seine Nase habe stark geblutet. Er sei etwas verwirrt gewesen, habe gezittert und kalt gehabt. Er habe die Polizei informieren wollen. Er habe mittels Google die Telefonnummer gesucht. Als er verwirrt gewesen sei, sei ein Typ mit Glatze und Tätowierungen zu ihm gekommen und habe ihn geschlagen. Er sei ohnmächtig geworden und wisse nicht mehr, was nachher passiert sei (ASTG 624). Auf Frage, ob der Schlag durch eine Faust erfolgt sei, sagte der Privatkläger, er habe nicht gesehen, was passiert sei, da er nach unten geschaut habe. Er habe eine Hand auf der blutenden Nase und eine am Telefon gehabt (ASTG 625). Vor dem Berufungsgericht sagte er dann aus, dass er, nachdem er mit Schuhen gegen den Kopf geschlagen worden sei, aufgestanden sei und gemerkt habe, dass er geblutet habe. Er sei aufgestanden und habe das Telefon hervorgenommen, um die Polizei anzurufen. Während einiger Minuten sei nichts passiert. Dann habe er eine Person mit Tattoos und Glatze gesehen. Zu dem Zeitpunkt habe er sein Bewusstsein verloren und sei erst im Spital wieder erwacht (ASB 141). Auf wiederholte Nachfrage hin, ob er einen Faustschlag vom Beschuldigten erhalten habe, sagte der Privatkläger aus, er habe es nicht gesehen, da er in dem Zeitpunkt auf sein Telefon geschaut habe und mit der Polizei habe telefonieren wollen (ASB 142 f.). Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass er bei der Polizeibefragung am 22. März 2022 ausgesagt hatte, er habe dann noch einen Faustschlag erhalten, bestätigte er dies. Er sei am Boden gelegen und mit Schuhen getreten worden. Dann habe er noch ein paar Schläge oder Fusstritte bekommen und sei dann aufgestanden. Nach dem zweiten Vorfall habe er gemäss den Zeugen einen Schlag erhalten und sei mit dem Kopf zu Boden gefallen. Die Zeugen hätten ausgesagt, dass der zweite Vorfall zehnmal schlimmer als der erste gewesen sei. Auf Nachfrage, ob er sich an den Schlag erinnern könne oder diesen gespürt habe, sagte er aus, dass er auf sein Telefon geschaut habe und dort ausgeschaltet worden sei (ASB 143). Dass er nicht immer gleich ausgesagt habe, begründet der Privatkläger damit, dass er kurz nach dem Vorfall bei der Polizei gewesen sei und noch Zeit gebraucht habe, um seine Erinnerungen wieder zusammenzustellen (ASB 144). Er habe zudem zwischen den beiden Auseinandersetzungen noch eindeutig den Geschmack und den Geruch von Blut wahrgenommen. Er wäre nach dem ersten Vorfall einfach nach Hause zurückgekehrt und schlafen gegangen (ASB 142).

 

Es ist also festzuhalten, dass sich der Privatkläger nicht erlebnisbasiert an einen Faustschlag erinnern kann. Er hat im Moment des Schlages nicht zum Beschuldigten geschaut und kann daher auch keine Auskunft über die Art des Schlages geben. Er hat lediglich von Dritten mitbekommen, dass es sich um einen Faustschlag handeln könnte. Weiter sind seine Aussagen, wonach er nach den Faustschlägen und Fusstritten gegen den Kopf anlässlich der ersten Auseinandersetzung einfach nach Hause gegangen wäre, nicht glaubhaft. Er widerlegte diese gleich selbst, indem er ausführte, dass er wegen dieser Auseinandersetzung die Polizei habe anrufen wollen. Der Privatkläger marginalisierte die erste Auseinandersetzung, als er am Boden lag und von mehreren Personen mit Fäusten und Stiefeln geschlagen bzw. getreten wurde, mit zunehmender Verfahrensdauer immer stärker. In der Einvernahme vom 22. März 2022 (AS 85) beschrieb er die Einwirkungen im Rahmen der ersten Auseinandersetzungen viel heftiger als bspw. an der Berufungsverhandlung. Zudem ist die anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals erfolgte Aussage, wonach er zwischen den beiden Auseinandersetzungen noch eindeutig den Geschmack und den Geruch von Blut wahrgenommen habe (ASB 142), in der vorliegenden Konstellation unglaubhaft. Er machte zuvor keinerlei solche Aussagen und brachte dies erstmals vor dem Berufungsgericht vor.

 

D.___ umschrieb das Vorgehen des Beschuldigten in seiner ersten Einvernahme so, dass dieser dem Privatkläger nach erfolgtem Pfeffersprayeinsatz «voll eins mit der Faust ins Gesicht geschlagen» habe, was «an diesem Abend und in dieser Situation absolut unnötig» gewesen sei (AS 100). Er habe «aus unerklärlichen Gründen dem jungen Mann die Faust ins Gesicht» geschlagen (AS 100). Der Beschuldigte sei erfahrener Kampfsportler und habe «voller Kraft mit der Faust ins Gesicht» geschlagen (AS 100). Er führt ebenfalls aus, dass sich der Beschuldigte aber auch der Privatkläger nach dem Pfeffersprayeinsatz die Augen gerieben hätten und der Privatkläger einen Schritt auf den Beschuldigten zu gemacht habe, jedoch habe er den Beschuldigten sicherlich nicht angreifen wollen (AS 104). Auch in der zweiten Einvernahme spricht er davon, dass es «ein ganz fester Faustschlag mit der rechten Faust» des Beschuldigten «mitten in das Gesicht von diesem Mann» gewesen sei (AS 113). Auf erneute Nachfrage hin führte er aus, dass es ganz sicher ein Faustschlag gewesen sei. Mit einer Ohrfeige könnte man niemanden so umhauen, es sei zu 100% ein Faustschlag gewesen (AS 114). Seine Aussagen sind insofern mit Vorsicht zu geniessen, als er einen gewissen Belastungseifer an den Tag legt. Der Beschuldigte hat ausgesagt, dass der Club aufgrund von Schlägereien bereits mehrfach verwarnt worden sei und der Clubbesitzer sowie sein Sicherheitschef bei weiteren Vorfällen befürchtet hätten, dass der Club geschlossen würde, was später auch passiert sei (ASB 162). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Umstände einen gewissen Einfluss auf seine Aussagen hatten. Allerdings macht D.___ auch entlastende Aussagen in Bezug auf den Beschuldigten. So führte er aus, dass er nicht wisse, ob der Beschuldigte den jungen Mann schon vorher geschlagen habe, da dieser Nasenbluten gehabt habe (AS 100). Der Beschuldigte habe zudem in der zweiten Auseinandersetzung während des Pfeffersprayeinsatzes niemanden geschlagen, obwohl er mittendrin gestanden sei (AS 112). Auch habe der Beschuldigte direkt nach dem Schlag dem jungen Mann geholfen und seine Zunge nach vorne genommen (AS 100).

 

G.___ führt in seiner ersten Einvernahme aus, dass der Beschuldigte sich umgedreht und diesem Mann eine Ohrfeige gehauen habe und fügt dann hinzu, er könne nicht mehr genau sagen, ob der Beschuldigte ihm eine Ohrfeige oder eine Faust geschlagen hat (AS 123). Explizit nochmals auf diese Szene angesprochen führt er sodann aus, der Beschuldigte habe «sich dann zu dem Mann mit dem blauen Anzug gedreht und ihm mit der flachen Hand oder mit der Faust eins geschlagen» (AS 128). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, er habe gesehen, wie eine Person mit einem blauen Sakko und einem hellblauen Hemd hinter ihn gekommen sei. Deren Hände seien in ihren Taschen gewesen. Der Beschuldigte habe sich umgedreht und die Person mit der offenen Hand ins Gesicht, also einer Ohrfeige, geschlagen (ASTG 630 f.). Angesprochen auf die Ohrfeige, führte er sodann aus, er könne sich nicht erinnern, ob es eine offene oder geschlossene Hand gewesen sei. Er habe nur gesehen, dass der Mann zu Boden gegangen sei. Wie er geschlagen worden sei, habe er nicht gesehen (ASTG 631).

 

F.___ führte in der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit der rechten Faust geschlagen habe (AS 139). Auf die Frage, wie der Beschuldigte zugeschlagen habe, antwortete F.___: «Das kann ich so nicht beurteilen. Aber ich denke schon fest, wenn einer danach so auf den Boden fällt» (AS 140). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er sodann aus, er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle nicht dorthin gehen, weil Herr D.___ zuvor Pfefferspray eingesetzt hatte. Dann sei er neben Herrn D.___ gewesen und habe gesehen, wie der Beschuldigte dem jungen Mann ins Gesicht geschlagen habe. Er sei ganz langsam gelaufen, genau in die Wolke, die Herr D.___ versprüht habe. Er habe nicht gesehen, dass der Privatkläger zuvor etwas gemacht hätte. Er könne nicht sagen, ob es mit der offenen oder geschlossenen Hand gewesen sei. Der Mann sei dann umgekippt und am Boden gelegen (ASTG 636).

 

Die beiden weiteren Securities neben D.___ und dem Beschuldigten selbst nennen also teilweise eine Ohrfeige bzw. ein Schlag mit der offenen Hand, teilweise aber auch einen Faustschlag. Bis zum Schluss können sie beide nicht sagen, ob der Beschuldigte den Schlag mit der offenen oder geschlossenen Hand ausführte. Jedoch sprechen sie ebenfalls durchgehend von einem Schlag.

 

Die Aussagen von E.___ sind in Bezug auf die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger nicht aufschlussreich. Er wurde selbst mit Schlägen traktiert und gemäss eigenen Angaben wurde ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Er konnte keine Angaben zum Vorfall zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger machen (AS 148).

 

Der Beschuldigte selbst ist der Einzige, der seine Handlung durchgehend nur als «Wegstossen» bzw. «Wegmachen» bezeichnet, was als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Er gab jedoch in der Einvernahme vor der Vorinstanz an, dass der Privatkläger zu 100% wegen ihm am Boden gewesen sei (ASTG 621). In seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung führte er sodann aus, dass man eine Person als Personenschützer in einer derartigen Gefahrensituation «ausser Gefecht setzen» müsse (ASB 160). Dies impliziert, dass seine Reaktion mit einer stark erhöhten Heftigkeit hat erfolgen müssen.

 

Nach Würdigung sämtlicher Aussagen in Bezug auf die tätliche Auseinandersetzung auf der [Kreuzung] ist schliesslich davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit seiner rechten Faust einen heftigen Schlag in dessen linke Gesichtshälfte verpasste. Der Beschuldigte ist der Einzige, der sein Vorgehen als blosses «Wegstossen/Wegmachen» bezeichnet. Alle anderen Beteiligten schildern einen kräftigen Schlag mit offener oder geschlossener Hand. Auch in der Videoaufnahme lässt sich ein kräftiger Schlag erkennen (Video 2, Minute 06:03, AS 63). Es handelte sich bei der ausgeführten Bewegung mitnichten um ein blosses Wegstossen. Aus welchem Grund der Beschuldigte diesen Schlag ausführte, lässt sich nicht abschliessend klären. Der Beschuldigte selbst will gesehen haben, wie der Privatkläger etwas aus seiner Hosen- oder Jackentasche habe herausholen wollen. Er gibt an, er habe Angst gehabt, dass es sich um ein Messer handeln könne. Zudem sei er durch den Pfeffersprayeinsatz in seiner Wahrnehmung eingeschränkt gewesen, weshalb er instinktiv und aus Angst den Privatkläger «weggestossen» habe. In objektiver Hinsicht gibt es keinerlei Hinweis, dass der Beschuldigte eine Veranlassung hatte, den bereits angeschlagenen und offensichtlich stark betrunkenen Privatkläger mit einem dermassen heftigen Schlag ins Gesicht niederzustrecken. Beim Sturz fiel der Privatkläger mitsamt seinem Mobiltelefon, welches er zu diesem Zeitpunkt in der rechten Hand hielt, seitlich rückwärts auf den Boden, was der Beschuldigte mit dem Ausführen des Faustschlags zumindest in Kauf nahm. Gemäss Verletzungsbild schlug er ungebremst mit dem Kopf auf und blieb zunächst bewusstlos liegen. Es ist kaum denkbar, dass der Privatkläger ungebremst zu Boden gegangen wäre, wenn es sich beim Schlag nur um eine Ohrfeige gehandelt hätte. Folglich muss es sich um einen wuchtigen Faustschlag gehandelt haben. Immerhin ist zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er dem bewusstlosen Privatkläger anschliessend die Zunge aus dem Rachenbereich zog, damit dieser nicht erstickt. Dabei wurde er von diesem anscheinend in den Finger gebissen. Der Beschuldigte bestritt nicht, dass sein Vorgehen die Ursache für das Umfallen des Privatklägers darstellte.

 

Die genauen Folgen des Schlags und des Falls lassen sich nicht klären, auch wenn gewisse Verletzungen des Privatklägers vom Faustschlag des Beschuldigten stammen dürften. Ob dieser Schlag bzw. der folgende Aufprall am Boden beim Beschuldigten die Anosmie und/oder das Schädel-Hirntrauma auslöste, oder diese Verletzungen bereits zuvor eingetreten waren, kann nicht eindeutig beurteilt werden. Der Privatkläger hatte nämlich bereits zuvor erhebliche Verletzungen im Kopf- und Gesichtsbereich durch Schläge mit Händen und Füssen durch weitere Personen erlitten, schilderte er doch selbst, dass er von Stiefeln getreten worden sei. Es ist daher nicht zweifelsfrei auszuschliessen, dass der Privatkläger bereits durch die vorherige Auseinandersetzung derart verletzt worden ist, dass er eine Anosmie und/oder ein Schädel-Hirntrauma erlitt, da er durch die vorherige Schlägerei auch bereits stark aus der Nase blutete. Es lässt sich daher nicht zweifelsfrei erstellen, dass die Verletzungen beim Privatkläger durch die Einwirkung des Beschuldigten hervorgerufen worden wären.

 

 

V.            Rechtliche Würdigung

 

1. Allgemeines und anwendbares Recht

 

1.1 Im Rahmen der Revision des Strafgesetzbuches im Rahmen der Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit dem 1. Juli 2023, hat Art. 122 StGB Änderungen erfahren. Insofern stellt sich die Frage, welches Recht anwendbar ist, da der Beschuldigte das Delikt im Jahr 2022 begangen hat.

 

Welches Recht anzuwenden ist, wird in Art. 2 StGB geregelt. Demnach ist grundsätzlich das zur Zeit der Tatbegehung geltende Recht anzuwenden. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung in Kraft stehende Recht das mildere, so ist dieses anzuwenden. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist. Die in Frage stehende Tat kann nämlich sowohl hinsichtlich der Strafbarkeit im Allgemeinen wie auch hinsichtlich der einschlägigen Strafnorm von einer Gesetzesänderung betroffen sein. Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (zum Ganzen: BGE 134 IV 82 E. 6.1 f.).

 

Mit der per 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Revision wurde die Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht. Damit ist das neu geltende Recht nicht milder. Somit ist vorliegend das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden.

 

1.2 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Straftatbestands der schweren Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB, des Versuchs nach Art. 22 StGB sowie des (Eventual-)Vorsatzes (Art. 12 Abs. 2 StGB) in ihrem Urteil (Urteilsseite [US] 15 f.) detailliert dargelegt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann.

 

1.3 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Art. 13 StGB erfasst auch den Fall, dass der Täter irrigerweise einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liesse. So etwa, wenn er glaubt, ein anderer setze dazu an, ihn ohne Recht anzugreifen (Putativnotwehr; vgl. BGE 93 IV 81).

 

2. Im Konkreten

 

Auch die Subsumtion zum Vorhalt der (versuchten) schweren Körperverletzung wurde von der Vorinstanz mittels Aufführung der wichtigsten Kasuistik ausführlich und zutreffend vorgenommen (US 16 f.). Im Sinne einer bekräftigenden Wiederholung sowie einer Ergänzung ist zudem festzuhalten, was folgt:

 

2.1 Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen gegen den Kopf hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 1.3.5). Folglich ist festzuhalten, dass Faustschläge gegen den Kopf alleine nicht zwingend für die Annahme einer (versuchten) schweren Körperverletzung genügen, sondern weitere Umstände hinzukommen müssen. Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperverletzung, dies insbesondere bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021; 6B_924/2021 vom 15. November 2021; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020; 6B_366/2014 vom 23. April 2015).

 

2.2 Gemäss Beweisergebnis verpasste der Beschuldigte dem Geschädigten mit seiner rechten Hand einen kräftigen Faustschlag in dessen linke Gesichtshälfte. Das Opfer fiel durch den Schlag seitlich nach hinten, schlug ungebremst mit dem Kopf auf dem Boden auf und blieb bewusstlos liegen. Der Privatkläger war mit einer Körpergrösse von rund 1,70 Meter und schlanker Statur dem Beschuldigten mit rund 1,87 Meter Körpergrösse und kräftiger Statur körperlich klar unterlegen. Zudem führte D.___ aus, dass der Beschuldigte ein erfahrener Kampfsportler sei (AS 100). Zumindest hat der Beschuldigte einen Selbstverteidigungskurs besucht, wie er anlässlich der Berufungsverhandlung aussagte (ASB 158). Der Privatkläger war zum Zeitpunkt des Vorfalls stark betrunken (1,58 Promille), was der Beschuldigte wusste, hatte er ihn doch während des Abends im Club aufgrund seines Verhaltens (Rauchen im Club) verwarnen und nach draussen begleiten müssen (AS 191). Der Privatkläger sei offensichtlich betrunken gewesen (AS 190). Zusätzlich war der Privatkläger durch den Einsatz von Pfefferspray sowie durch vorangehende Schläge und Tritte ins Gesicht bereits stark beeinträchtigt, weshalb er auch stark aus der Nase blutete. Dies alles hielt den Beschuldigten nicht davon ab, den Privatkläger mit einem derart wuchtigen Faustschlag niederzustrecken, sodass dieser ungebremst zu Boden ging und dort mit dem Kopf aufschlug. Mit diesem heftigen Faustschlag nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dem Privatkläger eine schwere Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährlichen Schädigung gemäss aArt. 122 StGB zuzufügen.

 

2.3 Die konkreten Tatfolgen bleiben vorliegend unklar, da das Opfer durch eine unbekannte Täterschaft bereits vor der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten mehrfach Tritte und Faustschläge einstecken musste und dadurch zumindest an der Nase verletzt worden ist. Die diagnostizierten Verletzungen, insbesondere die Anosmie, lassen sich nicht zweifelsfrei auf den Faustschlag des Beschuldigten bzw. den anschliessenden Aufprall zurückführen. Das Tatvorgehen des Beschuldigten war aber zweifelsfrei geeignet, beim Opfer eine schwere Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährlichen Schädigung gemäss aArt. 122 StGB zu begründen, namentlich durch eine potenziell schwerwiegende Schädigung im Bereich des Kopfs. Einerseits durch den Faustschlag selbst, insbesondere aber auch durch den unkontrollierten Fall und den Aufprall mit dem Kopf auf dem Boden. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten das Risiko einer Verwirklichung des genannten Straftatbestands bekannt sein musste. Angesichts des konkreten Tatvorgehens kann sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders interpretiert werden, als dass er zumindest in Kauf genommen hat, dem Opfer lebensgefährliche oder anderweitig schwere Verletzungen im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 und 3 StGB zuzufügen. Der Beschuldigte hat demnach mit seinem Verhalten den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Namentlich gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Privatkläger – der zuvor im Club war – einen gefährlichen Gegenstand auf sich getragen hätte. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist eine Notwehrsituation klar zu verneinen, es bestand keine Gefährdungslage. Es gab auch keine Vorgeschichte, welche auf ein konkretes Bedrohungsszenario hingedeutet hätte.

 

2.4 Der Beschuldigte gab an, er habe gesehen, wie der Privatkläger etwas aus seiner Hosen- oder Jackentasche habe herausholen wollen. Er habe Angst gehabt, dass es sich um ein Messer oder eine andere Waffe handeln könnte und habe dementsprechend reagiert. Er beruft sich damit für den Faustschlag (bzw. aus seiner Sicht für das «Wegschubsen») auf eine Putativnotwehrsituation. Diese Auffassung hält einer Überprüfung nicht stand. Zwar schilderte er von Beginn weg, dass er ein Messer erkannt haben will, welches der Privatkläger aus seiner Tasche gezogen habe (AS 172). Es gab aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass einer der Beteiligten ein Messer oder sonst eine Waffe mitführen oder zücken könnte. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass zuvor bereits eine heftige Auseinandersetzung vieler Personen stattgefunden hatte und der Beschuldigte diese auch beobachtet hatte, war nicht damit zu rechnen, dass jemand – nachdem sich die Situation aufgrund des Pfeffersprayeinsatzes beruhigt hatte – eine Waffe behändigen könnte. Der Privatkläger schilderte glaubhaft, dass er bereits sein Mobiltelefon in der einen Hand gehabt und damit nach der Telefonnummer der Polizei gesucht habe. Mit der anderen Hand habe er seine stark blutende Nase gehalten (ASTG 624). Somit muss dieser sein Telefon bereits nach vorne genommen und in der Hand gehalten haben. Der Beschuldigte will aber gesehen haben, wie der Privatkläger etwas nach vorne nimmt, was folglich nicht stimmen kann. Die Aussage, wonach er das Hervornehmen eines Messers hat erkennen wollen, ist – gleich wie das durchwegs geschilderte Wegschubsen – als reine Schutzbehauptung anzusehen. Das Vorliegen einer Putativnotwehrsituation muss nach dem Gesagten verneint werden.

 

 

VI.          Strafzumessung

 

1. Allgemeines

 

1.1 Betreffend die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung kann auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 18 f.). 

 

1.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist bei nicht gleichartigen Strafen nicht möglich. Diese sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das gilt auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB. Demnach ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (BGE 137 IV 57 E. 4.3).

 

2. Im Konkreten

 

Der Beschuldigte hat sich vorliegend der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. aArt. 122 StGB sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.

 

2.1 Tatkomponente

 

Der Beschuldigte streckte den Privatkläger mit einem heftigen Faustschlag in dessen Gesicht nieder, wobei der Schlag für das Opfer völlig überraschend kam. Der Privatkläger war stark betrunken und durch den Einsatz von Pfefferspray sowie eine vorherige Schlägerei erheblich beeinträchtigt. Der Beschuldigte schlug das Opfer mit grosser Wucht. Damit brachte er nicht nur seine Geringschätzung gegenüber dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit zum Ausdruck, sondern manifestierte auch eine hohe Gewaltbereitschaft. Der Beschuldigte hat das Opfer ohne erkennbaren Grund und ohne Rücksicht auf dessen Gesundheit verletzt. Es ist davon auszugehen, dass er ihn bewusst im Kopfbereich treffen wollte, um ihn möglichst schnell ausser Gefecht zu setzen. Mit dem wuchtigen Schlag nahm der Beschuldigte zudem in Kauf, dass sein Opfer seitlich nach hinten fiel und ungebremst und unkontrolliert mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug. Achtenswerte Beweggründe sind keine ersichtlich. Die Argumentation des Beschuldigten, wonach der Privatkläger ein Messer aus seiner Tasche genommen habe, verfängt nicht. Der Beschuldigte führte die Tat spontan und ungeplant aus. Die Tat war vermeidbar. Es lassen sich keine Umstände erkennen, die den Beschuldigten entlasten oder die Reaktion mit einem derartig starken und gezielten Faustschlag rechtfertigen würden. Die Tatschwere und das Verschulden sind aber insgesamt noch als leicht einzustufen. In Relation zum weiten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe erscheint nach den vorstehenden Ausführungen im Einklang mit der Vorinstanz zunächst eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

 

Vorliegend blieb es jedoch beim (vollendeten) Versuch, da gemäss Hausärztin die bleibenden Schäden (Anosmie) nicht zweifelsfrei der Handlung des Beschuldigten zugeordnet werden können. Der Geschädigte wurde nach eigenen Aussagen bereits vorher mittels Faustschlägen und Stiefeltritten gegen den Kopf traktiert und es wurde ihm die Nase blutig geschlagen. In dubio pro reo ist deshalb lediglich von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen. Der Beschuldigte hat aber alles getan, um den tatbestandsmässigen Erfolg herbeizuführen. Mangels erwiesener Kausalität ist der eingetretene Erfolg aber nicht dem Beschuldigten zuzuschreiben. Ist der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten, ohne vom Täter beeinflusst worden zu sein, so bleibt das Verschulden unberührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwirken (BGE 123 IV 49). Entsprechend wirkt sich die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, strafmildernd aus und eine Reduktion der für das objektive und subjektive Tatverschulden festgesetzten Strafe um vier Monate auf elf Monate Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen.

 

In Bezug auf das Verhalten unmittelbar nach der Tat ist zu berücksichtigen, dass er dem Opfer die Zunge aus dem Rachenbereich entfernte, um dieses vor dem Ersticken zu retten. Damit verhinderte er jedoch nur noch schlimmere Folgen. Ebenfalls tat er dies lediglich auf Geheiss anderer anwesender Personen und verliess den Tatort anschliessend schnellstmöglich, ohne zu schauen, wie es dem Opfer erging. Eine weitere Reduktion ist daher nicht gerechtfertigt.

 

2.2 Täterkomponente

 

Unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist das Folgende festzuhalten:

 

Der Beschuldigte lebt gemäss eigener Angaben aktuell in stabilen Verhältnissen und betreibt ein Fitnessstudio. Gemäss eigenen Angaben verdient er rund CHF 3'650.00 netto pro Monat (ASB 151). Zu seiner Tochter aus erster Ehe und seiner Ex-Frau pflegt er nach eigenen Angaben einen guten Kontakt (ASB 151). Am 18. Mai 2024 wurde der Beschuldigte Vater von Sohn K.___. Die Mutter von K.___ und der Beschuldigte sind gemäss seinen Angaben – nach kurzer Trennung im letzten Jahr – wieder ein Paar. Gemäss Angaben des Beschuldigten wohnen sie zusammen, das laufe wirklich gut mit ihr (ASB 151 f.).

 

Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 11. September 2025 wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren (Aktenseite Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [ASBE] 70 f.). verurteilt. Grundsätzlich wäre gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu diesem Strafbefehl auszufällen. Da aber der rechtskräftige Strafbefehl (Geldstrafe) und die vorliegend auszusprechende Strafe (zwingend Freiheitsstrafe) nicht die gleiche Strafart aufweisen, entfällt die Ausfällung einer Zusatzstrafe. Hingegen ist die rechtskräftige Verurteilung im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigen. Gemäss Strafbefehl vom 11. September 2025 schlug der Beschuldigte am frühen Morgen des 1. August 2024 den Geschädigten mit der Faust mehrmals ins Gesicht. Gemäss Einvernahme verschiedener Auskunftspersonen (ASBE 23 ff.) schubste der Beschuldigte den Geschädigten, nachdem dieser vermutlich seiner Freundin nachgepfiffen hatte. Anschliessend traktierte er den am Boden liegenden Geschädigten mit Faustschlägen ins Gesicht, liess von ihm ab, um dessen Kollegen zu verfolgen, und verpasste ihm anschliessend weitere Faustschläge. Der Beschuldigte konnte sein Verhalten im Anschluss nicht erklären: «Was soll ich dir sagen. Ich habe vergessen, was passiert ist» (ASBE 44).

 

Der Strafbefehl fällt strafschärfend ins Gewicht, insbesondere, da der Sachverhalt – auf den aufgrund der Rechtskraft vorbehaltslos abzustellen ist – mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Gerade im Wissen um das laufende Gerichtsverfahren (der Vorfall ereignete sich wenige Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) ist es unverständlich, dass sich der Beschuldigte zu einer solchen Tat hat hinreissen lassen. Weiter ist der Beschuldigte zwar mehrfach vorbestraft, es handelt sich bei den weiteren Verurteilungen aber ausschliesslich um Strassenverkehrsdelikte. Dennoch ist erkennbar, dass sich der Beschuldigte offensichtlich nicht an die hier geltende Rechtsordnung halten will. Es entspricht der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, einschlägige Vorstrafen und die Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens bzw. nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft merklich straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.4).

 

Der Beschuldigte geht vorliegend davon aus, er habe sein Opfer bloss weggestossen. Er bagatellisiert damit sein Vorgehen. Dass der Privatkläger dann rückwärts ungebremst auf den Boden gefallen sei, tue ihm zwar leid. Tatsächliche Einsicht und Reue sind damit aber nicht erkennbar. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020). Diese liegen nicht vor. Zusammenfassend fällt die Täterkomponente strafschärfend ins Gewicht. Eine Erhöhung der festgesetzten Strafe um einen Monat für die Vorstrafen und um zwei Monate für die Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens auf insgesamt 14 Monate Freiheitsstrafe erscheint angemessen.

 

3. Vollzug

 

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Auch bei der Ausfällung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt (vgl. zum Ganzen Entscheid BGE 134 IV 1 E. 5.5.2).

 

Aufgrund der Gesamtheit des Verhaltens des Beschuldigten ist zweifelhaft, ob er durch die Androhung des Strafvollzugs dauernd von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten wird. Es kann ihm aufgrund seiner hohen Gewaltbereitschaft und der mangelnden Impulskontrolle nur bedingt eine gute Prognose gestellt werden. Grundsätzlich würde sich mindestens eine teilbedingte Strafe rechtfertigen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschuldigten nun erstmals eine mehrmonatige Freiheitsstrafe ausgesprochen wird und insbesondere, dass auch eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten angeordnet wird (E. VII hiernach). Diese Sanktionen dürften dem Beschuldigten ein deutlicher Hinweis sein, dass er sich in Zukunft wohl zu verhalten hat, und zeigen ihm, dass seine Taten Konsequenzen haben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es gerade noch angemessen, die Strafe bedingt zu vollziehen. Die Probezeit ist auf vier Jahre festzusetzen.

 

4. Anrechnung Untersuchungshaft

 

Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Auch Ersatzmassnahmen, die anstelle der Untersuchungshaft angeordnet wurden, sind auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe anzurechnen (BGE 124 IV 1).

 

Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft vom einem Tag wird dem Beschuldigten im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

Infolge der Verurteilung des Beschuldigten ist dessen Antrag auf Genugtuung infolge zu Unrecht ausgestandener Untersuchungshaft abzuweisen.

 

 

VII.         Landesverweisung und Ausschreibung im SIS

 

1. Allgemeines zur Landesverweisung

 

1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer Katalogtat (BGE 144 IV 168). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). 

 

1.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).

 

1.3 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4 mit Hinweis). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). 

 

1.4 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_704/2019 vom 28.6.2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15.10.2019 E. 2.5.2).

 

Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne.

 

Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).

 

1.6 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (so Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3). 

 

2. Konkrete Beurteilung

 

2.1 Aus den Antworten auf die Fragen zur Person an der Haupt- (ASTG 618 ff.) und Berufungsverhandlung (ASB 150 ff.), der Stellungnahme der Einwohnerdienste der Stadt Biel (AS 410 f.) und den elektronisch eingereichten Akten des Migrationsamts Bern geht zum Lebenslauf des Beschuldigten das Folgende hervor:

 

Der Beschuldigte wurde am [Geburtsdatum] in [Ort 2], Nordmazedonien, geboren. Er hat bis zu seinem 26. Lebensjahr in Serbien gelebt und ist dort zur Schule gegangen. Er wuchs mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern auf, besuchte die Grundschule und das Gymnasium in Serbien und machte anschliessend eine Lehre als Verkehrsingenieur, welche er mit Diplom abschloss (AS 187). Während knapp fünf Jahren lebte er als Basketballspieler in New York (ASB 153). Nachdem er zuvor während kurzer Zeit illegal in der Schweiz war (Aktenseiten Mitgrationsamt Bern [ASM] 56), reiste er offiziell am 11. Juli 2013 in die Schweiz ein und heiratete am 29. Juli 2013 die Schweizerin L.___ (ASM 322). Am [Geburtsdatum] kam die gemeinsame Tochter M.___ zur Welt, sie ist Schweizer Bürgerin. Seit dem 11. September 2017 lebt die Familie getrennt (ASM 193 ff.). Am 6. April 2023 wurde die Ehe geschieden (ASM 649). Am [Geburtsdatum] ist der Beschuldigte Vater von K.___ geworden (ASM 738 f.). K.___ ist sowohl serbischer als auch kroatischer Staatsbürger (ASM 732). Mit seiner Tochter pflegt der Beschuldigte nach seinen Aussagen an der Hauptverhandlung (ASTG 619) und an der Berufungsverhandlung (ASB 150 ff.) an jedem Wochenende persönlichen Kontakt. Zudem bringe er sie jeden Mittwoch ins Kickbox-Training. Die Tochter wohne bei ihrer Mutter. Er wohne mit seiner Freundin, N.___, und dem gemeinsamen Sohn zusammen. Er gibt an, er komme seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber beiden Kindern nach. Für die Tochter bezahle er Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 850.00, für den Sohn bezahle er einfach, was dieser brauche, da sie gemeinsam wohnten. Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und besitzt seit dem 11. Juli 2013 eine Aufenthaltsbewilligung B (ASM 13). Er ging seit seiner Einreise meist einer geregelten Arbeit nach, teilweise arbeitete er auch temporär. Zwischen Juni 2016 und September 2018 sowie 2023 war er arbeitslos (ASM 322 f. und ASTG 619). Aktuell betreibt der Beschuldigte als Selbständigerwerbender ein eigenes Fitnesscenter in [Ort 3] (ASB 151). Der Beschuldigte weist Verlustscheine in Höhe von über CHF 57'000.00 und laufende Betreibungen in Höhe von rund CHF 36'000.00 auf (ASB 126 ff.). Bisher bezog der Beschuldigte keine Sozialhilfe (ASM 626 f.). Er spricht Serbisch und ist offenbar mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut (ASM 323).

 

2.2. Zur wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er in der Schweiz ungenügend integriert ist. Er ist verschiedentlich arbeitslos gewesen (2016-2018, 2023). Seit Dezember 2023 betreibt er selbständig (zusammen mit seiner Freundin) in [Ort 3] ein Fitnesscenter und kann sich gemäss eigenen Angaben aktuell monatlich einen Lohn von netto rund CHF 3'650.00 auszahlen lassen. Gemäss dem vom Beschuldigten eingereichten Arbeitsvertrag für sein eigenes Fitnessstudio vom 22. Juli 2025 mit Arbeitsbeginn per 1. August 2025 (ASB 116 ff.) beträgt der Bruttolohn monatlich CHF 4'100.00. Gemäss Lohnabrechnung vom Oktober 2025 (ASB 120) beträgt der Nettolohn rund CHF 3'400.00. Der Beschuldigte weist Verlustscheine in Höhe von über CHF 57'000.00 und laufende Betreibungen in Höhe von rund CHF 36'000.00 auf. Dabei ist insbesondere bemerkenswert, dass es sich bei den meisten laufenden Betreibungen um Krankenkassenschulden handelt, also Ausgaben, welche bei der Unterhaltsberechnung im Scheidungsverfahren einberechnet werden. Der Betreibungsregisterauszug vom 5. September 2022 (AS 431 ff.) weist zudem Steuerschulden und weitere Betreibungen mit dem Gemeinwesen als Gläubiger auf. Der Beschuldigte sieht die Ursache seiner Schulden in seiner Scheidung, da das gemeinsam angesparte Geld auf dem Konto seiner Ex-Frau gewesen sei und sie nach der Scheidung keinen Kontakt mehr gehabt hätten (ASB 151). Der Beschuldigte bemühte sich zwar stets um Arbeit, er scheint sich aber trotzdem langfristig nicht wirtschaftlich integrieren zu können. Immerhin war er bisher nicht von der Sozialhilfe abhängig.

 

2.3 Der Beschuldigte wohnte seit seiner Einreise im Jahr 2013 mit seiner damaligen Ehefrau zusammen. Nach der Trennung und der anschliessenden Scheidung zog er mit der Kindsmutter seines Sohnes, N.___, zusammen. Im September 2024 trennte sich das Paar für kurze Zeit. In den beigezogenen Migrationsakten des Migrationsamts Bern findet sich ein Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern bzgl. häuslicher Gewalt des Beschuldigten gegenüber N.___ vom 17. Oktober 2024 (ASM 738 ff.). Er gab dort gegenüber der Polizei an, dass er das Opfer sei. Er habe auf dem Mobiltelefon (WhatsApp) seiner Frau gesehen, dass ihr jemand Videos (Mann penetrierte [sic!] den Penis) gesendet habe. Er habe daraufhin seine Frau angesprochen und eine Antwort verlangt, wer ihr solche Videos sende. Danach sei Frau N.___ ausgetickt und habe ihn geschlagen. Sie sei stark alkoholisiert gewesen und würde ihn psychisch unter Druck setzen. Weiter sei er durch seine Frau am Hals mit einem heissen Haarglätter verbrannt worden. N.___ gab an, dass sie sich im Badezimmer aufgehalten habe und die Haare am Glätten war. Daraufhin sei der Beschuldigte ins Badezimmer gekommen und habe sie wegen WhatsApp-Nachrichten angesprochen. Sie habe zu dieser Zeit nicht verstanden, um was für Nachrichten es gehe. Der Beschuldigte habe ihr Mobiltelefon am Abend gehabt und sie habe den Verdacht, dass er mit jemandem geschrieben habe. Der Beschuldigte sei dann ausgerastet, habe sie einmal mit der Faust gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen, sie gegen die Wand (Ecke) geschubst und ihren Hals (ohne Würgen) mit einer Hand umschlungen. Als Abwehrreaktion habe sie ihren heissen Haarglätter erhoben, welcher den Beschuldigten am Hals getroffen habe. Danach habe sich der Beschuldigte auf den Balkon begeben und ihr Mobiltelefon auf den Parkplatz geworfen. Weiter gab Frau N.___ an, dass es am Mittwoch, 16. Oktober 2024, ca. 21:00 Uhr, zu einer weiteren Auseinandersetzung gekommen sei. Dabei habe ihr der Beschuldigte ein Messer (Schnitzer) frontal gegen den Hals gehalten. Die Klinge habe die Haut berührt, eine Schnittbewegung sei jedoch nicht ausgeführt worden. Im Bericht wird von Frau N.___ weiter geschildert, dass der Beschuldigte vier Tage nach der Geburt des Sohnes den Geschlechtsverkehr eingefordert habe. Sie habe ihm mit einem klaren «Nein» klargemacht, dass sie dies nicht wolle. Trotzdem sei der Geschlechtsverkehr vollzogen worden, worauf Frau N.___ an starken Blutungen gelitten habe. Es sei anschliessend immer wieder zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen.

 

Der Beschuldigte erklärte diese Auseinandersetzung damit, dass seine Freundin nach der Geburt von K.___ Stress gehabt habe. Es habe diesen Konflikt gegeben, aber sie hätten das geklärt und sie seien zusammen. Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (ASB 151 f.) pflegt er mit der Kindsmutter von K.___ wieder eine Liebesbeziehung. Er, die Kindsmutter und der gemeinsame Sohn wohnten zusammen, die Beziehung funktioniere gut.

 

In seiner Freizeit sei er viel im Fitness oder verbringe Zeit mit seinen Kindern und der Freundin (ASB 152). Bei der Staatsanwaltschaft gab er zudem an, in seiner Freizeit Fischen zu gehen (AS 188). In sozialer Hinsicht ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht in einem Verein ist und sich auch sonst nicht gesellschaftlich integriert. Er habe in der Schweiz viele Kollegen, diese sind nach eigenen Angaben an der Berufungsverhandlung zu 80% Schweizer. Er sei zwar «Jugo, aber nicht so richtig Jugo». Seine Kollegen kenne er aus dem Fitness und dem Ausgang und er verkehre mit diesen auch dort (ASB 156 f.). Diese Aussagen sind schon rein aufgrund seiner ungenügenden sprachlichen Fähigkeiten nicht glaubhaft. An der Berufungsverhandlung versuchte er zwar teilweise ohne Übersetzer zu sprechen. Dieser wurde aber immer wieder benötigt. Von einem Ausländer, der seit über 12 Jahren in der Schweiz lebt und zu 80% Schweizer Freunde hat, würde man dies nicht erwarten. Auch konnte der Beschuldigte nicht erklären, wie es dazu gekommen sei, dass er so viele Schweizer Kollegen habe. Zudem sprechen insbesondere die zahlreichen Straftaten gegen eine gelungene soziale Integration in der Schweiz (ASB 99).

 

2.4 Für die Prüfung, ob die vorstehend geschilderten Umstände einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen vermögen, ist insbesondere zu prüfen, ob das Recht des Beschuldigten auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.v. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV betroffen ist. Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3., BGE 144 I 1 E. 6.1., je m.w.Verw.). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Diesbezüglich ist (unter Verweis auf die vorstehend gemachten rechtlichen Ausführungen) Folgendes festzustellen: Für die Definition der Kernfamilie des Beschuldigten kommen seine aktuelle Lebenspartnerin und Mutter des gemeinsamen Sohnes, seine Tochter und sein Sohn in Frage. Es ist im Folgenden einzeln zu prüfen, ob zu jenen Personen eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht.

 

2.4.1 Der Beschuldigte pflegt seit ca. Anfang 2023 (ASM 739) eine Liebesbeziehung mit N.___, welcher am [Geburtsdatum] der gemeinsame Sohn K.___ entsprungen ist. Die Beziehung sei – bis auf einen Zeitraum von wenigen Wochen im Jahr 2024 – ununterbrochen geführt worden. Gemäss den Angaben des Beschuldigten ist die Beziehung intakt, er und Frau N.___ wohnen zusammen mit ihrem gemeinsamen Sohn.

 

Aufgrund fehlender anderweitiger Urkunden ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zurzeit mit Frau N.___ und dem gemeinsamen Sohn zusammenwohnt, auch wenn Frau N.___s Wohnsitz gemäss Handelsregisterauszug am 28. März 2024 und am 7. Oktober 2025 [Ort 4] war. Die kurzzeitige Trennung im Jahr 2024 kann nicht nur als kurze Beziehungskrise bezeichnet werden. Die eindrücklichen Schilderungen von N.___ weisen darauf hin, dass die Beziehung alles andere als gefestigt ist. Sie erhebt im Rahmen der Strafuntersuchung wegen häuslicher Gewalt gegen den Beschuldigten massive Vorwürfe gegenüber ihm (Tätlichkeiten, mehrfacher Geschlechtsverkehr gegen den Willen [u.a. sehr kurze Zeit nach der Geburt eines Kindes]). Der Beschuldigte lebt nicht in einer Ehe. Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt wäre eine echte und eheähnliche Gemeinschaft («une véritable union conjugale»; Urteile des Bundesgerichts 6B_704/2019 vom 28. Juni 2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Eine echte und eheähnliche Gemeinschaft ist nach dem Gesagten vorliegend nicht gegeben. Zudem ist es der arbeitslosen und hier nicht sonderlich intergierten Freundin ohne Weiteres zumutbar, dem Beschwerdeführer nach Serbien zu folgen, zumal sie sich dort als Kroatin bestens verständigen kann. N.___ gehört nach dem Gesagten nicht zur Kernfamilie des Beschuldigten und fällt nicht in den Schutzgehalt von Art. 8 EMRK.

 

2.4.2 In Bezug auf die Tochter des Beschuldigten ist bei einer Landesverweisung keine Verletzung des Kerngehaltes von Art. 8 EMRK feststellbar. Immerhin kommt der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben seinen Unterhaltspflichten nach, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinem Kind (Kernfamilie) ist aber nicht erkennbar. Die Tochter ist Schweizerin und somit nicht abhängig vom Aufenthaltsstatus des Beschuldigten. Sie lebt bei ihrer Mutter, welche die alleinige Obhut ausübt. Zwar hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben jeweils am Wochenende persönlichen Kontakt mit seiner Tochter und bringt sie mittwochs ins Kickbox-Training. Einen Kontakt, welcher über diese «Besuchsrechtsbeziehung» hinausgehen würde, vermag der Beschuldigte nicht glaubhaft darzulegen, geschweige denn zu beweisen. Eine solche kann auch mit modernen Kommunikationsmitteln und mit Besuchen in Serbien aufrechterhalten werden (Urteil 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.2).

 

2.4.3 In Bezug auf den Sohn des Beschuldigten ist aufgrund fehlender anderweitiger Urkunden davon auszugehen, dass der Beschuldigte gemeinsam mit ihm und dessen Mutter zusammenwohnt. Wie hievor (E. 2.4.1) beschrieben, kann nicht von einer echten und gefestigten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Kindsmutter ausgegangen werden. Es ist aber zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn eine echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht und dieser somit in den Kerngehalt von Art. 8 EMRK fällt. Es gilt aber festzuhalten, dass der Aufenthalt des Sohnes nicht an denjenigen des Beschuldigten gebunden ist und dieser im Falle einer Landesverweisung auch hier mit seiner Mutter in der Schweiz bleiben könnte. Realistischer wäre in diesem Fall aber, dass die hier (soweit ersichtlich) ebenfalls mangelhaft integrierte Kindsmutter mit K.___ dem Kindsvater folgen würde. K.___ wird am […] erst zweijährig sein und befindet sich folglich in einem anpassungsfähigen Alter. Er würde im Falle eines Umzugs nach Serbien nicht aus bestehenden Verhältnissen herausgerissen. In den Akten sind bei K.___ auch keine gesundheitlichen Gebrechen feststellbar, welche in Serbien nicht behandelt werden könnten.

 

2.5 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz dem Vorhandensein seiner Kinder und im Wissen um eine drohende Landesverweisung bei schweren Straftaten – wiederholt straffällig wurde (vgl. E. VI.2.2 hiervor). Zudem kam der Sohn K.___ am [Geburtsdatum] zur Welt und wurde folglich im (Spät-)Sommer 2023 gezeugt. Zu dieser Zeit drohte dem Beschuldigten bereits die Landesverweisung aufgrund der Tat im März 2022. Es wäre stossend, einen Härtefall anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Landesverweisung aufgrund eines Verbrechens erfüllt wären, diese aber nicht ausgesprochen werden könnte, weil der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Urteils ein (weiteres) Kind gezeugt hat. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Daher hat er es hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seinen Kindern künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. auch Urteil 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 5.2.2). Sollten die Kinder in der Schweiz bleiben, könnten die familiären Kontakte weiterhin im Rahmen von Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten und gepflegt werden (Urteil 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.2).

 

Im Heimatland Serbien wohnen die Eltern und der Bruder des Beschuldigten. Er verfügt dort somit auch mit Blick auf die Familie über ein gewisses Beziehungsnetz. Der Beschuldigte spricht die serbische Sprache und könnte mit seinen Fähigkeiten auch in Serbien beruflich Fuss fassen. Der Beschuldigte kam erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz und ist sowohl auf wirtschaftlicher als auch auf sozialer Ebene kaum integriert. Zwar bemühte sich der Beschuldigte stets um Arbeit, trotzdem fallen längere Arbeitslosigkeiten und hohe Schulden ins Gewicht. Sozial ist er überhaupt nicht integriert, die geltend gemachten Freundschaften mit Schweizern sind nicht glaubhaft. Weder bei ihm noch bei den Kindern sind aufgrund der Akten irgendwelche gesundheitlichen Gebrechen zu erkennen, welche eine Landesverweisung erschweren bzw. verunmöglichen würden. Die Kontakte zu den Kindern kann der Beschuldigte bspw. über Videotelefonie, über die sozialen Netzwerke oder bei Besuchen durch die Familie im Heimatland weiterhin pflegen. Der Beschuldigte ist nicht hier aufgewachsen, seine sprachlichen Fähigkeiten lassen in Anbetracht der über 12-jährigen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig und er hat bis auf die Kinder keine Familie in der Schweiz. Seine Kinder sind der einzige Faktor, der für einen schweren persönlichen Härtefall sprechen würden. Die Tochter lebt aber bei ihrer Mutter und ist Schweizer Bürgerin. Ihr Aufenthaltsstatus ist folglich nicht abhängig vom Aufenthalt des Kindsvaters. Es ist davon auszugehen, dass sie im Fall einer Landesverweisung des Beschuldigten bei ihrer Mutter bleiben würde, zumal diese die alleinige Obhut innehat. Der Sohn des Beschuldigten ist erst gut eineinhalbjährig und folglich gut anpassungsfähig. Im Falle einer Landesverweisung des Beschuldigten könnten seine Partnerin und der gemeinsame Sohn bei Bedarf mit dem Beschuldigten mitgehen und sich in dessen Heimatland eine neue Zukunft aufbauen. Sie selbst ist in der Schweiz arbeitslos (ASB 155) und könnte sich als kroatische Staatsbürgerin in Serbien ohne Probleme verständigen.

 

Zweifellos trifft ein Landesverweis die Partnerin und die beiden Kinder des Beschuldigten stark, da seine Beziehung zu ihnen, soweit sie in der Schweiz bleiben, erschwert wird. Es ist ihnen aber möglich und zumutbar, den Kontakt mit dem Beschuldigten aufrecht zu erhalten. In einer Gesamtwürdigung aller massgeblicher Tatsachen ist – in Anwendung der vom Bundesgericht gebotenen restriktiven Auslegung – ein schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB knapp zu verneinen. Jedenfalls stellt eine Landesverweisung nicht eine Härte dar, welche über das Mass hinausgeht, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf genommen oder gar gewollt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.3).

 

2.6 Selbst wenn das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls bejaht werden müsste, würde das öffentliche Interesse einer Ausweisung aus der Schweiz das persönliche Interesse des Beschuldigten überwiegen, was nachfolgend aufzuzeigen ist. Bei der Interessenabwägung sind auf Seiten des Beschuldigten die soeben genannten persönlichen Interessen in die Waagschale zu werfen. Auf Seiten des öffentlichen Interesses ist vorweg zu beachten, dass der Beschuldigte ein Verbrechen versucht hat, welches zwingend mit einer Freiheitsstrafe (mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten, nach neuem Recht sogar einem Jahr) zu bestrafen ist. Dabei handelt es sich trotz eines leichten Tatverschuldens um eine schwerwiegende Straftat, was sich auch in der Höhe der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 14 Monaten niederschlägt. Die Tat richtete sich gegen die körperliche Integrität des Geschädigten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte auch nach dem hier zu beurteilenden Vorhalt wegen eines Gewaltdelikts strafbar gemacht hat. Er hat nun schon mehrfach bewiesen, dass er vor Gewaltanwendung nicht zurückschreckt und sich leicht provozieren lässt. Dies haben das vorliegende Strafverfahren, aber auch die rechtskräftige Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und das eingestellte Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt eindeutig gezeigt. Auch die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zeigt eine nicht unerhebliche Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. Vom Beschuldigten geht permanent eine latente Gefährlichkeit aus und er schreckt nicht davor zurück, rückfällig zu werden. Der Beschuldigte bagatellisiert seine Straftaten und will nicht erkennen, dass er falsch gehandelt hat. Zudem machte er sich auch im Strassenverkehr verschiedentlich strafbar. Der Beschuldigte liess damit mehrfach ein Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben anderer Personen darstellt. Es ist der gesetzgeberische Wille, gerade solchen rückfälligen ausländischen Gewalttätern einen Riegel zu schieben. Auch wenn die Strafe bedingt ausgesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab ergibt. Der Aufschub des Strafvollzugs setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten ein geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem Ersttäter vorliegen kann. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.6.3). Die Legalprognose des Beschuldigten ist, wie oben dargelegt, grundsätzlich ungünstig und der bedingte Strafvollzug konnte namentlich vor dem Hintergrund der anzuordnenden Landesverweisung überhaupt erst gewährt werden. Die öffentlichen Interessen überwiegen damit – insbesondere aufgrund der sich bereits bestätigten Rückfallgefahr – die persönlichen Interessen des Beschuldigten und die Landesverweisung wäre selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalles anzuordnen.

 

2.6 Den vorhandenen persönlichen Interessen des Beschuldigten ist mit einer Beschränkung der Landesverweisung auf die Mindestdauer von fünf Jahren Rechnung zu tragen. Hinweise, die eine längere Dauer der Landesverweisung als notwendig erscheinen liessen, sind nicht erkennbar.

 

2.7 Die SIS-Ausschreibung der Landesverweisung hat zu erfolgen, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, welche die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a).

 

Diese Voraussetzungen sind mit der beurteilten Tat, der ausgesprochenen Sanktion und der beschriebenen Rückfallgefahr vorliegend klar erfüllt. Die Ausschreibung im SIS hält auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung stand: Die Schwere des konkreten Falles rechtfertigt zweifellos eine Aufnahme im SIS.

 

 

VIII.        Zivilforderungen

 

1. Allgemeines

 

Betreffend die allgemeinen Grundsätze zu Schadenersatz und Genugtuung kann auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 24 f.).

 

2. Konkrete Beurteilung

 

2.1 Der Privatkläger verlangt vom Beschuldigten aufgrund des Vorfalls vom 13. März 2022 die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von mindestens CHF 7'411.30 nebst Zins zu 5% seit wann rechtens. Zudem sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 35'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. März 2022 auszurichten.

 

2.2 Der Beschuldigte ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig gesprochen worden. Die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR (Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden) sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Der Privatkläger hat bereits vor dem Faustschlag durch den Beschuldigten mehrere Schläge und Tritte gegen den Kopf durch unbekannte Täterschaft erlitten. Daraus resultierte eine stark blutende Nase. Wie vorne (E. IV 6.) ausführlich dargelegt, bleibt unklar, welche Verletzungen des Privatklägers auf das Verhalten des Beschuldigten zurückgehen. Sie sind ihm in strafrechtlicher Hinsicht nicht zuzuordnen, die Kausalität zur erlittenen Anosmie ist gemäss Beweisergebnis nicht erstellt. Dennoch wurde der Privatkläger durch die Handlungen des Beschuldigten zumindest in seiner Persönlichkeit verletzt. Im Einklang mit vergleichbaren Fällen ist dem Privatkläger für den erlittenen Faustschlag in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung von CHF 1'500.00 zuzusprechen. Da das Berufungsgericht Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern darf, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, sind die darüber hinausgehenden Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten auf den Zivilweg zu verweisen.

 

 

IX.          Kosten und Entschädigung

 

1. Kostenfolgen

 

1.1 Die Verlegung der erstinstanzlichen Kosten ist mit Blick auf den Verfahrensausgang zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 423 StPO).

 

1.2 Der Privatberufungskläger unterliegt im Berufungsverfahren fast vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft dringt hingegen mit ihrer Anschlussberufung insofern durch, als eine höhere Strafe, eine Landesverweisung und eine SIS-Ausschreibung ausgesprochen wurden. Folglich unterliegt auch der Beschuldigte im Berufungsverfahren mehrheitlich. Der Beschuldigte hätte das erstinstanzliche Urteil akzeptiert und trug nicht dazu bei, dass es zu einem Berufungsverfahren kam, er beantragte aber einen vollumfänglichen Freispruch.

 

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00 total CHF 7'200.00 ausmachen, dem Privatkläger und dem Beschuldigten je zur Hälfte (CHF 3‘600.00) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegte vollumfänglich.

 

2. Entschädigungsfolgen

 

2.1 Die Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Entscheids sind beim vorliegenden Verfahrensausgang grundsätzlich zu bestätigen. Jedoch verrechnete die Vorinstanz in Urteilsziffer 9 unberechtigterweise (Art. 429 Abs. 3 StPO) die Parteientschädigung der Wahlverteidigerin mit dem dem Beschuldigten auferlegten Teil der Verfahrenskosten, was zu korrigieren ist. Zudem wurde im Sinne eines offensichtlichen Versehens vergessen, die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten in der Zeit vom 8. Juni 2022 bis 17. April 2023 festzulegen und hierzu einen Rückforderungsvorbehalt anzubringen, was für die Parteien gemäss ihren Vorbemerkungen an der Berufungsverhandlung unbestritten ist.

 

Der Beschuldigte, in der Zeit vom 15. Dezember 2022 bis 22. Juni 2023 privat verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Staates Solothurn eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'111.80 (Honorar CHF 2'889.30, Auslagen CHF 21.30, 7,7 % MwSt. auf CHF 2'889.30 entsprechend CHF 222.50) zugesprochen. Dieser Betrag ist durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn auszubezahlen.

 

Es ist festzustellen, dass die Entschädigung des vom 8. Juni 2022 bis 17. April 2023 eingesetzten amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das erstinstanzliche Verfahren von der Staatsanwaltschaft gemäss Verfügung vom 14. April 2023 auf CHF 4'950.45 (rund 24 Std. zu CHF 180.00 resp. zu CHF 190.00, ausmachend CHF 4'332.00, Auslagen CHF 264.50 und MwSt. CHF 353.95) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt wurde. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit CHF 3'300.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

2.2 Dem Privatkläger wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat Andreas Hagenbuch gewährt. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat seine Honorarnote zu den Akten gereicht. Die Entschädigung ist auf CHF 5'164.70 (Honorar inkl. 5 Stunden Berufungsverhandlung und telefonische Urteilsmitteilung CHF 4’503, Auslagen CHF 274.70, 8,1 % MwSt. auf CHF 4'777.70 entsprechend CHF 387.00) festzulegen. Der Rückforderungsanspruch des Staates entfällt gemäss Art. 138 Abs. 1bis StPO.

 

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 5'663.60 (Honorar inkl. 5 Stunden Berufungsverhandlung und telefonische Urteilsmitteilung CHF 4'810.80, Auslagen CHF 428.40, 8,1 % MwSt. auf CHF 5’239.20 entsprechend CHF 424.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2, somit CHF 2'831.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

 


 

Demnach wird in Anwendung von

 

-       aArt. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

-       Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 66a StGB;

-       Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 389 ff.,
Art. 416 ff. StPO;

-       Art. 49 Abs. 1 OR;

 

erkannt:

 

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. September 2024 wird B.___ von den Vorhalten der Tätlichkeiten und der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 13. März 2022 in [Ort 1], freigesprochen.

2.    B.___ hat sich der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 13. März 2022 in [Ort 1], schuldig gemacht.

3.    B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren.

4.    Der von B.___ ausgestandene Freiheitsentzug von 1 Tag wird im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.    B.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

6.    Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

7.    Die Schadenersatzforderung von A.___ gegenüber B.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

8.    B.___ hat A.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Die darüber hinausgehende Genugtuungsforderung von A.___ gegenüber B.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

9.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. September 2024 werden folgende sichergestellten Gegenstände eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

  2

Servietten

Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate

  1

Gesichtsmaske

Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate

10.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. September 2024 wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Advokat Andreas Hagenbuch, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'646.35 (Honorar inkl. 4 Stunden Hauptverhandlung und mündliche Urteilseröffnung CHF 5'798.80, Auslagen CHF 353.90, 7,7 % MwSt. auf CHF 1'181.80 entsprechend CHF 91.00, 8,1 % MwSt. auf CHF 4'970.90 entsprechend CHF 402.65) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vollumfänglich vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit CHF 4'430.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

11.  Es wird festgestellt, dass die Entschädigung des vom 8. Juni 2022 bis 17. April 2023 eingesetzten amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das erstinstanzliche Verfahren von der Staatsanwaltschaft gemäss Verfügung vom 14. April 2023 auf CHF 4'950.45 (rund 24 Std. zu CHF 180.00 resp. zu CHF 190.00, ausmachend CHF 4'332.00, Auslagen CHF 264.50 und MwSt. CHF 353.95) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt wurde. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit CHF 3'300.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

12.  Der privaten Verteidigerin von B.___ für die Zeit vom 15. Dezember 2022 bis 22. Juni 2023, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'111.80 (Honorar CHF 2'889.30, Auslagen CHF 21.30, 7,7 % MwSt. auf CHF 2'889.30 entsprechend CHF 222.50) zugesprochen, zulasten des Staates Solothurn.

13.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. September 2024 wird die Entschädigung der ab 23. Juni 2023 eingesetzten amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'698.40 (Honorar inkl. 4 Stunden Hauptverhandlung und mündliche Urteilseröffnung CHF 5'871.90, Auslagen CHF 326.00, 7,7 % MwSt. auf CHF 378.80 entsprechend CHF 29.15, 8,1 % MwSt. auf CHF 5'819.10 entsprechend CHF 471.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit CHF 4'465.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

14.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Advokat Andreas Hagenbuch, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'164.70 (Honorar inkl. 5 Stunden Berufungsverhandlung und telefonische Urteilsmitteilung CHF 4’503, Auslagen CHF 274.70, 8,1 % MwSt. auf CHF 4'777.70 entsprechend CHF 387.00) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen.

15.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'663.60 (Honorar inkl. 5 Stunden Berufungsverhandlung und telefonische Urteilsmitteilung CHF 4'810.80, Auslagen CHF 428.40, 8,1 % MwSt. auf CHF 5’239.20 entsprechend CHF 424.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2, somit CHF 2'831.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

16.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 3'300.00, hat B.___ im Umfang von 2/3, somit CHF 2'200.00, und der Staat Solothurn im Umfang von 1/3, somit CHF 1'100.00, zu tragen.

17.  Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00 total CHF 7’200.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte (CHF 3‘600.00) zu tragen. Der Anteil von A.___ ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Rauber                                                                              Kaufmann