Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 13. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

 

Anschlussberufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

 

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Ausschreibung im SIS (Neubeurteilung)


Die Neubeurteilung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn fällte am 24. Mai 2023 (Verfahren STBER.2021.68) folgendes Strafurteil:

 

1.      Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils hat sich der Beschuldigte A.___ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 16. Oktober 2016, schuldig gemacht.

2.      A.___ hat sich überdies schuldig gemacht:

-        der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung,

-        der mehrfachen Gefährdung des Lebens,

beides begangen am 16. Oktober 2016.

3.      A.___ wird, als Zusatzstrafe zum Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 3. November 2021, verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten.

4.      A.___ werden 13 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.      Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

6.      A.___ wird für die Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen.

7.      Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8.      A.___ wird gegenüber dem Privatkläger B.___ für das Ereignis vom 16. Oktober 2016 (eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung) dem Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig, Solothurn, auf den Zivilweg verwiesen.

9.      A.___ wird verurteilt, dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig, CHF 8'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Oktober 2016.

10.   Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, die gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 9'017.30 (Honorar CHF 7'980.00, Auslagen CHF 392.60, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 644.70) festgesetzt worden ist, wurde zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'192.80 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.   Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'369.85 (Honorar CHF 6'635.00, Auslagen CHF 40.80, nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen CHF 180.00, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 514.05) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'093.90 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, die gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 9'729.75 (Honorar CHF 8'850.60, Auslagen CHF 183.50, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 695.65) festgesetzt worden ist, wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 5'295.60 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 280.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 12'565.55 (Honorar CHF 11’239.75, Auslagen CHF 427.40, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 898.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%, ausmachend CHF 11'309.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

14.   A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 14'300.00, zu bezahlen.

15.   A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 22’648.00, im Umfang von 90%, ausmachend CHF 20’383.20, zu bezahlen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.

 

2. Der Beschuldigte liess gegen das Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen führen. Das Bundesgericht erkannte am 24. Februar 2025 (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 1 ff.):

 

1.      Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2023 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.      Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.      Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.- auferlegt.

4.      Der Kanton Solothurn hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.

5.      Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

 

3. Die Beschwerde wurde inhaltlich in fast allen Punkten abgewiesen. Das Bundesgericht hat das vorinstanzliche Urteil nur in Bezug auf die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS, Dispositiv-Ziffer 7) kassiert. In der Folge wurde in Bezug auf diesen Streitgegenstand das vorliegende Neubeurteilungsverfahren eröffnet.

 

4. Mit Verfügung vom 31. März 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, die Neubeurteilung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. Ohne gegenteiligen Bericht bis 14. April 2025 werde angenommen, die Parteien seien mit diesem Vorgehen einverstanden (ASB 28).

 

5. Mit Eingabe vom 14. April 2025 liess der Privatkläger beantragen, er sei als Partei aus dem Neubeurteilungsverfahren zu entlassen, da er als Straf- und Zivilkläger in Bezug auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht legitimiert sei (ASB 32 f.).

 

6. Mit Verfügung vom 16. April 2025 wurde der Privatkläger aus dem Verfahren entlassen. Es wurde zudem festgestellt, dass innert Frist keine Einwände gegen das schriftliche Verfahren geltend gemacht worden seien, weshalb gestützt auf Art. 406 Abs. 1 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet wurde. Des Weiteren wurde festgehalten, dass keine Beweisanträge gestellt worden seien. Dem Berufungskläger wurde Frist gesetzt zur Einreichung einer Stellungnahme zur Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (ASB 034).

 

7. Am 30. April 2025 liess der Beschuldigte seine Stellungnahme einreichen und die Aufhebung der Ziffer 7 des Urteils des Obergerichts vom 24. Mai 2023, den Verzicht auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, beantragen (ASB 036 f.).

 

8. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (ASB 039 f.).

 

9. Am 30. Mai 2025 liess der Berufungskläger eine kurze Replik einreichen. Gleichzeitig reichte der amtliche Verteidiger seine Honorarnote ein (ASB 042 ff.).

 

 

II. Formelles

 

1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).

 

2. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3).

 

3. Prozessthema bildet im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren – wie hievor erwähnt – einzig die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS).

 

 

III. Ausschreibung der Landesverweisung im SIS

 

1. Das Obergericht hielt in seinem Entscheid vom 24. März 2023 fest, die Ausschreibung im SIS habe zu erfolgen, ohne dies näher zu begründen.

 

2. Das Bundesgericht erwog in E. 3.5.4, die Vorinstanz begnüge sich mit der blossen Feststellung, die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben. Mangels Nennung der dafür einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen entziehe sich diese Anordnung der Überprüfung durch das Bundesgericht. Mithin genüge die Begründung den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Sie verletze zugleich das rechtliche Gehör des Beschuldigten. Das angefochtene Urteil sei deshalb in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS aufzuheben und zur Verbesserung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese werde die allfällige Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu begründen haben. Die Sache werde damit nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden könne.

 

3. Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung] im SIS darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8.4.2020 E. 3.2.2).

 

4. In concreto

 

Der Beschuldigte wurde am 24. Mai 2023 wegen schwerer Körperverletzung, mehrfacher Gefährdung des Lebens sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt. Zudem wurde er für acht Jahre des Landes verwiesen.

 

Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt in den Kellerräumlichkeiten des «[…]»-Gebäudes mit einer Pistole in Richtung zweier Personen geschossen, wobei das Projektil des einen Schusses auf dem Betonfussboden aufgeprallt ist, sich in Einzelteile zerlegt und den Privatkläger B.___ im linken Knie getroffen hat. Dem Beschuldigten ist es lediglich um seinen verletzten Stolz und darum gegangen, Rache zu üben. Eine Rückfallgefahr beim Beschuldigten kann nicht verneint werden. Aufgrund der Umstände, welche zur Tat geführt haben, nämlich ein Konflikt zwischen zwei Personen aus der Balkanhalbinsel und die fehlende Impulskontrolle des Beschuldigten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er auch in Zukunft wieder in eine ähnliche Situation gerät und erneut straffällig wird. Zudem illustriert das begangene Delikt angesichts der potenziell weitreichenden – für den Beschuldigten kaum abschätzbaren – Folgen für Dritte sodann eine krasse Rücksichtslosigkeit. Der Beschuldigte hat nichts aus seiner Tat gelernt, sondern hält an Ausreden fest und bagatellisiert sein Verhalten.

 

Dass dem Beschuldigte eine gewisse Unbelehrbarkeit zu attestieren ist, zeigt auch seine Vergangenheit, in der er immer wieder deliktisch in Erscheinung getreten ist. Die im Strafregisterauszug ersichtlichen Verurteilungen decken diverse Bereiche des Strafrechts ab und betreffen teilweise schwere Tatbestände (vgl. namentlich die Verurteilung vom 3. November 2021 wegen mehrfacher Verbreitung harter Pornografie, mehrfacher Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie, mehrfacher Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, mehrfacher Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, Hausfriedensbruchs, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung eines Ausweises, Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes). Der Beschuldigte delinquierte regelmässig, trotz Vorstrafen, teilweise während laufender Probezeit und auch während des laufenden vorliegenden Strafverfahrens. Auch das Wissen um den drohenden Entzug seiner Niederlassungsbewilligung vermochte sein Verhalten nicht nachhaltig zu beeinflussen. Unter diesen Umständen ist von einer massiv getrübten Legalprognose auszugehen.

 

Insgesamt ist damit von erheblichen Interessen der Öffentlichkeit an Schutz vor weiterer Delinquenz des Beschuldigten auszugehen. Deshalb, aufgrund der rücksichtslosen Tatausführung sowie des geringen Bezugs des Beschuldigten zum Schengenraum, ist die Landesverweisung im SIS auszuschreiben.

 

 

IV. Kosten und Entschädigungen

 

1. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten und Entschädigungen sind gemäss dem Urteil vom 24. Mai 2023 zu verlegen.

 

2. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens in Höhe von CHF 1'200.00 erliegen auf dem Staat. Für das Neubeurteilungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers aufgrund der nicht zu beanstandenden Honorarnote auf CHF 230.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Da dem Beschuldigten im Neubeurteilungsverfahren keine Kosten auferlegt werden, fallen weder eine Rück- noch eine Nachforderung an.

 

 

Demnach wird

in Anwendung von Art. 122 Abs. 3, Art. 129 StGB, Art. 33 Abs. 1 WG; Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 66a StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.    Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 27. April 2021 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich A.___ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 16. Oktober 2016, schuldig gemacht.

2.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts vom 24. Mai 2023 (nachfolgend: Urteil des Obergerichts) hat sich A.___ überdies schuldig gemacht:

-       der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung,

-       der mehrfachen Gefährdung des Lebens,

beides begangen am 16. Oktober 2016.

3.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts wird A.___, als Zusatzstrafe zum Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 3. November 2021, verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten.

4.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts werden A.___ 13 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Obergerichts wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

6.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Obergerichts wird A.___ für die Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen.

7.    Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Obergerichts wird A.___ gegenüber dem Privatkläger B.___ für das Ereignis vom 16. Oktober 2016 (eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung) dem Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig, Solothurn, auf den Zivilweg verwiesen.

9.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Obergerichts wird A.___ verurteilt, dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig, CHF 8'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Oktober 2016.

10.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, die gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 9'017.30 (Honorar CHF 7'980.00, Auslagen CHF 392.60, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 644.70) festgesetzt worden ist, wurde zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'192.80 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'369.85 (Honorar CHF 6'635.00, Auslagen CHF 40.80, nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen CHF 180.00, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 514.05) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'093.90 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, die gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 9'729.75 (Honorar CHF 8'850.60, Auslagen CHF 183.50, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 695.65) festgesetzt worden ist, wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 5'295.60 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 280.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 12'565.55 (Honorar CHF 11’239.75, Auslagen CHF 427.40, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 898.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%, ausmachend CHF 11'309.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

14.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird im Neubeurteilungsverfahren auf CHF 230.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch.

15.  A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 14'300.00, zu bezahlen.

16.  A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 22’648.00, im Umfang von 90%, ausmachend CHF 20’383.20, zu bezahlen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.

17.  Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens in Höhe von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Werner                                                                              Wiedmer