Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 5. März 2026                 

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Marti    

Ersatzrichterin Lüthi

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

2.    Hans M. Weltert, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 10, Postfach 2754, 5001 Aarau 1,

Berufungskläger

 

gegen

 

1.    A.A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Simon Bloch,

2.    B.B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert,

3.    C.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

Beschuldigte und Berufungsklägerinnen

 

betreffend     Entführung, Entziehen von Minderjährigen etc.,

Entschädigung amtlicher Verteidiger


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

            Staatsanwalt D.___ für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

            A.A.___ als Beschuldigte und Berufungsklägerin;

            Rechtsanwalt Simon Bloch als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten und Berufungsklägerin A.A.___;

            Rechtsanwalt Hans M. Weltert als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten und Berufungsklägerin B.B.___ sowie selbständiger Berufungskläger;

            C.___ als Beschuldigte und Berufungsklägerin;

            Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten und Berufungsklägerin C.___;

            Medienvertreter der Solothurner Zeitung und TeleM1;

            2 Klassen der Kantonsschule Solothurn als Zuhörer/-innen auf der Tribüne;

            Diverse weitere Zuhörer/-innen auf der Tribüne;

            Vertreter der Polizei Kanton Solothurn auf der Tribüne und im Saal.

 

Die Beschuldigte und Berufungsklägerin B.B.___ erscheint nicht zur Verhandlung.

 

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen der Beschuldigten sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle, die Tonaufnahmen und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

 

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:

 

Staatsanwalt D.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn als Anklägerin:

A.A.___

1.    A.A.___ sei wegen qualifizierter Entführung, Entziehens von Minderjährigen, übler Nachrede, mehrfacher Beschimpfung, versuchter Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen.

2.    A.A.___ sei zu verurteilen:

a.    zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren;

b.    zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3.    An die Freiheitsstrafe sei ein Tag Freiheitsentzug anzurechnen.

4.    Die beschlagnahmte Geburtskarte, adressiert an den Forstbetrieb [Ort 3], sei als Aktenbestandteil bei den Akten zu belassen.

5.    Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich A.A.___ aufzuerlegen.

6.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.A.___, Rechtsanwalt S. Bloch, sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.

B.B.___

1.    B.B.___ sei wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Entführung und Entziehens von Minderjährigen schuldig zu sprechen.

2.    B.B.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen.

3.    An die Freiheitsstrafe seien zwei Tage Freiheitsentzug anzurechnen.

4.    Die Notiz (Sicherstellung 3/3) sei B.B.___ auszuhändigen.

5.    Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich B.B.___ aufzuerlegen.

6.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B.B.___, Rechtsanwalt H. Weltert, sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.B.___ erlauben.

C.___

1.    C.___ sei wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Entführung und Entziehens von Minderjährigen sowie wegen mehrfacher Begünstigung schuldig zu sprechen.

2.    C.___ sei zu verurteilen:

a.    zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.

b.    zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3.    An die Freiheitsstrafe sei ein Tag Freiheitsentzug anzurechnen.

4.    Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich C.___ aufzuerlegen.

5.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von C.___, Rechtsanwalt R. Scruzzi, sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

Rechtsanwalt H. Weltert

1.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.B.___, Rechtsanwalt H. Weltert, sei für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'282.05 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.B.___ erlauben.

2.    Die Kosten des Berufungsverfahrens seien Rechtsanwalt H. Weltert aufzuerlegen.

 

Rechtsanwalt Simon Bloch als amtlicher Verteidiger von A.A.___:

1.    Es sei Frau A.A.___ von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

2.    Es sei die beschlagnahmte und eingezogene Geburtskarte nach Rechtskraft des Urteils an Frau A.A.___ herauszugeben.

3.    Es seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Kanton Solothurn zur Zahlung aufzuerlegen.

4.    Es sei die Entschädigung des amtlichen Verteidigers in Höhe der eingereichten Kostennote zzgl. der Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie der Urteilseröffnung gerichtlich festzusetzen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt.

 

Rechtsanwalt Hans M. Weltert als amtlicher Verteidiger von B.B.___ und selbständiger Berufungskläger:

1.    Die Angeschuldigte sei in allen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.    Der Angeschuldigten sei eine angemessene Genugtuung für das Strafverfahren zuzusprechen.

3.    Der Angeschuldigten sei eine angemessene Haftentschädigung zuzusprechen.

4.    Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Angeschuldigten seien die Verteidigungskosten vollumfänglich zu ersetzen.

5.    Die Kostennote für die Verteidigungskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sei ungekürzt zu genehmigen.

6.    Die Kostennote für die Verteidigungskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sei zu genehmigen.

7.    Wie weit das Gericht den Privatkläger mit Kosten belasten will, wird dem Ermessen des Gerichts überlassen.

8.    Die Zusprechung einer Parteientschädigung und einer Zivilforderung an den Privatkläger sei abzuweisen.

 

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger von C.___:

1.    Die Beschuldigte C.___ sei in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. III.1. und 2. von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.    Der Beschuldigten C.___ sei wegen unschuldig erlittener Haft eine Genugtuung von CHF 400.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 17. November 2021 zuzusprechen.

3.    Der Antrag des Privatklägers E.A.___ auf Leistung einer Parteientschädigung sei in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. V. abzuweisen.

4.    Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und vom Staat zu bezahlen.

5.    Die auf die Beschuldigte C.___ entfallenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. Vl.4. vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

 

__________

 

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

I.          Prozessgeschichte

 

1. Am 14. Oktober 2021 meldete E.A.___ telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, dass er seit gestern seinen fünfjährigen Sohn F.A.___ vermisse. Entgegen der Abmachung sei dieser von seiner getrenntlebenden Ehefrau A.A.___ nicht übergeben worden und diese reagiere auch nicht auf seine Kontaktversuche. Da es bereits in der Vergangenheit zu einer verspäteten Übergabe kam, wurde vereinbart, mit weiteren Massnahmen vorerst zuzuwarten. Am Sonntag, 17. Oktober 2021, meldete sich E.A.___ erneut bei der Polizei und teilte mit, dass sein Sohn noch immer nicht zuhause sei (Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 2.1.2/011). In der Folge wurden ab diesem Datum verschiedenste Ermittlungsmassnahmen getroffen (AS 2.1.2/012 ff.).

 

2. Am 18. Oktober 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Staatsanwaltschaft) gegen A.A.___ eine Strafuntersuchung wegen Entziehens von Minderjährigen gem. Art. 220 StGB und dehnte die Untersuchung mit Verfügung vom 10. November 2021 auf den Straftatbestand der Entführung (Art. 183 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) aus (AS 12.1.1/001 f.). Am 15. November 2021 wurde gegen B.B.___ eine Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB) eröffnet (AS 12.1.1/003) eröffnet. Am 16. November 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft zudem gegen C.___ eine Strafuntersuchung wegen Gehilfenschaft zu Freiheitsberaubung und Entführung (AS 12.1.1/004).

 

3. Aufgrund der Ermittlungen und einer Meldung einer Privatperson, welche am 15. November 2021 an die deutsche Polizei erfolgte, konnte der Aufenthaltsort von A.A.___ und F.A.___ in [Ortschaft in Deutschland] lokalisiert werden (AS 2.1.2/014). Am 16. November 2021 konnten die beiden Personen gestützt auf ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen durch die deutsche Polizei angehalten werden (AS 2.1.2/029). F.A.___ wurde noch am gleichen Abend seinem Vater übergeben, A.A.___ wurde in Absprache mit der Staatsanwaltschaft durch die deutsche Polizei wieder entlassen.

 

Ebenfalls am 16. November 2021 wurden B.B.___ und C.___ angehalten und am folgenden Tag durch die Staatsanwaltschaft befragt (AS 2.1.2/030, AS 12.3.1.2/005 ff., AS 10.1.2/021 ff.). Im Anschluss an die Einvernahmen wurden beide Personen wieder aus der Haft entlassen.

 

4. Mit Eingaben vom 26. November 2021 (AS 2.1.1/001 ff.), vom 28. Januar 2022 (AS 2.1.1/006 ff.), vom 24. Februar 2022 (AS 2.1.1/008 ff.) und vom 25. Juli 2022 (AS 2.1.1/013) erstattete der Vertreter von E.A.___ im Zusammenhang mit diversen Chat-Nachrichten Anzeige gegen A.A.___ wegen Beschimpfung, Verleumdung sowie Nötigung und Drohung.

 

5. Mit Ersuchen vom 15. Mai 2023 bat der Leitende Oberstaatsanwalt […] um Übernahme der Strafverfolgung gegen A.A.___ wegen «Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung gemäß §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 22, 23, 52 des deutschen Strafgesetzbuches», begangen anlässlich der Anhaltung vom 16. November 2021 in den Diensträumen der [Polizeiinspektion in Deutschland] (AS 2.1.2/062 ff.). Das Ersuchen wurde vom Bundesamt für Justiz am 11. September 2023 an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, welche das Verfahren am 22. September 2023 übernommen hat (AS 12.6.6/013 ff.).

 

6. Nach Abschluss der Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft am 24. März 2023 den Abschluss der Untersuchung sowie die Überweisung der Anklage samt Akten an das zuständige Gericht in Aussicht und räumte den Parteien letztmalige Gelegenheit ein, bis am 11. April 2023 Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen (vgl. 12.1.1/012 ff.).

 

7. Mit Anklageschrift vom 30. Januar 2024 erhob die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht von Dorneck-Thierstein Anklage gegen A.A.___ wegen Entführung einer urteilsunfähigen, widerstandsunfähigen oder unter 16-jährigen Person (Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB), Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB), übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art 177 Abs. 1 StGB), versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art 285 Ziff. 1 StGB) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), gegen B.B.___ wegen Gehilfenschaft zur Entführung einer urteilsunfähigen, widerstandsunfähigen oder unter 16-jährigen Person (Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) und zum Entziehen von Minderjährigen (Art. 220 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) sowie gegen C.___ wegen Gehilfenschaft zur Entführung einer urteilsunfähigen, widerstandsunfähigen oder unter 16-jährigen Person (Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) und zum Entziehen von Minderjährigen (Art. 220 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) sowie mehrfacher Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB) (Aktenseiten Richteramt Dorneck-Thierstein [ASDT] 001 ff.).

 

8. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von Dorneck-Thierstein fand am 29. und 30. Oktober 2024 in Solothurn, Amthaus 1, Obergerichtssaal, statt (ASDT 155 ff.). Am 8. November 2024 eröffnete das Amtsgericht im Amthaus in [Ort 6] mündlich das folgende Urteil, welches den Parteien zudem am 12. November 2024 schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (ASDT 166, 398 ff.):

«

I.        

1.      A.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)      Entführung, qualifizierter Fall und Entziehen von Minderjährigen, begangen in der Zeit vom 6. Oktober bis am 16. November 2021 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift),

b)      üble Nachrede, begangen am 16. November 2021 (Vorhalt Ziff. 5),

c)      Beschimpfung, begangen am 27. Januar 2022 (Vorhalt Ziff. 6),

d)      versuchte Nötigung, begangen am 23. Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 7),

e)      mehrfache Beschimpfung, begangen am 16. Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 8),

f)       Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 16. November 2021 (Vorhalt Ziff. 9).

 

2.      A.A.___ wird verurteilt zu:

a)      einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)      einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

 

3.      A.A.___ wird 1 Tag Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

4.      Von einer Landesverweisung gegenüber A.A.___ wird abgesehen.

 

II.       

1.      B.B.___ hat sich der Gehilfenschaft zu Entführung, qualifizierter Fall und zu Entziehen von Minderjährigen, begangen in der Zeit zwischen dem 22. September und 16. Oktober 2021, schuldig gemacht (Vorhalt Ziff. 2).

 

2.      B.B.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

 

3.      B.B.___ werden 2 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

III.     

1.      C.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)      Gehilfenschaft zu Entführung, qualifizierter Fall und zu Entziehen von Minderjährigen, begangen in der Zeit zwischen dem 19. September und dem 21. Oktober 2021 (Vorhalt Ziff. 3),

b)      mehrfache Begünstigung, begangen am 10. und 13. November 2021 (Vorhalt Ziff. 4).

 

2.      C.___ wird verurteilt zu: 

a)      einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)      einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

 

3.      C.___ wird 1 Tag Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

4.      Von einer Landesverweisung gegenüber C.___ wird abgesehen.

 


 

IV.     

1.      Es wird festgestellt, dass folgende bei B.B.___ sichergestellte bzw. beschlagnahmte Gegenstände den Berechtigten bereits herausgegeben wurden:

a)      1 Agenda mit diversen losen Zetteln als Einlagen (HD-Nr. 1/1)

b)      1 mobiles Navigationsgerät TomTom, schwarz (HD-Nr. 2/1)

c)      1 Fotoapparat Nikon, Coolpix L 120 (HD-Nr. 3/1)

d)      2 Couvert, weiss (1 Couvert mit USB-Stick) (HD-Nr. 3/2)

e)      1 USB-Stick, Lexas 32 GB (HD-Nr. 3/4)

f)       1 Mobile, Microsoft, Alcatal, schwarz mit Akku (HD-Nr. 3/5)

g)      1 Laptop mit Netzteil, Lenovo Idea Pad S145 (HD-Nr. 4/1)

h)      1 USB-Stick, H.___, 8GB (HD-Nr. 4/2)

i)       1 USB-Stick, silbern, 8GB (HD-Nr. 4/3)

j)       1 Aufnahmegerät Olympus, schwarz (HD-Nr. 4/4)

k)      1 Agenda «Vergiss mein nicht» (HD-Nr. 4/5)

l)       Mobile Verträge MBudget (HD-Nr. 4/6)

m)    1 USB-Stick, schwarz (HD-Nr. 4/8)

n)      1 Mini-Kamera CMB mit USB-Stick und Schachtel (HD-Nr. 4/9)

o)      1 Plastik-Kiste mit 3 Schubladen mit diversen Quittungen sowie 2 USB Sticks (HD-Nr. 4/10)

p)      Diverse Schriftstücke in Mappe (HD-Nr. 4/11)

q)      Schreiben G.___ (HD-Nr. 4/13)

r)       diverse Schriftstücke/Briefe (HD-Nr. 4/14)

s)      diverse Schriftstücke/Briefe (E-Mail) (HD-Nr. 4/15)

t)       diverse Schriftstücke/Briefe (HD-Nr. 4/16)

u)      1 iPhone, schwarz (HD-Nr. 5/1)

v)      Diverse Schriftstücke (HD-Nr. 5/2)

w)     1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S7

 

2.      Es wird festgestellt, dass folgende bei C.___ sichergestellte bzw. beschlagnahmte Gegenstände den Berechtigten bereits herausgegeben wurden:

a)    1 Trägerkarte Swisscom (HD-Nr. 1.1)

b)    1 iPhone 4 (HD-Nr. 1.2)

c)    2 Garantiepass Swisscom (HD-Nr. 1.3)

d)    1 iPhone XS, Display defekt (HD-Nr. 1.4)

e)    1 Schachtel zu iPhone 12 (HD-Nr. 1.5)

f)     1 Notizbuch (HD-Nr. 1.6)

g)    1 iPad (HD-Nr. 7.1)

h)    1 Agenda (HD-Nr. 7.2)

 

3.      Die bei C.___ sichergestellte und beschlagnahmte Adressetikette (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird zufolge Verzichts auf Herausgabe eingezogen und verbleibt als Beweismittel bei den Akten.

 

4.      Die bei B.B.___ sichergestellte Notiz (Schriftliche Unterlagen (HD Ziff. 3/3); aufbewahrt bei den Akten) wird eingezogen und verbleibt als Beweismittel bei den Akten.

 

5.      Folgende bei B.B.___ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei den Akten) sind B.B.___ herauszugeben und von ihr auf erstmalige Aufforderung innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft abzuholen, ansonsten sie vernichtet werden:

a)    Schriftliche Unterlagen (HD Ziff. 4/7),

b)    Schriftliche Unterlagen (HD Ziff. 4/12).

 

6.      Die im Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmte Geburtskarte (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten.

 

V.      

1.      A.A.___, B.B.___ und C.___ haben dem Privatkläger E.A.___, vertreten durch Advokat Roman Baumgartner, in solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 8'993.45 (Honorar CHF 8'033.35, Auslagen CHF 293.25, MwSt. à 7.7% CHF 146.95, MwSt. à 8.1% CHF 519.90) zu bezahlen.

 

VI.     

1.      Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.A.___, Rechtsanwältin Therese Hintermann, wird auf CHF 13'399.15 (Honorar CHF 11'942.60, Auslagen CHF 466.40, MwSt. à 7.7% CHF 288.80, MwSt. à 8.1% CHF 701.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.

 

2.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.B.___, Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert, wird auf CHF 14'282.05 (Honorar CHF 12'850.85, Auslagen CHF 385.50, MwSt. à 7.7% CHF 508.75, MwSt. à 8.1% CHF 536.95) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.B.___ erlauben.

 

3.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF 14'176.80 (Honorar CHF 12'605.80, Auslagen CHF 524.90, MwSt. à 7.7% CHF 337.45, MwSt. à 8.1% CHF 708.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

 

4.      Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 13'600.00, total CHF 42'000.00, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:

a)    A.A.___: 2/3 entsprechend CHF 28'000.00,

b)    B.B.___: 1/6 entsprechend CHF 7'000.00,

c)    C.___: 1/6 entsprechend CHF 7'000.00.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 3'600.00, womit die gesamten Kosten CHF 38'400.00 betragen. Davon hat A.A.___ 2/3 entsprechend CHF 25'600.00, B.B.___ 1/6 entsprechend CHF 6'400.00 und C.___ 1/6 entsprechend CHF 6'400.00 zu bezahlen.»

 

9. Gegen dieses Urteil liessen B.B.___ mit Eingabe vom 15. November 2024 (ASDT 415), C.___ mit Eingabe vom 20. November 2024 (ASDT 418) und A.A.___ mit Eingabe vom 21. November 2024 (ASDT 421) frist- und formgerecht die Berufung anmelden.

 

10. Im Rahmen der schriftlichen Berufungsanmeldung teilte die amtliche Verteidigerin von A.A.___ zudem mit, aus Sicht ihrer Klientin sei das Vertrauensverhältnis zerrüttet und diese wünsche einen Wechsel zu Rechtsanwalt Simon Bloch. Gegen den abweisenden Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 14. Januar 2025 (ASDT 431 ff.) erhob A.A.___ mit Eingabe vom 25. Januar 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts (ASDT 438 ff.). Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 17. Februar 2025 gut, setzte Rechtsanwältin Hintermann als amtliche Verteidigerin ab und Rechtsanwalt Simon Bloch als neuen amtlichen Verteidiger ein (ASDT 456 ff.).

 

11. Das schriftlich begründete Urteil (ASDT 462 ff.) wurde den Parteien am 11. bzw. 12. März 2025 zugestellt (AS 512 ff.).

 

12. Mit Berufungserklärung vom 20. März 2025 (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 001 ff.) liess B.B.___ folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils anfechten: Ziff. II/1 und 2 (Schuldspruch und Strafe), Ziff. IV/5 (recte IV/4) (Einziehung sichergestellte Notiz), Ziff. V/1 (Bezahlung Parteientschädigung), Ziff. VI/2 (Höhe Entschädigung amtliche Verteidigung), Ziff. VI/4 (Auferlegung Kostenanteil). Beantragt wird ein vollumfänglicher Freispruch, die Herausgabe der sichergestellten Notiz, die Abweisung der Leistung einer Parteientschädigung an den Privatkläger, die Neubemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers an den effektiven Aufwand, der Verzicht auf eine Auferlegung von Verfahrenskosten, die Ausrichtung einer angemessenen Haftentschädigung und einer angemessenen Genugtuung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

 

13. Mit Berufungserklärung vom 26. März 2025 (ASB 004 ff.) liess C.___ folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils anfechten: Ziff. III/1 und 2 (Schuldspruch und Strafe), Ziff. V (Bezahlung Parteientschädigung) und Ziff. VI/4 (Kosten). Beantragt wird ein vollumfänglicher Freispruch, die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 400.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 17. November 2021 für die unschuldig erlittene Haft von zwei Tagen, die Abweisung des Antrags des Privatklägers auf Parteientschädigung und die Auferlegung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat.

 

14. Mit Berufungserklärung vom 1. April 2025 (ASB 010 f.) liess A.A.___ folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils anfechten: Ziff. I/1 und 2 (Schuldsprüche und Strafe), Ziff. IV/6 (Einziehung und Vernichtung Geburtskarte), Ziff. V/1 (Verurteilung zur Zahlung einer Parteientschädigung), Ziff. VI/1 (Rückforderungsvorbehalt Entschädigung amtliche Verteidigung), Ziff. VI/4 (Kosten). Beantragt wird ein vollumfänglicher Freispruch, die Aufhebung der Beschlagnahme bzw. Einziehung und Vernichtung eines Gegenstandes (Geburtskarte), die Aufhebung der Verurteilung zur Zahlung einer Parteientschädigung, die Aufhebung des Rückforderungsanspruches für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat.

 

15. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. April 2025 auf eine Anschlussberufung (ASB 021). Der Privatkläger erhob ebenfalls keine Anschlussberufung.

 

16. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 (ASB 023 f.) verfügte der Instruktionsrichter, dass der Antrag gemäss Ziffer 5 der Berufungserklärung der Beschuldigten B.B.___ vom 20. März 2025 gestützt auf Art. 135 Abs. 3 StPO als eigenständige Berufung des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung gemäss Ziffer VI/2 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 4. November 2024 behandelt und der amtliche Verteidiger diesbezüglich als eigenständiger Berufungskläger im vorstehenden Berufungsverfahren geführt werde.

 

17. Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 (ASB 053) teilte der Vertreter des Privatklägers mit, dass dieser sich nicht am Berufungsverfahren beteiligen möchte und auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichte; es sei das erstinstanzliche Urteil, insbesondere betreffend die Parteientschädigung (Ziff. VI/1 des Urteils), zu bestätigen, ansonsten würden keine Anträge gestellt.

 

18. Ein von der Beschuldigten B.B.___ mit Eingabe vom 20. Januar 2026 gestelltes Dispensationsgesuch (ASB 050 ff.) wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. Februar 2026 (ASB 080 f.) abgewiesen.

 

19. Am 3. März 2026 fand die Berufungsverhandlung vor Obergericht statt (ASB 088 ff.). Die mündliche Urteilseröffnung erfolgte am 6. März 2026.

 

II.            Vorbemerkungen

 

1.         Anwendbares Recht

 

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 4. November 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

 

2.         Prozessökonomie

 

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit Hinweisen).

 

3.         Umfang des Berufungsverfahrens

 

3.1 Von allen drei Beschuldigten angefochten sind die Schuldsprüche, die ausgefällten Strafen, die Verurteilungen zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger sowie die Verurteilung zur Bezahlung von Verfahrenskosten. Ebenfalls im Rahmen der allfällig auszusprechenden Strafen ist die Anrechnung der Untersuchungshaft vorzunehmen (Art. 51 StGB; Ziff. I/3, Ziff. II/3 und Ziff. III/3).

 

B.B.___ hat zudem die Einziehung der sichergestellten Notiz (Urteil Ziff. IV/4), A.A.___ die Einziehung der beschlagnahmten Geburtskarte (Urteil Ziff. IV/6) angefochten.

 

3.2 Rechtsanwalt Hans M. Weltert hat in eigenem Namen die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren (Urteil Ziff. VI/2) angefochten.

 

3.3 In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit die folgenden Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-       Ziff. I/4: Absehen Landesverweisung A.A.___

-       Ziff. III/4: Absehen Landesverweisung C.___

-       Ziff. IV/1 lit. a-w: Feststellung bereits erfolgte Rückgabe Sicherstellungen an B.B.___

-       Ziff. IV/2 lit. a-h: Feststellung bereits erfolgte Rückgabe Sicherstellungen an C.___

-       Ziff. IV/3: Einziehung der bei C.___ sichergestellten Adressetikette

-       Ziff. IV/5: Herausgabe sichergestellter schriftlicher Unterlagen an B.B.___

-       Ziff. VI/1 (teilweise): Höhe Entschädigung amtliche Verteidigung A.A.___

-       Ziff. VI/3 (teilweise): Höhe Entschädigung amtliche Verteidigung C.___

 

 

III.           Anklagevorhalte

 

1.         Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).

 

Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Exper-tisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).

 

Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben.

 

Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E. 2.2.3.2 mit Hinweisen).

 

Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen. Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).

 

Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E. 2.2.3.4 mit Hinweisen).

 

2.         Freiheitsberaubung oder Entführung, qualifizierter Fall (Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB) und Entziehen von Minderjährigen (Art. 220 StGB) (Anklageziffer 1 / A.A.___)

 

2.1       Vorhalt gemäss Anklageschrift

 

Der Beschuldigten A.A.___ wird in Ziffer 1 der Anklageschrift vom 30. Januar 2024 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:

«Freiheitsberaubung oder Entführung, qualifizierter Fall (Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB) und Entziehen von Minderjährigen (Art. 220 StGB)

begangen am 6. Oktober 2021, um 08:40 Uhr, bis am 16. November 2021, um 10:40 Uhr, in [Ort 1], [Adresse] und in [Ort 2], [Adresse], z.Nt. von F.A.___, geb. […], v.d. E.A.___, indem die Beschuldigte als Kindsmutter ihren minderjährigen, urteilsunfähigen Sohn vorsätzlich gegen den Willen des Kindsvaters, E.A.___ (Inhaber der elterlichen Obhut und Mitinhaber bzw. ab dem 25. Oktober 2021 Inhaber der elterlichen Sorge), von ihrem Wohnort in [Ort 1] nach [Ortschaft in Deutschland], [Adresse], entführte, bis die Polizei den Geschädigten am 16. November 2021 in [Ortschaft in Deutschland] gegen den Willen der Beschuldigten in Obhut nahm und wieder zum Kindsvater zurückführte.

Das [Zivilkreisgericht] übertrug mit Entscheid vom 2. August 2021 die elterliche Obhut und mit Entscheid vom 25. Oktober 2021 auch die elterliche Sorge von der Beschuldigten auf den Kindsvater.

Die Beschuldigte vereinbarte mit dem Kindsvater, dass sie den Geschädigten nach den Herbstferien am 13. Oktober 2021 wieder in die Obhut des Kindsvaters übergibt. Mit ihrer Vorgehensweise entzog sie den unmündigen Geschädigten vorsätzlich dem Kindsvater, bzw. weigerte sich, ihm das Kind zurückgeben. Der Kindsvater hatte das Recht, über den Aufenthaltsort des Geschädigten zu bestimmen. Das Verbringen des Sohnes ins Ausland verletzte das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindsvaters und war damit rechtswidrig.

Zudem widersprach Situation am Aufenthaltsort dem Kindswohl des Geschädigten massiv, weil der Geschädigte weder den obligatorischen Kindergarten noch die erforderliche Logopädie-Therapie besuchen konnte. Die hygienischen Verhältnisse am Domizil von G.___ ([Ortschaft in Deutschland], [Adresse]), wo die Beschuldigte mit dem Geschädigten vom 7. Oktober 2021 bis am 11. November 2021 weilte, waren besorgniserregend. G.___ ist der Reichsbürgerszene zuzuordnen. Er ist ein Vertreter von Verschwörungstheorien, insbesondere im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch an Kindern (Stichworte: «deep state», «Basler Tierkreis»). Dass ausgerechnet G.___ die Verdachtsmomente von A.A.___ hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs an ihrem Sohn verifizieren sollte, war dem Kindeswohl in extremer Weise abträglich. Ausserdem war die Beschuldigte zur Tatzeit in ihrer Erziehungskompetenz eingeschränkt.

Da der Geschädigte am 16. November 2021 nur durch die Intervention der Polizei zum Kindsvater zurückgeführt werden konnte, dauerte die Entführung mehr als 10 Tage.»

 

2.2       Beweiswürdigung

 

2.2.1    Aussagen A.A.___

 

2.2.1.1 Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Beschuldigten in ihrem Urteil (S. 9 ff.) ausführlich aufgeführt, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann. Der Vollständigkeit und des besseren Verständnisses halber werden die Aussagen nachfolgend noch einmal dargelegt.

 

2.2.1.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juni 2022 (AS 10.1.1/001 ff.) gab die Beschuldigte zu Protokoll, der Ursprung sei in der häuslichen Gewalt zu finden, die stattgefunden habe. Sie habe sich damals schon Hilfe gesucht für sich und das Kind und habe Gespräche mit der [KESB] geführt. Die KESB habe ihr quasi offenbart, dass sich das gar nicht in Bahnen lenken lasse. Auch bei der [Opferhilfe] habe man ihr nicht helfen können. Das sei Ende 2017 / 2018 gewesen. Im Herbst 2020 sei die Maskentragepflicht der Lehrpersonen im Kindergarten eingeführt worden. Sie habe versucht, die Schulleitung und den Schulrat auf die fatalen Auswirkungen auf Kinder hinzuweisen. Man habe sich aber mit der Thematik nicht auseinandersetzen wollen. Auf einer anderen Ebene habe sie beobachtet, dass F.A.___ Blessuren gehabt habe nach den Wochenenden bei seinem Vater. Er habe über Wochen einen untypisch geröteten After gehabt. Sie habe versucht, F.A.___ mittels Attests vor den Gruppentests und der Isolierung zu schützen. Dann habe sich die KESB eingeschaltet. Im November 2020 habe die Schulleitung eine Gefährdungsmeldung herausgegeben. Im Juni 2021 sei dann die Verfügung vom [Zivilkreisgericht] eingegangen, sie solle F.A.___ umgehend zum Kindergarten schicken. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu erklären. Dann sei eine Vorladung für eine Einigungsverhandlung im Rahmen des Scheidungsverfahrens eingegangen. Sie habe versucht, für sich einen Rechtsbeistand zu organisieren. Sie habe aber keinen Anwalt gefunden. Sie habe der Gerichtspräsidentin dann Anfang Juni gesagt, dass sie keinen Rechtsbeistand hätte, aber einen haben wolle und sie habe um Verschiebung der Verhandlung gebeten. Am Tag vor der Verhandlung habe ihr die Gerichtspräsidentin geschrieben, dass die Verhandlung stattfinde. Sie sei dann nicht an dieser Verhandlung gewesen. Im Januar (recte: Juli) 2021 habe ihr F.A.___ berichtet, dass er jetzt beim Papa leben werde aber sie ihn noch sehen dürfe. Das sei für sie auf Kindesentzug hinausgelaufen. Am Montag, 19. Juli 2021, hätte F.A.___ dann wie gewohnt bei ihr eintreffen sollen. Irgendwann sei dann eine Nachricht von E.A.___ gekommen, dass F.A.___ gestützt auf die Verfügung des Gerichts vom 15. Juli 2021 nicht zurückkomme. Sie habe auf die Verfügung vom Gericht hin eine Eingabe gemacht und ein Ausstandsbegehren gestellt. Die daraufhin vorgesehene Anhörung von F.A.___ habe nicht stattgefunden. Eigentlich hätte sie F.A.___ an diesem Wochenende zu sich nehmen können. Daraus sei jedoch nichts geworden, da sie sich in seinen (Kindsvater) Augen nicht korrekt verhalten habe. Erst Ende August habe sie F.A.___ dann das erste Mal sehen dürfen. Zwei Wochen später habe sie ihn wieder nur kurz sehen dürfen. Dann seien die Herbstferien gekommen. Nachdem sie wochenlang beobachtet habe, wie F.A.___s Körper ausgeschaut habe, habe sie das E.A.___ mitgeteilt. E.A.___ habe das verneint, ihm sei nichts aufgefallen und dennoch habe er eine Begründung gebracht und gesagt, es liege am Toilettenpapier. Man sei nicht gewillt gewesen, sie anzuhören. Sie habe wenig Möglichkeiten gesehen, von irgendwo Hilfe zu bekommen. Ende September sei sie mit B.B.___ in Kontakt getreten. Es habe keine Instanz helfen wollen und wenn F.A.___ bei ihr gewesen sei, habe es seltsame Gegebenheiten gegeben, die einfach irritierend gewesen seien. F.A.___ sei bei ihr gewesen, aber er habe so komische Sachen gezeigt, z.B. habe er ihr Onanieren usw. gezeigt. Da seien bei ihr Gedankengänge aufgekommen. Sie habe sich gefragt, ob er das beim Vater zufällig oder vorsätzlich beobachtet habe. Es sei ein Riesenkomplex an Problemen gewesen. Schulproblematik, dann diese Rötungen bei F.A.___. Dann seien noch diese Verhaltensweisen von F.A.___ gekommen und da habe sie sich in einer ausweglosen Situation befunden. Also sei für sie der einzige Ausweg gewesen, mit B.B.___ Kontakt aufzunehmen (AS 10.1.1/003 Rz. 66 ff.).

 

Sie müsse B.B.___ vielleicht in der letzten Septemberwoche 2021 kennengelernt haben. Die Not sei gross gewesen. B.B.___ sei ihre Gesprächspartnerin gewesen und es habe die Möglichkeit bestanden, ihren Sohn zu schützen. Sie sei einmal bei B.B.___ gewesen, das erste Mal habe sie sie kennengelernt. B.B.___ habe gesagt, einige Namen seien ihr bekannt und dann habe sich das immer mehr verdichtet, sie müsse F.A.___ in Sicherheit bringen. B.B.___ habe mit G.___ Kontakt aufgenommen und viel mit G.___ telefoniert. Und dann sei das so angebahnt gewesen, dass sie zu G.___ könnten. G.___ habe die Möglichkeit gehabt, dass sie bei ihm unterkommen könnten und er kenne Ärzte, bei denen man Abklärungen machen könne, körperliche und psychische. Am 6. Oktober 2021 seien sie dann irgendwo in Deutschland am Bodensee gewesen. B.B.___ habe erwähnt, dass G.___ sowieso in die Region Bodensee in Deutschland habe reisen wollen und sie habe die Möglichkeit gehabt, mitzureisen, und er habe angeboten, auch für sie Abklärungen zu machen. Es habe gar nicht viel Gespräch vorab gegeben, es sei klar gewesen, B.B.___ und H.___ und I.B.___, ihr Bruder, würden wieder zurückfahren und F.A.___ und sie würden mit G.___ mitfahren, um Abklärungen vornehmen zu können. Es hätte immer noch die Möglichkeit gegeben, nein zu sagen, aber es sei bereits vor dem physischen Treffen angedacht gewesen, dass sie mit G.___ mitgehen würden. Sie habe aber gewusst, sie habe ja E.A.___ schlecht sagen können, sie würde mal dahinfahren, um etwas abzuklären. Sie habe ja im schlimmsten Fall gewusst, dass sie nicht rechtzeitig zurück sein würden. Es sei wahrscheinlich gewesen, dass sie nicht rechtzeitig zurück seien. Es seien nur anderthalb Wochen Zeit gewesen und es sei ihr auch klar gewesen, dass er die Polizei informieren würde, wenn sie es nicht rechtzeitig, d.h. bis zum Ende der Herbstferien, zurückschaffen würden. Sie habe einen Zettel in der Wohnung zurückgelassen auf dem Tisch: «F.A.___ und ich machen Abklärungen, wir kommen zurück, sobald das feststeht.» (AS 10.1.1/006 f. Rz. 212 ff.).

 

Es habe nur so ein kurzes Kennenlernen gegeben, so eine kurze Sequenz. B.___s, sie und F.A.___ seien an einem Tisch gesessen und G.___ sei dazugekommen und es habe so ein kurzes Zusammensitzen gegeben. Sie und F.A.___ hätten sich davon losgelöst. Nach etwa zwei Stunden seien die anderen gegangen und dann seien sie vielleicht noch eine halbe Stunde im Lokal zusammengesessen. Es sei ja ein vorgefertigter Weg gewesen: Wir machen Abklärungen, ihr könnt bei mir wohnen, die Exfrau stehe zur Verfügung als Naturheilärztin usw. Um 18/19 Uhr seien sie in Richtung Bayern gefahren. Während der Fahrt sei dann klar geworden, dass die Ankunft erst am Folgetag bei G.___ sein werde. Es habe eine Zwischenstation gegeben, am nächsten Tag sei dann gegen Mittag der Rest der Reiseroute absolviert worden. Sie seien bei G.___ angekommen und das Zimmer, das sie zur Verfügung gehabt hätten, sei sehr widerlich gewesen. Es sei voller Spinnweben gewesen. Sie hätten die Nacht irgendwie hingekriegt. Sie habe am nächsten Tag nach einem Staubsauger gefragt. G.___ habe dann einen gekauft und sie habe saubergemacht. Am Ankunftstag sei noch die Botschaft gekommen, dass die Heizung und das Warmwasser nicht funktionieren würden. Da habe G.___ ein Ersatzteil bestellt. Sie sei davon ausgegangen, dass sie da einen sicheren Ort hätten, das sei wichtig gewesen für sie. Solche Überraschungen hätte es nicht gebraucht, sie hätte gerne gewusst, was sie erwarte. G.___ habe gesagt, er habe den Auftrag, innerhalb von drei Tagen ein Gutachten für B.B.___ zu machen und dann seien sie, also F.A.___ und sie, an der Reihe. Es habe sich dann herausgezögert, es seien irgendwann 10 oder 11 Tage vergangen. G.___ habe dann auch gesagt, der Verfassungsschutz beobachte ihn. Das sei für sie alarmierend gewesen. Dieses Bild, dass er ihnen helfen wolle, habe sich immer wie mehr relativiert. Irgendwann seien sie unterwegs gewesen. Das Ziel sei gewesen, ein Bett zu kaufen für F.A.___ und sie. Während dieser Fahrt habe G.___ mit einem Bankangestellten telefoniert. Da sei zutage gekommen, dass G.___ gesperrte Bankkonten habe und dass dies wohl nicht das erste Mal gewesen sei. Das sei für sie nicht vertrauenserweckend gewesen. Es sei gar nie um sie gegangen, ihre Thematik sei gar nicht existent gewesen. G.___ sei häufig weg gewesen und sie seien oft alleine gewesen und es sei nicht vorangegangen. Am 17. Oktober 2021 habe G.___ mit Gästen irgendwo hinfahren wollen und habe sie um Benzingeld von 200 Euro gebeten. Am 20. Oktober habe sich das Spiel wiederholt. Sie habe ihm weitere 100 Euro leihen sollen. Sie habe G.___ dann gesagt, dass sie nicht immer wieder Geld leihen könne. Ab dem 20. Oktober 2021, als sie eine weitere Zahlung verweigert habe, habe es begonnen schlecht zu werden. Am 21. Oktober sei er losgefahren, um einen Bekannten im Ausland abzuholen. Am Abend gegen 10 Uhr habe es an der Tür geklopft und G.___ sei bei ihnen ins Zimmer gestürmt. F.A.___ und sie hätten da schon geschlafen. So Grenzüberschreitungen habe es immer wieder gegeben. Sie hätten schon den 21./22. Oktober 2021 gehabt und es sei noch nichts passiert und in der Schweiz müsse es schon Alarm gegeben haben. Sie habe dann am 11. November ein Gespräch mit G.___ gehabt, das eskaliert sei. G.___ habe seinen Gast aufgefordert, das Geld in seinem Auto für das Taxi zu holen. Sie sei dann zur Nachbarin Frau J.___ gelaufen, zu der sie schon Kontakt geknüpft hätten, und hätte ihr gesagt, dass sie bei ihr bleiben müssten. Sie habe J.___ nur erzählt, dass es eskaliert sei, sie habe nichts erzählt, wieso sie da seien oder was bei G.___ geschehen sei. Am 11. November seien sie schon vier Wochen über dem Rückgabetermin gewesen und sie habe J.___ nicht in Schwierigkeiten bringen wollen. Bei J.___ sei es nur darum gegangen, Schutz zu suchen und zu entspannen. Sie habe da auch nicht mehr gewusst, was sie wollte. Sie habe zu diesem Zeitpunkt ja gar nicht mehr in die Schweiz zurückgehen können mit leeren Händen. Diese Situation habe die [Polizei in Deutschland] am 16. November beendet (AS 10.1.1/007 ff. Rz. 257 ff.).

 

Sie habe B.B.___ im letzten Drittel September 2021 getroffen. Das sei erstmal ein Austausch gewesen. Sie habe B.B.___ einmal nach dem 20. September getroffen und ein weiteres Mal sei B.B.___ bei ihr gewesen. Da hätten die Absprachen zwischen G.___ und B.B.___ schon so Form angenommen, dass sich diese Möglichkeit aufgetan habe. Das Grobe habe da bereits festgestanden (AS 10.1.1/010 Rz. 386 ff.).

 

Auf den Vorhalt, dass sie eigentlich alle wichtigen Dinge aus ihrer Wohnung mitgenommen habe und es deshalb den Eindruck gemacht habe, dass sie nicht mehr zurückkehren wolle, gab die Beschuldigte an, es sei für sie berechenbar gewesen, dass das passieren könne, dass man in die Wohnung eindringe. Es sei ihr nicht angenehm, wenn jemand in ihren Sachen stöbere. Sie habe persönliche Notizen vernichtet, zum Beispiel. Es sei nicht endgültig gewesen mit dem Verlassen der Wohnung, aber es sei ja klar gewesen, dass jemand komme und dass E.A.___ etwas unternehme. Die Notiz, dass sie wegen Verdachts auf Missbrauch für medizinische Abklärungen abwesend seien, sei für diejenigen bestimmt gewesen, die in ihre Wohnung kommen, um zu kucken, wo sie und F.A.___ seien, das wäre wohl die Polizei gewesen. Das sei eine Möglichkeit gewesen, jemandem, der ja zwangsläufig kommen werde, mitzuteilen, dass sie wieder kämen, wenn sie einen Weg gefunden hätten (AS 10.1.1/011 Rz. 422 ff.).

 

Sie habe, als sie nach Deutschland ausgereist seien, zwei Mobiltelefone dabeigehabt. Ihr CH-Natel und das, welches sie von C.___ erhalten habe. Die seien aber nicht brauchbar gewesen, weil sie in Deutschland keine Meldeadresse hinterlegt habe (AS 10.1.1/013 Rz. 537 ff.).

 

Ende Oktober 2021 sei ihr von G.___ erneut vorgeworfen worden, dass er sie so oft herumfahren würde, aber irgendwann habe sie nicht mehr herumfahren wollen, weil G.___ oft Alkohol getrunken habe (AS 10.1.1/015 Rz. 614 ff.).

 

Dieser ganze Ablauf habe ja darauf gefusst, dass ihr F.A.___ entzogen worden sei. F.A.___ und sie seien bei J.___ zu Besuch gewesen und dann habe J.___ mit G.___ telefoniert und dann habe sie ans Telefon müssen und die Information erhalten, dass sie in den Zeitungen stünden. Sie hätten da noch bei G.___ gewohnt. Ab diesem Zeitpunkt sei die Panik noch grösser gewesen (10.1.1/017 Rz. 710 ff.).

 

Irgendwann sei es nur noch Warten gewesen und sie habe nicht gewusst, wie sie sich helfen solle. Es sei vorhersehbar gewesen, dass es katastrophal enden müsse. Sie habe keinen Plan B gehabt. Sie habe die September-Miete oder die Oktober-Miete nicht bezahlt. Von da habe sie noch Geld übriggehabt (AS 10.1.1/018 Rz. 738 ff.).

 

2.2.1.3 Im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz (ASDT 237 ff.) gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie wäre nach Abschluss der von ihr gewünschten Abklärungen in Bezug auf den physischen und psychischen Zustand von F.A.___ zurück in die Schweiz gegangen und hätte F.A.___ am 13. Oktober 2021 seinem Vater übergeben, wenn die Abklärungen dann beendet gewesen wären. Sie hätte da ja ihr Zuhause gehabt. Sie sei nicht wegen der Obhutszuteilung nach Deutschland gegangen, sondern habe nur beabsichtigt, während der Dauer der Abklärung dort zu bleiben. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, ihr Zuhause in der Schweiz zu verlieren. Sie habe niemanden über ihren beabsichtigten Aufenthalt in Deutschland informiert, das hätten nur die Involvierten gewusst. G.___ scheine mit der Situation überfordert gewesen zu sein. Sie habe es nicht annehmbar gefunden, dass die Heizung nicht funktioniert habe. Er habe einen Staubsauger kaufen müssen. Sie seien in ein eigenes Zimmer gezogen, F.A.___ und sie. Das habe mit seinem Wohnbereich nichts zu tun gehabt. Es sei sauber und aufgeräumt gewesen, sie hätten ihren Badbereich gehabt. Also, weil es ihr ein Anliegen gewesen sei. Sie könne so nicht leben. Sie hätten ein Bett gekauft, damit F.A.___ und sie ein Bett hätten, das nicht kontaminiert sei. Bevor sie das Bett gekauft hätten, hätten sie in einem anderen Bett geschlafen (ASDT 239 Rz. 260 ff.).

 

Es habe Grenzverletzungen durch G.___ gegeben. Sie habe nur die Befugnis und die Erlaubnis gehabt, seinen Wohnbereich zu betreten, weil er sich habe Geld leihen wollen. Es sei also dort auch klar geworden, dass er keine finanziellen Mittel habe. Das habe sie vorher nicht gewusst. Auf die Frage, weshalb sie sich, nachdem sie Alarmierendes über G.___ erfahren habe, trotzdem dazu entschlossen habe, dort zu bleiben und von Herrn G.___ eine Abklärung vornehmen zu lassen, sagte die Beschuldigte im Wesentlichen aus: Es sei Stück für Stück immer mehr herausgekommen: Verfassungsschutz, Bankkonten. In der Schweiz habe man ihr per se nicht helfen wollen. Es sei die einzige Möglichkeit gewesen, die eventuell hätte Unterstützung bieten können, da er durch seine Tätigkeit im Militär Zugang zu Ärzten gehabt habe. Sie habe keine andere Möglichkeit gesehen. Das mit dem Verfassungsschutz habe sie nicht ernst genommen (ASDT 240 Rz. 308 ff.).

 

Im Prinzip habe nie etwas gestimmt, was G.___ gesagt habe. Als sie zur Nachbarin gezogen sei, habe es gar keinen Plan mehr gegeben. Es habe einen Disput mit G.___ gegeben. Er habe mehrmals um Geld gefragt (ASDT 241 Rz. 370 ff.).

 

Sie habe vom Gerichtsentscheid vom 25. Oktober 2021 betreffend alleinige elterliche Sorge des Kindsvaters am 16. November 2021 erfahren, als die drei Damen vom Jugendamt auf die [Polizeiwache in Deutschland] gekommen seien (ASDT 242 Rz. 395 ff.).

 

Sie habe kein Paket erhalten, weil es okkupiert worden sei. G.___ habe es für sich beansprucht. Das Paket sei aber für sie gewesen. Weitere Fragen zu dem Paket wollte die Beschuldigte nicht beantworten (ASDT 242 Rz. 422 ff.).

 

C.___ habe ihr eine neue Rufnummer und ein neues Handy besorgt, weil es immer Schwierigkeiten gegeben habe. Sie habe den Kindsvater auf mehreren Kommunikationswegen sperren müssen, weil es zu Beschimpfungen gekommen sei. Sie habe C.___ gebeten, ein neues Telefon zu holen, um eine Alternative zu haben. Sie müsse ihre Aussage korrigieren, dass sie C.___ den Auftrag erteilt habe, ihr ein Telefon zu kaufen, damit sie mit G.___ sprechen könne. Das stimme nicht (ASDT 244 Rz. 494 ff.).

 

2.2.1.4. Vor Obergericht berief sich A.A.___ vollumfänglich auf ihr Aussageverweigerungsrecht (ASB 108 f.)

 

2.2.2    Telegram Chat-Nachrichten

 

Im Folgenden werden auszugsweise diverse fallrelevante Telegram Chat-Nachrichten wortgetreu wiedergegeben.

 

Am 11. November 2021, um 17:10 Uhr verschickte die Beschuldigte eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt an C.___ (AS 2.1.2/017):

«C.___… Es eskaliert hier… Er ist betrunken… wieder mal… Ich bin verrückt und alles ist blöd und alles Mögliche… Mir wurden grad 1000 Euro vor die Füsse geschossen… Ich soll mir ein Taxi rufen… Ähm, wir gehen jetzt… Ich weiss nicht, ob ich da Wlan haben werde, dass ich in Kontakt bleiben kann… Ich weiss grad gar nichts».

 

Gleichentags um 17:42 Uhr schrieb die Beschuldigte an C.___ (AS 2.1.2/018):

«Fliehe für heute Nacht zur Nachbarin. Kannst du bitte K.___ informieren. Dort kann ich nicht bleiben. Geschrei mitten im Zimmer, sogar vor F.A.___. Selbst als ich schrie, weil ich Angst hatte, hörte er nicht auf.»

 

Am 13. November 2021, um 12:37 Uhr, verschickte die Beschuldigte eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt an C.___ (AS 2.1.2/019):

«Ehm… Hallo C.___, … ja, ... das ist der G.___ der… die Bedrohung veranstaltet hat und ehm… Ja, für euch ist er natürlich der nette hilfsbereite Mann. Aber ihr wisst auch nicht was passiert ist. Und ehm, wir sind, vor 2 Tagen war das, und dann sind wir einfach zur Nachbarin, weil wir sind ja vor die Tür gesetzt worden und er hat ja jetzt erzählt ich hätte das falsch verstanden. Mir wurde mehrfach gesagt ich soll jetzt gehen er ruft noch ein Taxi. (…) Ja, es ist ein ziemlich kranker Mann… (…).»

 

Am 13. November 2021, um 16:36 Uhr, verschickte die Beschuldigte eine Textnachricht an C.___, gerichtet an die Strafverfolgungsbehörden (AS 2.1.2/020 f.):

«Um meinen Sohn zu schützen haben wir [Ort 3] verlassen. Es besteht dringender Verdacht des sexuellen Kindsmissbrauch durch den Kindsvater. Körperliche Spuren waren wiederholt an ihm zu entdecken. Auch starke Wesensveränderungen und eine überproportionale Ängstlichkeit. Dieser berichtet bspw. von der Art Dank, auszusprechen: Danke sagt man, indem der Penis in den Po eingeführt wird.

(…)

C.___ ist eine Freundin. Wie auch andere aus dem nahen Umfeld, wurde diese nicht ins Geschehen involviert.

Eine erste Kontaktaufnahme erfolgte, nachdem mein Sohn und ich [Ort 3] verliessen.

Sie wurde und wird nicht in Kenntnis darüber gesetzt, wo wir uns derzeit aufhalten.

Der Dienstweg, sollte er auch noch so idealistisch begangen werden, endet dort, wo weitere Pädokriminelle an einer Wahrheitsfindung kein Interesse haben.

Ein Gespräch möchte ich aus diesem Grunde nicht führen. Die mutmasslichen Verbrecher E.A.___, L.___, M.___ sollten das Ziel ihrer Bemühungen sein.

Opfer von Missbrauch und Freunde aus den Verbindungsnachweisen des Telefons zu verdächtigen ist wenig zielführend und schützt die Täter.»

 

2.2.3    Weitere Beweismittel

 

2.2.3.1 Gemäss Entscheid der Gerichtspräsidentin des [Zivilkreisgerichts] vom 2. August 2021 wurde dem Kindsvater die Obhut über F.A.___ mit sofortiger Wirkung vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens zugeteilt (AS 5.1.1/004 ff.). Das Zivilgericht kam in seinen Erwägungen zum Schluss, dass nur der Vater ausreichend Gewähr für den Kindergartenbesuch durch F.A.___ biete, weshalb sich bereits aus diesem Grund eine Obhutszuteilung an ihn geradezu aufdränge (E. 5.1). Dazu komme die mangelnde Bereitschaft der Beschuldigten, F.A.___ den Besuch der Logopädie zu ermöglichen. Für die bevorstehende schulische Laufbahn von F.A.___ sei es zentral, dass er die benötigte Therapie so rasch als möglich erhalte; diese Gewähr bietet derzeit nur der Vater (E. 5.2). Bei der Mutter sei derzeit nicht zu eruieren, ob die Erziehungsfähigkeit vollumfänglich gegeben sei. Aufgrund des derzeitigen Aktenstandes nicht auszuschliessen sei eine gesundheitliche Problematik auf Seiten der Beschuldigten, die auch auf ihre Erziehungsfähigkeit Einfluss haben könnte (E. 5.3). Aufgrund des Eindrucks, den die Beschuldigte anlässlich der beabsichtigten Kindsanhörung beim Gericht hinterlassen habe, sei derzeit von einer Regelung des Kontaktrechts zwischen ihr und dem Kind abzusehen. Die Beschuldigte sei rationalen Argumenten nicht zugänglich gewesen und habe insgesamt einen auf die verschiedenen juristischen Auseinandersetzungen fixierten Eindruck gemacht. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die Bedürfnisse des ebenfalls anwesenden Kindes wahrzunehmen und den Sohn aus dem Konflikt rauszuhalten (E. 6.1). Der Entscheid wurde der Beschuldigten am 3. August 2021 zugestellt und war sofort vollstreckbar, d.h. ein allfälliges Rechtsmittel dagegen hatte keine aufschiebende Wirkung (AS 5.1.1/013 ff.).

 

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 wurde dem Vater schliesslich per sofort und für die Dauer des Verfahrens die alleinige elterliche Sorge über den Sohn F.A.___ zugeteilt (AS 5.1.1/020 ff.).

 

Zu den Grundlagen für die entsprechenden Gerichtsentscheide ist auf die beigezogenen Akten des [Zivilkreisgerichts] (AS 5.1.1/001 ff.) und der [KESB] (AS 5.1.3/001 ff.) zu verweisen.

 

2.2.3.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung bei B.B.___ wurde ein Notizzettel gefunden (AS 12.2.1.2/015, Sicherstellung 3/3), auf dem oben rechts «G.___» steht, zudem fanden sich darauf die folgenden Notizen:

-       «F.A.___ – kein gültiges Ausweisdokument»

-       «Ferienbeginn 04.10.2021 1. Ferienwoche F.A.___ bei mir -> vielleicht ab 01.10.2021»

 

Die Beschuldigte wollte anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz nichts dazu sagen, ob das ihre Schrift sei, wieso die Notiz bei B.B.___ gewesen sei und was mit dieser Notiz habe mitgeteilt werden sollen (ASDT 243 f. Rz. 468 ff.).

 

2.2.3.3 Anlässlich der am 18. Oktober 2021 durchgeführten Hausdurchsuchung am Wohnort der Beschuldigten konnte Folgendes festgestellt werden (AS 2.1.2/030 ff.):

­      Ein ausgedrucktes Schreiben auf dem Schreibtisch mit folgendem Inhalt: «Wir sind wegen Verdacht auf Missbrauch für medizinische Abklärungen abwesend. Ich melde mich sobald wir wieder zurück sind. A.A.___ und F.A.___».

­      Ein Laptop, bei welchem gewaltsam sowohl Festplatte (Harddisk) als auch die RAM-Bausteine (Arbeitsspeicher) entfernt wurden.

­      Kleider waren nur noch wenig vorhanden.

­      Die Wohnung machte auf die Polizeiangehörigen den Eindruck, als hätte die Beschuldigte ihre Sachen gepackt und sei abgereist.

­      Die beschrifteten Bundesordner enthielten keinerlei Schriftstücke. Ob diese vor der Abreise leergeräumt wurden, war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt.

 

2.2.3.4 Bei seiner Rückkehr litt F.A.___ gemäss dem Bericht von Dr. med. N.___ an einer eindeutigen Skabies (parasitärer Hautbefall mit sog. Krätze-Milben). Die Anamnese lasse vermuten, dass er sich diese unterwegs in einer Unterkunft aufgrund mangelnder Hygiene zugezogen habe (AS 9.1/007).

 

2.2.4    Würdigung

 

Erstellt und auch nicht bestritten ist, dass die Beschuldigte gemeinsam mit ihrem Sohn am 6. Oktober 2021 nach [Ortschaft in Deutschland] an das Domizil von G.___ gereist ist und der Sohn erst am 16. November 2021 nach der Anhaltung durch die deutsche Polizei zum Vater in die Schweiz zurückgebracht werden konnte. Bereits am 2. August 2021 war die elterliche Obhut vom [Zivilgericht] dem Kindsvater übertragen worden, was der Beschuldigten bekannt war. Weiter hat die Beschuldigte selber ausgesagt, dass sie mit dem Kindsvater vereinbart hatte, F.A.___ am 13. Oktober 2021 zu diesem zurückzubringen, sie indes zumindest damit rechnete, nicht rechtzeitig zurückzukehren. Da die Beschuldigte auch nach Ende der offiziellen Schulferien am 17. Oktober 2021 – zu diesem Zeitpunkt stand ihr die vereinbarungsgemässe ferienbedingte alleinige Obhut längst nicht mehr zu – nicht in die Schweiz zurückkehrte, verhinderte sie, dass F.A.___ den obligatorischen Kindergarten und die notwendige Logopädie-Therapie besuchen konnte. Mit Blick auf die bevorstehende Einschulung in die Primarschule wäre der Besuch des Kindergartens für eine gesunde Entwicklung des Sozialverhaltens unter Gleichaltrigen äusserst wichtig gewesen. Zudem litt F.A.___ an einer Legasthenie und benötigte daher eine entsprechende Therapie (AS 5.1.1/009). Stattdessen befand sich F.A.___ fernab seines gewohnten Umfeldes in sozialer Isolation. Gemäss den eigenen Aussagen der Beschuldigten waren zudem die hygienischen Zustände am Domizil von G.___ ungenügend und dieser erweckte als Person aufgrund seiner finanziellen Lage, der Aussage, dass er vom Verfassungsschutz beobachtet werde, und seiner Verhaltensweise einen besorgniserregenden und allgemein überforderten Eindruck. Die Beschuldigte nahm dies indes – selbst nach dem sie durch G.___ erfahren hatte, dass sie und F.A.___ via Medienberichte gesucht werden – nicht zum Anlass, in die Schweiz zurückzukehren oder sich an die Behörden in Deutschland zu wenden. Stattdessen floh sie vorerst zu einer Nachbarin. Zu diesem Zeitpunkt habe es gemäss ihren eigenen Aussagen überhaupt keinen Plan mehr gegeben.

 

Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohndomizil der Beschuldigten wurden eine Notiz, ein demolierter Laptop, beschriftete, aber leere Bundesordner und nur noch wenige Kleider vorgefunden. Der Zustand der Wohnung und die Tatsache, dass die Beschuldigte bereits seit einem bzw. zwei Monaten keine Miete mehr bezahlte und so Geld sparen konnte – auch wenn dies gleichzeitig finanzielle Gründe gehabt haben könnte, riskierte sie damit einen Verlust der Wohnung –, lassen den Schluss zu, dass sie geplant hatte, für eine längere Zeit fortzugehen und ihren Aufenthaltsort niemandem mitzuteilen. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Beschuldigte ihre Kleider vor ihrer Abreise bei C.___ deponierte, wie diese vor dem Berufungsgericht ausführte. Der Wille, für eine längere Zeit fortzubleiben, wird letztlich auch durch ihr Verhalten nach dem Verlassen des Domizils von G.___ bestätigt. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich längst klar, dass es zu den ursprünglich geplanten Abklärungen und Untersuchungen, mit welchen das Verbringen von F.A.___ nach Deutschland begründet wurde, gar nie mehr kommen wird. Der Umstand, dass sie durch ihr Verhalten F.A.___ sowohl dem obligatorischen Kindergartenbesuch als auch der notwendigen Logopädietherapie über längere Zeit entzog bzw. weiter entziehen würde, war für sie offenbar nicht relevant, hatte sie sich doch bereits ab November 2020 geweigert, F.A.___ in den Kindergarten und in die Therapie zu schicken (AS 5.1.3/039).

 

Gemäss ihren eigenen Aussagen wurde ihr Aufenthalt bei G.___ zusammen mit B.B.___ organisiert und die Beschuldigte ist mit dieser zum Treffen mit G.___ gefahren. Offensichtlich hatte die Beschuldigte jedoch keinerlei näheren Kenntnisse über die Person von G.___ sowie dessen Lebensumstände. Gleichwohl ging sie zusammen mit F.A.___, ohne jegliche Vorabklärungen, ob ihr Vorhaben mit dem Kindeswohl vereinbar war, mit G.___ zu seinem Domizil und brach ihr Vorhaben auch dann nicht ab, als die gesamten Umstände immer merkwürdiger und unzumutbarer wurden und definitiv klar war, dass das eigentliche Ziel des Aufenthalts nicht erreicht werden wird. Das Wohl von F.A.___ war aber beispielsweise auch dadurch gefährdet, indem die Beschuldigte sich – und damit notwendigerweise auch F.A.___ – vom unter Alkoholeinfluss stehenden G.___ mit dem Auto herumfahren liess oder auch bei diesem verblieb, als dieser scheinbar immer wieder betrunken war und teilweise aggressiv in Erscheinung trat.

 

Als erstellt zu gelten hat zudem, dass die Beschuldigte sich durch C.___ eine neue Rufnummer und ein neues Mobiltelefon besorgen liess, damit sie mit G.___ in Kontakt treten konnte bzw. um über eine unbekannte Kommunikationsmöglichkeit zu verfügen. Dass C.___ ihr die Rufnummer und das Mobiltelefon besorgt haben soll, damit sie eine Alternative habe und nicht ungewollt vom Kindsvater kontaktiert werden konnte, wie die Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich aussagte, ist nicht glaubhaft. Ihre diesbezügliche erste Aussage, wonach sie das Mobiltelefon gebraucht habe, um mit G.___ in Kontakt zu treten, ist dagegen schlüssig und glaubhaft, weshalb sie darauf zu behaften ist.

 

Vor dem Gesamthintergrund der Situation ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte tatsächlich die Absicht hatte, umgehend nach den geplanten Abklärungen rechtzeitig wieder zurückzukommen und F.A.___ in die Obhut des Vaters zurückzugeben. Dagegen sprechen bereits die von ihr seit Längerem fortwährend erhobenen Missbrauchsvorwürfe und die damit zusammenhängenden Anschuldigungen gegen sämtliche Stellen und Behörden, die nicht in ihrem Sinne entschieden. So sprechen diverse Indizien wie der Zustand der Wohnung und die darin aufgefundene Notiz, die Organisation des Aufenthaltes mit C.___ und B.B.___, die Aussage, wonach sie F.A.___ habe in Sicherheit bringen müssen, der komplette Kontaktabbruch, das erwartete Paket und der bereits erwähnte Fakt, dass sie ihr Vorhaben auch nach Abbruch ihres Aufenthaltes bei G.___ nicht beendete und – obwohl sie gemäss eigenen Aussagen überhaupt keinen Plan mehr hatte, wie es weitergehen sollte – nicht von sich aus in die Schweiz zurückkehrte dafür, dass sie bereits vor ihrem Aufbruch beabsichtigte, F.A.___ dem Kindsvater – und nota bene auch dem obligatorischen Kindergartenbesuch und den Therapiestunden – für eine längere bzw. unbestimmte Zeit zu entziehen und mit ihm unterzutauchen.

 

Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift hat damit als erstellt zu gelten.

 

2.3       Rechtliche Würdigung

 

2.3.1    Freiheitsberaubung oder Entführung, qualifizierter Fall

 

2.3.1.1 Gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB macht sich schuldig, wer jemanden entführt, der urteilsfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. Freiheitsberaubung oder Entführung werden insbesondere mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert (Art. 184 Abs. 4 StGB).

 

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts macht sich ein Elternteil, der bezüglich des Aufenthaltsorts des Kindes bestimmungsberechtigt ist, dann der Freiheitsberaubung oder Entführung schuldig, wenn die Verbringung des Kindes an einen anderen Ort massiv den Interessen und des Wohls des Kindes widerspricht (BGE 141 IV 10 E. 4.5). Greift die Verbringung des Kindes an einen anderen Ort massiv in dessen Interessen ein, lässt sich die Tat nicht mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht rechtfertigen.

 

2.3.1.2 Die Beschuldigte hat ihren minderjährigen, urteilsunfähigen Sohn gegen den Willen des Kindsvaters am 6. Oktober 2021 von ihrem Wohnort nach [Ortschaft in Deutschland] verbracht, wo dieser erst am 16. November 2021 von der Polizei in Obhut genommen und zum Vater zurückgebracht werden konnte. Dem Kindsvater wurde erst mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 im Rahmen des Scheidungsverfahrens per sofort und für die Dauer des Verfahrens die alleinige elterliche Sorge über den Sohn F.A.___ zugeteilt. Dieser Entscheid konnte der Beschuldigten jedoch erst anlässlich ihrer Anhaltung am 16. November 2021 eröffnet werden (AS 10.1.1/013 Rz. 525 ff.). Damit hatte sie im Zeitpunkt ihres Aufenthaltes mit ihrem Sohn in Deutschland noch keine Kenntnis des Entzugs der elterlichen Sorge und durfte folglich davon ausgehen, dass sie bezüglich des Aufenthaltsortes des Kindes – zumindest während der ihr vereinbarungsgemäss zustehenden Ferienzeit – (mit)bestimmungsberechtigt ist. Es ist daher vorliegend zu prüfen, ob die Verbringung des Kindes zu G.___ nach Deutschland massiv den Interessen und dem Wohl des Kindes widersprach.

 

2.3.1.3 Mitentscheidend ist vorliegend in Bezug auf die Interessen und das Wohl des Kindes, dass bereits am 2. August 2021 die Obhut über F.A.___ mit sofortiger Wirkung vorsorglich und für die Dauer des Scheidungsverfahrens dem Kindsvater zugeteilt wurde. Dieser Entscheid wurde zum einen damit begründet, dass die Beschuldigte nicht ausreichend Gewähr für den Kindergartenbesuch und den Besuch der Logopädie biete. Bei der Beschuldigten sei zum Zeitpunkt des Entscheides zudem nicht zu eruieren gewesen, ob die Erziehungsfähigkeit vollumfänglich gegeben sei. So sei sie rationalen Argumenten nicht zugänglich und nicht in der Lage gewesen, die Bedürfnisse des ebenfalls anwesenden Kindes wahrzunehmen und den Sohn aus dem Konflikt herauszuhalten. Bereits im November 2020 hatte die Primarschule [Ort 3] eine Gefährdungsmeldung bei der [KESB] eingereicht, weil die Beschuldigte F.A.___ seit August 2020 nur unregelmässig und ab dem 2. November 2020 gar nicht mehr in den Kindergarten geschickt und ihn auch von der notwendigen Logopädie-Therapie ferngehalten hatte (AS 5.1.3/039). Die Gerichtspräsidentin hielt in ihrem Entscheid vom 2. August 2021, E. 5.1, denn auch fest, dass F.A.___ der obligatorischen Schulpflicht unterstehe und der Schulbesuch grundsätzlich nicht im Belieben der Eltern stehe (AS 5.1.1/008).

 

2.3.1.4 Die Verbringung von F.A.___ nach [Ortschaft in Deutschland] zu G.___ widersprach bezüglich diverser Aspekte massiv den Interessen und dem Kindswohl von F.A.___. Die Beschuldigte verbrachte ihn ohne jegliche Information des Kindsvaters oder weiterer Personen (abgesehen von B.B.___ und C.___) nach Deutschland, wobei sie selber offenbar von Anfang an davon ausging, nicht bis Ferienende zurückzukehren und F.A.___ rechtzeitig wieder dem Vater zu übergeben. F.A.___ konnte in der Folge mehrere Wochen den Kindergarten und die Logopädiestunden nicht besuchen, zudem wurde ihm keine Möglichkeit gewährt, mit seinem Vater in Kontakt zu treten. Der damals 5-jährige F.A.___, bei dem es sich aufgrund von dessen Alter um ein personenbezogenes Kind handelte, war damit über mehrere Wochen physisch wie auch kommunikativ von seiner engsten Hauptbezugsperson getrennt. Zudem war F.A.___ komplett isoliert von seinem normalen sozialen Umfeld, welches insbesondere auch aus den regelmässigen Kontakten zu Gleichaltrigen im Kindergarten bestand. Schon allein dies stellt eine klare Gefährdung des Kindeswohls dar. Nicht relevant kann in diesem Zusammenhang in Bezug auf das Kindeswohl sein, ob F.A.___ den Aufenthalt in Deutschland in erster Linie als Ferien mit der Mutter wahrgenommen und demzufolge nicht unter einem konkreten Leidensdruck gestanden haben dürfte, was angesichts der konkreten Verhältnisse vor Ort indes ohnehin fraglich erscheint.

 

Die vor Ort in [Ortschaft in Deutschland] angetroffenen Verhältnisse waren dem Kindswohl zudem überhaupt nicht zuträglich. So sprach die Beschuldigte selbst von widerlichen Zuständen und davon, dass sie zuerst Reinigungsmaterial und ein neues Bett hätten besorgen müssen und dass die Heizung und das Warmwasser nicht funktioniert hätten. C.___ liess der Beschuldigten nebst weiteren Gegenständen auch ein Duschmittel zukommen, was darauf schliessen lässt, dass nicht einmal die wichtigsten Grundbedürfnisse gedeckt werden konnten. Die bei F.A.___ nach seiner Rückkehr diagnostizierte Skabies lässt ebenfalls den Schluss zu, dass die Hygienezustände in der Unterkunft in Deutschland mangelhaft waren. Den Kontakt mit dem Kindsvater hat die Beschuldigte komplett unterbunden. Bei G.___ handelte es sich zudem um eine äusserst zweifelhafte Person, die ihr Leben offenbar mehr schlecht als recht im Griff hatte. So teilte er der Beschuldigten während ihres Aufenthaltes mit, dass er vom Verfassungsschutz beobachtet werde und gesperrte Bankkonten habe, was offenbar auch nicht das erste Mal so war. Wie die Beschuldigte selber aussagte, hatte sie bereits auf der Anfahrt nach [Ortschaft in Deutschland] erste Zweifel. G.___ verhielt sich der Beschuldigten und ihrem Sohn gegenüber zudem mehrfach grenzüberschreitend, indem er ihr Zimmer nachts, als sie schon geschlafen hatten, mit einem weiteren Mann betrat, mehrfach Geld forderte, immer wieder betrunken war und sie auch unter Alkoholeinfluss mit dem Auto herumfuhr, wobei in letzteren Situationen F.A.___ notgedrungen ebenfalls dabei und entsprechend gefährdet war. Weiter zögerte G.___ die von ihm versprochene Abklärung über Wochen hinaus und machte keinen Anschein, eine Abklärung von F.A.___ vorzunehmen. Dies alles bewog die Beschuldigte indes nicht dazu, ihr Vorhaben abzubrechen und in die Schweiz zurückzukehren. Stattdessen floh sie nach einem Disput mit G.___ – selbst nach dem sie erfahren hatte, dass sie und F.A.___ via Medien gesucht werden – zu einer Nachbarin und hatte dabei aber offenbar selber keinerlei Pläne, wie es weitergehen sollte. Zusammenfassend lagen im vorliegenden Fall Umstände vor, die den Interessen und dem Kindswohl von F.A.___ in grober Weise widersprachen. Aufgrund der dargelegten Umstände lässt sich eine entsprechende Gefährdung des Kindeswohls ohne Weiteres auch ohne spezielles Gutachten, dessen Nichteinholung von der Verteidigung bemängelt wurde, feststellen. Der objektive Tatbestand der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB ist damit erfüllt. Da die Entführung vom 6. Oktober 2021 bis am 16. November 2021 und damit mehr als zehn Tage dauerte, handelt es sich um einen qualifizierten Fall nach Art. 184 Abs. 4 StGB.

 

In subjektiver Hinsicht ist, wie erwähnt, zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte vor ihrer Abreise Vorkehrungen traf, die darauf schliessen lassen, dass sie vorhatte, für andere nicht auffindbar unterzutauchen und zumindest für eine längere Zeit nicht zurückzukehren. So liess sie sich durch C.___ ein Mobiltelefon mit Nummer organisieren, mit dem sie mit G.___ in Kontakt treten konnte. Weiter erwartete sie gemäss eigenen Aussagen ein Paket, wobei aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass sie das Verschicken dieses Pakets bereits vor ihrer Abreise organisiert hatte. Auf dem Schreibtisch lag ein ausgedrucktes Schreiben mit folgendem Inhalt: «Wir sind wegen Verdacht auf Missbrauch für medizinische Abklärungen abwesend. Ich melde mich sobald wir wieder zurück sind. A.A.___ und F.A.___». Entsprechend dieses Inhaltes ging die Beschuldigte selbst nicht davon aus, dass die Ferien für die Abklärungen ausreichen würden. Bei einem Laptop wurden sowohl Festplatte (Harddisk) als auch RAM-Bausteine (Arbeitsspeicher) entfernt. Es wurden nur noch wenige Kleider gefunden und die beschrifteten Bundesordner enthielten keinerlei Schriftstücke. Winterkleider hatte sie gemäss den Aussagen von C.___ anlässlich der Berufungsverhandlung offenbar in deren Keller deponiert. Zudem bezahlte sie bereits ab September bzw. für Oktober 2021 keine Miete mehr, was ebenfalls keinen Sinn ergeben hätte, wenn es wirklich ihre Absicht gewesen wäre, nur während der Ferien nach Deutschland zu reisen. Der Beschuldigten war zudem bewusst, dass sie gegen den Willen des Kindsvaters handelte, weil abgemacht war, dass sie F.A.___ nach den ihr zustehenden Herbstferien zum Vater zurückbringt. Sie handelte entsprechend zumindest eventualvorsätzlich.

 

Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschuldigte aus dem von ihrem Verteidiger im Rahmen der Berufungsverhandlung eingereichten NZZ-Artikel vom 13. Februar 2026 zu einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Uster. Zum einen kehrte der dortige Beschuldigte freiwillig wieder zurück, zum anderen lag dort keine Kindswohlgefährdung vor. Die Fälle sind folglich zum vornherein nicht vergleichbar.

 

Die Beschuldigte hat vorliegend den Tatbestand der Entführung, qualifizierter Fall, gemäss Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB erfüllt.

 

2.3.2    Entziehen von Minderjährigen

 

Gemäss Art. 220 StGB macht sich auf Antrag schuldig, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Täter kann jede Person sein, die nicht die alleinige elterliche Sorge bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Strafbar macht sich auch bei gemeinsamem Sorgerecht ein bloss besuchsberechtigter Elternteil, der sein Kind dem anderen Elternteil entzieht, indem er es z.B. gar nicht oder erst mit erheblicher Verspätung zurückbringt. In diesen Fällen wurde der Aufenthaltsort des Kindes behördlich oder gerichtlich festgelegt und insofern das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Obhutsinhaber übertragen bzw. dem Besuchsberechtigten entzogen (PK StGB-Trechsel/Arnaiz, Art. 220 N 2, mit Hinweisen).

 

Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte ihren Sohn entgegen dem Willen des Kindsvaters am 6. Oktober 2021 nach Deutschland verbracht und ihn nicht wie vereinbart am 13. Oktober 2021 wieder dem Vater übergeben. Er konnte erst am 16. November 2021 durch die Polizei zu seinem Vater zurückgebracht werden. Der Tatbestand ist damit ohne weiteres erfüllt: Das Vorliegen der objektiven Tatbestandselemente ist auch von der Verteidigung nicht bestritten, und die Beschuldigte handelte zudem zumindest eventualvorsätzlich. Ein entsprechender Strafantrag liegt vor (AS 9.1/001). Zwischen den Tatbeständen der (qualifizierten) Entführung und des Entziehens von Minderjährigen besteht aufgrund der Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter echte Konkurrenz (Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2025 vom 2.10.2025 E. 2.6).

 

2.3.3    Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe

 

Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil, S. 17. f., E. 1.4.3, verwiesen werden, denen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliessen kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Vater der Beschuldigten sogar Ferien mit F.A.___ zugestanden hatte, wozu er aufgrund des erwähnten Zivilgerichtsentscheids nicht verpflichtet gewesen wäre. Entsprechend ungerechtfertigt war ihre angebliche Angst, ihren Sohn nicht mehr sehen zu dürfen. Soweit die Beschuldigte überdies eine «Notstandssituation» geltend machen will, mit der Begründung, eine Abklärung in der Schweiz wäre nicht möglich gewesen, weil sie den hiesigen Behörden nicht getraut habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie ohne Weiteres in der Schweiz tätige kinderärztliche, kinderpsychologische oder kinderpsychiatrische Fachleute, bei welchen es sich nicht um «Behörden» handelt, hätte kontaktieren können. Sie hat jedoch keinerlei private Institutionen oder Fachleute kontaktiert, sondern ist mit ihrem Sohn ohne irgendwelche ernsthaften Vorabklärungen bei G.___ in Deutschland untergetaucht.

 

Die Beschuldigte ist wegen Entführung, qualifizierter Fall, gemäss Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB und Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB schuldig zu sprechen.

 

3.         Gehilfenschaft zu Freiheitsberaubung oder Entführung, qualifizierter Fall (Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB) und Entziehen von Minderjährigen (Art. 220 StGB) (Anklageziffer 2 / B.B.___)

 

3.1       Vorhalt gemäss Anklageschrift

 

Der Beschuldigten B.B.___ wird in Ziffer 2 der Anklageschrift vom 30. Januar 2024 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:

«Gehilfenschaft zu Freiheitsberaubung oder Entführung, qualifizierter Fall (Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) und Entziehen von Minderjährigen (Art. 220 StGB i.V.m. Art. 25 StGB)

begangen in der Zeit zwischen dem 22. September 2021 und 16. Oktober 2021, 10:55 Uhr, in [Ort 4], [Adresse], und in [Ortschaft in Deutschland], indem die Beschuldigte die Straftaten von A.A.___ gemäss oben erwähnter Ziffer 1 vorsätzlich förderte. B.B.___ machte A.A.___ mit G.___ mutmasslich nach dem 22. September 2021 bekannt, organisierte den Transport von A.A.___ und dem Geschädigten, F.A.___, durch ihren Bruder am 6. Oktober 2021 nach [Ortschaft in Deutschland] und begleitete A.A.___ an dieses Treffen mit G.___ am 6. Oktober 2021. Am 16. Oktober 2021 forderte sie C.___ auf, eine Postsendung mit warmen Kleidern für A.A.___ an die Adresse von G.___ zu schicken, um den Strafverfolgungsbehörden den Aufenthaltsort von A.A.___ nicht zu verraten. Die Beschuldigte handelte im Bewusstsein, dass G.___ die beschuldigte A.A.___ und den Geschädigten ab dem 6. Oktober 2021 länger als die erste Ferienwoche und damit unrechtmässig beherbergen wird.»

 

3.2       Beweiswürdigung

 

3.2.1    Aussagen A.A.___

 

3.2.1.1 A.A.___ gab im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juni 2020 (AS 10.1.1/001 ff.) Folgendes zu Protokoll:

 

Sie müsse B.B.___ vielleicht in der letzten Septemberwoche 2021 kennengelernt haben. Die Not sei gross gewesen. B.B.___ sei ihre Gesprächspartnerin gewesen und es habe die Möglichkeit bestanden, ihren Sohn zu schützen. B.B.___ habe gesagt, einige Namen seien ihr bekannt und dann habe sich das immer mehr verdichtet, sie müsse F.A.___ in Sicherheit bringen. B.B.___ habe mit G.___ Kontakt aufgenommen und viel mit G.___ telefoniert. Und dann sei das so angebahnt gewesen, dass sie zu G.___ könnten. G.___ hätte die Möglichkeit, dass sie bei ihm unterkommen könnten und er würde Ärzte kennen, bei denen man Abklärungen machen könnte, körperliche und psychische (AS 10.1.1/006 Rz. 186 ff.).

 

B.B.___ habe G.___ abgerungen, dass er wirklich immer für sie da sein sollte und dass seine Anwesenheit sie schütze, dass sie nicht alleine seien (AS 10.1.1/008 Rz. 287 f.).

 

Sie habe B.B.___ nur zweimal getroffen. Einmal nach dem 20. September, ein weiteres Mal sei B.B.___ bei ihr gewesen und da hätte die Absprache zwischen G.___ und B.B.___ schon so Form angenommen, dass sich diese Möglichkeit aufgetan habe. Das Grobe habe da bereits festgestanden und ursprünglich sei mal ein anderer Ort als Treffpunkt geplant gewesen. B.B.___ und sie hätten sich ausgetauscht, weil sie ähnliche Erfahrungen in Beziehungen gehabt hätten. Dann habe sie B.B.___ wieder am 6. Oktober 2021 gesehen. Sie seien von ihrem Bruder abgeholt worden und in [Ort 4] hätten sie einen längeren Aufenthalt gehabt, das sei eigentlich nicht abgemacht gewesen (AS 10.1.1/010 Rz. 388 ff.).

 

Es sei alles nur über B.B.___ gelaufen. Sie habe viel mit G.___ telefoniert. Und G.___ habe B.B.___ auch Fotos geschickt, wie schön es bei ihm in Deutschland sei (AS 10.1.1/010 Rz. 406 ff.).

 

B.B.___ habe damals über ihre Pläne, nach dem Treffen vom 6. Oktober für die Dauer der Abklärung nicht mehr in die Schweiz zurückkehren zu wollen, Bescheid gewusst (AS 10.1.1/011 Rz. 416 ff.).

 

3.2.1.2 Anlässlich der Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (ASDT 233 ff.) machte A.A.___ folgende Aussagen:

 

Sie habe niemanden über ihren beabsichtigten Aufenthalt in Deutschland informiert. Das hätten nur die Involvierten gewusst. Also G.___ und dann habe ja B.B.___ mit ihm den Kontakt gesucht gehabt (ASDT 238 Rz. 240 ff.).

 

Der Vorschlag mit G.___ sei von B.B.___ gekommen. Sie habe ihr von G.___ erzählt (ASDT 239 Rz. 256 ff.).

 

Von dem, was G.___ gesagt habe, was er vorgängig B.B.___ mitgeteilt habe, habe er Abklärung, Haus mit genügend Wohnfläche auf dem Land suggeriert (ASDT 239 Rz. 263 ff.).

 

Sie habe mit B.B.___ kurz nach der Ankunft in [Ortschaft in Deutschland] telefoniert, weil die Zustände so gewesen seien, wie sie gewesen seien. Aber sie könne nicht sagen, ob B.B.___ die Adresse gekannt habe (ASDT 240 Rz. 329 f.).

 

G.___ habe B.B.___ gesagt, er sei immer anwesend und sie seien beschützt (ASDT 241 Rz. 383 f.).

 

3.2.1.3 Vor Obergericht berief sich A.A.___ vollumfänglich auf ihr Aussageverweigerungsrecht (ASB 108 f.).

 

3.2.2    Aussagen C.___

 

3.2.2.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. November 2021 (AS 10.1.2/030 Rz. 294 ff.) bestätigte C.___, dass es bei der Telegram-Nachricht von B.B.___ an sie mit dem Inhalt «musst es an ihn schicken Post wird gesichtet» um das Päckli für A.A.___ gegangen sei. Sie habe mit B.B.___ wegen A.A.___ Kontakt gehabt. Bei der Nachricht von B.B.___ «vielleicht sollte man es von DE schicken? Ich schlafe jetzt bin ab 14 30 erreichbar» sei es darum gegangen, das Päckchen von Deutschland aus zu schicken. Als sie B.B.___ am 19. Oktober 2021 geschrieben habe «Kann kurz vorbei kommen am Do und dann via DE verschicken [Emoji]» sei es immer noch um das Päckchen gegangen. Sie habe es an diesem Tag dann verschickt, von [Ortschaft in Deutschland], von der [Drogerie], die hätten einen […] Versand.

 

3.2.2.2 Anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz (ASDT 260 ff.) gab C.___ auf etliche Fragen in Bezug auf B.B.___ keine Auskunft. Sie gab an, die Adresse für das Paket von jemandem bekommen zu haben, wollte aber nicht sagen, von wem (ASDT 262 Rz. 228 ff.). Was damit gemeint war, als B.B.___ ihr schrieb «musst es an ihn schicken, Post wird gesichtet», wisse sie nicht. Auf die Frage, warum B.B.___ gewusst habe, dass sie ein Paket verschicken möchte, wollte C.___ keine Auskunft geben. Sie bestätigte jedoch, dass es bei der Nachricht von B.B.___ an sie «vielleicht sollte man es von DE schicken? Ich schlafe jetzt bin ab 14 30 erreichbar» um das Paket gegangen sei (ASDT 263 Rz. 249 ff.). Sie habe sich mit B.B.___ über den Versand des Pakets ausgetauscht, weil sie nicht gewusst habe, wo sie es hinschicken solle.

 

3.2.2.3. Vor Obergericht bestätigte C.___ die Frage, ob es korrekt sei, dass sie damals A.A.___ mit B.B.___ bekannt gemacht habe (ASB 110 ff.). Zur Frage, wie es dazu gekommen sei, meinte sie, dazu keine Angaben machen zu wollen. Es sei so lange her. Sie habe alle Aussagen, die sie habe machen können, gemacht. (Auf Frage nach dem Hintergrund mit den angeblichen Netzwerken, die ihr von der Beschuldigten geschildert worden seien) Sie kenne niemanden aus diesen Netzwerken, Gott sei Dank. Aber diese Netzwerke gebe es, und das wisse man heutzutage. Also wenn man in die Zeitung schaue, jetzt im 2026, seien gewisse Sachen bekannt. Aber die gebe es ja schon länger. Und da sage sie jetzt nichts mehr dazu. (Auf Nachfrage) Sie habe das für sehr realistisch gehalten. Auf den Chat angesprochen, den sie mit der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Paket geführt hatte, in welchem es konkret um einen Versand des Pakets aus Deutschland ging, da angeblich die Post (am Zoll) gesichtet würde, wollte C.___ keine Auskunft geben. Sie (C.___) habe das Paket von Deutschland aus verschickt. Wie es dazu gekommen war, wollte sie nicht näher ausführen. Betreffend die Frage, ob sie zur Klärung der Adresse noch bei der Beschuldigten B.B.___ vorbeiging, verwies C.___ auf ihre bisherigen Aussagen. (Auf Nachfrage des amtlichen Verteidigers von B.B.___, ob es nicht eher B.B.___ gewesen sei, die bei ihr [C.___] nach der Adresse in Deutschland gefragt habe) Sie (C.___) habe (bei der Beschuldigten) nach der Adresse gefragt, weil sie nicht gewusst habe, wo sie (A.A.___) sei. (Ob B.B.___ wohl jemals gedacht habe, dass die Angelegenheit als Entführung ausgelegt werden könnte) Sie (C.___) wisse es nicht, aber so wie sie sie kenne, habe sie (die Beschuldigte) das auch niemals gedacht.

 

3.2.3.   Aussagen B.B.___

 

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. November 2021 (AS 12.3/005 ff.) sagt B.B.___ im Wesentlichen Folgendes aus:

 

C.___ habe sie vor den Herbstferien kontaktiert. Sie habe ihr gesagt, sie möchte mit einer Freundin vorbeikommen. Das sei A.A.___ gewesen (AS 12.3/007 Rz. 63 f.).

 

Sie habe A.A.___ angeboten, so wie bei ihr, einfach Leute, die ihr helfen würden, die habe sie A.A.___ genannt. A.A.___ habe ihr gesagt, sie gehe mit F.A.___ nach Deutschland in die Ferien und sie würde gerne G.___ treffen (AS 12.3/007 Rz. 73 ff.).

 

Sie habe mit G.___ am Bodensee abgemacht, um das Gutachten zu besprechen. A.A.___ habe dann gesagt, sie wolle mitkommen und Herrn G.___ kennenlernen (AS 12.3/007 Rz. 77 ff.).

 

Auf die Frage, wann dieses Treffen am Bodensee gewesen sei, antwortete sie: Sie glaube, es sei gerade am Anfang der ersten Ferienwoche gewesen. Es sei aber nie darum gegangen, dass A.A.___ abhaue, sondern sie habe Abklärungen machen wollen. Ihres Wissens sei es immer darum gegangen, den Missbrauch abzuklären. Sie habe nie gehört, dass sie nicht mehr nach Hause kommen wolle. Und sie habe gedacht, A.A.___ hätte den Buben in den Ferien haben dürfen. Sie habe nicht gewusst, wie die Obhut und das Sorgerecht verteilt seien. Sie habe nur gewusst, dass A.A.___ in den Ferien nach Deutschland gehe, um diese Abklärungen zu machen. Sie hätten nicht gedacht, dass A.A.___ nicht mehr komme (AS 12.3/007 f. Rz. 80 ff.).

 

Auf die Frage, wann B.B.___ letztes Mal Kontakt mit C.___ gehabt habe: Am letzten Wochenende. Sie sei ganz verzweifelt zu ihr gekommen, weil sie auch nicht gewusst habe, dass A.A.___ so lange nicht hätte wegbleiben dürfen. Sie sei an diesem, also am letzten Wochenende, auch davon ausgegangen, dass A.A.___ wieder nach Hause komme, wenn sie die Abklärungen gemacht habe. A.A.___ habe ihnen nicht gesagt, wie lange sie den Buben haben dürfe (AS 12.3/011 f. Rz. 208 ff.).

 

Auf die Aussage, der Vater sei ja dann in die Öffentlichkeit, zu den Medien gegangen und habe gesagt, der Bub sei vermisst, das sei auch am 3. November 2021 im Fernsehen TeleM1 ausgestrahlt worden und die Frage, was sie dazu sage, antwortete B.B.___: Sie habe erst am Wochenende davon erfahren, sie sei so krank gewesen. Sie habe das von C.___ am jetzigen Wochenende erfahren. Sie habe ja auch keinen Fernseher (AS 12.3/012 Rz. 222 ff.).

 

C.___ sei persönlich zu ihr gekommen, um zu sagen, dass A.A.___ sich gemeldet habe und dass sie den Buben nicht so lange hätte haben dürfen. Sie hätten auch nicht gewusst, dass sie so lange wegbleibe (AS 12.3/012 Rz. 227 ff.).

 

Auf die Konfrontation mit den Chatnachrichten von B.B.___ mit C.___ bezüglich des Versands eines Pakets sagte B.B.___: C.___ habe A.A.___ ein Päckli schicken wollen. Sie habe nicht gewusst, wo A.A.___ gewesen sei. Sie habe gewusst, dass G.___ vielleicht wisse, wo A.A.___ vielleicht sei. Sie habe gewusst, dass sie am Anfang bei G.___ gewesen sei. Sie habe angenommen, dass A.A.___ am 19. Oktober 2021 bei G.___ gewesen sei (AS 12.3/014 f. Rz. 297 ff.).

 

Zur Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist die Beschuldigte B.B.___ nicht erschienen.

 

3.2.4    Telegram Chat-Nachrichten

 

Am 17. September 2021, 04:34 Uhr, schrieb C.___ an B.B.___ (AS 2.1.2/041):

«[…] Soll ich meiner Freundin das Angebot machen zu dir zu kommen nächste Woche so oder so oder ist es wichtig und dringend?»

 

Sechs Minuten später antwortete B.B.___ (AS 2.1.2/042):

«Ja unbedingt wichtig für deine Freundin. Mehr mündlich darüber... […]»

 

Am 19. September 2021, 20:06 Uhr, schrieb C.___ an B.B.___ (AS 2.1.2/042):

«Ja sie ist bereit. […] Wir könnten Mittwochmorgen, Donnerstagnachmittag oder am Abend kommen. […]»

 

Anschliessend wird die Zeit «Mittwoch 10 15» vereinbart.

Am 20. September 2021, 13:06 Uhr, schrieb B.B.___ an C.___ (AS 2.1.2/042):

«wie heisst er nochmal?»

 

Am 21. September 2021, 20:49 Uhr, schrieb C.___ an B.B.___ (AS 2.1.2/042):

«E.A.___»

 

Am 22. September 2021, 10:20 Uhr, schrieb B.B.___ an C.___ (AS 2.1.2/042):

«Liebe C.___

du kannst A.A.___ sagen dass folgende auf alle Fälle dabei sind: O.___, P.P.___, Q.P.___, R.___ + S.___»

 

Am gleichen Tag ab 10:33 Uhr schrieb B.B.___ folgende Mitteilungen an C.___ (AS 2.1.2/042 f.):

­      «von den andern bräuchten wir Fotos»

­      «Teil 1 (20.06.2020): https://www.pressetext, com/news/[…].html

­      Teil 2 (20.10.2020): https://www.pressetext.com/news/[...].html

­      Teil 3 (28.11.2020): https://www.pressetext.com/news/[...].html

­      Teil 4 (26.02.2021): https://www.pressetext.com/news/[...].html

­      engl. (01.04.2021): https://www.pressetext.com/news/[...].html

­      Teil 5 (12.07.2021): https://www.pressetext.com/news/[...].html

­      Teil 6 (05.08.2021): https://www.pressetext.com/news/[...].html»

­      «da sind sämtliche Veröffentlichungen dabei falls du es A.A.___ noch weiterleiten willst»

­      «… E.A.___ [Ort 5]

­      https://www. […]. ch/»

­      «ist da ihr Kind?»

 

Am 3. Oktober 2021, ab 20:06 Uhr, kam es zu folgendem Chat zwischen B.B.___ und C.___ (ASDT 265 Rz. 357 ff.; AS 3.3/049, S. 14):

B.B.___: «müsste dringend A.A.___ erreichen...sie hat kein Guthaben mehr auf Handy»

B.B.___: «A.A.___ braucht Hilfe mit Handy, kannst du mit einem zu ihr gehen?»

C.___: «Ich habe keins»

B.B.___: «dein Mann?»

B.B.___: «oder T.___ fragen?»

C.___:        «Wenn de no nit mit ihre hesch könne telefoniere gang i verbi. I frog suscht mi Maa.»

B.B.___:     «es ging über Telegram aber nicht über Handy, aber bin nicht sicher ob es gut ist mit Handy von deinem Mann. Er hat dann die Nummer...»

B.B.___: «Joh?»

C.___: «Denn hets klappt»

B.B.___: «Sie braucht aber um anzurufen Handy...»

C.___: «Isch besser nit über si Handy»

B.B.___: «geht bei dem Menschen nicht Telegram...»

C.___: «Dann nimm ich s Hany vom U.___ und gang verbi»

 

Am 16. Oktober 2021, ab 10:55 Uhr, kam es zu folgendem Chat zwischen B.B.___ und C.___ (AS. 2.1.2/044, AS 3.3/049, S. 17 f.):

B.B.___: «musst es an ihn schicken Post wird gesichtet»

C.___: «So gli wie möglich, due es paar Sache büschele.»

C.___: «Hol ihre no warmi Schueh»

B.B.___: «vielleicht sollte man es von DE schicken? Ich schlafe jetzt bin ab 14 30 erreichbar»

C.___: «Das hab ich mir auch gedacht» (anschliessend Telefonat von 459 Sekunden)

 

Zwischen dem 19. und dem 21. Oktober 2021 kam es zu folgendem Chat zwischen B.B.___ und C.___ (AS 3.3/049, S. 19):

19. Oktober 2021:

C.___:        «Liebi B.B.___, Wie gohts dir? Wämmer Morn Morge kurz telefoniere. Ich bi Morn nit so guet umme, suscht könne mir wägem Donnstig luege.»

B.B.___:     «Liebe C.___ leider bin ich immer noch sehr krank, auch Do ist noch zu früh. Wegen Adresse, wie am besten?»

C.___: «Kann kurz vorbei kommen am Do und dann via DE verschicken.»

B.B.___: «ja machen wir so»

20. Oktober 2021:

B.B.___: «kann ab 9 15 wann würdest du kommen?»

C.___: «Wenn chann i verbi gügsle?»

B.B.___: «9 30?»

B.B.___:     «leider nur kurz,bin extrem schwach. Hab Leberenzündung wie ich seit heute weiss...»

21. Oktober 2021:

C.___: «Das isch guet i gang denn grad witer»

C.___: «Ich kumm licht verspötet. Fahr un 5 !Min. los. Sorry.»

B.B.___: «wann etwa?»

C.___: «9:45»

B.B.___: «ok»

 

3.2.5    Weitere Beweismittel

 

3.2.5.1 Anlässlich der Hausdurchsuchung bei B.B.___ wurde ein Notizzettel gefunden (AS 12.2.1.2/015, Sicherstellung 3/3), auf dem oben rechts «G.___» steht, zudem fanden sich darauf die folgenden Notizen:

-       «F.A.___ – kein gültiges Ausweisdokument»

-       «Ferienbeginn 04.10.2021 1. Ferienwoche F.A.___ bei mir -> vielleicht ab 01.10.2021»

 

A.A.___ wollte anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz nichts dazu sagen, ob das ihre Schrift sei, wieso die Notiz bei B.B.___ gewesen sei und was mit dieser Notiz habe mitgeteilt werden sollen (ASDT 243 f. Rz. 468 ff.).

 

3.2.5.2 Im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy S7 wurde festgestellt, das mit diesem Telefon am 4. November 2021 zwei Mal ein Online-Artikel der Basler Zeitung über den vorliegenden Fall aufgerufen wurde, in welchem das alleinige Sorgerecht des Kindsvaters thematisiert wurde. Aufgrund der Auswertung kann als erstellt gelten, dass B.B.___ zu dieser Zeit das betreffende Telefon ausschliesslich benutzt haben dürfte. Es kann dazu auf die entsprechenden Ausführungen in der Strafanzeige verwiesen werden (AS 2.1.1/045 ff.).

 

3.2.6    Würdigung

 

Als erstellt gelten kann, dass B.B.___ den Kontakt von A.A.___ zu G.___ hergestellt hat und auch den Transport zum Treffen am 6. Oktober 2021 organisierte, bei welchem sie selber ebenfalls vor Ort war. Aus den Telegram Chat-Nachrichten vom 20. bis 22. September 2021 an C.___ geht zudem hervor, dass B.B.___ offenbar von Anfang an überzeugt war, F.A.___ sei Opfer eines Pädophilen-Netzwerks. Sie fragte nach dem Namen des Vaters und nannte in der Folge namentlich Personen, welche «dazu» gehören würden. Zudem sendete sie Links zu entsprechenden Artikeln an C.___ zur Weiterleitung an A.A.___. In der Folge organisierte sie den Aufenthalt von A.A.___ und F.A.___ bei G.___.

 

Gemäss Aussagen von A.A.___ sei alles über B.B.___ gelaufen, diese habe viel mit G.___ telefoniert. Diese habe damals über ihre Pläne, nach dem Treffen vom 6. Oktober 2021 für die Dauer der Abklärung nicht mehr in die Schweiz zurückkehren zu wollen, Bescheid gewusst. Aufgrund der bei B.B.___ sichergestellten Notiz ist zudem erstellt, dass diese gewusst haben muss, dass F.A.___ nur die erste Ferienwoche, welche am Montag, 4. Oktober 2021, begann, bei der Mutter war. Entsprechend war auf der Notiz vermerkt «vielleicht ab 01.10.2021». Zum Treffen mit G.___ kam es dann aber erst am Mittwoch, 6. Oktober 2021. Damit war zu diesem Zeitpunkt bereits offensichtlich, dass die geplanten Abklärungen kaum in der A.A.___ zustehenden Ferienzeit durchgeführt werden können. Aufgrund der von A.A.___ geschilderten Besprechungen zwischen ihr und B.B.___ – aber auch der sichergestellten Notiz – ist zudem ohne Weiteres davon auszugehen, dass B.B.___ wusste, dass die Obhut durch das Gericht dem Vater zugeteilt worden war. B.B.___ wurde zudem durch A.A.___ unmittelbar nach deren Ankunft bei G.___ über die dortigen desolaten Zustände telefonisch informiert.

 

Aufgrund der konspirativen Vorgehensweise betreffend Kontaktaufnahme mit A.A.___ am 3. Oktober 2021 – B.B.___ war gegen die Nutzung des Handys von C.___s Ehemann, weil dieser sonst die Nummer kenne – und auch im Zusammenhang mit dem Verschicken des Pakets Mitte Oktober 2021 ist davon auszugehen, dass B.B.___ bewusst war, dass sich A.A.___ mit F.A.___ nicht nur während ihren angeblichen Ferien in Deutschland zwecks Abklärungen bei G.___ aufhalten würde, sondern dass es sich in erster Linie um ein Untertauchen handelte. Als Mutter von schulpflichtigen Kindern war ihr zudem bekannt, dass die Herbstferien im Jahr 2021 nur von Samstag, 2. Oktober 2021, bis Sonntag, 17. Oktober 2021, dauerten. Gleichwohl wies sie am 16. Oktober 2021 C.___ an, diese müsse das Paket «an ihn» schicken, die Post werde «gesichtet». Offenbar hatten die beiden Frauen das Schicken des Pakets bereits vorbesprochen, andernfalls die Chat-Nachricht keinen Sinn ergeben würde. Nachdem B.B.___ von C.___ darüber informiert wurde, sie werde «es paar Sache büschele» und «ihre no warmi Schueh» holen, warf B.B.___ die Frage auf, ob man es vielleicht von Deutschland aus schicken sollte. Am 19. Oktober 2021 – also nachdem die offiziellen Herbstferien bereits vorbei waren – besprach sie mit C.___, wie man es am besten wegen der Adresse machen wolle. Offenbar sollte diese auf keinen Fall via Telefon bzw. Chat mitgeteilt werden, so dass C.___ in der Folge am 21. Oktober 2021 bei B.B.___ persönlich vorbeiging und das Paket am gleichen Tag von [Ortschaft in Deutschland] aus verschickte. Die organisatorischen Vorkehrungen rund um den Paketversand fanden Mitte Oktober und damit am Ende der offiziellen Schulferien statt. Da zudem «warme Sachen» verschickt werden sollten, ist offensichtlich, dass nicht von einer baldigen Rückkehr von A.A.___ und F.A.___ ausgegangen wurde und damit gleichzeitig klar war, dass F.A.___ über eine längere Zeit nicht nur vom Vater, sondern auch vom obligatorischen Kindergartenbesuch und allfälligen weiteren Förderungsmassnahmen ferngehalten werden wird.

 

All dies ist als klarer Beleg dafür zu werten, dass B.B.___ von Anfang an bewusst sein musste, dass A.A.___ mit F.A.___ zumindest für einige Zeit über die ihr als Mutter zustehenden gemeinsamen, aber auch über die offiziellen Herbstferien hinaus bei G.___ verbleiben und sich damit unrechtmässig bzw. gesetzeswidrig verhalten würde. Andernfalls hätte es keinerlei Anlass für die gesamte – von Beginn weg praktizierte – konspirative Vorgehensweise gegeben, welche einzig den Zweck hatte, den Aufenthaltsort gegenüber den Behörden zu verheimlichen. Ihr Hinweis an C.___, sie müsse das Paket an «ihn» schicken, die Post werde «gesichtet», belegt zweifelsfrei, dass sie davon ausging, dass die Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen zum Verbleib von F.A.___ aufgenommen hatten. Somit war ihr offenbar auch klar, dass F.A.___ durch das Verbringen nach Deutschland zum einen dem Vater länger als zulässig entzogen wurde und zum anderen der obligatorische Besuch des Kindergartens und auch der Besuch von weiteren Förderungsmassnahmen nicht gewährleistet waren. Zudem hatte sie bereits unmittelbar nach der Ankunft von A.A.___ und F.A.___ Kenntnis von den dortigen Zuständen.

 

Insofern ist nicht relevant, dass die Beschuldigte die Presseberichte über die Obhutszuteilung erst am 4. November 2021 online aufgerufen hat.

 

Der Sachverhalt gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift hat als erstellt zu gelten.

 

3.3       Rechtliche Würdigung

 

3.3.1 Bezüglich der rechtlichen Ausführungen zu den Straftatbeständen der Art. 183 Ziff. 2 StGB, Art. 184 Abs. 4 StGB und Art. 220 StGB wird auf Ziffer 2.3 hievor verwiesen.

 

3.3.2 Der Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB macht sich schuldig, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Der Tatbestand setzt zunächst voraus, dass Beihilfevorsatz vorliegt. Der Gehilfe muss die Haupttat fördern wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert (BSK StGB-Forster, Art. 25 N 3). Nicht erforderlich ist, dass der Haupttäter im Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits einen Tatentschluss gefasst hat. Die Hilfeleistung kann sich auch auf die Planung und Entschlussfassung der Tat beziehen (BSK StGB-Forster, Art. 25 N 4 mit Hinweisen). Objektiv ist eine Förderung der Straftat und Kausalität des Tatbeitrags erforderlich. Die Hilfeleistung muss sich als kausal erweisen. Sie muss zur Straftat beitragen und ihre praktischen Erfolgschancen erhöhen (BSK StGB-Forster, Art. 25 N 8, mit Hinweisen). Was die «Bestimmtheit» der Haupttat betrifft, muss der Gehilfe weder das Opfer, noch die Person des Täters, noch die genauen Modalitäten der Tatausführung kennen. Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt (BSK StGB-Forster, Art. 25 N 19, mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_836/2023 vom 18.12.2025 E. 4.2.1).

 

3.3.3 Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat die Beschuldigte den Kontakt zwischen A.A.___ und G.___ hergestellt, mit dem Ziel, dass A.A.___ zu G.___ nach Deutschland gehen konnte und dieser den angeblichen Missbrauch von F.A.___ durch den Vater bzw. ein darüberhinausgehendes «Netzwerk» abklären bzw. untersuchen sollte. Ohne das Herstellen dieses Kontakts wäre es demnach gar nie zum Aufenthalt in Deutschland gekommen. Die Beschuldigte ging dabei von Beginn weg davon aus, dass der Vater von F.A.___ Teil eines grösseren Pädophilen-Netzwerks war. Die von ihr von Anfang an gewählte konspirative Vorgehensweise, welche den Zweck hatte, die Verbindung zu G.___ und den Aufenthaltsort von A.A.___ und F.A.___ vor den Behörden zu verheimlichen, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sie von Anfang an davon ausging, dass es sich nicht lediglich um einen normalen Ferienaufenthalt handelte, in dessen Rahmen die in Aussicht gestellten Abklärungen hätten vorgenommen werden sollen, sondern primär um ein – zumindest vorübergehendes – Untertauchen. Wäre sie nicht davon ausgegangen, dass sich A.A.___ unrechtmässig bzw. gesetzeswidrig verhält, hätte es keinen Grund gegeben, irgendetwas zu verschleiern oder zu verheimlichen und sie hätte auch nicht damit rechnen müssen, dass ihr Verhalten Konsequenzen haben könnte. Die Beschuldigte hat mit ihren Handlungen die Straftaten von A.A.___ kausal gefördert; die rechtlichen Details betreffend der Tatbestände der Entführung und des Entziehens von Minderjährigen bzw. der elterlichen Sorge und Obhut musste sie dabei nicht kennen. So organisierte sie den Aufenthalt bzw. die Unterbringung bei G.___, wobei sie gleichzeitig – wie erwähnt – darauf achtete, nirgendwo Spuren zu hinterlassen, welche auf die Verbindung zu G.___ bzw. den Aufenthaltsort hinweisen würden. Dabei war ihr bereits im vorgeworfenen Tatzeitpunkt sowohl bekannt, dass A.A.___ F.A.___ nur während der ersten Ferienwoche bei sich haben durfte, als auch, dass die offiziellen Schulferien nur bis am 17. Oktober 2021 dauerten. Sie hatte ausserdem bereits unmittelbar nach der Ankunft Kenntnis von den problematischen Zuständen bei G.___ und wirkte dennoch an der Organisation des Paketversands mit warmen Sachen mit, obwohl zu diesem Zeitpunkt die offiziellen Herbstferien bereits beendet und F.A.___ längst hätte zurück beim Vater sein müssen. Sie förderte damit die von A.A.___ begangenen Straftaten bzw. unterstützte diese sogar aktiv. Sie hat damit zu den Straftaten beigetragen und deren Erfolgschancen erhöht. Dabei handelte sie zumindest eventualvorsätzlich, indem sie durch ihre Handlungen nicht nur die nicht rechtzeitige Rückgabe von F.A.___ an den Vater, sondern auch eine Gefährdung des Kindeswohls durch die mit dem Auslandaufenthalt verbundenen Lebensbedingungen und Einschränkungen des Jungen in Kauf nahm.

 

Damit hat sich B.B.___ der Gehilfenschaft zu Entführung, qualifizierter Fall, und zum Entziehen von Minderjährigen schuldig gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht erkennbar.

 

4.         Gehilfenschaft zu Freiheitsberaubung oder Entführung, qualifizierter Fall (Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB) und Entziehen von Minderjährigen (Art. 220 StGB) (Anklageziffer 3 / C.___)

 

4.1       Vorhalt gemäss Anklageschrift

 

Der Beschuldigten C.___ wird in Ziffer 3 der Anklageschrift vom 30. Januar 2024 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:

«Gehilfenschaft zu Freiheitsberaubung oder Entführung, qualifizierter Fall (Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) und Entziehen von Minderjährigen (Art. 220 StGB i.V.m. Art. 25 StGB)

begangen in der Zeit zwischen dem 19. September 2021 und dem 21. Oktober 2021, in [Ort 4], [Adresse] (Wohnort B.B.___), in [Ort 1], [Adresse], in [Ort 6], [Adresse] und in [Ortschaft in Deutschland], indem die Beschuldigte die Straftaten von A.A.___ gemäss oben erwähnter Ziffer 1 vorsätzlich förderte. Die Beschuldigte machte A.A.___ mutmasslich zwischen dem 19. September 2021 und 22. September 2021 mit B.B.___ bekannt, damit diese A.A.___ an G.___ vermitteln konnte, welcher A.A.___ und ihren Sohn schliesslich beherbergte. Die Beschuldigte löste sodann am 24. September 2021 die Rufnummer […] in [Ort 6] auf ihre Identität ein und stellte die Rufnummer sowie ein Mobiltelefon (IMEI […]) anschliessend A.A.___ zur Verfügung, damit diese über eine den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannte Kommunikationsmöglichkeit verfügte, um ihre Kontakte zu G.___ und damit ihr Untertauchen zu organisieren und zu verbergen. Schliesslich schickte die Beschuldigte am 21. Oktober 2021 in [Ortschaft in Deutschland] warme Kleider von A.A.___ an die Adresse von G.___, welche für A.A.___ und deren Sohn bestimmt waren.»

 

4.2       Beweiswürdigung

 

4.2.1    Aussagen A.A.___

 

4.2.1.1 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juni 2022 (AS 10.1.1/001 ff.) gab A.A.___ Folgendes zu Protokoll:

 

C.___ sei ihres Wissens nicht einbezogen gewesen in die Pläne zwischen B.B.___ und G.___. Aber sie habe sich C.___ anvertraut. Sie habe sie in dieser Zeit dann auch unterstützt. C.___ habe sie ins Vertrauen gezogen. Sie habe ihr auch ein Telefon geholt und zwar, damit sie mit G.___ in Kontakt treten könne und sie habe dann von diesem Telefon aus einmal kurz mit G.___ telefoniert, um ein Gefühl zu kriegen (AS 10.1.1/010 f. Rz. 400 ff.).

 

4.2.1.2 Anlässlich der Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (ASDT 277 ff.) machte A.A.___ folgende Aussagen:

 

Sie habe kein Paket erhalten, weil es okkupiert worden sei. G.___ habe es für sich beansprucht. Das Paket sei aber für sie gewesen (ASDT 242 Rz. 422 ff.). C.___ hätte ihr eine neue Rufnummer und ein neues Handy besorgt, weil es immer Schwierigkeiten gegeben habe. Sie habe den Kindsvater auf mehreren Kommunikationswegen sperren müssen, weil es zu Beschimpfungen gekommen sei. Sie habe C.___ gebeten, ein neues Telefon zu holen, um eine Alternative zu haben (ASDT 244 Rz. 485 ff.). Sie müsse ihre Aussage korrigieren, dass sie C.___ den Auftrag erteilt habe, ihr ein Telefon zu kaufen, damit sie mit G.___ sprechen könne. Das stimme nicht (ASDT 244 Rz. 494 ff.).

 

4.2.1.3 Vor Obergericht berief sich A.A.___ vollumfänglich auf ihr Aussageverweigerungsrecht (ASB 108 f.)

 

4.2.2    Aussagen C.___

 

4.2.2.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. November 2021 (AS 10.1.2/030 Rz. 294 ff.) sagte C.___ im Wesentlichen Folgendes aus:

 

Sie habe gewusst, dass A.A.___ habe gehen wollen (AS 10.1.2/026 Rz. 160).

 

Sie habe A.A.___ an den Ort, wo sie sich aufgehalten habe, ein Paket geschickt. Sie habe die Adresse gekannt. Sie habe die Adresse von der A.A.___ erhalten (AS 10.1.2/026 Rz. 169 ff.).

 

Sie habe A.A.___ eine Kappe, ein paar warme Sachen geschickt. Sie habe ihr das geschickt, weil sie das gebraucht habe. Sie habe gewusst, dass A.A.___ das brauchte, weil das so abgemacht gewesen sei, dass sie ihr das schicken würde. Das sei vor der Abreise abgemacht worden. Sie sei bereits vor der Abreise im Bilde gewesen (AS 10.1.2/026 f. Rz. 186 ff.).

 

Sie habe für A.A.___ eine Rufnummer eingelöst und ein Handy besorgt, weil sie ein neues Handy benötigt habe. Sie wisse nicht genau, warum A.A.___ ein neues Handy benötigt habe. Sie denke, um Kontakte zu knüpfen (AS 10.1.2/027 f. Rz. 211 ff.).

 

Es seien gemischte Gefühle gewesen. Sie habe schon gewusst, dass es Konsequenzen haben könne. Aber in dem Moment sei es für sie das Richtige gewesen (AS 10.1.2/029 Rz. 261 ff.).

 

Auf die Frage, von wem sie das erste Mal gehört habe, dass A.A.___ mit F.A.___ wegwolle, gab C.___ an, sie wisse es gar nicht, im September irgendwann mal, als das…, sie wisse es nicht mehr ganz genau. Sie habe es von A.A.___ gehört. Diese habe konkret gesagt, dass sie einen Ort suche, um ihn in Sicherheit zu bringen und Abklärungen zu machen. Das sei gewesen, als A.A.___ ihn das erste Mal nach neun Wochen gesehen habe (AS 10.1.2/031 Rz. 322 ff.).

 

Sie habe A.A.___ das Handy besorgt und das Paket geschickt. Aber sie habe nicht geholfen beim Untertauchen. Sie habe gewusst, dass sie es machen würde, aber wie und wo. Also… (AS 10.1.2/034 Rz. 424 ff.).

 

4.2.2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte C.___ im Wesentlichen Folgendes aus (ASDT 257 ff.):

 

Sie habe A.A.___ nicht mit B.B.___ in Kontakt gesetzt mit dieser Absicht (ASDT 260 Rz. 121 f.).

 

Sie habe das Handy für A.A.___ besorgt, weil letztere nicht mit einer Maske das Geschäft habe betreten wollen. Sie habe es für sie eingelöst, um ihr etwas Privatsphäre zu geben von lästigen SMS (ASDT 260 Rz. 122 ff.). A.A.___ habe selber keine Rufnummer einlösen können, weil es sehr anstrengend gewesen sei, ohne Maske in gewisse Orte zu laufen. Sie (C.___) habe das übernommen (ASDT 263 Rz. 266 ff.).

 

Sie habe für F.A.___ eine Wintermütze gekauft und ein Paket verschickt. Sie habe nicht gewusst, wer G.___ sei. Sie habe die Adresse bekommen. Sie möge sich daran erinnern, dass im Paket eine warme Mütze gewesen sei, den Rest wisse sie nicht mehr. Sie habe das Paket an einem Mittwoch, als sie von den Ferien zurückgekommen sei, verschickt. Sie wisse es nicht mehr. Auf die Frage, weshalb sie das Paket geschickt habe, antwortete C.___: Sie schreibe vielen Menschen, mit denen sie Freundschaften führe und schicke ihnen Pakete. Sie wolle korrigieren, dass das Abschicken des Pakets abgemacht gewesen sei. Das sei eine Spontanaktion gewesen. Es sei nicht geplant gewesen. Es sei nicht abgemacht gewesen. Sie habe die Mütze gefunden und noch etwas dazu. Sie habe A.A.___ schon geschrieben, sie würde ihr ein Paket schicken, aber eine Abmachung sei für sie etwas anderes. Sie habe die Adresse bekommen. Sie habe die Adresse nicht gekannt. Sie habe das ausgefüllt, deswegen habe man es bei ihr im Altpapier gefunden. Sie habe es nochmals ausgefüllt, ah nein, es sei die falsche Etikette gewesen, weil sie es von Deutschland aus abgeschickt habe. Von wem sie die Adresse erhalten habe, dazu gebe sie keine Auskunft. Sie wisse nicht, was damit gemeint gewesen sei, als B.B.___ geschrieben habe, «musst es an ihn schicken Post wird gesichtet». Sie sage nichts dazu, weshalb B.B.___ davon gewusst habe, dass sie ein Paket verschicken möchte. Sie habe sich mit B.B.___ über den Versand des Pakets ausgetauscht, weil sie nicht gewusst habe, wo sie es hinschicken solle, sonst hätte sie es von sich aus verschickt (ASDT 261 f. Rz. 193 ff.).

 

4.2.2.3 Vor Obergericht bestätigte C.___ die Frage, ob es korrekt sei, dass sie damals A.A.___ mit der Beschuldigten bekannt gemacht habe (ASB 110 ff.). Zur Frage, wie es dazu gekommen sei, meinte sie, dazu keine Angaben machen zu wollen. Es sei so lange her. Sie habe alle Aussagen, die sie habe machen können, gemacht. Die Frage, ob es korrekt sei, dass ihr A.A.___ nach deren Ankunft in Deutschland Sprachnachrichten geschickt habe, in welcher sie die dortige Situation geschildert habe, bestätigte sie. Man habe alles schriftlich. Auf Frage, was ihr durch den Kopf gegangen sei, als sie diese Rückmeldungen von A.A.___ bekommen habe, meinte C.___, das wisse sie nicht mehr. Auf das Mobiltelefon angesprochen, welches sie für A.A.___ eingelöst habe, führte C.___ aus, sie habe für Frau A.___ ein Handy eingelöst. Sie (A.A.___) habe ihr das bezahlt. Und sie (C.___) habe ihr das Handy übergeben. Und zwar sei es mehr um ihren Privatschutz gegangen. Sie (A.A.___) sei gestalkt worden und es sei unangenehm gewesen. Aber alles andere, was mit diesem Handy passiert sei, das sei nie in ihrem… Sie (C.___) habe es eingelöst, weil sie selber (C.___) kein Handy habe. Sie sei in diese Postfiliale gegangen, habe das eingelöst und habe sich nichts dabei gedacht. Sonst hätte sie es ja nicht eingelöst auf ihren Namen. (Auf Nachfrage) Sie (C.___) habe das für sie (A.A.___) besorgt, so wie sie etwas anderes besorgen würde. Sie habe sich nichts dabei gedacht. Auf Frage, weshalb sich A.A.___ das Handy nicht selber besorgt habe, meinte C.___, sie (C.___) sei maskenlos in diesen Postschalter gegangen. Es sei eine unangenehme Zeit ohne Maske gewesen, und sie (C.___) habe das für sie (A.A.___) übernommen. Es sei nicht das erste Mal in ihrem Leben gewesen, dass sie ein Handy eingelöst habe für jemanden. Sie habe vor 20 Jahren für eine Asylbewerberin, eine Freundin von ihr, die mit einer F-Bewilligung kein Handy habe einlösen können, ein Handy eingelöst. (Auf Nachfrage) Also das Handy ihres Mannes laute auch auf sie. Sie habe das umschreiben lassen, weil die Handygeschichte sei jetzt… Sie werde nie mehr ein Handy für jemanden einlösen. Sie habe keins, und sie werde auch keins haben. Mehr könne sie dazu nicht sagen. Auf Vorhalt, am Anfang habe es noch anders getönt; die Begründung mit dem Stalking etc. sei vor der ersten Instanz gekommen. Am Anfang sei es in den Aussagen noch darum gegangen, dass man eine Kommunikationsmöglichkeit hätte haben wollen zu G.___: Sie könne nur zum Ausdruck geben: Sie (C.___) sei sehr unter Druck gestanden. Sie habe sich schützen wollen. Und es könne sein, dass sie verschiedene Sachen gesagt habe. Sie sage nichts mehr dazu. Es sei eine schwierige Zeit gewesen.

 

Auf das Paket angesprochen, führte C.___ aus, sie könne dazu sagen, dass sie in den Ferien am [See] gewesen sei. Sie habe F.A.___ eine Mütze gekauft. Sie habe grad vorhin Frau A.___ noch einmal gefragt, was in diesem Paket gewesen sei, weil das sei ein kleines Paket gewesen. Ein Paar Schuhe, ein Duschmittel, eine Mütze. Und sie habe nachgeschaut: Warme Kleider stehe. Aber die warmen Kleider von Frau A.___, die seien bei ihr (C.___) im Keller gewesen. Weil sie (A.A.___) habe ja zurückkommen wollen. Sonst hätte sie (C.___) ihr ein riesiges Paket geschickt mit all ihren Kleidern. Sie schicke einfach Pakete. Und auch dort sei nicht irgendeine Absicht gewesen. Mehr könne sie dazu nicht sagen. Auf den Chat mit B.B.___ angesprochen, in welchem die Vorgehensweise betreffend Versand diskutiert worden sei: Ein Paket von Deutschland aus zu schicken, sei, wenn man im Grenzgebiet wohne, günstiger. Ihre Mutter sei im Altersheim in [Ort 7] – da gehe man nach [Ortschaft in Deutschland], um Pakete abzuschicken. Und auch Pakete, die man kommen lasse, könne man in Deutschland kommen lassen. Zum Inhalt des Chats, zur Frage, wer die auf der Paketetikette als Absenderin vermerkte V.___ sei und zur Frage, ob sie sich nach dem erfolgten Chat noch persönlich mit B.B.___ getroffen hat, um den weiteren Versand zu besprechen, wollte C.___ keine Auskunft mehr geben.

 

4.2.3    Telegram Chat-Nachrichten

 

Bezüglich der relevanten Telegram Chat-Nachrichten wird vollumfänglich auf Ziffer 3.2.4 hievor verwiesen.

 

4.2.4    Weitere Beweismittel

 

Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohndomizil von C.___ wurde im Altpapier eine Adressetikette mit dem Namen und der Anschrift von G.___ gefunden (AS 2.1.2/034). Als Absender war auf der Etikette vermerkt: «V.___, [Adresse], [Ortschaft in Deutschland], Deutschland».

 

4.2.5    Würdigung

 

Unbestritten und erstellt ist, dass C.___ A.A.___ mit B.B.___ bekannt gemacht hat. Weiter ist – wie bereits ausgeführt – erstellt, dass B.B.___ in der Folge Kontakt zu G.___ aufgenommen und die Unterbringung von A.A.___ bei diesem organisiert hat. Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass C.___ am 24. September 2021 für A.A.___ die Rufnummer […] auf ihre Identität eingelöst und A.A.___ diese sowie ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt hat. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. Juni 2022 sagte A.A.___ aus, C.___ habe ihr das Telefon besorgt, damit sie mit G.___ in Kontakt treten könne. C.___ sagte anlässlich der Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung aus, sie habe die Nummer und das Telefon für A.A.___ besorgt, weil A.A.___ das Geschäft nicht mit einer Maske habe betreten wollen. Die diesbezüglichen Aussagen von C.___ anlässlich der Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung erscheinen nicht glaubhaft. So hätte die Rufnummer beispielsweise mit einer Vollmacht ohne Weiteres auf den Namen von A.A.___ eingelöst werden können. Ebenfalls ist die diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Erklärung von A.A.___ nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass C.___ das Mobiltelefon besorgt und die Rufnummer eingelöst hat, damit A.A.___ mit G.___ in Kontakt treten kann und C.___ dies auch bekannt war.

 

In diesem Zusammenhang ist auch relevant, dass aus den Telegram Chat-Nachrichten am 22. September 2021 von B.B.___ an C.___ hervorgeht, dass B.B.___ offenbar von Anfang an überzeugt war, F.A.___ sei Opfer eines Pädophilen-Netzwerks. B.B.___ fragte C.___ nach dem Namen des Vaters und nannte in der Folge namentlich Personen, welche «dazu» gehören würden. Zudem sendete sie Links zu entsprechenden Artikeln an C.___ zur Weiterleitung an A.A.___. Bereits hier zeichnete sich eine beginnende Dynamik ab, welche später im bereits dargelegten wiederholten konspirativen Verhalten ihre Fortsetzung fand. Das Besorgen von Rufnummer und Mobiltelefon unter falschem Namen passt vor diesem Hintergrund nahtlos ins Bild und kann einzig den Zweck gehabt haben, die Verbindung zwischen A.A.___ und G.___ zu verschleiern.

 

Weiter ist erstellt und unbestritten, dass C.___ A.A.___ an die Adresse von G.___ ein Paket geschickt hat. In ihrer ersten Einvernahme gab C.___ an, das Paket habe warme Kleider für A.A.___ beinhaltet und es sei vor der Abreise von A.A.___ abgemacht worden, dass C.___ ihr das Paket schicke. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab C.___ dann an, sie müsse ihre Aussagen korrigieren. Es sei nicht abgemacht gewesen. Sie habe das Paket spontan geschickt und es habe eine Mütze für F.A.___ beinhaltet. Diese nachträgliche Korrektur der Aussage ist ebenfalls unglaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, weshalb C.___ zuerst hätte aussagen sollen, das Verschicken des Pakets sei geplant gewesen, wenn dem nicht so gewesen wäre. Sie gab denn auch keine Erklärung ab, weshalb sie in ihrer ersten Einvernahme andere Aussagen getätigt hatte. Eine entsprechende vorgängige Absprache macht im Übrigen auch durchaus Sinn, da, wie dargelegt, von einer längeren Abwesenheit auszugehen war.

 

Aufgrund der konspirativen Vorgehensweise betreffend Kontaktaufnahme mit A.A.___ am 3. Oktober 2021 – B.B.___ war gegen die Nutzung des Handys von C.___s Ehemann, weil dieser sonst die Nummer kenne – und auch im Zusammenhang mit dem Verschicken des Pakets Mitte Oktober 2021 ist davon auszugehen, dass C.___ bewusst war, dass sich A.A.___ mit F.A.___ nicht nur während ihren angeblichen Ferien in Deutschland zwecks Abklärungen bei G.___ aufhalten würde, sondern dass es sich in erster Linie um ein Untertauchen handelte. Sie war ausserdem am ersten Treffen zwischen A.A.___ und B.B.___ dabei, wie sich zum einen aus den Telegram Chat-Nachrichten und zum anderen aus den Aussagen von B.B.___ (AS 12.3.1.2/012 Rz. 220) ergibt, und kannte die entsprechenden Absichten damit von Anfang an. Als Mutter von schulpflichtigen Kindern war ihr zudem bekannt, dass die Herbstferien im Jahr 2021 nur von Samstag, 2. Oktober 2021, bis Sonntag, 17. Oktober 2021 dauerten. Gleichwohl kommunizierte sie am 16. Oktober 2021 mit B.B.___ darüber, dass man das Paket «an ihn» schicken müsse, weil die Post gesichtet werde. Offenbar hatten die beiden Frauen das Schicken des Pakets bereits vorbesprochen, andernfalls die Chat-Nachrichten keinen Sinn ergeben würden. Gemäss den Aussagen von C.___ anlässlich der Berufungsverhandlung hatte A.A.___ zudem Winterkleider bei ihr im Keller deponiert. C.___ informierte B.B.___, sie werde «es paar Sache büschele» und «ihre no warmi Schueh» holen, worauf B.B.___ die Frage aufwarf, ob man es vielleicht von Deutschland aus schicken sollte. C.___ antwortete, das habe sie sich auch gedacht. Am 19. Oktober 2021 – also nachdem die offiziellen Herbstferien bereits vorbei waren – besprach sie mit B.B.___, wie man es am besten wegen der Adresse machen wolle. Offenbar sollte diese auf keinen Fall via Telefon bzw. Chat mitgeteilt werden, so dass C.___ in der Folge am 21. Oktober 2021 bei B.B.___ persönlich vorbeiging und das Paket am gleichen Tag von [Ortschaft in Deutschland] aus verschickte. Die organisatorischen Vorkehrungen rund um den Paketversand fanden Mitte Oktober und damit am Ende der offiziellen Schulferien statt. Da zudem «warme Sachen» verschickt werden sollten, ist offensichtlich, dass nicht von einer baldigen Rückkehr von A.A.___ und F.A.___ ausgegangen wurde und damit gleichzeitig klar war, dass F.A.___ über eine längere Zeit nicht nur vom Vater, sondern auch vom obligatorischen Kindergartenbesuch und weiteren Fördermassnahmen ferngehalten werden wird.

 

Wie auch bezüglich der Rolle von C.___ ist all dies als klarer Beleg dafür zu werten, dass auch ihr von Anfang an bewusst sein musste, dass A.A.___ mit F.A.___ zumindest für einige Zeit über die ihr als Mutter zustehenden gemeinsamen, aber auch über die offiziellen Herbstferien hinaus bei G.___ verbleiben würde. Andernfalls hätte es keinerlei Anlass für die gesamte – von Beginn weg praktizierte – konspirative Vorgehensweise gegeben, welche einzig den Zweck hatte, den Aufenthaltsort gegenüber den Behörden zu verheimlichen. Der Hinweis von B.B.___, sie müsse das Paket an «ihn» schicken, die Post werde «gesichtet», belegt zweifelsfrei, dass davon ausgegangen wurde, dass die Strafverfolgungs-behörden Ermittlungen zum Verbleib von F.A.___ aufgenommen hatten. Somit war ihr offenbar auch klar, dass F.A.___ durch das Verbringen nach Deutschland zum einen dem Vater länger als zulässig entzogen wurde und zum anderen der obligatorische Besuch des Kindergartens und auch der Besuch der Logopädiestunden nicht gewährleistet waren.

 

Damit ist zusammenfassend erstellt, dass C.___ A.A.___ mit B.B.___ in Kontakt gebracht hat, dass C.___ A.A.___ ein Mobiltelefon gekauft und eine Rufnummer eingelöst hat, damit A.A.___ insbesondere mit G.___ in Kontakt treten konnte und dass C.___ A.A.___ an die Adresse von G.___ ein Paket mit warmen Kleidern und weiteren Gegenständen geschickt hat. Weiter ist anhand der Aussagen auch erstellt, dass C.___ das Vorhaben von A.A.___ bekannt war. So wusste sie, dass A.A.___ wegwollte, dass sie nicht ihr eigenes Mobiltelefon benutzen konnte, um dies zu organisieren, und dass sie so lange wegbleiben würde, dass sie ein Paket mit warmen Kleidern brauchen wird.

 

Damit ist der Sachverhalt gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift erstellt.

 

4.3       Rechtliche Würdigung

 

4.3.1 Bezüglich der rechtlichen Ausführungen zu den Straftatbeständen der Art. 183 Ziff. 2 StGB, Art. 184 Abs. 4 StGB und Art. 220 StGB sowie zur Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB wird auf Ziffer 3.3 hievor verwiesen.

 

4.3.2 Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat die Beschuldigte den Kontakt zwischen A.A.___ und B.B.___ hergestellt, mit dem Ziel, dass der angebliche Missbrauch von F.A.___ durch den Vater bzw. ein darüberhinausgehendes «Netzwerk» abgeklärt bzw. untersucht werden sollte. Dabei wurde von Beginn weg davon ausgegangen, dass der Vater von F.A.___ Teil eines grösseren Pädophilen-Netzwerks war. Die von ihr und B.B.___ von Anfang an gewählte konspirative Vorgehensweise, welche den Zweck hatte, die Verbindung zu G.___ und den Aufenthaltsort von A.A.___ und F.A.___ vor den Behörden zu verheimlichen, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sie von Anfang an davon ausging, dass es sich nicht lediglich um einen normalen Ferienaufenthalt handelte, in dessen Rahmen die in Aussicht gestellten Abklärungen hätten vorgenommen werden sollen, sondern primär um ein – zumindest vorübergehendes – Untertauchen. Wäre sie nicht davon ausgegangen, dass sich A.A.___ gesetzeswidrig verhält, hätte es keinen Grund gegeben, irgendetwas zu verschleiern oder verheimlichen. Die Beschuldigte hat mit ihren Handlungen die Straftaten von A.A.___ kausal gefördert. So beschaffte sie für A.A.___ eine neue Rufnummer und ein Mobiltelefon und schickte ihr später ein Paket mit warmen Kleidern und weiteren Gegenständen. Spätestens beim Verschicken des Pakets war klar, dass zu diesem Zeitpunkt die offiziellen Herbstferien bereits beendet und F.A.___ längst zurück beim Vater hätte sein müssen. Das Verschicken des Pakets zu diesem Zeitpunkt hätte keinerlei Sinn gemacht, wenn sie nicht davon ausgegangen wäre, dass A.A.___ mit F.A.___ noch länger untergetaucht bleiben würde. Mit ihren Hilfeleistungen förderte sie damit die von A.A.___ begangenen Straftaten bzw. unterstützte diese sogar aktiv. Sie hat damit zu den Straftaten beigetragen und deren Erfolgschancen erhöht. Die rechtlichen Details betreffend der Tatbestände der Entführung und des Entziehens von Minderjährigen musste sie dabei nicht kennen. C.___ handelte damit zumindest eventualvorsätzlich was die Haupttat von A.A.___, aber auch ihre eigenen Förderungshandlungen angeht.

 

Damit hat sich C.___ der Gehilfenschaft zu Entführung, qualifizierter Fall, und zum Entziehen von Minderjährigen schuldig gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht erkennbar.

 

 

5.         Mehrfache Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB) (Anklageziffer 4 / C.___)

 

5.1       Vorhalt gemäss Anklageschrift

 

Der Beschuldigten C.___ wird in Ziffer 4 der Anklageschrift vom 30. Januar 2024 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:

«Mehrfache Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB)

begangen 10. November 2021, um 13:30 Uhr und am 13. November 2021, 14:36 Uhr, in [Ort 6], [Adresse], Polizeiposten, und in [Ort 1], [Adresse], indem die Beschuldigte den ihr bekannten Aufenthaltsort von A.A.___ und deren Sohn bei G.___ in [Ortschaft in Deutschland], sowie den Umstand, dass A.A.___ die Rufnummer […] benützte und auch das B.B.___ über den Aufenthaltsort von A.A.___ Kenntnis hatte, bei der polizeilichen Einvernahme sowie einem Telefonat mit der Polizei vorsätzlich verschwieg, um A.A.___ der Strafverfolgung wegen Anklageziffer 1 zu entziehen.»

 

5.2       Beweiswürdigung

 

C.___ löste am 24. September 2021 für A.A.___ die Rufnummer [...] auf ihre eigene Identität ein und stellte diese A.A.___ zusammen mit einem Mobiltelefon zur Verfügung. Am 21. Oktober 2021 schickte sie zudem von [Ortschaft in Deutschland] aus ein Paket für A.A.___ an die Adresse von G.___. Somit waren C.___ sowohl die betreffende Rufnummer von A.A.___ als auch deren Aufenthaltsort bzw. der Name der dortigen Bezugsperson bekannt.

 

In der polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2021 (AS 10.1.2/001 ff.) sagte C.___ als Auskunftsperson im Verfahren gegen A.A.___ wegen Entführung unter anderem aus, sie habe keine anderen Rufnummern auf ihren Namen eingelöst, ausser diejenige ihres Mannes und die Festnetznummer (AS 10.1.2/010 Frage [F.] 69). Die zwei Nummern von A.A.___ seien Festnetz 061 530 03 04 und eine Handy-Nummer […] (AS 10.1.2/014 f. F. 114). Sie wisse nicht, wo sich A.A.___ und F.A.___ zurzeit befinden, sie könne das auch nicht auf irgendeine Art und Weise herausfinden und sie kenne auch niemanden, der wissen oder herausfinden könnte, wo sich die beiden befinden (AS 10.1.2/018 F. 150 ff.).

 

Am 13. November 2021 gab sie in zwei Telefongesprächen gegenüber der Polizei an, sie kenne weder einen G.___ noch einen W.___ (AS 3.2/101), sie kenne die von A.A.___ in der Nachricht erwähnten Leute wirklich nicht, sie könne sich nichts zusammenreimen (AS 3.2/106).

 

Somit verschwieg C.___ gegenüber der Polizei vorsätzlich, dass sie Kenntnis von der weiteren Rufnummer [...] als auch von der Adresse des Aufenthaltsortes bzw. dem Namen von G.___ hatte. Weiter verschwieg sie, dass auch B.B.___ den Aufenthaltsort und den Namen von G.___ kannte.

 

In ihrer späteren Einvernahme gab C.___ schliesslich auf Frage, weshalb sie dies damals in der Befragung bei der Polizei nicht gesagt habe, an, sie habe A.A.___ und F.A.___ schützen wollen, weil diese weg gewesen seien. Weil diese den Verdacht auf Missbrauch habe. Dass er vom Vater missbraucht worden sei (AS 10.1.2/026 Rz. 174 ff.).

 

Vor Obergericht gab die Beschuldigte C.___ (ASB 110 ff.) an, sie habe das verschwiegen, weil sie unter Druck gewesen sei. Sie habe sich und F.A.___ schützen wollen. Weil dieser Druck habe sich aufgebaut. Auf Nachfrage, von welcher Seite her Druck aufgebaut worden sei, meinte sie, es sei nicht schön, wenn die Polizei zu Hause sei, bei einer minderjährigen Tochter in die Wohnung laufe, den Camper des Mannes… Ja, sie (die Polizei) seien ein paar Mal bei ihnen zu Hause gewesen. Sie hätten angerufen, ihren Sohn ausgequetscht. Ihr Sohn sei 14 Jahre alt. Das sei ein Schutz gewesen von ihr und ihrer Familie. Die Frage des Vorsitzenden, ob die Polizei ihr erklärt habe, weshalb sie Kontakt aufgenommen resp. vorbeigekommen sei, bejahte sie. Aber es seien auch nicht immer die angenehmsten Menschen gewesen. Sie habe das nicht als Kooperation… (Auf Wiederholung der Frage) Natürlich. Aber es sei keine Kooperation gewesen. Es sei mehr… Wie sie das sagen solle… Sie habe sich angegriffen gefühlt. Auf nochmalige Frage, ob sie den Druck genauer erklären könne, gab C.___ keine Antwort mehr. Sie wolle sich nicht mehr in dieses Gefühl zurückversetzen. 

 

5.3       Rechtliche Würdigung

 

Gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht. Selbstbegünstigung ist dagegen nach herrschender Lehre und Rechtsprechung straflos. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann der Fall, wenn die Selbstbegünstigung auch einer anderen an der Vortat beteiligten Person zugutekommt (BGE 102 IV 29 E. 1a S. 31 f.). Gemäss Lehrmeinung kann die Tat nur von jemandem begangen werden, der nicht selber bereits im Visier der Strafjustiz wegen der Vortat ist (BSK StGB-Delnon/Rüdi, Art. 305 N 11 f. mit Hinweisen). Von einer straflosen Selbstbegünstigung ist nur dann auszugehen, wenn die von einem Tatbeteiligten zugunsten eines anderen Tatbeteiligten begangene Erschwerung der Verfolgung notwendigerweise mit einer Selbstbegünstigung einhergeht und von einem auf die eigene Begünstigung gerichteten Willen getragen wird (Wohlers/Godenzi/Schlegel, Handkommentar StGB, 5. Aufl., Art. 305 N 10).

 

Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat C.___ in ihrer Einvernahme vom 17. November 2021 ausgesagt, sie habe damals in der ersten Befragung Frau A.___ und F.A.___ schützen wollen. Zum Zeitpunkt, als C.___ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden die ihr bekannten wesentlichen Tatsachen verschwieg, war C.___ zudem noch nicht als Tatbeteiligte im Visier der Strafjustiz. So vermuteten die Strafverfolgungsbehörden zwar, dass sie möglicherweise über Informationen zum Verbleib von A.A.___ und F.A.___ verfügte, einen konkreten Verdacht auf strafbare Handlungen gab es zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht. Sie wurde als Auskunftsperson einvernommen und auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Insofern unterschied sich die Rechtsbelehrung nicht von derjenigen gegenüber einer beschuldigten Person. Sie hat aber nicht von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, sondern in der Einvernahme gelogen. Gemäss ihrer eigenen Aussage hat sie zudem nicht sich selbst schützen wollen. Es ging ihr um den Schutz und damit die Begünstigung von A.A.___. Es liegt damit keine straflose Selbstbegünstigung vor und C.___ hat sich der mehrfachen Begünstigung schuldig gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

 

 

6.         Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) (Anklageziffer 5 / A.A.___)

 

6.1       Vorhalt gemäss Anklageschrift

 

Der Beschuldigten A.A.___ wird in Ziffer 5 der Anklageschrift vom 30. Januar 2024 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:

«Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB)

begangen am 16. November 2021, genaue Uhrzeit nicht bekannt, mutmasslich in [Ortschaft in Deutschland], [Adresse], Erfolgsort [Ort 2], [Adresse], z.Nt. von E.A.___, indem die Beschuldigte in einer Videoaufnahme vortrug, der Geschädigte sei pädophil und habe sein Kind sexuell missbraucht. Da die Beschuldigte die Aufnahme diversen Medien der [Medienunternehmung] zustellte, bezichtigte die Beschuldigte den Geschädigten bei Dritten vorsätzlich eines unehrenhaften Verhaltens.»

 

6.2       Beweiswürdigung

 

6.2.1 Das betreffende Video findet sich in den Akten (AS 2.1.1/005) und hat eine Dauer von 04:03 Minuten. Zu sehen ist ausschliesslich eine Grossaufnahme des Kopfes von A.A.___, welche durchgehend spricht und dabei unter anderem folgende konkreten Aussagen macht:

 

Min. 00:35:   «Und es hat aber gar nicht interessiert, dass ich ihn geschützt habe vor seinem missbräuchlichen Vater»

Min. 00:57:   «Aber dieser Mann vergisst ganz zu erwähnen, was für ein missbräuchlicher Mensch er eigentlich ist»

Min. 01:20:   «Unser Sohn ist jetzt der Leidtragende, unser Sohn, der Spuren von sexuellem Missbrauch, körperliche Spuren hatte, der mir jetzt immer wieder erzählt hat, was er erlebt hat.»

Min. 01:40:   «Aber ja, die Firma Bezirksgericht [Ort 1], da hat die Vorsitzende des Zivilkreisgerichts beschlossen, wir geben dem Vater das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht, obwohl sie jetzt schon in zwei Eheschutzgesuchen und in meiner Eingabe diesen Sommer darüber informiert wurde, was für ein missbräuchlicher Mensch E.A.____ ist. Aber ja, man schützt die Pädophilen. Warum schützt man denn die Pädophilen, warum, warum, warum? Weil man selber nicht, ähm, in die Öffentlichkeit gezogen werden möchte. Und die Schweiz hat’s geschafft, heute nicht nur meinen Sohn mir zu entreissen, sondern auch zwei Mädchen einer anderen Frau, auch aus der Schweiz, und, ehm, die älteste Tocher, die hat ähnliche Erfahrungen wie mein Sohn gemacht, die ist auch missbraucht worden. Und, ehm, der Fall ist ja schweizweit bekannt, aber ja, holt nur die Kinder, ihr kleinen Polizeibeamten, scheinbaren Polizeibeamten, ihr schützt die Pädophilen, ihr seid es, ihr führt sie ihnen zu und ihr traumatisiert die Kinder zusätzlich nach allem, was sie erlebt haben. Also als Mutter das eigene Kind zu schützen, das ist eine Straftat, aber das Kind zu missbrauchen und das Kind rumzureichen, das scheint ok zu sein, das ist ja gang und gäbe anscheinend. Das ist heute passiert, drei Kinder wurden auf Initiative der Eidgenossenschaft heute ihren Müttern entrissen, mit dem Hintergrund des sexuellen Kindesmissbrauchs. Bravo, E.A.___ , bravo, gut gemacht.»

 

Die Beschuldigte bezeichnet E.A.___ im Video als missbräuchlichen Menschen, vor dem sie ihren Sohn, der Spuren von sexuellem Missbrauch gehabt habe, geschützt habe. Weiter wirft sie dem Bezirksgericht [Ort 1] vor, dem Vater das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht gegeben zu haben, obwohl sie das Gericht mehrfach informiert habe, was für ein missbräuchlicher Mensch der Vater sei. Man schütze die Pädophilen. Weiter schütze die Polizei die Pädophilen, indem sie die Kinder hole und sie ihnen zuführe. Als Mutter das eigene Kind zu schützen sei eine Straftat, aber das Kind zu missbrauchen und rumzureichen, das scheine ok zu sein. Drei Kinder seien auf Initiative der Eidgenossenschaft ihren Müttern entrissen worden mit dem Hintergrund des sexuellen Missbrauchs. Weiter gratuliert sie dem Vater, das habe er gut gemacht.

 

Mit Ihren Aussagen bezeichnet die Beschuldigte E.A.___ im Video klarerweise als Pädophilen, welcher seinen Sohn sexuell missbraucht habe bzw. missbrauche.

 

6.2.2 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juni 2022 (AS 10.1.1./018 Rz. 773 f.) gab die Beschuldigte zu Protokoll, das Video sei für sie bestimmt gewesen. Um der Ohnmacht etwas entgegenzutreten. Sie habe es an keine öffentlichen Stellen gesandt. Sie habe das lediglich im Telegram-Chat an eine Bekannte weiter verschickt, den Namen möchte sie nicht nennen. Es sei eine Methode gewesen, dieser Ohnmacht ein wenig entgegenzutreten. E.A.___ habe so eine mediale Präsenz gehabt. Sie habe nicht darauf geachtet, was so ein Video für Bahnen ziehen könnte. Sie habe es nicht [dem Privatfernsehsender] zugespielt.

 

Im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz gab die Beschuldigte an (ASDT 245), ihr sei [das Medienunternehmung] unbekannt gewesen, sie habe ihnen kein Video zugespielt, definitiv nicht. Sie habe es, auch das könne sie nicht mehr mit Sicherheit sagen, sie wisse, dass sie es einer Befreundeten in der Schweiz über Telegram zugesandt habe. Und dann müsse es von da aus seinen Weg gemacht haben. Ihr sei [das Medienunternehmen] unbekannt gewesen, es sei ja dann [Privatfernsehsender] gewesen, das habe sie nicht gemacht. Auf die Frage, was sie damit habe bezwecken wollen, indem sie das Video einer Bekannten geschickt habe, antwortete die Beschuldigte: «Druck abbauen. Not aussprechen.»

 

Vor Obergericht berief sich die Beschuldigte auf ihr Aussageverweigerungsrecht.

 

6.2.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nicht als erstellt gelten kann, dass die Beschuldigte selber das Video an die [Medienunternehmung] zugestellt hat. Als erstellt zu gelten hat jedoch, dass die Beschuldigte das Video Dritten zugänglich gemacht hat. Zum einen gab sie selber mehrfach zu Protokoll, sie habe es via Telegram an eine Bekannte geschickt, zum anderen hätte das entsprechende Video ansonsten gar nicht am 22. November 2021 [dem Privatfernsehsender] per Mail an E.A.___ weitergeleitet werden können (AS 2.1.1/004). Entscheidend ist, dass die Äusserungen gegenüber einem Dritten erfolgen. Der Vorwurf in der Anklageschrift ist genügend klar und die Beschuldigte kannte auch den Inhalt des Videos. Sie konnte sich entsprechend hinreichend verteidigen. Dass Frau A.___ es gemäss ihren Aussagen an eine Bekannte und nicht an die Medien geschickt haben will, ist nicht entscheidend.

 

Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGE 6B_1239/2021 vom 5.6.2023 E. 1.2).

 

Es liegt diesbezüglich also keine Verletzung des Anklageprinzips vor.

 

6.3       Rechtliche Würdigung

 

6.3.1 Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet.

 

6.3.2 Die im Video gemachten Aussagen sind ohne Weiteres als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens zu qualifizieren und geeignet, den Ruf des Vaters zu schädigen. Die Beschuldigte hat das Video mit den entsprechenden Anschuldigungen vorsätzlich aufgenommen und einer Drittperson über Telegram zugänglich gemacht. Durch diese Art und Weise des Zugänglichmachens konnte das Video auch problemlos weiterverbreitet werden.

 

6.3.3 Ein entsprechender Strafantrag liegt vor (AS 2.1.1/001 ff.). Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.

 

Die Beschuldigte hat sich damit der üblen Nachrede schuldig gemacht.

 

 

7.         Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) (Anklageziffern 6 und 8 / A.A.___)

 

7.1       Vorhalte gemäss Anklageschrift

 

7.1.1 Der Beschuldigten A.A.___ wird in Ziffer 6 der Anklageschrift vom 30. Januar 2024 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:

«Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)

begangen am 27. Januar 2022,16:48 Uhr, mutmasslich in [Ortschaft in Deutschland], [Adresse], Erfolgsort [Ort 2], [Adresse], z.Nt. von E.A.___, indem die Beschuldigte den Geschädigten in einer Email mit «Pädo-Dad» bezeichnete und unterstellte, der Geschädigte würde seinen Sohn dem «Missbrauch zur Verfügung» stellen. Damit hat die Beschuldigte den Geschädigten vorsätzlich eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt.»

 

7.1.2 Der Beschuldigten A.A.___ wird in Ziffer 8 der Anklageschrift vom 30. Januar 2024 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:

«Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)

begangen am 16. Februar 2022, um 09:06 Uhr und 18:56 Uhr, mutmasslich in [Ortschaft in Deutschland], [Adresse], Erfolgsort [Ort 2], [Adresse], z.Nt. von E.A.___, indem die Beschuldigte den Geschädigten in einer Email mit «Pedo» und als «Pädophilen» bezeichnete. Damit hat die Beschuldigte den Geschädigten vorsätzlich eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt.»

 

7.2       Beweiswürdigung

 

7.2.1 Die Beschuldigte schrieb E.A.___ am 27. Januar 2022, um 16:48 Uhr, eine E-Mail (AS 2.1.1/007) mit folgendem Text:

«Pädo-Dad welche Begründung fällt dir ein, dass du es verunmöglichst, dass ich F.A.___ über Threema erreichen kann?

Da du ob der Anrede gleich «weiterleiten» wirst, die böse A.A.___ ist so gemein.

Die blondierte L.___ die Sippschaft in der du dich bewegst, schützen dich nicht, weil du so ein schillernder Mensch bist. Du bist der schwache Part, welcher süchtig nach Anerkennung unseren Sohn dem Missbrauch zur Verfügung stellst.

AnerkennungsProstitution. Verdient sich der P.P.___ eigentlich noch die andere Hälfte seines Einkommens mit Drogen-Geschäften dazu? Erzähltest du mir nicht vom grünen VW und den Fahrten nach [Ortschaft in Deutschland]?

Nochmal, ich möchte mit F.A.___ über Threema telefonieren. Unmittelbar.»

 

7.2.2 In einer E-Mail an E.A.___ vom 16. Februar 2022, 09:06 Uhr, schrieb die Beschuldigte unter anderem Folgendes (AS 2.1.1/012):

«[…] Du und deine Pädo-Clique lügt und betrügt - und ihr schütz euch gegenseitig. Auch hier, inhaltlich hat sich keiner von euch Kreaturen mit der systematischen Zerstörung der Jungen und Mädchen beschäftigt, welche in den Schulen stattfindet.

Was hat das L.___ nur für einen Gefallen an dir gefunden? Reicht der P.P.___ auch seine Mädchen durch den Zirkel? Mutet es nicht seltsam an, dass der M.___ just in meinem Fall, keine Transferleistunge ausschüttet? Weshalb reagiert die Staatsanwaltschaft in Solothurn so unwillig gegen euch Pädophile, wiederrum bei Nicht-Mitgliedern überraschend schnell und unverhältnismässig?»

 

In einer folgenden E-Mail vom 16. Februar 2022, 18:56 Uhr, schrieb die Beschuldigte (AS 2.1.1/011):

«Pedo blockiert bei WhatsApp die Möglichkeit der Anrufe.

Ausschlaggebend war das «Vergehen» mit F.A.___ über gemeinsame Ferienzeit zu sprechen.»

 

7.2.3 Die Beschuldigte anerkannte im Rahmen der Befragung durch die Staatsanwaltschaft bzw. die Vorinstanz (AS 10.1.1/019, ASDT 245, 246 f.), die betreffenden E-Mails verfasst zu haben. Sie machte zusammengefasst geltend, man müsse den ganzen Mailverlauf und die Vorgeschichte betrachten. Es sei um das übliche Spiel des Kindsvaters gegangen, den Kontakt zu sabotieren. Das sei die Situation gewesen, in der es dann irgendwann dazu gekommen sei, dass sie sich nicht mehr an sich habe halten können, es habe also eine Vorgeschichte und sei nicht einfach so gewesen. Der Kindsvater habe in einem Telefonat erfunden, sie hätte ihn als «Pedo» beschimpft, damit er das Telefonat nicht habe führen müssen. Dieses «Pedo» habe sie später im Schriftverkehr aufgegriffen, zynisch, sehr, sehr zynisch. Anscheinend scheine es für den Kindsvater nicht so problematisch zu sein, weil er sich selber ja so bezeichne. Ein halbes Jahr später habe er sich in einem WhatsApp-Chat selber so bezeichnet und geschrieben: «Pedo Dad muss nun los». Die Beschimpfungen seien nicht aus einem Vakuum entstanden, sondern es sei eine Leidensgeschichte vorausgegangen. Die Beschuldigte reichte im Rahmen der erstinstanzlichem Hauptverhandlung zudem den gesamten erwähnten E-Mail-Verkehr sowie die WhatsApp-Konversation ein (ASDT 209 ff.).

 

Vor Obergericht machte die Beschuldigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

 

7.2.4 Der Sachverhalt gemäss den Anklageziffern 6 und 8 ist aufgrund der vorliegenden E-Mails, welche unbestrittenermassen von der Beschuldigten verfasst worden sind, erstellt.

 

7.3       Rechtliche Würdigung

 

7.3.1 Der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag schuldig, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift.

 

7.3.2 Die Beschuldigte bezeichnete den Geschädigten in der E-Mail vom 27. Januar 2022 als «Pädo-Dad» und unterstellte ihm, dass er seinen Sohn «dem Missbrauch zur Verfügung» stellen würde. In den beiden E-Mails vom 16. Februar 2022 betitelte sie ihn erneut als «Pedo», welcher mit «seiner Pädo-Clique» lüge und betrüge. Weiter stellte sie die Frage, warum die Staatsanwaltschaft in Solothurn so unwillig gegen «euch Pädophile» reagiere. Mit ihren Äusserungen griff die Beschuldigte den Geschädigten in seiner Ehre an, ein «Zynismus» ist in den Äusserungen nicht erkennbar. Daran ändert weder der vorhergehende Mailverlauf noch der Umstand, dass der Geschädigte den Begriff «Pedo Dad» in eigenen Nachrichten selbst aufnahm, irgendetwas. Vor dem Gesamthintergrund der Anschuldigungen der Beschuldigten – so insbesondere auch im Video gemäss Anklageziffer 5 – ist zudem offensichtlich, dass sie den Kindsvater als «Pädophilen» bezeichnen wollte und damit eindeutig vorsätzlich handelte.

 

7.3.3 Ein entsprechender Strafantrag liegt vor (AS 2.1.1/001 ff.). Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.

 

Die Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen Beschimpfung schuldig gemacht.

 

7.3.4 Unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 30) ist zudem festzuhalten, dass kein Fall von Art. 177 Abs. 2 bzw. 3 StGB vorliegt. Weder hat der Beschimpfte vorliegend durch eigenes ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung – konkret zur Bezeichnung als «Pädophilen» – unmittelbar Anlass gegeben, noch liegt eine sog. Retorsion, also ein Fall, in welchem eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert wird, vor. Eine Strafbefreiung kommt demnach nicht in Frage.

 

 

8.         Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) (Anklageziffer 7 / A.A.___)

 

8.1       Vorhalt gemäss Anklageschrift

 

Der Beschuldigten A.A.___ wird in Ziffer 7 der Anklageschrift vom 30. Januar 2024 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:

«Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen am 23. Februar 2022, um 21:01 Uhr, mutmasslich in [Ortschaft in Deutschland], [Adresse], Erfolgsort [Ort 2], [Adresse], z.Nt. von E.A.___, indem die Beschuldigte in einer Email androhte, in einer Rundmail Negatives über das Gebaren des Geschädigten zu verbreiten, sollte er das Telefonat zwischen der Beschuldigten und dem gemeinsamen Sohn nicht ermöglichen. Mit diesem Vorgehen drohte die Beschuldigte dem Geschädigten vorsätzlich rechtswidrig einen ernstlichen Nachteil an, um ihn zu einem Verhalten (Telefonat mit ihrem Sohn) zu nötigen. Da der Beschuldigte dem Ansinnen nicht entsprach, blieb es beim Versuch.»

 

8.2       Beweiswürdigung

 

8.2.1 Am 21. Februar 2022, 17:03 Uhr, schrieb die Beschuldigte folgende E-Mail an den Kindsvater (AS 2.1.1/010):

«Ich möchte immer noch mit F.A.___ telefonieren.

Du bist also beleidigt und verschnupft, weil ich dir deine Schandtaten darlege? Wie musst du dich an deiner Willkür laben…

Wie lange gedenkst du in F.A.___s einflüstern zu können? Die Wahrheit wirst du nicht immer vor ihm verdrehen können.

Spätestens mit deinem Tod hört es auf»

 

Am 23. Februar 2022, 21:01 Uhr, schrieb die Beschuldigte dann eine weitere E-Mail mit folgendem Inhalt (AS 2.1.1/010):

«Du, dann versende ich eine Rundmail über dein Gebaren.

Im Unterschied zu dir und deinen Verleumdungen, stellt die Darstellung deines Missbrauchs keine Verleumdung dar – du tust nur gerne so.

Wenn ich deinem Beispiel der Vergangenheit folge, sollte ich die Wahrheit über dich im Familienkreis, früheren Umfeld, Kinderarzt, KiTa, Schule – nunmehr über die Gazetten – streuen. Wen habe ich vergessen?

Hui, wird eine lange Nachricht.»

 

8.2.2 Die Beschuldigte gab dazu im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz (ASDT 246) an, sie werde seit spätestens 2017 in ihrem familiären und bekanntschaftlichen Umfeld ganz stark diffamiert. Sie sei immerzu der Psycho, die kranke Frau, pipapo. Das müsse vorausgeschickt werden. Und im November 2021 habe der Vater ja dann auch angefangen, die Öffentlichkeit zu suchen. Es sei ja Bestand, dass er sie überall diffamiere, im privaten und bekanntschaftlichen Umfeld. Dann gehe er an die Öffentlichkeit und suggeriere gegenüber [Privatfernsehsender], er wisse nicht, weshalb die Mutter das Kind entzogen habe, er möchte nicht spekulieren, vielleicht liege es daran, dass ihr Obhut und Sorgerecht entzogen worden seien. Was er aber wieder aussen vorlasse, sei, wie Obhut und Sorgerecht entzogen worden seien. Das sei nicht rechtmässig geschehen. Insofern denke sie, dass die Diffamierungen, die er willentlich verbreite, die Halbwahrheit, die er willentlich verbreite über die Medien… Dass sie sage: Dann erzähle sie die Wahrheit über ihn. Das habe ja gar kein Gewicht. Was habe sie denn für einen Radius? Wenn er zum Gericht gehe, zur KESB gehe, zum Kinderarzt gehe und überall sage: Die Frau ist so verrückt, von ihr geht das Übel aus. Das sei doch kein Umstand, den man ertragen könne. Insofern denke sie, sie habe den Anspruch, gegenüber diesen Beteiligten sich zu äussern und zu sagen: Nein, hier läuft etwas falsch. Also sie wäre ja nicht an die Medien gegangen. Warum sollte sie nicht das Bild, was er von ihr zeichne permanent mittels Schmierenkampagne, widerlegen dürfen.

 

Vor Obergericht machte die Beschuldigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

 

8.2.3 Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 7 ist aufgrund der vorliegenden E-Mails, aber auch aufgrund der Aussagen der Beschuldigten ohne Weiteres erstellt. Die Beschuldigte wollte mit ihrem Sohn telefonieren und drohte dem Kindsvater damit, in einer Rundmail Negatives über sein «Gebaren» zu verbreiten, sollte er das Telefonat zwischen ihr und dem Sohn nicht ermöglichen.

 

8.3       Rechtliche Würdigung

 

8.3.1 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und herrschender Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung – entgegen den allgemeinen Grundsätzen – die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden. Rechtswidrig ist eine Nötigung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 181 N 57).

 

Vollendet ist die Nötigung dann, wenn das Opfer zu dem vom Täter gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, so liegt nur Nötigungsversuch vor, welcher gemäss Art. 22 StGB zu fakultativer Strafmilderung oder bei Untauglichkeit je nach den Umständen zu Straflosigkeit führen kann (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 181 N 65-66).

 

8.3.2 Vor dem Gesamthintergrund der von der Beschuldigten geäusserten Anschuldigungen der Pädophilie und des Missbrauches – es ist diesbezüglich auch auf die Anklagepunkte betreffend Ehrverletzungsdelikte zu verweisen – ist offensichtlich, dass es sich bei der Androhung, ein Rundmail über das «Gebaren» des Kindsvaters, nämlich den angeblichen Kindsmissbrauch, zu versenden bzw. die «Wahrheit» über ihn «im Familienkreis, früheren Umfeld, Kinderarzt, KiTa, Schule – nunmehr über die Gazetten» zu «streuen», um die Androhung eines ernstlichen Nachteils handelte. Die Drohung, jemanden gegenüber einem weiteren Personenkreis als Pädophilen, der sein eigenes Kind missbraucht, zu bezichtigen, ist als Nötigungsmittel dabei klarerweise rechtswidrig. Es handelte sich um die Androhung von Nachteilen, die in keinerlei sachlichem Zusammenhang mit dem geforderten Telefongespräch standen. Zum Tatzeitpunkt hatte die Beschuldigte zudem bereits das Video gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift vom 30. Januar 2024 aufgenommen und Dritten zugänglich gemacht. Der Kindsvater hatte ebenfalls bereits Kenntnis von diesem Video und musste demnach davon ausgehen, dass die Beschuldigte ihre Androhung wahrmachen würde. Es handelte sich also nicht lediglich um eine Wahrnehmung im familiären Kontext, wie von der Verteidigung geltend gemacht.

 

Durch die Drohung wollte die Beschuldigte den Kindsvater dazu nötigen, mit ihrem Sohn telefonieren zu können. Da sie den gewünschten Erfolg nicht erzielte, blieb es lediglich beim Versuch. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte hat sich deshalb der versuchten Nötigung schuldig gemacht.

 

 

9.         Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art 285 Ziff. 1 StGB) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) (Anklageziffer 9 / A.A.___)

 

9.1       Vorhalt gemäss Anklageschrift

 

Der Beschuldigten A.A.___ wird in Ziffer 9 der Anklageschrift vom 30. Januar 2024 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:

«Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art 285 Ziff. 1 StGB) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)

begangen am 16. November 2021, um 15:05 Uhr, in [Ortschaft in Deutschland], , Polizeiposten, z.Nt. von X.___, geb. […] und Y.___, geb. […], indem die Beschuldigte vorsätzlich gegen das Bein von Polizeibeamten Y.___ trat und versuchte, diesen in den Arm zu beissen. Gleichzeitig hielt sie ihr Kind, F.A.___, geb. […] fest und sperrte sich mit Kraft gegen den Versuch von X.___, das Kind aus der Umklammerung zu lösen. Zur Gewaltanwendung und zum körperlichen Widerstand kam es, weil die beiden Polizeibeamten die Amtshandlung vollzogen, F.A.___, geb. […], der physischen Obhut der Beschuldigten wegzunehmen und dem zuständigen [Jugendamt] zu übergeben. Damit hat die Beschuldigte vorsätzlich einen Beamten während dessen Amtshandlung tätlich angegriffen und einen weiteren Beamten an der Amtshandlung gehindert.»

 

9.2       Beweiswürdigung

 

9.2.1 Mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil, S. 32) ist vorab festzuhalten, dass die Videoaufnahme der Bodycam verwertbar ist. Der Einsatz durch die [Polizei] erfolgte gestützt auf die dortige gesetzliche Grundlage aufgrund des zu erwartenden Widerstands der Beschuldigten und wurde zu Beginn angekündigt (AS 2.1.2/082, 085). Die Aufnahmen sind zudem nicht im Rahmen einer Beweiserhebung in einer ausländischen Strafuntersuchung erfolgt, sondern es handelte sich um eine audiovisuelle Dokumentation des polizeilichen Handelns – die Durchsetzung der Verfügung – gestützt auf die entsprechende polizeirechtliche Grundlage im [Bundesland]. Die der Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen wurden während der polizeilichen Durchsetzung der Verfügung – konkret der Wegnahme von F.A.___ und Übergabe an das Jugendamt – begangen und durch die Bodycam-Aufnahmen dokumentiert. Die Aufnahmen erfolgten demnach nicht im Rahmen eines strafprozessualen Handelns der Polizei.

 

Das wegen des betreffenden Vorfalls gegen die Beschuldigte von der [Staatsanwaltschaft] geführte Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung gemäß §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, 230 Abs.1, 22, 23 und 52 des deutschen Strafgesetzbuches wurde von der Staatsanwaltschaft Solothurn übernommen, nachdem die zuständige deutsche Staatsanwaltschaft auf offiziellem Weg via Bundesamt für Justiz darum ersucht hatte (AS 12.6.6/013 ff.).

 

9.2.2 Die Aufzeichnungen der Bodycam befinden sich in den Akten (AS 2.1.2/066). Das Video startet am 16. November 2021 um 14:59 Uhr (Zeiteinblendung Bodycam 13:59 Uhr) und dauert 15 Minuten und 28 Sekunden. Die Beschuldigte wird zu Beginn über die Aufzeichnung informiert und bestätigt, dass das in Ordnung sei (Min. 01:18). Der Träger der Bodycam befindet sich hinter der Empfangstheke der Polizeiwache, die weiteren Anwesenden befinden sich im Bereich davor. Die Beschuldigte trägt ihren Sohn auf dem Arm, anwesend sind weiter die beiden zivil gekleideten Polizeibeamten sowie drei Mitarbeiterinnen des Jugendamts. Es folgt dann eine mehrere Minuten dauernde Diskussion, in deren Rahmen der Beschuldigten detailliert die Situation erklärt wird. Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, die anwesenden Beamten hätten keinerlei Rechte. Bei Min. 03:26 sagt der Polizeibeamte Y.___: «Ich muss Ihnen halt wirklich dann den Zwang androhen, dass wir – so hart…». Es folgt dann eine weitere Diskussion und der Beschuldigten wird die entsprechende Verfügung betreffend Sorgerecht des Vaters gezeigt. Die Beschuldigte sagt darauf, dass sie von allen Beteiligten den Ausweis sehen wolle. Bei Min. 04:47 erklärt der Polizeibeamte Y.___ der Beschuldigten, dass es seine Pflicht sei, sie unter Druck zu setzen, und dass sie als Polizeibeamte verpflichtet seien, dieses Recht durchzusetzen. Er sagt weiter: «Ich würd’ Sie jetzt bitten, verabschieden Sie sich von F.A.___, dann müssen wir ihn mit Gewalt wegnehmen, das wollen Sie doch nicht, oder?». Die Beschuldigte verlangt weiter einen schriftlichen Auftrag. Der Polizeibeamte X.___ und eine Mitarbeiterin des Jugendamtes erklären ihr noch einmal im Detail die Situation. Bei Min. 06:10 sagt Polizeibeamter Y.___ «Es hilft jetzt nix» und geht auf die sitzende Beschuldigte zu. Diese hebt sofort ihr rechtes Bein und richtet ihren Fuss gegen den Polizeibeamten. Dieser droht ihr nochmals den unmittelbaren Zwang und die Durchsetzung der Amtshandlung an und sagt, es tue ihm wirklich leid. Bei Min. 06:26 gehen die beiden Polizeibeamten auf die Beschuldigte zu und versuchen, ihr das Kind wegzunehmen. Die Beschuldigte gibt das Kind nicht frei, versperrt sich und hebt erneut ihren rechten Fuss. Bei Min. 06:35 kickt sie mit dem linken Fuss gegen das rechte Schienbein bzw. Knie des Polizeibeamten Y.___ und trifft diesen. Sie wehrt sich weiter durch Fusstritte und sperrt sich mit Kraft gegen den Versuch der beiden Beamten, das Kind aus der Umklammerung zu lösen. Nach ca. einer Minute gelingt es den Beamten, das Kind von der Beschuldigten zu lösen. Die Beschuldigte kickt daraufhin ein weiteres Mal gegen den Polizeibeamten Y.___.

 

Ergänzend zu den Aufzeichnungen der Bodycam kann auf die Berichte der beteiligten Polizeibeamten verwiesen werden (AS 2.1.2/079 ff. und 083 ff.).

 

9.2.3 Anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz (ASDT 248) äusserte die Beschuldigte sich nicht inhaltlich zum Vorwurf, sondern kritisierte, wie sie von der Polizei behandelt worden sei.

 

Vor Obergericht machte die Beschuldigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

 

9.2.4 Ob die Beschuldigte versucht hat, den Polizeibeamten Y.___ zu beissen (vgl. Video Min. 07:21) – was von der Vorinstanz aufgrund der nicht eindeutigen Ersichtlichkeit als nicht erstellt erachtet wurde –, kann in Anbetracht der übrigen dokumentierten und erstellten Handlungen offenbleiben. Abgesehen davon hat der Sachverhalt gemäss Ziffer 9 der Anklageschrift als erstellt zu gelten.

 

9.3       Rechtliche Würdigung

 

9.3.1 Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.

 

Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Gewalt setzt eine physische Einwirkung auf den Amtsträger voraus. Der tätliche Angriff muss sich im Gegensatz zu den anderen Tatbestandsvarianten nicht gegen die Amtshandlung richten, d. h. diese muss nicht gehindert werden. Vorausgesetzt wird hier lediglich, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt. Ein tätlicher Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Eine solche liegt bei der Verübung einer Tätlichkeit i. S. v. Art. 126 StGB vor. Vorausgesetzt wird wie bei der Gewalt eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson (Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2014 vom 2.4.2015 E. 5.2: Schlag gegen Knie ohne Verletzungsfolgen; Losstürmen und Packen sowie Um-sich-Treten und -Schlagen). Ein (vollendeter) Angriff liegt aber auch bereits beim – in Handlung umgesetzten – Versuch vor, eine Tätlichkeit zu verüben; ein Ausbleiben einer körperlichen Einwirkung bleibt somit im Gegensatz zur Tätlichkeit gem. Art. 126, bei der ein blosser (strafloser) Versuch vorläge, unerheblich (BSK StGB-Heimgartner, Art. 285 N 5 ff., mit Hinweisen).

 

9.3.2 Der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt.

 

Als Hinderung einer Amtshandlung gilt grundsätzlich jede Handlung, welche diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Das Ergebnis der inkriminierten Verhaltensweise besteht demgemäss in einer Erschwerung der Amtshandlung, die regelmässig zu einer Verzögerung derselben führt. Eine Verhinderung im Sinne des Verunmöglichens wird somit nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz zu Art. 285 StGB, der Gewalt und Drohung oder Tätlichkeit gegen den Amtsträger voraussetzt, kommt Art. 286 StGB einerseits bei aktivem Widerstand ohne genannte Mittel und andererseits bei sog. passivem Widerstand zur Anwendung (BSK StGB-Heimgartner, Art. 286 N 4 ff.). Art. 286 StGB tritt gegenüber Art. 285 StGB zurück (BSK StGB-Heimgartner, Art. 286 N 17).

 

9.3.3 Das deutsche Recht ist vorliegend nicht milder (AS 2.1.2/063 f.).

 

9.3.4 Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass sich die Beschuldigte, nachdem ihr die Amtshandlung wie auch der Einsatz von Zwang mehrfach angekündigt war, körperlich durch Fusstritte gegen die Beamten wehrte und dabei einen Beamten auch am Schienbein/Knie traf. Nachdem ihr die bevorstehende Amtshandlung mehrfach detailliert erklärt und ihr auch der Einsatz von Zwang bei fehlender Kooperation in Aussicht gestellt worden war, weigerte die Beschuldigte sich dennoch, das Kind den Vertreterinnen des Jugendamts zu übergeben. Sie hielt das Kind fest und wehrte sich mit aller Kraft gegen die Wegnahme durch die beiden Polizeibeamten, so dass ihr das Kind schliesslich unter Einsatz von Körperkraft weggenommen werden musste. Die Handlungen der Beschuldigten erfüllen zweifelsohne sowohl das Hindern einer Amtshandlung durch Gewalt als auch den tätlichen Angriff während einer Amtshandlung i.S.v. Art. 285 Abs. 1 StGB. Entsprechend führen die Handlungen nicht zusätzlich zu einem Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB.

 

Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.

 

Die Beschuldigte hat sich demnach der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht.

 

 

IV.          Strafzumessung

 

1.         Allgemeines

 

Betreffend die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 32 ff.) verwiesen werden.

 

2.         Strafzumessung A.A.___

 

2.1 Bei der qualifizierten Entführung handelt es sich vorliegend um das schwerste Delikt (Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren). Dafür ist eine Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festzusetzen. Aufgrund des sachlich, zeitlich und personell engen Zusammenhangs ist für das Entziehen von Minderjährigen, bei welcher grundsätzlich auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich wäre, ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Einsatzstrafe für die qualifizierte Entführung ist demnach in Anwendung des Asperationsprinzips für das Entziehen von Minderjährigen angemessen zu erhöhen.

 

Festzustellen ist, dass es sich beim vorliegenden Fall der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um einen leichten Fall i.S.v. Art. 285 Abs. 1 Satz 2 StGB handelt. Dafür ist eine Geldstrafe als Einsatzstrafe festzusetzen, wobei diese für die mehrfache Beschimpfung, die üble Nachrede und die versuchte Nötigung zu asperieren ist.

 

2.2 Bei der qualifizierten Entführung ist die Gefährdung des Kindswohls bereits tatbestandsimmanent und damit bei der Strafzumessung unter den Tatkomponenten nicht noch einmal zu berücksichtigen. Angesichts der Bandbreite der möglichen Schwergrade bei Entführungen ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts im vorliegenden Fall am untersten Bereich anzusiedeln. F.A.___ war immer bei seiner Mutter und für ihn selber dürfte es sich mehr oder weniger wie normale Ferien präsentiert haben. Es sind weitaus schlimmere Entführungsfälle von Kindern denkbar. Die Willensrichtung war jedoch klar vorsätzlich und es wäre der Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, sich auf dem rechtmässigen Weg an Behörden bzw. Ärzte in der Schweiz zu wenden. So kann die Beschuldigte insbesondere aus dem Umstand, dass sie im Zusammenhang mit ihrer abweichenden Auffassung betreffend Corona-Massnahmen in Konflikt mit verschiedenen Behörden geriet, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass F.A.___ ins Ausland zu einer ihm völlig fremden Person verbracht worden ist, wobei seine Mutter mit ihm nicht freiwillig zurückgekehrt ist. Weitere verschuldenserhöhende oder verschuldensmindernde Gründe sind nicht ersichtlich. Das Verschulden ist im untersten Bereich des ersten Strafrahmendrittels einzuordnen. Es wird von einer Einsatzstrafe von zwölf Monaten ausgegangen. 

 

2.3 Beim Delikt des Entziehens von Minderjährigen ist, wie bereits erwähnt, aufgrund des engen bzw. direkten Sachzusammenhangs ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen. In Bezug auf dieses Delikt wäre von einem Verschulden am oberen Ende des ersten Strafrahmendrittels, an der Grenze zu einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Zu berücksichtigen ist die lange Dauer des Entzugs. Bei der Willensrichtung ist zu beachten, dass sich die Entziehung klar gegen den Kindsvater richtete und die Beweggründe und Ziele selbstbezogen und nicht im Interesse des Kindes waren. Die Beschuldigte hätte ohne Weiteres ein rechtmässiges Vorgehen wählen können, um ihren Bedenken im Zusammenhang mit dem von ihr vermuteten Missbrauch gerecht zu werden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Unrechtsgehalt teilweise bereits vorstehend im Rahmen der qualifizierten Entführung abgegolten worden ist. Ausgehend von einer hypothetisch angemessenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, ist die Einsatzstrafe asperationsweise um vier Monate zu erhöhen. Zur Abgeltung der beiden Straftatbestände ist demnach eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen.

 

2.4 Beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist wie bereits erwähnt von einem leichten Fall auszugehen, welcher mit einer Geldstrafe zu sanktionieren ist. Die Fusstritte waren leicht und haben keine Verletzungen verursacht, es handelte sich um einen eher geringfügigen Angriff während einer Amtshandlung. Das Verschulden wiegt damit insbesondere auch unter Berücksichtigung der grossen emotionalen Belastung der Beschuldigten leicht. Angemessen ist eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als Einsatzstrafe.

 

2.5 Das Verschulden beim Tatbestand der versuchten Nötigung wird als leicht eingestuft. Das Ziel der Nötigung war ein Telefonat mit ihrem Sohn, das eingesetzte Tatmittel eine Drohung. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschuldigte ihre Anschuldigungen bereits einmal mit Videoaufnahmen verfestigt hatte, hat sie ihrer Drohung zudem zusätzlichen Nachdruck verliehen. Angemessen erschiene eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen, welche aufgrund des Umstandes, dass es bei einem Versuch blieb, um einen Drittel zu reduzieren ist (auf 40 Tagessätze). Damit resultiert eine asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze.

 

2.6 Das Verschulden bei der üblen Nachrede ist als mittelschwer einzustufen. Das inkriminierte Video hat eine Dauer von 04:03 Minuten. Die Beschuldigte bezeichnete den Geschädigten als missbräuchlichen Menschen, vor dem sie ihren Sohn, der Spuren von sexuellen Missbrauch gehabt habe, geschützt habe. Weiter wirft sie dem Bezirksgericht [Ort 1] vor, dem Vater das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht gegeben zu haben, obwohl sie das Gericht mehrfach informiert habe, was für ein missbräuchlicher Mensch der Vater sei. Man schütze die Pädophilen. Weiter schütze die Polizei die Pädophilen, indem sie die Kinder hole und sie ihnen zuführe. Als Mutter das eigene Kind zu schützen sei eine Straftat, aber das Kind zu missbrauchen und rumzureichen, das scheine ok zu sein. Drei Kinder seien auf Initiative der Eidgenossenschaft ihren Müttern entrissen worden mit dem Hintergrund des sexuellen Missbrauchs. Weiter gratuliert sie dem Vater, das habe er gut gemacht (s. zum Ganzen auch vorstehend Ziff. 6.2.1). Beim Vorwurf, das eigene Kind sexuell zu missbrauchen, handelt es sich um eine gravierende Anschuldigung. Angemessen erschiene eine Geldstrafe von 90 Tagesätzen, was im Rahmen der Asperation zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 45 Tagessätze führt.

 

2.7 Bei den mehrfachen Beschimpfungen handelt es sich um eher leichte Fälle. Die Bezeichnungen «Pedo» bzw. «Pädo-Dad» beinhalten zwar einen gravierenden Vorwurf, allerdings wurden sie im Rahmen der laufenden Auseinandersetzung zwischen den Ehepartnern und als Teil der bereits für die übrigen Straftaten relevanten Missbrauchsvorwürfe geäussert. Das Verschulden ist noch als leicht einzustufen, womit eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen angemessen wäre. Dies führt unter Berücksichtigung der Asperation zu einer Erhöhung um 20 Tagessätze.

 

Bezüglich der Tagessatzhöhe ist festzustellen, dass A.A.___ zurzeit kein Einkommen erzielt. Es ist daher ein Tagessatz in der Höhe von CHF 30.00 festzusetzen.

 

2.8 Das Vorleben von A.A.___ präsentiert sich unauffällig. Es sind weder straferhöhende noch -mindernde Umstände zu berücksichtigen. Die Täterkomponenten werden deshalb als neutral eingestuft.

 

2.9 Somit resultieren im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie eine Geldstrafe von 115 Tagessätzen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt das Strafmass bezüglich Geldstrafe jedoch beschränkt auf die von der Vorinstanz ausgefällten 85 Tagessätze.

 

2.10 Die ausgefällten Strafen sind alleine schon aufgrund des Verschlechterungsverbots in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bedingt auszusprechen und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Im Erstehungsfall ist ein Tag Haft anzurechnen.

 

3.         Strafzumessung B.B.___

 

3.1 Auch bei B.B.___ handelt es sich beim Delikt der qualifizierten Entführung um das schwerste Delikt, wofür eine Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festzusetzen ist. Aufgrund des sachlich, zeitlich und personell engen Zusammenhangs ist für das Entziehen von Minderjährigen, bei welchem grundsätzlich auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich wäre, ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Einsatzstrafe für die qualifizierte Entführung ist demnach in Anwendung des Asperationsprinzips für das Entziehen von Minderjährigen angemessen zu erhöhen. B.B.___ ist aufgrund der Gehilfenschaft gemäss Art. 25 i.V.m. 48a StGB milder zu bestrafen.

 

3.2 Das Verschulden von B.B.___ bei der qualifizierten Entführung wird als leicht eingestuft. Auch wenn die Unterstützungshandlungen von B.B.___ durchaus eine gewisse Intensität und mit Blick auf die konspirativen Elemente auch kriminelle Energie aufweisen, handelte es sich, insbesondere nach der Kontaktherstellung zwischen A.A.___ und G.___ und der Organisation des Aufenthalts an dessen Domizil, lediglich noch um die untergeordnete Mithilfe beim Verschicken des Pakets. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von acht Monaten für die Gehilfenschaft zur Entführung, welche aufgrund des engen Sachzusammenhangs asperationsweise um zwei Monate für die Gehilfenschaft zur Entziehung von Minderjährigen auf total zehn Monate zu erhöhen ist.

 

3.3 Das Vorleben von B.B.___ präsentiert sich unauffällig. Es sind weder straferhöhende noch -mindernde Umstände zu berücksichtigen. Die Täterkomponenten werden deshalb als neutral eingestuft.

 

3.4 Zusammenfassend ist B.B.___ demnach zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu verurteilen. Diese ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots bedingt auszufällen und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Im Erstehungsfall sind zwei Tage Haft anzurechnen.

 

4.         Strafzumessung C.___

 

4.1 Beim Delikt der qualifizierten Entführung handelt es sich um das schwerste Delikt, wofür eine Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festzusetzen ist. Aufgrund des sachlich, zeitlich und personell engen Zusammenhangs ist für das Entziehen von Minderjährigen, bei welchem grundsätzlich auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich wäre, ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Einsatzstrafe für die qualifizierte Entführung ist demnach in Anwendung des Asperationsprinzips für das Entziehen von Minderjährigen angemessen zu erhöhen. Bezüglich dieser Delikte ist C.___ aufgrund der Gehilfenschaft gemäss Art. 25 i.V.m. 48a StGB milder zu bestrafen.

 

Für die mehrfache Begünstigung ist eine Geldstrafe festzusetzen.

 

4.2 Auch bei C.___ ist das Verschulden bei der qualifizierten Entführung und beim Entziehen von Minderjährigen als leicht einzustufen. Ihre Handlungen beschränkten sich neben der anfänglichen Kontaktvermittlung zwischen A.A.___ und B.B.___ auf das Besorgen von Rufnummer und Telefon sowie das Verschicken des Pakets. An den Kontakten zu G.___ und der konkreten Organisation des Aufenthalts an dessen Domizil war sie nicht beteiligt. Zudem kooperierte sie teilweise mit der Polizei. Es erscheint als angemessen, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Die Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zur Entführung ist auf sechs Monate festzusetzen. Die Strafe ist aufgrund des engen Sachzusammenhangs asperationsweise um einen Monat für die Gehilfenschaft zur Entziehung von Minderjährigen auf total sieben Monate zu erhöhen.

 

4.3 Auch bei der mehrfachen Begünstigung ist das Verschulden als leicht einzustufen. Die Beschuldigte leitete der Polizei zwar Informationen zum Verbleib von A.A.___ und F.A.___ weiter, unterliess es jedoch, sowohl am Telefon mit der Polizei also auch in einer schriftlichen Einvernahme die von ihr eingelöste Rufnummer sowie den vollständigen Namen und die Adresse von G.___ anzugeben. Da das Delikt mehrfach begangen wurde, rechtfertigt sich hier eine Strafe von 40 Tagessätzen.

 

Bei der Tagessatzhöhe ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 3'300.00 auszugehen. Abzuziehen sind ein Pauschalbetrag von 30%, ausmachend CHF 990.00, sowie Unterstützungsabzüge von 15%, ausmachend CHF 346.50, für das erste Kind und 12.5%, ausmachend CHF 288.75, für das zweite Kind. Demnach beläuft sich der Tagessatz gerundet auf CHF 50.00.

 

4.4 Das Vorleben von C.___ präsentiert sich unauffällig. Es sind weder straferhöhende noch -mindernde Umstände zu berücksichtigen. Die Täterkomponenten werden deshalb als neutral eingestuft.

 

4.5 Gesamthaft ist C.___ demnach zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00 zu verurteilen.

 

Die Strafen sind bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots bedingt auszufällen und die Probezeit ist jeweils auf zwei Jahre festzusetzen. Im Erstehungsfall ist ein Tag Haft anzurechnen.

 

 

V.            Einziehungen

 

1. Bezüglich der im Verfahren sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände sind die Ziffern IV/1 und 2 betreffend bereits erfolgter Herausgabe diverser Gegenstände an B.B.___ und C.___ in Rechtskraft erwachsen. Ebenso rechtskräftig sind die Ziffern IV/3 betreffend Einziehung der bei C.___ sichergestellten Adressetikette sowie IV/5 betreffend Herausgabe von sichergestellten schriftlichen Unterlagen an B.B.___.

 

2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens durch B.B.___ angefochten ist der Einzug und das Verbleiben als Beweismittel in den Akten bezüglich der bei ihr sichergestellten Notiz mit den Angaben zu den Ferien von F.A.___ (AS 12.2.1.2/015, Sicherstellung 3/3). Bei der Notiz handelt es sich um ein relevantes Beweismittel, weshalb die Einziehung gemäss Ziff. IV/4 des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen ist.

 

3. A.A.___ hat die Einziehung der beschlagnahmten Geburtskarte gemäss Ziff. IV/6 des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Die Karte wurde nicht bei A.A.___ sichergestellt und es ist nicht erkennbar, welches Interesse sie an einer Aufhebung der entsprechenden Urteilsziffer haben könnte, zumal auch nicht die Herausgabe der Karte an sie verlangt wird. Die Einziehung und die Vernichtung gemäss erstinstanzlichem Entscheid sind demnach zu bestätigen.

 

 

VI.          Entschädigungen und Kosten

 

1.         Haftentschädigungs- und Genugtuungsforderungen

 

Die Beschuldigten B.B.___ und C.___ beantragen jeweils Haftentschädigungen bzw. Genugtuungen. Nachdem es auch im Berufungsverfahren zu entsprechenden Verurteilungen gekommen ist, besteht kein Raum für die Zusprechung der geltend gemachten Forderungen. Diese sind demnach abzuweisen.

 

2.         Parteientschädigung Privatklägerschaft

 

Nachdem es auch im Berufungsverfahren zu entsprechenden Schuldsprüchen gekommen ist, ist die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren zu bestätigen. Mit Verweis auf die Ausführungen im Urteil der Vorinstanz (S. 39 f.) ist der geltend gemachte Aufwand als angemessen zu betrachten. Demnach sind die verurteilten Beschuldigten A.A.___, B.B.___ und C.___ zu verpflichten, dem Privatkläger E.A.___, vertreten durch Advokat Roman Baumgartner, für das erstinstanzliche Verfahren in solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 8'993.45 (Honorar CHF 8'033.35, Auslagen CHF 293.25, MwSt. à 7.7% CHF 146.95, MwSt. à 8.1% CHF 519.90) zu bezahlen.

 

Der Privatkläger beteiligte sich am Berufungsverfahren nicht mehr und machte für das Berufungsverfahren auch keine Parteientschädigung geltend.

 

3.         Entschädigungen amtliche Verteidigung

 

3.1       Amtliche Verteidigung A.A.___

 

3.1.1 Die Höhe der Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigung von A.A.___ durch Rechtsanwältin Therese Hintermann für das erstinstanzliche Verfahren ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren hinsichtlich aller vorgehaltenen Handlungen erneut verurteilt wird und lediglich eine minime Reduktion von 17 Monaten auf 16 Monate Freiheitsstrafe resultiert, ist der von der Vorinstanz ausgesprochene Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren zu bestätigen.

 

3.1.2 Im Berufungsverfahren wurde A.A.___ neu durch Rechtsanwalt Simon Bloch amtlich verteidigt. Gemäss eingereichter Kostennote macht dieser für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 63.24 Stunden sowie Auslagen in Höhe von CHF 595.40 geltend. Dies ist insgesamt nicht zu beanstanden, allerdings in einigen wenigen Punkten zu korrigieren:

­      Die Berufungsverhandlung fand nur am 3. März 2026 statt. Der in der Honorarnote für den 4. März 2026 geltend gemachte Aufwand für den Anreiseweg (1.33 Stunden) sowie die dafür geltend gemachten Auslagen von CHF 51.80 (74 km à CHF 0.70) sind zu streichen;

­      Zu dem in der Honorarnote geltend gemachten Aufwand sind die Dauer der Berufungsverhandlung vom 3. März 2026 (8.5 Stunden) sowie die Dauer für die mündliche Urteilseröffnung vom 6. März 2026 (0.75 Stunden) hinzuzurechnen.

 

Insgesamt resultiert somit folgende Entschädigung:

 

Honorar

(71.16 Stunden à CHF 190.00)

CHF 13'520.40

Auslagen

CHF 543.60

Zwischentotal

CHF 14'064.00

MwSt. 8.1 %

CHF 1'139.20

TOTAL

CHF 15'203.20

 

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird für das Berufungsverfahren demnach auf CHF 15'203.20 (Honorar CHF 13'520.40, Auslagen CHF 543.60 und 8.1 % MwSt. CHF 1'139.20) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

 

Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren hinsichtlich aller vorgehaltenen Handlungen erneut verurteilt wird und lediglich eine minime Reduktion von 17 Monaten auf 16 Monate Freiheitsstrafe resultiert, ist der von der Vorinstanz ausgesprochene Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren zu bestätigen.

 

3.2       Amtliche Verteidigung B.B.___

 

3.2.1    Rechtsanwalt Hans M. Weltert hat in eigenem Namen Berufung gegen die durch die Vorinstanz erfolgte Festsetzung seines Honorars als amtlicher Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren erhoben. Er beantragt in Ziffer 5 der Berufungserklärung vom 20. März 2025 (ASB 001 ff.), die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei neu zu bemessen und entsprechend dem effektiven Aufwand anzupassen.

 

Rechtsanwalt Weltert machte gemäss eingereichter Honorarnote vom 29. Oktober 2024 (ASDT 379 ff.) für die Zeit vom 17. November 2021 bis 30. Oktober 2024 einen Gesamtaufwand von 205.80 Stunden geltend, was von der Vorinstanz angesichts des Umfanges und der Komplexität des vorliegenden Falles als deutlich überhöht erachtet wurde. Es kann dazu auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil der Vorinstanz (S. 41 ff.) verwiesen werden.

 

Vorab hielt die Vorinstanz fest, dass Rechtsanwalt Weltert mit Verfügung vom 25. November 2021 (AS 12.1.2/007) ausdrücklich erst ab dem 23. November 2021 als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 7. Januar 2022 abgewiesen (AS 12.4/029 ff.). Auf eine gegen diesen Beschluss eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. September 2022 nicht ein. Der in der Kostennote gleichwohl geltend gemachte Aufwand vom 17. November 2021 bis 22. November 2021 in der Höhe von 9.67 Std. wurde demnach zu Recht gestrichen.

 

Obwohl der Aufwand des amtlichen Verteidigers im Zusammenhang mit dem erwähnten Beschwerdeverfahren BKBES.2021.196 im Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 7. Januar 2022 (AS 12.4/029 ff.) abschliessend festgesetzt und entschädigt wurde, machte der amtliche Verteidiger den entsprechenden Aufwand in der bei der Vorinstanz eingereichten Kostennote erneut geltend. Weiter hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil 1B_41/2022 vom 6. September 2022 (AS 12.4/059 ff.) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Gleichwohl machte der amtliche Verteidiger auch diesbezüglich den entsprechenden Aufwand in der bei der Vor-instanz eingereichten Kostennote erneut geltend. Ein derartiges Vorgehen kann selbstredend nicht angehen und die zwischen dem 29. November 2021 und dem 27. Januar 2022 geltend gemachten Aufwendungen sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ebenfalls zu streichen.

 

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass insbesondere die diversen Besprechungen und Telefonate mit der Klientin während des ganzen Verfahrens im Rahmen eines amtlichen Mandates als klar übermässig zu erachten sind. Weiter ist der Aufwand von juristischen Mitarbeitern lediglich zu einem Ansatz von CHF 90.00 bzw. ab 1. Januar 2023 von CHF 95.00 pro Stunde zu vergüten, während für den amtlichen Verteidiger selber bis zum 31. Dezember 2022 ein Ansatz von CHF 180.00 und ab dem 1. Januar 2023 ein Ansatz von CHF 190.00 gilt.

 

Die Vorinstanz hat diverse Positionen auf der Kostennote gestrichen bzw. gekürzt und dies jeweils einzeln konkret und detailliert begründet. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Die vorgenommenen Kürzungen bzw. Streichungen erscheinen korrekt und sind zu bestätigen. Auf eine detaillierte Begründung seiner Berufung hat Rechtsanwalt Weltert verzichtet.

 

Die Berufung von Rechtsanwalt Hans M. Weltert gegen die durch die Vorinstanz erfolgte Festsetzung seines Honorars als amtlicher Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren ist daher abzuweisen und die Festsetzung der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.

 

Da die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden, ist auch der von der Vor­instanz ausgesprochene Rückforderungsvorhalt zu bestätigen.

 

3.2.2 Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Hans M. Weltert gemäss Kostennote vom 2. März 2026 Aufwendungen von insgesamt 65.42 Stunden und Auslagen von pauschal 3 % in Höhe von CHF 825.00 geltend. Diesbezüglich sind folgende Anpassungen vorzunehmen:

 

­      Für den 5. November 2024 und den 8. November 2024 wurden für «Vorbesprechung Besuch Urteilseröffnung» [0.25 Stunden], «Vorbespr. JLS» [0.25 Stunden] und «Besuch Urteilseröffnung» [4.50 Stunden] insgesamt fünf Stunden an Aufwand geltend gemacht. Gemäss Urteil der Vorinstanz wurden die Aufwendungen des amtlichen Verteidigers im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Urteilseröffnung jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit pauschal zwei Stunden vergütet (S. 42, drittletzte Zeile). Die hier erneut geltend gemachten Aufwendungen sind demnach ersatzlos zu streichen.

­      Für die Aufwendungen vom 12. November 2024 und 15. November 2025 ist ein Ansatz von lediglich CHF 95.00 zu veranschlagen (s. diesbezüglich auch vorstehende Ausführungen betreffend die Ansätze für juristische Mitarbeiter).

­      Der Aufwand für die Berufungsanmeldung vom 12. November 2025 ist aufgrund des nur geringen Aufwandes auf 0.25 Stunden zu beschränken.

­      Am 13. März 2025 erfolgte ein Telefonat mit der vormaligen amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten A.A.___ (0.25 Stunden). Solche Besprechungen mit vormaligen, nicht mehr ins Verfahren involvierten Verteidigerinnen sind jedoch zu streichen – so bspw. auch die Besprechung mit Rechtsanwältin Hintermann vom 22. Dezember 2025 (1 Stunde). Mit derselben Argumentation sind weiter die für den 24. Dezember 2025 geltend gemachten Aufwendungen angemessen zu kürzen - konkret von 1.5 Stunden auf 0.50 Stunden.

­      Nicht geltend gemacht werden können kanzleiinterne Fallbesprechungen: «Fallbesprechung mit MAS» vom 6. Januar 2026. Die geltend gemachte Stunde ist ersatzlos zu streichen.

­      Die geltend gemachten Aufwendungen für das Plädoyer (4 Stunden am 25.02.2026, 3.5 Stunden am 26.02.2026, 2 Stunden am 27.02.2026, 5 Stunden am 01.03.2026 sowie 4 Stunden am 02.03.2026) sind als zu hoch zu bezeichnen. Sie sind ermessensweise auf insgesamt zehn Stunden zu kürzen. Zusammen mit dem geltend gemachten Aktenstudium von 6.5 Stunden ergibt dies einen Aufwand von gut zwei Arbeitstagen für Aktenstudium und Verfassen des Plädoyers, was angemessen erscheint.

­      Für den 3. März 2026 ist der geltend gemachte Aufwand an die effektive Dauer der Hauptverhandlung anzupassen (8.5 Stunden statt 8.25 Stunden).

­      Die für den 4. März 2026 geltend gemachten Aufwendungen für den zweiten Tag der Hauptverhandlung sind infolge deren Wegfalls ersatzlos zu streichen.

­      Der geltend gemachte Aufwand für die Urteilseröffnung (4.5 Stunden) ist (inkl. Zeitaufwand für den Weg Aarau – Solothurn - Aarau) auf 2.25 Stunden zu korrigieren.

­      Der seitens Rechtsanwalt Weltert geltend gemachte Stundenansatz in der Höhe von CHF 280.00 ist korrekterweise auf CHF 190.00 festzusetzen.

­      Prozentuale Büropauschalen sind weder im kantonalen Gebührentarif noch gemäss Praxis der Strafkammer des Obergerichts vorgesehen, da die effektiven Auslagen zu vergüten sind. Ein Betrag von (hier schliesslich resultierend) CHF 219.00 erscheint aber angemessen.

 

Insgesamt resultiert somit folgende Entschädigung:

 

Honorar

(38.17 Stunden à CHF 190.00)

CHF 7'252.30

Honorar

(0.5 Stunden à CHF 95.00)

CHF 47.50

Zwischentotal

CHF 7'299.80

Auslagen 3 %

CHF 219.00

Zwischentotal

CHF 7'518.80

MwSt. 8.1 %

CHF 609.00

TOTAL

CHF 8'127.80

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.B.___, Rechtsanwalt Hans M. Weltert, wird demnach für das Berufungsverfahren auf CHF 8'127.80 (Honorar CHF 7'299.80 [38.17 Stunden à CHF 190.00 und 0.5 Stunden à CHF 95.00]), Auslagen CHF 219.00 und 8.1 % MwSt. CHF 609.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 6'502.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.B.___ erlauben.

 

3.3       Amtliche Verteidigung C.___

 

3.3.1 Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung von C.___ durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi für das erstinstanzliche Verfahren ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Da die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden, ist auch der Rückforderungsvorbehalt zu bestätigen.

 

3.3.2 Für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Ronny Scruzzi gemäss eingereichter Kostennote einen Aufwand von 23.25 Stunden geltend. Dies ist insgesamt nicht zu beanstanden. Die Kostennote ist jedoch insofern anzupassen, als dass die für den 4. März 2026 geltend gemachten Aufwendungen (1.5 Stunden Aufwand und Fahrspesen von CHF 56.00) infolge Wegfalls des zweiten Verhandlungstages zu streichen sind. Demgegenüber sind 8.5 Stunden sowie 0.75 Stunden für die Hauptverhandlung resp. Urteilseröffnung hinzuzurechnen.

 

Insgesamt resultiert somit folgende Entschädigung:

 

Honorar

(31.17 Stunden à CHF 190.00)

CHF 5'922.30

Auslagen

CHF 112.00

Zwischentotal

CHF 6'034.30

MwSt. 8.1 %

CHF 488.80

TOTAL

CHF 6'523.10

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6'523.10 (Honorar CHF 5'922.30, Auslagen CHF 112.00 und 8.1 % MwSt. CHF 488.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 5'218.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

 

4.         Verfahrenskosten

 

4.1       Erstinstanzliches Verfahren

 

Nachdem es im Berufungsverfahren zu keinen Freisprüchen kam, ist der erstinstanzliche Kostenentscheid vollumfänglich zu bestätigen.

 

4.2       Berufungsverfahren

 

4.2.1 Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren wird ermessensweise auf CHF 18'000.00 festgelegt. Die Auslagen des Verfahrens belaufen sich auf insgesamt CHF 600.00.

 

4.2.2 Infolge Unterliegens hat Rechtsanwalt Weltert einen Anteil an den Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Es wird ermessensweise ein Anteil von CHF 600.00 festgelegt.

 

4.2.3 Die Beschuldigte A.A.___ ist im Berufungsverfahren vollumfänglich unterlegen. Sie hat den auf sie entfallenden Anteil des Berufungsverfahrens im Umfang von 2/3 der verbleibenden Summe von CHF 18'000.00, ausmachend CHF 12'000.00, zu tragen.

 

4.2.4. Die Beschuldigte B.B.___ hat im Berufungsverfahren insofern teilweise obsiegt, als dass ihr Strafmass von 14 Monaten Freiheitsstrafe auf zehn Monate Freiheitsstrafe gesenkt wurde. Es rechtfertigt sich daher, ihr den auf sie entfallenden Teil von 1/6 der Kosten des Berufungsverfahren lediglich im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 2'400.00, aufzuerlegen. Der übrige Anteil, ausmachend CHF 600.00, geht zu Lasten des Staates Solothurn.

 

4.2.5. Die Beschuldigte C.___ hat im Berufungsverfahren insofern teilweise obsiegt, als dass ihr Strafmass von zehn Monaten Freiheitsstrafe auf sieben Monate Freiheitsstrafe gesenkt wurde. Es rechtfertigt sich daher, ihr den auf sie entfallenden Teil von 1/6 der Kosten des Berufungsverfahren lediglich im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 2'400.00, aufzuerlegen. Der übrige Anteil, ausmachend CHF 600.00, geht zu Lasten des Staates Solothurn.

 


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 50 StGB, Art. 51 StGB, Art. 69 StGB, Art.  73 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB, Art. 220 StGB, Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 305 Abs. 1 StGB, Art. 82 Abs. 4 StPO, Art. 135 StPO, Art. 138 StPO, Art. 267 Abs. 3 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, § 146 lit. c Gebührentarif, § 158 Gebührentarif

festgestellt und erkannt:

I.

1.      A.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)  Entführung (qualifizierter Fall), begangen in der Zeit vom 6. Oktober 2021 bis 16. November 2021 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2024);

b)  Entziehung von Minderjährigen, begangen in der Zeit vom 6. Oktober 2021 bis 16. November 2021 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2024);

c)   üble Nachrede, begangen am 16. November 2021 (Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2024);

d)  mehrfache Beschimpfung, begangen am 27. Januar 2022 und am 23. Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 6 und Vorhalt Ziff. 8 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2024);

e)  versuchte Nötigung, begangen am 23. Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 7 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2024);

f)    Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. 9 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2024).

2.      A.A.___ wird verurteilt zu:

a)  einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b)  einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.      A.A.___ wird 1 Tag Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.      Gemäss rechtskräftiger Ziff. I. / 4. des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 4. November 2024 wurde von einer Landesverweisung gegenüber A.A.___ abgesehen.

 

II.

1.    B.B.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    Gehilfenschaft zur Entführung (qualifizierter Fall), begangen in der Zeit vom 22. September 2021 bis 16. Oktober 2021 (Vorhalt Ziff. 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2024);

b)    Gehilfenschaft zur Entziehung von Minderjährigen, begangen in der Zeit vom 22. September 2021 bis 16. Oktober 2021 (Vorhalt Ziff. 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2024).

2.    B.B.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.    B.B.___ werden 2 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

III.

1.    C.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    Gehilfenschaft zur Entführung (qualifizierter Fall), begangen in der Zeit vom 19. September 2021 bis 21. Oktober 2021 (Vorhalt Ziff. 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2024);

b)    Gehilfenschaft zur Entziehung von Minderjährigen, begangen in der Zeit vom 19. September 2021 bis 21. Oktober 2021 (Vorhalt Ziff. 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2024);

c)    mehrfache Begünstigung, begangen am 10. November 2021 und am 13. November 2021 (Vorhalt Ziff. 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2024).

2.    C.___ wird verurteilt zu

a)    einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b)    einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.    C.___ wird 1 Tag Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. III. / 4. des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 4. November 2024 wurde von einer Landesverweisung gegenüber C.___ abgesehen.

IV.

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. IV. / 1. des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 4. November 2024 wurde festgestellt, dass folgende bei B.B.___ sichergestellte bzw. beschlagnahmte Gegenstände den Berechtigten bereits herausgegeben wurden:

a)      1 Agenda mit diversen losen Zetteln als Einlagen (HD-Nr. 1/1)

b)      1 mobiles Navigationsgerät TomTom, schwarz (HD-Nr. 2/1)

c)      1 Fotoapparat Nikon, Coolpix L 120 (HD-Nr. 3/1)

d)      2 Couvert, weiss (1 Couvert mit USB-Stick) (HD-Nr. 3/2)

e)      1 USB-Stick, Lexas 32 GB (HD-Nr. 3/4)

f)       1 Mobile, Microsoft, Alcatal, schwarz mit Akku (HD-Nr. 3/5)

g)      1 Laptop mit Netzteil, Lenovo Idea Pad S145 (HD-Nr. 4/1)

h)      1 USB-Stick, H.___, 8GB (HD-Nr. 4/2)

i)       1 USB-Stick, silbern, 8GB (HD-Nr. 4/3)

j)       1 Aufnahmegerät Olympus, schwarz (HD-Nr. 4/4)

k)      1 Agenda «Vergiss mein nicht» (HD-Nr. 4/5)

l)       Mobile Verträge MBudget (HD-Nr. 4/6)

m)    1 USB-Stick, schwarz (HD-Nr. 4/8)

n)      1 Mini-Kamera CMB mit USB-Stick und Schachtel (HD-Nr. 4/9)

o)      1 Plastik-Kiste mit 3 Schubladen mit diversen Quittungen sowie 2 USB Sticks (HD-Nr. 4/10)

p)      Diverse Schriftstücke in Mappe (HD-Nr. 4/11)

q)      Schreiben G.___ (HD-Nr. 4/13)

r)       diverse Schriftstücke/Briefe (HD-Nr. 4/14)

s)      diverse Schriftstücke/Briefe (E-Mail) (HD-Nr. 4/15)

t)       diverse Schriftstücke/Briefe (HD-Nr. 4/16)

u)      1 iPhone, schwarz (HD-Nr. 5/1)

v)      Diverse Schriftstücke (HD-Nr. 5/2)

w)     1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S7

2.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. IV. / 2. des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 4. November 2024 wurde festgestellt, dass folgende bei C.___ sichergestellte bzw. beschlagnahmte Gegenstände den Berechtigten bereits herausgegeben wurden:

a)      1 Trägerkarte Swisscom (HD-Nr. 1.1)

b)      1 iPhone 4 (HD-Nr. 1.2)

c)      2 Garantiepass Swisscom (HD-Nr. 1.3)

d)      1 iPhone XS, Display defekt (HD-Nr. 1.4)

e)      1 Schachtel zu iPhone 12 (HD-Nr. 1.5)

f)       1 Notizbuch (HD-Nr. 1.6)

g)      1 iPad (HD-Nr. 7.1)

h)      1 Agenda (HD-Nr. 7.2)

3.   Gemäss rechtskräftiger Ziff. IV. / 3. des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 4. November 2024 wurde festgestellt, dass die bei C.___ sichergestellte und beschlagnahmte Adressetikette (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) zufolge Verzichts auf Herausgabe eingezogen wird und als Beweismittel bei den Akten verbleibt.

4.    Die bei B.B.___ sichergestellte Notiz (schriftliche Unterlagen [HD-Ziff. 3/3], aufbewahrt bei den Akten) wird eingezogen und verbleibt als Beweismittel bei den Akten.

5.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. IV. / 5. des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 4. November 2024 sind folgende sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände (aufbewahrt bei den Akten) B.B.___ herauszugeben und von ihr auf erstmalige Aufforderung innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft abzuholen, ansonsten sie vernichtet werden:

a)      Schriftliche Unterlagen (HD Ziff. 4/7),

b)      Schriftliche Unterlagen (HD Ziff. 4/12).

6.    Die im Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmte Geburtskarte (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.

V.

1.    A.A.___, B.B.___ und C.___ haben dem Privatkläger E.A.___, vertreten durch Advokat Roman Baumgartner, in solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 8'993.45 (Honorar CHF 8'033.35, Auslagen CHF 293.25, MwSt. 7.7 % CHF 146.95, MwSt. 8.1 % CHF 519.90) zu bezahlen.

VI.

1.    Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziff. VI. / 1. des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 4. November 2024 wurde die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin von A.A.___, Rechtsanwältin Therese Hintermann, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'399.15 (Honorar CHF 11'942.60, Auslagen CHF 466.40, 7.7 % MwSt. CHF 288.80, 8.1 % MwSt. CHF 701.35) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.

2.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.B.___, Rechtsanwalt Hans M. Weltert, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'282.05 (Honorar CHF 12'850.85, Auslagen CHF 385.50, 7.7 % MwSt. CHF 508.75, 8.1 % MwSt. CHF 536.95) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.B.___ erlauben.

3.    Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziff. VI. / 3. des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 4. November 2024 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'176.80 (Honorar CHF 12'605.80, Auslagen CHF 524.90, 7.7 % MwSt. CHF 337.45, 8.1 % MwSt. CHF 708.65) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

4.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 13'600.00, total CHF 42'000.00, sind wie folgt zu bezahlen:

a) A.A.___: 2/3, ausmachend CHF 28'000.00;

b) B.B.___: 1/6, ausmachend CHF 7'000.00;

c) C.___: 1/6, ausmachend CHF 7'000.00.

5.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 15'203.20 (Honorar CHF 13'520.40, Auslagen CHF 543.60 und 8.1 % MwSt. CHF 1'139.20) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.

6.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.B.___, Rechtsanwalt Hans M. Weltert, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 8'127.80 (Honorar CHF 7'299.80 [38.17 Stunden à CHF 190.00 und 0.5 Stunden à CHF 95.00]), Auslagen CHF 219.00 und 8.1 % MwSt. CHF 609.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 6'502.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.B.___ erlauben.

7.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6'523.10 (Honorar CHF 5'922.30, Auslagen CHF 112.00 und 8.1 % MwSt. CHF 488.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 5'218.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

8.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 18'000.00, total CHF 18’600.00, sind wie folgt zu bezahlen:

a)   Hans M. Weltert: CHF 600.00;

b)   A.A.___: 2/3 der verbleibenden Summe von CHF 18'000.00, ausmachend CHF 12'000.00;

c)   B.B.___: 80 % von 1/6 der verbleibenden Summe von CHF 18'000.00, ausmachend CHF 2'400.00;

d)   C.___: 80 % von 1/6 der verbleibenden Summe von CHF 18'000.00, ausmachend CHF 2'400.00;

e)   Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse: Je die verbleibenden 20 % der Anteile von B.B.___ und C.___, ausmachend insgesamt CHF 1'200.00.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Rauber                                                                              Schenker