Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28. Oktober 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
2. Rechtspraktikantin des Obergerichts.
In Bezug auf den Ablauf der Verhandlung, die durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten und Berufungsklägers (nachfolgend nur noch als Beschuldigter bezeichnet) sowie die im Rahmen des Parteivortrags vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2025, das Einvernahmeprotokoll, die Tonbandaufnahme und die durch den Beschuldigten zu den Akten gereichten Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen seines Plädoyers stellt und begründet der Beschuldigte den Antrag auf vollständigen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. PROZESSGESCHICHTE
1. Am 7. Januar 2022 erstattete Dr. med. B.___, Fachärztin FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumaerkrankungen und Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin bzw. Inhaberin der [Arztpraxis], [Ort 1], bei der Stadtpolizei [Ort 1] Anzeige gegen ihre Praxis-Angestellten C.___ und D.___ sowie gegen die Schwester von C.___, E.___. Dies wegen angeblich zahlreicher Fälschungen von Covid-19-Zertifikaten, die die Mitarbeiterinnen resp. die Schwester einer der Mitarbeiterinnen an Ungeimpfte verkauft haben sollen. In den daraufhin durchgeführten Hausdurchsuchungen konnte sowohl bei C.___ als auch bei D.___ diverses Material, welches im Zusammenhang mit den gemachten Vorhalten stand, sichergestellt werden. Nach den polizeilichen Einvernahmen der Betroffenen stellte sich heraus, dass auch Dr. med. B.___ bei den von ihr selbst angezeigten Fälschungen mitgewirkt zu haben schien. In der Folge wurde die Praxisinhaberin vorläufig festgenommen und es fanden weitere Hausdurchsuchungen statt. Eine von der Polizei [Ort 1] eingesetzte Sonderermittlungsgruppe der Fachgruppe Komplexe Gewalt-/Vermögensdelikte, Fachdienst Finanzermittlungen (KGV-F) konnte im Rahmen der Aktion «Sestra» schliesslich insgesamt ca. 1'100 angebliche Abnehmer von gefälschten Covid-Zertifikaten ermitteln, welche ab einem unbekannten Zeitpunkt – mutmasslich ab Einführung der Zertifikatspflicht bis ca. 21. Dezember 2021 – von Dr. med. B.___ sowie allenfalls von deren Mitarbeiterinnen C.___ und/oder D.___ gefälschte (unwahre) Covid-19-Impfzertifikate gegen Entgelt erworben haben sollen. Daneben wurden 64 angebliche Vermittler und Vermittlerinnen ermittelt, welche für die Vermittlung zwischen Ärztin bzw. deren Angestellten und den angeblichen Abnehmern verantwortlich gewesen sein sollen (s. zum Ganzen das Begleitschreiben der Polizei Stadt [Ort 1] zur Aktion Sestra in den Aktenstellen [AS] 018 f.). Gegen die angeblichen Abnehmerinnen und Abnehmer, zu denen auch der Beschuldigte zählen soll, wurden daraufhin von der [Staatsanwaltschaft] Strafuntersuchungen eröffnet. Aufgrund des damaligen Wohnsitzes des Beschuldigten in [Ort 2] übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Verfahren (s. die Verfügung der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn in AS 053 f.).
2. Mit Verfügung vom 21. September 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), eventuell wegen Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 StGB (AS 042).
3. Am 30. April 2024 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt (AS 056 ff.).
4. Am 10. Mai 2024 erhob der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2024 frist- und formgerecht Einsprache (AS 062). Mit Überweisungsverfügung vom 3. Juli 2024 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen mit den Akten dem zuständigen Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid (AS 092 ff.).
5. Am 13. Januar 2025 fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen nach durchgeführter mündlicher Hauptverhandlung folgendes Urteil (AS 139 ff. [Dispositiv] bzw. AS 148 ff. [begründetes Urteil]):
1. A.___ hat sich der Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 15. Oktober 2021 bis 12. November 2021.
2. A.___ wird, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. März 2023, verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
3. Die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 625.00, hat A.___ zu bezahlen.
6. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Januar 2025 die Berufung an (AS 138).
7. Nachdem dem Beschuldigten am 8. April 2025 das begründete Urteil zugestellt worden war (AS 166), erklärte dieser mit Schreiben vom 14. April 2025 die Berufung (in den Akten des Obergerichts [OGer] 001). Konkret wurde mitgeteilt, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten bzw. dass ein Freispruch verlangt werde. Ebenso wurde zwecks Klärung der Frage, seit wann die Immunisierung des Beschuldigten in welchem Ausmass im konkreten Einzelfall bestand, die Erstellung eines Sachverständigengutachtens beantragt (a.a.O. lit. a, b und c).
8. Mit Eingabe vom 24. April 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf das Stellen eines Antrags auf Nichteintreten auf die Berufung, auf die Erklärung der Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Sie teilte mit, nur noch das begründete Urteil zu erwarten. Zum Antrag des Beschuldigten betreffend Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens äusserte sich die Staatsanwaltschaft nicht (OGer 004).
9. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 teilte die Instruktionsrichterin des Berufungsgerichts den Parteien mit, dass vorgesehen sei, die Berufung mit dem Einverständnis des Beschuldigten im schriftlichen Verfahren (ohne mündliche Verhandlung) zu behandeln (Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], SR 312.0). Der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei ein Sachverständigengutachten zur Frage seiner Immunisierung einzuholen, wurde abgewiesen (OGer 009 f).
10. Am 31. Mai 2025 teilte der Beschuldigte mit, dem schriftlichen Verfahren nicht zuzustimmen und ausdrücklich die Durchführung des mündlichen Verfahrens nach Art. 405 StPO zu wünschen (OGer 012).
11. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 wurde der Beschuldigte auf den 28. Oktober 2025 für die Verhandlung vor das Berufungsgericht geladen und es wurde die Zustellung der für die Beurteilung der vorliegenden Sache benötigten Unterlagen einverlangt (OGer 013 ff.).
12. Am 2. Oktober 2025 holte das Berufungsgericht einen Strafregisterauszug des Beschuldigten ein (OGer 023). Gleichentags wurde mit Verfügung festgestellt, dass der Beschuldigte die mit Verfügung vom 6. Juni 2025 einverlangten Dokumente betreffend seine finanziellen Verhältnisse nicht von sich aus einreichte, weswegen sie von Amtes wegen eingeholt wurden (OGer 024 ff.).
13. Am 6. Oktober 2025 ging beim Berufungsgericht ein Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten des Betreibungsamts […], datierend vom 3. Oktober 2025, ein (OGer 028 f.). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 teilte die Kantonale Steuerverwaltung [...] mit, dass betreffend den Beschuldigten aufgrund seines erst kürzlich erfolgten Umzugs von [Ort 3] in den Kanton [...] am 1. November 2024 noch keine Steuerdaten vorhanden seien (OGer 030). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 wurden deshalb beim Steueramt des Kantons Solothurn die ausstehenden Unterlagen einverlangt (OGer 031). Diese gingen am 22. Oktober 2025 per E-Mail ein (OGer 032 ff.).
14. Am 24. Oktober 2025 ging dem Obergericht ein Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten des Betreibungsamts […] vom 23. Oktober 2025 ein (OGer 044 ff.).
15. Am 28. Oktober fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 048 ff.).
16. Am 29. Oktober 2025 gingen beim Berufungsgericht die über den Beschuldigten eingeholten Steuerunterlagen in Papierform ein (OGer 077).
II. FORMELLES
A. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Mit Berufungserklärung vom 14. April 2025 ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Januar 2025 vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch. Entsprechend sind sowohl der Schuldspruch wegen Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen wie auch die zugehörige Strafzumessung angefochten. Die Kostenverteilung ist in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO von Amtes wegen zu überprüfen.
B. Verletzung des Anklageprinzips
1. Anlässlich seines Plädoyers vor dem Berufungsgericht beanstandet der Beschuldigte «die Legalität und die Prozesskonformität der Anklage mit Verwaltungsrecht und Strafprozessrecht.» Das vorinstanzliche Urteil beginne schon rechtswidrig mit der Behauptung, dass am 7. Januar 2022 Dr. med. B.___ eine Anzeige erstattet habe. Diese Anzeige liege in den Akten nicht vor. Es handle sich um einen unzulässigen Beweis vom Hörensagen. Jeder, der nur schon das erste Semester in einem juristischen Studium überstanden habe, lerne, dass man nur Originalbeweise zitieren dürfe. Die Vorinstanz arbeite laienhaft und unbrauchbar. Eine Anzeige von Dr. med. B.___ sei nirgends ersichtlich.
2. Dem Beschuldigten ist insofern zuzustimmen, als dass sich die das genannte Anzeige von Dr. med. B.___ vom 7. Februar 2022 nicht in den Akten befindet. Mit seinem Vorbringen, infolgedessen entspreche die Anklage nicht geltendem Strafprozessrecht, greift der Beschuldigte jedoch zu kurz. Dass gegen die betroffene Ärztin ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und Urkundenfälschung eröffnet wurde, lässt sich bspw. dem Rapport der Stadtpolizei [Ort 1] vom 12. Dezember 2022 entnehmen (AS 001 ff.). Wie es zur Eröffnung dieses Strafverfahrens kam, lässt sich detailliert dem Begleitschreiben der Stadtpolizei [Ort 1] zur Aktion Sestra vom Mai 2023 entnehmen (AS 018 ff.). Darin explizit enthalten ist der Hinweis darauf, dass es die betroffene Ärztin selber war, welche mit der Einreichung ihrer Anzeige vom 7. Februar 2022 die weiteren Untersuchungen initiierte (s. insb. AS 018). Dass eine solche Anzeige tatsächlich vorgelegen hat, ist somit objektiv in den Akten verschriftet. Verlangt der Beschuldigte über das Gesagte hinausgehend in den Akten eine offizielle Kopie der genannten Anzeige, bspw. um deren Inhalt prüfen zu können, so betrifft dies keine formelle Vorfrage der Verletzung des Anklageprinzips, wie er sie sinngemäss vorbringt, sondern es stellt sich die Frage, ob die in den Akten liegenden Beweismittel genügen, den zur Anklage gebrachten Sachverhalt auch tatsächlich objektiv zu belegen. Dies ist eine Frage der nachfolgenden Beweiswürdigung. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt so oder anders nicht vor.
Dasselbe gilt im Übrigen auf die Vorbringen des Beschuldigten, die in den Akten erwähnten 25 Bundesordner seien im vorliegenden Verfahren nicht enthalten. Die aus diesen Ordnern nach Ansicht der Staatsanwaltschaft wesentlichen Akten sind in die vorliegenden Verfahrensakten übernommen worden. Ob diese geeignet sind, den angeklagten Sachverhalt zu beweisen, wird Frage der Beweiswürdigung sein.
C. Verwertbarkeit der Einvernahme von C.___ und Wahrung des Konfrontationsanspruchs
1. Der Beschuldigte rügt weiter die Verletzung von Art. 147 Abs. 4 StPO. Das Gericht verletze diesen Artikel, wenn es auf umfassende Angaben von C.___ abstelle. Er (der Beschuldigte) sei an dieser Befragung nicht anwesend gewesen und habe keine Ergänzungsfragen stellen können. Obwohl im Plädoyer an die Vorinstanz dieser Mangel bereits dargetan worden sei, finde sich im ganzen Urteil nirgends eine Prüfung von Art. 147 Abs. 4 StPO.
2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1 StPO, Art. 108 StPO, Art. 146 Abs.4 StPO und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1., Urteil 6B_1092/2022 vom 09.01.2023 E. 2.3.1. m.w.Verw.). Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2022 vom 26.10.2022 E. 2.4.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.3.; je m.w.Verw.).
2. Vorliegend wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten am 21. September 2023 (AS 042) und somit erst nach Durchführung der Einvernahmen von C.___, letztmals protokolliert vom 27. Mai 2022 (AS 035 ff.), formell eröffnet. In Zeitpunkt der Befragungen von Frau C.___ bestand somit noch kein Teilnahmerecht des Beschuldigten. Eine Verletzung von Art. 147 StPO ist nicht festzustellen.
3. Von Amtes wegen zu prüfen ist weiter, ob allenfalls eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV vorliegt, wie dies der Beschuldigte in seinem Plädoyer weiter moniert.
Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person mindestens einmal zur Sache äussert (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2025 vom 16.01.2025 E. 2.2.2. m.w.Verw.). Auf das Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.5.; Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2023 vom 31.07.2023 E. 2.6.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2021 vom 29.12.2022 E. 2.2.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2021 vom 09.12.2022 E. 11.2.4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2020 vom 18.05.2022 E. 3.4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2020 vom 26.11.2021 E. 6.1.2.; je m.w.Verw., s. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2023 vom 23.05.2024 E. 3.3.5.).
Vorliegend wurde der Beschuldigte in jedem Stadium des Verfahrens zur Sache befragt: Zunächst am 11. Dezember 2023 durch die Polizei Kanton Solothurn (AS 011 ff.), anschliessend am 13. Januar 2025 durch den Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen (AS 114 ff.) und schliesslich am 28. Oktober 2025 durch das Berufungsgericht (OGer 052 ff.). Werden die Einvernahmeprotokolle konsultiert, ist festzustellen, dass der Beschuldigte weder im Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft noch im Verfahren der ersten Instanz konkret zu den Angaben von C.___ befragt worden ist (a.a.O.). Dem Plädoyer des Beschuldigten vor der ersten Instanz lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschuldigte über detaillierte Aktenkenntnisse verfügte (AS 128 ff., s. insb. AS 129 betreffend die von Frau C.___ gemachten Angaben). Dennoch stellte der Beschuldigte keinen Antrag, mit der ihn belastenden C.___ konfrontiert zu werden. Auch als er im Berufungsverfahren explizit auf die Angaben von Frau C.___ angesprochen wurde (AS 055), verweigerte der Beschuldigte die Aussagen. Eine Konfrontation mit Frau C.___ wurde ein weiteres Mal nicht verlangt. Damit hat es der Beschuldigte trotz Wissen um das Bestehen der belastenden Angaben unterlassen, rechtzeitig und formgültig einen Antrag auf Konfrontation zu stellen. Sein Konfrontationsrecht hat der Beschuldigte somit verwirkt. Rügt der Beschuldigte erst im Rahmen seines Abschlussplädoyers eine unterbliebene Konfrontation mit Frau C.___, so dringt diese Rüge infolge Verspätung nicht durch.
D. Entbindung vom Arztgeheimnis und Unverwertbarkeit der Beweise
1. Sowohl anlässlich seines Plädoyers vor erster Instanz wie auch anlässlich seines Plädoyers vor der Berufungsinstanz rügt der Beschuldigte die Unverwertbarkeit sämtlicher schützenswerter Daten und Informationen über seine Person, da er die von der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft [Ort 1] betroffene Ärztin, Dr. med. B.___, nicht vom Berufsgeheimnis entbunden habe.
2. Zur Begründung, weshalb diese Argumentation nicht verfängt, ist vollumfänglich auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil vom 13. Januar 2025 zu verweisen (Ziff. II / Ziff. 1 lit. b und c Urteilsseiten [US] 3 ff.). Insgesamt ist festzustellen was folgt:
Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, und ihre Hilfspersonen wahren Stillschweigen über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (§ 15 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes des Kantons [Ort 1], SR 801.1 [GesG-[…]]). Die Bewilligung der Direktion oder die Einwilligung der berechtigten Person befreit von der Schweigepflicht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 GesG-[…]). Ungeachtet der Schweigepflicht melden Personen gemäss Abs. 1 der Polizei unverzüglich aussergewöhnliche Todesfälle (…) und Wahrnehmungen, die auf die vorsätzliche Verbreitung gefährlicher übertragbarer Krankheiten bei Mensch und Tier schliessen lassen (§ 15 Abs. 3 lit. a und lit. b GesG-[…]). Sie sind ohne Bewilligung oder Einwilligung nach Abs. 2 berechtigt, den zuständigen Behörden Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen (§ 15 Abs. 4 lit. a GesG-[…]).
Vorliegend steht der Verdacht im Raum, der Beschuldigte habe weitere Personen dazu angestiftet, ihm ein gefälschtes Covid-19-Zertifikat auszustellen. Durch das In-Umlauf-bringen eines gefälschten Covid-19-Zertifikat soll der Beschuldigte eine Gefahr geschaffen haben, eine allfällige Infektion mit Corona und damit eine hochansteckende gefährliche Krankheit ohne jegliche Schutzmassnahmen weiter zu verbreiten. Es besteht somit der Verdacht eines Verbrechens gegen die öffentliche Gesundheit. Im vorliegenden Fall wäre die betroffene Ärztin, Dr. med. B.___, somit auch – ohne selbst Beschuldigte im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft [Ort 1] gewesen zu sein – berechtigt gewesen, ihre Wahrnehmungen im Zusammenhang mit den illegalen Machenschaften um die gefälschten Covid-19-Zertifikate den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Eine Entbindung vom Berufungsgeheimnis der berechtigten Person, in diesem Fall des Beschuldigten, wäre nicht nötig gewesen.
Darüber hinausgehend ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Ärztin die Daten des Beschuldigten grundsätzlich nicht freiwillig herausgegeben hat – wozu sie wie gesagt aber ohnehin grundsätzlich berechtigt gewesen wäre – sondern dass die Strafverfolgungsbehörden die betroffenen Daten von Amtes wegen bei einer Hausdurchsuchung im Rahmen eines offiziellen Strafverfahrens beschlagnahmt haben. Es liegt somit kein Anwendungsfall von § 15 GesG-[…] vor. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, besteht kein absolutes gesetzliches Beschlagnahmeverbot ärztlicher Unterlagen, wenn der betroffene Arzt selber beschuldigte Person ist (vgl. diesbezüglich auch Art. 264 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft ist zur Aufklärung von Verbrechen gegen die öffentliche Gesundheit (und weiterer Verbrechen) berechtigt, die beschlagnahmten ärztlichen Unterlagen zu durchsuchen und auszuwerten, sofern ein enger sachlicher Zusammenhang mit den zu untersuchenden Sachverhalten besteht bzw. sie für die angestrebten Untersuchungszwecke unentbehrlich sind (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und sofern die Voraussetzungen der Verhältnismässigkeit gewahrt sind (s. zu diesem Punkt ausführlich das Urteil des Bundesgerichts 1B_330 vom 21.11.2014, E. 5.1. m.w.Verw.). Dies ist vorliegend der Fall. Die betreffend den Beschuldigten sichergestellten Unterlagen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorliegend zu untersuchenden Strafsache. Konkret könnte der dem Beschuldigten gemachte Vorhalt ohne die sichergestellten Unterlagen gar nicht beurteilt werden, womit sie für den Untersuchungszweck schlicht unentbehrlich sind. Weiter betreffen die sichergestellten Daten keinerlei sonstigen gesundheitliche Aspekte oder gar Aspekte der Intimsphäre des Betroffenen, sondern sie beschränken sich ausschliesslich auf die Frage, ob eine Corona-Schutzimpfung durchgeführt wurde oder nicht und damit auf die Frage, ob das Covid-19-Zertifikat des Beschuldigten einen wahren oder einen unwahren Inhalt aufweist. Die sichergestellten Unterlagen sind damit auf den notwendigen Zweck der Strafuntersuchung eingegrenzt. Die Verhältnismässigkeit ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres gegeben. Im Vergleich zum Schutz der Privatsphäre des Beschuldigten liegt zudem ein überwiegendes Strafverfolgungsinteresse vor.
Die sichergestellten Dokumente sind damit insgesamt verwertbar.
3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten gegen diesen Punkt vorgebrachten Argumente nicht zu greifen vermögen:
Vor der ersten Instanz reichte der Beschuldigte einen Leitfaden betreffend die Entbindung von Fachpersonen im Gesundheitsbereich vom Berufsgeheimnis des Kantons Solothurn ein. Wie bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, war die von der Strafuntersuchung betroffene Ärztin Dr. med. B.___ jedoch im Kanton [Ort 1] tätig, weshalb der ins Recht gelegte Leitfaden, welcher ausschliesslich für im Kanton Solothurn tätige Ärzte gilt, keine Anwendung findet (s. diesbezüglich auch das Urteil der Vorinstanz Ziff. II. / Ziff. 1 lit. d US 4 f.). Dass der Beschuldigte selber im Kanton Solothurn lebte, ist unerheblich. Weiter verkennt der Beschuldigte, dass vorliegend kein Anwendungsfall von § 15 GesG-[…] vorliegt und somit keine Meldung der Medizinalperson an die zuständige Behörde zu erfolgen hatte. Es handelte sich um ein konnexes Strafverfahren, in welchem die betroffene Ärztin selbst die beschuldigte Person war. Auf die Ausführungen des Beschuldigten ist somit nicht weiter einzugehen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung bringt der Beschuldigte vor, er habe sich informiert: Wenn gegen eine Arztpraxis oder einen Arzt etwas eingeleitet werde, müsse man den Patienten informieren. Sei das telefonisch, schriftlich oder sonst etwas. Und dafür hätte er niemals mündlich zugesagt (OGer 059). Eine Informationspflicht an die Patientinnen und Patienten für den Fall, dass gegen eine Arztpraxis oder einen Arzt ein Strafverfahren geführt wird, ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen. Eine solche Regelung dürfte auch kaum vor der gesetzlichen Unschuldsvermutung und dem gesetzlich verankerten Amtsgeheimnis standhalten – insbesondere wenn sich im Rahmen der Strafuntersuchung herausstellen sollte, dass kein Tatverdacht erhärtet werden kann und das Strafverfahren eingestellt werden muss. Ein Anspruch des Beschuldigten auf Information resp. gar auf Einholung einer Einwilligung bestand somit nicht.
Beruft sich der Beschuldigte auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_330/2014 E. 5.6., wonach sämtliche herauszugebenden Patientendaten zu anonymisieren sind, so vermag dies ebenfalls nicht zu greifen: Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts in jenem Entscheid wurde dem dortigen Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe gegen das Verbot der ärztlichen Selbstdispensation verstossen, indem er entgegen einer Verfügung der kantonalen Behörden weiterhin und über eine blosse Erst- bzw. Notfallabgabe hinaus Medikamente an Patienten abgegeben habe. Zudem habe er das ihm mit Verfügung auferlegte Verbot der selbständigen ärztlichen Berufsausübung in strafbarer Weise missachtet (a.a.O. E. 5.3.). Entsprechend handelt es sich beim genannten Bundesgerichtsentscheid um einen Anwendungsfall, wo sich lediglich der beschuldigte Arzt, nicht jedoch auch die in den Dokumenten genannten Patienten strafbar gemacht haben soll. Das ist vorliegend anders. Hier steht nicht nur die Ärztin Dr. med. B.___ im Verdacht der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei, sondern es steht auch der Beschuldigte im Verdacht, eine strafbare Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen begangen zu haben. Eine Anonymisierung der betroffenen Patientendaten war somit nicht angezeigt.
E. Fazit
Die formellen Rügen des Beschuldigten vermögen nicht zu greifen. Es gilt, im nachfolgenden die in den Akten liegenden Beweismittel und die rechtlichen Grundlagen einer Würdigung zu unterziehen und allenfalls – im Fall eines Schuldspruchs – eine Strafzumessung vorzunehmen.
III. MATERIELLES
A. Sachverhalt
1. Vorhalt
Betreffend den dem Beschuldigten gemachten Vorhalt der Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB wird auf den mit der Verfügung vom 3. Juli 2024 dem Gericht zur Beurteilung überwiesenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. April 2024 (in den Akten des Gerichts unpaginiert, s. aber auch AS 056 ff.) und auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 13. Januar 2025 (Ziff. III. / Ziff. 1 US 5 f.) verwiesen.
Der Vollständigkeit und Klarheit halber wird festgehalten, dass dem Beschuldigten entgegen dessen mehrfachen Vorbringen nicht vorgehalten wird, zum betroffenen Tatzeitpunkt nicht immunisiert gewesen zu sein. Ihm wird vielmehr vorgeworfen, die Ärztin Dr. med. B.___ und deren Angestellte durch eine Zahlung von CHF 300.00 dazu angestiftet zu haben, ihm ein Covid-19-Zertifikat mit gefälschtem Inhalt auszustellen. Die nachfolgende Beweiswürdigung beschränkt sich denn auch auf diese Fragestellung. Auf die Frage einer genügenden Immunisierung im Tatzeitpunkt und somit auf die Frage, ob schlussendlich mittels angeblich vorgenommener Impfung eine vierfache Impfung vorgelegen hatte, wie dies der Beschuldigte mehrfach vorbringt, ist nicht näher einzugehen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Rechtliches
2.1.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.1.2. Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungs-kraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
2.1.3. Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 01.06.2017 E. 2.4., nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 04.08.2009 E. 2.3.; je m.w.Verw.).
2.1.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 1.6. und Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1.).
2.1.5. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N 9). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, m.w.Verw.).
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. In den Akten liegen insbesondere folgende subjektiven Beweismittel:
Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei Kanton Solothurn vom 11. Dezember 2023 (AS 011 ff.);
Einvernahme des Beschuldigten durch den Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Januar 2025 (AS 114 ff.).
Anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2023 (AS 011 ff.) führte der Beschuldigte lediglich aus, momentan keinen Hausarzt zu haben (Frage 8) und seinen Impfausweis trotz Suche nicht mehr gefunden zu haben (Frage 20). Zu den übrigen Fragen verweigerte er die Aussage. Auch anlässlich der Einvernahme durch den Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Januar 2025 verweigerte der Beschuldigte grundsätzlich seine Aussage (AS 114 ff.). Einzig auf die Frage, weshalb er sich extra in den Kanton [Ort 1] begeben habe, wenn er sich doch im Kanton Solothurn infolge seines hiesigen Wohnsitzes gratis hätte impfen lassen können, sagte er aus, er habe zum damaligen Zeitpunkt noch in [Ort 4] und damit im Kanton […] gewohnt (Z. 115 ff.). Von der Gesundheitsdirektion […] sei er betreffend Annulation der ungültigen Corona-Zertifikate nicht kontaktiert worden; er habe erst mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft von der Sache erfahren (Z. 127 ff.).
Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (OGer 052 ff.). Einzig zu folgenden Punkten machte er zumindest gewisse Angaben:
(Auf Frage, weshalb er sich im Oktober 2021 dazu entschlossen habe, eine Impfung gegen Covid zu machen) Wieder das Gleiche [er verweigere die Aussage]. Zusätzlich sei es irgendwodurch ja auch Pflicht gewesen. (Auf Nachfrage): Es sei Pflicht gewesen, wenn man in gewissen Jobs gearbeitet habe. Wenn man mit Leuten zu tun gehabt habe. Ja «Pflicht». Es sei nicht ein Aufzwingen gewesen, aber es hätte das Leben stark eingeschränkt, wenn man nicht geimpft gewesen wäre.
(Auf Vorhalt, dass der Punkt mit der Immunisierung nicht relevant sei) Ihm sei bewusst, dass wenn man sich geimpft habe, man nachher immunisiert sei. Und das Gleiche könne auch passieren, wenn man mit Corona infiziert worden sei. (…) Man mache ihm den Vorwurf, er hätte eine Anstiftung gemacht. Dann bringe man bitte den Beweis, wo er diese Anstiftung gemacht haben solle. Weil sein Beweis sei: Er sei immunisiert. Welche anderen Geschäfte die Arztpraxis gemacht habe, für das könne er nicht belangt werden. (…) Er wisse, was er gemacht habe, und er wisse, was er nicht gemacht habe. Und wenn er etwas gemacht habe, dann stehe er dazu. Und wenn er etwas nicht gemacht habe, dann werde er niemals dazu stehen. Und das habe er auch schon beim ersten Mal gesagt. Das sage er jetzt nochmals, und er sage auch nichts mehr dazu. Es sei wirklich keine Anschuldigung oder irgendetwas, aber man habe seine Akten gesehen damals. Der wesentliche Unterschied zu diesem Punkt jetzt war, dort habe er es gemacht. Dort habe er es gesagt, und er stehe dazu. Jetzt habe er es nicht gemacht. Er werde nie dazu stehen, und er werde es auch nicht akzeptieren. Ganz einfach. Bei ihm sei es ein Ja oder Nein. Es gebe kein Dazwischen und er probiere etwas. Es gebe nur Ja oder Nein und dann sei fertig. Und vielleicht sei das auch seine Art, weshalb er so reagiere, dass er so distanziert reagiere auf das Ganze und keine Fragen mehr beantworten wolle. Irgendwo habe es noch geheissen, er zeige keine Reue. Weshalb sollte er Reue zeigen, wenn er wisse, er habe nichts gemacht. Er habe nichts Falsches gemacht. Weshalb soll er Reue zeigen? Oder ob er das irgendwie falsch sehe? Oder ob das Gericht es anders sehe als er? Er glaube nicht. Aus dem Grund wie gesagt: Wenn man ihm das vorwerfe, dann wolle er genau wissen, und auch genau sehen, wo oder wann er diese Anstiftung gemacht haben solle.
(Auf Frage nach den von ihm erwähnten zwei überflüssigen Impfungen) Wenn man schon zwei habe, und dann hätte er nochmals zwei machen müssen – der Vorwurf sei ja, dass er keine Impfungen erhalten habe – dann hätte er schliesslich vier gehabt. Vielleicht habe er es falsch aufgeschrieben, oder man habe ihm explizit gesagt «da haben Sie es zugegeben». Es tue ihm leid, wenn er das so sage, aber das habe er fast ein wenig schlecht gefunden. (Auf Frage, ob es die beiden Impfungen gegeben habe) Wie gesagt, er werde nichts mehr dazu sagen.
Vorstehend in Ziff. III. / Ziff. 2.1.4. wurde ausgeführt, dass wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, er dies jedoch nicht tut, nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden darf, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz in dubio pro reo findet bei einer solchen Ausgangslage keine Anwendung; nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 1.6. und Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1., s. vorstehend).
Der Beschuldigte berief sich grundsätzlich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, was sein gutes Recht ist. Der Beschuldigte muss sich nicht selbst belasten. Mit seinen verneinenden Angaben beschränkte sich der Beschuldigte jedoch nicht nur auf sein Aussageverweigerungsrecht. Er ging vielmehr so weit, dass er nicht nur keine Fragen zur Sache beantworten wollte, sondern dass er auch in Bezug auf weitere, grundsätzlich belanglose allgemeine Fragen die Antworten verweigerte. Anlässlich der Berufungsverhandlung bspw. gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage der Richter zu verstehen, er wisse nicht, wie sein Impfausweis aussehe oder welche Impfungen da eingetragen seien. Damit machte der Beschuldigte völlig konfuse Angaben, die nicht nachvollzogen werden können. Ebenso verweigerte der Beschuldigte jegliche Angaben dazu, wie es in der [Arztpraxis] ausgesehen haben soll. Folgte der Beschuldigte seinen eigenen Vorbringen, wonach die Impfungen ordnungsgemäss erfolgt sind, würde sich aus der Beantwortung der harmlosen grundsätzlichen Fragen keine Nachteile für ihn ergeben. So aber liefert er unglaubhafte Angaben. Ebenso widerspricht sich der Beschuldigte teilweise selber. Anlässlich der Befragung vor der ersten Instanz brachte der Beschuldigte auf die Frage des Amtsgerichtspräsidenten, ob sein Zertifikat auch durch die Gesundheitsdirektion […] gelöscht worden sei, vor, dass er das nicht wisse und das auch nicht überprüft habe (AS 117). Durch die Polizei Kanton Solothurn wurde der Beschuldigte jedoch bereits am 11. Dezember 2023 darauf hingewiesen, dass sein Zertifikat durch die Gesundheitsdirektion des Kantons […] gelöscht wurde resp. dass er nur ein neues Zertifikat erhalte, wenn er sich tatsächlich impfen lasse (AS 014). Diese Information dürfte dem Beschuldigten in Erinnerung geblieben sein, erfolgte der Hinweis der Polizei doch unter ausdrücklichem Verweis auf die potentielle Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung für den Fall, dass er eine Re-Aktivierung versuchen sollte (a.a.O., Antwort auf Frage 21).
Das verweigernde und widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten kann somit nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
Weiter sind die in den Akten liegenden objektiven Beweismittel zu würdigen.
2.2.2. Festzustellen ist vorab, dass in den Akten keine Kopie des Impfzertifikats des Beschuldigten liegt. Dies, weil durch die Sonderermittlungsgruppe «Sestra» bei der Gesundheitsdirektion des Kantons […] veranlasst wurde, dass sämtliche Zertifikate, welche nachweislich gefälscht waren, am 7. September 2022 annulliert / gelöscht wurden (AS 002 und Vorhalt in AS 014). Da die Behörden auch beim Beschuldigten von einer Fälschung ausgingen, wurde auch sein Zertifikat gelöscht. Das ausgestellte Zertifikat ist somit keiner direkten Prüfung mehr zugänglich.
2.2.3. Wie vorstehend bereits erwähnt (Ziff. III. / Lit. A Ziff. 1) wird dem Beschuldigten nicht vorgehalten, zum betroffenen Tatzeitpunkt vom Oktober 2021 und November 2021 nicht immunisiert gewesen zu sein, sondern ihm wird vielmehr vorgehalten, die Ärztin Dr. med. B.___ und dessen Angestellte durch eine Zahlung von CHF 300.00 dazu angestiftet zu haben, ihm ein Covid-19-Zertifikat mit gefälschtem Inhalt auszustellen. Der vom Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Januar 2025 eingereichte Immunisierungs-nachweis des [Labors] vom 10. Januar 2025, welcher ohnehin mehrere Jahre nach dem hier relevanten Zeitraum datiert, vermag demnach in jedem Fall keine Beweiskraft für die vorliegend zu beurteilende Sache zu entfalten. Er ist nicht zu berücksichtigen.
2.2.4. Betreffend den unbestrittenen Sachverhalt ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz in Ziff. III. / Ziff. 1.2.2. US 7 zu verweisen. Aufgrund der in den Akten liegenden Unterlagen des gegen Dr. med. B.___, D.___ sowie C.___ geführten Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Kanton [Ort 1] ist erstellt, dass die genannten Personen ab einem unbekannten Zeitraum, mutmasslich ab Einführung der Zertifikatspflicht, bis ca. 21. Dezember 2021 in der [Arztpraxis] gefälschte Covid-19-Zertifikate gegen Entgelt ausgestellt haben.
Vor dem Berufungsgericht bestreitet der Beschuldigte nicht, dass sich die genannten Personen allenfalls strafbar gemacht haben könnten. Er beschränkt sich einzig darauf, vorzubringen, dass ihn das nicht direkt betreffe. Es ist demnach weiterhin vom genannten unbestrittenen Sachverhalt wie geschildert auszugehen. Fraglich ist jedoch weiterhin, ob der Beschuldigte ebenfalls ein Abnehmer eines solchen gefälschten Zertifikats war.
2.2.5. Dem Begleitschreiben der Stadtpolizei [Ort 1] vom Mai 2023 (AS 018 ff.) lässt sich entnehmen, dass im Rahmen von anlässlich der Aktion «Sestra» durchgeführten Hausdurchsuchungen bei einer der beschuldigten Mitarbeiterinnen von Dr. med. B.___, C.___, unter anderem eine vierseitige handgeschriebene Liste sichergestellt werden konnte. Diese von ihr als sog. «Hüsliliste» bezeichnete Liste habe gemäss ihren Angaben der Kontrolle gedient, wer die (gefälschten) Zertifikate bereits bezahlt habe und wer noch nicht. Betreffend die ihr gemachten Vorhalte war C.___ vollumfänglich geständig. Anlässlich der Einvernahme vom 27. Mai 2022 markierte die Beschuldigte C.___ zudem die angeblichen Patienten mit entsprechender farblicher Kodierung, konkret wer korrekt geimpft worden war (grün), wer nicht korrekt geimpft worden war (rot) und bei welchen Personen sie sich nicht mehr sicher war (gelb). Der Impfnachweis des Beschuldigten (AS 006) wurde durch die Beschuldigte C.___ mit roter Farbe und damit als gefälscht markiert. Damit liegt eine schwere Anschuldigung seitens einer der beschuldigten Arzthelferinnen vor, wobei sie sich damit auch gleichzeitig selbst belastete. Hinweise für eine Falschbelastung sind nicht ersichtlich.
Im Rahmen seines Plädoyers bringt der Beschuldigte vor, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beschuldigte gemäss AS 026 und AS 028 durch C.___ gelb (und nicht rot) markiert worden sei, was ihn als Person mit unklarem Impfstatus bezeichnet habe. Dabei verkennt der Beschuldigte jedoch, dass die auf den genannten Aktenstücken angebrachten farblichen Markierungen seitens der Strafverfolgungsbehörden (zwecks Hervorhebung der Angaben des Beschuldigten) und nicht von C.___ angebracht worden sind. Sie stehen mit den von ihr gemachten farblichen Kodierungen ihrer Anschuldigungen direkt auf den Impfausweisen der Betroffenen in keinem Zusammenhang.
2.2.6. In Bezug auf die von C.___ gemachten Anschuldigungen resp. die zugehörigen Dokumente des Beschuldigten ist gestützt auf die in den Akten liegenden objektiven Beweismittel weiter festzustellen was folgt:
Dem Auszug aus dem [praxisinternen Registrierungssystem] der Arztpraxis von Dr. med. B.___ – lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte am Dienstag, 12. Oktober 2021, erstmals als Patient in der genannten Arztpraxis registriert worden war (AS 025 f.). Dieser Umstand weist für sich alleine genommen noch keinen Beweiswert auf; ist es doch nicht ungewöhnlich, sich ein paar Tage vor einer Impfung (angeblich erstmals erfolgt am 15.10.2021) in einer Arztpraxis anzumelden, wenn man – wie dies der Beschuldigte vorbringt – über keinen eigenen Hausarzt verfügt, jedoch Bedarf an einer Impfung hat.
Dem Auszug aus dem VacMe, dem Impftool des Kantons […], lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte am Freitag, 15. Oktober 2021, 15:00 Uhr, eine erste Corona-Impfung und am Freitag 12. November 2021, 13:19 Uhr, eine zweite Corina-Impfung erhalten haben soll (AS 028, Spalte «Zeitpunkt Impfung».). Gemäss genannter Dokumentation soll die erste Impfung am Montag, 18. Oktober 2021, 11:05 Uhr, erstellt und am Donnerstag, 11. November 2021, 17:55 Uhr, mutiert worden sein (s. die Spalte «Impfung erstellt» und «Impfung mutiert»). Die zweite Impfung sei am Freitag, 12. November 2021, 13:19 Uhr «erstellt» resp. am 12. November 2021 um 22:41 Uhr «mutiert» worden.
Wird auf diese Dokumentation abgestellt, so bedeutet dies, dass die Impfung, die angeblich bereits am Freitag (15.10.2021) verabreicht worden sein soll, erst am darauffolgenden Montag (18.10.2021) im System erfasst und in den Unterlagen abgelegt wurde. Diesem Eintrag im System entspricht, dass die in den Akten liegende ärztliche Impferklärung (AS 007) auch erst vom Montag (18.10.2021) datiert. Dies bedeutet, dass gemäss Akten die Aufklärung über die Impfung, die bereits am Freitag vorher erfolgt sein soll, erst am darauffolgenden Montag erfolgt sei – wie auch deren Erfassung im System. Die Mutation dieser ersten Impfung im System erfolgte zudem erst einen Monat später; die Mutation der zweiten Impfung erfolgte dagegen noch am selben Tag der zweiten (angeblichen) Impfung – wenn auch spätabends zur Nachtzeit. Zudem wurde bei der zweiten Impfung die Impfung zeitgleich mit der angeblichen Verabreichung überhaupt erst erstellt. Schliesslich weist auch das Formular «Einwilligungserklärung» ein falsches Geburtsdatum auf ([…] statt […], AS 007). Die in den Akten liegenden Formulare betreffend die angebliche erste Impfung weisen somit starke Unstimmigkeiten auf.
Betreffend die angebliche zweite Impfung vom 12. November 2021 fehlt in den Akten jegliche Impferklärung.
Die in den Akten liegende «Einverständniserklärung zur Impfung gegen SARS-CoV-2» (AS 008) enthält weder Name noch Vorname, Geburtsdatum oder gar eine Unterschrift des Beschuldigten, sondern lediglich die beiden (mutmasslich von der Ärztin) handschriftlich vermerkten Impfdaten «15.10.2021 und 12.11.2021» sowie die zweimalige Unterschrift von Dr. med. B.___. Ein interessantes Detail ist hier, dass auf diesem Dokument der Einverständniserklärung beide Daten mit demselben Stift ausgefüllt worden sind, wobei für das Ausfüllen des ärztlichen Impfnachweises (AS 006) betreffend die beiden Impfungen noch zwei verschiedene Stifte verwendet worden sind. Dies drängt die Annahme auf, dass die jeweiligen Dokumente zu unterschiedlichen Zeiten ausgefüllt und unterzeichnet worden sind.
Insgesamt können die in den Akten liegenden Dokumente mit der These einer ordentlichen, d.h. zweimal rechtmässig erfolgten Impfung des Beschuldigten durch Dr. med. B.___ nicht in Einklang gebracht werden. Teilweise fehlen Unterlagen (bspw. Einverständniserklärung und Aufklärung der zweiten Impfung) oder die in den Unterlagen gemachten Angaben sind schlichtweg falsch (bspw. falsches Geburtsdatum, falsches Datum der ersten Impfung). Ebenso fehlt jeglicher Nachweis einer Anwesenheit des Beschuldigten in der Arztpraxis. Insbesondere ist in keinem der vorliegenden ärztlichen Dokumente die Unterschrift des Beschuldigten feststellbar.
2.2.7. Hinzu treten die im Tatzeitpunkt vorliegenden Gesamtumstände, die gewisse Zweifel an einer ordnungsgemässen Impfung des Beschuldigten aufkommen lassen:
Infolge eines Abgleichs des kantonalen VacMe-Tools mit der internen Impfliste der Praxis von Dr. med. B.___ konnte nachgewiesen werden, dass im Zeitraum, in dem die angeblichen Impfungen des Beschuldigten erfolgt sein sollen, in der [Arztpraxis] an gewissen Tagen weit über 200 Personen geimpft worden sein sollen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich korrekt erwogen, dass das Impfen so vieler Patienten an einem Tag schon rein logistisch gar nicht möglich gewesen wäre, was sich überdies auch aus dem Umstand ergibt, dass gemäss interner Impfliste pro Tag effektiv nur 15-20 Personen geimpft worden sind (vgl. Begleitschreiben Aktion «Sestra», pag. 20 f., s. auch die Ausführungen der ersten Instanz in Ziff. III. / Ziff. 1.2.2. US 8).
Die in den Akten liegenden Beweismittel lassen somit keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte gar nie eine Covid-19-Impfung von Dr. med. B.___ erhalten hat, sondern dass diese die in den Akten liegenden Dokumente eigenmächtig, unabhängig einer erfolgten Impfung, ausgefüllt hat.
3. Beweisergebnis
In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil vom 13. Januar 2025 abgestellt und verwiesen werden. Für das Berufungsgericht bestehen keine Zweifel, dass der Sachverhalt gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2024 erstellt ist. Eine Präzisierung des erstellten Sachverhalts hat einzig dahingehend zu erfolgen, als dass gemäss den in den Akten liegenden Unterlagen die erste Impfung recte am 15. Oktober 2021, 15:00 Uhr (statt wie im Strafbefehl erfasst 17:10 Uhr), und die zweite Impfung recte am 12. November 2021, 13:19 Uhr (statt 13:44 Uhr), erfolgt sein soll.
B. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliches
In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann für die rechtlichen Anforderungen an den objektiven und den subjektiven Tatbestand der Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 StGB und der Anstiftung i.S.v. Art. 24 Abs. 1 StGB auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz (Ziff. III. / Ziff. 1.3.1. US 9 und Ziff. 1.3.3. US 10) verwiesen werden. Auf eine umfassende Wiederholung der Anforderungen soll an dieser Stelle verzichtet werden.
2. Subsumtion
2.1. Die erste Instanz führte diesbezüglich aus, Dr. med. B.___ sowie deren Mitarbeiterinnen C.___ und D.___ hätten über einen mutmasslichen Zeitraum ab der Einführung der Zertifikatspflicht bis ca. 21. Dezember 2021 in der [Arztpraxis] gefälschte Covid-19-Zertifikate an Drittpersonen ausgestellt. Das Covid-19-Zertifikat weise, obschon es keine öffentliche Urkunde darstelle, eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit Urkundenqualität aus. Beim Zertifikat handle es sich um eine Ausweisschrift im Sinne von Art. 252 StGB, welche dem Inhaber u.a. den Zugang zu Veranstaltungen und Lokalitäten ermöglicht und damit das Fortkommen erleichtert habe (Ziff. III. / Ziff. 1.3.2. US 9 f.). Indem die Ärztin Dr. med. B.___ diese Ausweise gefälscht habe, liege die erforderliche Haupttat i.S.v. Art. 252 Abs. 2 StGB vor. Gemäss Beweisergebnis sei erstellt, dass der Beschuldigte der Ärztin bzw. C.___ oder D.___ seine Krankenkassenkarte und sein Schweizer Ausweispapier ausgehändigt sowie den Auftrag und seine Zustimmung zur Erstellung eines gefälschten Covid-19-Zertifikats erteilt habe. Dieses Vorgehen des Beschuldigten sei als Motivation zur Fälschung des Covid-19-Zertifikats zu qualifizieren, wobei davon auszugehen sei, dass die Ärztin bzw. ihre Mitarbeiterinnen ohne dieses Verhalten nicht tätig geworden wären, zumal sie diesfalls weder über für die Zertifikatsfälschung notwendigen Krankenkassen- und Ausweisangaben des Beschuldigten verfügt noch von diesem bezahlt worden wären. Das Aushändigen der Krankenkassenkarte und des Schweizer Ausweispapiers sei damit kausal für den Tatentschluss der Ärztin bzw. deren Mitarbeiterinnen gewesen, womit die objektiven Voraussetzungen einer Anstiftung erfüllt seien. Indem der Beschuldigte im Wissen um den Verwendungszweck Dr. med. B.___ bzw. den Mitarbeiterinnen seine Krankenkassenkarte sowie sein Schweizer Ausweispapier übergeben und sie dazu angewiesen habe, für ihn ein gefälschtes Covid-19-Zertifikat zu erstellen, habe er bei den Angestifteten – der Ärztin und deren Mitarbeiterinnen – den Tatentschluss für die Ausweisfälschung wissentlich und willentlich hervorgerufen, wodurch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Anstiftung ebenfalls vorlägen. Folglich habe sich der Beschuldigte zur Ausweisfälschung i.S.v. Art. 252 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Ziff. III. / Ziff. 1.3.4. US 10 f.).
2.2. Diesen Ausführungen ist ohne Einschränkungen zuzustimmen. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf das Beweisergebnis – wie es auch vorliegend erstellt wurde – die grundsätzlichen Voraussetzungen von Art. 252 Abs. 2 StGB und von Art. 4 Abs. 1 StGB sorgfältig und umfassend geprüft und gemäss den geltenden rechtlichen Grundlagen als gegeben erachtet. Dem ist beizupflichten. Der Beschuldigte hat mit Vorlage bzw. Übermittlung der für die Fälschung benötigten Dokumente und mit Bezahlung einer Geldleistung an die Praxisangehörigen bei diesen den Entschluss für die Tat zur Fälschung eines Covid-19-Zertifikats und damit eines Ausweises i.S.v. Art. 252 StGB geweckt resp. bekräftigt. Hätte der Beschuldigte eine der beiden Handlungen nicht vorgenommen, wäre es – zumindest in seinem Fall – nicht zur Haupttat gekommen. Der Beschuldigte handelte einzig in dem Willen, sich selbst das Fortkommen zu erleichtern, d.h. insbesondere an Treffen und Veranstaltungen des öffentlichen Lebens teilzunehmen und Zugang zu Lokalitäten zu erhalten, welche zum damaligen Zeitpunkt ausschliesslich Personen zugänglich gewesen sind, welche über ein gültiges Covid-Zertifikat verfügten, also entweder von Covid-19 genesen waren, eine Covid-19-lmpfung erhalten haben oder sich auf eigene Kosten gültig haben testen lassen. Es sind somit sämtliche objektiven wie subjektiven Anforderungen an eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen erfüllt. Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass von einem anderen Ergebnis ausgegangen werden müsste. Auch den Ausführungen des Beschuldigten lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen.
Der Beschuldigte hat sich somit der Anstiftung zur Ausweisfälschung i.S.v. Art. 252 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
IV. STRAFZUMESSUNG
1. Rechtliches
1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1.).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1.). Die Strafempfindlichkeit (in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
1.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (Konkurrenz), so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf dabei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist gleichzeitig an das Höchstmass der Straftat gebunden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte hat das Gericht sodann die Täterkomponenten bzw. die damit allfällig einhergehenden Auswirkungen auf die Strafhöhe zu berücksichtigen.
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die sogenannte retrospektive Konkurrenz. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht die konkrete Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert vorgezeichnet. Demnach sind grundsätzlich zwei Varianten zu unter-scheiden. Ist die schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen und anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste Straftat der Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist diese in Berücksichtigung der Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen und hernach wiederum die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der Grundstrafe ist das Gericht in jedem Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe und/oder den neuen Delikten bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit bereits asperiert), kann es freilich zur doppelten Asperation kommen. Für diesen Fall wird im erwähnten Entscheid vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der Erhöhung der (bereits asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten Gesamtstrafe für die neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.
In einem neueren Entscheid vom 27. Dezember 2018 (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2018) hat das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz modifiziert. Hat der Täter sowohl Straftaten vor einer früheren Verurteilung wegen anderer Delikte als auch Straftaten nach dieser früheren Verurteilung begangen, so ist für letztere eine eigenständige Strafe auszusprechen. Für die vor der früheren Verurteilung begangenen Straftaten ist gegebenenfalls (bei Gleichartigkeit der Strafen) unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Zusatzstrafe zur früheren Strafe (Grundstrafe) auszusprechen. Schliesslich ist die für die nach der früheren Verurteilung begangenen Straftaten ausgesprochene Strafe mit der Zusatzstrafe zur Grundstrafe zu kumulieren (und zwar auch bei Gleichartigkeit der Strafen).
1.4. Das Gericht ist bei der Begründung der Strafzumessung gehalten, die hierfür erheblichen Umstände festzuhalten und zu gewichten (Art. 50 StGB). Das Bundesgericht verlangt gemäss gefestigter Praxis zwar nicht, dass das Gericht in absoluten Zahlen oder in Prozenten angibt, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat. Ebenso wenig wird die Bezifferung einer Einsatzstrafe gefordert, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56; BGE 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere mit der Anwendung des Asperationsprinzips – nicht möglich ist, ohne Angaben der Höhe der jeweiligen Strafen in Zahlen mit der nötigen Klarheit die für die Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung darzustellen, muss ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung mit dem Bundesrecht in Einklang steht (BGE 118 IV 121; Urteil des Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.4.).
Das Bundesgericht drängt vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 07.07.2011 E. 4.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 06.06.2011 E. 3.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2010 vom 26.04.2011 E. 4.1.). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätz-lichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten Strafzumessungsverlauf in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.5. Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches stellt eine Vielzahl von Sanktionen und Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur Verfügung. Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen Strafe zu erfolgen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten hierfür die gleichen Regeln wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Täters (vgl. BGE 120 IV 67). Weiter ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Das Gericht berücksichtigt bei der Wahl der Strafart, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Das Gericht kann statt auf eine Geld- auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB).
1.6. Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1.). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.20). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Wahl der Strafart und Festlegung als Zusatzstrafe
Der Beschuldigte hat sich der Anstiftung zur Ausweisfälschung i.S.v. Art. 252 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Nach Art. 24 Abs. 1 StGB wird der Anstifter nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Die Strafdrohung der Ausweisfälschung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 2. Oktober 2025 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. März 2023 wegen Urkundenfälschung, begangen am 17. November 2022 bis 18. November 2022, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 170.00 verurteilt worden ist (OGer 023). Damit handelt es sich technisch gesehen um eine Nachtat zu der hier zu beurteilenden Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen vom Oktober bis November 2021. Seit dem November 2022 bestehen keine Hinweise mehr, dass der Beschuldigte deliktisch in Erscheinung getreten wäre.
In den Akten finden sich somit keine Hinweise, dass es sich beim Beschuldigten um einen Täter handeln würde, bei dem lediglich eine Freiheitsstrafe noch Wirkung zeigen könnte. Auch liegen keine Hinweise vor, dass eine auszusprechende Geldstrafe nicht bezahlt werden könnte. In Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 41 StGB ist somit für den vorliegenden Schuldspruch wegen Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen eine Geldstrafe auszusprechen.
Ist eine Geldstrafe auszusprechen, so hat dies in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB infolge Gleichartigkeit der Sanktionen und infolge des Umstandes, dass der vorliegende Tatzeitpunkt (15.10.2021 – 12.11.2021) vor dem Tatzeitpunkt der ersten Verurteilung (08.03.2023) liegt, zur Folge, dass die vorliegend auszusprechende Sanktion als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. März 2023 auszusprechen ist.
2.2. Bemessung der Geldstrafe
2.2.1. Einsatzstrafe
Vorliegend ist die Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. März 2023 als das schwerere der beiden Delikte zu qualifizieren. Die Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB sieht eine Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor; die Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB dagegen eine solche von fünf Jahren. Zudem handelt es sich bei der vorliegenden Urkundenfälschung um eine eigenständige Tatbegehung, nicht um eine Anstiftung. Es gilt somit, für die Urkundenfälschung vom 17./18. November 2022 eine Einsatzstrafe festzulegen.
In Bezug auf die Umstände der Tat kann den Akten entnommen werden, dass der Beschuldigte mittels Applikation am Computer einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes […] fälschte, um sich für eine Mietwohnung zu bewerben. Konkret täuschte er vor, solvent zu sein (s. Aktenbeizug STA.2023.1253, den physischen Vorakten beigelegt, unpaginiert). Im Strafbefehl vom 8. März 2023 wurde dazu Folgendes festgehalten:
«Konkret verfälschte der Beschuldigte den von ihm am 4. Mai 2022 bestellten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts [Ort 4] (Nr. 150863), indem er das auf dem (keine Betreibungen aufweisenden) Original-Betreibungsregisterauszug gedruckte Datum an seinem PC mit einer APP vom 4. Mai 2022 auf den 4. Oktober 2022 abänderte. Den verfälschten Betreibungsregisterauszug reichte der Beschuldigte sodann im Rahmen seiner Bewerbung für eine Wohnung […] bei der [Verwaltung] ein. Durch die Verfälschung seines Betreibungsregisterauszugs wollte der Beschuldigte über seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse, insbesondere seine vorhandenen Betreibungen etc., hinwegtäuschen, um sich so einen unrechtmässigen Vorteil, konkret den Zuschlag für die Wohnung zu erhalten, zu verschaffen.»
Anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Februar 2023 vor der Kantonspolizei […] war der Beschuldigte vollumfänglich geständig und gab zu verstehen, die Tat aus einer persönlichen Not heraus begangen zu haben. Er habe den Auszug lediglich gefälscht, um die Wohnung zu erhalten. Er sei arbeitssuchend, habe kein Vermögen und Schulden (a.a.O.). Aus den genannten Umständen erhellt, dass der Beschuldigte einmalig gehandelt und lediglich ein Datum abgeändert und nicht noch weitere Inhalte verfälscht hat. Die objektive Tatschwere wiegt damit vergleichsweise leicht. Auch das subjektive Verschulden wiegt im Vergleich zu anderen Fällen leicht. Die von der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn festgelegte Strafhöhe von 20 Tages-sätzen Geldstrafe kann demnach der vorliegenden Strafzumessung als Einsatzstrafe zugrunde gelegt werden.
2.2.2. Asperation
In Anwendung der Grundsätze von Art. 49 Abs. 1 StGB ist diese Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen für die genannte Urkundenfälschung zur Abgeltung des Verschuldens für die Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen angemessen zu erhöhen. Entsprechend ist auch für dieses Delikt eine hypothetische Sanktion zu bilden.
Betreffend die objektive Tatschwere erwägt die Vorinstanz, die Straftat des Beschuldigten müsse im Kontext einer aussergewöhnlichen und schwierigen Zeit betrachtet werden, nämlich im Kontext, dass sie während der Phase der Zertifikatspflicht im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erfolgte. Die Gesellschaft sei von einer Vielzahl an Unsicherheiten geprägt gewesen, sowohl auf individueller als auch auf gesellschaftlicher Ebene. Es sei nachvollziehbar, dass viele Menschen aufgrund der ständigen Informationsflut und der teils widersprüchlichen Angaben über die Impfung und die Massnahmen rund um den Virus verunsichert gewesen seien. Insbesondere angesichts der zahlreichen Stimmen in den Online-Medien, die entweder weitreichende Verschwörungstheorien verbreitet hätten oder die Impfung als gesundheitlich bedenklich dargestellt hätten, sei die Entscheidung, sich impfen zu lassen oder nicht, zu einer schwierigen persönlichen Frage geworden. Diese Umstände seien bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Nichtsdestotrotz seien die Schutzmassnahmen, namentlich u.a. die Zertifikatspflicht, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit ergriffen worden, welche der Beschuldigte durch sein gefälschtes Covid-19-Zertifikat umgangen habe. Auch wenn man als Einzelperson anderer Meinung sei, liege diesen Massnahmen ein gewichtiges, ohne weiteres die Einzelinteressen überwiegendes öffentliches Interesse zu Grunde. Schliesslich habe kein Impfzwang bestanden. Jeder Einwohner in der Schweiz habe selber entscheiden können, ob er sich impfen lassen möchte oder nicht. Unter weiteren Ausführungen, welche Folgen eine unterbliebene Impfung und damit eine fehlende Zertifizierung gehabt hat, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Gesamtumstände erschwerend zu berücksichtigen seien (Ziff. IV. / Ziff. 2.3. US 13 f.).
Diese Ausführungen der ersten Instanz sind grundsätzlich zu übernehmen, wenn auch noch zu verdeutlichen: Es mag zutreffen, dass zur damaligen Zeit in der Öffentlichkeit eine rege Diskussion über den Nutzen, allfällige Nebenwirkungen und allfällige Risiken der Covid-19-Impfung geführt worden war und gewisse Personen es mangels resp. eben gerade aus Überzeugung deshalb bevorzugten, auf eine entsprechende Impfung zu verzichten. Es muss jedoch klar festgehalten werden, dass zum damaligen Zeitpunkt unmissverständlich bekannt war, dass von einer Corona-Infektion resp. einer Ansteckung mit Covid-19-Virus schwere bis schwerste gesundheitliche Schäden bis zum Tod haben davongetragen werden können. Indem der Beschuldigte sich – gemäss vorstehender sachverhaltsmässiger und rechtlicher Würdigung – wissentlich und willentlich über die Schutzmassnahmen des Bundes und der Kantone hinwegsetzte und sich selbst ein gefälschtes Impf-Zertifikat ausstellen liess, ohne tatsächlich geimpft gewesen zu sein, stellte er eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Dem Beschuldigten wäre durchaus möglich gewesen, sich auch ohne Impfung am öffentlichen Leben zu beteiligen – nur eben mit kostenpflichtigen Selbsttests anstelle eines gefälschten Zertifikats. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte in Kauf genommen, andere Personen wirklich schweren Krankheitsverläufen auszusetzen. Er handelte rein egoistisch. Diese Gleichgültigkeit darf nur sehr beschränkt mit der damals geltenden Unsicherheit in der Bevölkerung zur Pandemie gerechtfertigt resp. abgemildert werden.
Zu Gunsten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass es sich bereits um den zweiten Corona-Herbst handelte und Personen, die es wollten, sich mittels Impfung hätten schützen lassen können, was die Schwere der Handlungen des Beschuldigten zumindest etwas relativiert.
Insgesamt ist die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als leicht zu tief zu erachten. Sie ist in Würdigung sämtlicher Umstände unter Zugrundelegung des gesamten Strafrahmens von drei Jahren vielmehr auf 90 Tagessätze festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen somit um 45 Tagessätze auf 65 Tagessätze zu erhöhen.
2.2.3. Täterkomponenten
Bei den Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens keinerlei Einsicht und Reue zeigte. Wie der Beschuldigte während der mündlichen Berufungsverhandlung mehrfach zu Recht vorbrachte, darf ihm dieser Umstand nicht verschuldenserschwerend angelastet werden. Es ist das gute Recht eines jeden Beschuldigten, die Aussage zu verweigern und einen vollumfänglichen Freispruch zu fordern.
Der Beschuldigte ist zwar entgegen den Ausführungen der ersten Instanz bereits wegen Urkundenfälschung vorbestraft – diese Strafe fällt aber aufgrund der zeitlichen Abläufe nicht übermässig erschwerend ins Gewicht. Der Beschuldigte ist während des gesamten Strafverfahrens nicht mehr negativ in Erscheinung getreten – wenn auch zur Kenntnis zu nehmen ist, dass der Beschuldigte mit Steuerveranlagung 2023 der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn explizit darauf hingewiesen wurde, dass er sich der Steuerhinterziehung strafbar macht, wenn er ein weiteres Mal Einkommen nicht korrekt deklariert. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Die Täterkomponente ist im Endergebnis neutral zu werten.
Unter Einbezug des zu berücksichtigenden Grundurteils hätte somit eine Geldstrafe von 65 Tagessätzen resultiert (45 Tagessätze + 20 Tagessätze). Unter Abzug der bereits ausgesprochenen 20 Tagessätze resultierte damit für die Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen eine Zusatzstrafe von 65 Tagessätzen Geldstrafe. In Anwendung des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO ist diese Strafe jedoch auf insgesamt 30 Tagessätze zu beschränken.
Für die vorliegend zu sanktionierende Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen ist somit eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszusprechen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. März 2023.
2.2.4 Höhe des Tagessatzes
2.2.4.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
2.2.4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei Sachbearbeiter bei der Swisscom. Momentan bekomme er plus minus CHF 3'090.00 ausbezahlt. (Auf Frage, vor der Vorinstanz seien es noch CHF 4'700.00 gewesen) CHF 4'700.00 wären es, wenn er nicht gepfändet worden wäre. Also er habe momentan eine Lohnpfändung noch drin. Ausbezahlt bekomme er CHF 3'090.00 (OGer 052 ff.).
Auf diese Angaben des Beschuldigten ist abzustellen. Gemäss der dem Gericht vorliegenden definitiven Veranlagung für die Einkommens- und Vermögenssteuer betreffend die Steuerperiode 2023 verfügte der Beschuldigte für das Jahr 2023 über ein steuerbares Nettoeinkommen von CHF 44'780.00 (OGer 126), was einem monatlichen Einkommen von gerundet ca. CHF 3'445.00 entsprach. Der Veranlagung ist kein Vermögen zu entnehmen; demgegenüber Privatschulden in der Höhe von CHF 61'259.00 (OGer 127). Weitere Informationen lassen sich der Steuerveranlagung nicht entnehmen. Die Angaben des Beschuldigten decken sich mit den Erkenntnissen gemäss den Auszügen des Betreibungamtes […] vom 3. Oktober 2025 (OGer 028 f.) und des Betreibungsamtes […] vom 23. Oktober 2025 (OGer 044 ff.), gemäss welchen der Beschuldigte über zahlreiche Schulden verfügt. Dies zeigt, dass der Beschuldigte grundsätzlich glaubhafte Angaben über sein Einkommen gemacht hat. Bringt er vor, er habe derzeit, d.h. Ende 2025, konkret CHF 3'090.00, die ihm monatlich zur Verfügung stehen, so ist darauf abzustellen.
2.2.4.3. Der Beschuldigte hat keine Kinder und hat auch keinen anderweitigen Unterstützungspflichten nachzukommen. Auf den vorstehend ermittelten Betrag wird ein Pauschalabzug für Steuern, Krankenkasse etc. gewährt. Da der Beschuldigte die ihm obliegenden Zahlungspflichten jedoch nicht genügend erfüllt, wird ihm lediglich ein Abzug von 20 % gewährt. Insgesamt resultiert somit ein Tagessatz von CHF 80.00.
2.3. Vollzug
Unter Verweis auf das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es zwingend beim bedingten Vollzug der auszusprechenden Strafe. Die Probezeit ist unverändert auf zwei Jahre festzulegen.
2.4. Fazit
Der Beschuldigte wird, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. März 2023 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.
V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid vollumfänglich zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Es bleibt bei einem Schuldspruch und es bleibt bei der gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe. Gälte nicht das Verschlechterungsverbot, wäre die Strafe sogar noch höher ausgefallen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten auch die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. Die Urteilsgebühr wird ermessenweise auf CHF 1'800.00 festgelegt. Zusammen mit den angefallenen Auslagen von CHF 130.00 hat der Beschuldigte demnach für das zweitinstanzliche Verfahren Gerichtskosten von CHF 1'930.00 zu bezahlen.
3. Ausgangsgemäss steht dem Beschuldigten keine Entschädigung und keine Genugtuung zu.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 50 StGB, Art. 252 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, Art. 82 Abs. 4 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 391 Abs. 1 und Abs. 2 StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO, § 146 lit. c Gebührentarif
erkannt:
1. A.___ hat sich der Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 15. Oktober 2021 bis 12. November 2021.
2. A.___ wird, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. März 2023, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.
3. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 625.00, zu bezahlen.
4. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteils-
gebühr von CHF 1'800.00, total CHF 1'930.00, zu bezahlen.
5. Es wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rauber Schenker