Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 18. Juni 2026
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
und
[Bürgschaftsgenossenschaft],
Privatklägerin
A.A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Betrug, Widerhandlung gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung sowie gegen das COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz
Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 4. Juli 2025 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 22. Mai 2023 erstattete das Kantonale Konkursamt Solothurn (nachfolgend Konkursamt) Strafanzeige gegen B.___ und A.A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Unterlassung der Buchführung, Misswirtschaft, «missbräuchlicher Beantragung eines Covid19-Kredites» und Bevorzugung eines Gläubigers (s. konkret die Anzeige des Konkursamtes in den Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 2.1.1 / 001 ff.). Gestützt auf diese Anzeige wurde gegen B.___ am 26. Mai 2023 (ohne formelle Eröffnungsverfügung) durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Verfahren wegen des Verdachts der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung eröffnet (AS 1.3 / 001 für die Eröffnung und bspw. AS 12.1.3 / 003 betreffend die Tatbestände); gegen den Beschuldigten wurde das Verfahren (ebenfalls ohne formelle Eröffnungsverfügung) wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Misswirtschaft, mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung geführt (AS 1.3 / 001 für die Eröffnung und bspw. AS 12.1.1 / 001 betreffend die Tatbestände). Dem Beschuldigten wurde u.a. der Vorhalt gemacht, er habe als damaliger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.___ GmbH (AS 1.6.1 / 001 f., zwischenzeitlich in Liquidation [i.L.] und aus dem Handelsregister gelöscht) am 26. März 2020 bei der [Bank] einen sog. Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 57'154.00 unrechtmässig beantragt sowie in der Folge die ausbezahlten Gelder unrechtmässig verwendet (s. bspw. die Strafanzeige des Kantonalen Konkursamtes vom 22.5.2023, AS 2.1.1 / 001 ff.).
2. Am 12. Juni 2023 konstituierte sich die [Bürgschaftsgenossenschaft] (nachfolgend [Bürgschaftsgenossenschaft] / Privatklägerin), welche die Forderung der [Bank] durch eine Solidarbürgschaft sichergestellt hatte, als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (AS 9.1 / 002 ff.).
3. Am 10. Juli 2023 reichte die Privatklägerin eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein. Konkret führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe nicht nur im Zusammenhang mit der Beantragung und Verwendung des Covid-19-Kredits für die C.___ GmbH, sondern auch im Zusammenhang mit der Beantragung und Verwendung des Covid-19-Kredits für die D.___ GmbH unrechtmässig gehandelt (AS 2.1.2 / 001 ff.).
4. Mit Verfügungen vom 7. August 2023 und 23. Oktober 2023 übernahm die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland das Verfahren gegen B.___ (AS 12.1.3 / 005 f. bzw. AS 12.1.3 / 009 f.). Die Staatsanwaltschaft Solothurn führte somit einzig noch das Verfahren gegen den Beschuldigten.
5. Am 18. Dezember 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten hinsichtlich sämtlicher ihm gemachter Vorhalte ein (AS 1.4 / 001 ff.).
6. Gegen die Einstellungsverfügung vom 18. Dezember 2023 reichte die Privatklägerin am 29. Dezember 2023 bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Der Gegenstand der Beschwerde wurde eingegrenzt auf den Vorhalt des angeblichen Betrugs im Zusammenhang mit dem Covid-19-Credit der C.___ GmbH (s. die ausführliche Begründung in AS 12.1.4 / 001 ff.). Betreffend die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der weiteren zur Anzeige gebrachten Delikte, insb. in Bezug auf den Covid-19-Kredit der D.___ GmbH, wurden seitens der Privatklägerin keine Einwendungen vorgebracht.
7. Mit Beschluss vom 8. April 2024 hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2023 erhobene Beschwerde der Privatklägerin gut und hob die Einstellungsverfügung bezüglich der Einstellung des Verfahrens wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der C.___ GmbH auf. Die Angelegenheit ging an die Staatsanwaltschaft zurück (AS 12.1.4 / 059 ff.).
8. Mit Anklage vom 26. Juni 2024 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren an den Gerichtspräsidenten von Thal-Gäu zur Entscheidung (in den Akten des Richteramtes Thal-Gäu [T-G] 001 ff.).
9. Nach durchgeführter Hauptverhandlung fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 2. Dezember 2024 folgendes Urteil (T-G 186 ff. [Dispositiv] bzw. T-G 199 ff. [begründetes Urteil]):
1. A.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) Betrug, begangen am 26. März 2020, zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die [Bürgschaftsgenossenschaft],
b) Übertretung der Solidarbürgschaftsverordnung und des Solidarbürgschaftsgesetzes, begangen in der Zeit vom 26. März 2020 bis 31. Dezember 2020.
2. A.A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Busse von CHF 4'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen.
3. Auf den Widerruf des mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. Juni 2018 bedingt gewährten Vollzugs einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 140.00 wird verzichtet.
4. A.A.___ hat der Privatklägerin [Bürgschaftsgenossenschaft], vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Daphinoff, einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 57'154.00 zzgl. Zins zu 5% seit 26. August 2022 zu bezahlen.
5. A.A.___ hat der Privatklägerin Bürgschaftsgenossenschaft [Bürgschaftsgenossenschaft], vertreten durch Dr. Michael Daphinoff, eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'739.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
6. A.A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'300.00, zu bezahlen.
10. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil der Vorinstanz die Berufung an (T-G 193).
11. Nachdem dem Beschuldigten am 16. April 2025 das begründete Urteil zuging, erklärte er mit Eingabe vom 5. Mai 2025 form- und fristgerecht die Berufung (in den Akten des Obergerichts [OGer] 001 ff.).
12. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung. Weiter gab sie bekannt, auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren zu verzichten; sie erwarte das begründete Urteil der Strafkammer (OGer 010).
13. Am 26. Juni 2025 bestätigte der Verteidiger des Beschuldigten, mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens, wie es das Berufungsgericht mit Verfügung vom 18. Juni 2025 in Aussicht gestellt hatte (OGer 012), einverstanden zu sein (OGer 013).
14. Im Laufe des Verfahrens gingen dem Berufungsgericht folgende Schreiben ein:
Begründete Berufungserklärung des Beschuldigten vom 31. Juli 2025 (OGer 018 ff.);
Stellungnahme der Privatklägerin vom 4. September 2025 (OGer 114 ff.);
Replik des Beschuldigten vom 19. September 2025 (OGer 126 ff.);
Duplik der Privatklägerin vom 29. September 2025 (OGer 136 ff.).
15. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 wurde den Parteien die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt gegeben (OGer 148 ff.). Von den Parteien gingen in der Folge keine Ausstandsbegehren ein.
16. Für die nachfolgenden Ausführungen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Wo nötig, wird vertieft auf die Ausführungen der Parteien eingegangen.
II. Vorbemerkungen
1. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 2. Dezember 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
2. Prozessökonomie
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 m.w.Verw.).
3. Gegenstand des Berufungsverfahrens
3.1 Mit Berufungserklärung vom 5. Mai 2025 (OGer 001 ff.) bzw. Berufungsbegründung vom 31. Juli 2025 (OGer 018 ff.) beantragt der Beschuldigte, es seien die Dispositivziffern 1 (lit. a und lit. b), 2 (lit. a und lit. b), 4, 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. Dezember 2024 (nachfolgend auch als erstinstanzliches Urteil bezeichnet) aufzuheben. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit die Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Zusprechung eines Schadenersatzes und einer Parteientschädigung zu Gunsten der Privatklägerin sowie die Kostenauflage an den Beschuldigten.
3.2 Gemäss Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils wurde auf den Widerruf des mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner-Jura Seeland vom 28. Juni 2018 bedingt gewährten Vollzugs einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 140.00 verzichtet.
Da die Frage des Widerrufs in die Thematik der Strafzumessung fliesst, welche vorliegend angefochten ist (s. Ziff. 3.1 vorstehend), wäre der Widerruf grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, selbst wenn er, wie vorliegend, nicht explizit angefochten worden ist. Dies scheitert jedoch an zwei Umständen: Einerseits kommt hier mangels Erklärung einer Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zum Tragen, andererseits ist ein Widerruf des fraglichen bedingten Vollzugs aufgrund von Art. 46 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ohnehin bereits infolge Zeitablaufs ausgeschlossen. Auf den Widerruf des gemäss Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. Juni 2018 für eine Geldstrafe von zehn Tages-sätzen gewährten bedingten Vollzugs ist daher zu verzichten.
III. Materielles
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.Verw.).
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E. 2.2.3.1 m.w.Verw.).
Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben.
Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E. 2.2.3.2 m.w.Verw.).
Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen. Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 m.w.Verw.).
Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E. 2.2.3.4 m.w.Verw.).
2. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB / Anklageziffer 1)
2.1 Vorhalt gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2024 (T-G 001 ff.) folgende strafbare Handlung vorgeworfen:
«Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)
begangen am 26. März 2020, in [Ort 1], [Strasse], Sitz der C.___ GmbH, evtl. anderswo, zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die [Bürgschaftsgenossenschaft], indem der Beschuldigte als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.___ GmbH mit Sitz in [Ort 1] (anschliessend [Ort 2]) (CHE-[...]), in der Absicht einen ihm nicht zustehenden COVID-19-Kredit (basierend auf der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus, COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, SR 951.261) zu erhalten und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern, auf der Kreditvereinbarung zwischen ihm und der [Bank], falsche Angaben und Zusicherungen machte. Dadurch täuschte er die [Bank], worauf diese gestützt auf ihren Irrtum einen COVID-19-Kredit in der Höhe von CHF 57'154.00 an die C.___ GmbH auszahlte und damit einen Dritten, die Schweizerische Eidgenossenschaft, um diesen Betrag schädigte.
Konkret gab der Beschuldigten für die C.___ GmbH auf dem Kreditantragsformular einen Umsatzerlös von CHF 571'543.00 an, um einen COVID-19-Kredit im Betrag von CHF 57'154.00 zu erhalten, wobei er im Kreditantrag der [Bank] unterschriftlich zusicherte, dass die C.___ GmbH aufgrund der Covid-19-Pandemie hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei, obwohl sie tatsächlich im Jahr 2020 nicht oder nur zeitweise operativ tätig gewesen war und mitten in der Pandemie .konkret im Jahr 2020 – mehr Umsatz generieren konnte als zuvor.
Mit dem Kreditantrag vom 26. März 2020 täuschte der Beschuldigte die [Bank] somit arglistig über die angebliche erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung des Umsatzes bzw. über den Anspruch auf einen COVID-19-Kredit im Allgemeinen.
Gestützt auf die gesamtwirtschaftliche Notlage aufgrund der Corona-Epidemie und der politisch verordneten unbürokratischen Hilfe mittels Krediten, konnte der Beschuldigte davon ausgehen, dass eine Überprüfung der Angaben auf der Kreditvereinbarung – wenn überhaupt – nur rudimentär durchge-führt wird. Er nutzte damit bewusst die Notlage sowie die unbürokratische Soforthilfe aus, um sich selbst resp. die C.___ GmbH unrechtmässig zu bereichern.
Mit der Auszahlung des Kredits vom 26. März 2020 von CHF 57'154.00 durch die [Bank], ist bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Schädigung eingetreten.»
2.2 Konkrete Beweiswürdigung
2.2.1 Vorgeschichte
Die C.___ GmbH wurde mit dem Beschuldigten als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und seiner Ehefrau E.A.___ als Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung (mit Statutendatum 11.2.2004) ins Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen. Der Firmenzweck lautete zunächst auf «Ausführung von internationalen Transportaufträgen. Kann mit Waren aller Art handeln.»; dieser wurde per Tagesregister vom 24. Januar 2019 (Statuten vom 11.1.2019) geändert auf «Ausführung von internationalen Transportaufträgen, Handel mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Import und Export sowie den Betrieb einer Autowerkstätte. Kann mit Waren aller Art handeln, Lizenzen, Patente und andere immaterielle Werte sowie Liegenschaften erwerben, verwalten, vermitteln und verkaufen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten, ferner überhaupt alle Geschäfte tätigen, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind.». Das Stammkapital betrug CHF 20’00.00 (1x CHF 19'000.00 [Beschuldigter] und 1x CHF 1'000.00 [seine Ehefrau]) (pag. 1.6.1 / 001 f.).
Am 26. März 2020 stellte der Beschuldigte bei der damaligen Bank der C.___ GmbH, der [Bank], einen Antrag auf Ausrichtung eines sog. COVID-19-Kredits (AS 9.1 / 006; zur Entstehungsgeschichte dieser notrechtlichen Möglichkeit der Finanzhilfe und deren Voraussetzungen s. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Ziff. III / Ziff. 2.1 – 2.3 auf Urteilsseite [US] 4 f., s. zum Ganzen auch die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 2.2.2).
Am 4. März 2021 wurden der Beschuldigte und seine Ehefrau aus dem Handelsregister gelöscht und an ihrer Stelle B.___ als (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen (AS 1.6.1 / 001 f.).
2.2.2 Antrag Covid-19-Kredit / Angabe des Umsatzerlöses zur Ermittlung des Kreditbetrags
2.2.2.1 Am 26. März 2020 unterzeichnete der Beschuldigte namens der C.___ GmbH eine Vereinbarung für einen «COVID-19-KREDIT» mit einer «COVID Bundesdeckung bis CHF 500'000 gemäss Art. 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung» (pag. 6.1 / 006). Darin bezeichnete der Beschuldigte sich selber als «Kreditnehmer» und die [Bank] als «Kreditgeber» («Bank»). Im unter Ziff. 3 des Formulars («Kreditbetrag») aufgeführten «Block 1» wurden folgende Angaben seitens des Beschuldigten verlangt: «Definitiver Umsatzerlös 2019, wenn nicht vorhanden provisorischer Umsatzerlös 2019, wenn auch nicht vorhanden: Umsatzerlös 2018». Der Beschuldigte vermerkte unter jenem Block 1 den Betrag von CHF 571'543.00, was ihm einen Kreditbetrag von CHF 57'154.00 generierte.
2.2.2.2 Anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2023 (pag. 10.1.1 / 001 ff.) führte dieser auf die Frage der a.o. Staatsanwältin, wie er von der Möglichkeit der Beantragung eines solchen Kredits erfahren habe, aus, das sei überall in den Medien gewesen damals (Zeile [Z.] 238 ff.). (Wer das Antragsformular unterschrieben habe) Er. (Wer es ausgefüllt habe?) Er. (Ob er von jemandem unterstützt worden sei) Nein. (Ob er das Formular durchgelesen habe?) Nicht vollständig. (Ob er wisse, wofür diese Kredite gedacht gewesen seien?) Ja, für die Unterstützung der Firmen, damit sie nicht Konkurs gehen und in dieser Zeit überleben konnten. Was er noch gelesen habe, sei gewesen, in welcher Höhe man den Antrag habe stellen dürfen. Das habe er ja genau nach der Buchhaltung ausgefüllt. Es seien genau die 10 % gewesen. Er habe wirklich keinen Rappen mehr angegeben, als er gedurft habe. (…) (Wie er auf die angegebene Umsatzzahl gekommen sei? Immerhin handle es sich um eine sehr spezifische Zahl: CHF 547'543.00.) Wie er schon gesagt habe, nach der Buchhaltung. (Ob es sich dabei um die Umsatzzahlen 2018 oder 2019 gehandelt habe?) Gute Frage. Er wisse es nicht auswendig. Sie hätten eine abgeschlossene Buchhaltung gehabt und eine nicht abgeschlossene. Er habe die Zahlen genommen aus der Buchhaltung, die abgeschlossen, also definitiv gewesen sei. Er wisse aber nicht mehr, welche das gewesen sei. (Gemäss Kenntnisstand der Staatsanwaltschaft habe es sich um die Umsatzzahlen 2018 gehandelt. Sei das gewesen, weil die Buchhaltung 2019 noch nicht vorgelegen habe?) Ja.
Anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2024 (AS 10.1.1 / 016 ff.) bestätigte der Beschuldigte die von ihm gemachten Angaben in allen Punkten (Z. 101 f.).
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht (T-G 182 ff.) wurden dem Beschuldigten keine spezifischen Fragen gestellt, aus welchen Gründen er welche Zahlen dem Antrag zugrunde gelegt hatte. Im Rahmen seines letzten Wortes hielt er jedoch fest: «(…) Zur Frage, weshalb der Umsatz aus dem Jahr 2018 genommen wurde und nicht jener aus dem Jahr 2019: Wir hatten weder den provisorischen noch den definitiven Abschluss des Jahres 2019, als ich den Kredit ausgefüllt habe.» (T-G 181).
2.2.2.3 Vorliegend ist festzustellen, dass die Akten diese Aussagen des Beschuldigten stützen. Der in den Akten liegenden Jahresrechnung 2019 (AS 5.1.1 / 016 ff.) lässt sich entnehmen, dass diese per Datum vom 10. Juli 2020 erstellt worden ist. Dieses Datum liegt mithin gut 3 ½ Monate nach demjenigen der Antragseinreichung bei der [Bank] vom 26. März 2020. Dem entspricht im Übrigen auch, dass die Steuererklärung 2019 für die C.___ GmbH erst am 13. Juli 2020 ausgefüllt worden ist (AS 5.1.1 / 008 ff.). Ein definitiver Umsatzerlös 2019 konnte dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Antragseinreichung demnach noch gar nicht bekannt sein. Ob dem Beschuldigten durch sein Treuhandbüro vor dem 26. März 2020 allenfalls bereits ein provisorischer Umsatzerlös 2019 bekannt gegeben worden ist (gemäss den Angaben des Beschuldigten hat dieser die Buchhaltung nicht selber geführt, s. auch AS 10.1.1 / 006), kann mit den Akten nicht erstellt werden. Es ist demnach zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dem nicht so war.
An dieser Stelle ist jedoch Folgendes festzustellen:
Gemäss Mehrwertsteuer-Abrechnung der C.___ GmbH erzielte die Gesellschaft im 1. Semester 2019 einen steuerbaren Gesamtumsatz von CHF 50'570.10 (AS 5.1.2 / 038). Zur Abrechnung eingereicht wurden die Umsatzzahlen am 16. August 2019, 13:38 Uhr (AS 5.1.2 / 037). Diese Umsatzzahlen des 1. Semester 2019 waren dem Beschuldigten demnach im Zeitpunkt der Antragstellung vom 26. März 2020 bekannt.
Im 2. Semester 2019 erzielte die Gesellschaft einen steuerbaren Gesamtumsatz von CHF 212'720.00 (AS 5.1.2 / 040). Diese Umsatzzahlen wurden durch das Treuhandunternehmen am 11. Juli 2020, 15:32 Uhr, zur Abrechnung eingereicht (AS 5.1.2 039). Dieser Zeitpunkt der Einreichung lag nach dem Zeitpunkt der Antragstellung vom 26. März 2020. Die Umsatzzahlen des 2. Semesters 2019 lagen dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Antragstellung demnach noch nicht schriftlich vor.
Betreffend die dem Beschuldigten bekannten Umsatzzahlen der C.___ GmbH des 1. Semesters 2019 ist zu bemerken, dass diese mit rund CHF 50'000.00 im Vergleich zum Jahr 2018, in welchem insgesamt CHF 700'724.54 an Umsatz generiert wurde (CHF 373'023.33 für das 1. Quartal 2018 [AS 5.1.2 / 024 ff.], CHF 255'032.31 für das 2. Quartal 2018 [AS 5.1.2 / 027 ff.], CHF 33'855.90 für das 3. Quartal 2018 [AS 5.1.2 / 033 ff.] und CHF 38'813.00 für das 4. Quartal 2018 [AS 5.1.2 / 035 f.], s. diesbezüglich auch nachfolgende Ausführungen zur fehlenden Betroffenheit von der Pandemie), vergleichsweise sehr tief ausfielen. Der Beschuldigte wusste somit, dass die C.___ GmbH zumindest im 1. Halbjahr 2019 im Gegensatz zum Jahr 2018 nur noch einen Bruchteil des Umsatzes zu erzielen vermochte.
Dasselbe muss auch für das 2. Semester 2019 sowie für das 1. Quartal 2020 gelten:
Dem Kontokorrentkonto der C.___ GmbH bei der [Bank] (AS 6.1 / 184 ff.) lässt sich entnehmen, dass im Jahr 2019 insbesondere in den Monaten Juli (mit zwei Ausnahmen der F.___ AG), August sowie Oktober bis Dezember kein Umsatz erwirtschaftet wurde. Vom 1. Januar 2020 bis zum 25. März 2020 verzeichnete das Kontokorrent der C.___ GmbH – nebst Rückzahlungen von Darlehen eigener Gesellschafter – lediglich Zahlungseingänge der [Versicherung 1] (AS 6.1 / 192, s. auch nachfolgendes Lemma).
In der Buchhaltung der C.___ GmbH für das Jahr 2020 (einsehbar unter AS 5.1.3 / 063 ff.) finden sich diverse Zahlungen der [Versicherung 1] und von der «[Versicherung 2]» (bspw. AS 5.1.3 / 065 für das Konto der [Bank] und AS 5.1.3 / 112 für das Konto 5750 für Unfall- und Krankentaggeld). Dies zu Gunsten von G.A.___ und des Beschuldigten. Dem Kontodetail 5750 lässt sich entnehmen, dass G.A.___ vom 5. April 2019 bis Ende 2020 [Versicherung 1]-Taggelder bezogen hat (AS 112). Der Beschuldigte bezog gemäss dieser Auflistung seit Mitte Dezember 2019 ebenfalls Taggelder der [Versicherung 1], womit diese im Jahr 2020 rund CHF 150'000.00 an Leistungen ausbezahlte. Gemäss Kontodetail 5000 (AS 5.1.3 / 033 ff.) und gemäss Lohndeklaration bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AS 5.1.3 / 056) handelte es sich bei A.A.___ und G.A.___ im fraglichen Zeitpunkt um die einzigen beiden Mitarbeiter der C.___ GmbH. Dies deckt sich wiederum mit der im vorstehenden Lemma gemachten Feststellung, wonach die C.___ GmbH im zweiten Halbjahr 2019 resp. im 1. Quartal 2020 in gewissen Monaten gar keinen Umsatz mehr generierte.
Der Buchhaltung der C.___ GmbH für das Jahr 2019 lässt sich über das vorstehende Lemma hinausgehend weiter entnehmen, dass der Beschuldigte nicht erst seit Mitte Dezember 2019, sondern bereits für den Zeitraum vom 29. November 2019 – 17. Dezember 2019 Taggelder bezog (AS 5.1.3 / 035).
Damit ist festzustellen, dass die tatsächliche finanzielle Lage der C.___ GmbH sich im Zeitpunkt der Antragstellung für den Covid-19-Kredit am 26. März 2020 massiv schlechter gestaltete, als dies noch im Jahr 2018 der Fall war. Die durch den Beschuldigten am 26. März 2020 im Kreditantragsformular unter Block 1 vermerkte Umsatzzahl widerspiegelte somit keineswegs die tatsächlichen Gegebenheiten der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung. Sie war qualifiziert falsch.
Um diesen Umstand wusste der Beschuldigte. Dieser fungierte seit dem 17. Februar 2004 bis zum 4. März 2021 und damit auch zur fraglichen Zeit als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.___ GmbH, wobei er 19 von 20 Stammanteilen der Gesellschaft besass und seine Frau ohne Zeichnungsberechtigung war (AS 1.6. / 001 f.). Aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung wie auch aufgrund seiner eigenen direkten Betroffenheit als Empfänger von Taggeldern muss der Beschuldigte zweifellos mitbekommen haben, dass sich im Jahr 2019 und auch im Zeitpunkt der Antragstellung vom 26. März 2020 die finanzielle Lage der Gesellschaft wesentlich schlechter präsentierte als noch im Jahr 2018 – auch wenn er dies noch nicht abschliessend schriftlich vorliegen hatte. Dass die von ihm in der Kreditvereinbarung gemachte Angabe hinsichtlich des Umsatzerlöses bzw. Betriebsertrags damit nicht die tatsächlichen Gegebenheiten der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung widerspiegelte, musste dem Beschuldigten demnach zweifelsohne bewusst sein.
Zusammengefasst machte der Beschuldigte damit im Zeitpunkt der Antragstellung für den Covid-19-Kredit am 26. März 2026 falsche Angaben zum Umsatz, was ihm durchaus bewusst war. Dieser Umstand ist der rechtlichen Würdigung (nachfolgend Ziff. 2.4) zugrunde zu legen.
2.2.3 Antrag Covid-19-Kredit / (Fehlende) Betroffenheit von der Pandemie
2.2.3.1 Unter Ziff. 4 des Formulars («Zusicherungen des Kreditnehmers») machte der Beschuldigte u.a. folgende Zusage:
«
x Der Kreditnehmer ist aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt.
x (…)
x Der Kreditnehmer bestätigt, dass alle Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.
»
2.2.3.2 Auf die Pandemie angesprochen, führte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Oktober 2023 vor der Staatsanwaltschaft (AS 10.1.1 / 001 ff.) aus, es sei gerade eine schwierige Situation gewesen in dieser Zeit (Z. 196 ff.). Es sei alles blockiert worden. Sie hätten Transporte mit Import / Export mit dem Ausland gehabt. Es sei eine Zeit lang stillgelegt worden wegen der Sperrzeichen. (Ob er Einbussen gehabt habe?) Ja.
Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2024 (AS 10.1.1 / 016 ff.) fragte die a.o. Staatsanwältin den Beschuldigten, wie es komme, dass während der Pandemie mehr Umsatz habe erzielt werden können als in den Jahren zuvor (Z. 185 ff.). Der Beschuldigte antwortete daraufhin, das sei gut möglich wegen des Autohandels. Also des Fahrzeughandels. Weil bei den Fahrzeugen habe man schnell einen Umsatz zwischen CHF 20'000.00 und CHF 40'000.00. Der Gewinn sei natürlich aber deutlich kleiner als beim Transport. Der Gewinn sei kleiner als der Umsatz. (Es sei also fraglich, ob er hinsichtlich des Umsatzes überhaupt von der Corona-Pandemie betroffen gewesen sei. Was er dazu sage?) Ja, sie seien betroffen gewesen.
Anlässlich der Einvernahme durch die erste Instanz am 2. Dezember 2024 (T-G 182 ff.) gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage des Amtsgerichtspräsidenten zu Protokoll, er habe den Kredit aufgenommen wegen der Corona-Pandemie (Z. 48). (Wenn man die Erfolgsrechnungen der Jahre 2018 und 2019 vergleiche, habe er im Jahr 2019 nur noch die Hälfte gehabt. Das sei schon vor der Pandemie gewesen?) Sie hätten schon vor der Pandemie weniger Umsatz gehabt. Das habe nichts zu tun gehabt mit Covid. (Der Vorwurf sei: Er habe schon ohne Covid einen Rückgang gehabt. Covid habe keinen Einfluss gehabt). Doch, es sei noch schlimmer geworden. Sie hätten in der Covid-Zeit gar nichts mehr gehabt. Er habe die Strategie der Firma gewechselt. Es sei sehr schwierig geworden mit dem Transport, sie hätten Kunden verloren. Im Herbst 2020 habe er mit dem Autohandel angefangen. (Im Jahr 2020 sei es bergauf gegangen. Er habe mehr Umsatz gehabt als im 2019?). Das stimme, beim Autohandel erreiche man schnell viel Umsatz. Der Gewinn sei tiefer, aber die Umsätze hoch. Man habe schnell CHF 10'000.00 Umsatz oder eine Million. Aber der Gewinn sei gegenüber dem Transport deutlich kleiner (s. für die Einvernahmen auch die Zusammenfassung der ersten Instanz in ihrem Urteil Ziff. III / Ziff. 2.4 lit. a – c US 5 – 7).
2.2.3.3 Insbesondere im Rahmen seiner Einvernahme durch den Vorderrichter hat der Beschuldigte somit grundsätzlich zugestanden, bereits im Jahr 2019 und damit noch vor der Corona-Pandemie von grossen wirtschaftlichen Einbussen betroffen gewesen zu sein («Wir hatten schon vor der Pandemie weniger Umsatz. Das hatte nichts zu tun mit Covid.» in Z. 53 f.). Dass die C.___ GmbH bereits vor Beginn der Pandemie wirtschaftliche Einbussen erlitt, lässt sich auch mit den vorhandenen Finanzunterlagen dokumentieren:
Den in den Akten liegenden Mehrwertsteuerabrechnungen ist zu entnehmen, dass die C.___ GmbH im Jahr 2018 insgesamt CHF 700'724.54 an Umsatz zur Steuerberechnung deklarierte:
1. Quartal: CHF 373’023.33, wovon CHF 356'323.33 im Ausland erbracht wurden, weswegen nur CHF 16'700.00 an Umsatz in der Schweiz steuerbar waren (in den Akten der Eidgenössischen Steuerverwaltung Abteilung Mehrwertsteuer in AS 5.1.2 / 024 ff.);
2. Quartal: CHF 255'032.31, wovon CHF 244’784.12 im Ausland erbracht wurden, weswegen nur CHF 10'248.19 an Umsatz in der Schweiz steuerbar waren (AS 5.1.2 / 027 ff. resp. die korrigierte Steuerberechnung in AS 5.1.2 / 030 ff.);
3. Quartal: CHF 33'855.90, wovon keine Leistungen mehr im Ausland erbracht wurden, womit der gesamte Umsatz in der Schweiz steuerbar war (AS 5.1.2 / 033 f.);
4. Quartal: CHF 38'813.00, wovon keine Leistungen im Ausland erbrachten wurden, womit der gesamte Umsatz in der Schweiz steuerbar war (AS 5.1.2 / 035 f.).
Im Jahr 2019 wurden dagegen lediglich noch CHF 263'290.10 an Umsatz zur Steuerberechnung deklariert:
1. Semester: CHF 50'570.10, wovon keine Leistungen im Ausland erbracht wurden, weswegen der gesamte Umsatz in der Schweiz steuerbar war (AS 5.1.2 / 037 f.);
2. Semester: CHF 212'720.00, wovon keine Leistungen im Ausland erbracht wurden, weswegen der gesamte Umsatz in der Schweiz steuerbar war (AS 5.1.2 / 039 f.).
Diese Zahlen belegen, dass der Beschuldigte seine Geschäftstätigkeit im Ausland bereits im 3. Quartal 2018 und damit weit vor der Pandemie einstellte. Seine Angaben anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2023 (AS 10.1.1 / 007 Z. 197 ff.), wonach die Transporte «wegen den Sperrzeiten» stillgelegt worden seien, ist damit nachweislich unzutreffend. Ebenso unzutreffend dürfte die Angabe des Beschuldigten sein, er habe erst im Herbst 2020 mit dem Autohandel angefangen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich dem Handelsregisterauszug der C.___ GmbH, konkret dem Tagesregister-Eintrag vom 24. Januar 2019, entnehmen lässt, dass schon mit Statutendatum 11. Januar 2019 der Zweck neu auf Autohandel ausgelegt worden ist (AS 1.6.1 / 001 f.).
Für die weiteren Feststellungen hinsichtlich Umsatzzahlen der Jahre 2019 und 2020 kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. Ebenso kann auf die Ausführungen der ersten Instanz unter Ziff. III / 2.5. lit. b (US 8) verwiesen werden, welche sich allesamt mit den Akten verifizieren lassen und damit vorliegend zu übernehmen sind.
Insgesamt hat somit als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte resp. die durch ihn vertretene C.___ GmbH von der Pandemie wirtschaftlich nicht negativ betroffen gewesen ist.
Vielmehr konnte die C.___ GmbH von den Umständen der Pandemie sogar profitieren: Gemäss Jahresrechnung der C.___ GmbH für das Jahr 2019 (AS 5.1.1 / 016 ff.) generierte die Gesellschaft im Jahr 2019 einen Betriebsertrag von insgesamt CHF 255'081.15 (a.a.O. 018). Im Jahr 2020 betrug der Betriebsertrag CHF 322'203.80 (AS 5.1.2 / 041 ff., insb. 043). Dieser Steigerung entsprechen auch die Zahlen der Steuerveranlagungen: Für das Jahr 2019 wurde ein Reingewinn von - CHF 62'147 für steuerbar erklärt (AS 5.1.1 / 004); für das Jahr 2020 ein solcher von + CHF 113'173.00 (AS 5.1.1 / 031) resp. ohne Anrechnung des Verlustes des Vorjahres sogar von + CHF 175'320.00 (AS 5.1.1 / 032). Für einzelne, detaillierte Nachweise ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Ziff. III / Ziff. 2.5 lit. b zweiter Absatz US 8). Von einem «pandemiebedingten, aussergewöhnlichen Geschäftseinbruch im Jahr 2020» (s. diesbezüglich die Replik der Verteidigung vom 19.9.2025 N 9 in OGer 126 ff., konkret OGer 130) kann keine Rede sein.
2.2.3.4 Ist erstellt, dass die C.___ GmbH durch die Corona-Pandemie nicht negativ wirtschaftlich betroffen gewesen ist, so ist auch erstellt, dass das durch den Beschuldigten an entsprechender Stelle in der Kreditvereinbarung angebrachte Kreuz (s. vorstehend Ziff. 2.3.1) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach.
2.2.5 Schaden
Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 (AS 9.1 / 007 f.) und vom 7. Juni 2022 (AS 9.1 / 009 f.) forderte die [Bank] beim Beschuldigten als Gesellschafter und Geschäftsführer der C.___ GmbH infolge Amortisationsrückstand die Rückzahlung des Covid-19-Kredits ein. Der Beschuldigte ist diesen Aufforderungen der Bank nicht nachgekommen, weswegen die [Bürgschaftsgenossenschaft], welche die Forderung mit einer Solidarbürgschaft vollumfänglich gedeckt hatte, zur Begleichung der Schuld aufgefordert wurde (s. diesbezüglich die Inanspruchnahmeerklärung vom 13.7.2022 in AS 9.1 / 033 ff.). Am 25. August 2022 kam die [Bürgschaftsgenossenschaft] dieser Aufforderung nach (AS 9.1 / 035), womit ihr ein entsprechender Schaden entstanden ist.
2.3 Beweisergebnis
Zusammenfassend kann als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.___ GmbH am 26. März 2020 auf dem Antrag für die Vereinbarung eines COVID-19-Kredits (basierend auf der auf Notrecht gestützt erstellte Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in der Folge des Corona-Virus, COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung [SBüV], SR 951.261, gültig bis 18.12.2020) mit der [Bank] falsche Zusicherungen gegeben hat.
Konkret gab der Beschuldigte namens der C.___ GmbH auf dem Formular der Bank einen Umsatzerlös in Höhe von CHF 571'543.00 an, woraus ein Kreditbetrag von CHF 57'154.00 resultierte, obwohl ihm im Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars bewusst war, dass der tatsächlich generierte Umsatz für das Jahr 2019 und für das 1. Quartal 2020 aus diversen Gründen wesentlich tiefer ausgefallen ist. Weiter sicherte der Beschuldigte im Kreditantrag der [Bank] unterschriftlich zu, dass die C.___ GmbH aufgrund der COVID-19-Pandemie hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen sei, obwohl die Gesellschaft bereits vor Beginn der Pandemie wesentliche Einbussen erlitten hatte und mitten in der Pandemie sogar noch mehr Umsatz generieren konnte als zuvor. Schliesslich machte der Beschuldigte unwahre Zusicherungen darüber, dass er die beantragten und anschliessend ausbezahlten Gelder einzig zu Gunsten der Gesellschaft verwenden würde (s. nachfolgende Ausführungen zum Anklagevorhalt der Widerhandlung gegen die Solidarbürgschaftsverordnung).
Durch die unwahren Angaben auf der Kreditvereinbarung täuschte der Beschuldigte die [Bank] mehrfach, woraufhin die Bank am 27. März 2020, gestützt auf ihren Irrtum, der C.___ GmbH einen COVID-19-Kredit in der Höhe von CHF 57'154.00 ausbezahlte. Da der Beschuldigte den seitens der Bank verschickten Aufforderungen zur Rückzahlung des Kredits (AS 9.1 / 007 f. und AS 9.1 / 009 f.) nicht nachgekommen ist, musste die [Bürgschaftsgenossenschaft] den Ausfall decken, wodurch ihr resp. der durch sie vertretenen Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Schaden von CHF 57'154.00 entstanden ist.
2.4 Rechtliche Würdigung
2.4.1 Rechtliche Grundlagen
Für die rechtlichen Grundlagen zum Straftatbestand des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB kann auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. III / 3 US 9) verwiesen werden. Sie sind der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
2.4.2 Objektiver Tatbestand
2.4.2.1 Arglistige Täuschung
Für die Frage, ob die im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellte Täuschung durch den Beschuldigten auch arglistig war, stellt die Vorinstanz hier zunächst die konkreten Gegebenheiten im Antragszeitpunkt im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie resp. insb. die geltenden Grundlagen der notrechtlich erstellten Solidarbürgschaftsverordnung (gültig bis 18.12.2020) und dem daraufhin per ordentlichen Gesetzgebungsprozess entworfenen Solidarbürgschaftsgesetzes (gültig ab 19.12.2020) dar (Ziff. III / 3.2 lit. a US 9 f.). In kritischer Würdigung der damaligen Umstände kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass eine entsprechende Prüfung bezüglich der Frage, ob die C.___ GmbH tatsächlich wie angegeben von der Corona-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt war, unter den gegebenen (notrechtlichen) Umständen von der [Bank] nicht verlangt werden konnte. Auch in der Botschaft sei betont worden, dass die Covid-19-(Basis-)Kreditgewährung rasch und unbürokratisch auf Grundlage einer Selbstdeklaration erfolgen und die Kredite nach einem einfachen und standardisierten Verfahren hätten gewährt werden sollen. Den Bürgern bzw. Unternehmen wurde in dieser ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage ein besonderes – von Gesetzes wegen geschaffenes – Vertrauen entgegengebracht (a.a.O. US 10).
Die Verteidigung rügt hier ausführlich (s. Berufungsbegründung vom 31.07.2025 in den Akten des Obergerichts [OGer] 018 ff. N 13 - N 26) die Arglist. Diesen Ausführungen kann nur teilweise zugestimmt werden:
In einem neueren Leitentscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass den Zusicherungen im Covid-19-Kreditantragsformular, wonach eine Gesellschaft von der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich beeinträchtigt sei und der Kreditnehmer den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Kreditbedürfnisse verwenden werde, keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ergangenen Rechtsprechung zukomme (Urteil des Bundesgerichts 7B_1346/2024 vom 11.8.2025 E. 4.3 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27.11.2024 E. 1.9 m.w.Verw.). Bei Falschangaben zur wirtschaftlichen Beeinträchtigung infolge der Pandemie und zur Verwendung des Covid-19-Kredits scheide der Betrugstatbestand nach Art. 146 Abs. 1 StGB mangels Arglist grundsätzlich ebenfalls aus (a.a.O. mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27.11.2024 E. 1.10 m.w.Verw.). Dies muss auch für den vorliegenden Fall gelten. Dass der Beschuldigte sowohl hinsichtlich der Betroffenheit der Gesellschaft von der Pandemie als auch hinsichtlich des beabsichtigten Verwendungszwecks auf dem Kredit-antragsformular vom 26. März 2020 falsche Angaben gemacht hat, bleibt demnach rechtlich ohne strafbare Folgen.
Im genannten Entscheid 7B_1346/2024 vom 11. August 2025 vom hielt das Bundesgericht über das Gesagte hinaus jedoch auch weiter fest, dass nach der geltenden Rechtsprechung Falschangaben hinsichtlich des Umsatzes eines Unternehmens auf dem Formular zur Gewährung von Covid-19-Krediten Urkundencharakter aufwiesen, weswegen diesbezüglich auf Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erkannt werden könne (E. 4.3 m.w.Verw.). In einer solchen Konstellation könne auch der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sein (a.a.O. mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6.2.2025 E. 3.4 f. und 7B_290/2023 vom 18.3.2025 E. 4, je m.w.Verw.).
Zur Frage der Arglist hielt das Bundesgericht dabei konkret Folgendes fest (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6.2.2025 E. 3.4.2):
«Die Arglist ergibt sich beim Covid-19-Kreditbetrug mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös aus der besonderen Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe und dem in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklarationsverfahren. Der Covid-19-Kredit war als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht. Die Covid-19-Überbrückungshilfe wurde bewusst unbürokratisch gestaltet. Nur dank der vereinfachten Prozesse und der Kreditgewährung auf Basis von Selbstdeklaration konnten innert Kürze zahlreiche um das Überleben kämpfende KMU rasch Liquiditätshilfe erhalten (vgl. SECO, Missbrauchsbekämpfung, a.a.O., Ziff. 2 S. 4). Eine Überprüfung der Angaben zum Umsatzerlös beispielsweise anhand von Buchhaltungsunterlagen wäre theoretisch zwar möglich gewesen, wegen des Zwecks des Covid-19-Kredits, d.h. der notwendig gewordenen, schnellen und unbürokratischen Unterstützung, in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung zumindest bei Krediten von bis zu Fr. 500'000.-- jedoch nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung ist der Covid-19-Kredit daher nicht vergleichbar mit der Vergabe eines gewöhnlichen Darlehens. Vielmehr kann das Qualifikationsmerkmal der Arglist im Rahmen von Covid-19-Krediten selbst bei einfachen Falschangabe erfüllt sein (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.4; Urteile 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 E. 4.3; 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 2.3 f.). Dies gilt auch vorliegend, da keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Die Täuschung durch den Beschwerdeführer war daher arglistig. Hierfür bedurfte es entgegen dessen Kritik keines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und der Bank E.________. Die Arglist ergibt sich gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen aus der damaligen besonderen Situation und daraus, dass die Banken gemäss der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung mangels einer Prüfungspflicht auf die Richtigkeit der selbstdeklarierten Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular vertrauen durften.»
Diese Rechtsprechung wurde durch das Bundesgericht jüngst ausdrücklich bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2026 vom 22.4.2026 insb. E. 4.2.1 und E. 4.2.3).
Die durch das Bundesgericht aufgestellten Grundsätze haben auch für den vorliegenden Fall zu gelten. Gemäss den vorstehend gemachten Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung wusste der Beschuldigte im Zeitpunkt der Antragstellung vom 26. März 2020 aus mehreren Gründen (starke wirtschaftliche Einbussen im Jahr 2019 und somit vor der Pandemie; Vorliegen der Mehrwertsteuerabrechnung für das 1. Semester 2019; Arbeitsunfähigkeit sämtlicher Mitarbeiter resp. daraus folgend fehlende Arbeitstätigkeit im 4. Quartal 2019 resp. im 1. Quartal 2020 etc.) um den Umstand, dass die von ihm auf dem Antrag notierte Umsatzzahl in keinster Weise die tatsächlichen Gegebenheiten der C.___ GmbH widerspiegelte. Die vom Beschuldigten im Kreditantrag notierte Umsatzzahl war im Zeitpunkt der Antragstellung bereits derart überholt, dass sie schlicht falsch war. In Ergänzung dazu ist für die Begründung der Arglist auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz zur damals vorliegenden Notlage zu verweisen. Die Vorinstanz hat unter kritischer Würdigung der Um-stände zutreffend dargelegt und richtigerweise den Schluss gezogen, dass – ganz dem Zweck der Nothilfe entsprechend – der Beschuldigte unweigerlich davon ausgehen konnte, dass jegliche Überprüfung der gemachten Angaben unterbleiben würde, resp. dass eine solche Überprüfung mit Blick auf die grosse Menge der angefallenen Kreditgesuche schon gar nicht zumutbar war. Schliesslich ist anzumerken, dass selbst bei allfällig vorgenommener oberflächlicher Prüfung der Bank die Falschheit der Angaben nicht hätte wahrgenommen werden können (s. diesbezüglich auch nachfolgende Ausführungen zur Opfermitverantwortung in Ziff. 2.4.2.2).
Der Beschuldigte handelte damit arglistig. Dass durch die Staatsanwaltschaft nicht zugleich eine Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB angeklagt worden ist, ist für den vorliegenden Fall nicht von Belang, da der Betrugstatbestand auch unabhängig einer allfälligen Urkundenfälschung gegeben sein kann (s. dazu auch Marc Jean-Richard-dit-Bressel / Nadja Majid / Cristina Ess, Covid-19-Kreditbetrug vor Bundesgericht, in: Jusletter 13. April 2026 mit Hinweisen).
2.4.2.2 Opfermitverantwortung
Nach Darlegung, unter welchen Voraussetzungen die Arglist entfallen kann (Ziff. III / 3.2 lit. b Erster Absatz US 10 f.), hielt die Vorinstanz fest (a.a.O. 2. Absatz US 11), mit der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, welche am 26. März 2020 in Kraft getreten sei, habe der Bund den von der Covid-19-Pandemie akut betroffenen Unternehmen eine schnelle und unbürokratische Hilfe versprochen. Der Beschuldigte habe noch am selben Tag die COVID-19-Kreditvereinbarung ausgefüllt und diese bei der [Bank] eingereicht. Aufgrund der aussergewöhnlichen Lage und der unzähligen Kreditvergaben sei es den Banken weder möglich noch zumutbar gewesen, jede einzelne COVID-19-Kreditvereinbarung genau zu prüfen. Dies wäre angesichts der zeitlichen Dringlichkeit und der absoluten Ausnahmesituation nicht umsetzbar gewesen, da rasche Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen erforderlich gewesen seien, was der Beschuldigte gewusst habe. So sei der COVID-19-Kredit bereits am 27. März 2020 auf dem Konto der C.___ AG bei der [Bank] gutgeschrieben worden (AS 6.1 / 195).
Diese Ausführungen der Vorinstanz decken sich mit den Akten, entsprechen den damaligen Umständen und erweisen sich als zutreffend. Sie sind vorliegend zu übernehmen.
Weiter hielt die Vorinstanz fest (a.a.O. lit. c), die Täuschung des Beschuldigten wäre im vorliegenden Fall auch bei genauerer Überprüfung durch einen langjährigen und erfahrenen Bankangestellten nicht aufgefallen. So sei die Beantragung des COVID-19-Kredits schriftlich erfolgt. Eine rudimentäre Prüfung sei in Anbetracht der Corona-Pandemie angemessen gewesen und habe keinerlei Hinweise auf eine betrügerische Absicht des Beschuldigten ergeben. Zusammenfassend habe die Bank weder mangelnde Sorgfalt walten lassen noch leichtfertig gehandelt. Der Irrtum der Bank hätte nicht vermieden werden können. Es liege keine Opfermitverantwortung vor.
Auch diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend und decken sich auch mit der vorstehend erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (a.a.O. E 4.2.3): Gemäss vorstehend gemachten Ausführungen war einzig für den Beschuldigten als Gesellschafter und Geschäftsführer, nicht aber für Aussenstehende erkennbar, dass der von ihm im Kreditantrag aufgeführte Bruttoertrag falsch war. Eine Verifizierung der gemachten Angaben hätte einen Beizug der vorhandenen Dokumentationen für das Jahr 2019, eine Befragung des Beschuldigten als Gesuchsteller sowie evtl. eine Kontaktaufnahme mit dem Buchhalter notwendig gemacht. Unter Verweis auf die damaligen Umstände ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine solche Hürde als zu gross angesehen werden musste. Die vom Beschuldigten gemachten Angaben stimmten auf den ersten Blick mit der Jahresrechnung 2018 überein, weswegen die Kreditvergabe ohne vertiefte Überprüfung seitens der Bank grundsätzlich gerechtfertigt war. Eine Opfermitverantwortung, welche die Arglist des Beschuldigten entfallen liesse, kann vorliegend nicht ausgemacht werden.
2.4.2.3 Irrtum
Gemäss Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III / 3.2 lit. d US 11) habe der Irrtum der Bank darin bestanden, dass entgegen der Annahme der [Bank] bei der C.___ GmbH keine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung, welche aufgrund der Covid-19-Pandemie ausgelöst wurde, bestand. Die [Bank] habe sich über die Pandemiebetroffenheit der C.___ GmbH im Irrtum befunden.
Diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sind grundsätzlich zu übernehmen. Betreffend den vorliegend zur Anklage gebrachten Betrugstatbestand sind diese Ausführungen jedoch insofern zu präzisieren, dass sich die Bank nicht nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Betroffenheit der C.___ GmbH von der Pandemie einem Irrtum unterlag (ein solcher wäre strafrechtlich infolge Wegfalls der Arglist irrelevant), sondern sie sich insb. auch hinsichtlich des vom Beschuldigten geltend gemachten Umsatzes und damit ganz grundsätzlich hinsichtlich der tatsächlichen finanziellen Lage der Gesellschaft in einem Irrtum befunden hat.
2.4.2.4 Motivationszusammenhang / Kausale Vermögensverfügung
Abschliessend lag auch zweifelsohne der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensverfügung vor: Der Bank wurde ein vollständig ausgefülltes Formular unterbreitet. Diese gewährte gestützt darauf den beantragten Kredit.
2.4.2.5 Schaden
Zur Begründung, weshalb
vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des Schadens auszugehen ist, kann
ein weiteres Mal auf die Ausführungen der Vor-
instanz verwiesen werden (Ziff. III / 3.2 lit. e US 12). Ebenso ist auf
vorstehende Ausführungen in Ziff. III / 2.2.5 zu verweisen. Es liegt ein
Schaden zum Nachteil der [Bürgschaftsgenossenschaft] bzw. der Schweizerischen
Eidgenossenschaft im Umfang des gesamten Kreditbetrags, d.h. im Umfang von CHF
57'154.00, vor.
2.4.3 Subjektiver Tatbestand
Zur Begründung, weshalb vorliegend auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist, kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III / 3.2 lit. f US 12), welche vorliegend in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu übernehmen sind. Der Beschuldigte machte unter Hinweis auf die Straffolgen bei unrichtiger oder unvollständiger Angabe falsche Angaben zur tatsächlichen finanziellen Lage der C.___ GmbH. Wie vorstehend ausgeführt, hatte die C.___ GmbH bereits im Jahr 2019 und damit weit vor Beginn der Corona-Pandemie mit erheblichen finanziellen Einbussen zu kämpfen; ebenso ist erstellt, dass die C.___ GmbH im Zeitpunkt der Antragstellung über keine Geschäftstätigkeit mehr verfügte und ihre Mitarbeiter arbeitsunfähig waren. Dies war dem Beschuldigten zweifelsohne bewusst, weswegen er sich auch im Klaren darüber war, dass die von ihm im Formular gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, resp. dass die Bank durch seine Angaben getäuscht und zur Auszahlung eines Kredits verleitet wird. Dass er selber das Formular angeblich nicht vollständig gelesen habe, wie er selbst angibt, bzw. dass er über die Modalitäten und Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Kreditgesuch womöglich nicht vollständig im Bild gewesen sein soll und insbesondere keine Zeit beansprucht habe, entsprechende Abklärungen zu treffen (Berufungserklärung vom 31.7.2025 N 28, OGer 028), vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Er handelte mindestens eventual-, wenn nicht sogar direktvorsätzlich. Ebenso lag eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht vor. Abschliessend ist auch das Merkmal der Stoffgleichheit erfüllt, da die durch den Beschuldigten beabsichtige und erzielte geldwerte Besserstellung sich deckungsgleich mit dem eingetretenen Vermögensschaden bei der Privatklägerin darstellt.
2.4.4 Zusammenfassung
Der Beschuldigte hat die kreditgebende Bank über die Voraussetzungen zur Gewährung des Covid-19-Kredits arglistig getäuscht. Dadurch hat er die Bank vorsätzlich zu einem Verhalten veranlasst, welches schliesslich über die in Anspruch genommene Solidarbürgschaft im Umfang von CHF 57'154.00 die Privatklägerin an ihrem Vermögen schädigte. Mit den Geldern hat der Beschuldigte die durch ihn vertretene C.___ GmbH resp. sich selber unrechtmässig bereichert. Der Beschuldigte hat sich demnach wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die BG [Bürgschaftsgenossenschaft], schuldig gemacht.
3. Widerhandlung gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Art. 23 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. b Covid-19-SBüV vom 26.03.2020 bis 18.12.2020) sowie gegen das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz (Art. 25 Abs. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG ab 19.12.2020)
3.1 Vorhalt gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird in Ziff. 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 26.04.2024 (T-G 001 ff.) folgende strafbare Handlung vorgeworfen:
«Widerhandlung gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Art. 23 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. b Covid-19-SBüV vom 26.03.2020 bis 18.12.2020) sowie gegen das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz (Art. 25 Abs. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG ab 19.12.2020)
begangen in der Zeit vom 26. März 2020 bis 31. Dezember 2020, in [Ort 1], [Strasse], Sitz der C.___ GmbH, evtl. anderswo, zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die [Bürgschaftsgenossenschaft], indem der Beschuldigte als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.___ GmbH mit Sitz in [Ort 1] (anschliessend [Ort 2]) (CHE-[...]), einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 57'154.00 beantragte und in der Folge nach der Auszahlung der Kreditgelder vom Firmenkonto der C.___ GmbH diverse Darlehen an sich selbst sowie an seine Ehefrau gewährte, obwohl er wusste, dass während der Dauer der Solidarbürgschaft die Gewährung von aktiven Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von deren nahestanden Personen ausgeschlossen war.
Konkret gewährte der Beschuldigte für sich und seine Ehefrau unrechtmässig folgende Darlehen:
- Am 7. Mai 2020: CHF 16'100.00 (an Ehefrau)
- Am 8. Mai 2020: CHF 3'500.00
- Am 19. Oktober 2020: CHF 900.00 (an Ehefrau)
CHF 4'400.00 (an Ehefrau)
CHF 850.00 (an Ehefrau)
- Am 27. November 2020: CHF 39‘500.00
- Am 30. November 2020: CHF 24‘000.00
- Am 17. Dezember 2020: CHF 11'550.00
- Am 22. Dezember 2020: CHF 39'900.00
- Am 22. Dezember 2020: CHF 28'000.00
- Am 24. Dezember 2020: CHF 32'000.00
Durch dieses Verhalten verstiess der Beschuldigte vorsätzlich gegen die geltenden Bedingungen gemäss Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, die bei der Beantragung und Gewährung von Covid-Krediten mittels Unterschrift auf dem Antragsformular akzeptiert wurden.»
3.2 Konkrete Beweiswürdigung
3.2.1 Unter Ziff. 4 des Formulars («Zusicherungen des Kreditnehmers») machte der Beschuldigte u.a. folgende Zusage:
«
x Der Kreditnehmer wird den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden. Nicht zulässig sind insbesondere neue Investitionen ins Anlagevermögen, die nicht Ersatzinvestitionen sind; während der Dauer der Solidarbürgschaft Dividenden oder Tantiemen auszuschütten und Kapitaleinlagen zurückzuerstatten; Aktivdarlehen zu gewähren; Privat- und Aktionärsdarlehen zu refinanzieren; Gruppendarlehen zurückzuführen; oder die Kreditmittel an eine mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin direkt oder indirekt verbundene ausländische Gruppengesellschaft zu übertragen. Zulässig ist die Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die nach dieser Verordnung verbürgte Kredite gewährt.
x (…)
x Der Kreditnehmer bestätigt, dass alle Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.»
3.2.2 Im Zusammenhang mit der Verwendung der von ihm bezogenen Gelder gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2023 zu Protokoll, er habe das Geld auch wirklich für die Unterstützung der Firma gebraucht. Er wisse, bei der Befragung, die er vom Anwaltsbüro erhalten habe, habe man ein paar Mal gefragt, weshalb er Geld auf sein Konto oder das Konto der Frau überwiesen habe. Er habe das auch mit Kontoauszügen und so erklären können. Es sei jeweils kurze Zeit so überwiesen worden, um Dinge zu erledigen, Zahlungen zu machen, bis das Geld aus dem Kosovo gekommen sei aus Verkäufen. Das habe er aber alles auch schriftlich erklärt. Soweit er wisse, sei das am Anfang so gewesen, dass es gar nicht verboten gewesen sei, ein Kurzdarlehen zu gewähren. Das habe erst später geändert. Beim Antragsformular sei es noch nicht so gewesen. Das sei erst im Nachhinein wieder angepasst worden. Die Darlehen zwischen ihm, seiner Frau und dem Geschäft seien sehr schnell wieder zurückbezahlt worden. Sie hätten das Geld nicht missbraucht, sondern wirklich für das Geschäft gebraucht (s. Einvernahme vom 17.10.2023 in AS 10.1.1 / 001 ff.). (Einen Tag nach der Auszahlung des Kredits seien insgesamt CHF 10'000.00 in bar bezogen worden, wobei an einem Bankomaten in [Ort 3] im Minutentakt jeweils CHF 1'000.00 oder CHF 2'000.00 abgehoben worden seien. Wofür diese Bezüge gewesen seien?) Also, die Belege seien alle im Ordner. Er könne es nicht auswendig sagen. Aber in der Buchhaltung sei alles deklariert worden, und sie hätten es bei der Befragung des Anwaltsbüro schriftlich angegeben. Sie hätten es extra schriftlich gemacht, weil sie nichts Falsches hätten sagen wollen. Er habe es mit dem Buchhalter genau angeschaut mit den Privatkontos, welche Rechnungen bezahlt worden seien. Sie hätten alles so zurückgemeldet (a.a.O. Z. 290 ff.). (Am 30. März 2020 seien wieder CHF 10'000.00 in bar bezogen worden. Wofür dieses Geld gewesen sei?) Wieder dasselbe. Um Rechnungen zu bezahlen oder so. Er möchte bei den Aussagen bleiben, die er beim Rechtsanwaltsbüro gemacht habe. (Ob er damit private Rechnungen bezahlt oder etwas für sich und die Familie gekauft habe?) Nein, nichts. (Am 20. Mai 2020 habe er eine Einzahlung von CHF 7’500.00 auf sein Privatkonto vorgenommen. Woher dieses Geld stamme?) Wie er schon gesagt habe, er habe alles beim Anwaltsbüro erklärt und bleibe dabei. (Gleichentags habe er schliesslich den Betrag von CHF 5'500.00 als Vorauszahlung an H.___ GmbH überwiesen. Wohin er in die Ferien gegangen sei?) Das sage ihm nichts. Er könne nichts dazu sagen. Er verweigere die Aussagen.
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Mai 2024 (AS 10.1.1 / 016 ff.) gab der Beschuldigte an, er wisse es nicht mehr, ob er ein oder mehrere Darlehen bezogen habe. (Letztes Mal habe er ja erwähnt, dass er sich selber und seiner Frau öfter kurzfristige Kleindarlehen gewährt habe, die aber relativ schnell wieder zurückbezahlt worden seien. Ob er gewusst habe, dass er während der Kreditlaufzeit keine Darlehen habe gewähren dürfen?) Er habe es nicht gewusst, auf der einen Seite. Auf der anderen Seite sei er ja Gesellschafter gewesen. Er habe gedacht, dass sie es machen dürfen, wenn das Geld wieder zurückkomme. Das sei ja jeweils der Fall gewesen. Das Geld sei ja nicht verschwunden gewesen und sei nirgendwo hin gegangen. Er wolle es nicht genau behaupten, aber soweit er wisse, sei im Antrag nicht gestanden, dass man das Geld nicht ausleihen dürfe. Das sei erst später geändert worden. Er sei aber nicht sicher. Er habe das nirgendwo gesehen, dass man das nicht habe machen dürfen. Auch wenn es so gewesen sei, hätte er es nicht gewusst oder etwas mit Absicht gemacht. Es sei auch eine Gewohnheit gewesen, Geld aus der Firma zu nehmen und wieder zurückzuzahlen. Manchmal habe auch die Firma von ihm Geld genommen und wieder zurückgezahlt. Aber er habe schon immer geschaut, dass es Ende Jahr wieder sauber gewesen sei. Manchmal brauche man kurzfristig Geld und dann sei es besser, aus der Firma Geld zu nehmen, als irgendwo sonst Geld zu nehmen. Es sei hier dasselbe gewesen. Als er die Darlehen genommen habe, habe er private Rechnungen bezahlen müssen. Er habe von jemandem noch Geld zugute gehabt und diese Person hätte es ihm zurückzahlen müssen. Aber es sei schwierig gewesen während der Pandemie. Deshalb habe er das Geld genommen, damit er nicht Mahnungen erhalte. Er habe aber das Geld wieder zurückbezahlt innert kurzer Zeit. Er habe auch diverse Anfragen von der Anwaltskanzlei erhalten betreffend diese Darlehen und Rückzahlungen. Er habe alles einzeln beantwortet, wann diese Darlehen genommen worden und wann sie zurückbezahlt worden seien. Er habe sich sehr mit den Kontoauszügen beschäftigt. Er habe alles korrekt beantwortet innert der Fristen und auch was sie gefragt hätten. (Wofür er die Kreditgelder verwendet habe?) Für die Firma. (Er habe gegenüber der Privatklägerin eine Stellungnahme zu den einzelnen Verwendungsposten eingereicht. Darauf habe er das letzte Mal auch Bezug genommen. Er habe in dieser Stellungnahme bezüglich Bargeldbezügen mehrfach von Barliquiditätsreserven gesprochen, was auch so im Kassenbuch ersichtlich sei. Damit gebe sie sich allerdings nicht zufrieden, da ihr dies zu unspezifisch sei. Wofür diese Bargeldbezüge gewesen seien?) Also beim Autohandel, wenn man gute Geschäfte machen wolle, müsse Bargeld vorhanden sein. So hole man bessere Preise im Markt. Dies sei der Grund gewesen. (Sie frage nochmal: Ob Gelder des Kredits auch privat verwendet worden seien?) Nein. Nur das, was der Bank überwiesen worden und zurücküberwiesen worden sei, sei privat verwendet worden. Aber das sei ja innert kurzer Zeit wieder zurückbezahlt worden. Er wisse die Daten nicht mehr auswendig, aber soweit er es im Kopf habe, sei es innert kurzer Zeit gewesen. Nochmals zum Bargeld: Wenn man in eine Garage oder in den Handel gehe und die Verkäufer sähen, dass man Bargeld habe, erhalte man immer bessere Preise. (…) (Aufgrund der vorhandenen Buchhaltungsunterlagen, konkret dem Konto 1160 «KK GG» gehe hervor, dass er einen beträchtlichen Betrag aus der C.___ GmbH gezogen habe, nämlich CHF 264’930.45 [2.1.1 / 050]. Was er dazu sage?) Er könne es nicht sagen. Er wisse es nicht. Eins wisse er: Buchhalterisch habe er geschaut, dass er sein Guthaben aus der Firma holen könne. Aber nicht, dass die Firma beschädigt werde.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konfrontierte der Amtsgerichtspräsident den Beschuldigten mit folgendem Vorhalt: «Sie haben das Geld bar bezogen und dann noch Darlehen gewährt.» (T-G 184). Der Beschuldigte gab darauf die Antwort: Ja, an ihn oder seine Frau. Aber die Darlehen habe er rappengenau zurückbezahlt. Jede Transaktion, die er gemacht habe, habe er bei den Bemerkungen genau beschrieben. Die Darlehen habe er nur sich oder seiner Frau bezahlt. Sie seien nach kurzer Zeit zurückbezahlt worden, innerhalb von ein paar Wochen oder 1 – 2 Monaten. (Wofür die Darlehen gebraucht worden seien?) Für ihn privat. Aber er habe sie innert kurzer Zeit zurückbezahlt. Er wisse, beim Antrag, den er für den Kredit unterschrieben habe, sei gestanden, er dürfe kein Darlehen an Drittpersonen geben. Er sei ja keine Drittperson. Er habe gedacht, er dürfe sich selbst ein Darlehen geben, wenn er diese innert kurzer Zeit zurückbezahle. Das habe er ja gemacht. Es sei wie eine Gewohnheit gewesen, von Privat auf die Firma und von der Firma auf Privat. Er habe dies einfach weitergemacht, als er den Kredit gehabt habe. Mit der [Firma I.___] mache er das auch. Bei der [Firma J.___] mache er dies auch so. (Als er den Kreditantrag ausgefüllt habe, ob ihm damals schon bewusst gewesen sei, dass er sich und seiner Frau Darlehen geben werde?) Nein, das habe sich erst nachher ergeben. Sie habe Zahlungen gemacht und dann habe es noch Geld auf dem Konto gehabt und sie hätten das Darlehen gegeben. Die Darlehen seien innert kurzer Zeit zurückbezahlt worden. (Wenn er den Kredit nicht erhalten hätte, ob er dann auch Darlehen hätte nehmen können für sich und seine Frau?) Er hätte die Darlehen anders beschaffen können. Nicht vom Geschäft, aber von der Familie vielleicht. Er wisse nicht, ob es vom Geschäft möglich gewesen wäre.
3.2.3 Der Beschuldigte erkennt somit an, dass er im Nachgang zur Auszahlung des Covid-19-Kredits diverse Barabhebungen getätigt und sich in der Folge diverse private Darlehen gewährt hat. Dies ist aktenmässig ebenfalls erstellt (s. statt vieler das Kontokorrent des Beschuldigten, welches zwischen dem 31.12.2019 und dem 31.12.2020 von CHF 17'084.60 um rund CHF 56'000.00 auf CHF 73'621.75 anstieg). Damit bestätigt sich auch gleich die Aussage des Beschuldigten, er habe alles buchhalterisch erfassen lassen. Die korrekte Erfassung der unbestrittenermassen erfolgten Finanzflüsse in der Buchhaltung der C.___ GmbH hat jedoch nicht zur Folge, dass diese legitimiert werden.
Gestützt auf die Akten muss festgehalten werden, dass mehrere Angaben des Beschuldigten betreffend die Verwendung der ihm gewährten Gelder nicht der Wahrheit entsprochen haben. So bspw. die Angaben des Beschuldigten gegenüber der a.o. Staatsanwältin, er habe die getätigten Barbezüge resp. die daraus bezogenen Barmittel für den Autohandel benötigt. Der Buchhaltung der C.___ GmbH ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit der C.___ GmbH bis zum 16. Juni 2020 in diesem Zusammenhang keine Geschäftstätigkeiten vornahm (s. diesbezüglich umfassend die Buchhaltung in den Akten des Konkursamtes in AS 5.1.3 / 001 ff., insb. das Kontodetail 3300 «Verkauf Fahrzeuge» unter AS 5.1.3 / 102) – was wiederum in Einklang damit steht, dass sämtliche Mitarbeiter der C.___ GmbH in der ersten Jahreshälfte 2020 nicht arbeitsfähig waren (s. diesbezüglich vorstehende Ausführungen unter Ziff. 2.3). Hat der Beschuldigte bereits unmittelbar nach Eingang des Kredits mehrere Barabhebungen getätigt, können diese nicht im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit der Gesellschaft im Bereich des angeblichen Autohandels gestanden haben.
3.2.4 Hinweise darauf, dass die Gelder durch den Beschuldigten demgegenüber für private Zwecke verwendet worden sein könnten, finden sich in den Akten mehrere. Als einige, nur auszugsweise Beispiele sind zu nennen:
Mit Datum vom 20. März 2020 leistete der Beschuldigte ab seinem Privatkonto bei der [Bank] eine Teil-Anzahlung für den Kauf einer Liegenschaft GB Nr. […] in [Ort 1] (AS 6.1. / 051). Auch wenn diese Teil-Anzahlung zeitlich vor der Bekanntgabe einer Möglichkeit zum Bezug eines Nothilfe-Kredits stattfand, ist dennoch von einem akuten Geldbedarf des Beschuldigten auszugehen. Dies insbesondere deshalb, weil am 26. März 2020 und damit just am Tag der Kreditbeantragung der Kontosaldo des Beschuldigten aufgrund eines irrtümlich ausbezahlten Darlehens der F.___ AG, welches der Beschuldigte zurückzahlen musste, lediglich noch CHF 1.04 betrug (a.a.O.);
Am 30. März 2020, d.h. am Montag, nachdem am Freitag der Kredit überwiesen worden war, erfolgten zahlreiche Bezüge in bar ab dem [Bankkonto], u.a. ein solcher in Höhe von CHF 10'000.00 (AS 5.1.3 / 066). Gleichentags ging der Betrag von CHF 10'500.00, bezahlt durch L.A.___ (mit welcher der Beschuldigte über die D.___ GmbH verbunden ist), auf das Privatkonto des Beschuldigten ein (AS 6.1. / 052);
Am 7. April 2020, mithin elf Tage nach Auszahlung des Corona-Kredits, zahlte sich der Beschuldigte den Betrag von CHF 28'000.00 auf sein Privatkonto ein (6.1 / 052), wovon er wiederum noch gleichentags CHF 20'000.00 an M.___ verlieh (AS 6.1. / 053);
Am 20. Mai 2020 überwies der Beschuldigte der H.___ GmbH einen Betrag von CHF 5'500.00 (AS 6.1 / 056);
Weitere Darlehen sind beispielhaft unter Ziff. 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2024 (T-G 001 ff.) zu entnehmen.
3.2.5 Aktenmässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte aus dem COVID-19-Kredit mehrere Bezüge betätigt und sich selber sowie seiner Ehefrau aus den bezogenen Geldern zu privaten Zwecken Darlehen gewährt hat.
3.2.6 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschuldigte schliesslich aus seinem mehrfach vorgebrachten Argument, er habe gemeint, private Darlehensgewährungen seien erlaubt resp. lediglich Drittdarlehen seien verboten gewesen. Im Kreditantrag festgehalten ist explizit, dass nicht erlaubt sei, «Aktivdarlehen zu gewähren». An wen ist dabei nicht unterschieden worden. Darlehen wurden ganz grundsätzlich untersagt, d.h. auch solche an (eigene) Gesellschafter. Der Beschuldigte wäre demnach nicht berechtigt gewesen, Darlehen an sich und seine Frau zu gewähren.
3.2.7 Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschuldigte aus seinen wiederholten Vorbringen, er habe die Darlehen jeweils rasch wieder zurückgezahlt. Für den Nachweis, dass dem entgegen den gemachten Angaben eben gerade nicht so war, resp. dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben, kann vollumfänglich auf die mit den jeweiligen Dokumenten belegten, umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. V. / 2.2 US 15).
3.2.7 Damit ist festzustellen, dass das vom Beschuldigten an entsprechender Stelle in der Kreditvereinbarung angebrachte Kreuz (s. vorstehend Ziff. 2.4.1) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach, was sich der Beschuldigte auch bewusst war.
3.3 Beweisergebnis
Es hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte wiederholt als Gesellschafter und Geschäftsführer der C.___ GmbH nach Auszahlung der Kreditsumme durch die [Bank] diverse Darlehen an sich selbst sowie an seine Ehefrau gewährte, obwohl er wusste, dass während der Dauer der Solidarbürgschaft die Gewährung von aktiven Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von deren nahestehenden Personen ausgeschlossen war. Der Sachverhalt, wie er in Ziff. 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2024 aufgeführt wurde (T-G 001 ff.), ist demnach erstellt.
3.4 Rechtliche Würdigung
3.4.1 Rechtliche Grundlagen
Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. V / 3.1 lit. a US 16) verwiesen werden. Sie sind der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
3.4.2. Subsumtion
Die Verteidigung macht einen Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB geltend (Berufungserklärung vom 31.7.2025 N 30 ff. in OGer 028 f.).
Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Die Gründe für einen solchen Verbotsirrtum bleiben unerheblich. Ist von einem Irrtum auszugehen, folgt jedenfalls die Strafmilderung (s. Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder, in Basler Kommentar zum Strafrecht, BSK StGB/JStG 4. Auflage 2019, Art. 21 N 12a und N 24, je m.w.Verw.). Ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB ist nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens kennt (BGE 148 IV 298 E. 7.6 m.w.Verw.).
Die Angaben des Beschuldigten, er sei von der Rechtmässigkeit der Darlehensgewährung ausgegangen (s. diesbezüglich detailliert die Berufungserklärung), halten einer genaueren Überprüfung nicht stand. Einerseits gab der Beschuldigte zu verstehen, er habe das Kreditformular nicht genau gelesen; anderseits gab er an, das Verbot sei erst später gekommen. Ein weiteres Mal gab der Beschuldigte zu verstehen, er habe schon Privatdarlehen genommen, er habe aber gedacht, das sei erlaubt. Der Beschuldigte widerspricht sich damit laufend selber. Vielmehr ist gemäss vorstehendem Beweisergebnis erstellt (Ziff. III / 3.3), dass der Beschuldigte wieder-holt als Gesellschafter und Geschäftsführer der C.___ GmbH nach Auszahlung der Kreditsumme durch die [Bank] diverse Darlehen an sich selbst sowie an seine Ehefrau gewährte, obwohl er wusste, dass während der Dauer der Solidarbürgschaft die Gewährung von aktiven Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von deren nahestehenden Personen gemäss Solidarbürgschaftsverordnung (bis 18.12.2020) und Solidarbürgschaftsgesetz (ab 19.12.2020) ausgeschlossen war. Diesbezüglich ist auch – auf eine umfassende Wiederholung an dieser Stelle soll verzichtet werden – auf die fundierte Stellungnahme der Privatklägerin vom 4. September 2025 (OGer 114 ff., insb. N 21 ff. in OGer 120 f.) und ihre Duplik vom 29. September 2025 (OGer 136 ff. N 5 ff.) zu verweisen. Von einem Verbotsirrtum kann nicht die Rede sein. Selbst wenn von einem anderen Ergebnis ausgegangen und ein Irrtum bestätigt werden müsste, bliebe bestehen, dass ein solcher ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre – der Beschuldigte hätte nur das Kreditformular aufmerksam lesen müssen. Eine vollständige rechtliche Einordnung von Begriffen und Regelungsinhalten aus Verordnungen und Gesetzen ohne juristische Ausbildung oder gar die zusätzliche Aufwendung von Ressourcen für weitergehende Abklärungen, wie dies die Verteidigung geltend macht (s. Replik der Verteidigung vom 19.2.2025 N 20 in OGer 132), wäre nicht nötig gewesen. Die Argumentation der Verteidigung vermag demnach nicht durchzudringen.
Schliesslich hat mit der Vorinstanz als erstellt zu gelten, dass die ausbezahlten Darlehen entgegen der auf dem Kreditantrag gemachten Zusicherungen nicht für die Befriedigung von Liquiditätsengpässen der C.___ GmbH, sondern zur Begleichung privater Verbindlichkeiten des Beschuldigten und seiner Ehefrau verwendet wurden. Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie nachvollziehbar und schlüssig darlegt, weswegen die Vorbringen des Beschuldigten, er habe gemeint, er dürfe das, nicht zu greifen vermögen resp. klar widerlegt sind (Ziff. V / 3.1 lit. b US 16 f.).
Der Beschuldigte verwendete die Kreditmittel wissentlich und willentlich entgegen der auf der Kreditvereinbarung gegebenen Zusicherung, kein Darlehen zu gewähren. Der Beschuldigte hat sich demnach der Widerhandlung gegen die Solidarbürgschaftsverordnung und das Solidarbürgschaftsgesetz schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
1. Rechtliche Grundlagen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel / Thommen, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzes-treue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7.7.2011 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 6.6.2011 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2010 vom 26.4.2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 01.01.2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.09.1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 144 IV 217 vom 30.4.2018 E. 3.3.3. mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 m.w.Verw.).
1.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 42 StGB N 61).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Strafrahmen
Wer in der Absicht, sich selbst oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB).
Wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der COVID-19-SBüV erwirkt oder eine oder mehrere Vorgaben von Artikel 2 Absätze 2-4 verletzt hat, wird mit Busse bis zu 100’000 Franken bestraft. Vorbehalten bleibt das Vorliegen einer schwereren strafbaren Handlung nach dem Strafgesetzbuch (Art. 25 Abs. 1 SBüG, i.c. anwendbar i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. b SBüG). Sofern keine schwerere Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Busse bis zu 100’000 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Artikel 6 Abs. 3 verwendet hat (Art. 23 SBüV, hier anwendbar i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. b COVID-19-SBüV).
2.2 Konkurrenz
Der Vorhalt des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB betrifft den Lebenssachverhalt, wonach der Beschuldigte mittels unwahren Angaben auf einem Kreditantragsformular die kreditvergebende Bank arglistig täuschte resp. mit seinem Verhalten unrechtmässig die Auszahlung eines Kredits erwirkte. Der Vorhalt der Widerhandlung gegen die SBüV und das SBüG betreffen dagegen den zeitlich nachgelagerten Lebenssachverhalt der unrechtmässig verwendeten Gelder. Entsprechend kommen die Bestimmungen kumulativ zur Anwendung; d.h. es werden die Widerhandlung gegen die SBüV und das SBüG nicht vom Tatbestand des Betrugs konsumiert. Es gilt, für beide Tatbestände eine Sanktion auszufällen.
2.3 Wahl der Sanktionsart
Gemäss vorstehenden Ausführungen wird der Betrug mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Vorliegend ist eine Geldstrafe als Sanktion auszusprechen. Es liegen keine Umstände vor, die das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anzeigten. Zwar weist der Beschuldigte gemäss Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland eine Vorstrafe auf (Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz); jedoch liegt diese bereits mehrere Jahre zurück und ist nicht einschlägig. Insofern kann vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden.
Für die Widerhandlungen gegen das Solidarbürgschaftsgesetz und die zugehörige Verordnung ist von Gesetzes wegen einzig das Aussprechen einer Busse, konkret bis CHF 100'000.00, möglich.
2.4 Festlegung der Geldstrafe für den Betrug
2.4.1 Anzahl der Tagessätze
Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer starken Eigennützigkeit. Konkret nützte der Beschuldigte eine besondere Situation aus, in welcher der Bund Unternehmen vor dem Konkurs retten wollte, indem rasch und unkompliziert Kredite vergeben wurden. Es brauchte dabei keine grosse kriminelle Energie, da lediglich der Umsatz ausgewiesen werden musste und die Antragsteller davon ausgehen konnten, dass vor Bewilligung der Kredite keine Bonitätsprüfungen durchgeführt werden und davon ausgegangen würde, das Geld werde vereinbarungsgemäss verwendet. Der Beschuldigte handelte rein egoistisch. Er hat das Vertrauen ausgenützt, das den Unternehmen entgegengebracht wurde und er hat die angebotene Hilfe zu eigenen Gunsten (d.h. nicht einmal zu Gunsten seiner Gesellschaft) missbraucht. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, rechtmässig zu handeln und die geltenden Normen zu respektieren.
Der Deliktsbetrag von CHF 57'154.00 liegt – verglichen mit anderen Fällen – zwar eher im unteren Spektrum. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die C.___ GmbH gemäss Beweisergebnis gar nicht von der Pandemie betroffen gewesen war resp. der im Kreditformular vermerkte Umsatz von CHF 571'543.00 bereits seit längerer Zeit nicht mehr den Gegebenheiten der finanziellen Lage der Gesellschaft entsprochen hatte. Der Beschuldigte erklärte sich zwar bereit, die ihm ausbezahlten Gelder zurückzuzahlen; eine Rückzahlung ist soweit ersichtlich bislang jedoch noch nicht erfolgt.
Werden sämtliche Umstände berücksichtigt, ist das Verschulden insgesamt als leicht zu qualifizieren. Die Strafe ist im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Aufgrund der vorliegenden Umstände erscheint mit der Vorinstanz eine Strafe von 90 Tagessätzen als gerechtfertigt.
2.4.2 Höhe der Tagessätze und Vollzugsform
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er sei seit Anfang 2024 auf Stellensuche. Er lebe von seinen Reserven, dem Lohn seiner Ehefrau von monatlich netto CHF 5'000.00 sowie aus den Mieteinnahmen der Liegenschaft in [Ort 1], wo er vier Wohnungen vermietet habe und damit jährlich einen Gewinn von CHF 20'000.00 – CHF 25'000.00 erwirtschafte. Er habe ein Vermögen von ca. CHF 200'000.00 oder mehr. Die Vorinstanz legte unter Berücksichtigung der gemachten Angaben den Tagessatz auf CHF 70.00 fest (Ziff. VI. / 6.4 US 20).
Vor dem Berufungsgericht wurden die aktuellen Steuerunterlagen der Veranlagungsbehörde Thal-Gäu eingeholt. Der daraufhin eingereichten definitiven Steuererklärung 2023 des Beschuldigten und seiner Ehefrau ist zu entnehmen, dass die Angaben des Beschuldigten nicht in allen Punkten zutreffen. Bspw. wurde das Vermögen beider Ehegatten mit CHF 2'031'266.00 deklariert, zzgl. übriger Vermögenswerte wie Bargeld, Gold und Edelmetalle von CHF 949'710.00. Ebenso beliefen sich die Mieteinnahmen im Jahr 2023 auf rund CHF 30'000.00 (1/2 Anteil, total rund CHF 60'000.00). Da diese Zahlen jedoch das Jahr 2023 betreffen, liegen hier Tatsachen vor, die dem erstinstanzlichen Gericht hätten bekannt sein können, wenn es die Angaben des Beschuldigten mit den entsprechenden Unterlagen überprüft hätte. Aufgrund des hier geltenden Verschlechterungsverbots i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO ist der erstinstanzlich festgelegte Tagessatz von CHF 70.00 deshalb zu bestätigen.
Infolge Geltung des Verschlechterungsverbot ist auch die Gewährung des bedingten Vollzugs zu bestätigen.
2.5 Festlegung der Busse für die Widerhandlung gegen die SBüV und das SBüG
Der Beschuldigte bezog unmittelbar nach Eingang des ihm zugesprochenen Kredits gewisse Beträge in bar ab seinem Konto und verwendete diese privat. Dabei ging der Beschuldigte vorsätzlich vor; er handelte aus finanziellen resp. rein egoistischen Beweggründen. Ein grosser Teil des verwirklichten Unrechts ist jedoch bereits mit der ausgesprochenen Geldstrafe zur Sanktionierung des Betrugs abgegolten. Ebenso kann aufgrund des Verschlechterungsverbots keine höhere Busse ausgesprochen werden, als es die Vorinstanz getan hat. Die von ihr festgelegte Höhe von CHF 4'000.00 erscheint jedenfalls nicht als zu hoch, weswegen sie vorliegend zu übernehmen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung ist auf 40 Tage festzusetzen.
V. Zivilforderung
Die Vorinstanz hiess die Zivilforderung der Privatklägerin [Bürgschaftsgenossenschaft] gut und verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 57'154.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 26. August 2022. Die Privatklägerin beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
Art. 5 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 des COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetzes bestimmen ausdrücklich, dass sich die Bürgschaftsorganisationen im Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren können. Sie üben ihre Tätigkeit mit der nötigen Sorgfalt aus und wahren dabei auch die Interessen des Bundes (Abs. 3). Dass dieses Gesetz im Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft war, steht der Anwendung dieser Bestimmungen nicht entgegen. Denn die Lex-mitior-Regel gilt nur für das materielle Strafrecht und nicht für das Strafprozessrecht. Zudem gilt im Zivilprozess der Grundsatz, dass die Aktivlegitimation im Zeitpunkt des Urteils vorhanden sein muss.
Mit der Zahlung durch die [Bürgschaftsgenossenschaft] an die [Bank] am 25. August 2025 (AS 9.1 / 035) ist bei ersterer ein Schaden eingetreten, der durch den Beschuldigten verursacht wurde. Es ist eine neue Forderung entstanden, die sich von der ursprünglichen Kreditforderung der Bank unterscheidet. Die [Bürgschaftsgenossenschaft] war gestützt auf die Sonderregelung von Art. 5 des genannten Gesetzes zur Geltendmachung der entstandenen Forderung berechtigt. Nach Art. 13 dieses Gesetzes übernahm der Bund jeweils sämtliche Verluste und Verwaltungskosten. Im Gegenzug gingen alle eingeforderten Beträge an den Bund. Der Bund war somit letztlich der Geschädigte. Mit anderen Worten war die [Bürgschaftsgenossenschaft] gestützt auf das erwähnte Gesetz zur Geltendmachung der Zivilforderung legitimiert, obwohl sie im Endeffekt nicht Geschädigte war. Der Beschuldigte wird demnach verurteilt, der [Bürgschaftsgenossenschaft] Schadenersatz zu leisten.
Für diese Schadenersatzforderung der [Bürgschaftsgenossenschaft] gilt nicht der privilegierte Zinssatz der COVID-19-Bürgschaftsverordnung. Derjenige, der betrügerisch einen COVID-19-Kredit erlangt, soll nicht von der Zinsfreiheit profitieren. Die Zivilforderung der [Bürgschaftsgenossenschaft] wird demnach inkl. Zinsforderung gutgeheissen. Der Beschuldigte wird verurteilt, der [Bürgschaftsgenossenschaft] CHF 57'154.00 zzgl. 5 % Zins seit 26. August 2022 zu bezahlen.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2. Das Begehren des Beschuldigten um Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren ist entsprechend dem Verfahrensausgang abzuweisen.
3. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Daphinoff, auch für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Mit eingereichter Honorarnote vom 29. September 2025 macht Rechtsanwalt Michael Daphinoff einen Aufwand von insgesamt 10.2 Stunden sowie Auslagen von pauschal 3 %, ausmachend CHF 85.70, geltend (zzgl. MwSt. von 8.1 %, ausmachend CHF 238.30).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass prozentuale Büropauschalen weder nach kantonalem Gebührentarif noch gemäss Praxis der Strafkammer des Obergerichts vorgesehen sind, da die effektiven Auslagen zu vergüten sind. Im vorliegenden Fall ist insofern eine Ausnahme zu gewähren, als dass die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 85.70 sich als verhältnismässig erweisen.
Zu vergüten sind demnach 10.2 Stunden zu CHF 280.00, entsprechend einem Honorar von CHF 2'856.00. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung somit auf CHF 3'180.00, zahlbar durch den Beschuldigten.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF 2'700.00, sind durch den Beschuldigten zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 50 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 23 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. b Covid-19-SBüV [vom 26.03.2020 – 18.12.2020], Art. 25 Abs. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. b COVID-19-SBüG [ab 19.12.2020], Art. 82 Abs. 4 StPO, Art. 122 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 391 Abs. 1 und Abs. 2 StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 406 Abs. 2 StPO, Art. 416 ff. StPO, § 146 lit. c Gebührentarif, § 158 Gebührentarif
erkannt:
1. A.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) Betrug, begangen am 26. März 2020, zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die [Bürgschaftsgenossenschaft] (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 26.6.2024);
b) Übertretung der Solidarbürgschaftsverordnung und des Solidarbürgschaftsgesetzes, begangen in der Zeit vom 26. März 2020 bis 31. Dezember 2020, zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die [Bürgschaftsgenossenschaft] (Vorhalt Ziff. 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 26.6.2024).
2. A.A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
b) einer Busse von CHF 4'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen.
3. Auf den Widerruf des mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. Juni 2018 bedingt gewährten Vollzugs einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 40.00 wird verzichtet.
4. A.A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin [Bürgschaftsgenossenschaft], vertreten durch Rechtsanwalt Michael Daphinoff, Schadenersatz in Höhe von CHF 57'154.00, zzgl. Zins zu 5 % seit 26. August 2022, zu bezahlen.
5. A.A.___ hat der Privatklägerin [Bürgschaftsgenossenschaft], vertreten durch Rechtsanwalt Michael Daphinoff, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'739.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
6. A.A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'300.00, zu bezahlen.
7. A.A.___ hat der Privatklägerin [Bürgschaftsgenossenschaft], vertreten durch Rechtsanwalt Michael Daphinoff, für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'180.00 (Honorar CHF 2'856.00, Auslagen CHF 85.70 und 8.1 % MwSt. CHF 238.30) zu bezahlen.
8. Das Begehren von A.A.___ um Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
9. A.A.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF 2'700.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rauber Schenker