Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 7. Mai 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Vergewaltigung, einfache Körperverletzung etc. mit Widerrufsverfahren
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. B.___, Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Berufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
3. Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers A.___;
4. Lea Leiser, Rechtsbeiständin, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___.
In Bezug auf die Vorfragen, die Verfahrenshandlungen, die Einvernahme des Beschuldigten sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Berufungsverhandlung vom 6. Mai 2026, das Einvernahmeprotokoll, die Tonbandaufnahmen, die Plädoyernotizen und die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Notizen in den Akten des Obergerichts verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn als Anklägerin und Berufungsklägerin:
1. Es sei festzustellen, dass die erstinstanzliche Verurteilung von A.___ wegen einfacher Körperverletzung und wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A.___ sei im Sinne der Anklage wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung schuldig zu sprechen.
3. A.___ sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
4. An die Freiheitsstrafe seien 436 Tage strafprozessualer Freiheitsentzug anzurechnen, wobei festzustellen ist, dass er sich seit dem 21. Oktober 2025 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
5. Für A.___ sei zur Sicherung des Vollzugs Sicherheitshaft anzuordnen.
6. Folgende A.___ bedingt gewährten Strafen seien zu widerrufen und für vollstreckbar zu erklären:
a. Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. August 2021 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00;
b. Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. März 2022 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00.
7. A.___ sei für die Dauer von acht Jahren des Landes zu verweisen.
8. Es sei festzustellen, dass die Ziff. 8 – 10 des Urteils der Vorinstanz betreffend das weitere Schicksal sichergestellter Gegenstände in Rechtskraft erwachsen sind.
9. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei von Amtes wegen zu entscheiden, wobei im Sinne eines Rückforderungsvorbehalts zu beschliessen sei, dass A.___ die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald seine finanziellen Verhältnisse dies zulassen.
10. Die Verfahrenskosten seien sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Lea Leiser als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___:
1. A.___ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. A.___ sei zu verpflichten, C.___ eine Genugtuung von CHF 12'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 20. Mai 2022 zu bezahlen.
3. A.___ sei zu verpflichten, C.___ CHF 1'901.05 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Juni 2023 zu bezahlen. Im Übrigen sei er für den Schaden, der C.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % für haftbar zu erklären.
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin sei gemäss eingereichter Kostennote zzgl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Gerichtskasse Solothurn. Vorzubehalten sei der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
5. Die Kosten des Verfahrens seien A.___ aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers A.___:
1. Die Verurteilung des Berufungsklägers wegen Vergewaltigung (Dispositiv Ziffer 1b), angeblich begangen am 20. Mai 2022 und sexueller Nötigung (Dispositiv Ziffer 1c), angeblich begangen am 20. Mai 2022, sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen.
2. Die Bestrafung des Berufungsklägers gemäss Ziffer 2 sei aufzuheben und ihn für die nicht angefochtenen Schuldsprüche mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen.
3. Die Widerrufe der bedingten Geldstrafe gemäss Ziffer 3 sowie Ziffer 4 des Urteildispositivs seien aufzuheben und auf Widerruf zu verzichten.
4. Die gemäss Ziffer 11 und 12 des Urteildispositivs dem Beschuldigten auferlegte Schadenersatzpflicht sowie gemäss Ziffer 13 auferlegte Pflicht zur Bezahlung einer Genugtuung gegenüber der Privatklägerin seien vollumfänglich aufzuheben.
5. Die gemäss Ziffer 15 des Urteilsdispositivs dem Berufungskläger auferlegte Rückzahlungspflicht in Bezug auf die Entschädigung der Rechtsvertreter der Privatklägerin sei aufzuheben und die Kosten der amtlichen Entschädigung für die Rechtsvertretung der Privatklägerin seien vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Die gemäss Ziffer 16 des Urteilsdispositivs dem Berufungskläger auferlegte Rückzahlungspflicht sei aufzuheben und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauferlegung gemäss Ziffer 17 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten dem Beschuldigten höchstens im Umfang von 1/10 aufzuerlegen.
8. Dem Berufungskläger sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 pro Tag für die Dauer der unrechtmässig ausgestandenen Haft auszurichten.
9. Es sei der Berufungskläger unverzüglich aus der Haft zu entlassen sowie der Antrag der Staatsanwalt bezüglich Verlängerung der Sicherheitshaft sei abzuweisen.
10. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. die Kosten der amtlichen Entschädigung) seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen und die eingereichte Honorarnote zu genehmigen.
11. Die Berufung und die Anträge der Staatsanwaltschaft sowie die Anträge der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Wie der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 12. Mai 2023 (Aktenseiten [nachfolgend AS] 011 ff.) entnommen werden kann, meldete sich in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 2022 die Mutter der Privatklägerin, D.___, bei der Polizei in Tschechien und gab an, dass sie fürchte, ihre Tochter werde von ihrem Freund in [Ort 1] geschlagen oder missbraucht. Die tschechische Polizei machte daraufhin via Interpol eine Meldung, welche von der Einsatzzentrale fedpol an die Alarmzentrale Solothurn weitergeleitet wurde. Eine Patrouille der Polizei Kanton Solothurn hielt daraufhin an der Wohnadresse in [Ort 1] Nachschau und traf dort auf den Beschuldigten (A.___) und die Privatklägerin (C.___). Aufgrund der angetroffenen Situation bestand der Verdacht auf ein Sexualdelikt bzw. häusliche Gewalt, sodass die entsprechenden Massnahmen eingeleitet wurden. Der Beschuldigte wurde vorläufig festgenommen und ins [Untersuchungsgefängnis] verbracht (AS 013 ff., 028 ff., 057 ff.).
2. Am 20. Mai 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen Vergewaltigung und einfacher Körperverletzung (AS 187). Gleichentags wurden u.a. die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung von Personen (Beschuldigter und Privatklägerin) und Weiteres verfügt (AS 014, 373 ff.). Überdies wurde die Privatklägerin am Nachmittag des 20. Mai 2022 ein erstes Mal polizeilich befragt (AS 094 ff.). Dem Beschuldigten wurde Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlicher Verteidiger beigeordnet (AS 511).
3. Mit Verfügung des Haftgerichts vom 23. Mai 2022 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt (AS 231 ff.). Es folgten weitere Ermittlungshandlungen, unter anderem Einvernahmen mit der Privatklägerin, deren Mutter und dem Beschuldigten. Per 17. Juni 2022 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen und es wurden stattdessen Ersatzmassnahmen in Form eines Kontakt- und Rayonverbots angeordnet (AS 320 ff.).
4. Gestützt auf zwei Gerichtsstandsanfragen aus dem Kanton Bern wurde das Verfahren mit Verfügung vom 11. Mai 2023 auf den Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (AS 188) und mit Verfügung vom 13. September 2023 auf denjenigen der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern (AS 188.1) ausgedehnt.
5. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 zeigte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Abschluss der Untersuchung an und räumte Gelegenheit zur Stellung von Anträgen ein (AS 569.1 f.).
6. Mit (Teil-)Einstellungsverfügung vom 30. Oktober 2023 wurde das Verfahren betreffend Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt (AS 569.5 ff.).
7. Mit Anklageschrift vom 30. Oktober 2023 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung (AS 1 ff.).
8. Mit Verfügung vom 14. März 2024 wurde die Hauptverhandlung auf den 5. Juli 2024 angesetzt (Aktenseiten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [nachfolgend ASBW] 048 ff.).
9. Trotz gehöriger Vorladung erschien der Beschuldigte am 5. Juli 2024 nicht zur Hauptverhandlung (ASBW 106). In der Folge entschied das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt, den Beschuldigten in der Schweiz und im Schengenraum zur Verhaftung auszuschreiben; die Hauptverhandlung wurde abgebrochen (ASBW 109 ff.).
10. Am 16. Dezember 2024 konnte der Beschuldigte in [Ort in Deutschland] angehalten und verhaftet werden (ASBW 170 ff.). Durch das Bundesamt für Justiz wurde umgehend das Auslieferungsverfahren eingeleitet, per 4. März 2025 wurde der Beschuldigte in die Schweiz überstellt (ASBW 173 ff.). Mit Verfügung vom 7. März 2025 ordnete das Haftgericht gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft bis zum Hauptverhandlungstermin an (ASBW 246 ff.), welcher zuvor mit Verfügung vom 26. Februar 2025 auf den 21. März 2025 angesetzt worden war (ASBW 192 f.).
11. Das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt fällte am 21. März 2025 folgendes Urteil:
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) einfache Körperverletzung, begangen am 20. Mai 2022 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom 30. Oktober 2023),
b) Vergewaltigung, begangen am 20. Mai 2022 (Vorhalt Ziff. 2),
c) sexuelle Nötigung, begangen am 20. Mai 2022 (Vorhalt Ziff. 2),
d) Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, begangen am 16. März 2023 (Vorhalt Ziff. 3).
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt.
3. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. August 2021 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
4. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. März 2022 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
5. A.___ werden 125 Tage Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 hiervor angerechnet.
6. Zur Sicherung des Strafvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird gegen A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer von 4 Monaten, d.h. bis am 20. Juli 2025, angeordnet.
7. Eine Landesverweisung gegenüber A.___ wird nicht angeordnet.
8. Folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kantons Solothurn, FB Asservate) werden diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:
a) Mac Book Pro,
b) Mobiltelefon Apple iPhone 12 Pro Max,
c) Herrenbekleidung.
Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind durch die Polizei zu vernichten bzw. zu verwerten, wobei ein allfälliger Nettoverwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
9. Folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kantons Solothurn, FB Asservate) werden C.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:
a) Damenoberbekleidung und Damenunterwäsche,
b) Frottee-Tuch.
Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind durch die Polizei zu vernichten bzw. zu verwerten, wobei ein allfälliger Nettoverwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
10. Das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Elektro-Trottinett (aufbewahrt bei der Polizei Kantons Solothurn, FB Asservate) wird der berechtigten Person nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen und die Berechtigung am Gegenstand mittels Dokumenten zu belegen ist. Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und der Gegenstand ist durch die Polizei zu verwerten, wobei ein allfälliger Nettoverwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
11. A.___ wird verurteilt, C.___ Schadenersatz von CHF 1'901.05 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Juni 2023 zu bezahlen.
12. A.___ wird gegenüber C.___ bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus dem Vorfall vom 20. Mai 2022 resultierenden Schadens verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe (soweit über Ziff. 11 hiervor hinausgehend) wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.
13. A.___ wird verurteilt, C.___ eine Genugtuung von CHF 12'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Mai 2022 zu bezahlen. Die darüber hinausgehende Genugtuungsforderung wird abgewiesen.
14. Die Anträge von C.___ auf Anordnung eines Kontakt- und Annäherungsverbots werden abgewiesen.
15. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Lea Leiser, wird auf CHF 11'434.65 festgesetzt (15,67 Stunden zu CHF 180.00, 1,9 Stunden zu CHF 90.00, 9,55 Stunden zu CHF 190.00, 2 Stunden zu CHF 95.00, Auslagen von CHF 81.10 und 7,7 % MWST von CHF 390.95 bis Ende 2023 sowie 28,8 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen von CHF 38.20 und 8,1 % MWST von CHF 446.30 ab 2024 sowie nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 10.00) und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
16. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird auf CHF 23'446.90 festgesetzt (36,67 Stunden zu CHF 180.00, 22,23 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen von CHF 525.40 und 7,7 % MWST von CHF 873.95 bis Ende 2023 sowie 53,7 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen von CHF 179.30 und 8,1 % MWST von CHF 840.95 ab 2024) und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlungen von insgesamt CHF 16'500.00 verbleibt eine Restanz von CHF 6'946.90 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
17. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 14'000.00, total
CHF 20'960.00, hat A.___ zu bezahlen.
12. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (Eingabe vom 27. bzw. 28.3.2025, ASBW 396 ff.) als auch der Beschuldigte (Eingabe vom 28.3.2025, ASBW 399) die Berufung an.
13.1 Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft die Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend ASB] 003). Sie ficht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Strafzumessung (Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils) und des Verzichts auf eine Landesverweisung (Ziffer 7) an. Verlangt wird seitens der Staatsanwaltschaft die Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe und die Anordnung einer Landesverweisung.
13.2 Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 liess auch der Beschuldigte die Berufung erklären (ASB 013 ff.). Er ficht das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Schuldsprüche wegen Vergewaltigung (Ziffer 1 lit. b des erstinstanzlichen Urteils) und sexueller Nötigung (Ziffer 1 lit. c), betreffend die Strafzumessung (inkl. Widerrufe; Ziffern 2 bis 4), hinsichtlich der Zivilforderungen (Ziffern 11 bis 13) und in Bezug auf die Rückforderungsvorbehalte (Ziffern 15 und 16 teilweise) sowie den Kostenpunkt (Ziffer 17) an. Der Beschuldigte verlangt Freisprüche von den Vorhalten der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung, die Verurteilung zu einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 im Zusammenhang mit den nicht angefochtenen Schuldsprüchen sowie den Verzicht auf die Widerrufe (des bedingten Vollzugs zweier Geldstrafen). Die Kosten im Zusammenhang mit den Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und des amtlichen Verteidigers seien vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten höchstens im Umfang von 1/10 aufzuerlegen. Zudem sei dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 pro Tag für die Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft auszurichten.
14. Die Privatklägerin verzichtete auf eine (Anschluss-)Berufung.
15. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 wurde die Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten für die Dauer des Berufungsverfahrens verlängert (ASB 068 ff.).
16. Mit Verfügung vom 22. August 2025 wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan für das Berufungsverfahren bestätigt. Gleichzeitig wurde der Privatklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Lea Leiser als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt. Der Privatklägerin wurde das Erscheinen anlässlich der Berufungsverhandlung freigestellt (ASB 076 ff.).
17. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde dem Beschuldigten (auf dessen Gesuch hin) der Antritt in den vorzeitigen Strafvollzug bewilligt (ASB 093).
18. Am 6. Mai 2026 fand die Berufungsverhandlung statt (ASB 125 ff.).
II. Formelles
1. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 21. März 2025 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
2. Vorfrage der Verteidigung / Erneute Befragung von C.___ durch das Berufungsgericht
2.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. Mai 2026 stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten vorfrageweise den Antrag, es sei die Privatklägerin C.___ durch das Berufungsgericht als Auskunftsperson persönlich einzuvernehmen. Zur Begründung führte der amtliche Verteidiger zusammengefasst aus, eine persönliche Befragung der Privatklägerin sei für die Beurteilung des vorliegenden Falles unerlässlich. Audiovisuelle Aufnahmen könnten bei Vieraugen-Delikten die direkte Wahrnehmung nicht ersetzen, insb. nicht bei so schweren Vorfällen wie dem vorliegenden. Weiter seien die erfolgten Einvernahmen in zentralen Punkten unvollständig. So bspw. bei der Frage, ob es der Privatklägerin möglich oder zumutbar gewesen wäre, die Wohnung zu verlassen oder den Beschuldigten der Wohnung zu verweisen. Ohne Prüfung aller Handlungsmöglichkeiten lasse sich aber auch die Prüfung einer Zwangssituation nicht vornehmen. Die Vorinstanz stütze sich in ihrer Würdigung auf Tatsachen, die dem Beschuldigten nicht zur wirksamen Bestreitung zur Verfügung gestanden seien. Die Annahme der Vorinstanz betreffend Vorliegen eines Nötigungsmittels gründe mit dem Bericht des behandelnden Psychotherapeuten, der der Verteidigung nicht zugestellt worden sei, auf ungenügenden Beweiserhebungen. Die Einvernahme der Privatklägerin sei somit zwingend zu wiederholen. Für den Fall, dass der Antrag durch das Obergericht gutgeheissen werde, sei eine neue Verhandlung anzusetzen.
2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen. Dies ist namentlich der Fall, wenn weitere Sachbeweise oder Indizien vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent aussagt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14.3.2023 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (a.a.O. E. 3.3.5 mit Hinweisen).
2.3 Zur Begründung, weshalb vorliegend dem Antrag der Verteidigung auf direkte Befragung der Privatklägerin durch das Berufungsgericht nicht gefolgt werden kann, ist vorab auf die Verfügung des Obergerichts vom 22. August 2025 zu verweisen (ASB 076 ff.). Darin wurde durch den zuständigen Instruktionsrichter u.a. begründet, dass die Privatklägerin im Vorverfahren mehrfach und detailliert zu den fraglichen Vorhalten einvernommen worden sei. Die beiden Einvernahmen seien audiovisuell aufgezeichnet worden und vermittelten so einen unmittelbaren Eindruck des Aussageverhaltens der Privatklägerin. Vor diesem Hintergrund erscheine eine erneute Befragung der Privatkläger, die nunmehr in Tschechien wohnhaft sei, als nicht notwendig.
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung muss gemäss vorstehend dargelegten Grundsätzen des Bundesgerichts eine belastend aussagende Person im Rechtsmittelverfahren nicht zwingend noch einmal einvernommen werden, sofern die entsprechenden Grundlagen für den Verzicht gegeben sind. Dies ist vorliegend der Fall. In den Akten befinden sich zwei Einvernahmen der Privatklägerin, welche beide audiovisuell aufgezeichnet wurden. Das Gericht hat diese Aufzeichnungen angeschaut und konnte sich so einen unmittelbaren Eindruck des Aussageverhaltens der Privatklägerin verschaffen. Nebst den verbalen Äusserungen der Privatklägerin konnte auch das nonverbale Verhalten beurteilt werden. Das Gericht konnte also nicht nur feststellen, was die Privatklägerin zu Protokoll gab, sondern auch wie sie das tat. Die genannten Einvernahmen sind sehr detailliert und vergleichsweise lang. Sollte sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellen, bei den Einvernahmen seien gewisse Fragen nicht gestellt resp. gewisse Themen nicht angesprochen worden, so ist festzuhalten, dass die Verteidigung wie auch der Beschuldigte zumindest bei der zweiten Einvernahme vom 10. Juni 2022 ein Teilnahme- und Konfrontationsrecht gehabt haben, welches auch wahrgenommen wurde. Allfällige ergänzende Fragen hätten somit direkt gestellt werden können. Die von der Privatklägerin anlässlich der Einvernahmen gemachten Ausführungen weisen eine hinreichend hohe Aussagequalität auf, welche es dem Berufungsgericht erlaubt, die Schilderungen der Privatklägerin zur Tatnacht auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Ebenso kann, da vorliegend zwei Einvernahmen aufgezeichnet wurden, eine Konstanzanalyse der gemachten Angaben durchgeführt werden. Wie nachfolgend in der Beweiswürdigung festzustellen sein wird, hat die Privatklägerin in ihren Aussagen denn auch keine relevanten Widersprüche zu Protokoll gegeben, weswegen auch aus diesem Grund keine persönliche Befragung notwendig erscheint.
Wird geltend gemacht, erstinstanzlich sei die Privatklägerin nicht zur Verhandlung erschienen, so ist vorab festzuhalten, dass dies nur den zweiten Teil der Hauptverhandlung betrifft. Bei der ersten Hauptverhandlung vom 5. Juli 2024 war es vielmehr so, dass die Privatklägerin erschienen ist, der Beschuldigte dagegen trotz gehöriger Vorladung nicht, weswegen die Hauptverhandlung verschoben werden musste (ASBW 106). Für die zweite Hauptverhandlung vom 21. März 2025 wurde die Privatklägerin dispensiert (ASBW 264). Auch die weitere Argumentation der Verteidigung vermag nicht durchzudringen. Der Bericht des Fachtherapeuten Dr. phil. E.___ vom 30. Mai 2022 (AS 490 f.) enthält keinerlei Ausführungen zur Tatnacht. Von einer fehlenden Verteidigungsmöglichkeit, wie sie geltend gemacht wird, ist nicht auszugehen, abgesehen davon, dass der fragliche Bericht sich in den Akten befand. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass seit den dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorfällen bereits mehrere Jahre vergangen sind – weswegen selbst bei einer allfällig erneuten Befragung der Privatklägerin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären.
Der Antrag der Verteidigung auf persönliche Befragung der Privatklägerin durch das Berufungsgericht ist somit abzuweisen.
3. Beantragte Unverwertbarkeit der Einvernahmen der Privatklägerin
3.1 Im Rahmen ihres Plädoyers rügt die Verteidigung über das vorstehend Ausgeführte hinausgehend, die bisher erfolgten Einvernahmen der Privatklägerin seien unverwertbar. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sei dem Beschuldigten nicht die Möglichkeit geboten worden, insbesondere zum Bericht des die Privatklägerin behandelnden Facharztes Dr. phil. E.___ vom 30. Mai 2022 Fragen zu stellen. Da grundsätzlich nicht notwendig, sei auch nicht vorgesehen gewesen, den Psychiater zur erstinstanzlichen Verhandlung vorzuladen. Durch die Verteidigung sei aber vorgesehen gewesen, der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu diesem Punkt Fragen zu stellen. Zur Begründung der Unverwertbarkeit sei auch auf den Entscheid des Bundesgerichts 7B_215/2022 vom 25. Oktober 2025 zu verweisen.
3.2 Mit dieser Rüge vermag die Verteidigung nicht durchzudringen. Im genannten Entscheid führte das Bundesgericht Folgendes aus (E 2.3.3):
«Le tribunal dispose d'une marge d'appréciation pour déterminer si une nouvelle administration des preuves est nécessaire (ATF 140 IV 196 consid. 4.4.2; arrêts 6B_931/2021 du 15 août 2022 consid. 3.2 et 6B_735/2020 du 18 août 2021 consid. 2.2.3 et les références citées). Dans une constellation "témoignage contre témoignage", le tribunal est cependant tenu, non seulement sur demande, mais aussi d'office, de veiller à ce que les preuves soient administrées conformément au droit et doit, par conséquent, procéder de sa propre initiative aux interrogatoires correspondants (arrêts 6B_1045/2021 précité consid. 3.2.4; 6B_145/2018 du 21 mars 2019 consid. 2.4)»
Das Bundesgericht stellte somit grundlegend fest, dass das Gericht jeweils verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die Beweisaufnahme rechtskonform erfolgt, wobei es von sich aus die entsprechenden Vernehmungen durchführen müsse. Inwiefern aus diesem Grundsatz der rechtskonformen Beweisaufnahme ein zwingender Anspruch auf erneute persönliche Befragung einer Privatklägerin durch das Gericht abgeleitet werden müsste, erschliesst sich dem Gericht nicht. Der Grundsatz der rechtskonformen Beweisaufnahme steht mit der vorstehend dargelegten Rechtsprechung, dass unter bestimmten Umständen auf eine erneute persönliche Anhörung verzichtet werden kann, im Einklang. Festzustellen ist, dass im vorliegenden Fall dem Beschuldigten sowie seinem Verteidiger die Teilnahme- und Konfrontationsrechte korrekt gewährt worden sind. Die Abweisung der Anträge der Verteidigung auf erneute Anhörung der Privatklägerin durch das Berufungsgericht hat nicht zur Folge, dass frühere, rechtskonform erfolgte Einvernahmen unverwertbar werden. Auch dieser – zumindest sinngemäss gestellte – Antrag auf Feststellung der Unverwertbarkeit ist somit abzuweisen.
4. Prozessökonomie
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit Hinweisen).
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte
1. Rechtskraft
Das Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. März 2025 erwuchs bezüglich der beiden Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung (Ziffer 1 lit. a des erstinstanzlichen Urteils) und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Ziffer 1 lit. d), betreffend die im Verfahren sichergestellten Gegenstände (Ziffern 8 bis 10), bezüglich der Abweisung der Anträge der Privatklägerin auf Anordnung eines Kontakt- und Annäherungsverbots (Ziffer 14) und betreffend die Höhe der jeweiligen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Ziffer 15 teilweise) und des amtlichen Verteidigers (Ziffer 16 teilweise) in Rechtskraft.
2. Bestrittene Vorhalte
Das Berufungsgericht hat somit folgende
Vorhalte gemäss Anklageschrift vom
30. Oktober 2023 zu beurteilen:
Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB)
begangen am 20. Mai 2022, ab ca. 04:25 Uhr, allenfalls auch schon etwas früher oder etwas später, bis ca. 04:35 Uhr, allenfalls etwas später, in der gemeinsamen 2 ½-Zimmer-Wohnung an der [Adresse], in [Ort 1], im dortigen Schlafzimmer.
Nachdem der Beschuldigte die Geschädigte über einen längeren Zeitraum hinweg geschlagen hatte (vgl. vorstehende Ziffer 1 der Anklage), gelang es ihr, die Situation etwas zu beruhigen. Sie begab sich, auch um die in Zusammenhang mit dem stressbedingten Nasenbluten stehenden Blutanhaftungen an ihrem Körper abzuwaschen, in die Badewanne, wo sie sich abduschte. Der Beschuldigte liess sie während des Duschens nicht alleine, sondern verharrte neben ihr im Badzimmer. Er beteuerte, dass er sie liebe und entschuldigte sich für das Vorgefallene (vgl. vorstehende Ziffer 1). Die Geschädigte begab sich in der Folge ins Schlafzimmer, zog sich an und legte sich auf das Bett. Nachdem sich der Beschuldigte zu ihr hingelegt hatte, liess er sie nach kurzer Zeit wissen, dass er «volle Eier» habe und forderte sie auf, ihn mit der Hand zu befriedigen. Sie fing damit an, sah sich dann aber im Spiegel und sagte, dass sie das mit ihrem verschlagenen Gesicht nicht schaffe und das auch nicht wolle. Auf sein Drängen hin machte sie in einer für sie ausweglosen Lage mit der Stimulation des Geschlechtsorgans des Beschuldigten mit ihrer Hand weiter, wobei der Beschuldigte auf dem Bett lag und später vorübergehend aufstand. Nachdem sich der Beschuldigte wieder hingelegt hatte, überwand sie sich anschliessend auf sein Geheiss hin auch, sich für etwa zehn Sekunden auf ihn zu setzen und sein Geschlechtsorgan vaginal einzuführen.
Der Beschuldigte hatte es schon vor den unter vorstehender Ziffer 1 beschriebenen Schlägen geschafft, beziehungsweise versucht, die Geschädigte zu sexuellen Handlungen, beziehungsweise zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs zu bewegen. Zu einem ersten entsprechenden Akt bot die Geschädigte am 19. Mai 2022, um ca. 23:00 Uhr oder 23:30 Uhr, zunächst noch Hand, weil sie dachte, dass sich der Beschuldigten nehmen sollte, was er wollte, so dass sie anschliessend ihre Ruhe gehabt hätte. Weil sie während des Geschlechtsverkehrs seine Hand von ihrem Hals weggenommen hatte, liess er beleidigt von ihr ab. Einen zweiten sexuellen Annäherungsversuch kurz vor den in vorstehender Ziffer 1 beschriebenen Übergriffen wies die Geschädigte von sich, weil sie schlafen wollte.
Schon mit den ersten beiden Sexualkontakten in dieser Nacht, mit der an sich abgeschlossenen Beibringung einer Vielzahl von Schlägen und seiner Anwesenheit in der Dusche erzeugte der Beschuldigte einen ausserordentlichen psychischen Druck auf die Geschädigte. Diese Drucksituation hielt er bewusst aufrecht, insbesondere mit der auch schon früher geäusserten Drohung, die Dienste einer Prostituierten in Anspruch zu nehmen, nachdem die Geschädigte ihm mitgeteilt hatte, dass sie keinerlei sexuelle Aktivitäten wollte. Die Geschädigte war aufgrund der gesamten Umstände (Aufbau und Aufrechterhalten von psychischem Druck nach vorangegangenen Schlägen), aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit, ihrer Schwierigkeiten, sich in deutscher Sprache auszudrücken und ihrer grossen Angst mit der Situation überfordert und dem Beschuldigten ausgeliefert.
Diesem war klar, dass die verängstigte, ihm in physischer Hinsicht deutlich unterlegene und sich in einer psychischen Ausnahmesituation befindliche Geschädigte nicht in der Lage war, weiteren Widerstand zu leisten, beziehungsweise dass ihr das Leisten von weiterem Widerstand nicht zumutbar war und ihr nach objektiv-individuellen Massstäben auch keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten oder sonstige Handlungsalternativen mehr zur Verfügung standen.
Mithin nötigte der Beschuldigte die Geschädigte mittels des aufgebauten psychischen Drucks zunächst zu einer sexuellen Handlung und in der Folge zur Duldung, beziehungsweise zur Vornahme des Beischlafs. Er handelte bei der Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der Geschädigten vorsätzlich, mindestens eventualvorsätzlich, wobei sich sein Vorsatz sowohl auf die Nötigung, die dem tatsächlichen Willen der Geschädigten widersprechenden sexuellen Handlungen und den Beischlaf sowie auf die Kausalität zwischen jener und diesen bezog.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1.6.2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4.8.2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die soge-nannte Aussageanalyse durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 vom 30.11.2010 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49, E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 vom 10.7.2009 E. 2.5).
Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).
Hervorzuheben ist dabei, dass bei der Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forum-poenale 1/2012, S. 33 f.).
Als Realkennzeichen, die auf einen erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden, wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen gemäss Max Steller/Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, in: AJP 11/2011 S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Gunter Widmaier [Hrsg.], Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):
« I. Allgemeine Merkmale
1. Logische Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)
2. Ungeordnete Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft, unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird)
3. Quantitativer Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B. Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)
II. Spezielle Inhalte
1. Raum-zeitliche Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)
2. Interaktionsschilderungen (Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)
3. Wiedergabe von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der Darstellung)
4. Schilderung von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)
III. Inhaltliche Besonderheiten
1. Ausgefallene Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche, überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus oder unmöglich sind)
2. Schilderung von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)
3. Schilderung unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person – meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B. Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)
4. Indirekt handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit anderen Personen stattgefunden haben)
5. Schilderung eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)
6. Schilderung psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle, gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)
IV. Motivationsbezogene Inhalte
1. Spontane Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan präzisiert oder berichtigt)
2. Eingeständnis von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan zugegeben)
3. Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)
4. Selbstbelastungen / selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen, Fehlverhalten)
5. Entlastung der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)
V. Deliktsspezifische Inhalte
1. Beschreibung von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher Delikte im Einklang stehen; der aus-sagenden Person ist dies nicht bekannt)»
Nach dem Gesagten kann also mithilfe der Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend. Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).
Neben der rein auf die erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussage-zuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen (Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).
1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
- Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
- Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
2. Konkrete Beweiswürdigung
2.1 Unbestrittener Sachverhalt
2.1.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am Nachmittag des 19. Mai 2022 auf der Terrasse der damals gemeinsamen Wohnung an der [Adresse] in [Ort 1] viel Alkohol (Bier und Whisky) getrunken hat, und dass es am Abend des 19. bzw. in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 2022 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in der besagten Wohnung mehrfach zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Im Weiteren ist unbestritten, dass die Privatklägerin durch den Beschuldigten in der fraglichen Nacht geschlagen und dabei verletzt wurde. Unbestritten ist schliesslich auch, dass eine Patrouille der Polizei Kanton Solothurn in den frühen Morgenstunden des 20. Mai 2022 an der Wohnadresse in [Ort 1] Nachschau hielt und dort auf den Beschuldigten und die Privatklägerin traf.
2.1.2 Während der Beschuldigte im Vorverfahren noch bestritt, die Geschädigte in der fraglichen Nacht geschlagen zu haben, bzw. angab, nicht zu wissen, wie die Verletzungen der Privatklägerin entstanden seien, bzw. zu Protokoll gab, die Privatklägerin sei auf dem Arbeitsweg vom Trottinett gefallen, gab er vor der Vorinstanz zu, die Privatklägerin mit der flachen Hand geschlagen bzw. geohrfeigt zu haben (ASBW 297). Wie bereits festgehalten, ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen. Insofern ist unterdessen ebenfalls unbestritten, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 20. Mai 2022, zwischen ca. 01:30 Uhr und ca. 04:30 Uhr, in der damals gemeinsamen Wohnung zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung (betreffend sexuelle Forderungen und Begehrlichkeiten des Beschuldigten) kam, wobei der Beschuldigte die Privatklägerin in der Folge über einen längeren Zeitraum hinweg, intervallweise, mit einer nicht näher bestimmbaren Vielzahl von Schlägen mit offenen Händen gegen den Kopf (u.a. auch den Augen- und Ohrenbereich) traktierte. Der Beschuldigte fügte der ihm körperlich deutlich unterlegenen Privatklägerin in diesem Zusammenhang verschiedene Verletzungen (Hämatome, Hautein- und -unterblutungen sowie Schwellungen und Schürfungen, insbesondere im Bereich des Kopfes, aber auch des Rumpfes und der Arme) zu.
2.1.3 Während der Beschuldigte angibt, der Geschlechtsverkehr am 19. und 20. Mai 2022 sei stets einvernehmlich gewesen, sagt die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sie in dieser Nacht, nachdem er sie über eine längere Zeit hinweg immer wieder geschlagen habe, sexuell genötigt und in der Folge vergewaltigt. Soweit der Anklagesachverhalt dem Beschuldigten vorwirft, die Privatklägerin mittels des aufgebauten psychischen Drucks zunächst zu einer sexuellen Handlung und hernach zur Duldung bzw. Vornahme des Beischlafs genötigt zu haben, ist der angeklagte Sachverhalt bestritten und daher zu beweisen.
2.2 Objektive Beweismittel
2.2.1 Unmittelbare und direkte objektive Beweismittel für die dem Beschuldigten vorgeworfenen und von diesem bestrittenen Sexualdelikte liegen keine vor. Den Akten ist jedoch u.a. Folgendes zu entnehmen.
2.2.2 Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn (AS 011 ff.)
Der Strafanzeige vom 12. Mai 2023 kann u.a. entnommen werden, dass sich in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 2022 die Mutter der Privatklägerin, D.___, bei der Polizei in Tschechien meldete und abgab, dass sie fürchte, ihre Tochter werde von ihrem Freund in [Ort 1] geschlagen oder missbraucht. Wie bereits festgehalten, machte die tschechische Polizei daraufhin via Interpol eine Meldung, welche von der Einsatzzentrale fedpol an die Alarmzentrale Solothurn weitergeleitet wurde. Eine Patrouille der Polizei Kanton Solothurn hielt daraufhin an der Wohnadresse in [Ort 1] Nachschau und traf dort auf den Beschuldigten und die Privatklägerin.
2.2.3 Wahrnehmungsberichte der Polizei
Die Polizeipatrouille traf um ca. 04:10 Uhr beim Beschuldigten und der Privatklägerin ein. Der Beschuldigte und die Privatklägerin seien nackt gewesen, wobei der Beschuldigte auf die Polizei zugekommen sei, während die Privatklägerin weinend und in sich zusammengefallen auf dem Bett gesessen sei.
Die Polizeibeamtin, die nach dem Eintreffen in besagter Wohnung sodann zur Privatklägerin ging, hielt in ihrem Bericht (AS 056 ff.) zusammenfassend fest, dass diese ein entstelltes Gesicht gehabt habe, die komplette Stirn sei verbeult gewesen. Der Beschuldigte soll direkt gesagt haben, dass sie mit dem Trottinett umgefallen und schon so nach Hause gekommen sei. Die Privatklägerin habe nur geweint und zunächst kein Wort herausgebracht. Nach einiger Zeit habe sie aber erzählen können, dass ihr Freund getrunken habe und aggressiv geworden sei. Sie habe mit ihrer Mutter telefoniert und ihr gesagt, dass sie Angst habe. Als der Beschuldigte etwas später Geschlechtsverkehr gewollt habe, habe sie verneint, woraufhin er aggressiv geworden sei und sie mit den Händen gegen das Gesicht geschlagen habe. Sie habe sich anschliessend ein Tiefkühlbaguette aus dem Tiefkühler geholt, um die Schmerzen zu lindern bzw. das Gesicht zu kühlen. Später habe der Beschuldigte erneut Geschlechtsverkehr verlangt und sie unter Druck gesetzt. Sie habe ihn dann versucht mit der Hand zu befriedigen, was jedoch nicht genügt habe. Er habe sie dann aufgefordert, sich auf ihn zu setzen, was sie getan und seinen Penis in ihre Vagina eingeführt habe. Dann sei die Polizei gekommen.
Der Polizeibeamte, welcher sich nach dem Eintreten in die Wohnung um den Beschuldigten kümmerte, hielt in seinem Bericht (AS 059 ff.) fest, dass dieser sich zunächst widersetzt bzw. die Stimme erhoben habe, sich sodann aber trotz offensichtlicher Irritation kooperativ verhalten habe. Der Beschuldigte habe, noch bevor seine Kollegin die Privatklägerin habe fragen können, was passiert sei, gesagt, dass diese mit dem Trottinett umgefallen sei und schon so nach Hause gekommen sei. Anschliessend habe er (mehrfach) gesagt, dass seine Freundin ihm ein Bein stellen und ihn ausnehmen wolle, er habe sie nie geschlagen. Es sei dann eine zweite Patrouille eingetroffen und man habe einen Atemlufttest (0,83 mg/l) und einen Drogenschnelltest (negativ) durchgeführt.
2.2.4 Fotografische Aufnahmen der Polizei (AS 039 ff. und 062 ff.)
In den Akten finden sich fotografische Aufnahmen, welche u.a. die damals gemeinsame Wohnung (inkl. Terrasse), verschiedene Kleidungsstücke bzw. ein Frotteetuch mit Blutanhaftungen, das fragliche Bett und einen Spiegel, jeweils mit Blutanhaftung, diverse Flaschen alkoholischer Getränke sowie die Privatklägerin und den Beschuldigten nach den Geschehnissen zeigen. Im Schlaf- und Badezimmer sind diverse Blutspuren zu erkennen, auf mehreren Fotos sind zudem die Verletzungen im Gesicht der Privatklägerin zu erkennen.
2.2.5 Spurenbericht (AS 028 ff.)
Im Weiteren befindet sich in den Akten ein Spurenbericht der Kriminaltechnik, der u.a. Ausführungen zu den blutverdächtigen Anhaftungen beinhaltet.
2.2.6 Notfallbericht des Bürgerspitals Solothurn (AS 485 ff.)
Der Bericht des Bürgerspitals Solothurn vom 20. Mai 2022 hält – anamnestisch – betreffend die Privatklägerin u.a. fest, die Patientin sei in der Vorstellungsnacht durch ihren Partner während ca. 30 Minuten geschlagen worden. Dabei habe sie einen Faustschlag aufs linke Auge und das linke Ohr abgekriegt. Der Partner habe sie zudem am rechten und linken Unterarm und Handgelenk festgehalten, als die Patientin sich zu befreien versucht habe. Die Patientin sei auch zu Boden gestürzt und habe mit dem linken Knie aufgeschlagen. Als Diagnose wurde im besagten Bericht «Gewaltopfer» festgestellt, ergänzt durch folgende Angaben: Monokelhämatom links, diskretes Othämatom links, Contusion Unterarm links und rechts mit.
2.2.7 Bericht des Amtsarztes (AS 500)
Dem Bericht zur Lebenduntersuchung von Dr. med. F.___ vom 20. Mai 2022 betreffend den Beschuldigten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte eine kaum sichtbare kleine Schürfung am Mittelgelenk des linken Mittelfingers dorsal aufgewiesen habe, die nach Auffassung des Amtsarztes «sehr wahrscheinlich beim Zuschlagen mit der Faust entstanden» sei.
2.2.8 Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (AS 492 ff.)
Den Akten kann im Weiteren ein Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Basel vom 28. Juni 2022 betreffend die Privatklägerin entnommen werden. Dabei wurde ein Verletzungsmuster aus zahlreichen Hautein- und -unterblutungen sowie Schwellungen und einzelnen Schürfungen bestätigt, wobei insbesondere der Kopf betroffen gewesen sei. Es handle sich um Verletzungen, die durch stumpfe Gewalt entstanden seien. Die Beschaffenheit der Verletzungen und das Verteilungsmuster am Kopf, und hier insbesondere der Nachweis von Befunden in den geschützten Regionen Augenhöhle und Hinterohrregion, sprächen für eine Fremdbeibringung durch Schläge mit der offenen oder geschlossenen Hand.
Hinsichtlich der gynäkologischen Untersuchung wurde zusammengefasst festgehalten, dass im Genital- und Analbereich weder Verletzungen noch auffällige Sekretantragungen festgestellt worden seien. Dabei müsse aber darauf hingewiesen werden, dass bei erwachsenen Frauen Verletzungsbefunde auch nach ungewollter Penetration in der Regel fehlen würden. Die bei der Untersuchung festgestellte Verkrampfung der Scheidenmuskulatur sei als Befund unspezifisch und nicht geeignet, eine sexuelle Traumatisierung zu belegen.
2.2.9 Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin (AS 422 ff.)
2.2.9.1 Der Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin lassen sich diverse Nachrichten zwischen ihr und dem Beschuldigten entnehmen, welche nicht in Zusammenhang mit den Vorgefallenen stehen.
2.2.9.2 Im Weiteren befinden sich Nachrichten zwischen der Privatklägerin und ihrer Mutter vom 20. Mai 2022, 02:04 Uhr bis 05.32 Uhr, in den Akten (AS 461 ff., Übersetzung in AS 470). Aus diesen ergibt sich das Folgende:
Um 02:04:11 Uhr schrieb die Mutter der Privatklägerin, wenn er nicht antworte, rufe sie (Mutter) die Schweizer Polizei an. Um 02:05:59 Uhr antwortete die Privatklägerin, sie könnten glauben, was sie wollen. Sie (Privatklägerin) hoffe nur, sie könnten die Wahrheit erkennen. Um 02:08:47 Uhr teilte die Mutter der Privatklägerin dieser mit, C.___ solle ihr antworten, sonst rufe sie (Mutter) die Schweizer Polizei. Um 04:06:02 Uhr schrieb die Privatklägerin ihrer Mutter, es gehe ihr gut, worauf ihre Mutter um 04:07:38 Uhr fragte, warum das Telefon ausgeschaltet gewesen sei, und ergänzte (um 04:08:00 Uhr): «Dir geht es nicht gut!!!!!». In der Folge schrieb die Mutter der Privatklägerin ab 04:12:09 Uhr gemäss Übersetzung, «die Polizei ist da», «ich habe jetzt genug davon» und «kann mir jemand sagen, was hier los ist?????». Um 05:14:05 Uhr teilte die Privatklägerin ihrer Mutter mit, die Polizei sei hier, worauf die Mutter um 05:15:08 Uhr antwortete, sie (Mutter) wisse bereits, dass «alle von unserer Polizei verhaftet» würden. Hernach gab die Privatklägerin ihrer Mutter um 05:18:19 Uhr zur Antwort, «ich liebe dich so sehr». Um 05:18:53 Uhr wollte die Mutter der Privatklägerin von dieser wissen, ob sie in Ordnung sei, worauf die Privatklägerin ihr mitteilte (ab 05:21:50 Uhr), sie (die Privatklägerin) werde für eine Untersuchung ins Krankenhaus gehen. In der Folge fragte die Mutter die Privatklägerin noch, was «er» ihr (Privatklägerin) angetan habe, bzw. schrieb u.a., sie sei ihre Mutter, sie (Privatklägerin) solle ihr ein Bild schicken, worauf die Privatklägerin antwortete, sie werde ihr (Mutter) das nicht zeigen, es gehe ihr gut.
2.2.9.3 Gestützt auf die Anrufliste (AS 471 ff.) kann festgehalten werden, dass am Abend des 19. Mai 2022 zwischen der Privatklägerin und ihrer Mutter mehrere Telefonate stattfanden, letztmals ab 19:41 Uhr während einer Stunde und 53 Minuten. In der Nacht bzw. am 20. Mai 2022 um 01:45 Uhr erfolgte ein Anruf durch die Privatklägerin an ihre Mutter, wobei dieses Telefonat rund zwölf Minuten dauerte. Ab 02:10 Uhr versuchte die Mutter der Privatklägerin mehrfach, diese anzurufen. Die fraglichen Anrufversuche durch die Mutter wurden durch die Privatklägerin indes abgelehnt oder verpasst. Um 05:33 bzw. 05:34 Uhr rief die Privatklägerin dann ihre Mutter an.
2.2.10 Bericht des Psychotherapeuten (AS 490 f.)
In den Akten befindet sich ein Psychotherapiebericht von Dr. phil. E.___ vom 30. Mai 2022 betreffend die Privatklägerin. Dieser enthält keine Feststellungen zur Tatnacht, aber Ausführungen zur Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. So führt der Psychotherapeut aus, dass sich die Privatklägerin unglücklich und abhängig gefühlt habe und in einer missbräuchlichen Beziehung (Gewalt, Kontrolle, Ausbeutung) gelebt habe. Er schreibt, dass es zu Gewalt mit anschliessenden Liebesbezeugungen, begleitet von rigoroser Kontrolle, gekommen sei. Die Privatklägerin habe mehrfach von Vorkommnissen häuslicher Gewalt gesprochen und dies jeweils als ein Ereignis der vergangenen Woche bezeichnet, weshalb anzunehmen sei, dass sie regelmässig geschlagen oder damit bedroht worden sei. Die Privatklägerin habe Angst vor ihrem Partner gehabt, der sie geschlagen habe, ihr dauernd Vorwürfe gemacht habe und sich von ihr habe bedienen lassen. Er habe sie respektlos und ordinär behandelt, was ihr jegliches Selbstvertrauen geraubt habe. Von Bedeutung sei diesbezüglich auch, dass sie ebenfalls schlechte Erfahrungen mit ihrem Vater gemacht habe, der die Familie verlassen habe, als die Privatklägerin drei Jahre alt gewesen sei. Von konkreten Vorfällen sexueller Gewalt habe sie nicht gesprochen. Die Privatklägerin habe jedoch erwähnt, dass ihr Partner ihre Bedürfnisse nach Erholung bzw. Rückzug nie respektiert habe und sie dafür mit Gewalt bestraft habe. Sie habe berichtet, dass sie beim Geschlechtsverkehr nie Schwierigkeiten gehabt hätten und sie ihrem Partner immer Folge geleistet habe.
2.3 Subjektive Beweismittel
2.3.1 Aussagen der Privatklägerin
2.3.1.1 Einvernahme vom 20. Mai 2022 (AS 094 ff.)
Am Nachmittag des 20. Mai 2022 wurde die Privatklägerin durch die Polizei erstmals befragt, wobei die Einvernahme auf Video aufgezeichnet wurde (USB-Stick: AS 108). Dabei sagte die Privatklägerin in freier Rede zusammengefasst aus, sie sei von der Arbeit nach Hause gekommen und habe mit ihrer «Mami» telefoniert. Sie habe die Türe aufgemacht und habe ihn auf dem Balkon gesehen. Überall habe in der Wohnung Unordnung geherrscht. Er sei allein zu Hause gewesen. Auf dem Balkon habe es überall Alkoholflaschen, «Corona Bierflaschen» gehabt, vielleicht zehn, das wisse sie nicht. Am Abend habe er auch noch Whiskey genommen. Sie (die Privatklägerin) habe mit ihrer Mutter telefoniert und habe ihr gesagt, dass sie gestern schön aufgeräumt habe und es gemütlich gewesen sei. Und er habe es irgendwie extra wieder unordentlich gemacht, dass er mit ihr kommunizieren könne. Sie habe es gar nicht erwähnt. Er sei auf der Terrasse im Whirlpool gewesen und sie sei ins Zimmer gegangen und habe die Türe zugemacht, wobei sie weiterhin mit ihrer Mutter telefoniert habe. Sie habe ihrer Mutter gesagt, dass sie sich heute nicht gut fühle und Angst habe. Weil sie wisse, dass er aggressiv werde, wenn er Alkohol trinke. Weil er habe ficken wollen und sie mit ihm nicht habe schlafen wollen, wenn er betrunken sei. Während des Telefonierens habe sie noch geschaut, welchen Film sie schauen möchte, weil sie ihn nicht habe hören wollen. Er sei mit Freunden am Telefonieren gewesen und die Musik habe laut auf dem Balkon getönt. Später sei sie schlafen gegangen, sie wisse aber nicht, wie spät es gewesen sei. Sie wisse nicht, ob es 23:00 Uhr oder 23:30 Uhr gewesen sei, sie habe nicht auf die Uhrzeit geschaut. Sie habe geschlafen und dann habe sie ihn beim Schrank im Spiegel gesehen. Dort sei auch das Fenster und man siehe das dann. Sie habe dann gesehen, wie er gekommen sei. Er habe die nasse Badehose ausgezogen und sei von hinten zu ihr gekommen. Sie sei «ganz verkrampft» gewesen und habe Angst vor ihm gehabt. Er habe dann angefangen. Sie habe gedacht, dass er sich nehmen soll, was er gewollt habe. Sie habe es hinter sich haben wollen, sie habe keinen Konflikt mit ihm haben wollen. Sie habe gewusst, dass er Ruhe gebe, nachdem er gekommen sei. Er habe sie geküsst und habe ihn hineingeschoben. Er habe sie über den Brüsten gestreichelt und habe sie fester am Hals gedrückt. Er spüre sich nicht, wenn er Alkohol getrunken habe. Sie wolle ihn nicht entschuldigen, aber er habe dann einfach kein Gefühl. Er habe sie am Hals «einfach ein bisschen gedrückt» und sie (Privatklägerin) habe ihm dann die Hand weggenommen, worauf er beleidigt gewesen sei und sie "Hure" oder "Nutte" genannt und ihr ein Handtuch angeschmissen habe. Sie sei danach im Zimmer geblieben und habe ihn sein lassen. Sie habe geschlafen. Dann sei er glaublich wieder gekommen. Sie könne sich nicht erinnern. Sie hätte auf ihn sollen und sie habe ihm gesagt, dass sie müde sei, und das nicht wolle. Als sie oben auf ihm gewesen sei, hätten sie Streit gehabt, weil sie ihm gesagt habe, dass sie schlafen und in zwei Stunden aufstehen müsse. Er habe dann gesagt, sie (Privatklägerin) solle ihre Sachen packen und nebenan auf dem Sofa schlafen. Nachher habe sie ihre Sachen genommen und sei gegangen. Dann habe sie schon gemerkt, dass er hinter ihr laufe. Sie sei im Wohnzimmer gewesen, es sei schon zwei Uhr gewesen. Sie (Privatklägerin) habe dann ihre Mutter angerufen, welche sie gefragt habe, was los sei. Sie habe ihrer Mutter gesagt, dass sie (die Privatklägerin) nicht da sein möchte bzw. Angst habe. Er habe sie gefragt, was sie ihrer Mutter sage, worauf sie (die Privatklägerin) gesagt habe, die Wahrheit, dass er wieder aggressiv sei. Er habe dann mit ihrer Mutter reden und dieser erklären wollen, dass er nicht schlecht sei. Ihre Mutter habe gesagt, dass sie die Polizei anrufen würde. Er sei langsam aggressiv geworden. Dann sei es losgegangen. Er habe angefangen, sie auf den Kopf zu schlagen. Er habe sie auch mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Es sei so weitergegangen und er habe nicht aufgehört. Er habe sie weiter geschlagen, sie habe laut um Hilfe geschrien. Er habe gesagt, dass sie (die Privatklägerin) nicht schreien solle, es höre sie sowieso niemand, es komme sowieso niemand. Er habe sie im Wohnzimmer geschlagen und auch im Schlafzimmer, dort sei auf dem Spiegel Blut gewesen, als die Polizei gekommen sei. Sie habe aus der Nase geblutet und habe ihm gesagt, er solle aufhören. Er habe zu ihr gesagt, man lüge die Mutter nicht an. Er habe angefangen, mit ihr (Privatklägerin) wie mit einem Kind zu reden. Er habe ihr gesagt, dass er seine Mutter nie anlügen werde und habe auf das Tattoo auf seinem Arm gezeigt, wo er sie tätowiert habe. Sie habe genickt und gewusst, dass er sich beruhige, wenn sie sich entschuldige und ihm recht gebe. Das habe sie dann gemacht, weil sie gewusst habe, dass er runterkomme. Sie habe ihm das Blut gezeigt und habe ihm gesagt, dass sie duschen gehen müsse. Das Blut habe überall hin getropft. Er habe sich beruhigt und entschuldigt und habe gesagt, er liebe sie und mache alles nur, weil er sie liebe. Sie habe sich dann in der Badewanne abgeduscht. Sie sei physisch und psychisch erschöpft gewesen. Sie habe geduscht und er sei nebenan gesessen. Er habe sie nicht allein gelassen, er habe ihr nicht einmal die fünf Minuten zum Duschen gelassen. Er habe gesagt, er mache alles für sie. Sie habe den Duschvorhang aufgemacht und ihn gefragt, weshalb er sie nicht in Ruhe lasse. Er habe sich beruhigt und habe angefangen, sich zu entschuldigen. Sie habe ihm versprochen, dass sie niemandem vom Vorgefallenen erzähle. Sie habe ihm gesagt, es sei alles in Ordnung. Sie habe ihn gebeten, ihr zu helfen, da sie nicht einmal habe aufstehen können. Er habe ihr geholfen und habe ihr ein Handtuch gegeben. Sie seien ins Schlafzimmer gegangen, wo sie die kurze Hose angezogen habe. Sie wisse nicht, ob es die schwarze oder die rosarote Hose gewesen sei. «Wir lagen dann beide im Bett und als Schein war es ruhiger. Ich habe es dann akzeptiert. Er sagte mir dann, dass er volle Eier habe und ich ihm eins «Wichsen» soll. Ich habe angefangen mit dem «Wichsen». Das Licht brannte und ich habe gesehen, wie mein Gesicht aussieht. Ich fand es grauenhaft, schrecklich und ekelhaft. Ich sagte ihm das. Ich schaffe es nicht, ihm so noch eins zu «Wichsen». Ich habe es weiterhin versucht und habe versucht mich zu beruhigen. Ich wollte meine Ruhe haben vor ihm und das hinter mich bringen. Ich habe mich aber so gesehen, deshalb war es für mich so ekelhaft. Er fragte mich dann, ob ich zu einer Nutte gehe und es sich so machen lässt. Dann kam die Polizei. Ich sagte ihm, ich mache das, ich «fahre» damit besser, als wenn er mit einer Nutte fickt.»
Auf entsprechende Ergänzungsfragen gab die Privatklägerin – u.a. und zusammengefasst – weiter zu Protokoll (AS 099 ff.), sie sei am fraglichen Tag ca. um 20:00 Uhr zu Hause gewesen und ca. um 23:00 Uhr ins Bett gegangen. Sie wisse nicht, wann der Beschuldigte zu ihr ins Zimmer gekommen sei, vielleicht um zwölf Uhr. Das sei alles im Telefon, als sie mit ihrer Mutter telefoniert habe. Einmal sei er noch mit einem kaputten Glas ins Zimmer gekommen, da habe sie noch nicht geschlafen. Er habe eine Pumpe gesucht, er habe ihr die kaputte Corona-Flasche gebracht. Aufgefordert, nochmals detailliert den Ablauf zu schildern, als ihr Freund ins Zimmer gekommen sei und mit ihr sexuellen Kontakt gewollt habe, gab die Privatklägerin das Folgende zu Protokoll: «Wie ich schon vorher gesagt habe, hat er die Türe aufgemacht und ich habe ihn schon im Fenster und im Spiegel gesehen, wie er zu mir kommt. Ich sah, wie er sich die Badehose ausgezogen hat. Er war ganz nass. Er kam von hinten und hat mich von hinten umarmt. Er wollte dass es etwas gibt. Ich wusste, dass ich «muss». Er hat mir die Brüste gestreichelt, mich umarmt und hat mich ein bisschen am Hals gedrückt. Er spürt sich nicht, wenn er betrunken ist. Ich habe ihm die Hand heruntergenommen und er hat mir das Handtuch angeschmissen. Er hat mir gesagt, dass ich eine Nutte bin und er ging weg. Er war nackt. Ich habe ihm geholfen mich selber auszuziehen.» Sie habe gewollt, dass er komme, dass er abspritze. Wenn er trinke, funktioniere das so bei ihm. Er habe einfach abspritzen wollen und dann gehe er schlafen. Er habe nicht gespürt, dass er sie (Privatklägerin) zu fest anfasst. Er sei aber nicht gekommen (habe nicht abgespritzt). Wenn er betrunken sei, wolle er abspritzen und gehe schlafen. Wenn er nicht abspritzen könne, sei er «hässig und böse». Wenn er getrunken habe, funktioniere der Mensch anders. Er sei nicht immer so. Sie sei mit diesen sexuellen Handlungen (er sei zum fraglichen Zeitpunkt mit seinem Penis in ihrer Vagina gewesen) einverstanden gewesen. Sie habe dies einfach wegen ihrer Ruhe gewollt.
Auf die Frage, ob sie zum Zeitpunkt, als sie beide ins Zimmer gegangen seien und sie ihm «eins Wichsen» habe müssen, einverstanden gewesen sei, sagte die Privatklägerin aus: «Ja, weil er mir sagte, dass wenn ich es nicht mache, er zu einer Nutte gehen wird». Die Frage, ob sie ihm in dieser Nacht gezeigt oder gesagt habe, dass sie nicht einverstanden sei mit dem sexuellen Kontakt, bejahte die Privatklägerin («Ja, als ich das Gesicht zugerichtet gesehen habe, habe ich ihm gesagt, ich will nicht.»). Darauf habe er sie gefragt, ob er eine Frau aussuchen soll, die ihm das mache, bzw. ob er eine kaufen soll oder ob sie (Privatklägerin) ihm das mache. Sie, die Privatklägerin, habe ihm dann zur Antwort gegeben, sie mache es. Sie habe ihm dann «eins gewichst». Auf Frage, wie sie dies genau gemacht habe, gab die Privatklägerin das Folgende zu Protokoll: «Ich habe mit der rechten Hand gewichst. Dabei habe ich sein «Schwanz» agluegt und dann wollte ich, dass ich auf ihn gehe. Ich habe ihn kurz eingesteckt (vaginal) aber wirklich nur einen kurzen Augenblick. Ich habe es ekelhaft gefunden, wie er mich ficken kann, wenn er mich so zugerichtet hat. Ich musste mich selber überwinden, dass ich das mache. Ich wusste, wenn ich sage «dann gang halt» wird er es machen. So nach etwa einer Minute war die Polizei bei der Türe.» Auf die Frage, wie lange genau sie auf ihm gewesen sei, ergänzte die Privatklägerin: «5 oder 10 Sekunden. Ich habe ihn hineingetan, habe ihn angeschaut und ich habe nicht verstanden, wie er mich ficken kann mit meinem verschlagenen Gesicht. Ich konnte ihm auch nicht in die Augen schauen. Ich konnte nicht glauben, dass er so ein «Fiech», «Tier» ist, dass er das machen kann.» Es sei fünf oder zehn Sekunden gegangen, weil sie das nicht habe machen können. Dann sei die Polizei da gewesen.
Auf weitere Ergänzungsfragen gab die Privatklägerin zusammengefasst zu Protokoll (AS 101 ff.), sie habe, als sie auf dem Beschuldigten gewesen sei, zu diesem gesagt: «i can not to fuck you, look in my face». Er habe dann gefragt, wer denn sonst sollte, ob er das kaufen solle. Im Weiteren sagte die Privatklägerin aus, am Anfang habe sie beim Liegen mit der rechten Hand «gewichst». Sie wisse, dass es nicht funktioniere, dass er nicht so schnell komme. Sie habe ihm gesagt, er solle aufstehen. Dann habe er sich so am Fenster angelehnt, er habe wegen des Alkohols die Balance nicht mehr halten können. In der Folge schilderte die Privatklägerin im Detail die körperliche Gewalt bzw. erläuterte, wie es zu ihren Verletzungen gekommen ist.
2.3.1.2 Einvernahme vom 10. Juni 2022 (AS 109 ff.)
Am 10. Juni 2022 fand eine parteiöffentliche Einvernahme statt (sowohl die amtliche Verteidigung als auch der Beschuldigte haben teilgenommen), die wiederum auf Video aufgezeichnet wurde (USB-Stick: AS 125). Dabei sagte die Privatklägerin in freier Rede zusammengefasst aus, sie habe ihre Mutter angerufen, als sie (die Privatklägerin) bei der Arbeit fertig gewesen sei. Dies sei etwa um 18:00 Uhr gewesen. Danach sei sie nach Hause gekommen. A.___ sei auf dem Balkon gewesen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt immer noch mit ihrer Mutter telefoniert. Es seien überall Bierflaschen (Corona) gelegen, A.___ habe Musik gehört. In der Folge sei sie ins Zimmer gegangen und habe ihrer Mutter gesagt, dass er wieder angefangen habe, Alkohol zu trinken, und dass sie (die Privatklägerin) das Gefühl habe, es arte wieder aus. Sie habe zu ihrer Mutter gesagt, dass sie (die Privatklägerin) Angst habe, was passieren könnte. Sie wisse nicht genau, A.___ sei dann zu ihr gekommen und habe eine Pumpe gesucht, sie denke für eine Luftmatratze. Sie wisse nicht, wieso er das gesucht habt. Da sie am nächsten Tag um 05:30 Uhr bei der Arbeit habe sein müssen, habe sie dann schlafen gehen wollen. Später sei der Beschuldigte zu ihr ins Zimmer gekommen und sei schon stark alkoholisiert gewesen. «Ich wollte unbedingt, dass er ruhig bleibt, ich wollte ihm alles geben, dass er ruhig bleibt. (…) Ich wollte unbedingt ihm das geben, was er verlangt hat, dass er ruhig bleibt. Das wollte ich schon immer, es hat immer so funktioniert, wenn er das bekommen hat, was er wollte, hat er mich in Ruhe gelassen. (…) Wenn er nicht getrunken hätte, hätten wir keine sexuellen Probleme gehabt.» Er sei danach zu ihr ins Zimmer gekommen. Sie sei auf der Seite im Bett gelegen. «Er war ganz nass, wahrscheinlich war er im Whirlpool den wir da haben. Er ist aber schon ohne Unterhosen oder Badehose gekommen, also er war nackt, und wollte es. Er hat mich angefangen am Hals zu küssen. Es ist aber so schwer für mich, wenn er alkoholisiert oder besoffen ist. Ich habe ihm das schon tausendmal gesagt, dass er sich nicht spürt, wenn er Alkohol getrunken hat beim Sex. lch habe ihm das schon so viele Male gesagt, und er macht es einfach. (…) Wo er mich am Hals geküsst hat, hat er mich auch am Körper angefasst, an der Brust, und ganz leicht am Hals, und ich habe es aber nicht gern, wenn mich jemand am Hals anfasst. Deshalb habe ich seine Hand ein bisschen weggeschoben von meinem Hals. Er hat es wahrscheinlich falsch verstanden. Ich habe das nicht so gemeint. Ich habe ihm noch gesagt, ich helfe ihm, meine kurze Hose auszuziehen, was ich auch gemacht habe.» Als er sie (Privatklägerin) am Hals geküsst und angefasst habe, seien ihre Hosen schon ausgezogen gewesen. «Er ist in mich eingedrungen, ich wollte es eigentlich, weil ich ihm das geben wollte, was er verlangte, damit er ruhig bleibt, aber als ich seine Hand von meinem Hals weggenommen habe, hat er es wahrscheinlich falsch verstanden, hat ihn rausgezogen, und hat mich eine Schlampe genannt und ein Badetuch nach mir geworfen. Er ist gegangen, ich habe es in Ruhe gelassen und habe nicht mehr weiter etwas unternommen. Ich war im Zimmer und kann mich gerade nicht erinnern, was da genau gegangen ist.»
Nach wie vor in freier Rede führte die Privatklägerin weiter aus (AS 113 f.), bevor er zum zweiten Mal zu ihr ins Zimmer gekommen sei – sie wisse jetzt nicht genau, weshalb sie zu streiten angefangen hätten –, sei sie wieder schlafen gegangen. Sie habe im Moment ein Blackout, sie wisse gar nicht mehr, was da abgelaufen sei. Der Druck sei zu gross. Aha, es sei ihr wieder eingefallen. Es sei um ihre Mutter gegangen. Er habe gesagt, dass sie (Privatklägerin) ihrer Mutter Lügen erzähle über ihn. Es sei ein bisschen lauter geworden, er sei aufgebrachter und aggressiver geworden. Dies sei ungefähr um 01:00 oder 02:00 Uhr in der Nacht gewesen. Sie habe danach aus Angst ihrer Mutter angerufen. Er habe unbedingt mit dieser sprechen wollen, habe ihr (Privatklägerin) das Telefon aus der Hand genommen und angefangen, der Mutter zu erklären, dass die Privatklägerin nur Lügen verbreite. Sie (die Privatklägerin) habe nicht alles mitbekommen, weil er sich ins Zimmer eingeschlossen habe und sie im Wohnzimmer gewesen sei. Ihre Mutter habe immer gesagt, dass sie (die Mutter) die Polizei anrufe, er solle sie (die Privatklägerin) in Ruhe lassen. Irgendeinmal sei das Telefonat zwischen dem Beschuldigten und ihrer Mutter beendet gewesen, sie (die Privatklägerin) sei im Wohnzimmer auf dem Sofa gesessen. Danach sei er zu ihr gekommen und habe angefangen zu schreien, warum sie Lügen über ihn verbreite, dass er sie schlage. Sie habe entgegnet, dass es die Wahrheit sei, es sei keine Lüge. Dann habe er mit den Schlägen angefangen. In dem Alkoholzustand sei er immer intensiver und impulsiver geworden. Er habe angefangen, ihr auf den Kopf zu schlagen, und habe ihr Ohrfeigen gegeben. Sie habe versucht, sich mit ihren Händen zu wehren. «Ich habe wieder Schläge wie ein Hund bekommen.» Sie wisse nicht, wie sie (der Beschuldigte und die Privatklägerin) im Schlafzimmer gelandet seien. Er habe während der Schläge «immer wieder wiederholt», dass sie lüge, und er habe sein Tattoo (mit dem Namen seiner Mutter, am Unterarm) gezeigt und fortwährend wiederholt, dass man seine Mutter nicht anlüge. Sie (die Privatklägerin) habe ihm gesagt, dass sie nicht lüge, dass alles wahr sei, dass sie Angst vor ihm habe und er ihr weh tue. Sie wisse mittlerweile, wie er funktioniere, weshalb sie angefangen habe, ihm in allem, was er gesagt habe, recht zu geben. Dies nur deshalb, damit er Abstand nehme von ihr. Er habe auch kurz Abstand genommen. Danach habe er aber wieder wütend angefangen, sie wisse nicht, wie viele Male, sie sei schon ganz blutig gewesen. Sie habe ihn gebeten, aufzuhören. Er solle doch schauen, sie sei schon voller Blut. Sie habe das Blut an ihren Beinen abgestrichen. Sie habe ihn dann ein bisschen beruhigen können, sie habe es wieder einmal geschafft. Er habe sie zu sich genommen. Sie seien beide auf dem Bettrand gesessen, er habe ihr die ganze Zeit erklärt, dass er dies aus Liebe mache. Sie habe es wirklich nicht gewollt. Als er etwas ruhiger gewesen sei, habe sie gefragt, ob sie sich waschen gehen könne. Er sei mit ihr ins Badezimmer gegangen, habe sich hingesetzt und habe sie die ganze Zeit angeschaut und beobachtet. Sie habe ihn gefragt, ob er ihr ein bisschen Zeit oder Raum geben könne, ein paar Minuten allein zu sein, in Ruhe zu duschen. Wie er sie angeschaut habe, habe ihr das Herz zerrissen. Er habe sie einfach nicht in Ruhe lassen wollen. «Wir sind dann ins Zimmer gelaufen, ich war nackt. Wollte mich dann anziehen. Aber er hat schon auf dem Bett gesagt, dass er volle «Eier» (…) hat, dass er möchte. Ich wollte es nicht, und konnte es auch nicht. Ich hatte doch mein ganzes Gesicht zerschmettert. Ich habe versucht es ihm recht zu machen, und mit der rechten Hand zu .... (nicht ausgesprochen) Ich konnte ihn aber nicht anschauen. Ich weiss, er war zuerst auf dem Bett am Liegen. Ich weiss aber, wenn er alkoholisiert am Liegen ist, schafft er es nicht zu .... (nicht ausgesprochen) Ich habe ihm gesagt, er solle aufstehen, dann geht es wahrscheinlich besser. Er ist danach aufgestanden. Hat sich mit dem Rücken an das Fenster gelehnt, weil er nicht mehr richtig stehen konnte. Ich habe versucht es zu machen, es hat aber nicht funktioniert. Er sagte dann, ich solle mich umdrehen, er wolle mich von hinten nehmen. Ich sagte ihm, ich wolle es nicht, sagte immer wieder, dass mein Gesicht zerschmettert ist, wie er sich das ganze vorstellt. Danach ist er wieder ins Bett gegangen, und hat gesagt, ich solle mich auf ihn draufsetzen. (…) Ich bin doch seine Freundin, er kann sich Niemanden bestellen, oder rufen, der das fertig macht. Ich bin danach für 10 Sekunden auf ihn draufgesessen. Nach etwa 10 Sekunden bin ich abgestiegen, und in dem Moment ist auch schon die Polizei gekommen.»
In der Folge beantwortete die Privatklägerin diverse Nachfragen (AS 114 ff.), u.a. zum ersten sexuellen Kontakt in der fraglichen Nacht, zur körperlichen Gewalt durch den Beschuldigten (am fraglichen Abend und auch zuvor) und zu dessen Alkoholkonsum, wobei diesbezüglich grundsätzlich auf die Akten verwiesen werden kann.
Auf Frage, wieviel Zeit verstrichen sei, bis es am fraglichen Abend zum zweiten sexuellen Kontakt gekommen sei, gab die Privatklägerin an, sie wisse es nicht genau, dazwischen habe er sie geschlagen. Sehr lange, sie wisse es nicht, vielleicht sei es um 02:00 Uhr gewesen. Sie habe die Zeit nicht kontrolliert. Auf Frage, zu was für sexuellem Kontakt es beim zweiten Mal ganz genau gekommen sei, führte die Privatklägerin das Folgende aus: «Ja, sein Teil und meins, es war nur ganz kurz. Ich konnte nicht verstehe, was das für ein Tier ist, dass er mich so ficken wollte, mit dem zerschmetterten Gesicht, wie er mich noch dabei anschauen kann.» Auf Nachfrage, wie der sexuelle Kontakt beim zweiten Mal genau abgelaufen sei, ergänzte die Privatklägerin: «Meine rechte Hand sein Glied. Und meine Scheide und sein Glied. Ich weiss nicht, wie ich das sonst beschreiben solle.» Zuerst sei er auf dem Bett gelegen, und wie sie schon gesagt habe, wisse sie, dass es nicht funktioniere, weshalb sie gesagt habe, er solle aufstehen. «Ich war für ein paar Sekunden auf ihn gesessen, ich habe die ganze Zeit nur mein zerschmettertes Gesicht gesehen, und mich gefragt, wie kann er das machen, und es noch von mir verlangen, es ist doch nicht normal.» Sie habe ihr zerschmettertes Gesicht im Spiegel im Schlafzimmer gesehen. Der zweite sexuelle Kontakt habe nur ein paar Sekunden gedauert. «Ich bin auf ihn drauf gesessen, und gerade wieder abgestiegen, es war nur rein und raus. Ich habe es wirklich versucht, das fertig zu machen. Ich habe es wirklich versucht.» Auf Frage führte sie aus, er sei ja ihr Freund, sie habe gewusst, dass sie es machen müsse, sie sei ja seine Freundin, diesbezüglich habe er schon Recht gehabt. Auf Frage nach ihrem Sexualleben vor dem Vorfall in der fraglichen Nacht gab die Privatklägerin zu Protokoll, dieses sei eigentlich ganz normal bzw. «richtig gut» gewesen. Wenn er keinen Alkohol getrunken habe, sei der Geschlechtsverkehr ganz normal gewesen. Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung stellte die Privatklägerin klar, dass nur der erste sexuelle Kontakt in der Tatnacht mit ihrem Einverständnis erfolgte; beim zweiten habe sie gesagt, dass sie dies nicht könne mit ihrem zerschmetterten Gesicht. Sie habe zu ihm in diesem Zusammenhang gesagt, «(…) how can you fuck me like this. Look at my face.» Dies sei gewesen, als sie von ihm abgestiegen sei; es sei doch «grusig» gewesen, er habe sie angeschaut und sie ihn. Er habe darauf gar nicht reagieren können, weil die Polizei schon gekommen sei.
2.3.2 Aussagen des Beschuldigten
2.3.2.1 Einvernahme vom 21. Mai 2022 (AS 198 ff.)
Der Beschuldigte wurde nach seiner vorläufigen Festnahme im Rahmen des Haftverfahrens erstmals zur Sache befragt. Dabei sagte er zusammengefasst und im Wesentlichen aus, dass sie seit ungefähr zwei Jahren eine Beziehung führten und es immer harmonisch gewesen sei im Bett, eine Vergewaltigung würde niemals in Frage stehen, er sei geschockt. Sie wolle sich vielleicht rächen. Auf Frage, was in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 2022 passiert sei, gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll (AS 204): «Am 19. Mai war ich den ganzen Tag auf dem Balkon da es schönes Wetter war. Frau C.___ war bei der Arbeit. Dort habe ich Alkohol getrunken und ja, dann ist C.___ von der Arbeit nach Hause gekommen. Wir hatten uns distanziert, ich war auf dem Balkon und sie war zuhause in der Wohnung drin weil wir hatten eine Anspannung zu Hause, Streit. Genau. Dann war ich betrunken und bin ins Bett und irgendwann im frühen Morgen stand die Polizei vor der Tür. Wir waren nackig und hatten auch etwas Geschlechtsverkehr. Die Polizei hat uns auch vorgefunden, wir waren harmonisch, niemand hat geschrien, keine Vergewaltigungsspur, ich weiss auch nicht, ich bin geschockt von diesem Vorwurf. Sie will mein Leben kaputt machen mit dieser Aussage.» Weiter machte der Beschuldigte Aussagen zu den Verletzungen der Privatklägerin, wobei er angab, nicht zu wissen, wie diese entstanden seien. Er führte aus, er habe Alkohol getrunken am fraglichen Tag («ziemlich viel Bier», «Corona Bier» und «ein bis zwei Gläser Whisky, ziemlich starken»). Konfrontiert mit dem Vorhalt, wenn er Alkohol getrunken habe, komme es zu Situationen, in denen er Sex wolle, die Privatklägerin diesen aber nicht wolle, sagte er aus, er habe es noch nie so gespürt, sie habe auch noch nie so etwas gesagt zu ihm. Der Sex sei immer von beiden Seiten aus gegangen. Sie liebe den Sex, er auch. Sie hätten wirklich harmonischen Sex zusammen. Er habe noch nie etwas gegen ihren Willen gemacht. Es habe den Geschlechtsverkehr gegeben, aber einvernehmlich. Dies sei ganz sicher nicht gegen ihren Willen gewesen. Sie hätten sich auch geküsst und alles. Auf Frage ergänzte er, es sei seinerseits zu keiner Ejakulation gekommen, er sei ziemlich betrunken gewesen. Als die Polizei ins Zimmer reingekommen sei, seien er und die Privatklägerin auf dem Bett gelegen. Sie seien am Kuscheln und am Rumliegen gewesen, es sei alles in Ordnung gewesen. Es habe da keine Streitsituation mehr gegeben. Es sei alles normal gewesen. Die Polizei sei einfach reingeplatzt und habe sie beide nackig im Bett gefunden. Körperliche Gewalt gegen die Privatklägerin bestritt der Beschuldigte kategorisch. Auf Vorhalt der Bilder der Privatklägerin sagte er aus, er könne diese Verletzungen nicht erklären. Die Privatklägerin wolle ihm «etwas in die Schuhe schieben», das er nicht gemacht habe. «Sie will sich irgendwie Rächen.» Auf Frage, wofür sich die Privatklägerin rächen sollte, ergänzte der Beschuldigte, er wisse es nicht. Sie sei unzufrieden in der Schweiz, sie wolle wieder nach Hause. Sie habe gesagt, sie finde alles blöd hier, und habe ihm die Schuld gegeben, dass sie hierhergekommen sei. Auf erneute Frage betreffend die Verletzungen der Privatklägerin gab der Beschuldigte dann an, dass er diese mitbekommen habe; die Privatklägerin sei auf dem Arbeitsweg vom Trottinett gefallen. Das habe aber nicht so ausgesehen. Auf Vorhalt, er habe die Privatklägerin in der Folge aufgefordert, ihn mit der Hand zu befriedigen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, sie habe ihn schon angefasst. Aber er habe niemanden gezwungen zu irgendetwas. «Ich soll sie geschlagen haben und dann soll sie mir einen besorgen?» Die Privatklägerin habe den Sex gewollt. Sie hätten sich geküsst, die Privatklägerin habe ihn angefasst. Auf Vorhalt, die Privatklägerin sei kurz auf ihn drauf und habe seinen Penis für einen kurzen Moment vaginal eingesteckt, führte der Beschuldigte aus, er habe Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt, das wisse er, ja, aber es sei niemals irgendwie Vergewaltigung gewesen. Auf Vorhalt, die Privatklägerin habe es ekelhaft empfunden, dass er Sex mit ihr haben könne, nachdem er sie so zugerichtet habe, wollte sich der Beschuldigte nicht äussern («ich sage nichts dazu»).
2.3.2.2 Einvernahme vom 22. März 2023 (AS 126 ff.)
Am Nachmittag des 22. März 2023 wurde der Beschuldigte durch die Polizei parteiöffentlich befragt, wobei er zum Ablauf in freier Rede Folgendes angab (AS 128): «So weit ich mich erinnern kann, war ich auf dem Balkon. Es war gutes Wetter. Bei gutem Wetter habe ich Bier getrunken. Dann ist die C.___ von der Arbeit nach Hause gekommen. Die genaue Uhrzeit weiss ich nicht. Die Stimmung war nicht so gut. Ich war auf dem Balkon, sie war in der Wohnung. Viel mehr war da nicht. Ich hab viel getrunken und hab mich ins Bett gelegt in der Nacht. Ja, und wir hatten halt eine ganz normale Bettgeschichte gehabt und dann kam halt die Polizei. Die Tür war offen und die Polizei ist hereingekommen. Diese hat uns unbekleidet im Bett vorgefunden. Ich durfte etwas anziehen und wurde in einen anderen Raum gebracht. Ich wurde dann anschliessend auf die Polizei gebracht. War das die Polizei oder schon der Knast? Dann wurden verschiedene Untersuchungen gemacht. Alkohol und so. Das wars eigentlich an dem Tag.»
Auf Nachfragen führte der Beschuldigte aus, sie hätten nicht viel gesprochen, als die Privatklägerin nach Hause gekommen sei. Die meiste Zeit seien sie am Telefon gewesen, er auf dem Balkon und sie in der Wohnung. Er habe an diesem Tag mittags mit dem Trinken begonnen und habe eine Menge getrunken («Desperados oder Corona oder so was. Und auch Whisky»). Auf Frage bestätigte er, an diesem Tag aus seiner Sicht zu viel Alkohol getrunken zu haben. Als er ins Bett gegangen sei, sei die Privatklägerin schon im Bett gewesen. Auf Vorhalt, er habe ausgesagt, sie hätten dann eine ganz normale Bettgeschichte gehabt, und danach gefragt, was dies heisse, gab der Beschuldigte Folgendes an: «Ich war betrunken. Wir haben geküsst. Es war eine Spannung den ganzen Tag. lm Bett haben wir dann wieder harmoniert. Wir haben uns geküsst, angefasst, das was dazu gehört. Ganz normal. Ich habe mich entschuldigt, dass ich mich betrunken habe.» Er könne sich bezüglich der sexuellen Handlungen nicht genau erinnern, wo, wo, was. Es sei einvernehmlich gewesen. Auf diverse Fragen betreffend die Streitsituation, das Telefonat mit der Mutter der Privatklägerin und ihre Verletzungen sagte der Beschuldigte, dass er sich daran nicht erinnern könne. Er wisse nur, dass sie vom Trottinett gefallen sei, anscheinend als sie zurück gekommen sei von der Arbeit.
Konfrontiert mit der Aussage der Privatklägerin, diese sei danach ins Bad duschen gegangen und habe sich nach dem Duschen im Schlafzimmer etwas anziehen wollen, wobei er ihr gesagt habe, dass er «volle Eier» habe, bzw. dass er von ihr Sex gefordert habe, sagte der Beschuldigte aus, er habe sie nicht gezwungen zu irgend-etwas. Auf Vorhalt, die Privatklägerin habe in ihrem Zustand, mit ihrem zerschmetterten Gesicht, keinen Sex gewollt, habe es ihm aber recht machen wollen, weshalb sie ihn zuerst im Liegen und dann im Stehen masturbiert habe, was aber nicht funktioniert habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, wahrscheinlich sei er zu betrunken gewesen. Auf Vorhalt, die Privatklägerin habe ausgesagt, er habe ihr dann gesagt, sie solle sich umdrehen, er wolle sie von hinten nehmen, worauf sie ihm gesagt habe, sie wolle es nicht, ihr Gesicht sei zerschmettert, wie er sich das Ganze vorstelle, führte der Beschuldigte aus, genau wisse er dies nicht. «Wie der Geschlechtsverkehr verlaufen ist, weiss ich nicht. Ich habe sie nicht gedrängt.» Auf den weiteren Vorhalt, er solle sich dann ins Bett gelegt und die Privatklägerin aufgefordert haben, sich auf ihn zu setzen, was sie denn auch gemacht und seinen Penis in ihre Vagina eingeführt habe, bejahte er, mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Die Frage, ob ihm der körperliche Zustand der Privatklägerin bewusst gewesen sei, als er dies forderte, verneinte der Beschuldigte. Auf Vorhalt, die Privatklägerin habe eine blutende Nase und ein zerschlagenes Gesicht gehabt, und danach gefragt, wie er sich vorstellen könne, dass sie in ihrem körperlichen Zustand, nach dem von ihr erlebten Gewaltexzess, das Bedürfnis haben könnte, mit ihm freiwillig Sex zu haben, gab der Beschuldigte zu Protokoll, es sei dunkel gewesen und er habe keine Verletzungen gesehen. Auf Nachfrage, ob er denke, dass die Privatklägerin nach dem vorgängig Erlebten Sex haben wollte, sagte er, er habe gesagt, er könne sich an nichts erinnern. Auf den weiteren Vorhalt, die Privatklägerin habe sich gezwungen gefühlt, mit ihm Sex zu haben, weil er ansonsten wütend geworden wäre, entsprechend habe sie dies aus Angst vor ihm gemacht, gab der Beschuldigte das Folgende zu Protokoll: «Nein, ganz sicher nicht. Der Sex war freiwillig, von beiden Seiten.» Auf Frage, weshalb die Privatklägerin dies alles aussagen sollte, wenn es nicht stimmen würde, sagte der Beschuldigte: «Keine Ahnung. Weil sie wegen mir in die Schweiz gekommen ist. Das hat sie mir immer wieder «reingedrückt», dass sie weg möchte. Mit dieser Aussage will sie mir eine rein drücken, mich fertig machen.»
2.3.2.3 Einvernahme vom 18. September 2023 (AS 150 ff.)
Die dritte (ebenfalls parteiöffentliche) Einvernahme des Beschuldigten erfolgte durch den leitenden Staatsanwalt. Dabei gab der Beschuldigte zur Sache auf entsprechende Fragen jeweils zu Protokoll, er bestreite alle Vorhalte und verweise auf seine bisherigen Aussagen bzw. mache keine Aussagen.
2.3.2.4 Einvernahme vom 5. März 2025 (ASBW 224 ff.)
Am 5. März 2025 wurde der Beschuldigte durch den Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt im [Untersuchungsgefängnis] im Rahmen des Haftverfahrens einvernommen. Dabei führte der Beschuldigte zur Sache aus, er anerkenne die Vorhalte der einfachen Körperverletzung und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung verneine er (ASBW 226).
2.3.2.5 Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung (ASBW 291 ff.)
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. März 2025 wurde der Beschuldigte abermals befragt. Dabei gab er zur Sache im Wesentlichen an, er und die Privatklägerin hätten am 19. Mai 2022 «ziemlich Anspannung» gehabt. Er habe sich auf dem Balkon entspannt mit ein paar Bieren, bis sie dann von der Arbeit gekommen sei. Er sei an diesem Tag ziemlich betrunken gewesen. Ein Alkoholproblem habe er aber nicht gehabt. Dazu aufgefordert zu schildern, was sich in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 2022 bzw. in den frühen Morgenstunden des 20. Mai 2022 in der damals gemeinsamen Wohnung an der [Adresse] in [Ort 1] aus seiner Sicht ereignet habe, gab der Beschuldigte in freier Rede das Folgende zu Protokoll: «Also wie schon gesagt ich war auf dem Balkon und habe Alkohol getrunken. Ich habe mit Familie und Freunden telefoniert. Ich habe mich quasi versucht zu entspannen. Es war schönes Wetter soweit ich mich erinnern kann. Und ich war dann praktisch die ganze Zeit auf dem Balkon. Daraufhin, also gegen Abend ist meine damalige Freundin C.___ nach Hause gekommen, sehr unzufrieden und sehr gestresst. Wegen der Arbeit und auch wegen dieser Situation, den Spannungen zu Hause. Sie hat mir verschiedene Sachen vorgeworfen; dass die Wohnung nicht sauber sei, «du bist wieder betrunken» und solche Sachen. Ich habe darauf keine Reaktion gezeigt und habe mich einfach weiter auf dem Balkon aufgehalten. Irgendwann kam es dann zu einer Streitsituation, wo wir uns in die Haare bekommen haben sag ich mal. Ich habe sie daraufhin mit der flachen Hand geschlagen. Es gab mehrere Beschimpfungen und ja, es gab einfach einen Streit. Ehm, im Nachhinein habe ich mich für diese Ohrfeigen entschuldigt und wir haben uns wieder versöhnt. Etwa 3 oder 4 Stunden später waren wir schon im Bett und haben sexuellen Kontakt gehabt, man könnte es so was wie Versöhnungssex nennen und dann platzt die Polizei schon in unsere Wohnung rein und hat mich verhaftet. Genau. Soweit kann ich mich erinnern. Es ist schon ziemlich lange her, es kann sein dass ich vielleicht irgendetwas vergessen habe. Aber im Grunde ist es so passiert.»
Auf Nachfrage gab der Beschuldigte an, nicht mit der Mutter der Privatklägerin telefoniert zu haben, da sie auch keine gemeinsame Sprache sprechen würden. Angesprochen auf die Fotos der Verletzungen der Privatklägerin räumte der Beschuldigte ein, dass diese schlimm ausgesehen habe. Dies tue ihm auch wirklich leid. Er sei kein Aggressiver oder Schläger oder sonstiges. Es habe ihm sehr leidgetan, dass sie verletzt worden sei. Auf Frage, warum er bis zur Einvernahme vom 5. März 2025 bestritten habe, sie geschlagen zu haben und angegeben habe, dass sie mit dem Trottinett gestürzt sei, sagte der Beschuldigte aus, er denke, dies sei zum Eigenschutz gewesen. Er sei einfach geschockt gewesen durch diese ganze Situation. Es tue ihm leid, dass er das so gesagt habe. Er habe sie vor diesem Tag aber nie geschlagen. Angesprochen auf das Duschen seitens der Privatklägerin, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe sich zu diesem Zeitpunkt mit ihr versöhnt und sich dort im Badezimmer entschuldigt, deshalb sei er dort gewesen. Er habe ihr auch geholfen, abzuwischen und so. Konfrontiert mit diversen Aussagen der Privatklägerin, bestritt der Beschuldigte im Wesentlichen, etwas gegen deren Willen gemacht zu haben, bzw. machte geltend, sich nicht erinnern zu können. Auf Frage, ob er sich effektiv vorstellen könne, dass die Privatklägerin, nachdem er sie dermassen geschlagen habe, in diesem Zustand noch Lust und Freude gehabt habe, mit ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen, antwortete der Beschuldigte wie folgt: «Ich sage es mal so, es ist sehr viel Zeit vergangen, von der Auseinandersetzung bis wir uns versöhnt haben und wir uns auch geküsst und umarmt haben. Das ging nicht irgendwie um Sex oder sonstiges. Sie kam auf mich zu, um mit mir zu kuscheln und zu küssen. Weil wir uns eben schon im Vorfeld versöhnt haben.» Auf die anschliessende Frage, weshalb die Privatklägerin dann gemäss den Wahrnehmungsberichten der Polizei nackt und weinend auf dem Bett angetroffen worden sei und dies doch seiner Darstellung widerspreche, sagte der Beschuldigte aus: «Sie hat erst angefangen zu weinen, als die Polizei sehr laut in die Wohnung rein gekommen ist. Und sie hat sich erschrocken. Deshalb ist sie auch vom Bett aufgestanden und hat geweint. Sie hatte Angst, weil es sehr laut war.» Er sei der Meinung, dass er nichts gegen ihren Willen getan habe, der sexuelle Kontakt sei im beidseitigen Einverständnis gewesen. Die Privatklägerin sei auf ihn zugekommen und sie hätten sich geküsst. Es habe keine Zeichen gegeben, dass sie das nicht möge oder wolle. In der Folge führte der Beschuldigte u.a. aus, wie er die Privatklägerin in Tschechien kennengelernt habe (in einem Bordell, wo sie gearbeitet habe) und machte Aussagen zu deren Vergangenheit. Im Weiteren gab er noch Folgendes zu Protokoll (ASBW 300): «So entstanden dann verschiedene Streitsituationen, wo man sich nicht verstanden hat. Und in solchen Situationen, wo es eben schlecht ging, die Vergewaltigungssachen und so was, weil sie Erfahrungen in solchen Stresssituationen hat. Sie würde niemals so reagieren, dass sie sich als Opfer dargestellt. Sie hätte immer die Möglichkeit gehabt, die Türe zu öffnen und wegzugehen oder mich rauszuwerfen, ich war ja zur Untermiete bei ihr.»
2.3.2.6 Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung (ASB 135 ff.)
Vor Obergericht sagte der Beschuldigte im Rahmen seiner Befragung zu den Vorhalten und der sexuellen Nötigung im Wesentlichen aus, er habe sich nach der Körperverletzung direkt bei der Geschädigten entschuldigt und habe versucht, ihr zu helfen mit Kühlen vom Kühlfach. Sie hätten leider kein Eis dagehabt. Da hätten sie mit einem Brotstück, das gefroren gewesen sei, versucht abzukühlen, wo das Gesicht eine Verletzung gehabt habe. Er habe ihr helfen wollen, damit sie keine Schmerzen mehr habe. (…) Zu diesem Zeitpunkt, als es passiert sei, habe es keine Schwellung und kein blaues Auge gegeben. Als er ihr etwas zum Kühlen gegeben habe, sei es nicht in dieser Farbe gewesen.
(Auf die Vorhalte der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung angesprochen) Nach der Körperverletzung, als es zu diesem schrecklichen Fall gekommen sei, hätten sie sich auseinandergesetzt. Er habe sich entschuldigt. Er habe sie mit Eis versorgt und sie habe ihre Ruhe haben wollen in einem Raum. Er sei in einem anderen Raum gewesen. Und es habe ca. zwei, knapp drei Stunden Sendepause gegeben. Sie hätten sich einfach in Ruhe gelassen. Er sei im Schlafzimmer gewesen zu diesem Zeitpunkt, und sie sei im Wohnzimmer gewesen. Und sie habe ihre Serie geschaut, er seine. Und irgendwann seien sie nach zwei oder drei Stunden wieder ins Gespräch gekommen. Er habe sie immer wieder gefragt, ob bei ihr alles ok sei und ob es ihr gut gehe. Und dann hätten sie sich versöhnt. Sie hätten keine Streitigkeiten oder irgendwelche Aggressionen mehr gehabt. Sie hätten sich einfach abgeschaltet beide. Sie hätten verstanden, dass es einfach eine sehr schlechte Situation gewesen sei, und sie hätten sich auch umarmt und sich beruhigt. Als sie sich näher gekommen seien, seien sie im Schlafzimmer gewesen. Sie sei zu ihm gekommen, habe sich zu ihm gelegt und sie hätten gekuschelt und sich geküsst. Und dann sei eines zum anderen gekommen und gegenseitig hätten sie Sexualverkehr haben wollen. Das habe leider nicht so funktioniert, weil er so betrunken gewesen sei. Und es physisch für ihn nicht möglich gewesen sei, Sex zu haben. (Auf Nachfrage) Es sei eine grosse Zeitspanne dazwischen gewesen von der Körperverletzung. Sie hätten sich die Zeit genommen, wieder zur Ruhe zu finden. Beide. (…) Und irgendwann nach zwei oder drei Stunden, hätten sie wieder angefangen zu reden. Er habe sie gefragt, ob es besser gehe. Ob das, was er zum Kühlen gegeben habe, geholfen habe, oder ob er vielleicht etwas anderes holen könne, um das weiterhin zu kühlen. Ob es vielleicht schon warm geworden sei. Und dadurch seien sie ins Gespräch gekommen und dann sei sie zu ihm ins Zimmer gekommen. Dann hätten sie sich umarmt und sich versöhnt. (Auf Frage, wer die Initiative ergriffen habe) Es sei von beiden Seiten ausgegangen. Er habe natürlich versucht, sich die ganze Zeit zu entschuldigen.
(Auf Nachfrage, wie es dazu kommen könne, dass nach so einer Körperverletzung es die Geschädigte gewesen sein soll, die den Kontakt gesucht habe) Er habe es wirklich sofort nach dieser Tat, als er gesehen habe, dass sie geweint habe und körperlich verletzt gewesen sei, bereut. Und das habe er ihr natürlich auch gezeigt. Das Gericht habe es anders gesehen und gesagt, er hätte verharrt und hätte sie nicht in Ruhe gelassen. Das sei falsch. Er habe versucht, alles Mögliche zu tun, um seine Reue zu zeigen und ihr zu helfen. Ob sie Schmerzen habe. Er habe immer wieder gefragt, ob sie Schmerzen habe. Ob er ihr was helfen könne. Ob er ihr Eis bringen könne. Sie habe das erstmals zugelassen. Er habe auch diese Kühlsachen gebracht. Irgendwann habe sie ihre Ruhe haben wollen, und dann habe er sie auch in Ruhe gelassen. Sie sei dann auf dem Sofa gewesen und habe ihre Serie eingeschaltet. Und er sei auch im anderen Zimmer geblieben. (…) Es sei einfach innerhalb von drei oder vier Stunden gewesen, wo sie zueinander gefunden hätten. Wo sie verbal gesprochen und sich umarmt und sich entschuldigt hätten. Sie hätten das einfach vergessen wollen. Dann seien sie intim geworden. Und nicht einfach direkt nach der Körperverletzung.
(Auf Nachfrage, ob er noch einmal sagen könne, wie lange das in etwa gedauert habe, die Phase nach den Schlägen, bis es zu sexuellen Handlungen gekommen sei) Da seien mindestens zwei, drei Stunden dazwischen gewesen. Mindestens. Er habe nicht auf die Uhr geschaut.
(Auf Nachfrage) Die Polizei sei aufgetaucht, als sie schon kurz vor dem Einschlafen gewesen seien. Es sei spät in der Nacht gewesen. Die Tür sei offen gewesen. Es habe jemand geklopft. (Auf Nachfrage, wie viel Zeit in etwa verstrichen sei zwischen dem Erscheinen seiner damaligen Freundin im Zimmer und dem Eintreffen der Polizei) Er schätze, es seien vielleicht so vier Stunden gewesen. Drei, vier Stunden dazwischen. (Auf Nachfrage) Er könne es nicht wirklich beantworten. Er könne die Zeit nicht wirklich einschätzen. Er sei zu diesem Zeitpunkt betrunken gewesen. (Auf Nachfrage, wie lange die Kuschelphase gedauert habe) Vielleicht eine halbe Stunde, eine Stunde. Eine Stunde ca.
(Auf Vorhalt, dass der geschilderte Zeitablauf mit den Telefonaten und der Körperverletzung nicht aufzugehen scheine resp. auf Nachfrage, wann es zeitlich zur körperlichen Gewalt gekommen sei) Ca. 11 oder 12 Uhr. (Auf Vorhalt, dass ein anderer Zeitraum angeklagt gewesen sei, wobei er das akzeptiert habe) Da sei etwas missverstanden worden.
(Auf Vorhalt der Wahrnehmungsberichte der Polizei, wonach die Privatklägerin beim Eintreffen der Polizei nackt, in sich zusammengefallen und weinend auf dem Bett gesessen habe) Als die Polizei aufgetaucht sei, sei er komplett schockiert gewesen, dass überhaupt jemand in den Raum gekommen sei. Und dann seien sie ja sofort getrennt worden in verschiedene Räume. Und dass sie (die Privatklägerin) zusammengebrochen sei, habe er nur aus den Berichten gelesen. (…) Er sei halbnackt aus dem Bett gerissen worden, und sei nackt vor mehreren Polizisten gestanden. Und in diesem Moment sei er genau so schockiert gewesen, wie er denke, dass sie schockiert gewesen sei. Wenn mehrere Menschen um sie rum seien und sie nackt dastehe. (Auf Nachfrage, weshalb dann die Privatklägerin gegenüber der Polizistin angegeben habe, sie sei zu den sexuellen Handlungen gezwungen worden) Er habe nicht verstehen können, warum, weil sie sich schon versöhnt hätten. Und es habe ja keine sexuellen Handlungen gegeben. Sie hätten versucht, sich näher zu kommen und auch intim zu werden. Aber es habe einfach in seinem Körper nicht funktioniert in dem Zustand, den er gehabt habe. Durch den Alkohol. Und ob das jetzt… Wie sie das dargestellt habe, ihn Vergewaltiger und Nötiger zu nennen, das könne er sich nicht vorstellen. Weil er immer respektvoll zu Frauen und allgemein Menschen sei. Er wisse nicht, warum. Er könne es nicht erklären.
2.3.3 Aussagen der Mutter der Privatklägerin
2.3.3.1 Rechtshilfeweise Befragung im Mai 2022 (AS 145 f.)
D.___ wurde wenige Tage nach dem 19. bzw. 20. Mai 2022 rechtshilfeweise via Interpol Prag befragt, wobei an dieser Stelle grundsätzlich auf die englisch transkribierten Antworten in den Akten verwiesen werden kann.
2.3.3.2 Einvernahme vom 3. Juni 2022 (AS 83 ff.)
Am 3. Juni 2022 wurde D.___ als Zeugin durch den leitenden Staatsanwalt einvernommen. Dabei machte sie u.a. Angaben zur Kindheit der Privatklägerin, zu ihrem Verhältnis bzw. Kontakt zur Privatklägerin und zu den Geschehnissen am 19. und 20. Mai 2022, soweit sie diesbezüglich involviert war. Die Zeugin sagte zusammengefasst aus, dass sie zunächst am Abend mit ihrer Tochter telefoniert habe, als diese von der Arbeit nach Hause gekommen sei. Sie hätten beide Angst gehabt, weil der Beschuldigte Alkohol getrunken habe. Sie (die Zeugin) sei dann – sie denke, dies sei instinktiv gewesen – um etwa 01:30 Uhr aufgewacht. Dann habe das Telefon geklingelt und ihre Tochter habe gesagt «es kommt nicht gut». Sie habe fast nur Geschrei gehört. Sie habe danach mehrfach versucht, anzurufen. Dann habe der Beschuldigte das Telefon abgenommen, ihre Tochter habe es nicht mehr abgenommen. Im Hintergrund habe sie (die Zeugin) gehört, wie die Privatklägerin geschrien habe. Sie (die Zeugin) habe zum Beschuldigten gesagt, dass sie (die Zeugin) jetzt die Polizei rufe. Er habe gesagt, dass alles korrekt und richtig sei und er die Privatklägerin nicht geschlagen habe. Die Zeugin gab weiter an, man habe gesehen, dass er betrunken sei. Er habe sich immer wiederholt. Mit ihrer Tochter habe sie nicht mehr sprechen können, er habe ihr verboten, zu telefonieren. Das Telefonat sei dann beendet worden, weil sie (die Zeugin) einen Stromausfall gehabt habe und das WLAN «herausgeflogen» sei. Sie habe dann die Schweizer Polizei anrufen wollen, habe aber niemanden erreicht. Sie habe daher in der Folge die Tschechische Polizei informiert. Sie habe Angst gehabt, dass er sie (die Privatklägerin) umbringen würde. Die Polizei habe ihr dann um etwa 04:00 Uhr Bescheid gegeben, dass es ihrer Tochter gut gehe und der Beschuldigte verhaftet worden sei. Um etwa 05:30 Uhr oder 06:00 Uhr habe sich ihre Tochter aus dem Spital gemeldet. Sie habe deren Verletzungen im Gesicht gesehen. Es hätten dann verschiedene Untersuchungen stattgefunden. Sie (Zeugin) habe die Privatklägerin gefragt, ob sie vergewaltigt worden sei, sie (Privatklägerin) habe darauf geschwiegen, sich geschämt und habe nur genickt. Im Weiteren machte die Zeugin u.a. Ausführungen über Gespräche mit der Privatklägerin, über das Verhältnis zum Beschuldigten und angebliche frühere Vorfälle. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin schon vorher zum Sex genötigt und sie geschlagen, sie (Privatklägerin) habe oft blaue Flecken gehabt. Sie habe ihrer Tochter gesagt, dass sie sich trennen solle, aber das sei halt nicht so einfach. Auf entsprechende Fragen gab die Zeugin ergänzend (u.a.) zu Protokoll, sie (die Zeugin) habe mit dem Beschuldigten gebrochen Deutsch und via Übersetzer von Google gesprochen. Sie (die Zeugin) habe das Gefühl gehabt, dem Beschuldigten «sei es wie egal» gewesen, «dass ihm nichts passieren könne». Aber in seinen Augen habe sie Aggression und Hass gesehen.
2.4 Konkrete Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt
2.4.1 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin
2.4.1.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin unter Ziffer C. / 2.2. des angefochtenen Urteils sorgfältig und überzeugend gewürdigt. Sie zeigte schlüssig und zutreffend auf, dass (und weshalb) die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft sind. Insofern kann für die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin vorab grundsätzlich auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden.
2.4.1.2 Die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin ist vorliegend ohne Weiteres zu bejahen. Es liegen keine Hinweise auf kognitive oder andere Beeinträchtigungen vor. Dies wird von der Verteidigung denn auch nicht behauptet.
2.4.1.3 Betreffend Aussagequalität ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweisen.
Ihre Aussagen sind detailliert, logisch konsistent bzw. in sich schlüssig, individuell geprägt, plausibel und – gerade auch im Kerngeschehen – im Wesentlichen widerspruchsfrei. Die Privatklägerin erzählte über weite Teile frei, was sie in der Tatnacht erlebt hat. Dabei schilderte sie sowohl den Ablauf des Abends als auch das Kerngeschehen über beide Einvernahmen hinweg im Wesentlichen identisch. Ihre Schilderungen sind nicht durchgehend chronologisch und teilweise sprunghaft, weisen jedoch eine innere logische Stimmigkeit auf und sind grundsätzlich widerspruchsfrei. Die Privatklägerin gab bezüglich des Kerngeschehens wie auch der Nebenumstände mehrfach gleiche Details wieder (beispielsweise: Es habe auf dem Balkon überall Bierflaschen der Marke Corona gehabt; sie sei beim zweiten Geschlechtsverkehr nur etwa 10 Sekunden auf dem Beschuldigten gewesen) und erwähnte dabei auch – teilweise in beiden Einvernahmen gleichlautend – nebensächliche Einzelheiten (beispielsweise: Einmal sei der Beschuldigte noch mit einem kaputten Glas ins Zimmer gekommen, da habe sie noch nicht geschlafen. Er habe eine Pumpe gesucht, er habe ihr die kaputte Corona-Flasche gebracht; A.___ sei dann zu ihr gekommen und habe eine Pumpe gesucht, sie denke für eine Luftmatratze). Gleichzeitig sind ausgefallene Einzelheiten bezüglich des Kerngeschehens auszumachen (beispielsweise: Der Beschuldigte habe während der körperlichen Gewalt bzw. Schläge sein Tattoo gezeigt und immer wiederholt, dass man seine Mutter nicht anlüge; das Blut habe überall hin getropft; der Beschuldigte habe ihr gesagt, wenn sie es nicht mache, gehe er zu einer Nutte; sie wisse, wenn er alkoholisiert am Liegen sei, schaffe er es nicht zu ... Sie habe ihm deshalb gesagt, er solle aufstehen, dann gehe es wahrscheinlich besser. Er sei danach aufgestanden und habe sich mit dem Rücken an das Fenster gelehnt, weil er nicht mehr richtig habe stehen können; sie habe ihm nicht in die Augen schauen können; sie habe nicht verstehen können, was das für ein Tier sei, «dass er mich so ficken wollte, mit dem zerschmetterten Gesicht, wie er mich noch dabei anschauen kann»), wobei die genannten Beispiele teilweise auch Gesprächsschilderungen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten beinhalten (weitere Beispiele wiedergegebener Gespräche: «i can not to fuck you, look in my face»; «how can you fuck me like this. Look at my face.»).
Die Privatklägerin berichtete das Erlebte jeweils detailliert, jedoch nicht mit den genau gleichen Worten. Teilweise sind spontane Verbesserungen auszumachen (beispielsweise: Sie habe in der letzten Einvernahme vergessen zu erwähnen, dass der Beschuldigte auf dem Balkon noch mit den Nachbarn geredet habe. Sie wisse nicht, ob nur mit der Nachbarin oder dem Nachbarn. Sie habe etwas zum Trinken geholt und habe die Nachbarn kurz begrüsst, diese hätten provokativ zurückgegrüsst. Also A.___ habe provokativ zurückgegrüsst und gespottet). Die Angaben der Privatklägerin erscheinen authentisch und nicht einstudiert; wiederholt erwähnte sie Erinnerungslücken (beispielsweise: Sie sei im Zimmer gewesen und könne sich gerade nicht erinnern, was da genau gegangen sei; sie wisse jetzt nicht genau, weshalb sie zu streiten angefangen hätten) und Unsicherheiten (beispielsweise: Sie wisse nicht, ob es die schwarze oder die rosarote Hose gewesen sei; sie wisse nicht, ob es 23:00 Uhr oder 23:30 Uhr gewesen sei). Einige ihrer Aussagen weisen räumlich-zeitliche Verknüpfungen auf (beispielsweise: A.___ sei auf dem Balkon gewesen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt immer noch mit ihrer Mutter telefoniert; die Privatklägerin konnte auch beschreiben, wo sie in der Wohnung geschlagen wurde und wo sich die sexuellen Handlungen abgespielt hätten). Sie schilderte auch Interaktionen (beispielsweise: Es sei ein bisschen lauter geworden, er sei aufgebrachter und aggressiver geworden. Dies sei ungefähr um 01:00 Uhr oder 02:00 Uhr in der Nacht gewesen. Sie habe danach aus Angst ihrer Mutter angerufen) und Komplikationen im Geschehen (beispielsweise: Am Anfang habe sie beim Liegen mit der rechten Hand "gewichst". Sie wisse, dass es nicht funktioniere, dass er nicht so schnell komme. Sie habe ihm gesagt, er solle aufstehen. Dann habe er sich so am Fenster angelehnt, er habe wegen des Alkohols die Balance nicht mehr halten können; «Ich weiss aber, wenn er alkoholisiert am Liegen ist, schafft er es nicht zu .... (nicht ausgesprochen) Ich habe ihm gesagt, er solle aufstehen, dann geht es wahrscheinlich besser. Er ist danach aufgestanden. Hat sich mit dem Rücken an das Fenster gelehnt, weil er nicht mehr richtig stehen konnte. Ich habe versucht es zu machen, es hat aber nicht funktioniert.»). Die Privatklägerin beschrieb auch ihre Gefühle bzw. eigene psychische Vorgänge (beispielsweise: Sie habe es «grauenhaft, schrecklich und ekelhaft» gefunden; «ich konnte ihn aber nicht anschauen.»; sie habe Angst vor ihm gehabt) und auch die von ihr vermuteten Gedanken oder Gefühle des Beschuldigten (beispielsweise: Er sei dann beleidigt gewesen; er sei langsam aggressiv geworden; er habe sich beruhigt). Zu konstatieren ist ebenfalls, dass die Privatklägerin auf eine Mehrbelastung des Beschuldigten verzichtete und diesen teilweise vielmehr entschuldigte (beispielsweise: Er habe nicht gespürt, dass er sie zu fest anfasst; er sei nicht immer so; er habe sich entschuldigt; wenn er nicht getrunken hätte, hätten sie keine sexuellen Probleme gehabt; er habe es wahrscheinlich falsch verstanden; «ich weiss, dass er mir nicht weh tun wollte mit der Hand an meinem Hals, aber wenn er alkoholisiert ist, hat er kein Gespür, und ich hatte Angst, dass es weitergehen könnte»; sie sei mit den ersten sexuellen Handlungen am fraglichen Abend einverstanden gewesen; «ich bin doch seine Freundin, er kann sich Niemanden bestellen, oder rufen, der das fertig macht»; der zweite sexuelle Kontakt (vaginal) sei nur ganz kurz gewesen), wobei Letzteres im Falle einer Falschbezichtigung nicht zu erwarten wäre.
Die Aussagen der Privatklägerin weisen demzufolge eine hohe Qualität auf.
2.4.1.4 Es gibt keine Hinweise, dass die Privatklägerin andere Erlebnisse auf den Beschuldigten übertragen hätte oder in irgendeiner Form beeinflusst worden wäre. So erfolgten die Erstaussagen am Nachmittag des 20. Mai 2022, d.h. noch am Tattag, womit suggestive Einflüsse nahezu ausgeschlossen werden können. Abgesehen davon sind solche vorliegend schlicht nicht ersichtlich.
2.4.1.5 Die Aussagen der Privatklägerin blieben – gerade auch bezogen auf den Kernsachverhalt – konstant und veränderten sich kaum. Zwar sind gewisse Unstimmigkeiten in den Angaben der Geschädigten auszumachen (bspw. «Er hat die nasse Badehose ausgezogen und kam zu mir von hinten.» [EV vom 20.5.2022, AS 097] vs. «Er ist aber schon ohne Unterhosen oder Badehosen gekommen, also er war nackt, und wollte es.» [EV vom 10.6.2022, AS 112) oder «Er hat mich über den Brüsten gestreichelt und hat mich fester am Hals gedrückt. Er spürt sich nicht, wenn er Alkohol getrunken hat.» [EV vom 20.5.2022, AS 097] vs. «Wo er ich am Hals geküsst hat, hat er mich auch am Körper angefasst, an der Brust, und ganz leicht am Hals, und ich habe es aber nicht gern, wenn mich jemand am Hals anfasst.» [EV vom 10.6.2022, AS 112]). Die nur marginalen Ungenauigkeiten vermögen jedoch nicht, die grundsätzliche Konstanz in den Schilderungen der Geschädigten zu unterbrechen.
In den Aussagen der Privatklägerin sind weiter keinerlei Aggravationstendenzen auszumachen. Die Privatklägerin schilderte das Geschehen konstant und gleichbleibend, ohne ihre Beschuldigungen im Verlaufe des Verfahrens bzw. im Rahmen der zweiten Einvernahme auszuweiten oder zu übersteigern. Auch ein Belastungseifer ist zu verneinen. So sagte die Privatklägerin beispielsweise aus, der Beschuldigte sei kein Gewalttäter, «das möchte ich sowieso nicht aus ihm machen» (AS 105). Sie gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei kein Alkoholiker, und betonte in sexueller Hinsicht, wenn der Beschuldigte nicht getrunken habe, sei der Geschlechtsverkehr ganz normal gewesen (AS 119). Damit entlastete sie den Beschuldigten, was bei einer erfundenen Geschichte nicht zu erwarten wäre. Im Weiteren ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin im Zusammenhang mit einem allfälligen Strafantrag zuerst eine Bedenkfrist wollte mit der Begründung, sie wisse, dass es schlecht sei, was er mache. Aber sie lebe mit ihm zusammen (AS 106).
Ebenso ist kein Motiv für eine Falschbezichtigung ersichtlich. Der Beschuldigte behauptet zwar, die Privatklägerin wolle sich womöglich rächen oder ihm schaden. Dafür gibt es indes keinerlei Anhaltspunkte. In den Aussagen der Privatklägerin sind keinerlei rachsüchtige oder in anderer Art auf solche Überlegungen hindeutende Äusserungen zu erkennen. Nicht sie, sondern ihre Mutter verständigte in der Tatnacht die Polizei. Sodann ist auch festzuhalten, dass die Privatklägerin auf die Straffolgen einer Falschbeschuldigung hingewiesen wurde und dennoch bei ihren Aussagen blieb.
2.4.1.6 Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass die Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweisen, wobei diese bei einer erfundenen Geschichte kaum derart in solcher Qualität und Quantität zu erwarten wären. Die Aussagen der Privatklägerin sind deshalb als sehr glaubhaft zu bezeichnen.
2.4.1.7 Die Aussagen der Privatklägerin werden sodann durch verschiedene objektive Beweismittel gestützt. Hier sind zunächst die beiden Wahrnehmungsberichte der Polizeibeamten zu nennen. Wie bereits ausgeführt, ist diesen kurz zusammengefasst zu entnehmen, die Privatklägerin sei nackt, weinend und in sich zusammengefallen auf dem Bett gesessen. Ihr Gesicht sei entstellt gewesen. Sie habe nur geweint und zunächst kein Wort herausgebracht. Nach einiger Zeit habe sie aber erzählen können, dass ihr Freund getrunken habe und aggressiv geworden sei, dass sie mit ihrer Mutter telefoniert und ihr gesagt habe, dass sie Angst habe, und dass der Beschuldigte später Geschlechtsverkehr verlangt und sie unter Druck gesetzt habe, worauf sie versucht habe, ihn mit der Hand zu befriedigen, was jedoch nicht genügt habe. Er habe sie dann aufgefordert, sich auf ihn zu setzen, was sie getan und seinen Penis in ihre Vagina eingeführt habe. Dann sei die Polizei gekommen. Diese spontanen Schilderungen vor Ort stimmen im Wesentlichen mit den Aussagen der Privatklägerin, welche diese in der Folge im Rahmen ihrer Einvernahmen zu Protokoll gab, überein. Abgesehen davon ist zu konstatieren, dass sich die Feststellungen der Polizei, wonach die Privatklägerin nackt, weinend und in sich zusammengefallen auf dem Bett sitzend vorgefunden wurde, mit den Aussagen der Privatklägerin in Einklang bringen lassen, nicht hingegen mit jenen des Beschuldigten, der bekanntlich aussagte, unmittelbar vor der polizeilichen Intervention seien die Privatklägerin und er harmonisch gewesen bzw. alles sei normal gewesen, worauf zurückzukommen sein wird.
Die Aussagen der Privatklägerin werden auch durch die fotografischen Aufnahmen gestützt, wobei hier der guten Ordnung halber zu bemerken ist, dass der exzessive Alkoholkonsum des Beschuldigten am fraglichen Tag und die später bzw. in der Nacht erfolgte körperliche Gewalt gegenüber der Privatklägerin nicht (mehr) bestritten sind. Das Tattoo bestätigt die ausgefallene Schilderung durch die Privatklägerin, wonach der Beschuldigte auf sein Tattoo mit dem Namen seiner Mutter gezeigt und gesagt habe, dass man die Mutter nicht anlügen dürfe.
Weitere objektive Beweismittel wie der besagte Spurenbericht oder die medizinischen Berichte stützen die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die körperliche Gewalt, wobei der Notfallbericht des [Spitals] auch von einem Faustschlag aufs linke Auge und das linke Ohr spricht und der Bericht des Amtsarztes festhält, die kleine Schürfung am Mittelgelenk des linken Mittelfingers dorsal des Beschuldigten sei sehr wahrscheinlich beim Zuschlagen mit der Faust entstanden.
Wie dem Bericht des IRM der Universität Basel entnommen werden kann, stellt es den Regelfall dar, dass bei erwachsenen Frauen Verletzungsbefunde nach ungewollter Penetration fehlen. Insofern spricht der Umstand, dass bei der Privatklägerin im Genitalbereich keine Verletzungen festgestellt wurden, keineswegs gegen ihre Aussagen.
Die Aussagen der Privatklägerin (und auch jene ihrer Mutter) werden im Weiteren durch die Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin gestützt. So zeigt die Auswertung, dass die Privatklägerin zunächst am Abend mit ihrer Mutter telefonierte, dass sie ihre Mutter in der Nacht (20.5.2022 um 01:45 Uhr) anrief, wobei dieses Telefonat rund zwölf Minuten dauerte, dass spätere Anrufversuche seitens der Mutter scheiterten, diese der Privatklägerin aber (mehrfach) schrieb, sie rufe die Polizei an, und dass die Privatklägerin ihre Mutter schliesslich um 05:33 Uhr bzw. 05:34 Uhr wieder telefonisch kontaktierte.
Der Bericht des Psychotherapeuten enthält – wie bereits festgehalten – zwar keine Feststellungen zur Tatnacht, hingegen Ausführungen zur Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Der fragliche Bericht stützt die Aussagen der Privatklägerin (und ihrer Mutter) insofern, als darin ausgeführt wird, dass es bereits vor der Tatnacht zu Gewalt seitens des Beschuldigten gekommen sei. Zudem ist dem Bericht u.a. zu entnehmen, dass sich die Privatklägerin abhängig gefühlt habe, in einer missbräuchlichen Beziehung mit Gewalt gelebt habe und sich vor dem Beschuldigten gefürchtet habe.
2.4.1.8 Schliesslich finden die Aussagen der Privatklägerin auch in den Schilderungen ihrer Mutter eine zusätzliche Stütze. Zwar konnte die Zeugin logischerweise keine Aussagen zum Kerngeschehen machen, sondern lediglich wiedergeben, was die Privatklägerin ihr berichtete. Es fällt aber auf, dass das Rahmengeschehen, wie es die Privatklägerin beschrieben hat, von ihrer Mutter, soweit diese involviert war, bestätigt wurde, insbesondere hinsichtlich der Telefonate. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu konstatieren, dass die Aussagen der Zeugin, die u.a. Gespräche zwischen ihr und ihrer Tochter, aber auch zwischen ihr und dem Beschuldigten wiedergab, in keiner Weise einstudiert wirken.
2.4.1.9 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin sehr glaubhaft sind und erlebnisbasiert erscheinen.
2.4.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
2.4.2.1 Die Vorinstanz hat unter Ziffer C. / 2.2. des angefochtenen Urteils auch die Aussagen des Beschuldigten gewürdigt. Dieser Würdigung ist beizupflichten.
2.4.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Rahmengeschehen bzw. der Ablauf des Abends (Alkoholkonsum durch den Beschuldigten auf der Terrasse der damals gemeinsamen Wohnung, Heimkehr der Privatklägerin, angespannte Stimmung, erste sexuelle Handlungen [einvernehmlicher Geschlechtsverkehr], körperliche Gewalt in Form zahlreicher Schläge durch den Beschuldigten, insbesondere gegen den Kopf der Privatklägerin, womit er dieser verschiedene Verletzungen zufügte, zweite sexuelle Handlungen [nach den zahlreichen Schlägen bzw. unmittelbar vor der polizeilichen Intervention) seitens des Beschuldigten grundsätzlich unbestritten ist, womit sich weitergehende Ausführungen diesbezüglich eigentlich erübrigen. Festzuhalten ist indes, dass der Beschuldigte das Vorgefallene angesichts der fotografischen Aufnahmen und medizinischen Berichte nach wie vor bagatellisieren dürfte, wenn er davon spricht, die Privatklägerin lediglich geohrfeigt zu haben, zumal die Verletzungsbilder und insbesondere die Hämatome links allein mit Ohrfeigen nur schwer zu erklären sein dürften. Der guten Ordnung halber ist hier aber auch zu konstatieren, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift kein Faustschlag, sondern eine nicht näher bestimmbare «Vielzahl von Schlägen mit offenen Händen gegen den Kopf» vorgehalten wird.
2.4.2.3 Soweit der Beschuldigte angibt, die – nach den Schlägen erfolgten – sexuellen Handlungen bzw. der Geschlechtsverkehr sei(en) einvernehmlich gewesen, vermögen die Aussagen des Beschuldigten nicht zu überzeugen. Er blieb in seinen diesbezüglichen Schilderungen sehr allgemein und vage. Den Ablauf umschrieb er sehr oberflächlich. Details – insbesondere zum Geschlechtsverkehr – konnte oder wollte er keine nennen. So führte er in seiner ersten Einvernahme zum fraglichen Ablauf am Abend des 19. bzw. in der Nacht auf den 20. Mai 2022 aus, sie hätten sich distanziert, er sei auf dem Balkon und sie in der Wohnung gewesen, weil sie eine Anspannung, Streit gehabt hätten. Dann sei er betrunken gewesen und sei ins Bett gegangen, irgendwann sei die Polizei vor der Tür gestanden. Sie seien nackig gewesen und hätten auch «etwas Geschlechtsverkehr» gehabt. Die Polizei habe die Privatklägerin und ihn vorgefunden, sie seien harmonisch gewesen, niemand habe geschrien, es habe keine Vergewaltigungsspur gegeben. Als die Polizei ins Zimmer reingekommen sei, seien er und die Privatklägerin nackt auf dem Bett gelegen. Sie seien am Kuscheln und am Rumliegen gewesen, es sei alles in Ordnung gewesen. Es sei alles normal gewesen.
Die Schilderungen des Beschuldigten bezüglich des Ablaufs bzw. Kerngeschehens blieben auch in der zweiten Einvernahme vage und oberflächlich. So führte er aus, er habe viel getrunken und habe sich in der Nacht ins Bett gelegt. Die Privatklägerin und er hätten halt eine ganz normale Bettgeschichte gehabt, dann sei die Polizei gekommen. Die Tür sei offen gewesen und die Polizei sei hereingekommen. Diese habe sie beide unbekleidet im Bett vorgefunden. Auf Nachfrage, was er mit einer ganz normalen Bettgeschichte meine, ergänzte der Beschuldigte, er sei betrunken gewesen. Die Privatklägerin und er hätten geküsst. Es habe während des ganzen Tages eine Spannung geherrscht, im Bett hätten sie dann wieder harmoniert. Sie hätten sich geküsst und angefasst. Es sei ganz normal gewesen. Er habe sich entschuldigt, dass er sich betrunken habe. Bezüglich der sexuellen Handlungen machte der Beschuldigte geltend, er könne sich nicht genau erinnern, wo und was. Es sei einvernehmlich gewesen. Insofern ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte keinerlei Details nennen wollte oder konnte, indes betonte, dass alles einvernehmlich gewesen sei. Mit anderen Worten wehrte der Beschuldigte wo nötig ab, konnte ansonsten jedoch keine genaueren Angaben machen. Seine Aussagen sind unspezifisch, ungenau und ausweichend. Bezeichnend sind auch die Reaktionen des Beschuldigten auf vorgehaltene Aussagen der Privatklägerin, wobei hierzu grundsätzlich auf das bereits unter Ziffer 2.3.2.2 hiervor Gesagte verwiesen werden kann. Während der Beschuldigte auf verschiedene Vorhalte zu Protokoll gab, wahrscheinlich sei er zu betrunken gewesen, bzw. er wisse nicht, wie der Geschlechtsverkehr verlaufen sei, bzw. es sei dunkel gewesen und er habe keine Verletzungen gesehen, bzw. er könne sich an nichts erinnern, betonte er auf Vorhalt, die Privatklägerin habe sich gezwungen gefühlt, mit ihm Sex zu haben, weil er ansonsten wütend geworden wäre, entsprechend habe sie dies aus Angst vor ihm gemacht: «Nein, ganz sicher nicht. Der Sex war freiwillig, von beiden Seiten.»
Auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieben allgemein, kurz, ungenau und ausweichend. Sie vermögen nicht zu überzeugen. So führte der Beschuldigte zum Kerngeschehen aus, er habe sich für die Ohrfeigen entschuldigt und sie hätten sich wieder versöhnt, etwa drei oder vier Stunden später seien sie schon im Bett gewesen und hätten sexuellen Kontakt gehabt, man könnte es so was wie Versöhnungssex nennen. Dann sei die Polizei in ihre Wohnung reingeplatzt und habe ihn verhaftet. Konfrontiert mit diversen Aussagen der Privatklägerin, bestritt er mehrfach pauschal, etwas gegen deren Willen gemacht zu haben, bzw. machte geltend, sich nicht erinnern zu können. Auf Frage, ob er sich effektiv vorstellen könne, dass die Privatklägerin, nachdem er sie dermassen geschlagen habe, in diesem Zustand noch Lust und Freude gehabt habe, mit ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen, behauptete er, es sei zwischen der Auseinandersetzung und den Küssen und Umarmungen sehr viel Zeit vergangen, die Privatklägerin sei auf ihn zugekommen, um mit ihm zu kuscheln und zu küssen. Es erscheint jedoch schlicht abwegig, dass die Privatklägerin, nachdem diese vom Beschuldigten über einen längeren Zeitraum hinweg, intervallweise, eine Vielzahl von Schlägen (v.a. gegen den Kopf) kassiert hatte, auf diesen zugegangen sein soll, um mit ihm zu kuscheln, zu küssen und sodann Geschlechtsverkehr zu haben. Auffallend ist auch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu diskreditieren versuchte (beispielsweise: Die Privatklägerin habe früher in einem Bordell gearbeitet; sie habe bereits psychische Probleme gehabt; sie wolle sich an ihm rächen bzw. wolle ihm schaden). Dass er die Privatklägerin freiwillig sexuelle Handlungen an ihm habe vornehmen müssen, nachdem er sie so heftig geschlagen haben soll, erschien dem Beschuldigten nota bene denn auch gleich selbst paradox (Haft-EV vom 21.5.2022, Z. 314 f., AS 208).
Auch anlässlich der Berufungsverhandlung berief sich der Beschuldigte erneut darauf, dass zwischen der zugestandenen Körperverletzung und dem vorliegend zu beurteilenden Sexualverkehr mehrere Stunden vergangen sein sollen. Nachdem er zur Privatklägerin gesessen sei, als diese geduscht habe, um sich zu entschuldigen, habe er ihr etwas aus dem Kühler genommen, um die betroffenen Stellen kühlen zu können. Die Privatklägerin sei anschliessend aufs Sofa gegangen, er selber sei im Schlafzimmer geblieben. Nach einer gewissen Zeit seien sie auf seine Nachfrage hin, ob das Baguette geholfen habe, wieder ins Gespräch gekommen. Es sei die Privatklägerin gewesen, die anschliessend auf ihn zugegangen sei. Sie hätten sich umarmt und geküsst und sie hätten in der Folge (einvernehmlich) intim werden wollen. Diesbezüglich ist jedoch ein weiteres Mal festzustellen, dass es schlicht lebensfremd ist, dass die Privatklägerin, nachdem sie so durch ihren Freund malträtiert worden ist, sich diesem freiwillig annähert, um ein weiteres Mal einvernehmlich mit ihm Sex zu haben. In den vom Beschuldigten geschilderten Ablauf nicht einfügen lässt sich denn auch die Tatsache, dass gemäss Fotoaufnahmen in den Akten (AS 064 ff.) im Bett des Beschuldigten ein Tiefkühlbaguette festgestellt werden konnte. Gemäss Angaben des Beschuldigten benutzte die Geschädigte das Baguette über mehrere Stunden auf dem Sofa zum Kühlen. Nach der genannten Zeit wäre das Baguette zumindest teilweise aufgetaut gewesen und hätte nicht mehr zum Kühlen verwendet werden können. Dass die Privatklägerin für eine Versöhnung resp. für einen im Anschluss an die Versöhnung zu vollziehenden Geschlechtsverkehr ein mittlerweile aufgetautes Baguette hätte vom Sofa mit ins Schlafzimmer nehmen sollen, entbehrt jeglicher Logik. Die Angaben des Beschuldigten decken sich demnach nicht mit den objektiven Feststellungen. Im Übrigen versuchte der Beschuldigte auch hier, die Privatklägerin ein weiteres Mal zu diskreditieren: Zum Streit sei es eigentlich nur gekommen, weil sie schlecht gelaunt gewesen sei ab der harten Arbeit in der Schweiz resp. weil sie es ihm übel genommen habe, dass er im Whirlpool auf der Terrasse bei einem Bier «chille».
2.4.2.4 Im Weiteren ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten den Wahrnehmungsberichten der Polizeibeamten widersprechen. Letztere halten fest, dass die Privatklägerin nackt, weinend und in sich zusammengefallen auf dem Bett angetroffen wurde. Die diesbezügliche Erklärung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe erst angefangen zu weinen, als die Polizei sehr laut in die Wohnung reingekommen sei, die Privatklägerin habe sich erschrocken und sei deshalb vom Bett aufgestanden und habe geweint, erscheint alles andere als glaubhaft. So stand die Privatklägerin gemäss Wahrnehmungsbericht beim Eintreffen der Polizei – entgegen der Aussage des Beschuldigten – nicht auf, sondern sass weinend und in sich zusammengefallen auf dem Bett und brachte zunächst kein Wort heraus. In der Folge berichtete die Privatklägerin gegenüber der Polizei spontan, was vorgefallen war, wobei sie den Beschuldigten belastete. Das in den besagten Wahrnehmungsberichten geschilderte Verhalten der Privatklägerin kann mit einem blossen Erschrecken durch die Polizei nicht ansatzweise erklärt werden. Ebenfalls nicht glaubhaft ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Beschuldigten, die Polizei habe ihn und die Privatklägerin im Schlafzimmer vorgefunden, sie seien dort harmonisch gewesen, alles sei normal gewesen. Die Wahrnehmungsberichte der vor Ort anwesenden Polizeibeamten widersprechen dieser Darstellung klar, von Harmonie kann keine Rede sein. Vielmehr muss aus den Wahrnehmungsberichten geschlossen werden, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vor dem Eintreffen der Polizei etwas vorgefallen sein muss, das der Privatklägerin stark zusetzte, zumal diese weinend und in sich zusammengefallen angetroffen wurde. Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen des Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen zu werten.
2.4.2.5. Schliesslich ist festzustellen, dass der vom Beschuldigten geschilderte, angebliche zeitliche Ablauf der Geschehnisse nicht in Einklang mit den objektiven Beweismitteln gebracht werden kann. Gemäss der Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin fand das Telefongespräch zwischen der Privatklägerin und ihrer Mutter um 01:45 Uhr statt, wobei dieses rund 12.5 Minuten, also bis knapp 2 Uhr morgens, dauerte (AS 471). Gemäss Wahrnehmungsberichten von ist die Polizei um ca. 04:10 Uhr bei der Örtlichkeit eingetroffen, wobei sie kurze Zeit später die Wohnung der Betroffenen betreten haben (AS 056 ff.). In diesem rund zwei Stunden und zehn Minuten dauernden Unterbruch der zeitlich dokumentierten Geschehnisse (01:45 Uhr – 01:57 Uhr Telefonat; 03:51 Uhr Kontaktaufnahme fedpol mit Alarmzentrale Solothurn, 04:10 Uhr Eintreffen der Solothurner Polizei) soll es – wird den Schilderungen des Beschuldigten gefolgt – zuerst zu den zahlreichen Schlägen gekommen sein. Anschliessend soll die Geschädigte geduscht haben. Dann soll sich die Privatklägerin für mindestens zwei bis drei Stunden, allenfalls auch drei bis vier Stunden, aufs Sofa begeben haben, bevor es zur Versöhnung gekommen sei, wobei die Parteien abschliessend, d.h. nach zwischenzeitlich erfolgten manuellen Handlungen sowie erfolgtem Geschlechtsverkehr, noch ca. eine Stunde gekuschelt haben sollen, bevor die Polizei eingetroffen sei. Der vom Beschuldigten geschilderte Ablauf hätte, hätte er tatsächlich so stattgefunden, jedoch viel zu lange gedauert, als dass er mit den objektiven Beweismitteln in Einklang gebracht werden könnte. Ebenso erstaunt, dass der Beschuldigte sich im Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft mit keinem Wort zu einer angeblichen Zäsur der Geschehnisse äusserte. Dass es zwischen der zugestandenen Körperverletzung und dem zugestandenen Sexualverkehr noch zu einer längeren «Pause» gekommen sein soll, ist demnach als Schutzbehauptung zu werten.
2.4.2.6 Im Ergebnis erscheinen die Aussagen des Beschuldigten, insbesondere hinsichtlich der nach den Schlägen erfolgten sexuellen Handlungen, nicht glaubhaft. Sie vermögen an den glaubhaften und überzeugenden Angaben der Privatklägerin keine ernsthaften Zweifel zu erwecken.
2.4.2.7 Auch die seitens des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Argumente vermögen diesbezüglich nicht zu überzeugen:
2.4.2.7.1 Macht der Beschuldigte geltend, es sei vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern er die Privatklägerin unter Druck gesetzt haben soll, damit diese schliesslich sexuelle Handlungen über sich habe ergehen lassen, ist auf das bereits mehrfach Gesagte zu verweisen. Die Geschädigte wurde über vergleichsweise lange Zeit wiederholt, intervallweise, durch den Beschuldigten blutig geschlagen. Der entsprechende Schuldspruch wegen Körperverletzung ist mittlerweile unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die vom Beschuldigten ausgehende Erniedrigung der Privatklägerin (s. diesbezüglich auch die umfassenden Ausführungen nachfolgend in der rechtlichen Würdigung Ziff. V. / 3.2) ging dabei so weit, dass sie ihn im Anschluss an die Geschehnisse sogar fragte, ob sie ins Bad gehen und sich waschen gehen könnte; sie möchte duschen (EV vom 10.6.2022, AS 113). Die Geschädigte getraute sich somit nicht mehr, selber aufzustehen und vom Beschuldigten wegzugehen. Der Widerstandswille der Geschädigten war gebrochen. Vielmehr sah sie sich gezwungen, den Beschuldigten für ihre nächsten Handlungen um Erlaubnis zu bitten. Der Beschuldigte liess denn auch nicht von der Geschädigten ab. Auf ihre Bitte zu duschen, folgte er ihr ins Badezimmer und setzte sich zu ihr. Er hat sie die ganze Zeit angeschaut und beobachtet. Sie hat ihn gefragt, ob er ihr ein bisschen Zeit oder Raum geben könne, ein paar Minuten alleine zu sein, aber er hörte nicht auf. Er hat sie schlichtweg nicht in Ruhe gelassen (a.a.O.). Als die Privatklägerin die Badewanne verliess, folgte ihr der Beschuldigte erneut und forderte – unter Androhung, dass er ansonsten zu einer Prostituierten gehen würde – die Vornahme sexueller Handlungen von ihr, da er «volle Eier» hatte. Dass es zu einer zeitlichen Zäsur gekommen sei, indem sich die Gemüter wieder beruhigt haben sollen, wurde vorstehend als Schutzbehauptung widerlegt. Vielmehr ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte konsequent und unaufhörlich eine Drohkulisse aufbaute und die Privatklägerin unablässig belästigte, wobei sich die Privatklägerin schliesslich unweigerlich dem Beschuldigten fügen musste. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten als Alternative hätte bitten können, die Wohnung zu verlassen, wie dieser vorbringt, ist vor diesem Hintergrund schlichtweg illusorisch.
2.4.2.7.2 Macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Konnex zwischen der Gewalt des Beschuldigten und der Vornahme sexueller Handlungen hergestellt, so verkennt er den vorliegenden Gesamtzusammenhang. Es mag zutreffend sein, dass die Ausübung der Gewalt durch den Beschuldigten nicht primär zum Zwecke der Vornahme sexueller Handlungen erfolgt sein mag. Vielmehr dürfte der Beschuldigte schlichtweg wütend auf die Privatklägerin gewesen sein, weil diese ihn – seiner Ansicht nach zu Unrecht – bei ihrer Mutter denunzierte. Es bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass die ausgeübte Gewalt entscheidend für den fehlenden Abwehrwillen der Privatklägerin in der vorliegend ausweglosen Situation war. Trotz entsprechender Bitten der Geschädigten setzte sich der Beschuldigte mehrfach über ihren Willen hinweg und liess nicht mehr von ihr ab. Die Privatklägerin wurde jeglicher eigener Willen abgesprochen. Die Privatklägerin war sich bewusst, dass sie – sollte sie sich nun auch noch gegen die Aufforderung des Beschuldigten zur Vornahme sexueller Handlungen wehren – unweigerlich Gefahr lief, erneut heftigen Schlägen ausgesetzt zu sein. Zwischen der erfolgten Körperverletzung und dem Zwang zur Vornahme sexueller Handlungen bestand somit sehr wohl ein unmittelbarer Zusammenhang. Dies wird auch im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung weiter zu berücksichtigen sein.
2.4.3 Fazit und rechtserheblicher Sachverhalt
Im Ergebnis erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft und es ist daher auf diese abzustellen. Der Sachverhalt, wie ihn die Anklageschrift beschreibt, ist damit erstellt.
V. Rechtliche Würdigung
1. Anwendbares Recht
1.1 Die Straftatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) und der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) haben mit der auf den 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts einige Änderungen erfahren.
1.2 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten am 20. Mai 2022 begangen hat, stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.
1.2.1 Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5.5.2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23.11.2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12.12.2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23.6.2021 E. 4.).
1.2.2 Nach dem bis zum 30. Juni 2024 geltenden Recht lag eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung erst dann vor, wenn das Opfer zu sexuellen Handlungen genötigt wurde, das heisst, wenn der Täter es bedroht oder Gewalt ausgeübt hat. Diese Voraussetzung ist nun grundsätzlich nicht mehr notwendig. Die sexuelle Nötigung im Sinne des alten Rechts (mit Nötigungsmittel) ist nun in Art. 189 Abs. 2 StGB geregelt, die Vergewaltigung im bisherigen Sinne (mit Nötigungsmittel) in Art. 190 Abs. 2 StGB. Die Sanktionen nach dem zur Tatzeit geltenden Recht (Art. 189 Abs. 1 aStGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe; Art. 190 Abs. 1 aStGB: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) entsprechen den Sanktionen der sexuellen Nötigung nach neuem Recht (Art. 189 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe) bzw. der qualifizierten Vergewaltigung nach dem heutigen Art. 190 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren).
Da der Beschuldigte die Privatklägerin zur Duldung von sexuellen Handlungen genötigt hat, worauf zurückzukommen sein wird, sind die Bestimmungen des neuen Rechts für den Beschuldigten nach dem Gesagten nicht milder. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
2. Allgemeine Ausführungen
Die Vorinstanz hat die einzelnen Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestandes von Art. 189 aStGB und Art. 190 aStGB auf Urteilsseite (nachfolgend: US) 34 ff. ausführlich und korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
3. Subsumtion
3.1 Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass sich die Privatklägerin, nachdem sie vom Beschuldigten über einen längeren Zeitraum hinweg geschlagen worden war, in der Badewanne abduschte, wobei der Beschuldigte sie dabei nicht allein liess, sondern neben ihr im Badezimmer verharrte. In der Folge begab sich die Privatklägerin ins Schlafzimmer, wo sie eine kurze Hose anzog und sich auf das Bett legte. Darauf liess der Beschuldigte, der sich zu ihr hingelegt hatte, die Privatklägerin wissen, dass er «volle Eier» habe. Er forderte sie auf, ihn mit der Hand zu befriedigen. Sie fing damit an, sah sich dann aber im Spiegel und sagte, dass sie das mit ihrem verschlagenen Gesicht nicht schaffe und das auch nicht wolle. Auf sein Drängen hin machte sie in einer für sie ausweglosen Lage mit der Stimulation des Geschlechtsorgans des Beschuldigten mit ihrer Hand weiter, wobei der Beschuldigte auf dem Bett lag und später vorübergehend aufstand. Nachdem sich der Beschuldigte wieder hingelegt hatte, überwand sie sich anschliessend auf sein Geheiss hin auch, sich für etwa zehn Sekunden auf ihn zu setzen und sein Geschlechtsorgan vaginal einzuführen.
3.2 Sexuelle Nötigung
Der erstellte Sachverhalt ist betreffend die Stimulation des Geschlechtsorgans des Beschuldigten mit der Hand durch die Privatklägerin als sexuelle Nötigung zu subsumieren. So liegt klarerweise eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 aStGB vor, zu der die Privatklägerin durch den Beschuldigten genötigt wurde, wobei diesbezüglich vorab auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden kann. Es ist festzustellen, dass die Verteidigung diese rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz nicht gerügt hat.
Die Privatklägerin teilte ihrer Mutter schon vor den Schlägen durch den Beschuldigten mit, dass sie vor ihm Angst habe, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits alkoholisiert war, was unbestritten ist. Dass die Angst vor Gewalt durch den Beschuldigten alles andere als unberechtigt war, zeigte sich sodann im weiteren Verlauf des Abends bzw. in der Nacht. So schlug der Beschuldigte die Privatklägerin über einen längeren Zeitraum hinweg, intervallweise, insbesondere ins Gesicht, wobei die Privatklägerin verschiedene Verletzungen erlitt. Diese Gewalt durch den eigenen Partner dürfte die Privatklägerin – was nicht überraschen kann – auch als entwürdigend erlebt haben, was sich beispielsweise darin zeigt, dass sie später in ihrer Einvernahme schilderte, sie habe «wieder Schläge wie ein Hund bekommen». Die Privatklägerin war zum fraglichen Zeitpunkt physisch und psychisch erschöpft. Aufgrund der Angst und der erfolgten Gewalt war die Privatklägerin bereits gebrochen, bevor es zu den hier zu beurteilenden sexuellen Handlungen kam. Dies zeigt sich beispielsweise darin, dass die Privatklägerin den Beschuldigten – nach den zahlreichen Schlägen und mit blutigem Gesicht – sogar fragte, ob sie sich waschen gehen dürfe. Insbesondere mit der Beibringung einer Vielzahl von Schlägen und der Drohung, die Dienste einer Prostituierten in Anspruch zu nehmen, nachdem die Privatklägerin ihm mitgeteilt hatte, dass sie keinerlei sexuellen Aktivitäten wolle, erzeugte der Beschuldigte einen ausserordentlichen psychischen Druck auf die Privatklägerin. Insofern ist festzuhalten, dass die Befriedigung mit der Hand unter Missachtung der durch die Privatklägerin zum Ausdruck gebrachten Ablehnung und mit psychischem Druck, nach vorgängiger Gewalt, erfolgte. Die Privatklägerin sagte dem Beschuldigten dabei während der sexuellen Handlung nochmals ausdrücklich, dass sie das mit ihrem verschlagenen Gesicht nicht schaffe und das auch nicht wolle. Weil sich die Privatklägerin in Anbetracht der den sexuellen Handlungen vorangehenden körperlichen und auch seelischen Gewalt durch den Beschuldigten aber in einer für sie scheinbar ausweglosen Situation befand, in der sie weitere Gewalt und Demütigungen fürchtete, machte sie mit der fraglichen Stimulation weiter. Es war von ihr in dieser Situation nicht zu erwarten, dass sie sich körperlich zur Wehr setzt, da der Beschuldigte ihr in physischer Hinsicht deutlich überlegen war und sie weitere, ungewisse Aggressionen zu befürchten hatte. Vor diesem Hintergrund standen der Privatklägerin – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – weder zumutbare Selbstschutzmöglichkeiten noch sonstige Handlungsalternativen zur Verfügung, was dem Beschuldigten bewusst war. Dieser missachtete wissentlich und willentlich den geäusserten Willen der Privatklägerin und nötigte diese zur inkriminierten sexuellen Handlung, konkret zur Befriedigung mit der Hand. Er handelte dabei vorsätzlich. Nach dem Gesagten ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
Der Beschuldigte hat sich damit der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht.
3.3 Vergewaltigung
Die vorangehenden Ausführungen zur sexuellen Nötigung betreffend den Tathergang und die entsprechenden Begleitumstände sind, insbesondere was die Angst seitens der Privatklägerin und die erfolgte Gewalt durch den Beschuldigten anbelangt, auf die Beurteilung der angeklagten Vergewaltigung übertragbar.
Soweit der Beschuldigte die Privatklägerin nach der Befriedigung mit der Hand zusätzlich dazu brachte, sich für etwa zehn Sekunden auf ihn zu setzen und sein Geschlechtsorgan vaginal einzuführen, liegt eine Vergewaltigung vor. Es kann an dieser Stelle vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und das bereits hiervor Gesagte verwiesen werden. Der Beschuldigte penetrierte die Privatklägerin vaginal. Er handelte auch hier unter Missachtung ihrer klar zum Ausdruck gebrachten Ablehnung und mit psychischem Druck. Die Privatklägerin teilte dem Beschuldigten vor den sexuellen Handlungen, als sie ihr zugerichtetes Gesicht sah, mit, dass sie nicht wolle. Dem Beschuldigten war diese Ablehnung bewusst, andernfalls hätte er gar keinen Grund gehabt, mit dem Besuch einer Prostituierten zu drohen, die ausführen sollte, was die Privatklägerin nicht wollte. Auch während des Geschlechtsverkehrs, als die Privatklägerin auf dem Beschuldigten war, teilte sie ihm ihre Ablehnung nochmals ausdrücklich mit («i can not to fuck you, look in my face»). Der Beschuldigte setzte sich darüber hinweg. Wie bereits ausgeführt, schlug er die Privatklägerin zuvor. In Anbetracht dieser für sie scheinbar ausweglosen Situation, in der sie weitere Gewalt und Demütigungen fürchtete, standen der Privatklägerin weder zumutbare Selbstschutzmöglichkeiten noch sonstige Handlungsalternativen zur Verfügung. Sie war dem körperlich deutlich überlegenen Beschuldigten schlicht ausgeliefert und machte beim vaginalen Geschlechtsverkehr, mit dem sie nicht einverstanden war, lediglich deshalb mit, weil sie keinen anderen Ausweg sah. Der Beschuldigte missachtete auch hier wissentlich und willentlich den Willen der Privatklägerin. Er nötigte sie durch psychischen Druck zum Geschlechtsverkehr und handelte dabei vorsätzlich.
Der Beschuldigte hat sich der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht. Dass die Privatklägerin nach ihren eigenen Aussagen mit dem Geschlechtsverkehr nach rund zehn Sekunden selbstständig aufhörte bzw. vom Beschuldigten «abstieg», wie sie ausführte, ändert daran nichts, zumal der Tatbestand der Vergewaltigung zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt war und der Beschuldigte darauf gar nicht mehr reagieren konnte, weil in diesem Moment die Polizei erschien. Wie denn der Beschuldigte im Falle des Nichteintreffens der Polizei tatsächlich reagiert hätte, bleibt entgegen den Darstellungen der Verteidigung für die Beurteilung des Tatbestandes irrelevant. Ebenso, ob sich die Privatklägerin während des Sexualverkehrs über oder unter dem Beschuldigten befand resp. ob sie – da sie sich oben befand – diejenige war, die aktiv vom Beschuldigten heruntersteigen musste. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist so oder anders erfüllt.
Der guten Ordnung halber ist mit der Vorinstanz noch festzuhalten, dass für die Annahme einer Verminderung der Schuldfähigkeit gestützt auf die Alkoholisierung vorliegend kein Raum besteht, wobei hierzu auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (US 40) verwiesen werden kann.
4. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz unter Verweis auf die dortige Begründung (US 40) festzuhalten, dass der vorgängigen Befriedigung mit der Hand eine eigenständige Bedeutung zukommt. Die erzwungene Stimulation mit der Hand ist nicht als Begleiterscheinung des Geschlechtsverkehrs zu qualifizieren, sondern erfolgte in zeitlicher Hinsicht vorab und zielte auf selbstständige geschlechtliche Befriedigung ab. Weil Letztere ausblieb, erfolgte sodann die Vergewaltigung.
5. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB und der Vergewaltigung nach aArt. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel / Thommen, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7.7.2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6.6.2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26.4.2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine beding-te gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis).
1.6 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25.7. 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23.6.2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 StGB sanktionieren solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.
1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Schneider/Garré, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, Band I, 4. Aufl., Basel 2019, N 61 zu Art. 42 StGB).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalls noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel / Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
1.8 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Schneider/Garré, BSK StGB I, N 15 zu Art. 43 StGB).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Wahl der Sanktionsart
Der Beschuldigte wird gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung schuldig erklärt und ist entsprechend zu bestrafen. Hinzu kommen die beiden rechtskräftigen Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises. Ausgangspunkt ist der in den einzelnen Straftatbeständen vorgesehene (ordentliche) Strafrahmen. Der Strafrahmen für die Vergewaltigung liegt gemäss Art. 190 Ziff. 1 aStGB zwischen einem und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Die sexuelle Nötigung nach Art. 189 aStGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die einfache Körperverletzung sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, dasselbe gilt für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises. Während für die Vergewaltigung insofern lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, stellt sich bei der sexuellen Nötigung, der einfachen Körperverletzung und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises die Frage nach der Strafart (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).
Die Vorinstanz sprach für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe aus und begründete dies überzeugend. Diese Strafarten sind – insbesondere angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den zu beurteilenden Sexualdelikten untereinander, aber auch zwischen den Sexualdelikten und der einfachen Körperverletzung sowie zudem im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten – zu bestätigen. Eine blosse Geldstrafe vermöchte das Verschulden bezüglich der sexuellen Nötigung und der Körperverletzung nicht in äquivalenter Weise zu sanktionieren; für die Sanktionierung des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises erschiene eine Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen ebenfalls nicht zweckmässig. Vielmehr erscheint für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe angezeigt, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Übrigen kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die zutreffend sind (s. Ziffer III. / 2.1, US 47).
2.2 Gesamtfreiheitsstrafe
2.2.1 Es ist nach den vorstehenden Erwägungen für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe zu bilden. Als schwerstes Delikt ist vorliegend die Vergewaltigung zu qualifizieren.
2.2.2 Durch das strafbare Verhalten des Beschuldigten wurde unmittelbar das Recht der Privatklägerin auf die sexuelle Selbstbestimmung und damit das hochrangige Rechtsgut der sexuellen Integrität verletzt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelten Delikte gegen die sexuelle Integrität als schwere Rechtsgutsverletzungen (Urteil 2C_1005/2017 vom 20.8.2018 E. 2.2). Bei der Beurteilung der Tatkomponente ist vorab zu berücksichtigen, dass die Vergewaltigung in der damals gemeinsamen Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin, mithin im (vertrauten) Zuhause des damaligen Paares stattfand. Der Beschuldigte wendete zuvor gegen die Privatklägerin über einen längeren Zeitraum hinweg, intervallweise, körperliche Gewalt an, wodurch er die Privatklägerin körperlich und seelisch verletzte und eine für sie scheinbar ausweglose Situation schuf. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin unmittelbar vor den sexuellen Handlungen bzw. der Vergewaltigung nicht ausdrücklich mit weiterer Gewalt drohte, und dass er während der Vergewaltigung keine körperliche Gewalt anwendete. Solche war indes auch gar nicht nötig, zumal sich die körperlich deutlich unterlegene Privatklägerin vor dem Beschuldigten, der sich auch im Kampfsport betätigte, resp. vor weiteren Schlägen fürchtete. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass in der Bandbreite möglicher Vergewaltigungen durchaus gravierendere Fälle denkbar sind (beispielsweise hinsichtlich der Nötigungsmittel, aber auch in Bezug auf die Dauer). Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin unter Druck (u.a. auch mit der Drohung, eine Prostituierte aufzusuchen), was in der vorliegenden Konstellation jedoch tatbestandsimmanent ist und insofern nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden darf. Die Vergewaltigung war nicht von langer Hand geplant, sondern ergab sich relativ spontan. Dass der Geschlechtsverkehr nur sehr kurz (rund zehn Sekunden) dauerte, darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Der Beschuldigte war nur an seiner eigenen sexuellen Befriedigung interessiert und setzte sich über die Privatklägerin und deren Bedürfnisse rücksichtslos hinweg. Ob diese nach wie vor unter der Tat leidet, muss offenbleiben.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen handelte, was jedoch tatbestandsimmanent ist. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Vergewaltigung alkoholisiert. Allerdings ist diesbezüglich keine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen, wobei hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (US 48) verwiesen werden kann. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, welche ihn daran gehindert hätten, sich rechtmässig zu verhalten.
Bei Würdigung aller massgeblicher Umstände ist nach dem Gesagten von einem leichten Verschulden auszugehen. Dieses ist an der Grenze vom mittleren zum oberen Bereich des unteren Strafdrittels anzusiedeln. Es ist eine Einsatzstrafe von 38 Monaten festzusetzen.
2.2.3 Sodann sind für die weiteren Delikte hypothetische Einsatzstrafen festzusetzen und diese anschliessend zu asperieren.
2.2.3.1 Bei der sexuellen Nötigung sind ebenfalls die sehr hochwertigen Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der sexuellen Integrität betroffen. Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin dazu, ihn mit der Hand zu befriedigen. Auch wenn diese Handlung keineswegs bagatellisiert werden darf, sind in der Bandbreite von möglichen sexuellen Nötigungen weit gravierendere Fälle denkbar, beispielsweise Oral- oder Analverkehr. Dem Beschuldigten war aber bewusst, dass die Privatklägerin die Stimulation seines Geschlechtsteils mit der Hand nicht wollte, erst recht, als sie ihm dies während des Akts nochmals ausdrücklich mitteilte. Im Übrigen kann auf die vorherigen Ausführungen zur Vergewaltigung verwiesen werden, da es sich um dieselben Umstände handelte. Wiederum handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Das Verschulden ist gesamthaft als leicht einzustufen, konkret ist es im unteren Bereich des unteren Strafdrittels zu verordnen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von zehn Monaten erscheint angemessen. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit ist auch hier nicht anzunehmen, wobei auf das bereits Gesagte bzw. die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Zufolge des engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Konnexes zur Vergewaltigung ist eine grosszügige Asperation angezeigt, weshalb die Einsatzstrafe um drei Monate auf 41 Monate zu erhöhen ist.
2.2.3.2 Der Beschuldigte traktierte die Privatklägerin über einen längeren Zeitraum hinweg, intervallweise, mit einer nicht näher bestimmbaren Vielzahl von Schlägen mit offenen Händen gegen den Kopf (u.a. auch den Augen- und Ohrenbereich). Sie trug mehrere Verletzungen davon (Hämatome, Hautein- und -unterblutungen sowie Schwellungen und Schürfungen, insbesondere im Bereich des Kopfes). Letztere waren zwar nicht gravierend, dürfen aber auch nicht bagatellisiert werden, was die fotografischen Aufnahmen des Kopfes und insbesondere des Gesichts der Privatklägerin verdeutlichen. Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin im Wohnzimmer und auch im Schlafzimmer, wo sowohl auf dem Bett als auch auf dem Boden und am Spiegel des Kleiderschranks Blutanhaftungen festgestellt wurden. Sie war ihm schutzlos ausgeliefert. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass die Gewaltanwendungen über einen längeren Zeitraum und intervallweise erfolgten, der Beschuldigte mithin immer wieder von neuem auf die Privatklägerin einschlug. Dabei müssen zumindest einzelne Schläge doch mit einem erheblichen Kraftaufwand erfolgt sein, anders ist das Verletzungsbild schlicht nicht erklärbar. Wie zuvor ausgeführt, waren die zahlreichen Schläge nicht nur physisch, sondern auch psychisch sehr belastend für die Privatklägerin. Der Beschuldigte schlug aus absolut nichtigem Anlass auf seine damalige Partnerin ein. Dass es zuvor zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, ist nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Von einem beidseitigen Streit, der zu einem Zustand erhöhter Erregung führen würde, kann keine Rede sein. Zudem war der Beschuldigte der Privatklägerin körperlich deutlich überlegen. Er handelte direktvorsätzlich. Das Verschulden ist in Anbetracht aller Umstände noch als leicht zu qualifizieren und dabei konkret an der Grenze vom mittleren zum oberen Bereich des unteren Strafdrittels zu verorten. Eine hypothetische Einsatzstrafe von acht Monaten erschiene angemessen. Aufgrund der Alkoholisierung des Beschuldigten und aufgrund des Tatzeitpunkts – die Gewalt ereignete sich vor den sexuellen Handlungen – ist zugunsten des Beschuldigten von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, für welche auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (s. Ziffer III. / 2.2.2 [zweiter Absatz], US 49). Die hypothetische Einsatzstrafe bemisst sich somit noch auf sechs Monate. Da die durch den Beschuldigten ausgeübte Gewalt teilweise bereits bei der Vergewaltigung berücksichtigt wurde, rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz asperationsweise um zwei Monate auf 43 Monate zu erhöhen.
2.2.3.3 Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte fuhr ohne erforderlichen Führerausweis, wobei er über die Annullation Bescheid wusste. Die Fahrt war vergleichsweise kurz, zu einer konkreten Gefährdung von Verkehrsteilnehmern kam es – soweit ersichtlich – nicht. Der Beschuldigte handelte dabei vorsätzlich. Er war vor der inkriminierten Tat einschlägig vorbestraft, weshalb darauf zu schliessen ist, dass ihm die Strafbarkeit seines Handelns schlicht egal war. Eine hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten erscheint als angemessen. Asperationsweise ist die Einsatzstrafe somit um zwei Monate auf 45 Monate zu erhöhen.
2.2.4 Bezüglich des Vorlebens kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (US 50) verwiesen werden. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte [Jahr] in [Land] geboren wurde und dort aufwuchs. Nach eigenen Angaben machte er eine Ausbildung als Maschinenanlageführer und Papiertechnologe. Im Jahr 2018 reiste er im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung B als EU/EFTA-Angehöriger. Er war seither teilweise erwerbstätig, phasenweise jedoch auch arbeitslos. Vor seiner Verhaftung im Jahr 2024 arbeitete er wiederum [im Ausland]. Der Beschuldigte hat eine Tochter, G.___, geb. […], die in [Ort 2] in der Schweiz bei ihrer Mutter wohnt, von der er seit längerer Zeit getrennt lebt. Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschuldigte auch während seiner Inhaftierung guten bzw. regelmässigen (telefonischen) Kontakt, die festgesetzten Unterhaltsbeiträge bezahlt er indes eigenen Angaben zufolge nicht oder zumindest nicht regelmässig und nicht in festgesetzter Höhe. Im Tatzeitpunkt war der Beschuldigte arbeitslos und lebte mit der Privatklägerin in einer gemeinsamen Wohnung in [Ort 1]. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass das Vorleben für die Strafzumessung keine relevanten Punkte erkennen lässt.
Der Beschuldigte verfügt über zwei Vorstrafen im Bereich des Strassenverkehrsrechts, namentlich eine Verurteilung aus dem Jahr 2021 (Tatbegehung am 8.4.2021 und 16.6.2021) wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung der Verkehrsregelverordnung sowie eine Verurteilung aus dem Jahr 2022 (Tatbegehung am 30.7.2021 und 13.1.2022) wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und Verletzung der Verkehrsregeln. Diese Straftaten ereigneten sich in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum und rund ein Jahr vor den hier zu beurteilenden Delikten, wobei beide Verurteilungen (Urteilsdaten: 9.8.2021 und 2.3.2022) vor dem 20. Mai 2022 rechtskräftig waren. Während laufender Probezeit beging der Beschuldigte dann die nun beurteilten Delikte. Insofern muss zulasten des Beschuldigten festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte nicht um die geltende Rechtsordnung zu scheren scheint. Vor diesem Hintergrund ist die Strafe um zwei Monate zu erhöhen.
Der Beschuldigte hat die einfache Körperverletzung und das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zwar – sehr spät – eingestanden. Diesbezüglich ist indes festzuhalten, dass nur dort Zugeständnisse erfolgten, wo die Beweislage ohnehin bereits erdrückend war. Abgesehen davon dürfte er seine Gewaltanwendung gegenüber der Privatklägerin – wie ausgeführt – nach wie vor bagatellisieren. Echte Einsicht und Reue können nicht ausgemacht werden. Die Zivilforderungen der Privatklägerin anerkennt der Beschuldigte nicht. Die Sexualdelikte bestreitet er, was zwar sein gutes Recht ist, sich aber ebenfalls nicht zu seinen Gunsten auswirken kann.
Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben. Eine solche liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur vor, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13.10.2017 E. 7.1.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist bei guter Gesundheit, etwas anderes wurde nicht geltend gemacht. Er befindet sich derzeit im vorzeitigen Strafvollzug.
Gemäss Führungsbericht des [Untersuchungsgefängnis] vom 7. April 2026 wird zusammengefasst ausgeführt, der Beschuldigte habe sich gut in die Gruppe eingefügt. Er habe einmal beim Besuch gegen die Hausordnung verstossen und habe dafür diszipliniert werden müssen. Er sei immer freundlich und korrekt gegenüber dem Personal gewesen und habe auch die anderen Eingewiesenen unterstützt (ASB 116 f.). Gemäss Führungsbericht der [JVA] vom 7. April 2026 verhalte sich der Beschuldigte gemäss Rückmeldungen des Betreuungspersonals gegenüber dem Personal sowie den Mitinsassen anständig und respektvoll. Der Beschuldigte trete regelmässig mit Anliegen an das Personal heran, wobei er akzeptieren könne, wenn seine Forderungen abgelehnt würden. Er pflege häufig Kontakt zu Mitinsassen. Die persönliche Hygiene sowie der Zustand der Zelle seien ordentlich und sauber. Mit seinen finanziellen Mitteln könne er gut umgehen. Seit seinem Eintritt in die [JVA] sei der Beschuldigte nicht disziplinarisch in Erscheinung getreten (ASB 118 ff.). Das Verhalten des Beschuldigten im Vollzug entspricht somit den Erwartungen. Es ist neutral zu berücksichtigen.
Gesamthaft wirken sich die Täterkomponenten nach dem Gesagten im Umfang von zwei Monaten straferhöhend aus.
2.2.5 Damit ist der Beschuldigte insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten zu verurteilen.
2.3 Vollzugsform
Die ausgefällte Freiheitsstrafe ist aufgrund ihrer Höhe unbedingt zu vollziehen.
2.4 Anrechnung der Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs
Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschuldigte am 20. Mai 2022 vorläufig festgenommen und per 17. Juni 2022 wieder aus der Untersuchungshaft entlassen. Diese 29 Tage Haft sind dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
Vom 17. Juni 2022 bis zum 23. Dezember 2022 bestand sodann ein Kontakt-, ein Annäherungs- und ein Rayonverbot, wobei das Rayonverbot für das damalige Domizil der Privatklägerin in [Ort 1] und für deren damaligen Arbeitsort in [Ort 3] galt. Ab dem 23. Dezember 2022 galt bis zum 5. Juli 2024 lediglich noch ein Kontakt- und Annäherungsverbot. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschuldigte von den besagten Ersatzmassnahmen in seiner persönlichen Freiheit nicht betroffen war. So liess er in der Eingabe der Verteidigung vom 15. Juni 2022 (AS 312 f.) ausführen, er wolle mit der Privatklägerin ohnehin nichts mehr zu tun haben bzw. suche von sich aus den Abstand. Er wohnte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in [Ort 1]. Insofern schränkten die Ersatzmassnahmen den Beschuldigten nicht ein. Vor diesem Hintergrund erschiene es nicht gerechtfertigt, die Dauer der Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe anzurechnen, auch nicht in einem beschränkten Umfang.
Am 16. Dezember 2024 wurde der Beschuldigte in Deutschland angehalten und verhaftet. In der Folge befand er sich vom 16. Dezember 2024 bis zum 4. März 2025 in Auslieferungshaft und ab dem 4. März 2025 in der Schweiz in Sicherheitshaft. Am 21. Oktober 2025 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Demzufolge sind ihm weitere 79 Tage Auslieferungshaft und 230 Tage Sicherheitshaft sowie 199 Tage vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
2.5 Widerruf
2.5.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. August 2021 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie wegen Übertretungen der Verkehrsregelverordnung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt (AS 579.1 ff. sowie beigezogene Akten STA.2021.3401). Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. März 2022 wurde der Beschuldigte sodann wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von CHF 1'400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen, verurteilt (AS 579.5 ff. sowie beigezogene Akten VT.2022.1899). Beide Strafbefehle erwuchsen in Rechtskraft, bevor der Beschuldigte die im vorliegenden Verfahren beurteilten Delikte beging. Letztere fallen in die Probezeit beider früheren Verurteilungen.
2.5.2 Mit seiner erneuten Delinquenz im Bereich des Strassenverkehrsrechts – konkret mit der Begehung desselben Delikts (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises) am 16. März 2023 – hat der Beschuldigte gezeigt, dass er aus seinen früheren Verurteilungen bzw. den bedingten Geldstrafen keine Lehren gezogen hat. Die einfache Körperverletzung und die Sexualdelikte zum Nachteil der Privatklägerin, wobei es sich hierbei um schwere Delikte handelt, geschahen zudem nur rund zweieinhalb Monate nach Erlass des zweiten Strafbefehls. Insofern ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Rede davon sein kann, dass sich der Beschuldigte bewährt hätte, was er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – sinngemäss – selbst einräumte (ASBW 301), wobei diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 53 verwiesen werden kann. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten insbesondere im Bereich der Strassenverkehrsdelikte keine gute Prognose gestellt werden. Der dem Beschuldigten mit den genannten Urteilen gewährte bedingte Vollzug ist deshalb zu widerrufen, die Geldstrafen sind zu vollziehen.
3. Genugtuung
Der Antrag der Verteidigung auf Ausrichtung einer Genugtuung an den Beschuldigten wird abgewiesen.
VII. Sicherheitshaft
Gegen den Beschuldigten wird mit separatem Beschluss vom 7. Mai 2026 zur Sicherung des Strafvollzugs Sicherheitshaft angeordnet, vollziehbar im Regime des vorzeitigen Strafvollzugs, derzeit vollzogen in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies.
VIII. Landesverweisung
1. Allgemeine Ausführungen zur Landesverweisung
1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer sog. Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a bis lit. o StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 – 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel).
1.2 Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Recht-sprechung restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).
1.3 Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich nicht anhand von starren Altersvorgaben. Ebenso wenig ist nach einer gewissen (legalen) Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14.10.2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen), bei welcher die gängigen Integrationskriterien heranzuziehen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9.12.2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24.10.2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom 2.6.2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10.3.2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3.2.2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).
1.4 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9.12.2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2.6.2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_162/2023 vom 1.9.2023 E. 1.4.2). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1).
1.5 Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3.10.2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8.6.2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8.12.2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_162/2023 vom 1.9.2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Der Beschuldigte ist [ausländische]r Staatsangehöriger und hat sich (u.a.) der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung schuldig gemacht. Gemäss aArt. 66a Abs. 1 lit. h StGB ist er daher grundsätzlich des Landes zu verweisen, soweit kein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, der einer Landesverweisung entgegensteht.
2.2 Den Akten und den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung lässt sich zur Lebensgeschichte Folgendes entnehmen:
Der Beschuldigte wurde am […] in [Ort im Ausland] geboren. Er wuchs [im Ausland] auf, wobei er mit knapp 15 Jahren zu seiner Mutter nach Deutschland zog und dort die Schule ([Name der Schule] in [Ort in Deutschland]) absolvierte. Nach eigenen Angaben machte er eine Ausbildung als Maschinenanlageführer und als Papiertechnologe. Am 1. November 2018 reiste der Beschuldigte in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung B für EU/EFTA-Angehöriger. Er war vor seiner (ersten) Verhaftung am 20. Mai 2022 arbeitslos (AS 128, 201), zumindest phasenweise auch danach wieder (AS 154, ASBW 293). Teilweise war der Beschuldigte während seines Aufenthalts in der Schweiz indes auch erwerbstätig, findet sich in den Migrationsakten doch ein entsprechender «Anstellungsvertrag». Demzufolge arbeitete der Beschuldigte ab dem 1. Dezember 2019 bei der [Firma] in [Ort 4] in einem Vollzeitpensum als Maschinenführer WPA (Migrationsakten S. 88 ff.). Am 13. Januar 2022 gab der Beschuldigte im Rahmen einer Einvernahme sodann an (Migrationsakten S. 58 ff.), arbeitslos zu sein, konkret «seit Februar des letzten Jahres» (Migrationsakten S. 61). Am 21. Mai 2022 gab er diesbezüglich gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er habe bei der [Firma] gearbeitet, seither sei er arbeitslos (AS 201).
Der Beschuldigte wurde bisher zweimal straffällig in der Schweiz, in beiden Fällen handelte es sich – wie dargelegt – um Strassenverkehrsdelikte. Mutmasslich seit dem Jahr 2023 wohnte der Beschuldigte dann in Deutschland (Anmeldung in [Ort in Deutschland] per 25. April 2023 [ASBW 146], was der Beschuldigte vor der Vorinstanz bestätigte [ASBW 292]), bevor er das letzte halbe Jahr vor seiner Verhaftung am 16. Dezember 2024 nach eigenen Angaben wieder in seinem Heimatland, [im Ausland], lebte und arbeitete (ASBW 293 f.). Aktuell befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug. Die Mutter des Beschuldigten wohnt in [Ort in Deutschland] (ASBW 293, 295). Sein Vater und seine Schwester seien verstorben (ASBW 295). Der Beschuldigte hat eine Tochter, G.___, geb. […], die in [Ort 2] in der Schweiz bei ihrer Mutter wohnt, von der der Beschuldigte seit längerer Zeit getrennt lebt. Gemäss Angaben des Beschuldigten habe er guten Kontakt zur Tochter gehabt und habe diese fast jedes Wochenende gesehen, ausser im letzten halben Jahr vor der Verhaftung, als er [im Ausland] gewesen sei.
Anlässlich der Berufungsverhandlung (ASB 135 ff.) führte der Beschuldigte aus, derzeit pflege er den Kontakt zu seiner Tochter stetig. Es sei nicht immer einfach, aber er habe mindestens drei Mal in der Woche telefonischen Kontakt. Und sie begrüssten sich jeden Morgen, und jeden Abend sagten sie gute Nacht. Also er wecke sie morgens auf zur Schule, und am Abend verabschiedeten sie sich, und sie wünschten sich immer gute Nacht. Das, was im Vollzug, wo er sei, möglich sei. Telefonisch. Es klappe nicht immer, die Telefonzeiten seien manchmal etwas eng, aber er versuche, immer morgens und abends zu telefonieren. Und Teil ihres Lebens zu sein. Wenn es mit dem Telefonieren nicht immer klappe, schrieben sie sich Briefe. Vor der Festnahme im Jahr 2022 habe er sie jedes Wochenende oder jedes zweite Wochenende gesehen. In den Ferien hätten sie sich das geteilt. Und das hätten sie auch ziemlich gut im Griff gehabt. Er sei in gutem Kontakt mit seiner Exfreundin, was das anbelange. Der soziale Kontakt sei sehr gut. Seine jetzige Verlobte, die [im Ausland] lebe, komme auch gut mit der Exfreundin aus. Seine Tochter wisse nicht, dass er im Gefängnis sei; das möchte er ihr ersparen. Sie denke, er sei bei der Arbeit. Bevor er im Dezember 2024 in [Ort in Deutschland] verhaftet worden sei, habe er rund ein halbes Jahr [im Ausland] gelebt. Er sei ungefähr im Sommer 2024 [ins Ausland] gegangen. Er sei gegangen, weil seine Verlobte dort lebe. Sie wollten versuchen, ein neues Leben aufzubauen zusammen. Und sie hätten sich eine Wohnung einrichten und leben wollen. Sie hätten vorgehabt, eigentlich [im Ausland] zu bleiben. Er habe es vorgehabt, weil seine Verlobte sich das gewünscht habe. Er habe versucht, welche Möglichkeiten es gebe. Aber es sei nichts Festes gewesen. Sie hätten eine Wohnung mieten wollen, um zu arbeiten, und einfach ein Leben zu führen. Weil sie sei dort festgewachsen. Sie habe ihre Freunde dort, ihr soziales Umfeld. Und er sei in der Schweiz quasi alleine. Nach diesem Vorfall sei er alleine da gewesen, und für ihn sei es ok gewesen, dass er zurück in die Heimat gehe. Aber es sei noch nichts festgestellt gewesen. Weil er sei ja auch noch in Deutschland gemeldet gewesen. Den Kontakt mit seiner Tochter habe er telefonisch und mit Videocalls gehabt. Zwei bis drei Mal pro Woche. In dieser Zeit habe er sie einmal persönlich gesehen; sie sei [im Ausland] mit seiner Mutter zu Besuch gewesen. Das sei gerade dann gewesen, als er [ins Ausland] gegangen sei. Er habe beide mitgenommen und sie hätten sich am Meer ein Ferienhaus gemietet. Da hätten sie zwei Wochen Zeit zusammen verbracht. Und dann sei seine Mutter zurück mit seiner Tochter. Also sie habe seine Tochter zurückgebracht. Er selber sei aber [im Ausland] geblieben. Physisch habe er seine Tochter seither nicht mehr gesehen. Derzeit hätten sie einmal im Monat einen Videocall im Gefängnis, für eine halbe Stunde. Und er schreibe Briefe.
Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge für seine Tochter habe er «am Anfang» bezahlt, dann habe er dies nicht mehr gekonnt. Es habe dann eine Gerichtsverhandlung wegen der Alimente gegeben, zu dieser Zeit sei er «leider auch im Ausland» gewesen. Er habe die festgesetzte Summe nicht bezahlen können (ASBW 294). Jetzt, da er im Gefängnis sei, übernehme das Sozialamt die Kosten (ASB 157). Er möchte natürlich für seine Tochter sorgen. Aber was Alimente betreffe, sei es immer noch am Laufen. Das sei ein anderes Verfahren. Es werde sich noch ergeben, wie viel und wie oft oder was er zu zahlen habe. Das sei das, was das Finanzielle betreffe. Was das Sorgerecht betreffe, da sei er sich komplett einig mit seiner Exfreundin, dass man sich ohne Verhandlung das Sorgerecht teilen könne. Also sie bleibe bei ihrer Mutter, das sei ganz klar, weil ihre Umgebung sei dort, die Schule sei da, ihre Mutter sei auch da. Und ihre Freunde. Er sei nur derjenige, der sie dann an den Wochenenden oder an Feiertagen oder in den Ferien abholen dürfe und mit ihr etwas unternehmen könne. Er werde sie jetzt nicht aus ihrem Umfeld rausziehen und zu ihm holen für eine längere Zeit. Nur für die Ferienzeiten. Um Zeit zusammen zu verbringen. Der Unterhaltsbeitrag betrage derzeit CHF 1'200.00, knapp CHF 1'300.00. Bevor er ins Gefängnis gekommen sei, habe er immer wieder Geld geschickt. Manchmal kleinere, manchmal grössere Beiträge. Wie er die Möglichkeit gehabt habe. Er habe ihr auch Schuhe gekauft und sie mit anderen Sachen, also materiellen Sachen, unterstützt. Oder auch Ferien bezahlt und so weiter. Zum letzten Mal sei das nach seinem Geburtstag im Oktober 2024 gewesen. Da seien sie nach Portugal gefahren. Da habe er sie finanziell etwas unterstützt, dass sie sich etwas leisten könnten in den Ferien. (…) Zwei Monate habe er vielleicht € 500.00 überwiesen.
An der Verhandlung, an der der Unterhaltsbeitrag festgelegt worden war, nahm der Beschuldigte nicht teil. Zur Begründung führte er aus, er sei aus der Schweiz abgemeldet und auf offiziellem Weg in der Schweiz nicht erreichbar gewesen. Er sei aber ganz normal in Deutschland gemeldet gewesen. So habe er den brieflichen Kontakt mit der Behörde nicht gehabt (ASB 159). Zu diesem Zeitpunkt sei seine Mutter in Deutschland im Koma gelegen. Er habe die Beerdigung seines Vaters gehabt. Er habe aufkommen müssen für die Beerdigung und alles. Er habe viel um die Ohren gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass er brieflich kontaktiert werde.
In der Schweiz habe er mehrere Freunde, weil er ja schon fünf Jahre hier gelebt habe. Und auch freundschaftliche Beziehungen zu ein paar Landsmännern von ihm. Auch Arbeitskollegen von der Firma zum Beispiel, da trinke man auch gerne einen Kaffee zusammen oder so. Enge Freunde habe er nur zwei in der Schweiz. Beide hiessen H.___. Der eine heisse «I.H.___» (phon.), der andere heisse «J.H.___» (phon.). Wenn er mal Zeit gehabt habe, hätten sie zusammen Zeit verbracht, am Wochenende mal in Ruhe gegessen und was gesprochen, oder was gegessen zusammen. Abgesehen von seiner Tochter habe er keine Familienangehörige in der Schweiz (ASB 161). Ein Arbeitskollege von ihm sei noch ein enger Freund, ein Schweizer. Sobald sie in der Nähe seien, träfen sie sich immer. Sie hätten schon ein paar Mal telefoniert, seit er in Haft sei. Er wisse, wo er sei, und weshalb er dort sei.
Er habe vier Brüder und eine Schwester (ASB 162). Zwei der Brüder lebten [im Ausland] mit ihren Familien. Das seien seine engsten Verwandten. Es gebe schon Cousins und Cousinen, aber die spielten keine Rolle in seinem Leben. Er habe auch gute Bekannte [im Ausland], alte Schulkameraden auch und Freunde, mit denen er aufgewachsen sei und mit denen er stetig Kontakt habe.
Er besitze nur die [ausländische] Staatsangehörigkeit (ASB 162). Er spreche [Fremdsprache 1], [Fremdsprache 2], Englisch und Deutsch.
In der Schweiz verfüge er über namhafte Schulden. Durch den Aufenthalt im Gefängnis hätten sich Betreibungen angehäuft (ASB 163). Es sei ein sehr grosser Wunsch von ihm, in der Schweiz zu leben, dann wäre er auch näher bei seiner Tochter. Aber da müsste er noch seine Verlobte überreden, in die Schweiz zu kommen. Da sei noch alles offen, weil das Gericht noch nichts entschieden habe.
2.3 Die Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz ist eher kurz. So reiste er am 1. November 2018 in die Schweiz ein, lebte indes spätestens ab dem 25. April 2023 in Deutschland und in der Folge (mutmasslich ab dem Sommer 2024) bis zu seiner Verhaftung im Dezember 2024 wieder [im Ausland]. Der Beschuldigte spricht zwar gut Deutsch und damit eine Landessprache der Schweiz. Seine Kindheit und die prägenden Jugendjahre verbrachte er aber nicht in der Schweiz, sondern [im Ausland] und Deutschland. In die Schweiz kam der Beschuldigte erst als Erwachsener (im Alter von 25 Jahren). Hier war er phasenweise bzw. mehrfach arbeitslos, eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt gelang ihm nicht. Vor seiner Festnahme war er gar wieder in seinem Heimatland erwerbstätig. Insofern kann in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer gelungenen Integration in der Schweiz gesprochen werden. Abgesehen von seiner Tochter hat er keine familiären Beziehungen in der Schweiz und auch gesellschaftliche oder soziale Tätigkeiten nahm und nimmt er hierzulande kaum wahr. Von besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur kann keine Rede sein. Eine besondere Verwurzelung in der Schweiz ist nicht gegeben. Zudem ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft, was auch in sozialer Hinsicht nicht für eine gelungene Integration spricht, wobei an dieser Stelle auf das bereits Gesagte verwiesen werden kann.
Die minderjährige Tochter des Beschuldigten, G.___, lebt in der Schweiz bei ihrer Mutter. Diese Tochter stellt die einzige Verbindung des Beschuldigten zur Schweiz dar. Eine nahe, tatsächlich gelebte Beziehung ist aber mit gewissen Fragezeichen zu versehen. Bereits im letzten halben Jahr vor der Verhaftung im Dezember 2024 hatte der Beschuldigte nach eigenen Angaben mit seiner Tochter lediglich noch telefonisch bzw. via Videotelefonie Kontakt, zumal er damals – selbstbestimmt – wieder [im Ausland] lebte. Gesehen hat er sie das letzte Mal im Sommer 2024, als seine Mutter ihn mit G.___ [im Ausland] besuchen kam. Entsprechend nahm er spätestens ab diesem Zeitpunkt auch das Besuchsrecht nicht mehr wahr. Die Unterhaltsbeiträge für seine Tochter bezahlte der Beschuldigte bereits vor der Verhaftung im Jahr 2024 nicht mehr resp. zumindest nicht mehr in der festgesetzten Höhe – und dies teilweise auch dann, als er hier über eine Arbeitsstelle und damit über festes Einkommen verfügte.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Tochter im Leben des Beschuldigten offensichtlich keine hohe Priorität hat. An der Gerichtsverhandlung, bei welcher es um die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu Gunsten seiner Tochter ging, hat der Beschuldigte nicht teilgenommen – und dies, obwohl er gemäss eigenen Angaben über angeblich sehr guten Kontakt zu seiner Exfreundin zu verfügen scheint und damit über den Gerichtstermin Bescheid gewusst haben dürfte, was er im Grundsatz auch einräumte. Der Beschuldigte schien sich somit nicht sonderlich für das genannte Verfahren zu interessieren. Zudem ist festzustellen, dass die sozialen und kulturellen Bindungen des Beschuldigten in der Schweiz ohnehin schwächer ausfallen als in seiner Heimat, wo er sich im Jahr 2024 auch wieder in den Arbeitsmarkt integrieren konnte. Auch seine Verlobte befindet sich [im Ausland] in der seit Mitte 2024 gemeinsam angemieteten Wohnung, wobei ihr gemeinsames weiteres Leben [im Ausland] geplant ist – ohne dass die Tochter in den gemeinsamen Lebensplänen eine Rolle zu spielen scheint. Auch sein enges Bezugsnetz mit Freunden und Familie befindet sich [im Ausland]. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz – soweit ersichtlich – über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr (diese war gültig bis 30.11.2023 [Migrationsakten S. 82], wobei der Beschuldigte damals bereits in Deutschland lebte) und befindet sich seit nunmehr rund eineinhalb Jahren in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Ein Besuch der Tochter im Gefängnis hat bislang nicht stattgefunden. Dieser Umstand dürfte zu einer gewissen Entfremdung der Tochter geführt haben, ist diese doch erst sieben Jahre alt. Der Beschuldigte hat viel im Leben seiner Tochter verpasst. Er hat in der Schweiz insbesondere mit der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung schwere Straftaten begangen. Den Kontakt zu seiner Tochter, sollte er ihn dereinst wieder physisch aufnehmen, kann der Beschuldigte als EU-Bürger aus dem grenznahen Ausland (oder via Videotelefonie) aufrechterhalten, wie er dies bereits 2024 über rund ein halbes Jahr hinweg und auch seit seiner Inhaftierung wiederholt praktizierte. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine Kontaktaufnahme über das grenznahe Ausland entgegen den Vorbringen des Beschuldigten keinen übermässigen Aufwand generiert, wohnt die Tochter des Beschuldigten doch in [Ort 2] und damit direkt an der Grenze zu Deutschland.
Der Beschuldigte hat nach wie vor enge Verbindungen zu seinem Heimatland, wo er vor seiner Festnahme wieder lebte und arbeitete. Dort verbrachte er auch seine Kindheit und teilweise die prägenden Jugendjahre. Er spricht [eine Fremdsprache], verfügt in seinem Heimatland über Bekannte und Verwandte sowie eine Verlobte. Er ist gesund, jung und kann auf seine Arbeitserfahrung sowohl in der Schweiz wie [im Ausland] zurückgreifen. Zudem kennt er auch die [ausländische] Kultur und die dortigen Gepflogenheiten. Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach die Wiedereingliederung im Heimatland – wie bereits im Jahr 2024 – nicht gelingen sollte. Im Gegenteil erscheint eine soziale und berufliche Wiedereingliederung [im Ausland] möglich und sehr realistisch; der Beschuldigte hat denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung selbst in Aussicht gestellt, dass er das weitere Leben mit seiner Verlobten [im Ausland] zu verbringen gedenkt. Dass in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschen und sich der Beschuldigte allenfalls wünscht, den Kontakt mit seiner Tochter nicht (wieder) zu verlieren, vermag die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern.
Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass [Land] zu den sog. verfolgungssicheren Heimat- und Herkunftsstaaten gehört, womit auch unter diesem Aspekt kein Hindernis für das Aussprechen einer Landesverweisung besteht.
In einer Gesamtwürdigung aller massgeblicher Tatsachen ist ein schwerer persönlicher Härtefall nach dem Gesagten zu verneinen.
2.4.1 Auch Art. 5 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR. 0.142. 112.681) steht der Anordnung einer Landesverweisung vorliegend nicht entgegen. Der Beschuldigte kann sich als EU-Bürger grundsätzlich auf das FZA berufen.
Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2023 vom 17.8.2023, E. 1.2.2 mit Hinweisen).
2.4.2 Der Beschuldigte hat mit der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung gleich zwei Straftaten begangen, die ein hohes Rechtsgut betreffen. Dass sein Verschulden noch als leicht eingestuft werden kann, ändert nichts daran, dass es sich bei den besagten Anlasstaten um schwere Straftaten handelt. Die vorliegenden Katalogtaten ereigneten sich, genauso wie die körperliche Gewalt, in einer Beziehungskonstellation, wobei die Privatklägerin glaubhaft aussagte, sie habe (wegen des Alkoholkonsums des Beschuldigten) bereits Stunden vor den Taten das Gefühl gehabt, es arte wieder aus, und sie habe vor dem Beschuldigten Angst gehabt, was durch den Psychotherapeuten – ganz grundsätzlich – bestätigt wurde. Aus den Akten (insbesondere aus den Aussagen der Privatklägerin sowie ihrer Mutter und aus dem Bericht des Psychotherapeuten) ergibt sich, dass es bereits vor dem 20. Mai 2022 mehrfach zumindest zu körperlicher Gewalt durch den Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gekommen sein dürfte. Strafanzeigen erfolgten diesbezüglich keine, wobei zu betonen ist, dass es auch in der Tatnacht gerade nicht die Privatklägerin war, welche die Polizei kontaktierte. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich das Gewaltpotential des Beschuldigten –- insbesondere in Kombination mit dem Konsum von Alkohol (s. diesbezüglich auch die Vorstrafe) – ohne Weiteres erneut verwirklichen kann. Aufhorchen lassen in diesem Zusammenhang die Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte anders funktioniere, wenn er getrunken habe, bzw. abspritzen wolle, wenn er betrunken sei, bzw. «hässig und böse» werde, wenn er nicht abspritzen könne. Entsprechende Gewalttaten und Sexualdelikte können sich demzufolge unter anderen Umständen, nota bene nicht nur in Beziehungskonstellationen, leicht wiederholen. Dies hat umso mehr zu gelten, als beim Beschuldigten nach wie vor keinerlei Einsicht auszumachen ist und er sein Verhalten bagatellisiert – nicht nur im Zusammenhang mit der körperlichen bzw. häuslichen Gewalt, sondern insbesondere auch ganz grundsätzlich mit seinem Alkoholkonsum. Von der Vorinstanz auf den Strafbefehl vom 9. August 2021 angesprochen, mit welchem er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand unter qualifizierter Alkoholkonzentration verurteilt wurde, führte der Beschuldigte aus, er habe kein Alkoholproblem. Er habe lediglich ein oder zwei Bier getrunken mit seinen Kumpels am Abend. Er sei dann auf der Autobahn angehalten worden und habe glaub 0.3 oder 0.4 Promille gehabt (ASBW 296). In Tat und Wahrheit wies der Beschuldigte einen Blutalkoholgehalt von 0.59 mg/l, ausmachend 1.18 ‰, auf (AS 579.1).
Nach Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ist das weitere Leben zwar grundsätzlich [im Ausland] geplant, eine Rückkehr in die Schweiz, um näher bei der Tochter sein zu können, hat der Beschuldigte aber ausdrücklich nicht gänzlich ausgeschlossen. Aus vorstehend genannten Gründen ist insgesamt trotz fehlender einschlägiger Vorstrafen von einem tatsächlich vorhandenen Rückfallrisiko in Bezug auf Gewalt- und Sexualdelikte auszugehen, welches in Anbetracht der Schwere der Straftaten zu einer Gefährdung der hiesigen öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt, die nicht hinzunehmen ist. Der guten Ordnung halber ist zu ergänzen, dass eine Rückfallgefahr aufgrund der einschlägigen Vorstrafen auch hinsichtlich neuerlicher Strassenverkehrsdelikte zu bejahen ist, wobei diesbezüglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden kann.
Die Landesverweisung hält vor dem FZA stand.
2.5 Mangels eines schweren persönlichen Härtefalls erübrigt sich grundsätzlich eine Abwägung des privaten Interesses des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz mit dem öffentlichen Sicherheitsinteresse an seiner Wegweisung (vgl. Urteile 7B_181/2022 vom 27.9.2023 E. 5.4.1; 6B_1385/2021 vom 29.8.2023 E. 2.5; 6B_487/2021 vom 3.2.2023 E. 5.7.5). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle bemerkt, dass, selbst wenn von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen wäre, vorliegend die vom Bundesgericht in seinem Urteil 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 heranzuziehende «Zweijahresregel» zu berücksichtigen wäre. Demgemäss bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (vgl. Urteil 7B_236/2022 vom 27.10.2023 E.2.3.5). Vorliegend fällt das Privatinteresse des Beschuldigten aufgrund des relativ kurzen Aufenthalts, der mangelnden Verwurzelung in der Schweiz und der intakten (Wieder-)Eingliederungschancen im Heimatland vergleichsweise gering aus. Es hat hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zurückzutreten. Vorliegend werden die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung als Anlasstaten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 47 Monaten geahndet, was klarerweise auf eine nicht unerhebliche Schwere schliessen lässt. Daraus folgt in Anbetracht der «Zweijahresregel» ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten. Dass es sich bei den Anlasstaten um Sexualdelikte handelt, dürfte das öffentliche Wegweisungsinteresse zusätzlich bestärken. Ausserordentliche Umstände sind in der hier interessierenden Fallkonstellation keine auszumachen. Die einzige Verbindung zur Schweiz stellt die Tochter des Beschuldigten dar, zu der er jedoch bereits vor seiner Verhaftung keine enge, tatsächlich gelebte Beziehung geführt hat. Sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist damit bereits als gering einzustufen. Insgesamt wäre daher von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung ausgehen.
2.6 Bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung, welche zwischen 5 – 15 Jahre betragen kann, ist unter Verweis auf vorstehende Ausführungen zu berücksichtigen, dass die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz grundsätzlich als gering zu werten sind. Der Beschuldigte plant – sofern sich seine Verlobte nicht umentscheidet – sein weiteres Leben [im Ausland]. Und dies ohne seine Tochter, die er verständlicherweise nicht aus ihrer gewohnten Umgebung wegzunehmen gedenkt. Hingegen besteht aufgrund des nicht zu negierenden Rückfallrisikos ein grosses öffentliches Interesse am Landesverweis. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Berufungsgerichts, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und die Schwere der Taten, die ein Rückfallrisiko begründen, rechtfertigt sich eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren.
2.7. Da der Beschuldigte Bürger eines EU-Landes ist, entfällt eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS).
IX. Zivilforderungen
1. Schadenersatz
In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann (US 62 ff.), wird der Beschuldigte verurteilt, der Privatklägerin CHF 1'901.05, zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Juni 2023, als Schadenersatz zu bezahlen. Zudem wird er gegenüber der Privatklägerin für den Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und einfache Körperverletzung) dem Grundsatz nach zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.
2. Genugtuung
2.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern ist dem Einzelfall anzupassen. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus, noch die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).
2.2 Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 12'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Mai 2022, zu, was angemessen erscheint. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (US 64 f.), erscheint diese Summe in Anbetracht der konkreten Umstände und des vorliegenden Verschuldens gerechtfertigt. Der Entscheid der Vorinstanz kann folglich in diesem Punkt bestätigt werden.
X. Kosten und Entschädigung
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen.
1.2 Betreffend die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist der Entscheid der Vorinstanz ebenfalls zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollkommen. Er hat demnach auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Diese betragen, mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'550.00.
2.2 Zufolge Unterliegens des Beschuldigten im Berufungsverfahren hat die Privatklägerin Anspruch auf eine Entschädigung. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Lea Leiser, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 6.67 Stunden zu je CHF 190.00 geltend. Dies erscheint gerechtfertigt. Hinzuzurechnen sind insgesamt sechs Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung sowie 0.25 Stunden für die telefonische Bekanntgabe des Urteildispositivs. Ebenso anzurechnen sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 5.30 sowie die Mehrwertsteuer von 8.1 %.
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Lea Leiser, wird für das Berufungsverfahren demnach auf CHF 2'659.35 (Honorar CHF 2'454.80 [12.92 Stunden zu CHF 190.00], Auslagen von CHF 5.30 und 8.1 % MwSt. von CHF 199.25) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, macht mit seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 51.95 Stunden geltend. Es sind folgende Anpassungen vorzunehmen:
Geltend gemacht wurden 11 Besprechungen. Dies ist übermässig. Folgende Besprechungen sind inklusive Wegzeit und Spesen (mit Ausnahme hinsichtlich des 6.5.2026 [s. unten]) ersatzlos zu streichen:
- 1. Mai 2025 und 26. Mai 2025: In diesem Zeitraum war die Berufungsanmeldung bereits versendet, das begründete Urteil lag aber noch nicht vor. Weshalb diese Besprechungen angezeigt gewesen wären, kann nicht nachvollzogen werden;
- 15. September 2025: Bereits einen Monat später war der amtliche Verteidiger wieder beim Beschuldigten im [UG]. Dies im Zusammenhang mit dem Gesuch um vorzeitigen Vollzug. Weshalb dieser Besuch notwendig war, ist nicht ersichtlich.
- 23. Dezember 2025: Der amtliche Verteidiger war zwei Wochen vorher abermals beim Beschuldigten im [UG]. Weshalb ein erneuter Besuch angezeigt gewesen wäre, kann nicht nachvollzogen werden.
- 19. Februar 2026: Im Dezember 2025 und im April 2026 erfolgten zwei weitere Besuche beim Beschuldigten. Die amtliche Verteidigung hat sich auf das Notwendige zu beschränken.
- 6. Mai 2026: Der amtliche Verteidiger hat sich am 24. April 2026 während zwei Stunden mit dem Beschuldigten in der JVA besprochen zwecks Vorbereitung der Verhandlung resp. zur Abstimmung des Plädoyers. Weshalb der amtliche Verteidiger unmittelbar vor der Berufungsverhandlung nochmals 1.25 Stunden für einen Besuch geltend machen will, erschliesst sich dem Gericht nicht. Für den 6. Mai 2026 sind aber die Wegzeit und die Spesen zu entschädigen, da diese auch im Zusammenhang mit der Verhandlung angefallen sind.
Die Entschädigung für die Berufungsverhandlung ist um 2 Stunden zu erhöhen (6 Stunden statt 4 Stunden). Für die telefonische Bekanntgabe des Urteildispositivs sind 0.25 Stunden anzurechnen.
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
|
Honorar 43.37 Stunden zu CHF 190.00 |
CHF 8'240.30 |
|
Auslagen |
CHF 384.50 |
|
Zwischentotal |
CHF 8'624.80 |
|
MwSt. 8.1 % |
CHF 698.60 |
|
TOTAL |
CHF 9'323.40 |
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird demnach für das Berufungsverfahren auf CHF 9'323.40 (Honorar CHF 8'240.30 [43.37 Stunden zu CHF 190.00], Auslagen von CHF 384.50 und 8.1 % MwSt. von CHF 698.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 50 StGB, Art. 51 StGB, Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB, Art. 189 Abs. 1 aStGB, Art. 190 Abs. 1 aStGB, Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 41 ff. OR, Art. 49 OR, Art. 82 Abs. 4 StPO, Art. 122 ff. StPO, Art. 135 StPO, Art. 138 StPO, Art. 220 ff. StPO, Art. 231 Abs. 1 StPO, Art. 267 Abs. 3 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO, § 146 lit. c Gebührentarif, §§ 155 – 158 Gebührentarif
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. März 2025 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
a) einfache Körperverletzung, begangen am 20. Mai 2022 (Ziff. 1 lit. a des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21.03.2025; Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30.10.2023);
b) Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, begangen am 16. März 2023 (Ziff. 1 lit. d des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21.03.2025; Vorhalt Ziff. 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30.10.2023).
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) Vergewaltigung, begangen am 20. Mai 2022 (Vorhalt Ziff. 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30.10.2023);
b) Sexuelle Nötigung, begangen am 20. Mai 2022 (Vorhalt Ziff. 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30.10.2023).
3. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten verurteilt.
4. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. August 2021 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
5. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. März 2022 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
6. An die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 vorstehend werden A.___ die ausgestandene Haft, total 537 Tage, wie folgt angerechnet:
a) 29 Tage Untersuchungshaft (20.05.2022 – 17.06.2022);
b) 79 Tage Auslieferungshaft (16.12.2024 – 04.03.2025);
c) 230 Tage Sicherheitshaft (05.03.2025 – 20.10.2025);
d) 199 Tage vorzeitiger Strafvollzug (21.10.2025 – 07.05.2026).
7. Zur Sicherung des Strafvollzugs wird für A.___ mit separatem Beschluss vom 7. Mai 2026 Sicherheitshaft angeordnet.
8. A.___ wird für die Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. März 2025 sind folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) A.___ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteildispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:
a) Mac Book Pro;
b) Mobiltelefon Apple iPhone 12 Pro Max;
c) Herrenbekleidung.
Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind durch die Polizei zu vernichten bzw. zu verwerten, wobei ein allfälliger Nettoverwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. März 2025 sind folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) C.___ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteildispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:
a) Damenoberbekleidung und Damenunterwäsche,
b) Frottee-Tuch.
Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind durch die Polizei zu vernichten bzw. zu verwerten, wobei ein allfälliger Nettoverwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. März 2025 wird das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Elektro-Trottinett (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) der berechtigten Person nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteildispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen und die Berechtigung am Gegenstand mittels Dokumenten zu belegen ist. Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und der Gegenstand ist durch die Polizei Kanton Solothurn zu verwerten, wobei ein allfälliger Nettoverwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
12. A.___ hat C.___ Schadenersatz von CHF 1'901.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Juni 2023 zu bezahlen.
13. A.___ wird gegenüber C.___ bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus dem Vorfall vom 20. Mai 2022 resultierenden Schadens verpflichtet. Für die Ermittlung der Schadenshöhe (soweit über Ziff. 12 vorstehend hinausgehend) wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.
14. A.___ hat C.___ eine Genugtuung von CHF 12'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Mai 2022 zu bezahlen.
15. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 14 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. März 2025 wurden die Anträge von C.___ auf Anordnung eines Kontakt- und Annäherungsverbots abgewiesen.
16. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziff. 15 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. März 2025 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Lea Leiser, auf CHF 11'434.65 (15.67 Stunden zu CHF 180.00, 1.9 Stunden zu CHF 90.00, 9.55 Stunden zu CHF 190.00, 2 Stunden zu CHF 95.00, Auslagen von CHF 81.10 und 7.7 % MwSt. von CHF 390.95 bis Ende 2023 sowie 28.8 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen von CHF 38.20 und 8.1 % MwSt. von CHF 446.30 ab 2024 sowie nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 10.00) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
17. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziff. 16 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. März 2025 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, auf CHF 23'446.90 (36.67 Stunden zu CHF 180.00, 22.23 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen von CHF 525.40 und 7.7 % MwSt. von CHF 873.95 bis Ende 2023 sowie 53.7 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen von CHF 179.30 und 8.1 % MwSt. von CHF 840.95 ab 2024) festgesetzt. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlungen von insgesamt CHF 16'500.00 verblieb eine Restanz von CHF 6'946.90, welche zufolge amtlicher Verteidigung durch den Staat Solothurn, vertreten durch die zentrale Gerichtskasse, bezahlt wurde.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
18. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 14'000.00, total CHF 20'960.00, zu bezahlen.
19. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Lea Leiser, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'659.35 (Honorar CHF 2'454.80 [12.92 Stunden zu CHF 190.00], Auslagen von CHF 5.30 und 8.1 % MwSt. von CHF 199.25) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
20. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 9'323.40 (Honorar CHF 8'240.30 [43.37 Stunden zu CHF 190.00], Auslagen von CHF 384.50 und 8.1 % MwSt. von CHF 698.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
21. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'550.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rauber Schenker