Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 25. Februar 2026                    

Es wirken mit:

Oberrichter Werner

Ersatzrichterin Lupi De Bruycker    

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, einfache Körperverletzung begangen am Lebenspartner, Beschimpfung


Es erscheinen zur Verhandlung vom 24. Februar 2026 vor Obergericht:

-           Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,

-           A.___, als Beschuldigter und Berufungskläger,

-           Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten,

-           C.___, als Privatklägerin (für die Dauer ihrer Befragung),

-           Rechtsanwältin Jeannette Frech, als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin,

-           [Dolmetscherin].

 

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die Einvernahmen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle, die Tonaufnahmen und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin:

1.    A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung und Beschimpfung.

2.    A.___ sei zu verurteilen zu

-       einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten;

-       einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 80.00, unter Anordnung einer Probezeit von 2 Jahren.

3.    A.___ sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.

4.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.

5.    Die Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

 

Rechtsanwältin Frech für die Privatklägerin:

1.    Die Berufung des A.___ sei vollumfänglich abzuweisen.

2.    Das Urteil des Amtsgerichtes Solothurn-Lebern vom 21.02.2025 sei betreffend die erfolgten Schuldsprüche, betreffend den Zivilpunkt und betreffend die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin zu bestätigen.

3.    A.___ sei zu verurteilen, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, C.___, für das vorliegende Berufungsverfahren in der Höhe der eingereichten Honorarnote zzgl. der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung zu bezahlen. Zu Folge ungünstiger finanzieller Verhältnisse des A.___ seien die Kosten vorerst durch den Staat Solothurn zu bezahlen. Unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruches des Staates während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des A.___ erlauben.

Eventualiter: Es sei der Privatklägerin, C.___, zufolge der mit Verfügung vom 10.10.2025 für das Berufungsverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote zzgl. der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung zuzusprechen.

4.    Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich A.___ aufzuerlegen.

 

Rechtsanwalt Hagenbuch für den Beschuldigten und Berufungskläger:

1.    Der Beschuldigte A.___ sei freizusprechen vom Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, der einfachen Körperverletzung sowie der Beschimpfung.

2.    Eventualiter sei der Beschuldigte A.___ schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung und der Beschimpfung und eventualiter sei er angemessen zu bestrafen, maximal jedoch mit einer Geldstrafe von 130 TS zu je CHF 80.00. Die Strafe sei bedingt auszusprechen, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.    Subeventualiter sei der Beschuldigte A.___ schuldig zu sprechen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, der einfachen Körperverletzung sowie der Beschimpfung und sei subeventualiter angemessen zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten sowie einer Geldstrafe von 130 TS zu je CHF 80.00. Die Strafe sei bedingt auszusprechen, bei einer Probezeit von 3 Jahren.

4.    Entsprechend sei auf den Ausspruch einer (obligatorischen) Landesverweisung zu verzichten resp. sei diese aufzuheben.

5.    Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

6.    Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatkasse zu nehmen, eventualiter dem Beschuldigten aufzuerlegen, entsprechend dem Anteil seiner Verurteilung.

7.    Es sei dem Beschuldigten, entsprechend den massgeblichen Freisprüchen, eine Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auszusprechen, eventualiter sei die Kostennote der amtlichen Verteidigung zu genehmigen und vorerst vom Staat zu bezahlen.

 

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.              Prozessgeschichte

 

1.   Am 30. Januar 2023 sprach C.___ (nachfolgend Privatklägerin) auf dem Polizeiposten in [Ort 1] vor und stellte sodann Strafantrag gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter), weil dieser gegen sie tätlich geworden sei und sie vergewaltigt habe. Mit Verfügung vom gleichen Datum eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, begangen am Lebenspartner, und Vergewaltigung. Am 1. November 2023 folgte die bereinigte und ausgedehnte Eröffnungsverfügung, mit der die Untersuchung um die Tatbestände der sexuellen Nötigung und Beschimpfung erweitert wurde.

 

2.   Mit Anklageschrift vom 19. Februar 2024 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten an das Richteramt Solothurn-Lebern zur Beurteilung.

 

3.   Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern fällte am 21. Februar 2025 folgendes Urteil:

1.    A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)      Vergewaltigung, begangen am 28. Januar 2023,

b)      sexuelle Nötigung, begangen am 28. Januar 2023,

c)      einfache Körperverletzung, begangen am Lebenspartner, begangen am 28. Januar 2023,

d)      Beschimpfung, begangen am 28. Januar 2023.

2.    A.___ wird verurteilt zu:

a)      einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten,

b)      einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.    A.___ wird für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.

4.    Folgende sichergestellte Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservaten) werden A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:

a)      Herren-Trainerhose,

b)      Fixleintuch.

5.    Folgende sichergestellte Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservaten) werden C.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:

a)      1 Damen-BH,

b)      1 Damen-T-Shirt,

c)      1 Damen-Freizeithose.

6.    Die drei sichergestellten Feuchttücher (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten.

7.    A.___ wird verurteilt, C.___ CHF 10’000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 28. Januar 2023.

8.    A.___ wird verurteilt, C.___ CHF 163.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Januar 2023 als Schadenersatz zu bezahlen.

9.    A.___ wird gegenüber C.___ für das Ereignis vom 28. Januar 2023 dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

10.  Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird auf CHF 7'886.70 (Honorar inkl. 5 Std. Hauptverhandlung und 1 Std. Urteilseröffnung CHF 7'267.50, Auslagen CHF 40.90, 7,7 % MwSt. auf CHF 3'431.00 entsprechend CHF 264.20, 8,1 % MwSt. auf CHF 3'877.40 entsprechend CHF 314.10) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, wird auf CHF 8'125.15 (Honorar inkl. 5 Std. Hauptverhandlung und 1 Std. Urteilseröffnung CHF 7'071.80, Auslagen CHF 451.90, 7,7 % MwSt. auf CHF 1'993.60 entsprechend CHF 153.50, 8,1 % MwSt. auf CHF 5'530.10 entsprechend CHF 447.95) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.  a) Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Matthias Koller, wird auf CHF 7'169.80 (Honorar CHF 6'431.50, Auslagen CHF 225.70, 7,7 % MwSt. CHF 512.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

b) Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits die gesamte Entschädigung von CHF 7'169.80 überwiesen hat.

13.  A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'400.00, total CHF 9'329.30, zu bezahlen.

 

4.   Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Februar 2025 Berufung anmelden. Das begründete Urteil wurde der Verteidigung in der Folge am 27. Juni 2025 zugestellt. Die Berufungserklärung datiert sodann vom 16. Juli 2025. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch.

 

5.   Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Sie verlangt eine längere Dauer der Landesverweisung.

 

6.   Die Privatklägerin verzichtete auf eine (Anschluss-)Berufung.

 

7.   Mit Verfügung vom 28. August 2025 wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch für das Berufungsverfahren bestätigt.

 

8.   Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 wurde der Privatklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Jeannette Frech als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt. Gleichzeitig wurde zur Verhandlung vorgeladen.

 

9.   Am 24. Februar 2026 fand die Berufungsverhandlung statt.

 

 

II.            Vorbemerkungen und Verfahrensgegenstand

 

1.    Anwendbares Recht

 

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 21. Februar 2025 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

 

2.    Prozessökonomie

 

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

 

3.    Verfahrensgegenstand

 

3.1 Der Beschuldigte ficht sämtliche Schuldsprüche (Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz), das Strafmass (Ziffer 2), die Anordnung einer Landesverweisung (Ziffer 3), die Genugtuung (Ziffer 7), den zugesprochenen Schadenersatz (Ziffer 8) sowie die Haftung dem Grundsatz nach (Ziffer 9), den Rückforderungsanspruch bezüglich der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Ziffer 10) und die Auferlegung der Verfahrenskosten (Ziffer 13) an. Nicht ausdrücklich angefochten sind gemäss Berufungserklärung die Entschädigungen des aktuellen und vormaligen amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren der Höhe nach und die jeweiligen Rückforderungsvorbehalte zu Lasten des Beschuldigten (Ziffer 11 und 12). Die Verteidigung beantragt eine Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, was bei einer amtlichen Verteidigung ausgeschlossen ist. Aus dem Antrag kann aber geschlossen werden, dass nicht die Höhe der Entschädigungen, sondern nur der jeweilige Rückforderungsanspruch angefochten ist.

 

3.2 In Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind Ziffer 4 (Herausgabe sichergestellter Gegenstände an den Beschuldigten), Ziffer 5 (Herausgabe sichergestellter Gegenstände an die Privatklägerin), Ziffer 6 (Einziehung und Vernichtung sichergestellter Gegenstände), Ziffer 10 teilweise (soweit die Höhe der Entschädigung betreffend) und die Ziffern 11 und 12 teilweise (soweit die Höhe der Entschädigungen und die Feststellung von Ziffer 12 lit. b betreffend).

 

 

III.           Vorhalte

 

A.           Vergewaltigung und sexuelle Nötigung

 

1.         Vorhalt gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift

 

Dem Beschuldigten wird folgender Vorhalt gemacht:

Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB)

begangen zwischen dem 28. Januar 2023, 2:00 Uhr, und dem 29. Januar 2023, 4:00 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], damaliges gemeinsames Domizil, zum Nachteil von C.___, indem der Beschuldigte die Geschädigte wissentlich und willentlich zur Duldung des Beischlafs sowie von sexuellen Handlungen (Oralverkehr) nötigte, dadurch, dass er sie bedrohte (wenn sie die Hände nicht vom Gesicht wegnehme, schlage er sie, er werde es ihr zurückzahlen, sie werde sehen, was passiere und er werde sie nicht schlafen lassen, sondern weitermachen) und Gewalt (vorangehende Faustschläge) anwendete.

Nach einem vorgängigen Streit wegen der seitens C.___ beendeten Beziehung und einer Auseinandersetzung betreffend die Einsicht in das Mobiltelefon der Geschädigten, schlug der Beschuldigte diese (vgl. Ziff. 2), weil er die Antworten und Entscheidungen der Geschädigten nicht akzeptieren wollte. Er wurde deshalb wütend und wollte die Sache ausdiskutieren. Der Beschuldigte sagte zu der Geschädigten, dass er heute noch mit ihr schlafen und er es ihr zurückzahlen wolle, so wie sie ihn behandelt habe. Die Geschädigte flehte ihn mit den Worten «bitte nit, bitte nit» an. Zusammen, mit dem gemeinsamen Kind, begaben sie sich ins Schlafzimmer, wo die Geschädigte dem Beschuldigten, als dieser zu ihr kam, sagte, dass er aufhören und nichts machen solle. Nach anfänglichen Beleidigungen zog der Beschuldigte der Geschädigten die Hose aus, spielte mit seinen Fingern an ihrer Vagina und leckte ihre Brustwarzen, während die Geschädigte ständig mit den Worten «bitte nicht, bitte nicht» intervenierte. Der Beschuldigte antwortete, sie solle ruhig sein. Wenn sie nicht ruhig sei, dann werde sie sehen, was passiere. Sie liess ihn wissen, dass sie Schmerzen habe am Rücken, da sie im Badezimmer gestürzt war (vgl. Ziff. 2) und sie könne nicht, es tue ihr alles weh. Er sagte, es sei ihm egal, machte weiter und zog seine Hose ebenfalls aus. In der Folge drang er zuerst mit seinem Penis (ohne Kondom) vaginal in die Geschädigte ein und steckte ihr danach kurzzeitig den Penis in den Mund, bevor er sie wiederum vaginal penetrierte. Die Geschädigte signalisierte immer wieder, dass sie das nicht wolle und er aufhören solle («please stop, I don't feel it to do»). Trotzdem führte er bei der Geschädigten vaginal den Finger ein und legte sich dann auf sie, obwohl die Geschädigte weinte, was er ignorierte. In der Folge steckte der Beschuldigte entgegen dem Willen von C.___ seinen Penis erneut in die Scheide der Geschädigten und machte weiter. Als die Geschädigte während des Aktes die Hände vor ihr Gesicht hielt, sagte er ihr, sie solle sofort die Hände wegnehmen, sonst würde er sie schlagen und auch, damit er ihr während des Verkehrs ins Gesicht spucken konnte. Dann änderte er die Position in die «Löffelstellung», wobei die Geschädigte auf der linken Seite lag und ihre Tochter in den Armen hielt. Folglich drehte der Beschuldigte die Geschädigte auf die rechten Seite, legte sich hinter sie und penetrierte sie vaginal weiter bis zum Samenerguss, obwohl die Geschädigte den Beschuldigten wiederholt darum bat, dass er aufhören solle, auch wegen der Tochter, und ihm damit klarmachte, dass sie nicht intim sein wollte und sie gleichzeitig auch weinte. Mit der Bemerkung, er werde später weitermachen, liess er schliesslich von der Geschädigten ab.

 

2.         Beweiswürdigung

 

2.1      Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

2.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

 

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

 

2.1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheits­findung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

 

2.1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

 

2.1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 vom 30. November 2010 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49, E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.5).

 

Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/ Daphna Tavor/ Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staats­anwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).

 

Hervorzuheben ist dabei, dass bei der Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012, S. 33 f.).

 

Als Realkennzeichen, die auf einen erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden, wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen gemäss Max Steller/Günter Köhnken; vgl. Ludewig/ Tavor/Baumer, in: AJP 11/2011 S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Gunter Widmaier [Hrsg.], Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):

 

« I.   Allgemeine Merkmale

1.    Logische Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)

2.    Ungeordnete Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft, unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird)

3.    Quantitativer Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B. Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)

 

II.  Spezielle Inhalte

1.    Raum-zeitliche Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)

2.    Interaktionsschilderungen (Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)

3.    Wiedergabe von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der Darstellung)

4.    Schilderung von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)

 

III.   Inhaltliche Besonderheiten

1.    Ausgefallene Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche, überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus oder unmöglich sind)

2.    Schilderung von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)

3.    Schilderung unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person – meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B. Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)

4.    Indirekt handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit anderen Personen stattgefunden haben)

5.    Schilderung eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)

6.    Schilderung psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle, gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)

 

IV. Motivationsbezogene Inhalte

1.    Spontane Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan präzisiert oder berichtigt)

2.    Eingeständnis von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan zugegeben)

3.    Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)

4.    Selbstbelastungen / selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen, Fehlverhalten)

5.    Entlastung der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)

 

V.    Deliktsspezifische Inhalte

1.    Beschreibung von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher Delikte im Einklang stehen; der aus-sagenden Person ist dies nicht bekannt)»

 

Nach dem Gesagten kann also mithilfe der Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend. Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).

 

Neben der rein auf die erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hin-sichtlich der aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen (Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).

 

2.1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):

 

-    Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.

 

-    Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.

 

2.2      Vorbemerkungen

 

2.2.1  Unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am Wochenende des angeklagten Zeitraums (von Freitagabend, 27. Januar 2023, bis Sonntag, 29. Januar 2023) in der damals gemeinsamen Wohnung zu einer Auseinandersetzung und zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Während der Beschuldigte angibt, er habe der Privatklägerin im Rahmen des Streites am Freitagabend lediglich eine Ohrfeige gegeben und der Geschlechtsverkehr sei am Samstagabend einvernehmlich gewesen, sagt die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sie mehrfach geschlagen und sodann vergewaltigt und sexuell genötigt. Der angeklagte Sachverhalt ist bestritten und daher zu beweisen. 

 

2.2.2  Unmittelbare und direkte objektive Beweismittel für die dem Beschuldigten vorgeworfenen und von diesem bestrittenen Straftaten liegen keine vor. Insofern ist der massgebende Sachverhalt primär anhand der Aussagen der Parteien (und weiterer Personen) festzustellen (vgl. nachfolgende Erwägungen III.A.2.7).

 

2.3      Aussagen der Privatklägerin

 

2.3.1  Polizeiliche Einvernahme vom 30. Januar 2023 (AS 088 ff.)

 

Die Privatklägerin wurde am 30. Januar 2023 erstmals einvernommen. Dabei sagte sie – zuerst im freien Bericht, dann auf entsprechende Fragen – zusammengefasst Folgendes aus (AS 090 ff.):

 

Sie sei an diesem Tag im Wohnzimmer gewesen. Sie habe ihre Tochter ins Bett gelegt. Sie selbst habe fernsehen wollen, bis sie ins Bett gehe. Irgendwann nach Mitternacht sei der Beschuldigte zu ihr ins Wohnzimmer gekommen. Er habe gesagt, dass er gerne mit ihr reden und sie ein paar Sachen fragen möchte. Sie habe gesagt, es sei spät und sie möchte nicht. Er habe nicht zuhören wollen. Er sei trotzdem mit allen Fragen gekommen und habe gemeint, sie lüge und er wolle ihr Handy anschauen, da er ihr nicht glaube. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihm ihr Handy nicht geben werde. Das sei das einzige, was sie habe und sie könne sonst nichts machen, falls er ihr etwas antue. Sie habe zu ihm gesagt, sobald er etwas machen würde, würde sie die Polizei alarmieren. Er dürfe ihr Handy nicht haben, schliesslich seien sie nicht mehr zusammen. Dann hätten sie sich um das Handy gestritten. Sie habe es in der Hand gehalten und er habe versucht, es ihr wegzureissen. Sie habe versucht, aus dem Wohnzimmer ins Kinderzimmer zu gehen, doch er habe ihr den Weg versperrt. Er habe so fest gerissen, dass sie nicht mehr habe dagegen halten können und losgelassen habe. Dann sei sie sofort aus der Wohnung ins Treppenhaus gelaufen und habe sich versteckt. Sie habe einen Moment gewartet, sei dann wieder zurück zur Wohnung gegangen und habe bemerkt, dass die Wohnung verschlossen sei. Sie habe keinen Schlüssel und nichts dabei gehabt, sie habe schon den Pyjama angehabt und keine Schuhe. Sie hätte gar nicht aus dem Block gehen können. Daher habe sie sich auf einer anderen Etage versteckt. Sie sei dann vor der Wohnungstür gestanden und diese sei verschlossen gewesen. Sie habe ihre Tochter von innen weinen gehört, da sei sie in Panik geraten. Sie sei nach unten gerannt und habe ihn gesucht. Sie sei sogar aus dem Block gegangen und habe einen Stein bei der Tür hingelegt, dass sie wieder reingehen könne. Sie sei um den Block gelaufen, habe ihn aber nicht finden können. Sie sei wieder reingegangen und wieder hoch vor die Wohnung. Sie habe gehört, dass sie (die Tochter) immer noch geweint habe. Sie habe Fieber gehabt und es sei ihr den ganzen Abend nicht gut gegangen. Sie habe viel geweint und sie (die Privatklägerin) habe nicht in die Wohnung gekonnt. Sie sei nochmals nach unten gegangen und dann habe sie den Beschuldigten vor der Eingangstür gesehen. Sie habe ihm gesagt, er könne nicht einfach rausgehen, solange D.___ in der Wohnung sei. Sie hätten den Lift hoch genommen und er habe die Tür aufgeschlossen. Er sei dann in die Wohnung gegangen, sie sei aber draussen geblieben. Das habe sie gemacht, weil sie Angst gehabt habe. Wenn sie in der Wohnung sei, seien die Türen und die Wände, dann interessiere es niemanden. Wenn sie im Treppenhaus sei, in der Nähe von anderen Wohnungstüren und Personen, dann fühle sie sich viel sicherer mit ihm, als in der Wohnung. Er sei immer wieder ins Treppenhaus gekommen und habe versucht, normal mit ihr zu reden. Er habe gesagt, er werde nichts machen, sie würden normal reden. Er wolle normal mit ihr am Tisch reden. Es sei nicht abgeschlossen zwischen ihnen. Er wolle ein paar Sachen wissen, damit er selbst für sich mit der Sache abschliessen könne. Er wolle von ihr wissen, ob sie wirklich Schluss gemacht habe. Sie habe mit ihm Schluss gemacht, tatsächlich. Er wolle aber den Grund wissen. Er wolle wissen, weshalb sie mit ihm Schluss gemacht habe. Sie habe ihm zuvor gesagt, dass sie ihn nicht mehr lieben würde und keine Gefühle mehr für ihn habe. Doch er könne das nicht akzeptieren. Und das sei der Grund, wieso er wütend geworden sei. Er habe etwas anderes hören wollen. Er habe gewollt, dass sie bestätige, dass sie etwas mit einem anderen gehabt habe. Sie habe ihm gesagt, sie habe etwas mit E.___. Er habe schon lange gewusst, dass sie etwas mit E.___ gehabt habe. Er habe aber mehr Details gewollt. Auch an diesem Abend habe er mehr wissen wollen. Sie habe ihm wieder gesagt, ja, sie habe etwas mit ihm, aber mehr ins Detail wolle sie nicht gehen. Sie sei immer noch draussen vor der Wohnungstür gewesen, da habe auf einmal wieder ihre Tochter zu weinen angefangen. Sie habe gesehen, dass er ins Kinderzimmer gehe und sie sei auch hineingegangen, da sie gesehen habe, dass er sie hochgenommen und gesagt habe, sie sei sehr warm. Deshalb sei sie hineingegangen. Sie habe wissen wollen, wie es ihr gehe. Sie sei hineingegangen und habe die Tür hinter sich geschlossen. Sie habe nicht gedacht, dass etwas passieren könnte vor D.___. Dann sei er gekommen mit D.___ auf dem Arm. Er habe sie sofort beleidigt, das mache er immer, wenn er den Mund aufmache. Er habe sie gehauen und sie habe versucht, rückwärts ganz schnell die Tür aufzumachen. Er habe sie wieder zugedrückt. Dann habe er sie ins Badezimmer gestossen, da sei sie umgefallen. Also sie sei seitlich auf die WC-Schüssel geschlagen und dann sei sie auf den Boden gefallen. Dann habe er sie mit einem Fuss auf den Boden gedrückt, sie wisse nicht mehr mit welchem. Auf dem linken Arm habe er D.___ gehabt und mit dem rechten habe er auf sie eingeschlagen. Mehrmals. Irgendwann habe er aufgehört. Er habe sie nochmals gefragt, wie es dazu gekommen sei mit E.___. Was genau passiert sei. Sie habe ihn angefleht und gesagt, bitte hör auf, ich sage alles. Sie habe ihn sehr lange angefleht. Sie habe gesagt, bitte lass uns rausgehen. Er habe gesagt, sie solle mit ins Wohnzimmer kommen. Sie solle ja nicht glauben, sie könne die Tür anfassen. Sie habe sich auch nicht getraut. Dann seien sie ins Wohnzimmer gegangen, er habe sich aufs Sofa gesetzt und ihr gesagt, sie solle sich auf den Boden setzen und ihm alles in Ruhe erzählen. Sie habe ihm alles erzählt, also das, was er habe hören wollen. Er habe Sachen gesagt wie, gell du hast ihn gefickt, er hat dich nur ausgenutzt und jetzt kommst du wieder zurück. Aber das stimme gar nicht. Sie sei nur zurück in die Wohnung gekommen, weil das auch ihre Wohnung sei und wo könne sie mit ihrer Tochter sonst hin, sie müsse arbeiten, zur Tochter schauen. Sie habe einen Kita-Platz, den würde sie verlieren, wenn sie nicht arbeiten könne. Sie könne nicht einfach mit einer Kollegin zusammenwohnen, das sei sehr schwierig mit einem Kleinkind, wenn der andere kein Kind habe. Sie habe einfach akzeptiert, was er ihr ständig gesagt habe. Er habe zu ihr gesagt, sie sei eine Hure und habe ihn betrogen. Sie habe einfach gesagt, ja, ich bin eine Hure, ja, ich habe dich betrogen. Wie ein Papagei, damit er ruhig gewesen sei. Dann habe er gesagt, dass er heute noch mit ihr schlafen wolle. Dass er es ihr zurückzahlen möchte, so wie sie ihn behandelt habe. Dann habe sie ihn angefleht, bitte nicht, bitte nicht. Sie habe ihm angeboten, D.___ ins Zimmer zu bringen, sich ins Bett zu legen und nicht mehr raus zu kommen, damit er seine Ruhe habe. Sie habe ihm das angeboten, aber er habe nein gesagt. Er habe gesagt, wir gehen alle zusammen ins Zimmer. Dann habe er ihr D.___ gegeben und sie habe sie ins Bett gelegt. Sie habe sie ins Bett legen dürfen. Er sei dann zu ihr gekommen und sie habe ihm gesagt, dass er bitte aufhören solle. Dass er nichts machen solle. Er habe sie die ganze Zeit beleidigt. Schlimm, wirklich schlimm. Er habe ihr die Hose ausgezogen, mit seinen Fingern unten bei ihr gespielt und ihre Nippel geleckt. Sie habe ständig gesagt, bitte nicht, bitte nicht. Er habe geantwortet, sie solle ruhig sein. Wenn sie nicht ruhig sei, dann werde sie sehen, was passiere. Sie habe ihm gesagt, dass sie Schmerzen am Rücken habe, da sie im Badezimmer gestürzt sei. Sie habe gesagt, sie könne nicht, weil ihr alles weh mache. Er habe gesagt, es sei ihm egal. Und er habe weitergemacht. Er habe es einfach gemacht. Während dem Sex habe sie beide Arme vors Gesicht gehalten und ihr Gesicht verdeckt. Er habe gesagt, sie solle die Hände wegnehmen, damit er sie anspucken könne. Er habe gesagt, sie dürfe ihre Hände nicht vors Gesicht nehmen, sonst werde er sie schlagen. Dann habe er sie angespuckt. Sie habe ihn angefleht, bitte hör auf, bitte hör auf, D.___ ist daneben, bitte hör auf, bitte hör auf. Er habe gesagt, sie solle D.___ nehmen und sich mit ihr auf die Seite drehen. Sie habe sie genommen und sich umgedreht. Dann habe er einfach weitergemacht in der Löffelstellung. Sie habe mega laut und lange geweint und D.___ habe auch geweint. Sie hätten so lange warten müssen, bis er endlich gekommen sei. Dann habe sie ihm gesagt, sie bringe jetzt D.___ ins Bett und er habe gesagt, sobald sie schlafe, werde er weitermachen. Er habe ihr gesagt, solange er da wohne und egal wo auch immer sie wohnen werde, werde er weiterhin mit ihr Geschlechtsverkehr haben. Er habe gesagt, es spiele keine Rolle, ob sie weg wäre. Er mache einfach weiter, weil sie eine billige Person sei. Das sei alles. Irgendwann sei er eingeschlafen und sie dann auch. Aber nicht lange. Um 08:00 Uhr sei D.___ wieder wach gewesen und sonst sei nachher nichts passiert. Er sei wieder ganz normal gewesen. Er habe gewusst, dass er etwas Falsches gemacht habe. Er sei ganz normal gewesen. Er habe sie am Morgen gefragt, ob sie ihr Gesicht schon gewaschen habe, weil sie einen Fleck im Gesicht gehabt habe. Es sei ein ganz normaler Alltag dann gewesen. Vom Samstagmorgen bis Abend habe er ihr nichts angetan. Er habe schon darüber reden wollen, aber sie habe ihm gesagt, sie wolle nicht mit ihm darüber reden. Sie wolle nicht mit ihm darüber reden, was am Morgen gewesen sei, was passiert sei. Er habe das akzeptiert und nicht mehr gesprochen. Aber er sei sicher etwa drei, vier Mal gekommen und habe gesagt, dass es ihm leid tue. Er sei gekommen und habe gefragt, ob sie zur Polizei gehen werde. Sie habe gesagt, sie wisse es nicht.

 

Sie habe schon am Samstag versucht, einen Plan zu machen. Sie habe ihm gesagt, ihre Mutter habe am Montag Geburtstag. Das stimme auch. Sie habe aber überlegt und ihm gesagt, sie werde am Sonntag zu ihr gehen. Sie habe eigentlich nur zu ihr gewollt, um dann die Polizei anzurufen. Er habe zuerst gesagt, dass sie gehen dürfe, dann habe er sich umentschieden. Er habe gesagt, er wolle D.___ erst später am Sonntag bringen oder am Montag. Sie habe gesagt, D.___ gehe nirgends hin, sie bleibe bei ihr, sonst tue er ihr wieder etwas an. Sie habe gesagt, er könne D.___ am Montag wegbringen, wenn sie eh zur Arbeit gehe. Der Plan sei anders gekommen. Er habe ihr gesagt, sie dürfe nicht gehen. So wie sie jetzt aussehe, dürfe sie nicht zu ihrer Mutter, sonst würde diese sofort die Polizei anrufen. Dann sei sie zu Hause gewesen und habe normal das Abendessen gemacht, D.___ ins Bett gelegt und habe sich auch bereit fürs Schlafen machen wollen. Dann habe es an der Tür geklingelt. Dann sei ihre Schwester mit einem Kollegen vor der Tür gestanden. Dann habe sie ihre Sachen gepackt. Er (der Beschuldigte) sei auch gekommen, habe aber nichts gesagt. Dann sei sie mit D.___ gegangen.

 

Der Beschuldigte sei am Sonntagabend bei E.___ gewesen. Sie habe ihrer Schwester, da diese im Aargau wohne, gesagt, sie wisse nicht, wie es mit der Polizei laufe, Solothurn oder Aargau, sie müsse hier bleiben, also habe sie sie bei E.___ abgesetzt. Sie habe ihn zuvor gefragt, ob sie bei ihm übernachten dürfe. Sie habe ihm erzählt, was passiert sei. Er habe sie mit dem blauen Auge gesehen und gefragt, ob das der Beschuldigte gewesen sei. Dann hätten sie geredet, nach einer Zeit sei E.___ auf den Balkon gegangen und habe den Beschuldigten gesehen. Dann sei E.___ mit dem Sonnenschirmhalter, also diesem Teil, wo man den Sonnenschirm reinstecke, nach draussen gegangen und habe dem Beschuldigten gesagt, er solle sofort gehen. Aber der Beschuldigte habe ihn bereits gesehen gehabt und sei weggerannt. E.___ sei dann ins Auto und zum [Laden], der in der Nähe ihrer Wohnung sei. Er habe sie dann angerufen. Sie sei ja noch in seiner Wohnung gewesen. Er habe ihr gesagt, er habe den Beschuldigten angerufen und ihm gesagt, er solle nach unten kommen zum reden. E.___ habe auch einen Sohn und wolle nicht, dass jemand in der Nacht vorbeikomme und klingle. E.___ habe ihr erzählt, dass das mehrfach vorgekommen sei. E.___ habe dem Beschuldigten gesagt, dass er nicht mehr zu seiner Wohnung kommen solle, und der Beschuldigte habe sich entschuldigt und gesagt, er werde es nicht mehr machen. Dann seien beide heimgegangen. Sie sei aber nicht dabei gewesen, das habe ihr E.___ erzählt. In dem Zustand, in dem der Beschuldigte gewesen sei, habe sie sich nicht nach draussen getraut.

 

Auf die Ergänzungsfrage, wie es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte tätlich geworden sei, führte die Privatklägerin aus, sie seien im Wohnzimmer gewesen und schon da habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass er mit ihr intim sein möchte. Er habe gesagt, er wolle sie ficken. Er habe wortwörtlich gesagt: «I’m gonna fuck you know [recte: now]. I don’t care if you want or not.» Das habe er ganz genau so gesagt, und zwar mehrmals an diesem Abend, also in dieser Nacht. Dann habe er gesagt, sie dürfe D.___ nehmen und ins Bett bringen. Sie seien zusammen ins Kinderzimmer gegangen. Sie habe D.___ ins Bett gelegt und sich daneben gelegt. Er habe ihr gesagt, er wolle jetzt, er wolle jetzt einfach. Er habe ihr die Hose ausgezogen und – sie glaube, zuvor habe er noch das Licht ausgemacht – habe angefangen, sie anzufassen. Sie habe ihm mehrfach klargemacht, dass sie nicht intim sein wolle. Dann sei es passiert. Es töne vielleicht doof, aber wenn man in einer Situation sei, die einem Angst mache, und man sehe, dass er noch das eigene Kind im Arm habe, dann mache man einfach Sachen, die er einem sage und ja. Sie habe schon mehrfach gesagt, bitte mach nichts. Sie sei auf die Knie gegangen und habe die Hände so aneinandergelegt. Sie habe ihn mehrfach angefleht, aber er habe gesagt, es sei ihm egal. Es interessiere ihn nicht.

 

In der Folge wurde die Einvernahme beendet, da die Privatklägerin sehr müde war. Sie gab an, sich nicht mehr konzentrieren zu können, und dass sie keine falschen Dinge erzählen wolle, nur weil sie müde sei und sich nicht mehr genau erinnern könne. Die Einvernahme wurde am Folgetag fortgesetzt.

 

2.3.2  Polizeiliche Einvernahme vom 31. Januar 2023 (AS 095 ff.)

 

Die Privatklägerin wurde am 31. Januar 2023 erneut befragt bzw. wurde die Einvernahme vom 30. Januar 2023 fortgesetzt. Dabei gab die Privatklägerin, teils auf Frage, teils in freier Rede, im Wesentlichen das Folgende zu Protokoll (AS 097 ff.):

 

Auf die Frage, wie es ihr gehe: Sie wisse es nicht. Sie wolle einfach, dass die ganze Sache abgeschlossen sei. Dass der Beschuldigte auch wisse, dass sie bei der Polizei gewesen sei und er dann wisse, dass es wirklich abgeschlossen sei zwischen ihnen. Damit sie nachher weiterschauen könne mit der Wohnung und D.___. Sie sei froh, wenn das mit der Polizei erledigt sei und er Bescheid wisse, dann könne sie für sich und ihre Tochter weiterschauen. Sie mache sich Sorgen um ihre Tochter, sie (D.___) bekomme das schon mit. Kontakt zum Beschuldigten habe sie nicht gehabt.

 

Ob ihr noch etwas in den Sinn komme: Wegen des Geschlechtsverkehrs. Es tue ihr einfach leid und mache ihr weh, weil ihre Tochter alles habe sehen müssen. Er habe schon das Licht ausgemacht, aber zwischendurch sei es auch wieder an gewesen. Und wegen des Oralverkehrs, das sei nur ganz kurz gewesen. Sie wisse noch, dass er mit dem Penis da innen gewesen sei (zeigt auf ihren Schritt) und es sei trocken gewesen. Dann sei er mit den Beinen hochgekommen. Seine Knie seien direkt neben ihrer Brust gewesen und dann sei er mit dem Penis in ihren Mund gekommen. Das sei er nur kurz, weil er wisse, dass sie das nicht gerne mache. Das mache sie wirklich nicht gerne beim Sex. Und dann, als er fertig gewesen sei, sei er wieder nach unten, normal weiter mit Geschlechtsverkehr. Und dann sei er irgendwann gekommen. Ihre Tochter und sie hätten lange warten müssen, bis er fertig gewesen sei. Sie sei auch froh gewesen, dass er gekommen sei, dass er fertig gewesen sei. Er sei in ihr gewesen. Danach habe sie ihm gesagt, dass sie Milch für D.___ machen möchte und dann sei er schon fertig gewesen. Sie habe sich angezogen und gesagt, sie wolle Milch für sie machen. Er habe nein gesagt, sie müsse nicht, er mache das. Aber er habe dann nicht aufgehört, sie zu beleidigen und habe das Milchmachen vergessen. Sie sei noch immer mit D.___ im Bett gewesen. Er sei im Kinderzimmer vor dem Kleiderschrank gestanden. Er habe dann gesagt, er werde Milch machen, und als er nach draussen gegangen sei, habe sie sich schnell angezogen. Danach sei er wieder hereingekommen und habe sie weiter beleidigt. Er habe dann keine Milch gemacht und sie weiter beleidigt. Das habe sehr lange gedauert, das höre sich jetzt doof an, aber es sei nicht nur ein Moment gewesen, es sei wirklich lange gewesen, dass er sie beleidigt habe, aus dem Zimmer gegangen, wiedergekommen sei und so. Sonst komme ihr nichts mehr in den Sinn. Ausser, dass sie sehr viel geweint und ihn angefleht habe. Sie fühle sich momentan irgendwie… Was mit ihr passiert sei, könne sie akzeptieren, aber D.___, das gehe nicht. Sie habe nie gewollt, dass D.___ so etwas miterleben müsse. Sie hätten mal eine Diskussion gehabt, dass D.___ sich verändert habe. Sie habe ihn gefragt, ob er auch gesehen habe, dass sie sich verändert habe. An dem Abend sei es ihm einfach egal gewesen. Ob sie krank gewesen sei, ob sie habe schlafen wollen oder ob sie das alles mitansehe. Das sei für sie so unmenschlich, kaltherzig. Das sei einfach ihr Gefühl.

 

Sie glaube, dass er Fantasien habe, also ganz andere Vorstellungen als sie selbst. Er glaube wirklich, dass sie wieder zurück komme, weil E.___ sie nicht wolle. An dem Abend habe sie das so bestätigen müssen, er habe seine genauen Vorstellungen von allem. Er glaube, dass alles so sei, wie er es sich vorstelle. Er habe mehrfach an dem Abend gesagt, dass es keine Frage sei, sondern sie ihm recht geben solle. Er wolle nicht ihre Meinung wissen, er wolle einfach, dass sie seine Annahme bestätige. Das sei schon immer so gewesen. Sie habe ihn zu diesem Zeitpunkt nicht wütend machen wollen, dann habe sie ihn einfach bestätigt und gesagt, was er gerne habe hören wollen. Das sei wie ein Zwang von ihm.

 

Wie es zum Schlag im Gang gekommen sei: Sie sei im Gang gewesen, sie habe ja wieder rein in die Wohnung gewollt. Sie habe die Tür hinter sich geschlossen und gesehen, dass er D.___ hochnehme und aus dem Kinderzimmer gekommen sei. Sie habe zu ihr gewollt und wegen des Fiebers schauen wollen. Dann habe er sie geschlagen und sie ständig beleidigt. Sie habe ihn angefleht, dass er sie bitte nicht schlagen solle. Sie habe die Tür hinter sich aufmachen wollen, aber er habe sie wieder zugedrückt. Dann habe er sie ins Bad gestossen, so mit dem Arm, damit sie nicht aus der Tür gekonnt habe, und dann sei sie gestürzt. Dann wisse sie nur, dass sie am Boden gelegen sei. Ihr Kopf sei neben der WC-Bürste und dem WC-Kübel gewesen, direkt in diesem Spalt dort. Dann habe er mit einer Hand zugeschlagen, während sie am Boden gelegen habe. Dann habe er irgendwann aufgehört. Dann habe sie sich aufgesetzt und habe ihn angefleht, dass er aufhören solle. Sie habe ihm gesagt, dass es ihr leid tue. Sie habe sich immer entschuldigt. In diesem Moment mache man alles, damit es ruhig sei. Sie wisse noch, sie könne nicht mehr genau sagen, wann das gewesen sei, aber er habe ihre Haare greifen wollen, habe aber daneben gegriffen. Dann habe er ihr aus Versehen in den Mund gefasst mit einem Finger, dann sei er irgendwie mit einem Finger im Mund gewesen und über die Zunge. Das sei gestern dokumentiert worden, sie habe dort einen Kratzer. Sie wisse nicht mehr genau, wann das gewesen sei. Sie seien im Badezimmer am Streiten gewesen und dann sei sie ja nach hinten gefallen. Ganz genau könne sie es nicht mehr sagen, vermutlich vor dem Schlagen. Irgendwann habe sie sich leicht aufgesetzt und ihn angefleht aufzuhören. Dann habe er aufgehört, aber er habe einfach weitergemacht mit Beleidigungen und ständig weitergefragt. Teilweise habe sie ihm Antworten gegeben, aber sie habe gesagt, dass sie ihr Gesicht waschen möchte. Dann habe sie eine Gesichtsseite gewaschen und sie seien ins Wohnzimmer gegangen. Dann habe sie im Wohnzimmer auf dem Boden sitzen müssen, dort unterhalb beim Fernseher und er sei auf dem Sofa gesessen und habe sie beschimpft und Sachen gefragt. Er habe gewollt, dass sie auf dem Boden sitze. Dann habe er gesagt, sie solle sich beruhigen und sagen, ob es stimme, was er frage. Er habe auch gesagt, wenn sie am Anfang gesagt hätte, was er habe hören wollen, wäre es gar nicht zu den Schlägen gekommen, dann wäre das gar nicht passiert. Er würde sie nicht schlagen, wenn sie ihm alles gesagt hätte. Also ihm seine Wahrheit gesagt hätte. Nachher habe er dann gesagt, dass er Geschlechtsverkehr möchte. Sie sage das jetzt schön, er habe es anders gesagt, schlimmer.

 

Wie er sie geschlagen habe: Im Badezimmer, als sie auf dem Boden gelegen habe, mit der Faust. Im Gang auch mit der Faust. Zum Fixieren mit einem Fuss: Sie wisse nicht mehr, welcher Fuss es gewesen sei. Aber als sie auf dem Boden gelegen sei, habe er sie mit einem Fuss heruntergedrückt. Sie sei seitlich gelegen, auf der rechten Seite. Beim Hinterkopf sei das WC gewesen und vorne die Badewanne. Ihr Fuss habe Richtung Eingang gezeigt. Dann habe er sie mit seinem Fuss irgendwo an der Seite auf dem Oberschenkel nach unten gedrückt und mit der rechten Hand habe er zugeschlagen. In der anderen Hand habe er D.___ gehalten, mit der habe er nicht schlagen können. Er habe auf ihr Gesicht geschlagen, also auch auf den Kopf. Sie habe danach eine Beule gehabt oben an der Stirn. Direkt über dem linken Auge, das jetzt blau sei. Was sie noch wisse, im Wohnzimmer sei er einmal in die Küche gegangen und habe ihr eine Tüte Tiefkühlfisch geholt und später ein blaues Coldpack, damit sie es auf den Kopf halten könne. Sie wisse nicht, wie oft er zugeschlagen habe. Nach dem Schlagen habe sie sich aufgesetzt. Sie habe sich an die Badewanne gelehnt und geweint. Er sei vor ihr am Eingang gewesen. Sie habe sich ins Gesicht gefasst und gemerkt, dass sie überall Blut an den Händen habe. Sie habe überall Blut im Gesicht gehabt. Am Mund habe sie auch eine Verletzung gehabt, so einen Riss, der geblutet habe. Ihr Auge, also direkt oben, habe auch geblutet. Als sie das Blut gesehen habe an ihren Händen, habe er gesagt, dass das nicht von ihr sei, dass es sein Blut sei. Er habe ihr seine rechte Hand gezeigt und die sei offen gewesen und habe geblutet. Sie glaube, am Ringfinger habe es geblutet. Mehr könne sie nicht sagen. Es seien nicht normale Kopfschmerzen gewesen. Es sei wie ein Druck im Gesicht gewesen, ein Kribbeln. Sie habe ihr Auge stark gespürt, das habe sehr weh getan. Sie glaube, man könne in dem Moment nicht viel spüren, wenn man so im Schock sei. Ihre Gedanken seien ganz wo anders gewesen als bei ihr selbst. Sie habe in dem Moment nicht gedacht, wie sie aussehe, sondern einfach überlegt, was sie machen müsse, damit sie die Nacht überlebe, dass er sich von seinem Alkohol und seinem Zustand beruhige und schlafen gehe und alles vorbei sei. Die Schmerzen habe sie erst später gespürt, als er auf ihr gewesen sei. Beim Geschlechtsverkehr habe sie den Oberschenkel gespürt, wo er draufgestanden habe. Auf der rechten Seite habe sie den Oberschenkel gespürt und den Arm. Auf dem Rücken habe sie das Steissbein und auch das Sitzbein gespürt. Ohnmächtig sei sie nicht gewesen. Nach den Schlägen sei sie im Schock gewesen. Sie habe ihn angefleht, dass er aufhören solle. Es höre sich jetzt vielleicht übertrieben an, aber sie habe geglaubt, dass sie nun die ganze Nacht geschlagen werde. Schlimm sei es im Wohnzimmer gewesen. Sie sei auf dem Boden vor ihm gesessen. Er sei auf dem Sofa gewesen und D.___ neben ihm. D.___ habe sie angesehen und gesagt «ohoh». Sie habe ihre Tochter angesehen und diese sie. Sie habe Angst. D.___ hätte das nicht sehen sollen. Es sei nicht normal, dass Kinder mitansehen müssten, wie gestritten werde. Man hätte D.___ ins Bett bringen können und dann reden, aber dem Beschuldigten sei es wichtig gewesen, dass all seine Fragen beantwortet würden. Dass sie alles im Detail erzähle und seine Fantasien bestätige. Seine kranken Fantasien und das mache traurig. Zu den Beschimpfungen: Sie sei immer eine Hure, sie habe etwas mit E.___, der sei ein alter Mann, sie sei hässlich. Es gehe dem Beschuldigten nur um die andere Person, um E.___ oder sie, was sie gemacht habe. Alles, was negativ sei, was billig sei. Zum Beispiel habe sie einmal ein kurzes Top gekauft, auf dem «Hot Chick» stehe, da sei er komplett ausgerastet. Er habe es zerrissen. Er habe ihre Handtaschen kaputt gemacht. Das sei für sie besitzergreifend. Er wolle, dass sie mit einem normalen Rucksack herumlaufe. Er wolle alles besitzen. Den genauen Wortlaut der Beschimpfungen wisse sie nicht. Es gehe immer in diese Richtung, sie sei eine Hure, habe etwas mit dem anderen, obwohl sie noch zusammen seien, sie sei dreckig. Das seien seine Worte, sie seien ja nicht mehr zusammen gewesen. Er habe gefragt, ob sie ein Kondom benutzt hätten, sie habe ihn angelogen. Sie habe gesagt, zum Teil, nicht immer. Dann habe er die Faust hochgehalten und gesagt, sie solle ihn nicht anlügen. Sie sei so dreckig, er wisse, dass sie es ohne gemacht habe. Oder er habe gefragt, wie oft sie es gemacht habe. Sie habe auch gelogen und gesagt, vier, fünf Mal. Er habe gesagt, sie solle nicht lügen, sie sei das ganze Wochenende dort gewesen, über Weihnachten und Neujahr. Er habe genau gewusst, wann sie bei E.___ gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihr oft gedroht, auch beim Geschlechtsverkehr. Da habe er ihr gesagt, sie solle ihre Hände weg vom Gesicht nehmen, sonst schlage er sie. Und dass sie nicht lügen solle. Aber wie wolle er wissen, ob sie lüge oder nicht. Er sei ja nicht dabei gewesen, er wisse es gar nicht.

 

Zu den sexuellen Handlungen: Er habe erst ihre Hose ausgezogen, dann habe er mit seinen Fingern an ihr herumgespielt (zeigt auf den Schritt), dann habe er das T-Shirt hochgezogen und an ihren Nippeln geleckt. Sie sei dort sehr empfindlich und habe das T-Shirt immer wieder heruntergezogen. Sie habe es nicht gewollt und habe allgemein nichts gewollt. Und dann habe er ihn einfach reingesteckt in ihre Vagina. Er habe ihr mehrmals gesagt, sie solle ihre Hände wegnehmen. Sie habe die Hände so gehabt (hält Hände vors Gesicht). Er habe gesagt, sie solle die Hände weg machen. Er habe sie während des Geschlechtsverkehrs angespuckt. Einmal sei er kurz aus der Vagina gegangen, und habe ihn ihr in den Mund gesteckt. Sie habe gesagt, er solle aufhören, sie habe es nicht gerne. Er habe gesagt, das sei ihm egal. Der Geschlechtsverkehr sei nicht durchgehend gewesen. Er habe ihn immer wieder herausgezogen, sei aufgestanden, habe das Licht aus- oder wieder angemacht, sei zurückgekommen, habe weiter gemacht. D.___ habe nicht geschlafen, sie sei wach gewesen. So ein kleines Kind und bewege sich auf dem Bett hin und her. Sie habe immer wieder versucht, sie zu nehmen, wenn er kurz aufgestanden sei. Sie habe versucht zu sagen, dass D.___ müde sei und sie schlafen solle. Er habe dann gesagt, sie könne bald schlafen gehen, sobald er gekommen sei, dann werde er sie in Ruhe lassen. Sie glaube vom Gefühl her, es sei für ihn auch schwierig gewesen. Er habe Lust gehabt und habe es machen wollen, aber vom Gefühl her sei die ganze Sex-Geschichte sehr lange gegangen. Weil sie habe gemerkt, er habe nicht kommen können. Sie sei immer am Weinen gewesen und er habe gesagt, sie solle aufhören. Sie glaube, er habe nicht kommen können, weil sie geweint habe. Er habe immer gesagt, sie solle aufhören zu weinen. Er habe ihr immer wieder den Mund zugehalten und gesagt, sie soll aufhören zu weinen. Es sei sehr lange gegangen. D.___ habe auch geweint. Er habe auch versucht, sie zu beruhigen, und sie selbst auch. Sie hätten «schhh D.___» gemacht. Dann nach dem Sex, also nachdem er gekommen sei, habe er zu ihr gesagt, solange er da wohne, solange er da sei, egal wo sie wohnen würde, werde er Sex mit ihr haben. Sie wisse nicht, wie lange es gedauert habe. Sie habe kurz auf die Uhr geschaut und da sei es schon 4:00 Uhr gewesen. Sie könne es nicht genau sagen. Ganz am Anfang, als er ins Zimmer gekommen sei, noch bevor sie aus dem Haus gegangen sei, da habe er ihr Handy genommen. Sie habe es dann nicht mehr gehabt.

 

Ob sie mit diesen sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei: Nein. Sie habe immer wieder gesagt, dass sie es nicht möchte, dass er ihr nichts antun solle, dass sie nicht intim werden möchte. Sie habe geweint. Sie wisse nicht, wie man es mehr zeigen könne, als wenn man so mache (hält Hände vor die Brust und das Gesicht). Sie wisse nicht, was man noch mehr machen solle. Sie habe gemusst, aber sie habe nicht gewollt. Er habe selbst auch gesagt, sie sei so «grusig», sie habe mit ihm etwas, dann mit ihm (E.___), sie sei so «grusig», jetzt ficke er sie doch wieder, er wolle sie gar nicht anfassen, sonst sei er auch «grusig», aber man müsse sie so behandeln, sonst merke sie es nicht, es gebe keinen Menschen, der so treu sei wie er zu ihr, sie sei eine Nutte. Er habe gemeint, es gebe keinen Mann, der mit ihr etwas anfangen wolle, weil sie eine Nutte sei. Sie sei nur gut zum Ficken, aber es gebe keinen Mann, der eine Beziehung mit ihr eingehen möchte. Sie wisse nicht, wie sie es erklären solle. E.___ habe sie auch einmal gefragt, ob er ihr schreiben dürfe oder ob der Beschuldigte das sehen werde. Sie hätten dann abgemacht, dass er ihr nicht schreibe, wenn sie zuhause sei. Sie verstehe nicht, weshalb er (der Beschuldigte) mit ihr Geschlechtsverkehr haben müsse, wenn sie ihn doch so anekle. Ob der Beschuldigte mitbekommen habe, dass sie nicht einverstanden sei: Ja, weil er habe gesagt, es sei ihm scheissegal. Er habe gesagt: «I don’t give a shit. I don’t care if you want or not.»

 

Der sexuelle Kontakt habe aufgehört, als er gekommen sei. Er sei aufgestanden, sie habe sich geputzt und die Pyjamahose wieder angezogen. Dann sei nichts mehr gewesen. Er habe nur noch ständig geredet, dass er weitermachen werde, es sei nicht fertig. Sie habe geweint und gesagt, er solle bitte aufhören. Er habe ständig eine zweite Runde gewollt. Sie habe D.___ ins Bett bringen und ihr Milch holen wollen. Er habe das machen wollen, aber habe nur geredet. Er sei wieder ins Bett gekommen und irgendwann eingeschlafen. Er habe mehr gewollt. Nachdem er gekommen sei, habe er gesagt, sie solle nicht glauben, es sei jetzt fertig und er lasse sie jetzt in Ruhe. Er habe gesagt, sie sei eine Nutte.

 

Er habe ihr die Hose heruntergezogen, er habe keine Hose mehr angehabt. Er habe mit dem Finger an ihr herumgespielt. Sie habe immer wieder gesagt, dass sie das nicht möchte und er aufhören solle. Dann habe er den Finger eingeführt und sich auf sie gelegt. Sie habe geweint. Er habe es nicht hören wollen. Sie habe mehrmals gesagt, dass sie nicht möchte. Er habe seinen Penis reingesteckt und weitergemacht. Irgendwann sei er hochgekommen und sie habe gemerkt, dass er wolle, dass sie ihn in den Mund nehme. Sie habe gesagt, dass sie das nicht machen wolle, sie mache das nicht gerne. Er habe es trotzdem gemacht. Dann sei er wieder raus und habe ihn wieder unten reingesteckt. Sie habe die ganze Zeit geweint. Sie habe die Arme vors Gesicht gehalten. Er habe gesagt, sie solle sofort die Hände wegmachen, sonst werde er sie schlagen. Sie solle sie wegmachen, damit er sie anspucken könne. Dann habe er sie mehrmals angespuckt, während dem Sex ins Gesicht. Er habe die Position geändert, sie glaube, er sei noch aufgestanden. Er habe das Licht angemacht und sie sei auf der linken Seite gelegen. D.___ vor ihr, er hinter ihr. Sie habe D.___ gehalten, aber es sei für ihn nicht gut gewesen. D.___ sei unruhig gewesen. Er sei wieder aufgestanden, habe das Licht ausgemacht, sie habe sich gedreht und er sei hinter sie gekommen und habe weitergemacht. D.___ sei unwohl gewesen, sie habe zwischen sie gewollt. Er sei nochmals aufgestanden und dann zurückgekommen und habe weitergemacht. Sie habe hinhalten müssen, bis er gekommen sei. Sie wisse, wenn er komme, habe sie Ruhe. Sie wisse, wenn sie nein sage und es hinauszögere, dann ziehe es sich ewig. Er wolle es und dann sei es durch. Sie wisse noch, als sie sich angezogen habe, sei das Licht an gewesen. Es sei nicht verhütet worden. Sie habe ein rotes T-Shirt mit V-Ausschnitt getragen. Ob sie einen BH, diesen braunen Sport-BH angehabt habe, wisse sie nicht. Und dann die dunkelgraue Hose mit den weissen und hellblauen Punkten. Sie habe sicher keinen Slip angehabt, zum Schlafen habe sie nicht gerne einen an. Der Beschuldigte habe ein schwarzes T-Shirt getragen und die schwarze Hose mit roten Streifen. Sie hätten während des Geschlechtsverkehrs beide das Oberteil angehabt, aber keine Hosen. Er habe ihr die Hose ausgezogen und sich selbst seine. Sie habe danach die Hose wieder angezogen, bei ihm habe sie sich nicht geachtet.

 

Er habe sie im Badezimmer geschlagen, aber während dem Sex nicht. Zum Anspucken: Er habe ihn reingesteckt, sie mega dreckig gefunden und gesagt, sie solle die Hände wegtun, damit er sie anspucken könne. Dann habe er sie angespuckt. Sie habe sich wie eine Sklavin gefühlt. Es sei ihr Körper, aber sie dürfe ihn nicht kontrollieren. Sie dürfe nicht entscheiden, ob sie ihr Gesicht abdecke. Sie habe sich dreckig und von ihm angeekelt gefühlt. Das habe sie ihm am nächsten Tag auch gesagt. Was er alles zu ihr gesagt habe, und dann spucke er sie noch an, das habe sie nicht verdient. Sie habe eine schlechte Kindheit gehabt, ihr Stiefvater habe sie auch einmal angespuckt und sie beleidigt. Der Beschuldigte wisse, dass sie sehr empfindlich sei, was ihre Vergangenheit angehe. Am nächsten Tag sei sie in der Küche gewesen, plötzlich habe er sie von hinten umarmen wollen. Sie sei zusammengezuckt und habe gesagt, er solle sie nicht anfassen. Er habe gesagt, er wolle sie nur umarmen und er mache nichts. Sie habe gesagt, er solle ihr Gesicht anschauen. Ob er ihr während des sexuellen Kontakts gedroht habe: Ja, mit dem Anspucken, dass sie ihre Hände wegnehmen solle, dass er sie sonst schlagen würde. Sie habe es als Drohung wahrgenommen, dass er sie nicht habe schlafen lassen, dass er weitermachen werde. Dass er mit ihr Sex haben werde, solange er da wohne. Egal, wo sie sei, er werde etwas mit ihr haben. Da habe sie ganz fest geweint, sie wolle wirklich von ihm weggehen. Sie habe Angst gehabt, auch um ihre Tochter. Ob er sie auf andere Art psychisch unter Druck gesetzt habe: Er mache das ständig. Er wisse, dass sie nicht immer gut mit ihrer Mutter klarkomme. Zwischendurch gehe es ihr nicht so gut. Er rede ihr dann immer rein und mache sie noch weiter schlecht. Er sage, dass ihre Mutter sie gar nicht liebe und so. Er mache sie einfach so fertig. Das mache er generell.

 

Das Ganze mache sie psychisch fertig. Auch, dass sie alles wieder habe erleben müssen bei der Einvernahme. Es sei einfach viel. Sie habe geweint, es hätte nicht so weit kommen müssen. Er habe oft geschrieben, dass sie Freunde sein und zusammen für D.___ sorgen könnten. Es tue weh, dass er ihr trotzdem so etwas antue. Sie möchte ihm das auch nicht antun mit der Polizei. Das wäre alles nicht nötig gewesen. D.___ sei auch ganz anders, sie habe das auch mitgenommen.

 

Wie sie sich im Moment des Vorfalles gefühlt habe: Sie habe sich ausgenutzt und benutzt gefühlt. Sie habe mit E.___ darüber gesprochen und vergleiche auch. Er fasse sie trotzdem wieder an und suche Kontakt. Sie habe ihm gesagt, dass sie Zeit brauche, und er akzeptiere das. Das gestern Morgen sei ok gewesen für sie, aber sie brauche einfach Zeit. Ob sie verletzt worden sei oder Schmerzen gehabt habe nach dem Vorfall: Nein. Sie habe gespürt, dass ihr Körper nicht gewollt habe. Daher sei sie sehr trocken gewesen und habe es schon gespürt, das habe schon weh getan.

 

Es sei in der Vergangenheit zu ähnlichen Vorfällen gekommen. Sie hätten oft Schluss gemacht und es sei trotzdem zu Geschlechtsverkehr gekommen. Sie sei auch zu einem Psychiater gegangen, das hätte aber eigentlich er tun sollen. Es sei ein paar Monate her. Es sei immer schnell gegangen. Er sei immer gekommen und dann sei sie froh gewesen, wenn er gekommen sei und aufgehört habe. Sie könne nicht genau sagen, wie es gegangen sei. Damals und heute sei eine andere Situation gewesen. Dieses Mal habe sie ihn wirklich angefleht, dass er aufhören solle. Jetzt habe sie E.___ und mit dem Beschuldigten abgeschlossen. Davor habe sie niemanden gehabt und es sei trotzdem passiert, aber es sei anders gewesen. Sie glaube, er verstehe das einfach nicht. Ob sie mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei: Sie habe ja gemusst. Sie hätten zusammen gewohnt, sich immer gesehen, hätten eine Tochter. Die habe geschlafen und sie habe sie nicht wecken wollen. Vielleicht sei es auch falsch von ihr gewesen damals, sie habe ihm geben wollen, was er in dem Moment gebraucht habe. Wenn sie gesagt habe, sie habe keine Lust, habe er immer gesagt, nur kurz. Sie habe ihm immer gesagt, wenn sie keine Lust gehabt habe. Er habe gesagt, wenn sie nicht mit ihm schlafe, habe sie einen anderen Mann. Das habe er ihr nicht geglaubt, bis sie den Geschlechtsverkehr zugelassen habe. Er habe gewusst, dass sie nicht gewollt habe. Wenn jemand sage, nein, hör auf, sei doch stopp. Sie habe es ein paar Mal akzeptiert und erduldet, damit er nachher zufrieden sei. Für ihn gebe es bei ihr kein Nein. Sie seien drei Jahre zusammen gewesen. Er habe immer mal wieder Sex gewollt und sie manchmal nicht. Dann habe sie es gesagt, er habe gestürmt und sie bedrängt und dann hätten sie halt Sex gehabt. Es sei für sie nicht in Ordnung gewesen, aber sie habe es trotzdem nicht gemeldet. Der Unterschied sei, das am Samstagmorgen sei wirklich zu viel gewesen. Für sie sei Schluss und er akzeptiere das nicht. Er sei zu weit gegangen. Er habe ihr Nein nicht akzeptiert. Das sei nicht ok gewesen. Sie wolle nicht über die anderen Vorfälle reden, für sie gehe es um den Samstagmorgen. Da habe sie sich wirklich gewehrt, sie habe mehrfach gesagt, sie wolle nicht. Die anderen Male seien sie in einer anderen Situation gewesen. In einer Beziehung müsse man sich manchmal auch anpassen. Diese Male seien nicht gewollt gewesen, aber ja. Das am Samstagmorgen sei zu viel gewesen. Es sei wirklich Schluss gewesen. Er beleidige sie und mache sie kaputt. Sie gehe daran kaputt. Wenn man am Abend die Beine breit machen müsse, nur weil er wolle, das gehe nicht. Er sei zu weit gegangen. Das mit E.___ sei einfach passiert. Er sei älter als sie, aber sie möge ihn.

 

Ob es nach dem Vorfall zu einem freiwilligen sexuellen Kontakt gekommen sei: Nicht freiwillig. Am Sonntagnachmittag habe der Beschuldigte sie beleidigt und ihr ein schlechtes Gefühl gemacht. Er habe gefragt, ob er nicht ein letztes Mal etwas mit ihr haben könne. Sie habe geweint und gesagt, er solle aufhören und sie alleine lassen. Er habe lange weiter versucht und gefragt, warum sie so Angst vor ihm habe. Sie habe nochmals gesagt, dass Schluss sei, und er habe es dann akzeptiert und nichts mehr gemacht. Bei den früheren Vorfällen habe sie gesagt, mach schnell und dann sei fertig gewesen. Dieses Mal habe sie sich aber gewehrt.

 

Sie glaube, er habe vor dem Vorfall etwas Alkohol getrunken, sie könne aber nicht sagen, wie viel. Sie selbst habe weder Alkohol noch Betäubungsmittel konsumiert. Sie habe seither keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie akzeptiere, dass er D.___s Vater sei, aber sie wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben. Sie habe ihn am Samstag mit dem Vorfall konfrontiert. Sie hätten nicht viel geredet. Sie habe ihn gefragt, wie er ihr so etwas antun könne und erwarte, dass sie jetzt noch… Sie fühle nichts. Sie habe ihm gesagt, er solle sie anschauen und sehen, wie er sie behandelt habe. Sie habe ihn gefragt, ob er wirklich glaube, dass sie noch etwas von ihm möchte.

 

Gefragt nach dem Auslöser der Strafanzeige: Er sei zu weit gegangen. Er habe sie körperlich verletzt. Er habe sie geschlagen und sie angespuckt. Er habe Sex mit ihr gehabt, obwohl er gewusst habe, dass Schluss gewesen sei und sie jemand neues habe. Sie gehöre nicht ihm. Ob jemand sie zur Anzeige motiviert habe: Nein. Ihre Mutter habe mit ihr gesprochen und gesagt, so gehe es nicht weiter. Sie habe ihr gesagt, sie solle gehen, solange das blaue Auge da ist, sonst könne sie es nicht mehr beweisen. Aber es sei ihre Entscheidung gewesen, zur Polizei zu gehen. Sie habe mit ihm viel erlebt, viele Schläge erduldet, seine Entschuldigungen akzeptiert, aber das sei zu viel gewesen. Sie erhoffe sich eigentlich nichts. Dass die Polizei mit ihm rede. Sie sei noch nie so weit gegangen. Sie möchte, dass er merke, dass es wirklich fertig sei. Sie wisse nicht, wie sie es ihm noch sagen solle. Sie wünsche ihm nichts Böses. Sie habe immer versucht, ihm zu helfen. Sie könne einfach nicht mehr. Er beleidige sie ständig. Sie habe sich für ihre Tochter und gegen ihn entschieden. Sie möchte, dass D.___ mit Liebe aufwachse und nicht mit Beleidigungen, Streit, Geschrei und Schlägen.

 

Wie es am Samstag bzw. Sonntag weitergegangen sei: Es sei nichts passiert. Er habe reden wollen, sie nicht. Sie habe seine Entschuldigungen nicht hören wollen. Sie sei froh gewesen, als Sonntag gewesen sei und sie um ca. 20:00 Uhr mit ihrer Schwester gegangen sei. Der Tagesablauf sei ganz normal gewesen, als sei nichts passiert. Er sei lieber zu ihr gewesen, habe Hilfe mit D.___ angeboten und gefragt, ob sie hungrig sei. Sie seien die ganze Zeit zu Hause gewesen. Nein, er sei ein paar Mal draussen gewesen. Am Sonntag sei das gewesen. Sie sei für sich gewesen, er für sich. Am Sonntag habe sie geduscht, vorher habe sie sich nicht getraut, dann habe sie ihre Haare geschnitten, um ihr Auge zu verdecken. Sie habe nicht gewollt, dass er sie nackt sehe. Er habe D.___ hingelegt und sie habe am Mittag kurz geduscht.

 

2.3.3  Polizeiliche Einvernahme vom 8. Februar 2023 (AS 112 ff.)

 

Die Privatklägerin wurde am 8. Februar 2023 erneut von der Polizei befragt, wobei die Einvernahme u.a. per Video an die Staatsanwältin übertragen wurde. Sie gab dabei zuerst frei und dann auf konkrete Fragen im Wesentlichen an, was folgt (AS 114 ff.):

 

Sie sei an dem Tag im Wohnzimmer gewesen. Es sei schon recht spät gewesen. Dann sei er (der Beschuldigte) zu ihr gekommen und habe mit ihr reden, sie etwas fragen wollen, das er unbedingt habe wissen wollen, um selbst damit abzuschliessen. Sie habe gesagt, sie möchte nicht reden, es sei spät, sie könnten morgen darüber sprechen. Er habe gesagt, nein, er wolle es jetzt klären. Sie habe gesagt, nein, sie wolle nicht. Dann hätten sie um das Handy gestritten, weil er unbedingt in ihr Handy habe schauen wollen. Sie hätten um das Handy gekämpft, sie habe das Handy losgelassen und sei aus der Wohnung gerannt. Sie habe sich im Block versteckt und sich beruhigt. Irgendwann sei sie hochgekommen und habe gemerkt, dass die Wohnung verschlossen sei und sie nicht herein könne. Dann habe sie gewusst, dass er nicht drinnen sei. Sie sei fast durchgedreht. Ihre Tochter D.___ sei alleine gewesen, es sei ihr auch nicht so gut gegangen an dem Tag. Dann habe sie ihn gesucht. Sie habe einen Stein in die Eingangstüre getan, damit sie wieder hineinkäme. Irgendwann sei er ge­kommen und sie seien zusammen zum Lift gegangen. Im Lift habe er angefangen, sie zu beleidigen, mit ihr zu schimpfen. Er sei in die Wohnung gegangen, sie sei vor der Haustür stehen geblieben. Er habe zu ihr gesagt, sie solle hereinkommen, er wolle normal am Tisch mit ihr reden. Sie habe gesagt, dass sie nicht wolle, es sei spät. Sie sei lange im Treppenhaus gestanden, er habe zwischendurch nach ihr geschaut. Er habe immer wieder geredet und beleidigt. Irgendwann habe die Tochter geweint. Sie habe gesehen, wie er ins Kinderzimmer gegangen sei und sie hochgenommen habe. Als sie ihn mit ihr auf dem Arm gesehen habe, sei sie hineingegangen, da sie nicht gedacht habe, dass er ihr etwas tue, wenn die Tochter wach sei. Sie habe die Tür hinter sich zugemacht und sei zu D.___ gegangen, da habe er sie gerade geschlagen. Sie habe versucht, die Haustür zu öffnen. Er habe sie zugedrückt und sie mit einem Arm ins Bad gestossen. Sie sei irgendwie umgefallen und habe sich das Steissbein angeschlagen. Sie sei seitlich auf dem Boden gelegen, er sei mit einem Bein auf ihrem Oberschenkel gestanden und habe mit der rechten Faust auf sie eingeschlagen, aufs Gesicht. D.___ habe er auf dem linken Arm gehabt. Irgendwann habe er aufgehört. Sie habe sich vor der Badewanne aufgesetzt und habe ihn angebettelt, dass er aufhören solle. Sie habe ihm gesagt, sie werde alles sagen, was er hören wolle. Er habe sie einfach weiter beleidigt. Er habe gesagt, sie müsse antworten. Sie habe ihn gefragt, ob sie ihr Gesicht waschen könne, sie habe eine Beule gehabt und überall Blut. Sie habe ihr Gesicht waschen dürfen. Sie seien ins Wohnzimmer gegangen. Er habe zu ihr gesagt, sie solle nicht daran denken, aus der Wohnung zu gehen. Er habe sich aufs Sofa gesetzt, sie habe auf dem Boden sitzen sollen. Er habe angefangen zu reden, beleidigen und Sachen zu fragen. Er habe keine Antworten hören wollen, sondern nur gewollt, dass sie seine Geschichte bestätige. Sie habe das gemacht, in der Hoffnung, er beruhige sich. Er habe sie beleidigt. Er habe gesagt, dass er Geschlechtsverkehr mit ihr haben möchte, egal was sie möchte, das sei ihm egal. Für das, was sie ihm angetan habe, dürfe er das machen. Er habe ihr D.___ gegeben, sie seien ins Schlafzimmer gegangen. Sie habe ihm gesagt, sie bringe D.___ zum Schlafen und komme dann wieder raus. Das habe er nicht gewollt, er sei mitgekommen. Sie habe D.___ aufs Bett gelegt, sich neben sie gelegt, habe geweint, ihn angebettelt, bitte nicht. Er solle nichts tun, sie möchte nicht. Er habe irgendwann ihre Hose ausgezogen. Er habe unten mit dem Finger gespielt, irgendwann habe er das Licht ausgemacht. Und es reingesteckt. Mit ihr normalen Geschlechtsverkehr gehabt. Dann sei es doch nicht gut gewesen. Er habe das Licht wieder angemacht. Er habe gewollt, dass sie seinen Penis in den Mund nehme. Sie habe nicht gewollt. Er habe es trotzdem gemacht. Sie habe geweint und geweint, ihn angebettelt. Dann sei er wieder nach unten gegangen, habe weiter beleidigt und sie mehrmals angespuckt beim Geschlechtsverkehr. Sie habe versucht, ihre Hände vors Gesicht zu halten, er habe ihr gesagt, sie solle die Hände wegtun, sonst werde er ihr etwas antun. Sie habe die Hände unten lassen müssen, dass er sie weiter habe anspucken können. D.___ sei auch noch wach gewesen. Sie sei im Bett herumgekrochen. Ihr sei unwohl gewesen. Sie (D.___) sei auf die andere Bettseite gegangen. Er sei hinter sie (Privatklägerin), dann sei D.___ wieder auf die andere Seite. Dann habe sie sie von der Seite umarmt. Sie habe sich gesagt, sie müsse jetzt hinhalten, weil wenn er nicht komme, könnten sie nicht schlafen und D.___ komme auch nicht zu Schlaf. Nachdem er gekommen sei, habe er gesagt, solange sie in der Wohnung sei und er auch da wohne, werde er weiterhin mit ihr so tun. Auch wenn sie wegziehe, werde er weiterhin mit ihr etwas haben. Dann habe er eine zweite Runde machen wollen. Sie habe gesagt, sie wolle nicht wegen D.___. Er habe sie nur beleidigt, geredet, geredet. Er habe gesagt, er schlafe mit ihr und D.___ im Zimmer. Irgendwann sei er eingeschlafen. Sie auch, also alle. Das sei am Samstag passiert. Am Samstag, nachdem sie wach gewesen seien, sei nichts Spezielles passiert, ausser dass er sie von hinten umarmt habe, sie habe ihn nicht gehört und sei zusammengezuckt. Sie habe gesagt, er solle nichts machen. Er habe gefragt, warum sie so tue. Sie habe gesagt, er solle sie anschauen, was er mit ihr gemacht habe. Sie habe gesagt, sie wolle nicht darüber reden. Er solle sie in Ruhe lassen. Am Samstag sei nichts mehr passiert, er habe auch nicht mit ihr gesprochen. Am Sonntag habe er wieder angefangen, sie zu beleidigen, habe gesagt, sie nutze ihn aus und er wolle Geschlechtsverkehr mit ihr, er habe Lust. Sie sei auf die Knie und habe ihn angebettelt, gesagt, sie möchte nicht. Es habe schon ein bisschen gebraucht, bis er verstanden habe, dass sie nicht wolle und es sei auch nicht passiert. Am Abend sei ihre Schwester gekommen. Sie habe ihr auf Whatsapp geschrieben, wenn sie nicht antworte, komme sie vorbei. Sie habe es in dem Moment nicht gesehen. Sie sei Im Badezimmer gewesen, habe sich bettfertig gemacht. Ihre Schwester sei vor der Haustür gestanden, habe gesagt, sie solle mitkommen, sie habe ihre Sachen gepackt und sei mitgegangen.

 

Als sie im Badezimmer gewesen sei, als er sie geschlagen habe, sei es schnell gegangen, aber beim Umfallen habe er sie an den Haaren greifen wollen, habe sie aber nicht erwischt und habe ihr dann in den Mund gefasst und sie gekratzt. Der Vorfall habe am Samstag stattgefunden, sie glaube vor 02:00 Uhr. Eingeschlafen sei sie nach 04:00 Uhr. Weshalb es zum Streit gekommen sei: Weil sie mit ihm Schluss gemacht und jemand Neues kennengelernt habe. Er wisse schon von dem. Sie habe sich deshalb lange nicht getraut, heim zu gehen. Sie habe gewollt, dass er es zuerst verarbeite. Es sei gut gewesen, sie sei im Dezember in den Ferien gewesen. Sie hätten schon im Dezember gestritten. Sie habe ihm angeboten, D.___ zu ihrer Mutter zu bringen, damit sie reden könnten, er habe nicht reden wollen. Aber kaum sitze sie mit D.___ im Auto, fange er an zu reden. Sie habe Angst bekommen, sie habe Schluss machen wollen. Der erste Schlag sei mit der Faust im Gang gewesen. Sie sei der Wand entlang zurückgegangen, habe gedacht, sie könne aus der Wohnung. Sie habe Angst gehabt, D.___ sei auch wach gewesen. Er sei in dem Zustand gewesen, sie habe es gesehen. Sie habe ein paar Mal gedacht, ob sie alleine gehe und D.___ da lasse, oder einfach akzeptiere. Weil sie aus der Wohnung gewollt habe, habe er die Tür zu- und sie mit dem Arm ins Badezimmer gedrückt. Sie sei umgefallen, auf dem Boden gelegen. Sie habe raus gewollt, er sei schneller gewesen und habe sie auf den Boden gedrückt, damit sie nicht aufstehen könne. Dann habe er mit der Faust auf sie eingeschlagen. Es sei so schnell gegangen, sie wisse nur, im Gesicht habe es weh getan. Das Blut sei von der Stirn gekommen und im Mund habe sie einen Kratzer gehabt, da sei sie auch erschrocken. Sie habe am Steissbein, der Schulter, an der Seite und am Gesicht und Kopf Schmerzen gehabt. Der Beschuldigte sei auch verletzt worden. Als sie ihr Blut gesehen habe, habe sie fest angefangen zu weinen. Er habe ihr dann gesagt, sie solle nicht so tun und ihr seine Hand gezeigt, wo er am rechten Ringfinger eine Verletzung gehabt habe. Sie nehme an, das sei von den Schlägen gegen sie gewesen. Ob sie ihn gestossen oder geschlagen habe: Nein, wie hätte sie gekonnt. Sie hätte es in dem Moment gerne gemacht. Aber er habe D.___ im Arm gehabt. Sie habe ihm nicht getraut, wenn sie zurückgeschlagen hätte, hätte sie gerade eine zurück bekommen. Zu den Beleidigungen: Es sei immer das gleiche. Sie sei eine Hure, eine Bitch, sie sei so billig, sie würde mit allen schlafen, sogar einem älteren Mann. Sie habe D.___ nicht verdient, sei eine schlechte Mutter, habe ihn betrogen, wobei das gar nicht so sei. Sie habe ihn nicht beleidigt, sie habe einfach bestätigt, was er habe hören wollen. Sie hätte in dem Moment alles gesagt, damit er ruhig bleibe und aufhöre. Zum sexuellen Kontakt: Er habe sie zuerst berührt. Er sei neben ihr gewesen und habe sie berührt. An der Vagina und auch an der Brust. Sie habe noch Kleider angehabt. Er sei mit den Händen in ihre Hose rein. Er habe Speichel genommen mit seiner Hand und dann da gespielt. Dann habe er ihre Hose heruntergezogen. Sie seien gelegen. Sie habe ihn angebettelt, bitte nicht. Irgendwann habe er seine Hose ausgezogen, sie habe einfach fest geweint. Er habe seinen Penis in ihre Vagina gesteckt. Er habe einfach weitergemacht, dann habe wohl etwas gefehlt, sie wisse nicht, was er gehabt habe. Er sei hochgekommen, also auf sie. Die Beine seien hier oben gewesen (zeigt auf Schultern) und er habe ihr seinen Penis in den Mund gesteckt für kurze Zeit. Weil sie geweint habe, sie habe es nicht gerne, sei er wieder heruntergegangen. Er habe immer gesagt, sie solle ruhig sein, er habe sie beleidigt. Dann habe er weiter vaginalen Geschlechtsverkehr gemacht. Er sei in der Vagina zum Samenerguss gekommen. Sie wisse nicht, wie lange der sexuelle Kontakt gedauert habe. Ob er mitbekommen habe, dass sie nicht einverstanden sei: Ja. Er habe gesagt, es sei ihm egal. Er habe gemeint, er könne ihr das jetzt antun. Sie habe ihn mehrmals angebettelt, habe die Hände zusammengetan, das mache man in Asien, habe ihn angebettelt, dass er ihr nichts antue, nichts Sexuelles, auch nichts Körperliches. Sie habe gesagt «I am begging you, please stop». Sie habe mehrmals gesagt «I have pain, i have pain everywhere, can you please stop». Er habe gesagt «I don’t give a fuck», «I don’t give a fuck if you want or dont want», «the way you treat me, the way you use me», «I’m going to give you back, i’m going to use you». Sie habe ein rotes T-Shirt und graue Pyjamahosen mit weissen und grauen Punkten getragen. Er habe ein schwarzes Shirt und schwarze Trainerhosen getragen. Die Hosen hätten an der linken oder rechten Seite rote Streifen. Er habe ihre Hosen ausgezogen und seine sich selbst. Sie habe keine Unterwäsche getragen, trage sie nie zum Schlafen. Wie sie sich gefühlt habe: Als hätte sie kein Recht auf ihren eigenen Körper. Keine Macht über den eigenen Körper. Jetzt möchte sie keinen Geschlechtsverkehr, dann möchte sie nicht. Sie möchte keinen Penis in den Mund nehmen, dann möchte sie auch nicht. Sie habe sich beim Geschlechtsverkehr immer anhören müssen, wie er sie beleidige, dass er sich angeekelt von ihr fühle. Er fühle sich angeekelt, weil sie mit jemand anderem etwas gehabt habe und jetzt auch mit ihm. Das habe er ihr unter die Nase gerieben. Sie habe sich nicht gut und dreckig gefühlt. Sie habe ihm das auch bestätigen müssen, habe gesagt, sie fühle sich nicht gut und dreckig. Was den Sex angehe, habe sie keine körperlichen Schmerzen gehabt.

 

Wie sie den Samstag verbracht habe: Ganz normal, als wäre nichts passiert. Sie sei mit D.___ aufgestanden, habe Frühstück gemacht, ganz normal den Tag verbracht, als sei nichts passiert. Sie sei bei ihr im Zimmer gewesen, habe da auch den Computer gehabt und dort gegessen. Er habe gefragt, ob er D.___ am Samstagabend ins Bett tun könne, sie habe ja gesagt. Sie sei selbst auch früh ins Bett, sie habe einfach gewollt, dass das Wochenende fertig sei. Was er gemacht habe: Das wisse sie nicht, sie wisse nicht, ob er telefoniert habe, er habe viel die Kopfhörer angehabt.

 

Die Privatklägerin verneinte, Alkohol, Betäubungsmittel oder Medikamente konsumiert zu haben vor dem Vorfall. Ob es generell vorkomme, dass sie Alkohol oder Betäubungsmittel konsumiere: Nein. Der Beschuldigte habe vor dem Vorfall etwas getrunken, aber sie wisse nicht was und wieviel. Er trinke gerne Alkohol. Aber er habe auch lange nichts mehr getrunken. Zwischendurch habe er schon getrunken. Beide rauchten Zigaretten. Es habe andere Vorfälle gegeben, aber darüber wolle sie nicht sprechen, es gehe nur um den Samstagmorgen. Sie habe im Gesicht geblutet. Es sei offen gewesen, habe aber nicht fest geblutet. Auf der Kleidung habe sie keine Blutflecken gehabt, am Boden wisse sie nicht.

 

Ob sie den sexuellen Kontakt nochmals detailliert beschreiben könne: Er habe unbedingt Geschlechtsverkehr haben wollen. Er habe noch D.___ gehabt, sie seien noch im Wohnzimmer gewesen. Er habe ihr D.___ gegeben. Sie seien ins Kinderzimmer gegangen, sie habe D.___ ins Bett tun wollen. Er sei hinterher gekommen. Es sei so schnell gegangen. Er habe sie ständig beleidigt. Sie habe D.___ aufs Bett getan und sich neben sie gelegt. Sie habe ihm gesagt, sie lege D.___ schlafen und komme dann ins Wohnzimmer. Er habe nicht gewollt. Er habe da bleiben und es unbedingt machen wollen. Sie habe ihn angebettelt, nein, bitte nicht. Dann sei er auch aufs Bett gekommen, habe sie zuerst überall angefasst. Dann habe er da unten gespielt, habe seine Finger nass gemacht mit Speichel. Irgendwann habe er es machen wollen, habe ihr die Hosen heruntergezogen, habe sich selbst die Hose heruntergezogen und dann sei er zuerst auf ihr gewesen und so sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Dann sei er auf sie gekommen, habe ihr den Penis in den Mund gesteckt, nicht lange. Sie habe geweint, sie habe nicht gewollt. Dann sei er wieder in die Vagina und habe weiter gemacht. Einmal sei er noch aufgestanden und habe das Licht ausgemacht, dann wieder angemacht. Der Geschlechtsverkehr sei weiter gegangen. D.___ sei gekommen, hin und her gegangen. Dann sei sie (D.___) wieder auf die Wandseite, dann sei sie seitlich gelegen in der Löffelstellung und er sei irgendwann gekommen. Am Anfang sei sie auf dem Rücken gelegen, als er im Vaginalbereich herumgespielt habe. Sie habe sich kaum bewegt. Er sei aufgestanden, habe das Licht an- und ausgemacht, habe auf der Seite gewollt, also in der Löffelstellung, dass sie zur Wand schaute, zu D.___. Das sei dann doch nicht gut gewesen, auch nicht für D.___, sie sei über sie gekrochen, sei dann in der Mitte gelegen, dann sei er wieder hinter sie und habe von hinten wieder reingesteckt, sie habe wieder zu D.___ geschaut, aber Richtung Fenster. Am Schluss sei D.___ wieder an der Wand gewesen, sie in der Mitte und er auf der Seite. Dann wieder ganz normaler Geschlechtsverkehr vaginal. Sie wisse nicht, wie lange es gegangen sei. Sie habe geweint, dass es aufhöre, dass er sie in Ruhe lasse, dass D.___ schlafe. Sie habe sich nicht körperlich gewehrt. Sie habe nur gesagt, dass er aufhören und sie in Ruhe lassen solle. Sie habe gesagt «Can you please let me, can you let me be, can you stop, i’m begging you» und auch «Look D.___ is tired, she also wants to sleep». Am Schluss, die letzten zwei, drei Minuten bevor er gekommen sei, habe sie gedacht, sie müsse machen, was er sage, aufhören zu weinen, den Mund zu halten, damit er kommen könne. Sie habe ruhig sein müssen. D.___ sei die ganze Zeit daneben im Bett gewesen. Im April 2022 sei sie zu ihrer Mutter gegangen, da es zwischen ihr und dem Beschuldigten auch nicht mehr gegangen sei. Sie habe Abstand gebraucht. Sie sei drei oder vier Wochen weg gewesen. Irgendwann habe sie zurück gemusst, weil er sich nicht an die mündlichen Absprachen betreffend D.___ gehalten habe. Er habe sie ihr nicht geben wollen. Sie habe die Polizei gerufen, doch die hätten ihr gesagt, wenn das Sorgerecht bei beiden sei, könnten sie nichts machen. Im Dezember sei sie auch gegangen und habe bei E.___ gewohnt. Sie habe ihm gesagt, sie komme nicht für eine Versöhnung zurück, sondern wegen D.___, um zu klären, wie weiter. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht mehr mit ihm zusammen sein möchte. Es habe sie niemand zur Anzeige motiviert, das sei sie selber gewesen.

 

Auf die Fragen der Verteidigung gab die Privatklägerin Folgendes an: Warum sie nicht ausgezogen sei: Das sei seine (des Beschuldigten) Frage. Mit ihrem Geld müsse sie Miete und eine neue Unterkunft zahlen. Warum er nicht gegangen sei, D.___ wolle er ja nicht. Sie arbeite dort und habe dort die Kita. Er wisse, dass sie kein Geld auf der Seite habe, um auszuziehen. Sie hätten besprochen, dass sie drei Monate sparen und dann schauen würden, wie es weitergeht. Ihm gehe es nur darum, warum sie nicht zum neuen Partner gegangen sei. Sie sei nicht abhängig von einem Mann. Sie sei gegangen, nicht weil er ein lieber Mann sei, sondern weil sie Angst vor ihm habe. Damit er verarbeiten könne, dass fertig sei und sie einen neuen Partner habe. Sie habe ihm Zeit gegeben. Er habe ihr gesagt, sie könne nach Hause kommen und er werde ihr nichts machen. Sie habe ihm geglaubt. Warum sie nach dem Vorfall im Badezimmer die Wohnung nicht verlassen habe: Wie hätte sie gekonnt. Er sei auf 180 gewesen, sie habe nach dem einen Schlag im Gang gehen wollen. Nach den ganzen Schlägen habe sie überlegen müssen, solle sie jetzt gehen. Damit er sie noch mehr schlage. Und er habe D.___ gehabt, ob er zu ihr hätte schauen sollen. Sie schlafe jetzt schon die ganze Nacht nicht. Wie D.___ während des Vorfalles reagiert habe: Sie sei ruhig gewesen. Sie habe sie angeschaut und «Oh oh» gesagt. Sie sei müde gewesen und habe Fieber gehabt.

 

Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, gab die Privatklägerin an, das stimme nicht, sie habe an dem Abend kein Geld von ihm verlangt. Sie rauche abends, wenn D.___ im Bett sei, Cannabis. Die vorherige Frage nach Betäubungsmitteln habe sie verneint, da das für sie Medikamente seien und Cannabis sei kein Medikament. Sie habe ihn nicht beleidigt. Der Vorfall mit der Herdplatte sei nie passiert. Sie habe keine Verbrennungen an seiner Hand festgestellt. Am Samstagmorgen habe sie getan, als sei nichts passiert. Sie hätten Essen bestellt, sie habe nicht kochen können. Der Sex sei nicht einvernehmlich gewesen. Sie sei in die Wohnung zurückgekehrt, weil er gesagt habe, er tue ihr nichts. Warum sie nicht bei ihrer Mutter geblieben sei: Sie habe dieses Hin und Her im April und Mai genug durchgemacht. Viel Geld habe sie auch nicht, um jedes Mal das Benzin zu bezahlen. D.___ müsse in die Kita. Wenn sie Geld gehabt hätte, hätte sie nicht nach Hause gehen müssen. Für sie sei klar gewesen, dass sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wolle. Warum sie zu dritt im Bett schlafen würden: Er sei zu ihr und D.___ ins Kinderzimmer gekommen. Sie habe sich nicht getraut aufzustehen und D.___ sei daneben gewesen. Sie habe der Tochter einen Gefallen tun und einfach schlafen wollen. Er sehe nur sich selbst. Wenn sie gekonnt hätte, wäre sie schon lange gegangen, aber sie habe das Geld nicht. Sie sei wegen ihm bereits in psychologischer Behandlung gewesen, aber nur eine Stunde. Es habe keine Diagnose gegeben. Sie sehe nun, wer von ihnen beiden krank sei. Sie sei nicht krank.

 

2.3.4  Einvernahme vor der Vorinstanz (AS-SL 086 ff.)

 

Die Privatklägerin wurde vor der Vorinstanz erneut befragt und gab dabei im Wesentlichen Folgendes an (AS-SL 088 ff.):

 

Sie sei sich nicht mehr ganz sicher, was am Freitagabend passiert sei. Sie wisse nur noch, dass am Samstagabend… Sie habe gesagt, dass sie die Beziehung mit ihm nicht mehr wolle. Am Samstagabend sei es eigentlich ruhig gewesen. D.___, das wisse sie noch, sei es an dem Abend nicht so gut gegangen, sie sei ein bisschen krank gewesen. Sie sei im Wohnzimmer gewesen und habe fern gesehen. Sie wisse, ihre Schwester habe sie gegen Nachmittag am Sonntag abgeholt. Deswegen wisse sie, dass es am Samstagabend passiert sein müsse. Am 28. Januar. Am Samstagabend hätten sie sich gestritten. Vom 28. auf den 29. Januar. Wenn man Mitternacht anschaue, dann sei es schon der 29. Januar gewesen. Sie glaube, sie sei sich sicher. Es sei ein langer Abend gewesen. Auf Vorhalt, sie habe bisher immer ausgesagt, es sei in der Nacht von Freitag auf Samstag geschehen: Sie wisse nur, dass es am 28. am Abend passiert sei. Am 30. habe ihre Mutter Geburtstag. Am Samstag sei der 28. gewesen, das habe sie sich so gemerkt. Die Schwester habe sie am Sonntag geholt. Sie wisse nur, der Vorfall sei am Abend passiert. Sie sei sich nicht mehr sicher, ob Freitag oder Samstag. Es sei nach Mitternacht gewesen. Gerade am nächsten Tag habe ihre Schwester sie abgeholt.

 

Der Amtsgerichtspräsident fragte die Privatklägerin mehrfach, wann der Vorfall passiert sei, da sie bisher immer ausgesagt habe, es sei in der Nacht von Freitag auf Samstag gewesen. Die Privatklägerin weinte viel und wirkte sehr aufgelöst und verunsichert, sodass die Einvernahme unterbrochen wurde (AS-SL 092).

 

Sie habe heute kein Medikament zur Beruhigung eingenommen. Sie wisse noch, dass sie D.___ ins Bett gebracht habe. Sie sei ins Wohnzimmer gegangen und habe fern gesehen. Irgendwann sei der Beschuldigte ins Wohnzimmer gekommen und habe mir ihr reden wollen. Aber sie habe gesagt, sie wolle nicht. Er habe gesagt, er wolle. Sie habe gesagt, nein, sie möchte nicht mit ihm reden. Dann habe sie gemerkt, dass er näher komme, aber schon gereizt. Sie habe ihr Handy hervorgenommen. Sie wisse, dass er dann gerade nachher schon in ihre Richtung, nicht gerannt, aber schnell gelaufen sei. Sie habe ihr Handy weggeschmissen. Er sei Richtung Handy und sie Richtung Haustüre hinaus. Sie habe sich im Gebäude versteckt, im Gebäudeinnern, denn sie habe keine Jacke und keine Schuhe gehabt. Sie habe nicht hinaus gekonnt, sie habe ja keinen Hausschlüssel und kein Telefon dabeigehabt. Sie sei mehrfach im Treppenhaus hoch und runter gelaufen, sie habe Angst vor ihm gehabt. Irgendwie habe sie vor der Haustür gestanden und versucht, hinein zu gehen, weil D.___ noch drinnen gewesen sei. Die Tür sei abgeschlossen gewesen, er sei nicht in der Wohnung gewesen. Sie habe D.___ weinen gehört. Sie sei nach unten gegangen, zu den Briefkästen. Er sei dann auch gekommen. Sie seien mit dem Lift hochgegangen. Im Lift habe er ihr nichts angetan. Sie habe nicht in die Wohnung hineingehen wollen. Er habe gesagt, sie solle hereinkommen, sie würden miteinander reden. Aber sie habe nicht gewollt. Die Haustür sei offen gewesen. Sie habe vom Treppenhaus in die Wohnung hineinsehen können. Irgendwann habe D.___ angefangen zu weinen und er sei zu ihr ins Zimmer und habe sie aufgenommen. Sie habe gedacht, er werde ihr nichts antun, wenn D.___ wach sei. So sei sie nachher auch in die Wohnung gegangen. Als sie näher gekommen sei, habe er sie gehauen. Dann sei sie zu Boden gegangen. Sie habe Richtung Haustür gewollt. Aber er sei schneller gewesen und habe die Tür zudrücken können und sie dann ins WC… Dann sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen im Badezimmer. Sie wisse nur, er habe sie geschlagen, sie sei am Boden gelegen. Sie wisse, dass er mit dem Fuss auf ihr draufgestanden habe, als sie am Boden gewesen sei. Er habe mehrfach auf sie eingeschlagen. Dann sei sie hochgekommen und er habe sie gegen die Wand gedrückt. Er habe D.___ noch auf dem Arm gehabt. Dieser Abend sei für sie so schlimm, dass sie… Seit der Trennung habe sie versucht, das zu vergessen und sie wolle eigentlich nicht mehr darüber sprechen. Es falle ihr schwer.

 

Wie der Kontakt des Beschuldigten zur Tochter funktioniere: Eigentlich überhaupt nicht. Ja, es gebe eine Beiständin für die Tochter. Der vereinbarte Kontakt funktioniere nicht. Nach dem Gerichtstermin hätten sie im Mai die erste Einführung angefangen. Irgendwie sei es nie dazu gekommen. Es sei oft vorgekommen, dass er gesagt habe, er könne heute nicht. Sie glaube, er habe die Tochter im Mai 2024 herum, im Sommer, zuletzt gesehen. Sodann schilderte die Privatklägerin die Bemühungen der Beiständin und ihr und weshalb es nicht funktioniere.

 

Ob sie in Behandlung sei wegen des Vorfalles: Am Anfang sei sie das gewesen, dann nicht mehr. Das Leben gehe weiter. Sie sei alleinerziehend und müsse arbeiten. Sie sei zur Mutter gezogen. Sie wolle aber langsam wieder ausziehen, weil D.___ in den Kindergarten komme. Sie wolle einen Platz für sie in der Nähe ihrer Arbeit finden, damit sie nicht pendeln müsse. Zur Behandlung: Sie sei in Solothurn bei einem Psychiater in einer Klinik gewesen. Sie habe nur geredet und sei zwei, drei Mal dort gewesen.

 

Nach einem Unterbruch der Einvernahme, auf Frage, wie es nach dem Badezimmer weitergegangen sei: Vom Badezimmer seien sie ins Wohnzimmer, sie voraus. Sie habe auf dem Boden gesessen und er auf dem Sofa. Sie sei nicht mehr sicher, was sie gesagt hätten. Er habe sie Sachen gefragt. Er habe sie als Hure bezeichnet und sie habe das bestätigen sollen. Er habe ihr Fluchwörter gesagt und sie habe es einfach bestätigen müssen, weil sie gesehen habe, dass er an diesem Abend nicht er selbst gewesen sei. Dann seien sie ins Kinderzimmer gegangen. Sie wisse noch, dass D.___ Richtung Wand gelegen sei, noch wach. Dann sei er auch ins Zimmer gekommen. Dann sei der Geschlechtsverkehr passiert. Sie wisse, dass sie gelegen sei, er über ihr. Sie wisse noch, dass sie ihr T-Shirt angehabt habe. Dass er ihre Hose ausgezogen habe. Sie wisse, dass er sie während des Geschlechtsverkehrs angespuckt habe. Sie sei nicht sicher, ob sie sich gewehrt habe, weil sie wisse, dass er sehr gereizt gewesen sei. Sie vermute, dass sie schon gesagt habe, dass sie nicht wolle. Sie habe ihm sicher gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wolle. Aber ihn geschlagen oder sich so gewehrt, glaube sie nicht, weil D.___ noch daneben gelegen habe. Sie habe nicht noch mehr zurückbekommen wollen, oder dass D.___ etwas passiere. Sie habe gesagt, sie möchte nicht, sie möchte nicht. Sie wolle nicht. D.___ habe nicht geschlafen. D.___ sei zuvor mit ihnen im Wohnzimmer gewesen. Als er zu ihr gesagt habe «Now I’m gonna fuck you» habe er sie auf dem Arm gehabt und dann seien sie zu dritt ins Kinderzimmer gegangen. Wie es dazu gekommen sei, dass sie alle ins Kinderzimmer gegangen seien: Ob sie nicht hätte gehen sollen. Sie sei am Boden gesessen, er habe gesagt, sie komme jetzt mit. Wenn sie nicht gegangen wäre, hätte er sie geschlagen. Sie habe gedacht, wenn sie mitgehe, schlage er sie nicht mehr. Aber sie habe gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle. Ob sie das im Wohnzimmer gesagt habe oder im Schlafzimmer, wisse sie nicht mehr. Aber sie sei sich sicher, dass sie es mehrfach gesagt habe. Für sie sei Schluss gewesen, endgültig. Er habe D.___ ins Bett gelegt, Richtung Wand. Sie sei sich nicht sicher, ob er sie geschubst habe oder sie aus Angst selber ins Bett gegangen sei. Er habe ihre Hose ausgezogen, aber sie habe ein T-Shirt angehabt. Er sei über ihr gewesen und habe sie mehrfach angespuckt. Sie wisse nicht mehr, ob sie während des Geschlechtsverkehrs etwas gesagt habe. Sie wisse nur noch, dass sie froh gewesen wäre, er wäre fertig. Sie habe einfach gewollt, dass er fertig sei. Sie sei sich nicht sicher, dass er in ihr gekommen sei. Er sei danach neben ihr im Bett gelegen. Sie habe geweint und sich zu D.___ gedreht und irgendwann seien sie eingeschlafen. Irgendwann sei es fertig gewesen und er sei wahrscheinlich auch kaputt und müde gewesen und eingeschlafen. Am nächsten Morgen könne sie sich erinnern, dass sie einen blauen Fleck am Auge gehabt habe und sich einen Pony habe schneiden wollen, damit man das nicht so sehe, damit sie normal weiterarbeiten könne. Sie wisse, dass er einmal zu ihr gekommen sei und sich entschuldigt habe. Er sei auf die Knie gegangen, habe sich entschuldigt, aber sie habe nicht mit ihm reden wollen. Sie habe einfach nichts gesagt. Sie habe gedacht, sie warte, bis das Wochenende durch sei und sie arbeiten gehen könne und einen Grund habe, hinauszugehen. Wahrscheinlich wäre sie zur Mutter gegangen. Sie würde ihr das erzählen und wahrscheinlich nicht mehr kommen. Aber das Problem sei, dass D.___ dann dort wäre, weil er nicht gearbeitet habe. Sie habe schauen müssen, wie sie D.___ da raus bringe. Als sie im Sommer Streit gehabt hätten, habe sie D.___ zwei Wochen nicht gesehen, weil er nicht gewollt habe, dass sie sie mitnehme. Am Montag nach der Arbeit habe sie zur Mutter gehen wollen. Was am Tag danach sonst geschehen sei: Er habe ihr irgendwann das Handy zurückgegeben, aber sie habe sich nicht getraut, etwas damit zu machen, damit er nicht das Gefühl habe, sie versuche, die Polizei oder jemanden zu erreichen. Im Kopf habe sie schon geplant, dies sei das allerletzte Mal. Sie wolle das nicht mehr, sie wolle auch nicht mehr dort wohnen, aber bis das Wochenende vorbei sei, müsse sie durchhalten und ihm das Gefühl geben… Und dann sei irgendwann ihre Schwester aufgetaucht. Sie habe sie nicht einmal angerufen. Ob sie mit der Mutter telefoniert habe: Sie sei sich nicht sicher, ob sie mit ihr gesprochen habe. Sie habe ihr das sicher nicht erzählen wollen, wenn er noch im Haus sei. Sie habe nicht gewollt, dass sie sich Sorgen mache oder das Gefühl habe, herkommen zu müssen. Sie könne zeitlich nicht sagen, wann die Schwester gekommen sei, sie glaube am Nachmittag, gegen vier, fünf Uhr. Sie glaube, am Tag nachdem es passiert sei. Sie wisse nur, sie habe sie am Sonntag abgeholt. Sie wisse nur noch, sie sei aufgestanden, habe ihre Haare geschnitten, habe nicht mit ihm reden wollen und irgendwann sei die Schwester gekommen. Es sei schon ziemlich lange her. Sie könne sich nicht genau erinnern, ob sie noch eine Nacht dort geschlafen habe. Eine Bestellung des Beschuldigten am Samstagabend sage ihr nichts. Sie könne sich nicht erinnern, dass sie einen Film geschaut hätten. Sie hätten sicher keinen Film geschaut. Sie habe ihr eigenes Zimmer gehabt, wo sie mit der Tochter geschlafen habe, und er das Elternzimmer. Sie hätten nur das Wohnzimmer geteilt. D.___ schlafe immer bei ihr. Sie habe nie beim Beschuldigten im Bett geschlafen.

 

Zu dieser Zeit habe sie noch Cannabis geraucht, der Beschuldigte auch. Heute rauche sie nicht mehr. Ihr sei keine Verbrennung an der Hand des Beschuldigten aufgefallen.

 

2.3.5  Einvernahme vor Obergericht (ASB 081 ff.)

 

Auch vor Obergericht wurde die Privatklägerin nochmals befragt und sagte zur Sache im Wesentlichen das Folgende aus:

 

Sie erzähle, was ihr noch in Erinnerung geblieben sei. Es habe am Abend angefangen, als sie D.___ ins Bett gebracht habe. Sie habe fernsehen wollen und sei ins Wohnzimmer gegangen. Der Beschuldigte sei zu ihr gekommen und habe mit ihr reden wollen. Sie habe aber nicht mit ihm reden wollen. Irgendwie sei es um ihr Handy gegangen, er habe reinschauen wollen und sie hätten gestritten. Sie sei sich nicht mehr ganz sicher, wie es gegangen sei, aber er sei auf sie zugekommen und sie sei aus der Wohnung gelaufen und habe sich im Gebäude versteckt. Sie habe nicht hinaus gehen können, sie wisse noch, dass sie keine Schuhe oder Socken getragen habe, nichts, nur den Pyjama. Sie habe sich im Gebäude versteckt. Irgendwann sei sie nach oben gegangen und habe zurück in die Wohnung gewollt, aber gemerkt, dass sie nicht hinein könne. Sie habe etwas Panik bekommen, da D.___ krank gewesen sei. Sie habe im Gebäude nach ihm gesucht, aber er sei nirgends gewesen. Sie sei wieder nach oben und habe D.___ gehört, dann habe sie weinen müssen. Irgendwann sei er dann doch gekommen, aber sie habe sich nicht mit ihm zusammen in die Wohnung getraut. Sie hätten draussen vor der Tür gesprochen, also sie draussen, die Tür sei offen gewesen. D.___ habe geweint und der Beschuldigte habe sie geholt. Sie sei in die Wohnung gegangen, da sie nicht gedacht habe, dass er etwas machen würde. Im Gang sei der erste Schlag gekommen. Sie habe versucht, rückwärts aus der Wohnung zu gehen, er habe schnell die Tür zugedrückt und sie ins Bad gedrückt, wo sie hingefallen sei. Mit D.___ auf dem Arm habe er sie mehrfach geschlagen. Irgendwann habe er aufgehört. Sie sei sich nicht mehr ganz sicher, wie es gewesen sei, aber er habe mit ihr reden wollen, sie habe ins Wohnzimmer kommen müssen. Er habe ihr Fragen gestellt und sie beleidigt. Dann habe er gesagt, dass er Geschlechtsverkehr mit ihr haben wolle. Sie seien zu dritt ins Kinderzimmer und dann habe es dort mit dem Geschlechtsverkehr angefangen.

 

Sie seien zu dritt dort gelegen, sie habe ihn mehrfach gebeten aufzuhören, sie habe das nicht gewollt. Sie wisse nicht mehr genau, wie es gegangen sei, aber er habe ihr die Hose ausgezogen. Sie habe ihr Gesicht verdeckt, aber das habe er nicht gewollt, und er habe sie während des Geschlechtsverkehrs angespuckt. Mehr wisse sie nicht.

 

Sie vermöge sich nicht zu erinnern, in welcher Nacht es gewesen sei. In den Akten, die sie gelesen habe, sei es von Freitag auf Samstag. Es sei irritierend gewesen, weil es nach Mitternacht passiert sei.

 

Zu den Schlägen: Er habe D.___ im Arm gehalten. Sie sei am Boden gelegen, weil er sie ins Bad geschubst habe. Dann habe er sie mehrmals beim Auge ins Gesicht geschlagen. Der erste Schlag sei vorher im Gang erfolgt. Sie habe aus der Wohnung flüchten wollen, aber er habe sie ins Bad gedrückt, wo es weitergegangen sei.

 

Zum Geschlechtsverkehr: Sie erinnere sich an das Bild, wie sie ihr Gesicht habe verdecken wollen. Das Schlimmste sei das Angespucktwerden gewesen, so wie dreckig. Wenn sie zurückdenken müsse, sei es schlimm für sie. Wenn jemand sage «hör auf», und sie sei sich sicher, dass sie gesagt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, müsse man das akzeptieren. An Oralverkehr erinnere sie sich nicht mehr.

 

Zur Zeit nach dem Vorfall: Sie wisse nur, dass sie in der Wohnung gewesen sei. Der Tag sei normal verlaufen. D.___ sei früh wach gewesen am Tag nach dem Geschlechtsverkehr. Sie wisse noch, dass sie sich, weil sie ein blaues Auge gehabt habe, einen Pony geschnitten habe. Sie habe nicht gross mit dem Beschuldigten gesprochen. Sie habe versucht, das Wochenende zu überstehen. Am Sonntag habe ihre Schwester sie abgeholt.

 

2.4      Aussagen des Beschuldigten

 

2.4.1  Polizeiliche Einvernahme vom 1. Februar 2023 (AS 132 ff.)

 

Der Beschuldigte wurde am 1. Februar 2023 erstmals zum Vorfall befragt und gab im Wesentlichen das Folgende an (134 ff.):

 

Sie hätten am Freitag einen Streit gehabt. Sie (die Privatklägerin) sei von der Arbeit nach Hause gekommen und schon nervös gewesen. Sie rauche jeden Tag Cannabis. Wenn sie nicht rauche, sei sie aggressiv. Er sei in der Küche gewesen und sie habe CHF 50.00 von ihm verlangt, um Cannabis zu kaufen. Er habe nein gesagt. Er habe ihr in der vorherigen Woche schon Geld gegeben, via Twint. Dann hätte eine Diskussion zwischen ihnen begonnen. Sie habe ihn Hurensohn genannt. Er habe gesagt, nein, sie sei das selber. Sie solle von ihrem neuen Freund Geld verlangen. Daraufhin habe sie ihn gestossen und er habe sich mit der Hand auf der heissen Herdplatte abgestützt. Er habe ihr aus Reflex einen Klapf gegeben. Sie habe versucht, ihn anzugreifen, und er habe sie weggestossen. Dann sei sie aus der Wohnung gegangen für ungefähr 15 Minuten. Daraufhin sei sie zurückgekommen, aber er sei weggegangen. Als er heimgekommen sei, sei sie schon im Zimmer gewesen. Dann sei er in sein Zimmer schlafen gegangen. Am Samstagmorgen habe sie ihr Cannabis genommen und sei ganz normal gewesen. Sie sei ruhiger gewesen. Am Abend habe er sie gefragt, ob sie einen Film schauen möchte. Sie habe ja gesagt. Sie habe gefragt, ob er etwas essen wolle und habe mittels App Getränke und Süssigkeiten bestellt. Er habe das mit Twint bezahlt. Anschliessend hätten sie einen Film geschaut. Dann hätten sie Sex gehabt. Aber er habe sie nicht dazu gezwungen, sie habe das auch gewollt. Am Sonntag seien sie zu Hause gewesen. Am Sonntagabend sei sie von zu Hause weg. Sie habe das Auto dagelassen, da sie gewusst habe, dass er am Montag einen Termin wegen einer Arbeit habe.

 

Sie seien nicht mehr zusammen gewesen, aber sie sei noch bei ihm zu Hause gewesen. Sie hätten Streit gehabt, doch das sei oft passiert in der Beziehung. Sie habe von Anfang an bei ihm gewohnt. Damals habe sie Probleme mit ihrer Familie gehabt. Sie habe ihm erzählt, ihr Stiefvater habe sie vergewaltigt. Ihre Mutter habe ihm aber gesagt, dass das nicht wahr sei. Sie hätten von Anfang an viele Probleme in der Beziehung gehabt. Sie sei eine sehr aggressive Person und süchtig nach Cannabis. Sie habe auch psychische Probleme. Während sie bei ihrer Mutter gewesen sei, sei sie in Therapie gewesen und auch in [Ort 1] sei sie bei einem Psychotherapeuten gewesen, der ihr Medikamente verschrieben habe. Einmal sei bereits die Polizei eingeschaltet worden. Das sei im Sommer gewesen. Sie sei eine Zeit lang bei der Mutter gewesen mit der Tochter. Sie habe ihn seine Tochter fast zwei Monate nicht sehen lassen. Wenn sie Meinungsverschiedenheiten hätten, benutze sie immer die Tochter, um ihn zu erpressen. Wenn etwas nicht nach ihrem Willen passiere, werde sie hysterisch. Dann werfe sie mit Gegenständen und schreie herum. Sie rauche jeden Tag zwei Mal Cannabis. Wenn sie einen Tag ohne sei, werde sie verrückt. Sie habe ihn während der ganzen Beziehung manipuliert, um von ihm Geld zu bekommen. Er habe einen Teil ihrer Schulden bezahlt. Als sie sich kennengelernt hätten, habe er keine Schulden gehabt. Ende Dezember 2022 hätten sie sich getrennt. Es sei nicht ganz klar gewesen, sie habe einfach ihre Tochter genommen und sei zu ihrer Mutter gegangen. So, wie sie es auch im letzten Sommer gemacht habe. Sie wohnten noch zusammen, weil sie Schulden habe und keine Wohnung finde und er arbeitslos geworden sei. Er habe die Arbeit verloren, weil sie ihn so gestresst habe. Sie habe ihn am Morgen früh angerufen und herumgeschrien. Er habe ihr Auto benutzt und das habe sie mitgenommen, dann habe er nicht mehr damit zur Arbeit fahren können. Dann habe er die Arbeit verloren, weil sie ihm die ganze Zeit viel Stress gemacht habe. Seit November 2022 hätten sie getrennte Zimmer. Aber ihre Tochter schlafe nicht allein, manchmal würden sie zu dritt in einem Bett schlafen. Die meiste Zeit während der Beziehung hätten sie zu dritt im Ehebett geschlafen. Er habe sich von der Herdplatte an den Fingern verletzt. Er habe ihr mit der rechten Hand einen Klapf gegeben. Die Hand sei nicht ganz offen gewesen. Er wisse nicht mehr genau, auf welche Art. Ja, sie sei verletzt worden. Ihr linkes Auge sei schwarz geworden und sie habe einen Bluterguss im Gesicht gehabt. D.___ sei im Schlafzimmer am Schlafen gewesen. Dieser Vorfall sei am Freitag spät gewesen, nach Mitternacht. Also Samstag. Er habe sie weggestossen, als sie versucht habe, ihn anzugreifen. Er habe sie nicht mehr geschlagen. Sie hätten in der Nacht keinen Sex gehabt, sondern am Samstagabend. Er habe sie nicht dazu gezwungen. Sie hätten zusammen einen Film geschaut, dann habe sie Sachen bestellen wollen, um es sich gemütlich zu machen. Schon die ganze Woche vorher habe sie ihn behandelt, als wären sie wieder zusammen. Am Samstag habe sie auch gewollt. Er habe sie zu nichts gezwungen. Der Sex habe im Kinderzimmer stattgefunden. Er habe ihr gesagt, er fühle sich schlecht, wegen dem, was passiert sei. Sie habe gesagt, es sei nicht schlimm. Dann hätten sie sich in die Augen geschaut und er habe sie geküsst. Sie habe ihn umarmt und sie hätten Sex gehabt. D.___ sei währenddessen im Elternschlafzimmer gewesen. Dass er die Privatklägerin vergewaltig haben soll: Das sei nicht wahr. Sie wolle sein Leben zerstören. Sie teilten das Sorgerecht 50/50, darum sage sie so etwas. Sie wolle, dass er einen Landesverweis bekomme. Es habe keine Aggression gegeben, sie sei nicht dagegen gewesen. Sie zu schlagen, sei schlecht gewesen und er fühle sich schlecht deswegen. Aber er habe sie nicht vergewaltigt. Sie habe ihn benutzt, um ihre Lebenssituation zu verbessern. Sie hätten den Film «Megan» geschaut. Sie hätten kein Kondom benutzt. Er sei teilweise in ihr drin gekommen, habe ihn aber dann herausgezogen. Er glaube, sie habe einen anderen Mann, einen Arbeitskollegen von ihr. Er sei schon bei ihm gewesen, weil er sie gesucht habe. Es sei kein Problem für ihn, dass sie bei diesem gewesen sei. Er sei schon eifersüchtig. Sie habe ihn einen Hurensohn genannt, dann habe er sie auch Hure genannt. Sie lüge.

 

2.4.2  Polizeiliche Einvernahme vom 8. Februar 2023 (AS 145 ff.)

 

Der Beschuldigte wurde am 8. Februar 2023 erneut befragt. Er sagte dabei im Wesentlichen aus, was folgt (AS 147 ff.):

 

Zum Vorhalt: Das sei falsch. Er habe sie nicht vergewaltigt. Es habe am Freitag, nach Mitternacht, eine Auseinandersetzung gegeben. Geschlechtsverkehr hätten sie am Samstagabend gehabt. In der Nacht vom Freitag sei er in der Küche gewesen. Sie habe ihn um CHF 50.00 gebeten. Sie habe angefangen, sich aufzuregen. Schon im Laufe des Tages seien sie genervt gewesen. Sie sei genervt gewesen, weil sie an dem Tag kein Cannabis konsumiert habe und sie jeden Tag konsumiere. Sie habe sich aufgeregt, als er das verweigert habe. Sie hätten einen kleinen Streit gehabt. Dann habe sie ihn als Hurensohn beschimpft. Er habe erwidert, sie sei eine Hure. Warum sie das nicht von ihrem neuen Freund verlange. Sie habe sich aufgeregt und ihn geschubst. Mit der rechten Hand habe er die Herdplatte berührt. In dem Moment, wo er sich verbrannt habe, habe er ihr aus Reflex eine Ohrfeige verpasst. Dann habe es eine Auseinandersetzung gegeben. Sie habe versucht, ihn zu schlagen. Da habe er sie stark nach hinten geschubst. Dann habe sie angefangen zu weinen und sei aus der Wohnung gegangen. Sie sei eine Zeit lang draussen geblieben. D.___ habe angefangen zu weinen und er sei zu ihr gegangen. Er sei die ganze Zeit bei D.___ geblieben. Als sie (die Privatklägerin) zurückgekommen sei, sei er hinausgegangen und habe eine Runde gemacht. Als er zurückgekehrt sei, sei sie schon im Zimmer gewesen. Er sei in sein Zimmer gegangen, um bei D.___ zu schlafen. Sexuellen Kontakt hätten sie an dem Tag nicht gehabt, sondern am Samstagabend. Er koche oft in der Nacht. Auch sie mache das häufig. Sie habe öfters Geld von ihm gewollt, einen Grund habe sie nicht genannt. Sie habe ihn nicht richtig geschubst, sondern versucht ihn zu schlagen. Er sei seitlich neben der Platte gewesen, als sie ihn geschubst habe, und habe sich auf die Platte anlehnen müssen. Nachdem er sie geohrfeigt habe, habe sie versucht handgreiflich zu werden. Nachdem sich seine Hand auf die Platte gelegt habe, habe er die Hand angehoben, sie sei etwa zur Hälfte geschlossen gewesen und er habe sie geohrfeigt. Er habe sie nur nach hinten geschubst und sei nicht auf andere Weise tätlich geworden. Sie hätten enorm viele Streitigkeiten gehabt. Er könne gar nicht sagen, wie oft so etwas passiert sei und sie ihn beispielsweise im Gesicht verletzt habe. Er denke schon, dass sie bemerkt habe, dass er sich an der Herdplatte verletzt habe. Er habe geschrien und dann reagiert. Er habe sie nicht gegen ihren Willen festgehalten. Zu den Fotos der Verletzungen der Privatklägerin, ob sie von ihm seien: Im Gesicht ja. Am Körper denke er nicht. Vielleicht als er sie geschubst habe, er habe sie recht stark geschubst. Er wisse nicht, ob sie geblutet habe. Ihr Gesicht sei nicht voller Blut gewesen, vielleicht einen Blutfleck. Er habe nirgends Blut bemerkt. Er habe nichts mit seiner Wunde am Finger gemacht. Er denke nicht, dass es geblutet habe.

 

Der Samstag sei ein normaler Tag gewesen. Sie seien aufgewacht und er sei zu ihr, um sich für das, was am Vorabend passiert sei, zu entschuldigen. Sie hätten alle zusammen gefrühstückt. Dann sei er um ca. 11:00 Uhr zur Tankstelle gegangen. Ca. 45 Minuten später sei er wieder zu Hause gewesen. Um ca. 17:30 Uhr habe ihn ein Freund angerufen, ob er ausgehen wolle. Er habe die Privatklägerin gefragt, doch sie habe gewollt, dass er bei ihr bleibe. Also seien sie zu Hause geblieben. Er habe D.___ ins Bett gebracht und die Privatklägerin gefragt, ob sie einen Film schauen möchte. Sie habe ja gesagt. Dann hätten sie etwas zum Knabbern bestellt. Sie hätten den Film geschaut und anschliessend habe er ins Bett gehen wollen. Er habe sich nochmals bei ihr entschuldigt. Sie habe gesagt, es sei nicht schlimm. Sie hätten sich einige Sekunden in die Augen geschaut, er habe sich ihr genähert und sie hätten sich geküsst und Geschlechtsverkehr gehabt. Sie habe niemals nein gesagt, es sei einvernehmlich gewesen. Am Freitag habe es keinen Sex gegeben, nur am Samstagabend.

 

2.4.3  Staatsanwaltliche Einvernahme vom 20. Juli 2023 (AS 158 ff.)

 

Der Beschuldigte wurde in der Schlusseinvernahme von der Staatsanwaltschaft erneut befragt und gab dabei im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (AS 163 ff.):

 

Die Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin sei von Anfang an konfliktbeladen gewesen. Sie habe mit allen Personen in ihrem Leben Konflikte. D.___ habe ein eigenes Bett, habe aber immer bei ihnen im Bett geschlafen. Ob D.___ im gleichen Bett gewesen sei, wenn sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten: Nein. Sie sei in ihrem Zimmer gewesen. Es sei vorgekommen, dass D.___ im gleichen Bett, auf der anderen Seite, gewesen sei, wenn sie Sex gehabt hätten. Während der Schwangerschaft habe die Privatklägerin aufgehört, Cannabis zu rauchen und sei ruhiger geworden. Dann habe sie wieder angefangen. Die Privatklägerin sei mit D.___ zweimal einfach zu ihrer Mutter gegangen. Wie es für ihn gewesen sei, als die Privatklägerin einen neuen Freund gehabt hätte: Am Anfang sei es hart gewesen. Sie habe nie klar gesagt, dass sie einen neuen Freund habe. Wie sie sich am Wochenende des Vorfalles verhalten habe: Sie sei normal gewesen. Er sei am 28. Januar 2023 in der Küche gewesen. Sie sei gekommen und nervös gewesen. Sie habe von ihm CHF 50.00 gewollt. Das sei in der Nacht von Freitag auf Samstag gewesen, glaube er. Er habe ihr gesagt, er gebe ihr das Geld nicht. Sie habe ihn dann gestossen und er habe sich auf der Herdplatte verbrannt. Er habe ihr einen Klapf ins Gesicht gegeben. Sie hätten sich gestritten. Er habe sie zurückgestossen. Dann habe sie zu Weinen begonnen und sei rausgegangen. Sie sei aus der Wohnung gegangen und wieder zurückgekommen. D.___ sei wegen des Streits erwacht, deshalb sei er zu ihr gegangen und bei ihr geblieben. Die Privatklägerin sei ins Schlafzimmer gegangen. Er sei aus der Wohnung gegangen, um sich zu beruhigen. Dann sei jeder in seinem Zimmer geblieben. Am nächsten Morgen sei sie vor ihm wach gewesen. Er sei zu ihr gegangen und habe sich entschuldigt. Sie habe gesagt, es sei nicht schlimm. Zu seiner Verletzung: Sie habe ihn von der Seite her gestossen. Er habe sich mit der Hand abgestützt. Er glaube, er habe noch etwas an der Hand geblutet, erinnere sich aber nicht. Er glaube, es sei ein Schnitt gewesen. Ob das wegen des Klapfs oder des Streits gewesen sei, wisse er nicht. Sie habe ihn auch an den Händen gepackt. Zu ihren Verletzungen: Sie sei rot im Gesicht gewesen. Am nächsten Morgen sei es violett geworden. Auf Vorlage der Fotos der Verletzungen der Privatklägerin: Das im Gesicht sei wahrscheinlich vom Klapf, den er ihr gegeben habe. Bei den anderen Fotos habe er keine Erklärung, ob das während des Streits passiert sei. Es sei nicht die erste körperliche Auseinandersetzung zwischen ihnen gewesen. Bereits in [Ort 2] habe er ihr einmal einen Klapf gegeben, weil sie die ganze Nacht immer wiederholt habe, er wolle mit ihrer Schwester zusammen sein, und weil sie ihn gegen die Balkontür gestossen habe. In [Ort 1] habe sie einmal herumgeschrien, habe ihm einen Klapf gegeben und habe ihn an der Stirn und am Arm gekratzt. Er habe sich genervt und ihr auch einen Klapf geben wollen, doch sie habe D.___ als Schild vor sich gehalten und er habe dann nichts gemacht. Zur polizeilichen Intervention am 14. März 2022: Da sei es um einen Kleiderschrank gegangen. Die Privatklägerin habe herumgeschrien, er sei aus dem Zimmer, sie sei ihm nach und habe ihn angegriffen. Er habe sie zurückgestossen, aber nicht sehr stark. Sie habe sich auf den Boden geworfen und die Polizei gerufen. Er habe sich schon im Jahr 2021 trennen wollen. Ihre Mutter habe ihn überredet, sich nicht zu trennen. Sie hätten sich ein paar Mal getrennt. Ihr Sexleben sei aktiv gewesen. Die Initiative sei mehrheitlich von ihm ausgegangen. Ob er das Gefühl habe, der Sex sei von beiden Seiten gewollt gewesen: Ja. Die Privatklägerin habe ihn auch oral befriedigt. Er glaube nicht, dass sie das gern gemacht habe, aber wenn er sie gebeten habe… Sie könne schon nein sagen. Sie sei eine direkte Person, wenn sie etwas nicht wolle, sage sie es. Es sei vorgekommen, dass er gewollt habe und sie nicht. Wenn sie nicht wolle, wolle sie nicht. Sie habe dann nein gesagt, sie wolle heute nicht oder später. Er habe das akzeptiert. Er sei nicht wütend geworden. Ob es am Wochenende vom 28. bis 30. Januar 2023 zu Geschlechtsverkehr gekommen sei: Ja, am Samstagabend. Es sei bei ihnen im Zimmer gewesen, nachdem sie einen Film geschaut hätten. Er sei zu ihr ins Zimmer gegangen und habe sich erneut dafür entschuldigt, was passiert sei. Sie hätten sich in die Augen geschaut. Er erkenne diesen Blick von ihr. Dann sei er zu ihr gegangen und habe sie geküsst. Sie habe nicht nein gesagt. Sie habe ihre Hose ausgezogen. Er erinnere sich nicht genau, was sie getragen habe. Einen Trainer glaube er, schwarz oder grün, etwas dunkles. Er erinnere sich nicht, was er getragen habe. Er habe sich selbst ausgezogen und sie sich auch. Er erinnere sich nicht an die Position beim Geschlechtsverkehr. Das sei der letzte Sex mit ihr gewesen. Davor sei es vielleicht rund 20 Tage her gewesen, er erinnere sich nicht. Es sei unerwartet gewesen, dass sie an diesem Wochenende Sex gehabt hätten, er habe das nicht gedacht. Es sei für ihn nicht so besonders gewesen. Er habe im Dezember mit jemand anderem Geschlechtsverkehr gehabt. Darüber wolle er nicht reden. Sie hätten nicht mit Kondom verhütet. Er glaube, die Privatklägerin nehme die Pille. Sie hätten oft in der Beziehung nach einer Auseinandersetzung Sex gehabt. Oft sogar direkt nach einem Streit. Er habe versucht, sich an das Wochenende zu erinnern. Er wisse nicht einmal, was er gestern gegessen habe. Er habe sich viele Gedanken gemacht, auch Angst gehabt. Er habe versucht, sich zu erinnern. Er habe nicht im Kopf, in welchen Positionen sie Sex gehabt hätten. Er habe ihr keinen Faustschlag gegeben, seine Hand sei vielleicht etwas zu gewesen. Was die Privatklägerin behaupte, stimme nicht. Er sei damals magerer gewesen, wie er das hätte tun sollen. Er habe schon vorher gewusst, dass sie eine neue Beziehung habe. Sie habe ihm das gesagt. Sie hätten an dem Wochenende keinen Oralverkehr gehabt, nur einvernehmlichen Sex. Es sei schon möglich, dass sie Sex in der Löffelposition gehabt hätten. Sie hätten mehrfach die Position gewechselt, wenn sie Sex gehabt hätten. D.___ sei in ihrem Zimmer gewesen, nicht daneben. Er habe sich für den Klapf entschuldigt. Er sei zu E.___ schauen gegangen am Sonntagabend. Er habe sehen wollen, wo die Privatklägerin mit der Tochter hingegangen sei. Er habe ihn nicht gesehen. Nach einem Anruf von E.___ habe er ihn getroffen und sie hätten zusammen geredet über das, was am Wochenende passiert sei. Er (E.___) habe ihn gefragt, ob er ihr einen Klapf gegeben habe, was er bejaht habe. Er habe E.___ gesagt, dass sie Sex gehabt hätten, da habe dieser angefangen, ihn zu bedrohen. Er (der Beschuldigte) habe ihm gesagt «watch your words». Die Privatklägerin habe ihn bei jedem Streit beleidigt, sie beleidige auch ihre eigene Mutter. Sie habe ihn einen Hurensohn genannt, das sage sie immer. Sie habe einfach Geld von ihm verlangt, nicht ausdrücklich für Cannabis. Er halte an seinen Aussagen fest. Ihre Schwester und ein Freund seien am Sonntagabend in die Wohnung gekommen. Er habe kein gutes Verhältnis zur Schwester. Die Privatklägerin sei mit der Schwester weggegangen. Er habe gedacht, sie gehe zur Mutter und komme zurück. Ob er nicht nachgefragt habe: Er sei draussen gewesen. Er sei nach Hause gekommen und habe gesehen, dass die Schwester da sei. Er sei auf den Balkon gegangen und habe geraucht. Als er wieder hereingekommen sei, seien sie schon weg gewesen. Die Privatklägerin sei schon mehrfach mit D.___ einfach weggegangen, sie benutze D.___ als Waffe, um vor allem ihn und ihre Mutter zu manipulieren.

 

2.4.4  Einvernahme vor der Vorinstanz (AS-SL 107 ff.)

 

Der Beschuldigte machte vor der Vorinstanz zur Sache im Wesentlichen folgende Aussagen (AS-SL 110 ff.):

 

An diesem Freitagabend sei die Privatklägerin von der Arbeit gekommen, er habe sie abgeholt. Es sei ein normaler Tag gewesen. Er sei am Abend, Mitternacht, in die Küche gegangen und habe sich ein Spiegelei gekocht. Sie sei zu ihm in die Küche gekommen und habe zu ihren CHF 50.00 zusätzlich CHF 50.00 von ihm gewollt, weil sie am nächsten Tag habe Cannabis holen wollen. Er habe dies verweigert, weil er schon damals fast nicht mehr geraucht habe und heute rauche er gar nicht mehr. Sie habe ihn als Hurensohn beschimpft und er habe ihr gesagt, sie sei eine Hure, warum sie nicht zu ihrem neuen Freund gehe und ihn nach Geld frage. Dann habe der Streit begonnen, sie habe ihn gestossen und seine Hand sei auf die Herdplatte gekommen. In dem Moment habe er nicht nachgedacht und die Hand sei ihm ausgerutscht, er habe ihr eine Ohrfeige gegeben, mit der Hand, die ein bisschen geschlossen gewesen sei. Dann habe die körperliche Auseinandersetzung begonnen. Sie habe ihm Schläge gegeben und er habe sie fest weggestossen, so dass sie ihn nicht mehr schlage. Sie habe sich irgendwo anschlagen müssen, als er sie weggestossen habe. Sie habe zu weinen und schreien begonnen. Sie sei aus der Wohnung gegangen und D.___ sei aufgewacht, er sei zu ihr ins Zimmer, um sie zu beruhigen, damit sie wieder einschlafe. Er habe gehört, dass sie wieder in die Wohnung zurückkomme. D.___ habe wieder geschlafen. Er sei hinausgegangen, um frische Luft zu schnappen.

 

D.___ habe im Elternschlafzimmer geschlafen. Er habe in dieser Nacht mit D.___ im Elternschlafzimmer geschlafen und die Privatklägerin im Kinderzimmer. Samstag sei ein normaler Tag gewesen. Er sei mit D.___ aufgewacht. Die Privatklägerin sei bereits wach gewesen und habe das Frühstuck gemacht, das sie alle zusammen gegessen hätten. Er habe sich bei ihr für den Schlag entschuldigt. Sie habe gesagt, das sei nicht schlimm, alles sei gut. Es sei normal weiter verlaufen. Am Abend sei sie im Kinderzimmer gewesen und D.___ bereits im Bett im Elternschlafzimmer, da habe er sie gefragt, ob sie einen Film schauen wolle. Sie habe ja gesagt und sie hätten etwas bestellt. Sie hätten den Film zu Ende geschaut. Er sei ins Bad, um sich die Zähne zu putzen. Dann sei er zur Privatklägerin ins Zimmer, um zu fragen, ob alles ok sei. Sie habe bejaht. Sie seien da schon seit Jahren zusammen gewesen und er habe gesehen, dass es eine Gelegenheit gebe. Er sei auf sie zu und sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Im Einvernehmen, sie habe nicht Nein gesagt und er habe auch keine Gewalt angewendet. Es sei eine On-Off-Beziehung gewesen. Davor hätten sie zwei Wochen bis einen Monat keinen Sex miteinander gehabt. Er erinnere sich nicht genau an den Ablauf des Geschlechtsverkehrs, aber das sei auch etwas Privates. Es habe keine Gewalt gegeben. Es sei kein Oralsex gewesen, nur vaginale Penetration. Er möchte wirklich nicht darüber sprechen. Nach dem Geschlechtsverkehr sei er ins Elternschlafzimmer zu D.___, die Privatklägerin habe im anderen Zimmer geschlafen. Es sei an ihm gewesen, sich um D.___ zu kümmern und mit ihr aufzuwachen. Am Sonntag sei nichts Spezielles passiert, es sei ein ruhiger Tag zu Hause gewesen. Er habe einen Spaziergang gemacht. Als er zurückgekommen sei, sei er am Telefon gewesen und habe dort die Schwester mit einer ihm unbekannten Person gesehen. Er müsse dazu sagen, sie hätten nie eine wirklich gute Beziehung gehabt. Er sei dann im Telefongespräch auf den Balkon und habe eine Zigarette geraucht. Die Schwester sei zwischen 21 und 23 Uhr gekommen, glaube er. Er habe nichts zu ihnen gesagt, sondern sei auf den Balkon. Er habe nicht gesehen, wie sie die Wohnung verlassen hätten, als er zurück in die Wohnung gekommen sei, seien sie weg gewesen. Er habe gedacht, dass D.___ mit den anderen zur Mutter der Privatklägerin gehe, denn sie habe an dem Wochenende irgendwann zur Mutter gehen sollen. Er denke, sie hätten das besprochen. Ob er sich nicht habe verabschieden wollen: Er könne sich nicht genau an die Situation erinnern. Es habe seit langem Konflikte mit der Schwester gegeben. Er habe nicht einmal gesehen, wie sie gegangen seien. Warum er nicht die Privatklägerin gefragt habe, was los sei: Er sei am Telefon gewesen und direkt auf den Balkon gegangen. Was er dann in der Wohnung gemacht habe: Darüber wolle er nichts weiter sagen, er habe genug darüber gesprochen. D.___ sei im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht im Zimmer gewesen, sie habe im Elternschlafzimmer geschlafen. Zudem hätten sie einen Horrorfilm geschaut, da habe ein Kind nichts verloren.

 

2.4.5  Einvernahme vor Obergericht (ASB 091 ff.)

 

Vor Obergericht sagte der Beschuldigte zur Sache im Wesentlichen aus, dass die Vorwürfe unbegründet seien. Sie hätten am Freitag einen grossen Streit gehabt, aber so sei es nicht passiert. An diesem Abend sei er in der Küche gewesen und habe sich etwas zu essen gemacht. Sie (die Privatklägerin) sei auf ihn zu gekommen und habe Geld verlangt, da habe die Diskussion begonnen. Er habe mit dem vorderen Teil der Finger auf die Herdplatte gefasst. Er habe das sonst nicht gemacht, aber da habe er ihr einen Schlag ins Gesicht gegeben. Sie hätten einen Streit gehabt, auch physisch, bis D.___ aufgewacht sei, und er sie geholt habe. Es sei nichts anderes passiert und er habe bei D.___ geschlafen, während die Privatklägerin im anderen Zimmer gewesen sei. Der nächste Tag sei normal verlaufen. Am Abend seien sie sich näher gekommen. Sie hätten einen Film geschaut und über eine App Getränke und Süssigkeiten bestellt. Sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt im Zimmer, wo D.___ normalerweise schlafe, aber sie sei im anderen Zimmer gewesen. Er sei auf die Privatklägerin zugegangen, sie habe das zugelassen und sich auch selbst ausgezogen. Über den Streit hätten sie nicht wirklich gesprochen. Er habe sich mehrmals entschuldigt, dass er die Hand gegen sie erhoben habe. Der Schlag sei ein Reflex gewesen. Es sei mehr wie eine Ohrfeige gewesen, die Hand sei nicht geschlossen gewesen. Auf einer Skala von eins bis zehn schätze er die Stärke auf fünf. Am nächsten Tag sei ihr Auge blau gewesen. Ein Faustschlag hätte mehr Schaden verursacht. Die Privatklägerin habe ihn gestossen und er habe sich auf die Herdplatte gestützt. Er sehe nicht, wie er die Privatklägerin mit D.___ auf dem Arm hätte schlagen können. Damals sei er auch noch 15 kg leichter gewesen. Was die Privatklägerin erzähle, sei ihre Version. Sie hätten eine toxische Beziehung gehabt. Er habe sie nicht vergewaltigt. Der sexuelle Kontakt sei im beidseitigen Einverständnis erfolgt. Sie habe sich selbst ausgezogen, daran erinnere er sich sehr gut. Er denke, sie wolle ihn zerstören. Sie habe oft das Kind ausgespielt gegen ihn.

 

Am Sonntagabend sei er spazieren gegangen und als er zurückgekommen sei, sei die Schwester der Privatklägerin mit einer ihm unbekannten Person da gewesen. Die Schwester und er hätten sich nicht gut verstanden. Er sei auf den Balkon gegangen, um zu rauchen. Als er wieder hineingegangen sei, seien sie weg gewesen. Er habe eine Runde draussen gemacht und sei zum Haus von E.___ gegangen. Dieser habe ihn angerufen und sie hätten sich beim [Laden] getroffen. Sie hätten diskutiert und er (E.___) habe ihn gefragt, ob er der Privatklägerin eine Ohrfeige gegeben habe, was er (der Beschuldigte) bejaht habe. Sie hätten keinen Konflikt gehabt an dem Abend.

 

Der sexuelle Kontakt sei natürlich passiert. Sie sei ins Zimmer gegangen, er habe sie geküsst, sie ihn auch, sie habe ihre Kleider ausgezogen, sich hingelegt und sie hätten in der Missionarsstellung miteinander geschlafen, soweit er sich erinnern könne.

 

 

2.5      Weitere Aussagen

 

2.5.1  Einvernahme von E.___ vom 9. März 2023 (AS 071 ff.)

 

E.___ wurde von der Polizei als Auskunftsperson befragt und gab dabei im Wesentlichen folgendes zu Protokoll (AS 72 ff.): Er sei ein Arbeitskollege der Privatklägerin. Sie habe temporär bei ihm übernachtet. Er habe den Beschuldigten einmal gesehen. Das sei am Samstag, 28. Januar gewesen, von Freitag auf Samstag. Er sei zu ihm läuten gekommen, er sei nicht rausgegangen. Am Sonntagabend, 29. Januar 2023, habe er den Beschuldigten bei sich auf dem Hausplatz gesehen. Als er rausgegangen sei, habe er ihn nicht mehr gesehen und habe ihn angerufen, das sei um 21:34 Uhr gewesen. Er habe ihn gefragt, wo er sei. Der Beschuldigte habe gesagt, in der Nähe seiner Wohnung. Er (E.___) habe dem Beschuldigten gesagt, er solle zum [Laden] kommen, er wolle ihn schnell sehen. Um 21:39 Uhr habe der Beschuldigte ihn angerufen und gefragt, worüber er sprechen möchte. Er habe gesagt, über den Freitag auf den Samstag. Da habe der Beschuldigte bei ihm Sturm geläutet. Ein paar Minuten später sei der Beschuldigte gekommen. Er habe ihm gesagt, dass er das nie mehr machen solle. Er habe den Beschuldigten gefragt, was das solle mit dem Sturmläuten und dem Zerkratzen seiner Autotür. Der Beschuldigte habe sich entschuldigt und gesagt «I was angry». Er habe gesagt, er sei betrunken gewesen. Das habe ihm evtl. nicht der Beschuldigte gesagt, sondern die Privatklägerin erzählt. Er habe dem Beschuldigten noch gesagt, ob er noch normal sei, ein kleines Kind einzuschliessen, und wie die Privatklägerin aussehe. Darauf habe der Beschuldigte gesagt, er kenne seine Situation nicht. Er (E.___) habe noch etwas «usegloh» und dann hätten sie sich getrennt. Gemäss der Privatklägerin seien sie und der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt getrennt gewesen. Sie hätten sich aber geeinigt, dass sie noch eine Zeit lang zusammen wohnen würden. Er habe von dem Vorfall gewusst. Er habe selbst gesehen, dass sie eine Verletzung am Auge und sonst am Körper habe. Sie habe ihm erzählt, der Beschuldigte habe sie geschlagen, als sie am Boden gelegen sei. Er habe die Tochter auf dem Schoss gehalten und sie geschlagen. Von der Vergewaltigung habe er erst später erfahren. Er solle sie angespuckt, erniedrigt und beschimpft haben. Die Vergewaltigung habe teilweise sogar neben der Tochter stattgefunden. Die Privatklägerin habe ihm das erzählt. Er sei schockiert gewesen. Schon das Schlagen habe ihn schockiert, wie sie dahergekommen sei. Er glaube, es sei nicht das erste Mal. Er habe ihr geglaubt. Er kenne sie schon etwas. Sie sei eine aufgestellte, hilfsbereite und ehrliche Person. Man habe die Spuren an ihr gesehen. Er sei gar nicht auf die Idee gekommen, ihr nicht zu glauben. Sie habe den Umständen entsprechend nicht sehr glücklich gewirkt, als sie ihm das erzählt habe, sondern traurig. Das mit dem Schlagen habe sie ihm am Sonntag erzählt. Sie habe ihn um 20:47 Uhr angerufen, er habe um 20:58 Uhr zurückgerufen und sie habe gefragt, ob sie zu ihm kommen könne, sie sei geschlagen worden. Sie habe einen Schlüssel für seine Wohnung. Das mit der Vergewaltigung habe sie ihm am Montag- oder Dienstagabend erzählt, nachdem sie bei der Polizei gewesen sei. Er habe sich nicht mit ihr abgesprochen. Am Sonntag habe er sie mit dem Auge gesehen. Sie sei sonst aufgestellt und lache viel, aber da sei sie nicht wie gewohnt gewesen. Ihr Auge sei an der Seite rot gewesen. Sie habe noch über Schmerzen an der Hüfte und an weiteren Stellen geklagt. Er habe es gesehen und gefragt, was passiert sei. Sie habe erzählt, wie sie geschlagen worden sei. Es sei am Montagmorgen zwischen ihnen zu Sex gekommen. Am Sonntag habe sie keinen Sex haben können, das sei für ihn verständlich gewesen. Das habe sie sonst noch nie so gesagt. Am Morgen habe er noch nichts von der Vergewaltigung gewusst, sonst hätte er das nicht gemacht. Vermutlich sei schon er der, der zu den sexuellen Handlungen geführt habe. Ob die Privatklägerin sich vom Beschuldigten einfach hätte trennen können: Sie habe immer gesagt, der Beschuldigte verstehe das nicht. Er könne nicht loslassen. Er (E.___) habe das Gefühl gehabt, dass er sich nicht trennen wolle. Zwischen ihm und dem Beschuldigten sei es nicht zu Tätlichkeiten gekommen. Er vermute, der Beschuldigte sei schon mehrmals bei ihm gewesen, vermutlich um zu kontrollieren.

 

Auf die Fragen der Verteidigung gab E.___ zusammengefasst an, er wisse nicht mehr genau, wie lange die Privatklägerin ab Sonntag bei ihm gewesen sei. Sie habe ihm am Montag von der Einvernahme erzählt. Sie sei lange gewesen, sie habe sicher das eine oder andere daraus erzählt, aber er erinnere sich nicht, was genau. Er habe ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Er könne nicht genau sagen, wie oft insgesamt. Es sei keine abgemachte Partnerschaft, man habe es nie definiert.

 


 

2.5.2  Einvernahme von F.___ vom 9. März 2023 (AS 080 ff.)

 

F.___, die Schwester der Privatklägerin, wurde von der Polizei am 9. März 2023 erstmals als Auskunftsperson befragt. Sie gab dabei im Wesentlichen an, was folgt (AS 81 ff.):

 

Sie und ihre Schwester hätten ein gutes Verhältnis. Die Trennung der Privatklägerin vom Beschuldigten habe im Mai, April des letzten Jahres angefangen. Es sei immer wieder zu Konflikten gekommen. Sie hätten die Zimmer der Wohnung aufgeteilt. Sie hätten vereinbart, wer wann zu D.___ schauen solle. Der Beschuldigte habe das nicht akzeptieren können. Er habe die Tür eingeschlagen und dann sei sie ausgehängt worden. Da sei es auch darum gegangen, dass er etwas mit der Privatklägerin habe haben wollen. Sie habe das nicht gewollt. Er habe nicht akzeptieren können, dass sie nicht mehr gewollt habe. Er habe auch Geschenke von ihr (der Schwester) wie Taschen, Schuhe und T-Shirts zerschnitten. Sie (die Privatklägerin) habe auch im Mai, April 2022 schon einmal ein blaues Auge gehabt. Er habe ihr (der Schwester) D.___ einmal aus den Händen gerissen und sie beleidigt. Tätlich sei er nicht geworden gegen sie. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin nach der Trennung im April oder Mai 2022 versprochen, sich zu bessern und im Haushalt und mit D.___ zu helfen, aber nach einer Woche sei alles wieder beim Alten gewesen. Der Beschuldigte habe auch ihre Mutter als Schlampe beschimpft. Am Sonntag habe ihre Mutter sie angerufen. Sie habe gesagt, die Privatklägerin habe mit zittriger Stimme gesprochen, sie habe nicht viel gesagt und dann aufgelegt. Ihre Mutter habe dann nicht gewusst, was sie tun solle. Sie (die Schwester) habe dann gesagt, sie gehe vorbei. Weil sie dem Beschuldigten auch nicht vertraue. Schlussendlich sei sie mit ihrem Freund dorthin gefahren. Sie hätten Glück gehabt, eine Frau sei aus dem Block gekommen und sie hätten hereingekonnt. Sie habe den Türspion zugedeckt, weil sie gedacht habe, er öffne ihr nicht. Dann habe die Privatklägerin mit der Kleinen auf dem Arm aufgemacht. Das Erste, was sie gesehen habe, sei der neue Haarschnitt der Privatklägerin gewesen. Auf einmal ein Pony und ihr blaues Auge. Die Privatklägerin habe sie verängstigt gefragt, was sie da mache. Sie habe gesagt, der Beschuldigte sei nicht da, er werde aber sicher gleich wieder kommen. Sie (die Schwester) habe gefragt, was er mit ihr gemacht habe, wieso sie so aussehe. Da habe die Privatklägerin noch nicht viel sagen wollen. Sie habe die Kleine genommen und der Privatklägerin gesagt, sie solle ihre Sachen packen, sie würden zu ihr nach Hause gehen. Als sie gepackt habe, sei der Beschuldigte zurückgekommen. Im ersten Moment habe er sie geschockt angeschaut. Er habe sie aber ignoriert, er sei am Telefonieren gewesen. Sie seien dann aus der Wohnung gegangen. Sein Plan sei gewesen, dass sie und ihre Mutter das nicht sehen würden. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, wegen des Arbeitswegs bleibe sie bei E.___. Dann sei sie (die Schwester) mit ihrem Freund mit der Kleinen nach Hause gefahren, nachdem sie die Privatklägerin bei E.___ abgeladen hätten. Auf dem Heimweg habe sie mit der Privatklägerin telefoniert, die ihr gesagt habe, dass der Beschuldigte bei E.___ aufgetaucht sei. Er sei bereits einige Tage zuvor dort gewesen und habe das Auto von E.___ zerkratzt. Der Beschuldigte habe sie beim Verlassen der Wohnung nur angeschaut und sonst ignoriert. Die Privatklägerin habe ein blaues Auge und im Hüftbereich Schmerzen gehabt. Im Auto habe sie ihnen erzählt, dass der Beschuldigte sie vor der Kleinen vergewaltigt habe. Sie habe gesagt, er sei ins Zimmer gekommen. Sie habe das nicht gewollt, er habe das nicht akzeptiert. Davor habe er ihr schon das Handy weggenommen. Er habe es ihr am nächsten Tag zurückgegeben. Sie habe auf ihre Schwester eingeredet, dass sie zur Polizei gehen solle. Sie habe noch erzählt, dass der Beschuldigte sie während der Vergewaltigung angespuckt habe. Mehr sei sie nicht darauf eingegangen. Ihr (der Schwester) sei wichtig gewesen, dass sie zur Polizei gehe. Sie glaube der Privatklägerin. Sie habe alles gesehen, die Türe, die Kleider, Bilder vom zerrissenen T-Shirt. Ihre Schwester sei nicht eine, die Dinge erzähle, die nicht passiert seien. Sie merke es auch an D.___, wenn es lauter werde, weine sie und komme angerannt, so sei sie früher nicht gewesen. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, die neue Frisur sei wegen der Arbeit, sie habe das blaue Auge verdecken wollen. Sie sei nicht sicher, ob er der Privatklägerin vor der Vergewaltigung oder nachdem er sie angespuckt habe, eine Faust gegeben habe. Sie habe vorher noch nie gesagt, dass sie von einem Partner vergewaltigt worden wäre.

 

2.5.3  Einvernahme von F.___ vor der Vorinstanz (AS-SL 076 ff.)

 

F.___ wurde vor der Vorinstanz erneut befragt und gab dabei zur Sache im Wesentlichen folgendes zu Protokoll (AS-SL 078 ff.):

 

Sie wisse noch, sie sei an dem Tag bei ihrem Exfreund in [Ort 3] gewesen. Ihre Mutter habe sie angerufen und gefragt, ob sie etwas von ihrer Schwester gehört habe, weil sie habe die Mutter angerufen und kein Wort gesagt, nur geweint. Dann habe sie sich Sorgen gemacht. Sie habe die Privatklägerin angerufen, doch sie sei nicht rangegangen. Sie habe dann entschieden, mit ihrem Exfreund nach [Ort 1] zu fahren. Sie sei mit ihm dorthin, habe geläutet und Glück gehabt, dass jemand herausgekommen sei. Sie sei hinein, habe den Türspion abgedeckt und Sturm geläutet, weil sie gedacht habe, der Beschuldigte sei auch dort. Es sei schon mehrfach zu Auseinandersetzungen gekommen, aber nicht so. Deswegen habe sie sich so verhalten. Dann habe die Privatklägerin die Tür aufgemacht und ihr sei der neue Haarschnitt aufgefallen, sie habe einen Pony geschnitten. Sie habe D.___ auf dem Arm gehabt, das blaue Auge sei ihr aufgefallen. Welches, wisse sie nicht mehr. Die Privatklägerin sei verängstigt oder recht zurückhaltend gewesen, so kenne sie sie gar nicht. Sie habe sie geschockt angeschaut und gefragt, was sie hier mache. Sie habe gesagt, ihre Mutter habe sie angerufen. Wo der Beschuldigte sei. Die Privatklägerin habe gesagt, er sei rausgegangen. Sie und der Exfreund seien in die Wohnung gegangen und sie habe mit der Privatklägerin gepackt. Der Beschuldigte sei dann hereingekommen. Er habe nicht gegrüsst, sie hätten nicht miteinander gesprochen. Sie hätten einfach die Kleine und ihre Schwester mitgenommen und sie zu ihrer Mutter gefahren. Vom Vorfall selbst habe sie nichts mitbekommen. Unterwegs habe sie die Privatklägerin gefragt, was passiert sei. Sie habe ihr gesagt, er sei auf sie losgegangen, er habe etwas mit ihr haben wollen. Er habe sie im Badezimmer auf den Boden geschmissen und ihr auch eine Faust gegeben, eine «Flättere», mehrmals, sie habe auch Schmerzen im Hüft- und Gesässbereich geäussert. Sie wisse nicht mehr, ob das am Samstag- oder Sonntagabend gewesen sei. Es sei nicht normal, dass ihre Schwester so sei, dass sie kein Wort äussern könne. Sie habe sich Sorgen gemacht. Auseinandersetzungen habe es schon gegeben, aber nicht gerade so. Darum habe sie auch gedacht, es sei etwas passiert. Ihre Mutter habe auch schon gedacht, dass etwas Schlimmes passiert sein könnte. Diese Aussage habe sie dazu gebracht, schauen zu gehen. In der Wohnung habe sie nicht gross mit der Privatklägerin gesprochen. Sie habe ihr gesagt, sie solle schnell packen, sie habe nicht gewollt, dass der Beschuldigte zurückkomme. Sie habe keine weiteren Auseinandersetzungen gewollt. Aber er sei ruhig gewesen und habe telefoniert. Der Beschuldigte habe weder mit ihr noch mit der Privatklägerin gesprochen, sie nur geschockt angeschaut. Sie und ihr Exfreund seien dann mit der Nichte zur Mutter und die Privatklägerin zum Arbeitskollegen. Dies wegen des Arbeitsweges, weil sie kein Auto gehabt habe. Im Auto habe die Privatklägerin erzählt, dass sie eine grosse Auseinandersetzung gehabt hätten, um 12, 2 Uhr. Er habe sie geschlagen. Die Kleine habe geschlafen. Er habe mehrfach versucht, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben, sie habe aber nicht gewollt. Er habe sie vor der Kleinen vergewaltigt, das habe die Privatklägerin ihr so erzählt, ihr ins Gesicht gespuckt, ihr eine «Flättere» gegeben. Wie die Auseinandersetzung genau gewesen sei, könne sie (die Schwester) nicht sagen. Aber er habe die Privatklägerin im Badezimmer zu Boden geschubst, sie mit der Faust ins Gesicht… Sie (die Schwester) habe es auch gesehen, sie habe es ihr gezeigt, die blauen Flecken, die sie im Gesässbereich gehabt habe. Sie habe nicht nachgefragt, sie habe die Privatklägerin das zuerst verarbeiten lassen wollen. Soweit sie wisse, sei es nicht in der gleichen Nacht gewesen, dass sie losgefahren sei. Sie sei am Abend losgefahren, gegen 10, 11 Uhr. Das hätte am Tag vorher sein müssen. Sie habe der Privatklägerin gesagt, dass sie zur Polizei gehen solle, habe aber ihr die Wahl gelassen, ob sie gleich oder am nächsten Tag gehe. Die Privatklägerin habe gesagt, sie werde es machen. Aber sie habe sie nicht bedrängt oder Druck gemacht, dass sie sofort gehen solle. Später hätten sie nicht über Details gesprochen. Sie (die Schwester) habe sich zurückgehalten mit diesem Thema. Sie würde dem Beschuldigten das schon zutrauen. Sie glaube ihrer Schwester. Sie habe auch noch nie so einen Vorfall gehabt, dass sie die Privatklägerin so erlebt hätte. Darum denke sie schon, dass er es gewesen sei. Der Beschuldigte habe sie packen und aus der Wohnung gehen lassen. An Anfang sei die Privatklägerin recht komisch gewesen, recht schreckhaft. Das habe sich nun beruhigt.

 

2.6      Weitere Beweismittel

 

2.6.1  Rechtsmedizinisches Gutachten vom 13. Februar 2023 (AS 62 ff.)

 

Die Privatklägerin wurde am 30. Januar 2023 rechtsmedizinisch untersucht. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend IRM Basel) nahm wie folgt gutachterlich Stellung (AS 66 f.):

 

Bei der forensisch-klinischen Untersuchung der Privatklägerin ca. 56 Stunden nach dem geltend gemachten Ereigniszeitraum, ziegten sich um das linke Auge und an der Stirn links Hautein- und -unterblutungen sowie Hautabschürfungen. Am Lippenrot und in der Mundvorhofschleimhaut der Unterlippe habe sich eine kleinfleckige Hautabschürfung bzw. Einblutung gefunden. Weitere Hautunterblutungen hätten am Rücken, dem Gesäss und den Extremitäten festgestellt werden können. Die Verletzungen seien wundmorphologisch prinzipiell mit dem angegebenen Ereigniszeitraum zu vereinbaren. Hautein- und -unterblutungen sowie Hautabschürfungen entstünden durch stumpfe Gewalt. Die Hautabschürfungen um die linke Augenpartie zeigten einen geformten Aspekt. Dabei sei aufgrund der Lage nicht zu unterscheiden, ob diese durch einen Sturz auf einen Gegenstand oder das Schlagen mit einem Gegenstand entstanden seien. Die restlichen Verletzungen seien unspezifisch, lägen jedoch nicht an anschlagstypischen Stellen. Die Verletzungen lägen an prinzipiell durch die eigene Hand erreichbaren Stellen, erfüllten aber nicht die Kriterien einer typischen Selbstverletzung. Die gynäkologische Untersuchung zeige ein anatomisch regelrecht angelegtes, unverletztes weibliches Genital. Da es jedoch bei einer hormonell stimulierten Frau auch infolge einer ungewollten Penetration nicht zwingend zu Verletzungen kommen müsse, seien die Negativbefunde nicht geeignet, den geltend gemachten Vorfall auszuschliessen. Am Lippenrot der Unterlippe übergehend auf die Mundvorhofschleimhaut sei eine kleine Einblutung feststellbar. An der Afterregion seien keine Verletzungsbefunde oder anderweitige Auffälligkeiten feststellbar. Ein stattgehabter Oral- oder Analverkehr mit Eindringen eines Fingers könne hierdurch allerdings weder be- noch widerlegt werden.

 

Nach den Befunden der forensisch-klinischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine unmittelbare Lebensgefahr ergeben. Eine solche habe auch nicht abgewendet werden müssen. Grundsätzlich könne es aber bei Schlägen und Tritten gegen den Kopf zu lebensbedrohlichen Verletzungen (Schädelbrüche, Blutungen im Kopfinneren, Hirngewebsverletzungen, Hirnschwellungen etc.) kommen. Des Weiteren hätte es bei Gewalt im Bereich des Gesichtes auch zu einer Mitbeteiligung des Auges, einem wichtigen Sinnesorgan, kommen können. Die forensisch-klinisch festgestellten Verletzungen seien oberflächlich und sollten innerhalb weniger Tage folgenlos abgeheilt sein.

 

2.6.2  Bericht zur Lebenduntersuchung vom 1. Februar 2023 (AS 061)

 

Der Beschuldigte wurde vom Amtsarzt Dr. med. G.___ am 1. Februar 2023 untersucht. Dabei stellte der Amtsarzt verschorfte Brandwunden an der Steckseite der Finger II., III. und IV. rechts fest. Andere Verletzungen oder Kampfspuren seien nicht festgestellt worden. Die Verletzungen an der Hand seien Brandwunden.

 

2.7      Konkrete Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt

 

2.7.1  Würdigung der Aussagen der Privatklägerin

 

2.7.1.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin unter Ziffer II.2.2.2 des angefochtenen Urteils sorgfältig und überzeugend gewürdigt. Sie zeigte schlüssig und zutreffend auf, dass (und weshalb) die Aussagen der Privatklägerin sehr glaubhaft sind. Ihr ist vollumfänglich beizupflichten, weshalb für die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin vorab grundsätzlich auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden kann.

 

2.7.1.2 Die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin ist vorliegend ohne Weiteres zu bejahen. Es liegen keine Hinweise auf kognitive oder andere Beeinträchtigungen vor. Dies wird von der Verteidigung denn auch nicht behauptet.

 

2.7.1.3 Betreffend Aussagequalität ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweisen.

 

Ihre Aussagen sind sehr detailliert, logisch konsistent bzw. in sich schlüssig, individuell geprägt, plausibel und im Kerngeschehen grundsätzlich widerspruchsfrei. Sie erzählte über weite Teile frei, was sie in der Tatnacht erlebt hat. Dabei schilderte sie den Ablauf des Vorfalls, das Kerngeschehen, über mehrere Einvernahmen hinweg im Wesentlichen identisch: Sie sei im Wohnzimmer gewesen, wo der Beschuldigte zu ihr gekommen sei und sie beide sodann um ihr Handy gestritten hätten. Sie habe ihr Handy losgelassen (wobei sie auch einmal von wegschmeissen sprach) und sei aus der Wohnung geflüchtet. Dort habe sie sich im Treppenhaus versteckt. Irgendwann habe sie D.___ weinen gehört und festgestellt, dass der Beschuldigte auch nicht in der Wohnung und die Tür abgeschlossen sei. Sie habe den Beschuldigten gesucht und diesen bei der Eingangstür des Blocks dann auch gefunden, zusammen seien sie nach oben gegangen. Er sei in die Wohnung und habe D.___ genommen, sie sei vor der Wohnungstür stehen geblieben. Als er D.___ auf dem Arm gehabt habe, sei sie hineingegangen, da sie davon ausgegangen sei, er mache ihr nichts, wenn die Tochter wach sei. Im Gang sei es zum ersten Schlag gekommen. Sie habe wieder Richtung Wohnungstür gewollt, doch der Beschuldigte habe diese zugedrückt und sie ins Badezimmer gestossen. Dort habe er mit einer Hand auf sie eingeschlagen, in der anderen habe er immer noch die Tochter gehalten. Er habe sie mit dem Fuss zu Boden gedrückt, indem er auf ihren Oberschenkel gestanden sei. Irgendwann habe der Beschuldigte aufgehört und sie seien ins Wohnzimmer gegangen. Sie sei auf dem Boden gesessen, er auf dem Sofa. Er habe sie beschimpft und ihr Fragen gestellt, die sie beantwortet habe, um ihn zufrieden zu stellen. Er habe ihr gesagt, er werde Sex mit ihr haben. Sie habe ihm vorgeschlagen, D.___ ins Bett zu bringen und dann zurückzukommen, was er aber nicht gewollt habe. Sie seien alle zusammen ins Kinderzimmer gegangen. Er habe ihr die Hose ausgezogen und mit seinen Fingern an ihrer Vagina gespielt und ihre Brustwarzen geleckt. Sie habe ihn angefleht, dass er aufhören solle, aber er habe einfach weitergemacht und sei in sie eingedrungen. Sie habe die Hände vor ihr Gesicht gehalten, doch er habe ihr befohlen, diese wegzunehmen und habe sie angespuckt. Während des Geschlechtsverkehrs sei es auch zu Oralverkehr gekommen, der Beschuldigte sei mit den Beinen nach oben gekommen und habe ihr für kurze Zeit seinen Penis in den Mund gesteckt. Danach habe er sie wieder vaginal penetriert, wobei er zwischendurch aufgestanden sei und das Licht an- und ausgemacht habe, bis zum Samenerguss. Er habe gesagt, er werde weitermachen, es sei aber nicht zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen und irgendwann seien sie alle eingeschlafen.

 

Ihre Schilderungen sind nicht durchgehend chronologisch und teilweise sprunghaft, weisen jedoch eine innere logische Stimmigkeit auf und sind im Wesentlichen widerspruchsfrei. Die Privatklägerin gab sowohl bezüglich des Kerngeschehens wie auch betreffend die Nebenumstände mehrfach gleiche Details wieder (beispielsweise, dass der Beschuldigte das Licht an- und ausgemacht habe während des Geschlechtsverkehrs, dass er sie angespuckt habe, dass D.___ unruhig gewesen sei und sie sich deshalb mit ihr gedreht habe und sie so die Position gewechselt hätten, sowie dass sie ihn mit gefalteten Händen angefleht habe oder dass sie im Wohnzimmer auf dem Boden habe sitzen müssen, als er sie beschimpft habe). Sie erwähnte auch nebensächliche Einzelheiten mehrfach (beispielsweise, dass sie bei der Flucht aus der Wohnung keine Schuhe getragen habe, dass sie keinen Slip unter der Pyjamahose getragen habe, weil sie zum Schlafen nicht gerne einen trage). Gleichzeitig sind ausgefallene Einzelheiten bezüglich des Kerngeschehens auszumachen (beispielsweise, dass sie beide ihre Oberteile anbehalten hätten, wobei sie ihres immer wieder heruntergezogen habe, als er an ihren Brustwarzen geleckt habe, oder dass sie die Hände vor ihr Gesicht gehalten habe oder – zum Vorfall im Badezimmer –, dass er sie an den Haaren habe packen wollen, sie aber verfehlt und ihr in den Mund gefasst habe). Die Privatklägerin schilderte jeweils detailliert, jedoch nie mit den genau gleichen Worten, das Erlebte. Die Angaben der Privatklägerin erscheinen authentisch und nicht einstudiert; wiederholt erwähnte sie Erinnerungslücken und Unsicherheiten (beispielsweise, dass sie sich nicht an den genauen Wortlaut aller Beschimpfungen erinnere oder daran, mit welchem Fuss er sie zu Boden gedrückt habe oder ob sie einen BH getragen habe). Einige ihrer Aussagen weisen räumlich-zeitliche Verknüpfungen auf (beispielsweise beschrieb die Privatklägerin genau, wo in der Wohnung sich die sexuellen Handlungen abgespielt hätten, wo im Bett D.___ genau gelegen sei, Richtung Wand oder Fenster, und auch wie sie im Badezimmer auf dem Fussboden neben der Toilette gelegen habe oder dass sie nach dem Geschlechtsverkehr einmal auf die Uhr geschaut habe und schon 4:00 Uhr gewesen sei). Sie schilderte auch Interaktionen zwischen ihr und dem Beschuldigten (beispielsweise, dass der Beschuldigte neben ihrer Brust gekniet habe, sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht gerne mache, worauf er erwidert habe, es sei ihm egal, und er seinen Penis in ihren Mund gesteckt habe, oder wie sie ihm wie ein Papagei seine Vorwürfe, sie sei eine Hure etc., nachgeplappert habe) und Komplikationen im Geschehen (beispielsweise, dass sie nach dem ersten Schlag im Gang wieder zur Tür gewollt habe, er diese aber zugedrückt habe, oder wie sie die Hände vors Gesicht gehalten habe, er ihr aber gedroht habe, sie solle sie wegnehmen, sonst schlage er sie). Die Privatklägerin beschrieb auch ihre Gefühle bzw. eigene psychische Vorgänge (beispielsweise schilderte sie mehrfach, wie sie geweint habe, laut geweint habe, dass sie sich dreckig und angeekelt gefühlt habe, und sie gedacht habe, sie müsse jetzt still sein, damit er zum Orgasmus komme, sonst dauere es noch ewig und ihre Tochter müsse schlafen) und auch die von ihr vermuteten Gedanken oder Gefühle des Beschuldigten (beispielsweise, dass dem Beschuldigten wohl irgendetwas gefehlt habe, sie wisse nicht, was er gehabt habe, bevor er ihr seinen Penis in den Mund gesteckt habe, oder dass der Beschuldigte nicht akzeptieren könne, dass sie sich von ihm getrennt habe, deswegen sei er wütend geworden, er habe ihre Bestätigung seiner Vermutungen gewollt oder dass sie glaube, für ihn sei es auch schwierig gewesen, denn die ganze Sexgeschichte sei sehr lange gegangen).

 

Die Aussagen der Privatklägerin weisen demzufolge eine hohe Qualität auf.

 

2.7.1.4 Es gibt keine Hinweise, dass die Privatklägerin andere Erlebnisse auf den Beschuldigten übertragen hätte oder in irgendeiner Form beeinflusst worden wäre. Sie sprach weder mit ihrer Schwester noch mit E.___ über Details. Gegenüber E.___ erwähnte sie die Vergewaltigung erst nach der ersten Einvernahme.  

 

Bezogen auf den Kernsachverhalt blieben die Aussagen der Privatklägerin wie bereits erwähnt immer konstant und veränderten sich nicht. So sagte sie in den jeweiligen Einvernahmen sehr kurz gefasst Folgendes aus:

 

-     In der ersten Einvernahme führte sie aus, wie es zuerst dazu gekommen sei, dass sie aus der Wohnung gegangen sei, wie anschliessend der Beschuldigte gegen sie tätlich geworden sei (Schlag im Gang, dann Stoss ins Badezimmer, wo er mit einer Hand auf sie eingeschlagen habe, während sie am Boden lag) und wie danach die Unterhaltung im Wohnzimmer, wo der Beschuldigte sie beschimpft habe, abgelaufen sei. Dann sei der Beschuldigte ihr ins Kinderzimmer gefolgt, habe ihre Hose ausgezogen, mit seinen Fingern bei ihr «unten» gespielt und ihre Nippel geleckt. Sie habe ihn ständig gebeten, aufzuhören. Er habe es einfach gemacht. Sie habe die Arme vors Gesicht gehalten, sie habe sie wegnehmen müssen und er habe sie angespuckt. Sie hätten irgendwann die Position gewechselt wegen D.___. Sie habe lange warten müssen, bis er gekommen sei.

-     In der zweiten Einvernahme schilderte sie, dass sie zurück in die Wohnung gekommen sei, wie der Beschuldigte sie zuerst im Gang und dann im Badezimmer geschlagen habe (sie sei am Boden gelegen, der Beschuldigte habe mit einer Faust auf sie eingeschlagen) und sie dann im Wohnzimmer beleidigt habe. Er habe ihr die Hose ausgezogen, mit seinen Fingern in ihrem Schritt gespielt, ihr T-Shirt hochgezogen und an ihren Brustwarzen geleckt. Sie habe mehrfach gesagt, dass sie nicht wolle. Er sei in sie eingedrungen. Sie habe die Hände vom Gesicht nehmen müssen und er habe sie angespuckt. Einmal sei er kurz aus der Vagina und habe seinen Penis in ihren Mund gesteckt. Er habe weitergemacht und die Position geändert. Er sei zwischendurch aufgestanden und habe das Licht an- und ausgemacht. Es habe bis zum Samenerguss gedauert.

-     In der dritten Einvernahme gab die Privatklägerin an, sie hätten um das Handy gestritten und wie sie die Wohnung verlassen habe. Zurück in der Wohnung habe er sie im Gang geschlagen. Sodann beschrieb sie die Vorkommnisse im Badezimmer (er habe mit einer Hand auf sie eingeschlagen, während sie am Boden gelegen sei) und anschliessend im Wohnzimmer (wo er sie beschimpft und ausgefragt habe). Er habe ihr die Hose ausgezogen, unten mit dem Finger gespielt und seinen Penis eingeführt. Sie habe den Penis in den Mund nehmen müssen. Er habe vaginal weitergemacht, habe sie mehrmals angespuckt und sie habe die Hände vom Gesicht nehmen müssen. Die Position sei geändert worden, er sei aufgestanden und habe das Licht an- oder ausgemacht. Schliesslich sei er zum Samenerguss gekommen.

-     Anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz schilderte sie, wie sie aus der Wohnung geflüchtet und zurückgekommen sei, und er sie geschlagen habe. Sodann berichtete sie, was im Badezimmer (er habe mehrfach auf sie eingeschlagen, als sie am Boden gewesen sei) und im Wohnzimmer (er habe sie beschimpft und ausgefragt) passiert sei. Sie seien ins Kinderzimmer, wo der Geschlechtsverkehr passiert sei (er habe ihre Hose ausgezogen, er habe sie angespuckt).

-     Vor Obergericht sagte sie aus, wie sie nach dem Streit um ihr Handy aus der Wohnung geflüchtet sei, wie sie zurückgegangen sei und er sie im Gang geschlagen habe. Er habe sie ins Badezimmer gestossen und auf sie eingeschlagen. Sie habe ins Wohnzimmer gehen müssen und er habe sie beleidigt. Im Kinderzimmer habe er sie vergewaltigt. Sie habe ihr Gesicht verdecken wollen und er habe sie angespuckt.

 

Die Privatklägerin schilderte in der Einvernahme vom 31. Januar 2023, dass der Beschuldigte wörtlich «I don’t give a shit. I don’t care if you want or not.» gesagt habe. Auch in der Einvernahme vom 8. Februar 2023 gab sie ihre und seine genauen Worte in Englisch, der Sprache, in der die beiden miteinander kommunizierten, wieder (sie habe u.a. gesagt «I am begging you, please stop»; er habe gesagt «I don’t give a fuck», «I don’t give a fuck if you want or don’t want» etc.). Dass sie teilweise aussagte, sie habe ihn angefleht etc. und sich dabei auf Deutsch ausdrückte, während die gesprochenen Worte an ihn in Englisch erfolgt seien, ist dabei nachvollziehbar, handelt es sich bei Deutsch schliesslich um die Muttersprache der Privatklägerin. Vielmehr sind die wörtlich wiederholt gleichlautend wiedergegebenen Äusserungen ein weiteres Realkennzeichen.

 

Die Privatklägerin erwähnte den erzwungenen Oralverkehr in der ersten Einvernahme zwar nicht. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass diese erste Einvernahme aufgrund der Uhrzeit und der Müdigkeit der Privatklägerin abgebrochen und sodann am nächsten Tag weitergeführt wurde. Dass sie gewisse Dinge in der allerersten Einvernahme noch nicht erwähnt hatte, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die Privatklägerin schilderte in der ersten Einvernahme fast nur in der freien Rede, konkrete Fragen wurden ihr sodann erst in der Einvernahme am Folgetag gestellt, wo sie denn auch umgehend den Oralverkehr schilderte. Dass sie diesen in der Einvernahme vor der Vorinstanz nicht mehr von sich aus ansprach, überrascht zum einen nicht und ist aufgrund des Zeitablaufs sowie den Umständen der Befragung – wozu nachfolgend eingehende Erwägungen folgen – nachvollziehbar. Auch vor Obergericht schilderte sie den genauen Ablauf des sexuellen Kontakt, abgesehen von einzelnen Details (wie dem Anspucken und dem Gesicht verdecken) nicht mehr detailliert, was zufolge der vergangen Zeit und dadurch, dass sie versuche, es zu vergessen, nicht erstaunt.

 

2.7.1.5 An dieser Stelle ist gesondert auf die Einvernahme vor der Vorinstanz einzugehen. Anlässlich dieser gab die Privatklägerin zum ersten Mal an, die Vergewaltigung habe in der Nacht von Samstag auf Sonntag stattgefunden und nicht – wie sie in den früheren Einvernahmen jeweils geschildert hatte – in der Nacht von Freitag auf Samstag. Doch auch dies vermag der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch zu tun, sondern erscheint – wie dies auch bereits die Vorinstanz feststellte – nachvollziehbar. Die Privatklägerin war während der Einvernahme vor dem Amtsgericht sichtlich aufgewühlt. Wie sich aus dem schriftlichen Einvernahmeprotokoll sowie den Tonaufnahmen eindrücklich herauslesen bzw. -hören lässt, weinte die Privatklägerin immer wieder, ihr brach die Stimme, sie atmete oftmals laut ein und aus und machte längere Sprechpausen. Es fiel ihr sichtlich schwer, über das Erlebte zu sprechen. Während sie zu Beginn der Einvernahme aussagte, es sei in der Nacht von Samstag auf Sonntag gewesen, war sie nach dem Hinweis des Amtsgerichtspräsidenten, sie habe bisher etwas anderes ausgesagt, augenscheinlich sehr verwirrt und überhaupt nicht mehr sicher, in welcher Nacht es nun passiert sei. Dabei halfen ihr die häufigen und oftmals rasch erfolgten Unterbrechungen und Nachfragen durch den Vorsitzenden und der stellenweise vorwurfsvolle Ton sicherlich nicht, ihre Gedanken zu ordnen und sich zu konzentrieren. Die Privatklägerin schien überfordert mit der Situation der erneuten Befragung. Dass sie zwei Jahre nach dem Erlebnis, das sie offensichtlich und verständlicherweise sehr belastet hatte, Mühe mit der zeitlichen Einordnung bekundete, erstaunt nicht. Nach eigener Aussage habe sie versucht, das Geschehene zu vergessen und spreche nicht gerne darüber. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass sie sich nicht mehr erinnerte, ob sie noch einen ganzen Tag in der gemeinsamen Wohnung verbracht hatte, bevor ihre Schwester sie abholte. Das Auftauchen der Schwester ist ihr sodann präsent und sie sagte immer klar aus – in Übereinstimmung mit der Schwester –, dass diese sie am Sonntagabend abgeholt habe. Rückblickend würde das Verlassen der Wohnung gleich am Folgetag des Vorfalles vielleicht als logische Konsequenz erscheinen, was mit ein Grund sein könnte, dass die Privatklägerin sich zufolge Verdrängung nicht mehr an einen ganzen weiteren Tag mit dem Beschuldigten erinnern kann. Es kann letztlich auch offen bleiben, ob sich das Geschehene am Samstag oder Sonntag, jeweils noch in der Nacht, abspielte.

 

2.7.1.6 Weiter sind in den Aussagen der Privatklägerin keinerlei Aggravationstendenzen auszumachen. Die Privatklägerin schilderte das Geschehen konstant und gleichbleibend, ohne ihre Beschuldigungen im Verlaufe des Verfahrens auszuweiten oder zu übersteigern. Betreffend den Oralverkehr, den die Privatklägerin in der allerersten Einvernahme nicht ansprach, kann auf die vorherigen Ausführungen dazu verwiesen werden (2.7.1.4).

 

Auch ein Belastungseifer ist zu verneinen. Die Privatklägerin schilderte beispielsweise, dass der Beschuldigte sich am nächsten Tag bei ihr entschuldigt habe und führte auch einmal aus, er habe ihr eine Packung Tiefkühlfisch und ein Coldpack für ihren Kopf geholt. Ebenso begann die Privatklägerin in der zweiten Einvernahme von anderen Vorfällen zu berichten, die strafrechtlich relevant hätten sein können, klammerte diese aber von sich aus komplett aus und beschränkte sich einzig auf den angeklagten Vorfall. Dieser habe eine besondere Qualität gehabt. Sie sagte auch aus, der Beschuldigte habe – genau wie sie – versucht, D.___ zu beruhigen, sei hätten beide «schhh D.___» gemacht. Zudem schilderte sie, wie er ihr nach dem Geschlechtsverkehr angedroht habe, er mache weiter, wozu es aber nicht gekommen sei. Damit entlastete sie den Beschuldigten. Sie beschrieb sodann auch, wie er sie am folgenden Tag umarmt und ihre Nähe gesucht habe, sie ihn jedoch abgewiesen habe, was er auch akzeptiert habe. Wiederum entlastete sie den Beschuldigten damit, was bei einer erfundenen Geschichte nicht zu erwarten wäre.

 

Ebenso ist kein Motiv für eine Falschbezichtigung ersichtlich. Der Beschuldigte behauptet zwar, die Privatklägerin wolle sein Leben zerstören und einen Landesverweis erreichen. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. In den Aussagen der Privatklägerin sind keinerlei rachsüchtige oder in anderer Art auf solche Überlegungen hindeutende Äusserungen zu erkennen. Sie betonte dagegen, dass der Beschuldigte der Vater der Tochter bleibe und sie auch sehen solle, nur sie selbst wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin den Kontakt in irgendeiner Weise sabotieren würde, sondern es scheint eher am Beschuldigten zu liegen, dass er seine Tochter nicht regelmässig sieht. Weshalb die Privatklägerin einen Landesverweis des Beschuldigten anstreben sollte, würde sie sich doch so auch den Erhalt von allfälligem Kindesunterhalt massiv verkomplizieren, erscheint wenig nachvollziehbar. Sodann blieb die Privatklägerin auch nach den immer wieder erfolgten Hinweisen auf die Straffolgen einer Falschbeschuldigung bei ihren Aussagen.

 

2.7.1.7 Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass die Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweisen, wobei diese bei einer erfundenen Geschichte kaum in solcher Qualität und Quantität zu erwarten wären. Die Aussagen der Privatklägerin sind deshalb als sehr glaubhaft zu bezeichnen.

 

2.7.1.8 Die Aussagen der Privatklägerin werden sodann durch die Ergebnisse der rechtsmedizinischen Untersuchung gestützt. Die Privatklägerin wies um das linke Auge und an der Stirn links Hautein- und -unterblutungen sowie Hautabschürfungen auf, die sich mit den von ihr geschilderten Schlägen des Beschuldigten gegen ihren Kopf ohne Weiteres vereinbaren lassen. Ebenfalls die Verletzungen der Mundvorhofschleimhaut und Unterlippe decken sich mit den Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte ihr in den Mund gefasst habe, als er ihre Haare habe greifen wollen. Auch die weiteren Hautunterblutungen am Rücken, Gesäss und den Extremitäten passen zum von der Privatklägerin geschilderten Ablauf im Badezimmer. Diese liegen sodann nicht an anschlagstypischen Stellen, was gegen die Darstellung des Beschuldigten, er habe sie von sich gestossen, spricht.

 

2.7.1.9 Die Aussagen der Privatklägerin werden im Weiteren durch die Aussagen der beiden befragten Auskunftspersonen zusätzlich gestützt. Zwar können diese logischerweise keine Aussagen zum Kerngeschehen machen, sondern lediglich wiedergeben, was die Privatklägerin ihnen jeweils berichtete, und das sie selbst betreffende Rahmengeschehen schildern. Dabei fällt auf, dass das Rahmengeschehen, wie es die Privatklägerin beschrieben hat, von beiden Auskunftspersonen bestätigt wurde.

 

E.___ schilderte in Übereinstimmung mit der Privatklägerin, wie diese am Sonntagabend zu ihm gekommen sei und wie anschliessend der Beschuldigte aufgetaucht sei. Sodann schilderte er, dass die Privatklägerin ihm erzählt habe, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe, als sie am Boden gelegen sei, wobei er die Tochter auf dem Schoss gehabt habe. Von der Vergewaltigung habe er erst später, nachdem die Privatklägerin bei der Polizei gewesen sei, erfahren. Sodann gibt er Details wieder, die sich mit den Aussagen der Privatklägerin decken (dass der Beschuldigte sie angespuckt, erniedrigt und beschimpft habe und die Tochter daneben gewesen sei), womit das Kerngeschehen betreffende Details von der Privatklägerin auch anderen Personen gegenüber gleichlautend wie ihre Aussagen erzählt wurde.

 

F.___, die Schwester der Privatklägerin, wurde sodann zwei Mal befragt. Sie machte jeweils im Wesentlichen die gleichen Angaben, die sich mit den Aussagen der Privatklägerin decken, mit Ausnahme der Zeitangabe vor der Vorinstanz. Mit Bezug auf die vorstehenden Erwägungen (2.7.1.5) ist eher von der Aussage der Schwester auszugehen, wonach sie die Privatklägerin und D.___ erst am späteren Abend abholte, was die Privatklägerin in den früher Einvernahmen ebenfalls so angegeben hatte. Zu den Aussagen der Schwester bleibt festzuhalten, wie dies die Vorinstanz bereits aufgezeigt hat, dass diese Details schilderte aus der Beziehung der Privatklägerin zum Beschuldigten, die auch die Privatklägerin erwähnte (dass er ihr T-Shirt mit der Aufschrift «Hot Chick» und Handtaschen zerschnitten habe). Dabei bediente sie sich nicht übereinstimmender Formulierungen, was eine Absprache unter den beiden unwahrscheinlich macht. Die Schwester machte zum Kerngeschehen sodann keine detaillierten Angaben, da sie die Privatklägerin nicht gedrängt habe, mehr zu erzählen. So belastete sie den Beschuldigten denn auch nicht mehr als nötig.

 

Im Ergebnis kann eine Absprache der Privatklägerin mit den Auskunftspersonen oder eine Beeinflussung durch die Privatklägerin nahezu ausgeschlossen werden. Hätte sie die beiden angewiesen, wären deutlich belastendere Aussagen zu erwarten gewesen. Zudem wirken die Aussagen beider Auskunftspersonen in keiner Weise einstudiert oder unglaubhaft.

 

2.7.2  Würdigung der Aussagen des Beschuldigten

 

2.7.2.1 Die Vorinstanz hat unter Ziffer II.2.2.1 des angefochtenen Urteils auch die Aussagen des Beschuldigten gewürdigt. Der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist im Ergebnis beizupflichten.

 

2.7.2.2 Die Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen. Er blieb in seinen Schilderungen sehr allgemein und vage. Den Ablauf des Geschlechtsverkehrs beschrieb er wiederholt schlicht so, dass er zu ihr ins Zimmer gegangen sei, sich für die Ohrfeige entschuldigt habe und sie sich sodann in die Augen gesehen hätten, er habe sie geküsst und sie hätten Sex gehabt. Details konnte oder wollte er dabei keine nennen. Trotz mehrfacher Nachfrage nach dem genauen Ablauf in der staatsanwaltlichen Einvernahme gab er an, sich nicht zu erinnern. An den von ihm behaupteten Ablauf der Auseinandersetzung am Freitagabend erinnerte er sich dagegen immer genau, wenn er schilderte, die Privatklägerin habe von ihm CHF 50.00 für Cannabis gewollt, was er ihr nicht habe geben wollen, worauf sie ihn als Hurensohn beschimpft und geschubst habe, so dass er sich auf die heisse Herdplatte gestützt habe. Dann habe er ihr eine Ohrfeige mit halb geschlossener Faust gegeben. Es fällt auf, dass der Beschuldigte sich jeweils gut erinnert, wenn er die Privatklägerin diskreditieren kann (beispielsweise, dass sie bis in den 7. Schwangerschaftsmonat Cannabis geraucht habe, dass sie Geld von ihm für Cannabis verlangt habe, wie oft sie geraucht habe, dass sie bei einem Streit D.___ wie einen Schild vor sich gehalten habe oder weshalb er wegen ihr seinen Job verloren habe). Er lässt keine Gelegenheit aus, die Privatkläger schlecht zu reden und sie als aggressive, hysterische, egoistische Person und schlechte Mutter darzustellen.

 

2.7.2.3 Auch vor der Vorinstanz äusserte sich der Beschuldigte nur sehr zurückhaltend und wollte zum Geschlechtsverkehr gar keine genaueren Angaben mehr machen. Er sagte lediglich, dass er sich nicht so genau erinnere, es aber auch etwas Privates sei, es aber keine Gewalt gegeben habe. Weiter wollte er nicht darüber sprechen, trotz Nachfrage des Amtsgerichtspräsidenten und in Kenntnis der früheren Aussagen der Privatklägerin. Den Streit am Freitagabend vermochte er dagegen wieder sehr genau zu schildern. So führte er aus, dass er ein Spiegelei gekocht habe, die Privatklägerin von ihm CHF 50.00 zu ihren CHF 50.00 habe haben wollen, wie er ihr gesagt habe, sie solle doch den neuen Freund um Geld bitten und wie ihm schliesslich – nachdem die Privatklägerin ihn gestossen und er auf die Herdplatte gefasst habe – die Hand ausgerutscht sei und er sie mit der ein bisschen geschlossenen Hand geohrfeigt habe. Wiederum schilderte er Dinge, die die Privatklägerin belasten, sehr genau, während sämtliche Erinnerungen an Vorkommnisse, die ihn selbst belasten könnten, angeblich verblasst sind. Ebenso äusserte er sich vor Obergericht nur sehr allgemein zum Geschlechtsverkehr.

 

2.7.2.4 Auffallend ist im Weiteren, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht zueinander passen: Zuerst will er der Privatklägerin nach seinen Aussagen am Freitagabend eine Ohrfeige – die er doch mit einer Stärke von fünf von zehn beschrieb und ihr ein blaues Auge beschert habe – verpasst haben, woraufhin man jedoch ohne Gespräch getrennt die Nacht verbracht haben soll. Sodann sei es am Samstagabend zu eigentlichem «Versöhnungssex» gekommen. Dennoch folgte von ihm aber keine Reaktion darauf, dass am Sonntag die Schwester der Privatklägerin auftauchte und Letztere mit der gemeinsamen Tochter einfach wegging, obschon man sich am Vorabend versöhnt hatte.

 

2.7.2.5 Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend 2.7.1.8) lassen sich die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung der Privatklägerin gut mit deren Aussagen verein­baren. Zwar können die medizinischen Befunde eine Vergewaltigung nicht nach­weisen, dies ist aber nicht ungewöhnlich. Die festgestellten Verletzungen der Privatklägerin deuten dagegen auf stumpfe Gewalt hin. Sie lagen sodann nicht an anschlagstypischen Stellen, was die Version des Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin fest von sich weggestossen und sie sich dadurch verletzt habe, unwahrscheinlich erscheinen lässt. Auf eine Selbstverletzung deutet sodann gar nichts hin und die Verletzungen erfüllen auch die typischen Kriterien nicht. Die Verletzungen im Gesicht führt der Beschuldigte sodann auf seine Ohrfeige mit «halb geschlossener Hand» zurück. Eine Ohrfeige definiert sich jedoch als Schlag mit der flachen Hand, wodurch der Beschuldigte wiederum deutlich macht, dass er sein Verhalten kleinzureden versucht, wenn er immer von einem «Klapf» spricht. Dass ein «Klapf» zu derartigen Verletzungen führt, wie sie die Privatklägerin aufwies, erscheint sodann unwahrscheinlich.

 

2.7.2.6 Dem Bericht zur Lebenduntersuchung des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er Brandwunden an der Hand aufwies, dies an den Fingern (Abbildung AS 053). Der Beschuldigte schilderte mehrfach, dass die Privatklägerin ihn gestossen und er deshalb mit der Hand auf die Herdplatte gefasst habe, im Sinne eines Abstützens nach dem Stoss. Bei einem solchen Geschehen wäre jedoch zu erwarten, dass sich die Brandwunden an der Handinnenfläche oder den Innenseiten der Finger befinden, stützt man sich im Allgemeinen doch mit grösster Wahrscheinlichkeit mit der Handfläche oder den Fingerspitzen und nicht mit den Aussenseiten der Mittel- und Endglieder der Finger auf der Streckseite, auf einer ebenen Fläche ab. Die dokumentierten Verletzungen vermögen die Aussagen des Beschuldigten nicht zu untermauern.

 

Selbst wenn das von ihm geschilderte Geschehen mit der Herdplatte vorgefallen wäre, hätte dies für die vorliegende Beurteilung kaum Relevanz, da es die folgenden sexuellen Handlungen nicht zu relativieren vermag. 

 

2.7.2.7 Im Ergebnis vermögen die Aussagen des Beschuldigten an den glaubhaften und überzeugenden Angaben der Privatklägerin keine ernsthaften Zweifel zu erwecken.

 

2.7.3     Parteivorbringen

 

2.7.3.1 Die Verteidigung erachtet die Schilderungen der Privatklägerin, wonach sie nach dem ersten Streit zurück in die Wohnung gegangen sei, da sie nicht gewusst habe wohin, als unglaubhaft. In der Vergangenheit sei sie nämlich bei ihrer Mutter und auch E.___ untergekommen. Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen hatte die Privatklägerin die Wohnung im Pyjama, ohne Handy und ohne Schlüssel verlassen. Dass sie zurück in die Wohnung musste, selbst wenn sie diese danach hätte verlassen wollen, liegt damit auf der Hand. Dies auch deshalb, da sich die Tochter nach wie vor in der Wohnung befand und die Privatklägerin diese verständlicherweise nicht einfach zurücklassen wollte. Dass die Privatklägerin die Wohnung sodann auch nach dem angeklagten Vorfall nicht sofort verlassen hat, kann ihr ebenfalls nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Die Privatklägerin schilderte überzeugend, dass sie sich Gedanken zu ihrem Weggang machte, einerseits aber die Tocher nicht zurücklassen wollte und andererseits durch die Arbeit am Montag und den Geburtstag der Mutter einen guten Grund hatte, die Wohnung mit D.___ zu verlassen. Dass sie nicht mitten in der Nacht mit der Tochter die Wohnung verlassen wollte, gerade auch aus Angst vor weiterer Gewalt, erstaunt in keiner Weise.

 

Gleiches gilt für die Argumentation der Verteidigung, die Schilderung des Samstags als «normaler Tag» spreche gegen die von der Privatklägerin geltend gemachten Ängste. Wie bereits ausgeführt, erstaunt ihr Verhalten in Anbetracht der konkreten Umstände nicht. Dass sie nicht Hilfe rief, die sie aus der Wohnung hätte retten können, spricht in keiner Weise gegen ihre Angst vor dem Beschuldigten.

 

2.7.3.2 Soweit die Verteidigung vorbringt, die Privatklägerin habe den ersten Schlag im Gang in der ersten Einvernahme nicht erwähnt, geht sie fehl. Die Privatklägerin sagte nämlich bereits in der ersten Einvernahme aus, der Beschuldigte habe sie im Gang geschlagen, sie habe versucht, die Tür aufzumachen, doch der Beschuldigte habe sie zugedrückt (AS 091, Antwort 6, «Er haute mich und dann versuchte ich rückwärts ganz schnell die Türe aufzumachen.»). Auch ihre Antwort auf die Frage, ob der Beschuldigte vor oder nach dem sexuellen Kontakt Gewalt gegen sie angewendet habe, ist nicht widersprüchlich. Die Privatklägerin sagte aus, er habe sie im Badezimmer geschlagen, beim Sex nicht (AS 103, Antwort 39). Dass sie den einen Schlag im Gang bei dieser spezifischen Frage nicht erwähnte, erstaunt nicht, waren die Schläge im Badezimmer doch viel stärker. Auch der Vorwurf der Verteidigung, die Privatklägerin erwähne in der ersten Einvernahme einen Streit im Gang und im Kinderzimmer vor den Schlägen im Bad, findet keine Stütze in den Akten. Der ersten Einvernahme – wie auch der zweiten – lässt sich nichts dergleichen entnehmen. Vielmehr schilderte die Privatklägerin gleichlautend, dass sie nach Rückkehr in die Wohnung im Gang geschlagen und sodann ins Badezimmer gestossen worden sei.

 

2.7.3.3 Auch aus der Aussage der Privatklägerin, sie habe D.___ bei sich behalten wollen, da der Beschuldigte ihr sonst wieder etwas antue (AS 092, Antwort 7), und aus ihrer Argumentation, weshalb die Tochter nach der Vergewaltigung als Hindernis für weitere Gewalt dienen sollte, vermag die Verteidigung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dass die Privatklägerin sich mit der Tochter sicherer fühlte als ohne diese, erstaunt nicht. Es trifft zu, dass der Beschuldigte in Anwesenheit der Tochter gegen die Privatklägerin tätlich wurde; dennoch erscheint es nachvollziehbar, dass die Privatklägerin noch immer glaubte, D.___s Anwesenheit vermöge Schlimmeres zu verhindern. Ebenso geht die Verteidigung fehl, wenn sie es als seltsam erachtet, dass die Privatklägerin ihre Schwester nicht selbst informierte, sondern nur die Mutter anrief und sodann der Schwester erst von der Vergewaltigung berichtete, als diese sie auf die Verletzungen ansprach. Die Verteidigung stellt zwar korrekt fest, dass es kein typisches Opferverhalten gibt, wirft der Privatklägerin sodann aber diverse Handlungen als nicht opfertypisch vor. Dass die Privatklägerin ihre Schwester nicht anrief, erstaunt überhaupt nicht. Auch der Mutter berichtete sie am Telefon gemäss den Aussagen der Schwester nicht direkt von der Vergewaltigung, sondern war kaum in der Lage überhaupt zu sprechen, was die Mutter dann auch alarmierte. Es ist überhaupt nicht untypisch, dass ein Opfer sexueller Gewalt das Erlebte seinem nächsten Umfeld von sich aus wenig oder gar nicht schildert.

 

2.7.3.4 Ebenso wenig sind die Aussagen der Privatklägerin zum Verhalten von D.___ widersprüchlich: Am 8. Februar 2023 beschrieb die Privatklägerin, wie D.___ im Bett herumgekrochen sei, dass diese geschlafen habe, sagte sie nie aus. Später gab sie an, D.___ sei während des Vorfalles ruhig gewesen und habe «oh oh» gesagt. Dasselbe hatte sie bereits früher ausgesagt, bezogen auf das Gespräch im Wohnzimmer. Da in der Frage zuvor die Schläge thematisiert wurden, hat die Privatklägerin offensichtlich nicht die Vergewaltigung gemeint, in der D.___ ruhig gewesen sei. Dass D.___ während des Geschlechtsverkehrs geweint habe, sagte sie in der ersten wie auch der zweiten Einvernahme aus.

 

2.7.3.5 Daran ändern auch die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Ausführungen nichts: Für frühere, ähnliche Anschuldigungen gegen einen Ex-Partner gibt es keinerlei Belege. Auch dass die Schilderungen zwar erlebnisbasiert seien, die Handlungen jedoch zu einem anderen Zeitpunkt und in einem anderen Kontext erfolgt seien, ist zu verwerfen. Nach Würdigung der Aussagen der Privatklägerin gibt es keinerlei Hinweise auf eine solche Projektion. Auch vor Obergericht waren die Aussagen der Privatklägerin sehr glaubhaft, die des Beschuldigten dagegen kaum.

 

2.7.4     Fazit und rechtserheblicher Sachverhalt

 

Im Ergebnis erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft und es ist daher auf diese abzustellen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.

 

3.         Rechtliche Würdigung

 

3.1      Anwendbares Recht

 

Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Grundlagen des anwendbaren Rechts ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (II.3.3, US 26 f.). Sowohl bezogen auf die Vergewaltigung wie auch sexuelle Nötigung ist das alte Recht anzuwenden.

 

3.2      Vergewaltigung

 

3.2.1     Allgemeines

 

Auch für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Vergewaltigung nach altem Recht kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Eine Wiederholung erübrigt sich.

 

3.2.2     Im Konkreten

 

Der erstellte Sachverhalt ist als Vergewaltigung zu subsumieren. Der Beschuldigte penetrierte die Privatklägerin vaginal. Er tat dies unter Missachtung ihrer klar zum Ausdruck gebrachten Ablehnung und mit psychischem Druck sowie der Androhung von Gewalt im Verlauf der Vergewaltigung, nach vorgängig erfolgter physischer Gewalt (Schläge im Gang und im Badezimmer). Die Privatklägerin hat mehrfach deutlich gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten haben möchte, sie hat ihn regelrecht angefleht. Während des Geschlechtsverkehrs hielt sie ihre Hände vor ihr Gesicht und weinte. Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin vor dem Geschlechtsverkehr und drohte ihr auch währenddessen wieder mit Gewalt (wenn sie die Hände nicht wegnehme, schlage er sie). Auf ihre Äusserung, er solle nichts machen, entgegnete er, sie solle ruhig sein, sonst werde sie sehen, was passiere. Der Beschuldigte sagte der Privatklägerin direkt, dass er Sex mit ihr haben werde, auch wenn sie nicht wolle («I’m gonna fuck you know [recte: now]. I don’t care if you want or not.» und «I don’t give a shit. I don’t care if you want or not.»). In Anbetracht der dem Geschlechtsverkehr vorangehenden körperlichen Gewalt des Beschuldigten gegen die Privatklägerin befand sich diese in einer für sie scheinbar ausweglosen Situation, in der sie weitere Gewalt, Demütigungen oder sogar Nachteile für die Tochter fürchtete. Diese war die ganze Zeit zugegen und kränkelte an diesem Tag zudem. Die Privatklägerin wollte vermeiden, dass die Tochter durch weitere, womöglich noch gravierendere Gewaltanwendung gegen die Mutter oder Abwehrreaktionen ihrerseits noch mehr traumatisiert würde, als sie dies als Zeugin der Vergewaltigung der Mutter bereits befürchten musste. Auch angesichts der vorangehenden Gewalt war von ihr nicht zu erwarten, dass sie sich körperlich zur Wehr setzt, da der Beschuldigte ihr als Kampfsportler massiv überlegen war und sie ungewisse Aggression zu befürchten hatte. Damit missachtete der Beschuldigte wissentlich und willentlich den Willen der Privatklägerin und nötigte sie zum Geschlechtsverkehr.

 

Der Beschuldigte hat sich der Vergewaltigung nach aArt. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

 

3.3      Sexuelle Nötigung

 

3.3.1     Allgemeines

 

Für die allgemeinen Ausführungen zur sexuellen Nötigung kann an dieser Stelle ebenfalls auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (II.3.5, US 29 f.).

 

3.3.2     Im Konkreten

 

3.3.2.1 Entgegen der Vorinstanz, die das Lecken der Brustwarzen, Fingern der Vagina und den Oralverkehr allesamt unter den Tatbestand subsumierte, ist vorliegend lediglich der Oralverkehr zu beurteilen, da nur dieser in der Anklageschrift als tatbestandsmässiges Handeln umschrieben wird (der Beschuldigte habe die Privatklägerin wissentlich und willentlich zur Duldung von sexuellen Handlungen [Oralverkehr] genötigt), die anderen sexuellen Handlungen dagegen nicht.  

 

3.3.2.2 Die vorangehenden Ausführungen zur Vergewaltigung betreffend den genauen Tathergang sind auf die sexuelle Nötigung übertragbar. Der Beschuldigte steckte der Privatklägerin seinen Penis in den Mund, dies unter Missachtung des mehrfach und ausdrücklich kundgetanen Willens der Privatklägerin. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Gewalt und der Äusserungen des Beschuldigten, dass es ihm egal sei, dass sie nicht wolle und er ihr mit weiterer Gewalt drohte, ist auch dieser objektive Tatbestand zweifellos erfüllt. Wiederum handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Der erzwungene Oralverkehr ist nicht als Begleiterscheinung des Geschlechtsverkehrs zu qualifizieren, sondern zielte auf selbstständige geschlechtliche Befriedigung ab, womit der sexuellen Nötigung eigenständige strafrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_233/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 3.3).

 

Der Beschuldigte hat sich damit der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

 

 

B.        Einfache Körperverletzung

 

1.         Vorhalt gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift

 

Dem Beschuldigten wird folgender Vorhalt gemacht:

 

Einfache Körperverletzung, begangen am Lebenspartner (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB)

begangen zwischen dem 28. Januar 2023, 2:00 Uhr, und dem 29. Januar 2023, 4:00 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], damaliges gemeinsames Domizil, zum Nachteil von C.___, indem der Beschuldigte die Geschädigte wiederholt vorsätzlich mit der Faust ins Gesicht schlug sowie sie – als sie im Badezimmer am Boden lag – mit den Füssen trat respektive fixierte. Die Geschädigte erlitt dadurch insbesondere eine geschwollene Schläfe, Hautein- bzw. Hautunterblutungen am Haaransatz und Hautabschürfungen an der Lippe, am linken Auge, am Rücken, am Gesäss und an den Extremitäten.

 

2.         Beweiswürdigung

 

2.1   An dieser Stelle kann vollumfänglich auf die Ausführungen zum vorhergehenden Vorhalt verwiesen werden (III.A.2.1 ff.). Die Aussagen der Beteiligten und weiterer Personen und weitere Beweismittel wurden umfassend wiedergegeben und gewürdigt. Es ist wiederum auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Der Sachverhalt ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erstellt, mit Ausnahme des vorgehaltenen Tretens mit den Füssen. Die Privatklägerin sagte an keiner Stelle aus, der Beschuldigte habe sie getreten, sondern immer nur, dass er sie mit einem Fuss am Boden fixiert habe.

2.2   Die Argumentation der Verteidigung, es sei dem Beschuldigten gar nicht möglich gewesen, mit D.___ auf dem Arm auf die Privatklägerin einzuschlagen, verfängt nicht. Der Beschuldigte ist Kampfsportler und von entsprechendem Körperbau, während seine Tochter ein damals zweijähriges Kleinkind war. Es war ihm ohne Weiteres möglich, in einem Arm D.___ zu halten und mit dem anderen die Schläge gegen die Privatklägerin auszuführen.

 


 

3.         Rechtliche Würdigung

 

3.1      Allgemeines

 

Für die allgemeinen Ausführungen kann auch bezüglich dieses Vorhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (II.4.3, US 32 f.) und diese müssen hier nicht wiederholt werden.

 

3.2      Im Konkreten

 

Gemäss dem erstellten Sachverhalt schlug der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Die Privatklägerin trug diverse Verletzungen davon (Bericht IRM vom 13. Februar 2023, AS 62 ff.). Sie wies um das linke Auge und an der Stirn links Hautein- und -unterblutungen sowie Hautabschürfungen auf. Am Lippenrot und in der Mundvorhofschleimhaut der Unterlippe fand sich eine kleinfleckige Hautabschürfung bzw. Einblutung. Weitere Hautunterblutungen konnten am Rücken, dem Gesäss und den Extremitäten festgestellt werden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es sich dabei um Verletzungen handelt, die über blosse Kratzer hinausgehen, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist. Entgegen der Vor­instanz ist jedoch nicht von zumindest eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Der Beschuldigte schlug als versierter Kampfsportler mit der Faust auf die ihm körperlich massiv unterlegene Privatklägerin ein und traktierte ihr Gesicht. Er handelte mit direktem Vorsatz. Die Privatklägerin war sodann seine Lebenspartnerin und die Tat ereignete sich kurz nach der Trennung, während sie noch in der gemeinsamen Wohnung lebten.

 

Der Beschuldigte hat sich folglich der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB schuldig gemacht.

 

 

C.        Beschimpfung

 

1.         Vorhalt gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift

 

Dem Beschuldigten wird folgender Vorhalt gemacht:

 

Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)

begangen zwischen dem 28. Januar 2023, 2:00 Uhr, und dem 29. Januar 2023, 4:00 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], damaliges gemeinsames Domizil, zum Nachteil von C.___, indem der Beschuldigte die Geschädigte als «Hure» und als «dreckig» beschimpfte und ihr sagte, er fühle sich von ihr angeekelt, wodurch er C.___ vorsätzlich in ihrer Ehre angriff.

 

2.         Beweiswürdigung

 

Auch an dieser Stelle kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen (III.A.2.) verwiesen werden und es ist auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Die Privatklägerin sagte mehrfach aus, der Beschuldigte habe sie als «Hure» bezeichnet, auch wenn sie sich an den genauen Wortlaut übriger Beschimpfungen nicht erinnern konnte. Der Beschuldigte gestand auch ein, sie als «Hure» bezeichnet zu haben (AS 143, 83.). Auch beschrieb sie glaubhaft, dass er sie «dreckig» nannte und er ihr sagte, dass er sich von ihr angeekelt fühle, beschrieb sie glaubhaft. Der Sachverhalt ist somit erstellt. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten ihrerseits als «Hurensohn» beschimpft habe, ist dagegen nicht erstellt. Es ist, wie bereits ausgeführt, auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen, die das Geschehen ganz anders schilderte als der Beschuldigte, der behauptete, die Privatklägerin habe ihn am Freitagabend im Streit als «Hurensohn» bezeichnet.

 

3.         Rechtliche Würdigung

 

3.1      Allgemeines

 

Für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Beschimpfung ist wiederum auf das Urteil der Vorinstanz zu verweisen (II.5.3.1, US 34 f.).

 

3.2      Im Konkreten

 

Gemäss erstelltem Sachverhalt bezeichnete der Beschuldigte die Privatklägerin als «Hure» und nannte sie «dreckig», bzw. sagte, er sei von ihr angeekelt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz handelt es sich um reine Werturteile. Der erstellte Sachverhalt beinhaltet weder eine Provokation der Privatklägerin noch erfolgte nachweislich eine Beschimpfung ihrerseits, womit auch eine Retorsion ausgeschlossen ist.

 

Der Beschuldigte hat sich damit der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

 

 

IV.          Strafzumessung

 

1.    Allgemeines

 

1.1   Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel / Thommen, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

 

1.2   Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

 

1.3   Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

1.4   Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

 

1.5   Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis).

 

1.6   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

 

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 StGB sanktionieren solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.

 

1.7   Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, Band I, 4. Aufl., Basel 2019, N 61 zu Art. 42 StGB).

 

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlecht­prognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

 

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalls noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel / Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

 

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Schneider/Garré, BSK StGB I, N 15 zu Art. 43 StGB).

 

2.    Konkrete Strafzumessung

 

2.1   Vorbemerkung

 

Vorab ist festzuhalten, dass nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das Strafmass erhob, da sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf die Dauer der Landesverweisung beschränkt. Somit gelangt hinsichtlich der Strafzumessung das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist.

 

2.2   Wahl der Sanktionsart

 

Der Beschuldigte wird gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung (begangen am Lebenspartner) und Beschimpfung schuldig erklärt und ist entsprechend zu bestrafen. Ausgangspunkt ist der in den einzelnen Straftatbeständen vorgesehene (ordentliche) Strafrahmen. Der Strafrahmen für die Vergewaltigung liegt gemäss aArt. 190 Ziff. 1 StGB zwischen einem und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Die sexuelle Nötigung nach aArt. 189 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die einfache Körperverletzung sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Beschimpfung ist sodann mit einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Die Vorinstanz sprach für die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung eine Freiheitsstrafe und für die übrigen beiden Delikte eine Geldstrafe aus. Diese Strafarten sind zu bestätigen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die vollumfänglich zutreffend sind (III.1.2, US 38 f.).

 

2.3   Freiheitsstrafe

 

2.3.1  Es ist nach den vorstehenden Erwägungen für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe zu bilden. Als schwerstes Delikt ist die Vergewaltigung zu qualifizieren. 

 

2.3.2  Durch das strafbare Verhalten des Beschuldigten wurde unmittelbar das Recht der Privatklägerin auf die sexuelle Selbstbestimmung verletzt und damit das hochrangige Rechtsgut der sexuellen Integrität. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelten Delikte gegen die sexuelle Integrität als schwere Rechtsgutsverletzungen (Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.2). Bei der Beurteilung der Tat­kom­po­nente ist zu berücksichtigen, dass die Vergewaltigung in der gemeinsamen Wohnung des Beschuldigten, der Privatklägerin und deren Tochter, also dem Zuhause der Familie stattfand, und dass es sich bei der Geschädigten um die Mutter seines Kindes handelt. Die zweijährige Tochter war zudem die ganze Zeit zugegen, was sich als erhebliche zusätzliche Belastung für die Privatklägerin erwies und von Skrupellosigkeit des Beschuldigten zeugt, der die Tat neben seiner eigenen Tochter beging. Die Privatklägerin hatte die Tochter ins Bett bringen wollen, sie bot dem Beschuldigten an, danach wieder zu ihm zu kommen, dies lehnte er jedoch explizit ab und folgte den beiden ins Zimmer. Sodann liess er auch nicht von der Privatklägerin ab, obwohl die Tochter, die am Abend bereits gekränkelt hatte, unruhig war und beruhigt werden musste. Es ist dabei verständlich, dass die Privatklägerin auch um die Tochter fürchtete, auch wenn der Beschuldigte nie gegen die Tochter tätlich geworden war. Gegen sie (die Privatklägerin) selbst wandte er am fraglichen Abend gleich massiv. Zudem belastete sie der Einfluss, den das erzwungene Erleben der Vergewaltigung der eigenen Mutter auf ihre Tochter haben könnte. Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin, nachdem er zuvor bereits gegen sie tätlich geworden war und diese bereits unter Schmerzen litt, mit weiterer Gewalt. Als weitere Erniedrigung zwang er die Privatklägerin, die Hände von ihrem Gesicht zu nehmen, und spuckte ihr ins Gesicht, was an Respektlosigkeit kaum zu überbieten ist und ebenfalls verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Er drohte ihr sodann mit weiterer Gewalt, sollte sie ihr Gesicht wieder verdecken. Nicht nur war er vor der Vergewaltigung bereits gewalttätig gegen sie geworden; der Beschuldigte war der Privatklägerin körperlich auch weit überlegen. Deshalb konnte sie sich auch nicht einfach entfernen, wie die Verteidigung behauptet. Zudem verwendete der Beschuldigte kein Kondom. Dass dies, wie die Verteidigung vorbrachte, unbedeutend sei, da der Beschuldigte und die Privatklägerin während der Beziehung ebenfalls keine Kondome verwendet hätten, geht fehl. Die Modalitäten des Geschlechtsverkehrs in der Beziehung haben keine Relevanz für die Vergewaltigung, da zuvor der Verzicht auf ein Kondom freiwillig erfolgte, bei der Tat dagegen nicht. Abgesehen davon waren sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in einer Beziehung. Wie lange der Geschlechtsverkehr dauerte, lässt sich aus den Aussagen nur schwer eruieren, die Privatklägerin schilderte jedoch immer eine längere Dauer, bei der der Beschuldigte auch hin und wieder aufstand, das Licht an- und ausmachte und aufgrund der Tochter die Position gewechselt wurde. Die Privatklägerin gab mehrfach an, es sei lange gegangen, bis er zum Samenerguss gekommen sei. Es handelte sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht um eine kurze Dauer von wenigen Minuten, sondern um ein mehrphasiges Geschehen, indem der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr wiederholt unterbrach, aufstand und das Licht an- und ausmachte, um dann mit der Vergewaltigung fortzufahren. Der Beschuldigte liess erst von der Privatklägerin ab, als er den Samenerguss erreicht hatte. Die Privatklägerin flehte den Beschuldigten an, ihr nichts anzutun, äusserte immer wieder, dass sie dies nicht wolle, und weinte. Rücksichtlos setzte er sich über die Privatklägerin und ihre Bedürfnisse hinweg. Diese leidet bis heute unter der Tat. So sagte sie vor Obergericht aus, dass es ihr eigentlich gut gehe, wenn sie nicht über das Erlebte sprechen und nachdenken müsse. Manchmal habe sie Erinnerungsblitze. Sie würde auch gerne eine Therapie machen, dies scheitere aber aus Zeit- und Finanzierungsgründen. Während ihrer Einvernahme vor Obergericht war zudem klar erkennbar, wie sie die Tat noch heute belastet, begann sie doch zu weinen und hatte teilweise Mühe, darüber zu sprechen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz in Bezug auf die Vergewaltigung und manifestierte durch die mehreren Phasen hindurch immer wieder seinen Willen. Er drohte der Privatklägerin mit weiterer Gewalt und wollte sie demütigen. Er handelte aus egoistischen Beweg­gründen, was jedoch tatbestandsimmanent ist. Die Vergewaltigung erfolgte rein aus Demütigung der Privatklägerin heraus, um sie abzustrafen. Somit handelte er nicht nur, um seine Bedürfnisse zu befriedigen, sondern auch absichtlich zu ihren Lasten. Umstände, welche ihn daran gehindert hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind keine ersichtlich. Immerhin ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die Tat spontan erfolgte und nicht geplant war.

 

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Verschulden als mittelschwer einzustufen. Dabei ist es konkret im unteren Bereich des mittleren Strafdrittels einzuordnen. Eine Strafhöhe direkt an der Grenze zum leichten Verschulden, wie sie die Vorinstanz verortete, erscheint angesichts der konkreten Umstände nicht angemessen. Die Einsatzstrafe ist auf 52 Monate festzusetzen. 

 

2.3.3  Sodann ist für die sexuelle Nötigung eine hypothetische Einsatzstrafe zu eruieren und diese anschliessend zu asperieren. Der Beschuldigte zwang die Privatklägerin zu Oralverkehr, was eine sehr intime Handlung und mangels Einverständnis eine eklatante Verletzung ihrer persönlichen und sexuellen Selbstbestimmung darstellt. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin diese Sexualpraktik ganz allgemein nicht mochte und dies dem Beschuldigten auch bekannt war. Die Privatklägerin wehrte sich wie bei der Vergewaltigung auch in Bezug auf diese sexuelle Handlung wiederholt mit Worten und zeigte durch ihr Verhalten eindeutig und unmissverständlich ihre Ablehnung. Im Übrigen kann auf die vorherigen Ausführungen zur Vergewaltigung verwiesen werden, da es sich um dieselben Umstände handelte, unter denen die sexuelle Handlung erfolgte. Wiederum handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Hingegen sind – ohne die Tat bagatellisieren zu wollen – noch schwerwiegendere sexuelle Nötigungen denkbar. Dennoch handelte es sich bei erzwungenem Oralverkehr als beischlafähnliche Handlung um eine der gravierendsten Tatvariationen. Die Motivlage und die Anwesenheit des Kindes sind wie bei der Vergewaltigung straferhöhend zu berücksichtigen. Das Verschulden ist gesamthaft zwar noch als leicht einzustufen, dabei jedoch im obersten Bereich des unteren Strafdrittels zu verorten. Angemessen erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten. Zufolge des engen sachlichen Konnexes zur Vergewaltigung ist eine grosszügige Asperation angezeigt, weshalb die Einsatzstrafe um acht Monate auf 60 Monate zu erhöhen ist.

 

2.3.4  Die Täterkomponente gibt zu wenigen Bemerkungen Anlass. Während der Beschuldigte vor der Vorinstanz noch keine Vorstrafen aufwies, erging mittlerweile gegen ihn ein Strafbefehl wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafbefehl vom 6. November 2025, Akten Migrationsamt [AS-MISA] 38 f.). Da es sich um eine nicht einschlägige Übertretung handelt, wirkt sich dies jedoch nicht straferhöhend aus. Im Weiteren bestreitet der Beschuldigte die Vorhalte, was sein gutes Recht ist, Einsicht oder Reue können entsprechend nicht ausgemacht werden. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Insofern wirkt sich die Täterkomponente neutral aus.

 

2.3.5  Damit wäre der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten zu verurteilten. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes bleibt es hingegen bei einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten.

 

2.3.6  Die ausgefällte Freiheitsstrafe ist aufgrund ihrer Höhe unbedingt zu vollziehen.

 

2.4   Geldstrafe

 

2.4.1  Für die einfache Körperverletzung sowie die Beschimpfung ist sodann eine Geldstrafe auszufällen. Dabei ist zuerst für die Körperverletzung als schwerstes Delikt eine Einsatzstrafe festzulegen, die anschliessend asperationsweise für die Beschimpfung zu erhöhen ist.

 

2.4.2  Der Beschuldigte schlug der Privatklägerin mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Sie trug mehrere Verletzungen davon (Hautein- und -unterblutungen und Hautabschürfungen). Diese waren dabei nicht gravierend, sondern sind objektiv am unteren Rand anzusiedeln. Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin zuerst im Flur und sodann wiederholt, als diese im Badezimmer auf dem Boden lag. Sie war ihm schutzlos ausgeliefert. Zudem fixierte der Beschuldigte sie auf dem Boden, so dass sie nicht aufstehen konnte. Erschwerend hinzu kommt, dass der Beschuldigte die gemeinsame Tochter auf dem Arm hielt, während er mit dem anderen zuschlug und sich so auch diese Tat vor den Augen des Kindes ereignete und dadurch die Privatklägerin nicht nur in Angst um sich selbst, sondern auch um ihre Tochter versetzt wurde. Wie zuvor ausgeführt, war diese Furcht um das Wohlergehen der Tochter, physisch wie psychisch, sehr belastend für die Privatklägerin. Der Beschuldigte schlug aus absolut nichtigem Anlass auf die Mutter seines Kindes ein. Dass es zuvor zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist, ist nicht verschuldens­mindernd zu berücksichtigen, wollte der Beschuldigte die Privatklägerin doch gemäss erstelltem Sachverhalt über ihre neue (sexuelle) Beziehung ausfragen, diese verweigerte das Gespräch jedoch. Von einem beidseitigen Streit, der zu einem Zustand erhöhter Erregung führen würde, kann keine Rede sein. Zudem war der Beschuldigte der Privatklägerin massiv körperlich überlegen. Er hinderte sie nach dem ersten Schlag daran, die Wohnung zu verlassen und stiess sie ins enge Badezimmer. Er handelte dabei direktvorsätzlich. Das Verschulden ist in Anbetracht aller Umstände als leicht zu qualifizieren, dabei konkret im mittleren Bereich des unteren Strafdrittels (Strafrahmen vier bis acht Monate) zu verorten. Die Gewalt wurde teilweise bereits bei der Vergewaltigung berücksichtigt, weshalb eine Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen angemessen erscheint.

 

2.4.3  Betreffend die Beschimpfung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin als «Hure» bezeichnete und sie «dreckig» nannte und dass er sich von ihr angeekelt fühle. Dies vor dem Hintergrund, dass er sie vergewaltigte, sexuell nötigte und Gewalt gegen sie anwendete. Es gab keinerlei Anlass für den Beschuldigten, die Privatklägerin derart in ihrer Ehre anzugreifen. Der einzige Zweck bestand darin, die Privatklägerin noch weiter zu demütigen. Das Verschulden ist leicht und eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagen erscheint angemessen, weshalb die Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen bei einer wiederum grosszügigen Asperation aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs um fünf Tagessätze zu erhöhen ist.

 

2.4.4  Die Täterkomponente ist wiederum neutral zu werten, es kann auf die obigen Ausführungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden.

 

2.4.5  Damit würde eine Geldstrafe von 165 Tagessätzen resultieren, die zufolge Verschlechterungsverbot jedoch auf 130 Tagessätze festzusetzen ist.

 

2.4.6  Der Beschuldigte ist nach wie vor bei der H.___ SA angestellt und erzielt nahezu den gleichen Lohn wie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung. Der Tagessatz ist entsprechend auf CHF 80.00 festzusetzen.

 

2.4.7  Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen, bei einer Probezeit von zwei Jahren.

 

2.5   Zusammenfassung

 

Der Beschuldigte wird gestützt auf die Würdigung der vorgenannten Strafzumessungsfaktoren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 52 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.

 

2.6   Sicherheitshaft

 

Die Staatsanwaltschaft stellte vorliegend keinen Antrag auf Sicherheitshaft und diese erschien auch nicht notwendig. Der Beschuldigte hielt sich bis anhin stets zur Verfügung und verfügt über eine feste Arbeitsstelle. Auf die Anordnung von Sicherheitshaft kann verzichtet werden.

 

 

V.            Landesverweisung

 

1.    Allgemeine Ausführungen zur Landesverweisung

 

1.1   Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer sog. Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a bis lit. o StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 – 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel).

 

1.2   Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).

 

1.3   Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich nicht anhand von starren Altersvorgaben. Ebenso wenig ist nach einer gewissen (legalen) Aufenthaltsdauer eine Ver­wurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14.10.2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen), bei welcher die gängigen Integrationskriterien heranzuziehen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9.12.2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24.10.2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom 2.6.2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10.3.2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3.2.2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).

 

1.4   Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_162/2023 vom 1. September 2023 E. 1.4.2). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1).

 

1.5   Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_162/2023 vom 1. September 2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen).

 

2.    Konkrete Beurteilung

 

2.1   Der Beschuldigte ist portugiesischer und kapverdischer Staatsangehöriger und hat sich u.a. der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung schuldig gemacht. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB ist er daher grundsätzlich des Landes zu verweisen, soweit kein schwerer persönlicher Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, der einer Landesverweisung entgegensteht.

 

2.2   Den Akten lässt sich zur Lebensgeschichte Folgendes entnehmen: Der Beschuldigte wurde am [Geburtsdatum] in [Ort 4] auf den Kapverdischen Inseln geboren. Er reiste am 1. Januar 2020 in die Schweiz ein und ist seither im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für EU/EFTA-Angehörige. Gemäss eigenen Angaben habe er ein Diplom als Mechaniker, aber nie auf dem Beruf gearbeitet. Aktuell arbeitet er bei der H.___ SA als Allrounder. Bis zu seinem 12. Lebensjahr habe er auf den Kapverdischen Inseln und anschliessend in Frankreich gelebt. Er sei mit der Mutter und einem Halbbruder aufgewachsen. Der Vater habe immer in Portugal und später in Frankreich gelebt, wohin der Beschuldigte sodann gezogen sei. Heute habe er keinen Kontakt zum Vater. Dieser lebe gemäss seinen Informationen wieder in Kap Verde. Seine Mutter lebe in den USA, zu ihr habe er Kontakt. Während der Beschuldigte vor der Vorinstanz aussagte, in der Schweiz würden eine Tante und ein Cousin leben, zu denen er Kontakt pflege, gab er vor Obergericht an, nur eine Tante hier zu haben. In Portugal würden seine Grossmutter und eine Tante leben. Er besitze nebst der portugiesischen auch die Staatsbürgerschaft von Kap Verde. Dort sei er zuletzt im Jahr 2014 gewesen. Nach Portugal sei er zuletzt im September 2024 gereist. Er spreche Französisch, Kreolisch, Portugiesisch, Englisch und auch Spanisch. Vor der Einreise in die Schweiz habe er in Frankreich gelebt. Er sei wegen der Privatklägerin in die Schweiz gekommen. Der Beschuldigte ist Vater einer Tochter (geb. […]) mit der Privatklägerin. Der Beschuldigte sagte vor Obergericht aus, er habe aktuell keinen Kontakt zur Tochter. Auch die Privatklägerin bestätigte, dass er die Tochter seit ca. September 2024 nicht mehr gesehen habe. Es sei eine Beiständin eingesetzt worden, die für die Koordination des Besuchsrechts zuständig sei. Gemäss dem Beschuldigten sei es von Seiten der Privatklägerin ebenfalls zu Terminabsagen gekommen, während die Privatklägerin ausführte, der Beschuldigte habe mehrfach abgesagt. Zuletzt gesehen habe er seine Tochter im September oder Oktober 2024. Während der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft angab, noch keine Unterhaltsbeiträge für seine Tochter zu bezahlen, bestand zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung bereits eine Vereinbarung. Vor Obergericht sagte der Beschuldigte aus, seit ca. April 2025 keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlt zu haben. Dies wurde auch durch die Privatklägerin bestätigt.

 

2.3   Die Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz ist mit sechs Jahren eher kurz. Die Katalogtaten (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) beging er rund zwei Jahre und einen Monat nach der Einreise in die Schweiz Der Beschuldigte spricht u.a. Französisch und damit eine Landessprache der Schweiz. Abgesehen von der Tochter hat er keine engen familiären Beziehungen in der Schweiz und auch gesellschaftliche oder soziale Tätigkeiten nimmt er nicht wahr. Eine besondere Verwurzelung in der Schweiz ist daher nicht gegeben. Er war gemäss eigenen Aussagen kurzzeitig (Januar bis März 2023) ohne Arbeit, ansonsten aber immer erwerbstätig. Seit März 2023 ist er bei derselben Firma angestellt und erzielt einen regelmässigen Lohn. Dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2025 (AS-MISA 37 f.) lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschuldigte wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse verurteilt wurde. Aus dem Betreibungsregisterauszug ist ersichtlich, dass der Beschuldigte mehrere Betreibungen der Krankenkasse aufwies, diese jedoch bezahlt wurden. Die wirtschaftliche Integration kann folglich nicht bemängelt werden. Die minderjährige Tochter des Beschuldigten lebt in der Schweiz bei ihrer Mutter, der Privatklägerin. Die Tochter stellt die einzige Verbindung zur Schweiz dar. Eine tatsächlich gelebte Beziehung mit regelmässigem Kontakt existiert allerdings nicht. Der Beschuldigte nimmt das vereinbarte Besuchsrecht nicht wahr und bezahlt auch die Unterhaltsbeiträge für seine Tochter nicht. Dies, obschon eine Beiständin eingesetzt wurde und er aufgrund seines Einkommens zur Zahlung in der Lage wäre. Stattdessen lebt er nach wie vor in einer grossen und teuren Wohnung und gibt sein Geld nach eigenen Angaben hauptsächlich für seinen Kampfsport aus. In seinen Zukunftsplänen erwähnte er seine Tochter gar nicht, sondern gibt nur an, einen besseren Job in seiner Firma und den schwarzen Gurt in seinem Kampfsport erlangen zu wollen. Seine Tochter hat offensichtlich keinerlei Priorität in seinem Leben. So führte auch die Privatklägerin aus, die Vaterfigur ihrer Tochter sei deren Opa und nicht der Beschuldigte. Der Beschuldigte als EU-Bürger, der vor seiner Einreise in die Schweiz während mehreren Jahren in Frankreich lebte, kann den Kontakt zu seiner Tochter über moderne Kommunikationsmittel und später auch aus dem grenznahen Ausland pflegen, sollte er ihn dereinst wieder aufnehmen. Der Beschuldigte hat zwar nur wenige Verbindungen zu seinem Heimatland, verfügt jedoch zusätzlich über die portugiesische Staatsangehörigkeit und spricht nebst Kreolisch und Portugiesisch auch Französisch, Englisch und Spanisch. Portugal besuchte er erst vor kurzer Zeit und er verfügt auch dort über Verwandte. Seine Kindheit und die prägenden Jugendjahre verbrachte der Beschuldigte im Ausland und kam erst als junger Erwachsener in die Schweiz. Dies mit einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Arbeitsstelle. Sodann ist er gesund, jung und kann auf seine Arbeitserfahrung sowohl in der Schweiz wie auch in Frankreich zurückgreifen. Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, weshalb die Wiedereingliederung im Heimatland, in Portugal oder auch in Frankreich, sollte er dort eine Arbeitsstelle finden, nicht gelingen sollte. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist mangels gelebter Beziehung zur Tochter zu verneinen.

 

2.4   Mangels eines schweren persönlichen Härtefalls erübrigt sich grundsätzlich eine Abwägung des privaten Interesses des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz mit dem öffentlichen Sicherheitsinteresse an seiner Wegweisung (vgl. Urteile 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.1; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5; 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.7.5). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle bemerkt, dass, selbst wenn von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen wäre, vorliegend gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023) die «Zweijahresregel» zu berücksichtigen wäre. Demgemäss bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (vgl. Urteil 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E.2.3.5). Vorliegend fällt das Privatinteresse des Beschuldigten aufgrund des relativ kurzen Aufenthalts, der mangelnden Verwurzelung in der Schweiz und der intakten (Wieder-)Eingliederungschancen im Heimatland oder anderen Staaten vergleichsweise gering aus. Es hat hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zurückzutreten. Vorliegend werden die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung als Anlasstaten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 52 Monaten geahndet, was klarerweise auf eine erhebliche Schwere schliessen lässt. Daraus folgt in Anbetracht der «Zweijahresregel» ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten. Dass es sich bei den Anlasstaten um Sexualdelikte handelt, dürfte das öffentliche Wegweisungsinteresse zusätzlich bestärken. Ausserordentliche Umstände sind in der hier interessierenden Fallkonstellation keine auszumachen. Die einzige Verbindung zur Schweiz stellt die Tochter des Beschuldigten dar, zu der er jedoch keine enge, tatsächlich gelebte Beziehung führt. Ebenso kommt er gegenüber der Tochter seiner Unterhaltspflicht nicht nach. Sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist damit bereits als gering einzustufen. Insgesamt wäre daher von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung ausgehen.

 

2.5   Zu prüfen bleibt, ob der Anordnung der Landesverweisung Art. 5 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer­seits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR. 0.142. 112.681) entgegensteht. Der Beschuldigte als EU-Bürger mit entsprechendem Aufenthaltstitel gestützt auf das FZA kann sich grundsätzlich auf dieses berufen.

 

Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechts­güterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2023 vom 17. August 2023, E. 1.2.2. mit weiteren Hinweisen).

 

Der Beschuldigte hat mit der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung gleich zwei Straftaten begangen, die ein hohes Rechtsgut betreffen. Dabei ist sein Verschulden als mittelschwer einzustufen. Die vorliegenden Katalogtaten ereigneten sich – genauso wie die ebenfalls zu beurteilende Körperverletzung – in einer Beziehungskonstellation. Das Gewaltpotential des Beschuldigten kann sich daher in einer anderen Beziehungskonstellation leicht wieder verwirklichen. Dies umso mehr, als dass der Beschuldigte seine Gewaltanwendung bagatellisiert («Ohrfeige») und die Sexualdelikte bestreitet, womit von echter Einsicht keine Rede sein kann. Trotz fehlender einschlägiger Vorstrafen ist insofern von einem Rückfallrisiko auszugehen, das in Anbetracht der Schwere der Straftaten zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt, die nicht hinzunehmen ist. Die Landesverweisung hält daher auch vor dem FZA stand.

 

2.6   Die Vorinstanz erachtete in ihrer Urteilsbegründung eine Landesverweisung von zehn Jahren als angemessen (US 47). Diese Begründung steht allerdings im Widerspruch zum Dispositiv, wo eine Dauer von sieben Jahren festgehalten wurde (US 55). Es ist nicht mehr eruierbar, welche Dauer die Vorinstanz tatsächlich aussprechen wollte oder anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung bekanntgegeben hat. Da das Berufungsgericht mit voller Kognition entscheiden kann und zufolge der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt auch das Verschlechterungsverbot nicht zur Anwendung gelangt, spielt der Fehler der Vorinstanz letztlich keine Rolle. Bei der Dauer der Landesverweisung ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz grundsätzlich als gering zu werten sind. Hingegen besteht – wie oben erwähnt – ein grosses öffentliches Interesse an der Ausweisung. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Berufungsgerichts, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und die Schwere der Taten, die wie dargelegt ein Rückfallrisiko begründen, rechtfertigt sich eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren.

 

2.7   Da der Beschuldigte Bürger eines EU-Landes ist, entfällt eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS).

 

 

VI.          Zivilforderungen

 

1.    Schadenersatz

 

In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann, wird der Beschuldigte verurteilt, der Privatklägerin CHF 163.80 als Schadenersatz zu bezahlen. Zudem wird er gegenüber der Privatklägerin für den Schaden aus der von ihm begangenen Straftaten (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) dem Grundsatz nach zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt. Aufgrund des Tatzeitraums vom 28. Januar 2023 bis 29. Januar 2023 ist jedoch der Zins ab dem 29. Januar 2023 geschuldet und nicht – wie von der Vorinstanz festgelegt – bereits ab dem 28. Januar 2023.

 

2.    Genugtuung

 

2.1         Allgemeines

 

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern ist dem Einzelfall anzupassen. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).

 

2.2         Im Konkreten

 

Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00, zuzüglich Zins, zu, was angemessen erscheint. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, erscheint diese Summe in Anbetracht der konkreten Umstände und des vorliegenden Verschuldens gerechtfertigt. Die Verteidigung hielt in ihrem Plädoyer überdies selbst fest, dass der Betrag im Falle einer Verurteilung angemessen sei. Der Entscheid der Vorinstanz kann folglich auch in diesem Punkt bestätigt werden, bis auf den geschuldeten Zins, der analog den obenstehenden Erwägungen zum Schadenersatz festzusetzen ist.

 

 

VII.         Kosten und Entschädigung

 

1.    Erstinstanzliches Verfahren

 

1.1   Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen.

 

1.2   Betreffend die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.

 

2.    Berufungsverfahren

 

2.1   Der Beschuldigte unterliegt vollkommen mit seiner Berufung. Er hat demnach auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Diese betragen mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00 total CHF 8'450.00.

 

2.2   Zufolge des Unterliegens des Beschuldigten im Berufungsverfahren hat die Privatklägerin Anspruch auf eine Entschädigung. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Jeannette Frech, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 9.8 Stunden geltend, wobei der Aufwand für die Berufungsverhandlung noch nicht einberechnet wurde. Dies ist gerechtfertigt und es sind Rechtsanwältin Frech daher insgesamt 13.8 Stunden zu vergüten. Die Entschädigung wird somit auf CHF 2'834.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch.

 

2.3   Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 25.14 Stunden geltend. Dabei ist die Berufungsverhandlung noch nicht berücksichtigt, dieser Aufwand von vier Stunden ist hinzuzurechnen. Da auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet wurde, sind die dafür verrechneten Aufwände (Reisezeit und entsprechende Auslagen) in Abzug zu bringen. Damit resultiert ein zu entschädigender Aufwand von 27.54 Stunden. Die Entschädigung wird somit auf CHF 5'875.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen, wobei der Rückforderungsanspruch vorbehalten bleibt.

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 189 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1 aStGB; Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6, Art. 177 Abs. 1 StGB; Art. 34, Art. 40, Art. 42Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 66a Abs. 1 lit. h, Art. 69 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 267 Abs. 3, Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

  1. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)      Vergewaltigung, begangen zwischen dem 28. Januar 2023 und 29. Januar 2023,

b)      sexuelle Nötigung, begangen zwischen dem 28. Januar 2023 und 29. Januar 2023,

c)      einfache Körperverletzung, begangen am Lebenspartner, begangen zwischen dem 28. Januar 2023 und 29. Januar 2023,

d)      Beschimpfung, begangen zwischen dem 28. Januar 2023 und 29. Januar 2023.

 

2.    A.___ wird verurteilt zu:

a)      einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten,

b)      einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

 

3.    A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

 

4.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2025 werden folgende sichergestellte Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservaten) A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:

a)      Herren-Trainerhose,

b)      Fixleintuch.

 

5.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2025 werden folgende sichergestellte Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservaten) C.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:

a)      1 Damen-BH,

b)      1 Damen-T-Shirt,

c)      1 Damen-Freizeithose.

 

6.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2025 werden die drei sichergestellten Feuchttücher (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten.

 

7.    A.___ wird verurteilt, C.___ CHF 10’000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 29. Januar 2023.

 

8.    A.___ wird verurteilt, C.___ CHF 163.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Januar 2023 als Schadenersatz zu bezahlen.

 

9.    A.___ wird gegenüber C.___ für das Ereignis zwischen dem 28. Januar 2023 und 29. Januar 2023 dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

 

10.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2025 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'886.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

11.  Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'834.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

12.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2025 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'125.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

13.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2025 wurde die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Matthias Koller, auf CHF 7'169.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

14.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'875.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

15.  A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'400.00, total CHF 9'329.30, zu bezahlen.

 

16.  A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'450.00, zu bezahlen

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vorsitzende                                                                Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Schmid