Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 7. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichter Werner    

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Boris Banga,

Beschuldigter

 

betreffend     Fälschung von Ausweisen, Kosten amtliche Verteidigung (Neubeurteilung)


Die Neubeurteilung wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.              Prozessgeschichte

 

1.   Zur Prozessgeschichte bis zum Urteil des Obergerichts vom 7. August 2023 (STBER.2022.35) kann auf ebendieses verwiesen werden.

 

2.   Das Berufungsgericht fällte am 7. August 2023 folgendes Urteil:

 

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich der Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht, begangen am 26. August 2020.

2.    Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.    Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

4.    Für das erstinstanzliche Verfahren wird dem Beschuldigten, dort privat vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris Banga, auf CHF 5'162.80 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'522.05 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 und CHF 250.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

6.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 von total CHF 1'150.00 trägt der Beschuldigte.

7.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 von total CHF 3'820.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

 

3.   Gegen dieses Urteil erhob A.___ (nachfolgend Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 18. August 2025 (6B_1184/2023) teilweise gut, hob das Urteil vom 7. August 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

 

4.   Mit Verfügung vom 8. September 2025 wurde vom Urteil des Bundesgerichts Kenntnis genommen, die Verfahrensnummer des Neubeurteilungsverfahrens mitgeteilt und das schriftliche Verfahren angeordnet. Den Parteien wurde Frist gesetzt zur Stellungnahme zum Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren. Die Verteidigung wurde zudem aufgefordert, einer Honorarnote für das Neubeurteilungsverfahren einzureichen.

 

5.   Die Verteidigung nahm mit Eingabe vom 29. September 2025 Stellung und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Der Unterzeichnende sei für das erstinstanzliche Verfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen.

2.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren sei gemäss dort eingereichter Honorarnote festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

3.    Die Verfahrenskosten für das Neubeurteilungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4.    Die eingereichte Honorarnote für das Neubeurteilungsverfahren sei zu genehmigen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

 

6.   Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

 

 

II.            Formelles

 

1.         Anwendbares Recht

 

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Während das nun aufgehobene Berufungsurteil vom 7. August 2023 datiert, wurde das Bundesgerichtsurteil am 18. August 2025 – und damit nach Inkrafttreten der Revision – gefällt. Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden (Abs. 1). Bei Rückweisungen gilt indes, dass neues Recht anwendbar ist, sofern ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Be­ur­teilung zurückgewiesen wird. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre (Abs. 2). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen vorinstanzlichen Entscheid nach Inkrafttreten der StPO auf, endet die Anwendbarkeit des bisherigen Verfahrensrechts grundsätzlich. Nach einer Rückweisung durch die Rechtsmittelinstanz (einschliesslich des Bundesgerichts) gelangt neues Recht zur Anwendung (Moritz Oehen in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023 [BSK-StPO], Art. 453 N 3).

 

2.         Prozessökonomie

 

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

 

 

III.           Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens

 

1.   Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 18. August 2025 (6B_1184/2023) folgendes fest:

 

«3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 428 Abs. 3 StPO.

 

3.1. Die Vorinstanz beurteilte die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Erst- und das zweitinstanzliche Verfahren. Da sie den Beschwerdeführer schuldig sprach, überband sie ihm die Kosten des gesamten Verfahrens (angefochtenes Urteil, E. V/1.1). Hinsichtlich der Entschädigung erwog sie, der Beschwerdeführer sei im erstinstanzlichen Verfahren privat durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen. Aufgrund des Schuldspruchs entfalle die erstinstanzlich ausgesprochene Parteientschädigung (angefochtenes Urteil, E. V/1.2). Für das Berufungsverfahren gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sodann die amtliche Verteidigung und entschädigte dessen Rechtsvertreter aus der Staatskasse (angefochtenes Urteil, E. V/2.2).

 

3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zusammengefasst vor, übersehen zu haben, dass er im erstinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt habe. Die erste Instanz habe dieses Gesuch nicht prüfen müssen, da sie ihn freigesprochen habe. Die zweite Instanz hätte sich jedoch mit dem Gesuch befassen müssen. Indessen gehe sie darauf nicht ein und verletze dadurch Art. 428 Abs. 3 StPO.  

 

3.3. […]

 

3.4. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als stichhaltig.

 

3.4.1. Aus den Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG) und dem angefochtenen Entscheid ergibt sich folgender zeitlicher Ablauf: Die Staatsanwaltschaft wies ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO mit Verfügung vom 4. Mai 2021 ab. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz vom 11. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer erneut die amtliche Verteidigung und stellte den Antrag, ihm sei "die amtliche Verteidigung ab Prozessbeginn zu gewähren und der mandatierte Rechtsanwalt sei als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen". In der Folge behandelte die erste Instanz diesen Antrag nicht, weil sie den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. Oktober 2021 frei- und ihm eine Entschädigung zusprach (vgl. Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 11. Oktober 2021, S. 12).  

 

3.4.2. Dem Beschwerdeführer kann nicht entgegengehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Mai 2021 bereits einmal ein Gesuch um amtliche Verteidigung abwies. Nach der Rechtsprechung steht es der beschuldigten Person grundsätzlich offen, nach Gesuchsabweisung ein neues Gesuch zu stellen. Die Behörden müssen das neue Gesuch im Prinzip behandeln (Urteil 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.7; vgl. auch Urteil 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.4).  

 

3.4.3. Vor diesem Hintergrund hätte die erste Instanz das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung vom 11. Oktober 2021 prüfen müssen, wenn sie ihn nicht freigesprochen hätte. Gleiches gilt für die zweite Instanz. Weil diese reformatorisch entschied, musste sie nach Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren – darin inbegriffen das erstinstanzliche Verfahren – regeln. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Vorinstanz das im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um amtliche Verteidigung behandelt. Das angefochtene Urteil enthält dazu aber keine Erwägungen. Daher entspricht es nicht den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG (vgl. E. 3.3.1 hiervor).»

 

2.   Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, S. 220).

 

Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3, S. 222).

 

3.   Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren bildet somit nur noch die Frage der Entschädigung der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren Prozessgegenstand. Das Urteil des Berufungsgerichts vom 7. August 2023 ist ausser im fraglichen Punkt vom Bundesgericht bestätigt worden und damit nicht mehr Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens.

 

 

IV.          Kosten und Entschädigung

 

1. Für die allgemeinen Ausführungen kann auf das Urteil des Bundesgerichts in der vorliegenden Sache verwiesen werden (E. 3.3).

 

2.1 Der Beschuldigte beantragte im erstinstanzlichen Verfahren die amtliche Verteidigung. Die Mittellosigkeit des Beschuldigten ist unbestritten. Obwohl es sich vorliegend nicht um einen schwerwiegenden Vorhalt handelt, bot das gesamte Verfahren doch einige Schwierigkeiten, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen gewesen wäre. Die amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren ist daher zu bewilligen.

 

2.2 Der amtliche Verteidiger machte für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 19.49 Stunden geltend. Die Vorinstanz erachtete die Honorarnote mit Ausnahme dreier Positionen, die gekürzt wurden, als angemessen. Dieser Einschätzung kann gefolgt und auf die entsprechenden Ausführungen der ersten Instanz verwiesen werden. Zu entschädigen ist damit ein Aufwand von 17.48 Stunden. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren beträgt damit CHF 3'590.65 (Honorar für 17.48 Stunden zu je CHF 180.00, ausmachend CHF 3'146.40, Auslagen von CHF 187.55 und MwSt. von 7.7 % von CHF 256.70). Vorbehalten bleibt zufolge des Schuldspruches der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist seit der Revision der StPO per 1. Januar 2024 nicht mehr geschuldet.

 

3. Der Kosten- und Entschädigungsentscheid der Berufungsinstanz betreffend das Berufungsverfahren ist zu bestätigen, da dieser nicht Gegenstand der Neubeurteilung bildet.

 

4.1 Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 650.00, inklusive einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, gehen vollumfänglich zu Lasten des Staates.

 

4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Neubeurteilungsverfahren zu entschädigen. Rechtsanwalt Banga macht einen Aufwand von 2.25 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Als amtlicher Verteidiger ist er jedoch mit dem geltenden Stundenansatz von CHF 190.00 zu entschädigen. Die Entschädigung beträgt damit CHF 477.90 (Honorar von CHF 427.50, Auslagen von CHF 14.60 und MwSt. von 8.1 % von CHF 35.80) und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

 


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 252 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 135, Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 1 lit. d, Art. 428 StPO erkannt:

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich der Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht, begangen am 26. August 2020.

 

2.    Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

 

3.    Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

 

4.    Für das erstinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris Banga, auf CHF 3'590.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

5.    Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris Banga, auf CHF 5'162.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'522.05 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 und CHF 250.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

6.    Für das Neubeurteilungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris Banga, auf CHF 477.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

 

7.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 von total CHF 1'150.00 trägt der Beschuldigte.

 

8.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 von total CHF 3'820.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

 

9.    Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00 von total CHF 650.00 trägt der Staat.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Rauber                                                                              Schmid