Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 1. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___, vertreten durch lic.iur. Stephan Bernard, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch gegen das Urteil TGSAG.2017.8 des Amtsgerichts vom 25. September 2017 und den Beschluss des Obergerichts vom 11. Mai 2018
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
Mit Urteil vom 25. September 2017 sprach das Amtsgericht von Thal-Gäu den Gesuchsteller A.___ des Mordes zum Nachteil von B.___, begangen in der Nacht vom 6. auf den 7. September 2013 schuldig, (Ziffer 1) und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren (Ziffer 2). Die Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben zu Gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB (Ziffer 3).
Der Gesuchsteller meldete gegen das Urteil die Berufung an, zog das Rechtsmittel aber am 27. April 2018 zurück, worauf das Berufungsgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2018 das Verfahren zufolge Rückzugs als erledigt von der Geschäftskontrolle abschrieb.
2.
Am 28. Februar 2021 liess der Gesuchsteller ein Revisionsbegehren einreichen mit den Anträgen, es seien die Ziffern 1 und 2 des in Revision zu ziehenden Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. September 2017 sowie der obergerichtliche Beschluss vom 11. Mai 2018 aufzuheben.
3.
Mit Verfügung des Präsidenten des Berufungsgerichts vom 12. März 2021 wurde die Vollstreckbarkeit von Ziffer 2 (Freiheitsstrafe) des amtsgerichtlichen Urteils vom 25. September 2017 für die Dauer des Revisionsverfahrens aufgehoben. Dem Gesuchsteller wurde Rechtsanwalt Stephan Bernard als amtlicher Verteidiger bestellt.
4.
Mit Stellungnahme vom 29. März 2021 beantragte der Oberstaatsanwalt die kostenfällige Abweisung des Revisionsbegehrens, soweit darauf einzutreten sei. Der Gesuchsteller hielt mit Eingabe vom 15. April 2021 an seinen Anträgen fest.
II. Die Standpunkte der Parteien
1.
Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch vom 28. Februar 2021 zusammengefasst geltend, im damaligen Strafverfahrens seien zwei forensisch-psychiatrische Gutachten erstellt worden. Während im ersten Gutachten vom 9. Juni 2015 noch eine vollständige Schuldfähigkeit attestiert worden sei, sei der gleiche Experte im zweiten Gutachten vom 4. Oktober 2016 von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen. Dabei habe der Gutachter festgestellt, dass beim Gesuchsteller im Tatzeitpunkt zwar bereits deutliche prodormale Erkrankungssymptome vorgelegen hätten, wenn auch nicht das Vollbild einer schizophrenen Episode (Gutachten S. 23). Zwischenzeitlich habe sich gezeigt, dass die damalige Diagnose des Gutachters auch im zweiten Gutachten unzutreffend gewesen sei, der damalige Gutachter das Krankheitsbild im Tatzeitpunkt eindeutig unterschätzt habe und der Gesuchsteller beim Anlassdelikt von produktiven-psychotischen Symptomen beeinflusst gewesen sei (wenige Tage vor der Tat diffuses Schmerzerleben/Kopfschmerzen mit Aufsuchen der Polizei/Ratlosigkeit). Er habe gegenüber seinen heutigen Therapeuten aktuell von einem starken Beeinträchtigungs- und Verfolgungsgeschehen mit halluzinatorischen Symptomen (Endzeitszenario, «schwarzer Mann», der alle Gläubigen täuschen werde, «Zeichen» im Gesicht des Opfers) und massiven Bedrängniserleben zum Tatzeitpunkt (er habe sich von seinem unmittelbaren Umfeld und speziell vom Opfer massiv bedroht gefühlt, Messer seien mal hier und mal anderswo in der Wohnung gelegen) und Fehlinterpretationen (z.B. häufiges Telefonieren des Opfers als feindlich interpretiert) erzählt. Auch berichte er davon, Angst gehabt zu haben, vom späteren Opfer getötet zu werden (vgl. Bericht der behandelnden Klinik Rheinau vom 16. Dezember 2020). Auf Seite 3 des Berichts werde wörtlich ausgeführt: «Eine diesbezügliche nachträgliche Verdeutlichungstendenz scheint aufgrund der Systematisierung und des Detailreichtums des heute offen gelegten Wahnsystems, einschl. kulturell-religiöser Besonderheiten, unwahrscheinlich. Die ständig wechselnden Angaben des Patienten zum Tatmotiv in den tatzeitnahen Einvernahmen und das ziellose Nachtatverhalten weisen zudem auf einen brüchigen und psychotisch verzerrten Bezug zur Realität und zum eigenen Erleben und den inneren Handlungsmotiven schon zum damaligen Tatzeitpunkt hin. Somit führten aus heutiger Sicht gesamthaft die krankheitsbedingten affektiven Veränderungen mit gesteigerter Impulsivität, Hostilität und Anspannung, in Kombination mit sowohl diffusem als auch konkretem Beeinträchtigungs- und Bedrohungserleben zu einer psychotisch motivierten Wehrhaftigkeit und überschiessenden Aggressionsaneignung und letztlich zu der schweren Gewalttat.»
Als Hypothese sei deshalb heute eindeutig davon auszugehen, dass der Gesuchsteller – anders als von C.___diagnostiziert – bereits im Tatzeitpunkt schwer krank und vollständig schuldunfähig gewesen sei. Es sei gerichtsnotorisch, dass gerade Schizophrenie und schizotype Störungen – anders als Persönlichkeitsstörungen – in aller Regel zu einer Aufhebung der Schuldfähigkeit, mindestens aber zu einer sehr stark eingeschränkten Unrechtseinsichtsfähigkeit führten. Das Bundesgericht habe unlängst im Entscheid 6B_1451/2019 in einem nahezu identischen Fall (ebenfalls unerkannte Schizophrenie im Tatzeitpunkt) entschieden, dass in solchen Konstellationen neu zu entscheiden sei (E. 2.9). Dabei sei eine Neubegutachtung durch einen anderen als den bisherigen Experten indiziert. Die Massnahme nach Art. 59 StGB werde hingegen vom Gesuchsteller vorderhand weiterhin akzeptiert.
2.
Der Oberstaatsanwalt legt in seiner
Stellungnahme vom 29. März 2021 zusammengefasst dar, in dem vom Gesuchsteller
erwähnten Bundesgerichtsentscheid gehe es um einen Täter, welcher zum Zeitpunkt
der Verurteilung lediglich als persönlichkeitsgestört bewertet worden sei und
bei welchem sich später in der Therapie herausgestellt habe, dass er an
Schizophrenie gelitten habe. Das Bundesgericht sei zum Schluss gekommen, dass
sich diese Diagnosen hinsichtlich der Beurteilung der Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit derart stark unterschieden, dass im Falle der neuen
Diagnose «die (aus damaliger Sicht durchaus gut nachvollziehbaren, schlüssigen)
Einschätzungen im früheren Gutachten gegenstandslos» würden. Daher sei das neue
Beweismittel als geeignet qualifiziert worden, das Tatsachenfundament für die
Beurteilung der Strafbarkeit resp. des Strafmasses ernsthaft in Frage zu
stellen und das Revisionsgesuch sei gutzuheissen gewesen. Im vorliegenden Fall
liege der Sachverhalt völlig anders. Von einem Fall «unerkannter Schizophrenie»
könne nicht die Rede sein. Im Urteil sei auf das psychiatrische Gutachten vom
4. Oktober 2016 abgestellt worden, das beim Gesuchsteller zum Zeitpunkt der
Exploration die
Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt habe (S. 20). Dem Gutachter
seien medizinische Unterlagen zu den Aufenthalten des Gesuchstellers im
Untersuchungsgefängnis, der Bewachungsstation Bern und der Klinik Rheinau zur
Verfügung gestanden, welche eine zweifelsfreie Stellung dieser Diagnose für den
Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens ermöglicht hätten und welche bei der
Erstbegutachtung im Jahr 2015 zum Teil zufolge Verweigerung der Entbindung
behandelnder Ärzte von der Schweigepflicht noch nicht zur Verfügung gestanden
seien. Das zwischenzeitliche Vorliegen eines schweren Krankheitsbildes habe
bewirkt, dass der Gutachter die Aktenlage noch einmal kritisch durchleuchtet
und den Gesuchsteller noch einmal untersucht habe und dabei den Fokus der
Begutachtung folgerichtig auf die zentrale Frage gelegt habe, welchen Einfluss
die Schizophrenie auf das im September 2013 begangene Delikt gehabt habe. Der
Gutachter sei nach sorgfältiger Prüfung aufgrund deutlicher Hinweise zum
Schluss gekommen, dass die Schizophrenie zur Tatzeit noch nicht voll ausgebildet
gewesen sein dürfte, sondern sich in einer Prodromalphase befunden habe, welche
bereits beinhaltet habe, dass Veränderungen im Wahrnehmen und Erleben deutlich
würden und sich dies vor allem im affektiven Bereich stark ausgewirkt habe. Die
vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten neuen Beweismittel vermöchten das
Fundament dieser gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht zu erschüttern. Auch
der Verlaufsbericht der Klinik Rheinau spreche keineswegs davon, dass der
Gesuchsteller zum Tatzeitpunkt bereits das Vollbild einer paranoiden
Schizophrenie gezeigt habe. Auch sonst würden keine Fehler des Gutachters
behauptet. Die Delinquenzhypothese der behandelnden Ärzteschaft baue sogar
ausdrücklich auf dem Resultat des Gutachtens auf (s. Verlaufsbericht S. 2). Die
Beurteilung des Gutachtens 2016 werde insoweit also nicht in Frage gestellt,
sondern bestätigt. Es habe sich insgesamt im Lichte der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO
ergeben.
3.
Mit Eingabe vom 15. April 2021 lässt der Gesuchsteller unter Hinweis auf die Begründung des Revisionsgesuchs an seinen Anträgen festhalten. Es sei aufgrund der fundierten Berichte der Klinik Rheinau heute als Hypothese eindeutig davon auszugehen, dass er – anders als im Gutachten diagnostiziert – bereits im Tatzeitpunkt schwer krank und vollständig schuldunfähig gewesen sei. Er hätte deshalb nicht schuldig gesprochen und bestraft werden können, mindestens aber wäre er aufgrund einer stark eingeschränkten Schuldfähigkeit viel milder bestraft worden. Damit liege ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Die durch ein rechtskräftiges Urteil beschwerte Person kann dessen Revision u.a. dann verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbestehende Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm also nicht bereits in anderer Form unterbreitet worden sind (Urteil 6B_892/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5; vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist gerechtfertigt, wenn neue medizinische Dokumente zeigen, dass das Strafurteil wahrscheinlich auf ungenauen, unvollständigen oder falschen tatsächlichen Annahmen beruht. Dies trifft einmal dann zu, wenn eine neue Expertise klare Fehler der früheren gutachterlichen Einschätzung zutage fördert, und diese Hinweise geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils zu erschüttern (Urteil 6B_413/2016 vom 2. August 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Ein Revisionsgrund kann auch vorliegen, wenn ein medizinischer Bericht neu entdeckte, aber vorbestehende Tatsachen dokumentiert, aufgrund derer es wahrscheinlich erscheint, dass die entsprechenden Aussagen der früheren Expertise in einer sachgerichtlichen Abwägung der Beweise nicht mehr Bestand haben werden (vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 a.E. S. 67; Urteil 6B_1192/2016 vom 9. November 2017 E. 4). Wären die später gewonnenen Erkenntnisse in einem solchen Fall schon bei Erstellung des früheren Gutachtens bekannt gewesen, dürfte es denn auch wesentlich anders ausgefallen sein, wenn auch nicht notwendigerweise gleich wie das aktuelle.
Der Umstand allein, dass eine Expertenmeinung von derjenigen des früheren Gutachters abweicht, bildet jedoch keinen Revisionsgrund. So ist es revisionsrechtlich unerheblich, dass eine neue Evaluation der Psychopathie zu einer anderen Diagnose oder Prognose führt, wenn im Wesentlichen die gleichen medizinischen Befunde dahinter stehen (vgl. BGE 144 IV 321 E. 3.2 S. 331). Solange die neue medizinische Stellungnahme einen gesundheitlichen Zustand bloss anders interpretiert und sich die frühere gutachterliche Festlegung auch im Licht der neuen Erkenntnisse im Rahmen des vertretbaren medizinischen Ermessens hält, ist regelmässig keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gegeben. In der Psychiatrie kann ein und dieselbe Störung je nach zugrunde gelegtem psychiatrischem Konzept diagnostisch unterschiedlich erfassbar sein. Nicht die neue Etikette einer veränderten Diagnose begründet einen Revisionsgrund, sondern das dahinter stehende abweichende medizinische Substrat, das beispielsweise eine neue Beurteilung der Schuldfähigkeit erfordert.
2.
Das mit dem Revisionsgesuch angefochtene erstinstanzliche Urteil vom 25. September 2017 geht von «einer im mittleren Grade reduzierten Schuldfähigkeit» aus und beruft sich dabei auf das Gutachten vom 4. Oktober 2016 und die Aussage des Gutachters anlässlich der Hauptverhandlung, die heute schwer ausgeprägte Schizophrenie habe sich im Tatzeitpunkt in einer Vorlaufsphase befunden (US 22). Der Gutachter kam aufgrund zahlreicher vorliegender Berichte zwischen dem 10. September 2013 und dem 22. Juni 2016 (Strafverfolgungsbehörden, Ärzte, Vollzugsinstitutionen: GA S. 4 – 16) und einer erneuten, rund zweistündigen persönlichen Untersuchung am 29. August 2016 in der psychiatrischen Klinik Rheinau (GA S. 17 – 22) zu folgender Diagnose: Paranoide Schizophrenie ICD-10: F20.0 (GA S. 23). Dies sei eine den Menschen sehr umfassend beeinträchtigende Erkrankung. Sie drücke sich aus in Störungen des Denkens, der Affektivität und der sozialen Funktionsfähigkeit. Der Gesuchsteller sei nach der Verhaftung vor rund drei Jahren in einem wellenartig imponierenden Verlauf wiederholt als deutlich psychotisch aufgefallen und sei heute sicher sehr schwer psychisch krank. Es stelle sich nun die Frage, ob er allenfalls auch schon zum Tatzeitpunkt erkrankt gewesen sei und dies entsprechend eine Auswirkung auf das Motivationsgefüge gehabt habe oder ob er erst nach der Tat und im Rahmen der Haft an der Schizophrenie erkrankt sei. Diese Frage wurde vom Experten in der Folge (GA S. 23 – 28) gestützt auf alle vorhandenen Angaben im zeitlichen Verlauf eingehend untersucht. Der Experte kam zum Schluss, der Gesuchsteller habe sich im Tatzeitpunkt schon in der Prodromalphase (Vorphase) der Schizophrenie befunden. Dies sei die Phase der Erkrankung, wo offen halluzinatorisches Erleben oder Wahn noch nicht vorlägen, aber psychische Veränderungen begonnen hätten, die vom Betroffenen selbst noch gar nicht näher eingeordnet und verstanden werden könnten (GA S. 24). Die Problematik in der Bewertung der heute abgegebenen Darstellungen zum Tatgeschehen sei nun aber die, dass sie in der Art zum ersten Mal erfolgten und der Explorand heute unzweifelhaft schwer psychisch krank sei. Dabei könne psychiatrisch nicht differenziert werden, ob er nun etwas offen lege, was schon vorher vorgelegen sei und er nur zuvor einfach noch nie angegeben habe, oder ob er vielmehr heute, in wahnhafter Verarbeitung des Geschehenen, Umdeutungen und Neu-Interpretationen vornehme zu einem Erleben, was so zum Tatzeitpunkt noch gar nicht vorgelegen sei (GA S. 25). Unter Beachtung des heute vorliegenden, sehr schwer ausgeprägten Krankheitsbildes, welches beim Exploranden nach der Tat zunächst wellenartig aufgetreten sei und sich heute ausgeprägt, chronifiziert und schwer behandelbar zeige, sei eine Neubeurteilung der Schuldfähigkeit des Exploranden im Tatzeitraum erforderlich. Zu prüfen seien dabei drei Hypothesen:
a) Noch gute psychische Verfassung des Exploranden zur Tatzeit mit normal-psychologischem Motivationshintergrund für das Tathandeln mit Ausbruch der Schizophrenie erst nach dem Tatgeschehen;
b) Der Explorand habe schon damals unter einer ersten Episode einer paranoiden Schizophrenie gelitten und das Tathandeln sei vor allem krankheitsbedingt bestimmt worden. Sein Realitätsprüfungsvermögen wäre durch die Psychose massiv gestört gewesen, erhöhte Aggressivität, Stimmenhören und wahnhafte Gedanken hätten zum Tatgeschehen geführt. Dass der Explorand davon sonst tatzeitnah nie berichtet habe, könnte man allenfalls mit dem Phänomen der doppelten Buchführung erklären. In einem solchen Falle wäre von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit bei fehlender Einsichtsfähigkeit zu sprechen.
c) Der Explorand habe im Tatzeitraum noch nicht das Vollbild einer schizophrenen Episode aufgewiesen, es seien jedoch deutliche prodromale Erkrankungssymptome vorgelegen, die sich üblicherweise insbesondere im affektiven Bereich zeigten. In der Krankheitsphase werde der Realitätsbezug brüchig, sei aber noch nicht aufgehoben. Es gebe eine Wahnstimmung, aber noch keinen klar identifizierbaren oder näher umschreibbaren Wahn. In Bezug auf die Affektivität könnten sich Veränderungen in einem erhöhten Misstrauen, verstärkter Reizbarkeit sowie erhöhter Aggressionsneigung wiederspiegeln. Halluzinatorische Phänomene wie Stimmenhören oder andere Halluzinationen träten aber allenfalls flüchtig auf. Beim Betroffenen gebe es subjektiv ein Gefühl, irgendetwas stimme nicht, er könne das aber noch nicht näher identifizieren und es werde auch noch nicht in ein Wahnsystem eingeordnet, wie es dann später der Fall sein werde.
In der Folge kam der Experte bei der Würdigung zum Schluss, aus gutachterlicher Sicht lasse sich feststellen, dass es für jede der drei Hypothesen keine Daten gebe, welche die eine oder andere Hypothese sicher belegen oder ausschliessen liessen. Bei einer Berücksichtigung des Gesamtbildes und unter Kenntnis des üblichen Ausbrechens und des Verlaufs einer schweren paranoiden Schizophrenie, wie sie sich zwischenzeitlich beim Exploranden nun sehr deutlich manifestiert habe, gehe er als Gutachter davon aus, dass am wahrscheinlichsten von der dritten Hypothese ausgegangen werden könne. Das heisse, dass sich der Beschuldigte schon in einer Prodromalphase befunden habe und dies auch einen unmittelbaren Zusammenhang zum Tathandeln aufweise. Gegen eine schon schwer ausgeprägte Psychose mit Zusammenbruch dann auch der Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt spreche seines Erachtens hingegen, dass es tatzeitnah keine Angaben in Bezug auf Wahn gebe und auch keine Hinweise auf ganz ungeordnetes Verhalten, Halluzinationen und formale Denkstörungen, und dass sich das auch nicht im Nachtatverhalten zeige. Folge man nun dieser Hypothese des Tatgeschehens im Rahmen einer Prodromalphase der Schizophrenie, so ergebe sich daraus folgende Situation: Es sei nicht zu sehen, dass der Explorand durch diese krankheitsbedingten Veränderungen in seiner Einsicht derart beeinträchtigt gewesen sei, dass hier von einer Verminderung der Einsichtsfähigkeit gesprochen werden könne. Dies bestätigten auch seine Angaben gegenüber der Polizei in Österreich, wo klar Unrechtsbewusstsein, aber auch Taktieren mit zunächst Verschweigen des eigentlichen Tatgeschehens klar zu erkennen seien. Er gehe aber davon aus, dass insbesondere durch die typischen affektiven Veränderungen, die in der Prodromalphase der Schizophrenie-Erkrankung auftreten könnten, wie erhöhte Reizbarkeit, deutlich erhöhte Aggressivität und auch eine Art diffuse Wahrnehmung, die Steuerungsfähigkeit des Exploranden auch im Vergleich mit dem Durchschnitt der Täter ähnlicher Handlungen in einem Masse vermindert gewesen sei, dass von einer in mittlerem Masse verminderten Steuerungs- und damit auch einer in mittlerem Masse verminderten Schuldfähigkeit gesprochen werden könne (GA S. 28).
3.
Aus den vom Gesuchsteller mit dem Revisionsbegehren eingereichten Akten lassen sich folgende relevante Hinweise entnehmen:
Jahresbericht/Verlaufsbericht vom 16. Dezember 2020 der Klinik Rheinau (S. 2 f.):
ED: Paranoide Schizophrenie ICD-10: F20.0. Man müsse im Einklang mit dem Gutachten aus dem Jahr 2016 aufgrund der später bekannt gewordenen schizophrenen Erkrankung annehmen, dass der Gesuchsteller in der Zeit seines Anlassdeliktes krankheitsbedingt bereits mindestens unter deutlichen affektiven Veränderungen wie erhöhter Reizbarkeit und Aggressivität gelitten haben müsse. Spätestens sechs Monate nach der Tat habe dieser dann das Vollbild einer floriden psychotischen Exazerbation mit produktiv-psychotischen Symptomen und anhaltender Neigung zu überschiessender Aggression gezeigt, die sich erst unter suffizienter antipsychotischer Medikation nachhaltig gebessert habe. Inzwischen mehrten sich zudem die Hinweise darauf, dass die Handlungen des Beschuldigten bereits beim Anlassdelikt von produktiv-psychotischen Symptomen beeinflusst gewesen seien (wenige Tage vor der Tat diffuses Schmerzerleben/Kopfschmerzen mit Aufsuchen der Polizei/Ratlosigkeit). Er berichte aktuell von einem starken Beeinträchtigungs- und Verfolgungserleben mit halluzinatorischen Symptomen (Endzeitszenario, «schwarzer Mann», der alle Gläubigen täuschen werde, «Zeichen» im Gesicht des Opfers) und massivem Bedrängniserleben zum Tatzeitpunkt (er habe sich von seinem unmittelbaren Umfeld und speziell vom Opfer massiv bedroht gefühlt; Messer seien mal hier und mal anderswo in der Wohnung gelegen) und Fehlinterpretationen (z.B. häufiges Telefonieren des Opfers als feindlich interpretiert). Auch berichte er davon, Angst gehabt zu haben, vom späteren Opfer getötet zu werden. Eine diesbezügliche Verdeutlichungstendenz scheine aus hiesiger Sicht aufgrund der Systematisierung und des Detailreichtums des heute offen gelegten Wahnsystems, einschliesslich kultur-religiöser Besonderheiten, unwahrscheinlich. Die ständig wechselnden Angaben des Patienten zum Tatmotiv in den zeitnahen Einvernahmen und das ziellose Nachtatverhalten wiesen zudem auf einen brüchigen und psychotisch verzerrten Bezug zur Realität und zum eigenen Erleben und den inneren Handlungsmanövern schon zum damaligen Zeitpunkt hin. Somit führten, aus heutiger Sicht, gesamthaft die wahnhaften Veränderungen mit gesteigerter Impulsivität, Hostilität und Anspannung, in Kombination mit sowohl diffusem als auch konkretem Beeinträchtigungs- und Bedrohungserleben zu einer psychotisch motivierten Wehrhaftigkeit und überschiessenden Aggressivitätsneigung und letztlich zur schweren Gewalttat. Als hinzukommende situative Belastungsfaktoren könnten folgende Aspekte genannt werden: Migration, sprachliche Barrieren, soziale Desintegration bzw. Isolation, Arbeitslosigkeit, unklarer Aufenthaltsstatus sowie möglicherweise reale Konfliktsituationen in einem sozial prekären Umfeld. Möglicherweise hätten der regelmässige Alkohol- und Khatkonsum zusätzlich zu einer Enthemmung beigetragen.
4.
Wenn nun das Gutachten mit dem Verlaufsbericht verglichen wird, können vorerst einige Gemeinsamkeiten festgestellt werden: Die Diagnose stimmt überein, ebenso die Feststellung, dass sich nach der Tat eine sehr schwere Krankheit in Form einer Schizophrenie ausgebildet habe. Im Zentrum des Gutachtens stand dabei die Frage nach der Ausprägung der Krankheit zur Tatzeit und damit nach dem Einfluss der Krankheit auf das Tatgeschehen. Gemäss Gutachten stelle sich die Frage, ob der Gesuchsteller zum Tatzeitpunkt bereits unter einer ersten Episode einer paranoiden Schizophrenie gelitten habe und das Tathandeln vor allem krankheitsbedingt bestimmt worden sei, sein Realitätsprüfungsvermögen durch die Psychose massiv gestört gewesen sei, erhöhte Aggressivität, Stimmenhören und wahnhafte Gedanken zum Tatgeschehen geführt hätten. Dass der Explorand davon sonst tatzeitnah nie berichtet habe, könnte man allenfalls mit dem Phänomen der doppelten Buchführung erklären. In einem solchen Falle wäre von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit bei fehlender Einsichtsfähigkeit zu sprechen. Diese Hypothese hat der Gutachter nachvollziehbar mit folgenden Erwägungen für weniger wahrscheinlich erachtet (GA S. 26): Wenn man sich die heutigen Angaben des Exploranden zum Tatanlass und seiner Situation gegenüber dem Geschädigten anschaue, lasse sich die Möglichkeit des Vorliegens eines Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahns im Hinblick auf den Geschädigten vorstellen. Seine heutigen Angaben wie die, dass der andere schlecht über ihn rede, dass man auch schon im Dorf über ihn rede, dass der andere ihn heimlich filme, dass der andere ihn allenfalls in der Nacht angreifen könnte, dass er durch den anderen bedroht werde, könnten auf ein solches Erleben hinweisen. Zu sehen sei handkehrum aber auch, dass er solche Angaben nicht tatzeitnah gemacht habe, sondern damals nur von einem eskalierenden Streit gesprochen habe und keineswegs von einem Erleben, was in einem erkennbar wahnhaften Zusammenhang habe gebracht werden können. Es sei gut möglich, dass erst im Vollbild der Erkrankung der Explorand heute und rückblickend das Tatgeschehen und Taterleben in wahnhaft deformierter Weise wiedergebe, im Tatzeitpunkt er es aber noch nicht so erlebt habe und eben damals die Krankheit noch nicht in der Weise ausgebrochen und symptomatisch gewesen sei, wie es sich heute zeige. Dem Gutachter waren damals insbesondere die Aussagen des Gesuchstellers bekannt, wonach er sich vom späteren Opfer bedroht gefühlt habe, dessen Handlungen wie häufiges Telefonieren jeweils als feindlich interpretiert habe und es Momente gegeben habe, in denen ein Messer einmal hier und einmal anderswo in der Wohnung gelegen sein solle, was er in besonderer, wahnartiger Art und Weise auf sich bezogen habe. Der Gesuchsteller spreche heute von der Angst, dass er vom späteren Opfer getötet werde, allenfalls auch im Schlaf. Dieser spreche auch davon, dass er eine solch hohe Anspannung gehabt habe, dass er sich noch wenige Tage vor der Tat auf dem Polizeiposten vorgestellt habe, wo er allerdings sein Bedrohungserleben nicht offen gelegt habe. Wohl sind die Darstellungen im Verlaufsbericht noch etwas detaillierter, indem von einem «schwarzen Mann» und einem «Zeichen» im Gesicht des Opfers die Rede ist. Dies löst aber das vom Gutachter klar offen gelegte Problem nicht weiter, dass die nachträglichen Äusserungen des Exploranden hinsichtlich seines Zustandes zur Tatzeit sehr schwierig zu bewerten sind. In beiden Berichten wird von einem «brüchigen» Realitätsbezug gesprochen. Dass der Gutachter vor diesem Hintergrund eine andere Hypothese als am wahrscheinlichsten erachtet hat, wurde von ihm wie erwähnt nachvollziehbar und plausibel damit begründet, dass es tatzeitnah keine Angaben in Bezug auf Wahn gebe und auch (gemeint ist sicher: auch keine) Hinweise auf ganz ungeordnetes Verhalten, Halluzinationen und formale Denkstörungen gebe und sich dies auch nicht im Nachtatverhalten zeige.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Gesuchsteller vorgebrachten Tatsachen dem Gutachter im Grundsatz und in weiten Teilen bekannt waren, er diese in seinem Gutachten auch eingehend gewürdigt hat und zu einer plausiblen Schlussfolgerung gekommen ist. Auch dem damaligen urteilenden Gericht waren die Problematik der nachträglichen Beurteilung der späteren Aussagen des Gesuchstellers und die möglichen verschiedenen Hypothesen bekannt und es sah sich zu keinen weiteren Abklärungen veranlasst und legte die vom Gutachter als die wahrscheinlichste bezeichnete Hypothese seinem Urteil zu Grunde. Neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO macht der Gesuchsteller damit nicht geltend, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist. Die vorliegende Konstellation ist nicht vergleichbar mit derjenigen, die dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1451/2019 zu Grunde lag (das erkennende Gericht ging dabei von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung aus, diagnostiziert wurde später eine paranoide Schizophrenie). Eher vergleichbar wäre der Sachverhalt, der BGE 144 IV 321 zu Grunde lag, ebenso der Sachverhalt beim Entscheid des Berner Obergerichts SK 2019 246 vom 9. September 2019 (publiziert in Plädoyer 6/2019 S. 73 ff.).
IV. Kosten und Entschädigungen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erliegen die Verfahrenskosten von CHF 1'040.00, einschliessend einer Beschlussgebühr von CHF 1'000.00, auf dem Gesuchsteller.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers ist entsprechend seiner Aufwandaufstellung wie folgt zu berechnen: 14.33 Stunden zu CHF 180.00 (Ansatz für amtliche Verteidigung) zuzüglich Auslagen von CHF 203.10 und CHF 214.25 Mehrwertsteuer, total CHF 2'996.75. Die Entschädigung wird für das Revisionsverfahren somit auf CHF 2'996.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates für diesen Betrag während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers in der Höhe von CHF 617.35 (basierend auf dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 220.00, somit Aufwand von CHF 3'152.60, Auslange: CHF 203.10, MwSt.: CHF 258.40), sobald es die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 135 Abs. 1 und 4, Art. 413 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die vom Obergericht Solothurn mit Verfügung vom 12. März 2021 angeordnete vorsorgliche Massnahme (Aufhebung der Vollstreckbarkeit von Ziffer 2 [Freiheitsstrafe] des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. September 2017 für die Dauer des Revisionsverfahrens) wird aufgehoben.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers A.___, Rechtsanwalt Stephan Bernard, wird für das Revisionsverfahren auf CHF 2'996.75 (Aufwand: 14.33 Stunden zu CHF 180.00, somit CHF 2'579.40, Auslagen von CHF 203.10 sowie CHF 214.25 MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers gegenüber dem Gesuchsteller im Umfang von CHF 617.35 (resultierend aus der Differenz zum vollen Honorar in der Höhe von CHF 3'614.10, basierend auf einem Aufwand von 14.33 Stunden zu CHF 220.00, somit CHF 3'152.60, Auslagen von CHF 203.10 sowie CHF 258.40 MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers erlauben.
4. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 1'040.00, einschliesslich einer Beschlussgebühr von CHF 1'000.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Entscheids beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Riechsteiner
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_763/2021 vom 15. September 2021 bestätigt.