Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 12. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsbegehren
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I.
1. Am 17. März 2009, um 12:15 Uhr, wurde A.___ bei der Autobahnausfahrt […] einer Polizeikontrolle unterzogen, wobei die Polizei feststellte, dass er in der Vergangenheit wegen Verkehrsregeldelikten und Drogendelikten schon des Öfteren der Polizei aufgefallen war. Gestützt darauf wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt, der positiv auf THC/Cannabis und Amphetamine ausfiel. In der Folge fuhr die Polizei A.___ ins Bürgerspital Solothurn, wo um 13:30 Uhr die Blut- und Urinprobe durch B.___ durchgeführt wurde (Aktenseite 65, nachfolgend: AS). Anschliessend wurde A.___ der Führerausweis durch die Polizei abgenommen und er wurde darauf aufmerksam gemacht, er dürfe bis auf weiteres keine Fahrzeuge lenken (Rapport Polizei Kanton Solothurn vom 14. Mai 2009, Rapport-Nr. 196920, AS 58 f.).
Tags darauf, am 18. März 2009, um 06:15 Uhr, fiel der zivilen Patrouille der Polizei Kanton Solothurn die massive Beschleunigung eines Wagens auf, der auf der Hauptstrasse von […] Richtung […] unterwegs war. Gelenkt wurde das Fahrzeug von A.___. Daraufhin nahmen zwei Polizeifahrzeuge die Verfolgung des Wagens auf. Weder die Leuchtmatrix «Stopp Polizei», noch das Einsetzen von Lichthupen, Blaulicht und Wechselklanghorn konnten A.___ zum Anhalten bewegen. Es folgte eine halbstündige Verfolgungsjagd mit mehreren Manövern, wobei A.___ ein ihn überholendes Polizeifahrzeug durch eine offensichtliche Lenkbewegung von der Strasse abdrängte und gefährdete. Anschliessend konnte das Fahrzeug angehalten werden. Der um 06:55 Uhr bei A.___ durchgeführte Drogenschnelltest fiel positiv auf THC/Cannabis und Amphetamine aus (AS 80); der Alkoholtest war hingegen negativ. Daraufhin verfügte Pikett-Offizier C.___ eine Blut- und Urinentnahme. In der Folge fand am 18. März 2009 um 08:35 Uhr die Blutentnahme und um 08:45 Uhr die Urinasservierung sowie die ärztliche Untersuchung durch Dr. med. Alexander Ewers, Stationsarzt Orthopädie, Bürgerspital Solothurn, statt. Der Arzt beurteilte das Verhalten von A.___ als angetrieben und aggressiv; seine Stimmung beurteilte er als euphorisch. Die Pupillen wurden als eng, die Lichtreaktion als verzögert und die Augenbindehäute als gerötet beschrieben (AS 74).
2. Die am 17. März 2009 abgenommene Blut- und Urinprobe ging beim IRM Bern am 19. März 2009 ein (AS 65: Eingangsstempel des IRM und Barcode mit der Nummer 09-2731-C). Am 20. März 2009 wurde der Eingang der am 18. März 2009 abgenommenen Blut- und Urinprobe vermerkt (AS 74: Eingangsstempel des IRM und Barcode mit der Nummer 09-2888-C). Gemäss IRM Bern fielen sämtliche Blut- und Urinproben von A.___ positiv auf Cannabis aus, und zwar sowohl die am 17. März 2009 abgenommenen Proben (Abschlussbericht des IRM Bern vom 4. Mai 2009, AS 67) als auch die am 18. März 2009 abgenommenen Proben (Bericht des IRM Bern vom 25. August 2009, AS 82 f.). Aus forensisch-toxikologischer Sicht wurde A.___ als nicht fahrfähig eingestuft. In diesem Zeitpunkt wies A.___ einen stark getrübten automobilistischen Leumund auf und war mehrfach wegen einfacher und grober Verkehrsregelverletzungen vorbestraft; zudem war ihm schon mehrfach der Führerausweis entzogen worden (Rapport Polizei Kanton Solothurn vom 28. September 2009, Rapport-Nr. 192943, AS 69 ff.).
3. In den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 18. März 2009 (AS 86 ff.) und 2. Dezember 2009 stritt A.___ vehement ab, Cannabis konsumiert zu haben. Er könne sich die positiven Werte nicht erklären. Er sei allergisch auf Blütenstaub und könne gar nicht kiffen. Wenn er Cannabis rauche, würde er sofort ersticken. Der Test könne nur aufgrund von «passiv» rauchen positiv ausgefallen sein (AS 90; AS 105). Es sei ausserdem unmöglich, dass Blut in so kleinen Mengen so lange aufbewahrt werden und dann noch Drogen darin nachgewiesen werden könne (AS 106). Zudem habe ihn die Ärztin gar nicht richtig kontrolliert, als sie ihm Blut abgenommen habe (AS 106). Mit Telefonat vom 3. Dezember 2009 machte A.___ gegenüber dem damals fallführenden Staatsanwalt geltend, er sei lediglich Passiv-Kiffer.
4. D.___ vom IRM Bern erklärte auf Anfrage der Staatsanwaltschaft, solch hohe Blutwerte könnten nicht durch reines «passiv» Kiffen entstehen. A.___ müsse vor den Blutentnahmen gekifft haben. Der Wert der Blutentnahme vom 18. März 2019 sei sogar noch höher als derjenige vom 17. März 2019 gewesen, was auf einen Cannabis-Konsum zwischen den beiden Blutentnahmen hindeute (AS 85).
5. Mit Anklageschrift vom 23. Februar 2010 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Anklage gegen A.___ beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt (AS 1 ff.).
6. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Mai 2010 (Verfahrensnummer: BWSPR.2010.31; AS 171 ff.) wurde A.___ unter anderem der mehrfachen einfachen und groben Verkehrsregelverletzung, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Fahrens trotz Führerausweisentzug sowie der Betäubungsmittelwiderhandlungen für schuldig befunden. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt.
Im damaligen Verfahren war A.___ durch seinen privaten Verteidiger, Rechtsanwalt Martin Mannhart, vertreten. Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren argumentierte der Verteidiger, die Blutproben seien nicht rechtmässig erhoben worden. Der Amtsgerichtspräsident hielt in seinem Urteil vom 20. Mai 2010 fest, es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Blutproben (absichtlich oder unabsichtlich) vertauscht worden seien. Die positiven Blutwerte könnten auch nicht durch reines Passivrauchen erklärt werden (AS 179; Urteil Seite 9).
7. Die Urteilsanzeige wurde Rechtsanwalt Mannhart am 25. Mai 2010 zugestellt (AS 199). Gegen das Urteil vom 20. Mai 2010 erhob Rechtsanwalt Mannhart namens und im Auftrag von A.___ rechtzeitig Appellation gegen die Ziffern 2, 3, 4, 7, 8, 10 und 11 (AS 201). Das begründete Urteil wurde am 6. August 2020 versandt (AS 204).
8. Mit Verfügung des Obergerichts Solothurn vom 24. August 2010 wurde A.___ aufgefordert, für das Appellationsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 zu leisten. Die Verfügung wurde am 25. August 2010 an Rechtsanwalt Mannhart zugestellt. Nachdem A.___ den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet und auch kein Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht gestellt hatte, trat das Obergericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 auf die erhobene Appellation zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein (Verfahrensnummer STAPP.2010.44). Der Nichteintretensbeschluss wurde am 25. Oktober 2010 an Rechtsanwalt Mannhart zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
9. A.___ (nachfolgend Gesuchsteller) beantragte mit Revisionsgesuch vom 25. Mai 2021 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, das Urteil vom 20. Mai 2010 sei aufzuheben.
9.1 Einerseits machte der Gesuchsteller geltend, die Blutproben hätten nicht als Beweismittel anerkannt werden dürfen, weil sie nicht rechtmässig abgenommen worden seien. Konkret sei es so, dass die am 18. März 2009, 08:35 Uhr, abgenommene Blutentnahme noch um 21:00 Uhr frei zugänglich auf einem Korpus im Flur der Notfallaufnahme des Bürgerspitals Solothurn herumgelegen sei. Dies hätten drei Zeugen im März 2009 bestätigt (E.___; F.___ und G.___). Diese Zeugenaussagen hätten bereits im 2009 bestanden, aber sein Anwalt habe es unterlassen, diese vor Gericht geltend zu machen.
9.2 Andererseits sei nicht belegt, wie seine Blutproben vom Bürgerspital Solothurn ins IRM Bern gelangt seien. Er habe er am 20. März 2015 beim Bürgerspital Solothurn Akteneinsicht in Bezug auf die Blutentnahme vom 18. März 2009 verlangt. Das Bürgerspital Solothurn habe mit Schreiben vom 24. März 2015 und 7. April 2015 erklärt, keine Belege zum Transport ins IRM zu haben. Es sei so, dass die Blutentnahmen direkt an das IRM Bern geschickt und dort analysiert würden. Das IRM Bern sei für die Aufbewahrung der Blutproben und der damit zusammenhängenden Akten zuständig. Er müsse sich für weitere Auskünfte direkt an das IRM Bern wenden. Daraus leitet der Gesuchsteller ab, der Weg der Beweismittel, die sogenannte «chain of case», sei unterbrochen. Ohnehin sei es unzulässig, dass die Blutproben per Post und nicht via Kurier oder Polizei ins IRM gelangt seien (vgl. Aktennotiz vom 31. Mai 2021).
9.3 Zudem habe er bei der MFK Bellach mehrfach beantragt, es seien Abklärungen in Bezug auf seine Blutproben in die Wege zu leiten, was die MFK aber abgewiesen habe. Daraufhin habe er am 24. Mai 2013 eine Aufsichtsbeschwerde gegen die MFK beim Departement des Innern eingereicht. In einer Stellungnahme habe die MFK erklärt, es sei davon auszugehen, dass das Bürgerspital Solothurn über ein Qualitätssicherungssystem verfüge, das die Behandlung von Blutproben mitumfasse. A.___ argumentierte in seinem Revisionsgesuch, es sei unzureichend, wenn man «nur davon ausgehe». Man brauche strikte, stringente Beweise.
9.4 Schliesslich sei die Blutentnahme vom 19. März 2009 lediglich von einem Polizisten, nicht aber von einem Staatsanwalt oder von einem Richter, angeordnet worden. Unter solchen Voraussetzungen erhobene Blutproben seien rechtswidrig.
10. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt leitete das Revisionsgesuch des Gesuchstellers zusammen mit den Akten BWSPR.2010.31 an das Obergericht weiter (Eingang: 27. Mai 2021). Nachdem der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt gemäss Eingabe vom 11. Juni 2021 auf Vernehmlassung verzichtet hatte, beantragte der Oberstaatsanwalt mit Stellungnahme vom 15. Juni 2021, es sei auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten und die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Zur Begründung machte der Oberstaatsanwalt geltend, sämtliche Zeugenaussagen über die angeblich unzulässige Lagerung der Blutproben datierten vor dem Datum des angefochtenen Urteils und seien daher nicht als neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu bezeichnen. Auch das Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b und c sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei auf das offensichtlich unbegründete Revisionsgesuch nicht einzutreten.
11. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 wurden Kopien der Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Juni 2021 und der Stellungnahme des Oberstaatsanwaltes vom 15. Juni 2021 den Verfahrensbeteiligten zugestellt.
12. Der Gesuchsteller liess sich bis am 1. Juli 2021 nicht mehr vernehmen. Die Sache erweist sich damit als spruchreif.
II.
1. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall wieder neu zu beurteilen. Sie führt zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheids und ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (Heer, Art. 410 N 4 und 9 in: Niggli/Heer/Wiprächtiger: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel, 2. Auflage 2014).
Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzung Revision wegen Verletzung EMRK verlangt werden.
2. Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). Wird also in einer vereinfachten, abstrakten Vorprüfung festgestellt, es würden keine der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe geltend gemacht und fällt mithin eine Vorprüfung negativ aus, erfolgt ein Nichteintretensbeschluss (Heer, a.a.O., Art. 412 N 9).
3. Der Gesuchsteller macht – wie erwähnt – geltend, die Blutentnahmen seien nicht rechtmässig durchgeführt worden. Sie seien am 18. März 2009 morgens abgenommen worden und hätten sich am 19. März 2009, um 21:00 Uhr, auf einem frei zugänglichen Korpus in einem Flur der Notfallaufnahme des Bürgerspitals Solothurn befunden. Dies würden drei Zeugenaussagen belegen. Ausserdem sei nicht erwiesen, wie die Blutentnahmen ins IRM Bern gelangt seien. Ein Versand per Post sei unzulässig, es müsse per Kurier oder persönlich mittels Polizei ans IRM zugestellt werden. Schliesslich habe lediglich ein Polizist, nicht aber ein Staatsanwalt oder ein Richter, die Blutentnahme angeordnet.
4.1 Der Revisionsgrund der Wiederaufnahme zufolge neuer Tatsachen und Beweismittel setzt voraus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch erheblich sind, was dann der Fall ist, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen, sowie wenn sie zu einer erheblich milderen oder schärferen Bestrafung des Gesuchstellers oder gar zu einem Freispruch führen (Heer, a.a.O., Art. 410 N 34 und 65 ff.). In seinem Gesuch macht der Gesuchsteller aber keine Tatsachen geltend, die neu bzw. dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt nicht bekannt gewesen wären. Sein Verteidiger hatte bereits im erstinstanzlichen Verfahren argumentiert, die Blutproben seien unrechtmässig erhoben worden. Dies war aber vom Gericht explizit verworfen worden (AS 179).
Weiter datieren die vom Gesuchsteller eingereichten Zeugenaussagen alle vom März 2009, weshalb von vornherein festgestellt werden kann, dass sie nicht als neue Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gelten können. Selbst wenn sie als neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu qualifizieren wären, müssten sie als revisionsrechtlich unbeachtlich eingestuft werden. Revisionsrechtlich beachtlich sind nur jene Beweismittel, die geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die angefochtene Verurteilung basiert, zu erschüttern und welche einen günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (Urteil 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2). Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Zeugenaussagen sind nicht geeignet, die tatsächliche Basis des Urteils vom 20. Mai 2010 ins Wanken zu bringen.
4.2 Das Argument, es sei nicht belegt, wie seine Blutproben vom Bürgerspital Solothurn ins IRM Bern gelangt seien, hätte der Gesuchsteller zudem im Rahmen des ordentlichen Gerichts- und Rechtsmittelverfahrens vorbringen müssen. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller hätte sich mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil wehren müssen. Indem er erst im vorliegenden Revisionsverfahren die Aufhebung seiner rechtskräftigen Verurteilung erreichen will, erscheint sein Gesuch als Mittel, den ordentlichen Rechtsmittelweg zu umgehen. Eine Revision ist indes nicht dazu da, verpasste Rechtsmittel zu ersetzen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass weder die «chain of case» unterbrochen wurde noch der Versand der Blutproben via Post unzulässig gewesen wäre.
Unzutreffend ist letztlich auch das Argument des Gesuchstellers, die Blutprobe hätte nicht durch den leitenden Polizisten angeordnet werden dürfen. Gemäss der zum Tatzeitpunkt geltenden Solothurnischen Strafprozessordnung konnte eine körperliche Untersuchung einer beschuldigten Person und die Entnahme einer Blutprobe durch ein Polizeiorgan angeordnet werden, wenn dies zur Abklärung einer Straftat erforderlich war und ein dringender Fall vorlag (§ 60 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 StPO/SO, BGS 321.1). Im vorliegenden wurde die Blutentnahme und die körperliche Untersuchung des Gesuchstellers am 18. März 2009, morgens, vom zuständigen Pikett-Offizier C.___ angeordnet. Sie erfolgte somit rechtmässig.
Abschliessend ist festzustellen, dass der Gesuchsteller weder einen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO noch denjenigen nach Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO geltend macht und auch kein solcher Grund ersichtlich ist
5. Das Revisionsgesuch ist offensichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist.
6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind auf CHF 800.00 festzusetzen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch vom 25. Mai 2021 wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 hat der Gesuchsteller zu bezahlen.
Dieser Beschluss ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Riechsteiner