Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

Beschluss vom 1. Juni 2023      

Es wirken mit:

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Thomann  

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___, vertreten durch Urs Oswald, Rechtsanwalt

Gesuchsteller

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Gesuchsgegnerin

 

betreffend     Revisionsgesuch gegen die Urteile STBER.2019.00053 des Obergerichts Solothurn vom 29. März 2021 und SLSAG.2018.00014 des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 8. März 2019


Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.

 

1.   Mit Urteil Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 8. März 2019 wurde A.___ (nachfolgend Gesuchsteller) wegen Tätlichkeit, Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und fortgesetzter, gewerbsmässiger Erpressung verurteilt. Der Gesuchsteller erhob Berufung gegen den Schuldspruch der fortgesetzten Erpressung und der Tätlichkeit. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. März 2021 wurden die Schuldsprüche bestätigt und der Gesuchsteller zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat.

 

2.   Mit Gesuch vom 24. März 2023 beantragte der Gesuchsteller die Revision des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 8. März 2019 und des Urteils des Obergerichts und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1.      In Gutheissung des Revisionsgesuches seien das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 8. März 2019 sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 29. März 2021, bezüglich des Vorwurfs der vorgesetzten (recte: fortgesetzten) Erpressung, begangen von Januar 2016 bis zum 23. April 2016 aufzuheben.

2.      Die Sache sei an das Amtsgericht Solothurn-Lebern zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen.

3.      Eventuell sei durch das Berufungsgericht ein neuer Entscheid zu fällen.

4.      Es sei wie folgt zu entscheiden:

Der Verurteilte und Gesuchsteller sei vom Vorwurf der fortgesetzten Erpressung, begangen von Januar 2016 bis zum 23. April 2016 (AKS Ziff. A.1.1), freizusprechen. Der Verurteilte und Gesuchsteller sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen.

Das beschlagnahmte Guthaben UBS-Konto in der Höhe von CHF 20'000.00 sei dem Verurteilten und Gesuchsteller zurückzuerstatten.

Die bisherigen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten seien nach richterlichem Ermessen zu verlegen.

5.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

3.   Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 24. April 2023 zum Revisionsgesuch Stellung und beantragte, es sei nicht auf das Gesuch einzutreten und die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

 

4.   Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 17. Mai 2023 Bemerkungen zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie Unterlagen ein und beantragte, dem Revisionsgesuch sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Urteil als einstweilen nicht vollstreckbar zu erklären. Das Amt für Justizvollzug habe am 5. Mai 2023 einen Strafantrittsbefehl erlassen.

 

 

II.

 

1.   Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).

 

2.   Unbestritten ist vorliegend, dass der Gesuchsteller durch das Urteil des Obergerichts vom 29. März 2021 und damit durch einen rechtskräftigen Strafentscheid beschwert und daher grundsätzlich legitimiert ist, eine Revision zu verlangen. Es ist an dieser Stelle den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass, soweit sich das Revisionsgesuch gegen das erstinstanzliche Urteil richtet, von vorneherein nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten ist, weil es sich dabei nicht um ein rechtskräftiges Urteil handelt. Das angerufene Gericht ist zuständig und ein Revisionsgesuch gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden. Vorliegend ist eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vorzunehmen (vgl. Ziff. 4 der Verfügung vom 5. April 2023). Ist das Gesuch offensichtlich unbegründet oder unzulässig, ist darauf nicht einzutreten (Art. 412 Abs. 2 StPO).

 

2.1.  Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch im Wesentlichen geltend, es lägen neue Beweismittel vor, die geeignet seien, einen Freispruch oder zumindest eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Die Gesuchsgegnerin habe sich betreffend die Vorwürfe der Familie B.___ in erster Linie auf die Aussagen der Geschädigten gestützt. Eine Verurteilung des Gesuchstellers wegen fortgesetzter Erpressung wäre ohne die Aussagen der Familie B.___ gar nicht möglich gewesen. Sowohl der Gesuchsteller wie auch dessen Schwiegersohn C.___ hätten die Belastungen immer mit Nachdruck bestritten. Sie hätten zwar zugestanden, dass sie einzelne Zahlungen erhalten hätten. Dabei habe es sich aber um reguläre Lohnzahlungen als sogenannte «Securities» gehandelt. Das Verhältnis zwischen den beiden Beschuldigten und der Familie B.___ hätte während dem Strafverfahren schlechter gar nicht sein können; die beiden Parteien seien tief zerstritten gewesen. Im vergangenen Jahr habe sich diesbezüglich aber eine eigentliche Wandelung ergeben: Sie hätten sich gegenseitig miteinander ausgesprochen, dies mit dem Ergebnis, dass sich die Familienangehörigen B.___ bereit erklärt hätten, zur Wahrheit zu stehen und zu erklären, dass sie die beiden Beschuldigten, also insbesondere den heutigen Gesuchsteller, entlasten und alle Vorwürfe der behaupteten Erpressung zurückzunehmen. Diese Sinneswandlung bilde Anlass zum Revisionsgesuch.

Im Urteil des Obergerichts seien die Aussagen der Geschädigten 1 und 2 sorgfältig festgehalten und analysiert. Das Berufungsgericht habe in seinem Urteil festgestellt, die Aussagen der Geschädigten würden «eher umständlich und unbeholfen» wirken, «insbesondere, wenn es darum ging, konkrete Drohungen oder Gewaltandrohungen zu umschreiben. Die Geschädigten würden mehrfach eher von einer diffusen Angst, die sie hatten», sprechen. Die Beschreibung eines Klimas der Angst erscheine aber authentisch, in dem viele gehabte Gefühle beschrieben würden. Teilweise würden aber auch widersprüchliche Aussagen gemacht. Sodann habe das Berufungsgericht ausdrücklich festgehalten, die unbeholfenen und teilweise relativ schwer fassbaren Aussagen der Geschädigten gäben aber konstant, folgerichtig und einleuchtend eine Angst wieder, die sie vor den Beschuldigten, und dabei insbesondere vor dem Beschuldigten 1 (dem Gesuchsteller), gehabt hätten.

 

Im vergangenen Jahr hätten die beiden Parteien einen eigentlichen «Burgfrieden» geschlossen. Wie und unter welchen Umständen es dazu gekommen sei, sei dem Rechtsanwalt im Einzelnen nicht bekannt. Der Gesuchsteller habe sich zu einer Besprechung angemeldet und sei in Begleitung von A.B.___, B.B.___ und C.B.___ erschienen. Sie hätten erklärt, sie hätten mit dem Gesuchsteller Frieden geschlossen und seien bereit, ihre bisherigen Aussagen zu revidieren. Der Kern ihrer Darlegungen habe darin bestanden, dass der Gesuchsteller tatsächlich als Security angestellt gewesen sei. Es sei nicht richtig, wenn davon ausgegangen werde, der Gesuchsteller habe Druck auf die Angehörigen der Familie B.___ ausgeübt. Der Rechtsanwalt habe die Ausführungen der Angehörigen der Familie B.___ zur Kenntnis genommen, gleichzeitig auf die Bedeutung und möglichen Konsequenzen einer derartigen Änderung von Aussagen hingewiesen und die Besprechung abgebrochen. Die Angehörigen der Familie B.___ seien offenbar bereit, ihre ursprüngliche Aussagen zurückzunehmen oder jedenfalls in wesentlichem Masse abzuschwächen. Der Geschädigte 2 habe sich bereits bei seinen Aussagen im Strafverfahren widersprochen, indem er die Frage, ob ihm konkret damit gedroht worden sei, ihm oder seinen Angehörigen Gewalt anzutun, verneint hatte. Der Geschädigte 2 habe bereits im Vorverfahren ambivalente Aussagen gemacht. Es erstaune daher nicht, wenn er nunmehr nach Abschluss des Strafverfahrens auf die seinerzeitige Verneinung zurückkomme.

 

Im vorliegenden Fall sei jedenfalls von neuen Beweismitteln im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen. Die oben angerufenen Zeugen bzw. Geschädigten seien erneut zur Sache zu befragen. Dazu gehöre auch die Abklärungen zur Frage, wie zur Kehrtwende gekommen sei. Wenn die Zeugen den Gesuchsteller tatsächlich glaubhaft entlasten würden, so müsse dies zur Aufhebung der Verurteilung des Gesuchstellers wegen fortgesetzter Erpressung führen.

 

2.2.  Die Staatsanwaltschaft führte im Wesentlichen Folgendes aus: Auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten, weil es offensichtlich unbegründet sei. Gemäss den Schilderungen im Revisionsgesuch befinde sich der Gesuchsteller nach wie vor in Freiheit. Der Verdacht liege nahe, dass mit vorliegendem Revisionsgesuch primär darauf abgezielt werde, den Strafantritt weiter aufschieben zu können.

 

Das Revisionsgesuch entspreche den hohen Anforderungen bei weitem nicht. Es würden weder konkrete Tatsachen glaubhaft gemacht noch neue Beweismittel ins Recht gelegt. Bei Lichte betrachtet erschöpfe sich das Revisionsgesuch in einer blossen Parteibehauptung, wonach drei Mitglieder der Familie B.___ bereit seien, ihre Aussagen zu revidieren, namentlich seien sie nun bereit, «zur Wahrheit zu stehen» und «alle Vorwürfe der behaupteten Erpressung zurückzunehmen». Daneben imponiere das Gesuch vor allem durch grösstmögliche Unbestimmtheit: Es würden keinerlei konkrete oder gar überprüfbare Aussagen gemacht, keiner der drei Einzelpersonen werde eine bestimmte Aussage zugeordnet und sogar das Datum, an welchem das angebliche Gespräch stattgefunden haben solle, werde nicht offengelegt. Und zur Frage, wie es zum angeblichen Sinneswandel der Familie B.___ gekommen sei, liefere das Gesuch keinerlei überprüfbare Sachverhaltsschilderungen, sondern erschöpfe sich in der Behauptung, «die Parteien» hätten im vergangenen Jahr «einen eigentlichen Burgfrieden» geschlossen. Da es sich bei der Friedensschliessung um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handle, werde mit dieser Formulierung immerhin eingeräumt, dass der Gesuchsteller hinsichtlich des Gesinnungswandels der Gegenpartei einen gewissen Einfluss gehabt habe. Über die brennend interessierende Art und Weise dieser Einflussnahme schweige sich das Gesuch aus. Eine Substantiierung von neuen Beweismitteln oder Tatsachen, die so erheblich seien, dass sie das Beweisfundament des angefochtenen Urteils zu erschüttern vermögten, liege damit in grosser Ferne.

 

Einer präzisen Überprüfung seien derart pauschale Aussagen naturgemäss nicht zugänglich. Immerhin könne gezeigt werden, dass der angebliche «Kern» der neuen Haltung der Familie B.___ überhaupt nicht plausibel erscheine. Die Frage, ob zwischen der Familie B.___ und dem Gesuchsteller ein Arbeitsverhältnis (Security) bestanden habe, sei vom Obergericht ausführlich geprüft und in aller Deutlichkeit verworfen worden. Dies gestützt auf einen ganzen Strauss von Beweismitteln, allen voran die widersprüchlichen Aussagen des Gesuchstellers selber, dessen anfängliche Behauptung (ganz Grenchen könne bezeugen, dass er während drei Monaten jeweils freitags und samstags von 22.00 bis 04.00 Uhr als Türsteher im Betrieb der Familie B.___ gearbeitet habe) nicht nur durch zahlreiche Zeugenaussagen, sondern namentlich auch durch eine rückwirkende telefonische Überwachungsmassnahme in eindrücklichster Art und Weise widerlegt wurde. In diesem Zusammenhang seien die Aussagen der Familie B.___ lediglich als die Ermittlungen auslösende Parteibehauptung von zentraler Bedeutung gewesen. Für die Beweisführung selber seien sie neben den vielen anderen Beweismitteln nur ein Indiz unter vielen gewesen. Folglich sei es nahezu unmöglich, dass dieses Beweisresultat durch eine – wie auch immer geartete – Kehrtwende der Familie B.___ in relevantem Ausmass erschüttert werden könnte.

 

Im vorliegenden Fall wäre es angesichts der Vorgeschichte offensichtlich von zentraler Bedeutung, nachvollziehbare und überprüfbare Aussagen zu sämtlichen Umständen des angeblichen Friedensschlusses und namentlich zum Motiv für die angebliche Aussagenänderung der Familie B.___ zu machen. Wenn man in Betracht ziehe, dass

-     das zum angefochtenen Urteil führende Strafverfahren lediglich eingeleitet worden sei, weil die Familie B.___ offensichtlich existenzielle Angst vor dem Gesuchsteller und seinem Umfeld hatte;

-     diese Angst so gross gewesen sei, dass die Mitglieder der Familie B.___ deswegen vorübergehend sogar äusserst einschneidende Zeugenschutzmassnahmen wie die Verbringung an einen geheimen Ort auf sich genommen hätten (vgl. Obergerichtsurteil S. 19 und 71 f.);

-     zahlreiche Hinweise dafür bestünden, dass auch andere Menschen sich vor dem als gefährlich und gewalttätig geltenden Gesuchsteller gefürchtet hätten und aus diesem Grund bereits mehrfach Anzeigen und Strafanträge zurückgezogen oder Aussagen verweigert, beziehungsweise widerrufen worden seien (vgl. Obergerichtsurteil S. 28);

-     selbst sein (mitbeschuldigter) Schwiegersohn von einem sehr angespannten Verhältnis zum Gesuchsteller und von massiven Drohungen berichtet habe, weshalb sich das Gericht zur Anordnung von einschneidenden Sicherheitsmassnahmen veranlasst gesehen habe (vgl. Obergerichtsurteil S. 3 f.),

wäre im Falle eines tatsächlichen Widerrufs der belastenden Aussagen durch die Familie B.___ der weitaus plausibelste Grund derjenige, dass dieser auf eine illegitime Einflussnahme des Gesuchstellers zurückzuführen ist. Vor diesem Hintergrund würde selbst eine umfassende und detaillierte Aussagenänderung der Familie B.___ das Beweisresultat des angefochtenen Urteils eher bestätigen als erschüttern.

 

Damit sei begründet, dass auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden könne. An diesem Resultat würde sich angesichts der konkreten Rahmenbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch dann nichts ändern, wenn nicht nur eine Parteibehauptung, sondern konkrete Aussagenänderungen seitens der Familie B.___ vorliegen würden. Theoretisch denkbar wäre allenfalls eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO. Wenn er in «Wahrheit» gar nie Druck gegen die Familie B.___ ausgeübt hätte, dann müssten von Seiten dieser Familie Rechtspflegedelikte begangen worden sein. Dieser Verdacht könnte allenfalls im Rahmen eines neuen Strafverfahrens geprüft werden, falls eine entsprechende detaillierte und ausführlich substantiierte Strafanzeige, allenfalls in Form einer Selbstanzeige, eingereicht würde. Dass die Beweisführung in diesem Fall durch die Strafverfolgungsbehörden zu erfolgen hätte, wäre der Komplexität der Situation angemessen.

 

2.3.  Der Gesuchsteller replizierte im Wesentlichen wie folgt: Es werde bestritten, dass sich das Revisionsgesuch in einer blossen Parteibehauptung erschöpfe und darauf abgezielt werde, den Strafantritt weiter aufschieben zu können. Es gehe dem Gesuchsteller einzig und allein darum, (endlich) die Wahrheit ans Licht zu bringen.

 

Wenn die Staatsanwaltschaft die Vorlage einer «schriftlichen Zeugenbestätigung» verlange, so sei ihr entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich problematisch sei, dass eine Partei von einem potentiellen Zeugen vorgängig eine solche einhole. Es sei sogar als ausserordentlich heikel zu bezeichnen, wenn eine Partei und/oder deren Rechtsvertreter in einem gerichtlichen Verfahren an Personen gelange und von diesen im Hinblick auf das Beweisverfahren vorgängige schriftliche Bestätigungen einhole. Sie setzten sich mit einem derartigen Vorgehen dem Verdacht aus, sie hätten den Zeugen aufgesucht oder «vorgeladen» und ihn dazu überredet, eine «schriftliche Zeugenbestätigung» abzugeben. Im vorliegenden Falle habe es sich genau so verhalten, wie dies im Revisionsgesuch dargelegt worden sei. Alle drei Angehörigen der Familie B.___ hätten klar und unmissverständlich bestätigt, dass der Verurteilte sie nie unter Druck gesetzt habe; anders habe es sich beim Beschuldigten C.___ verhalten. Der Unterzeichnete habe sich darauf beschränkt, die mündlichen Ausführungen der drei Personen aus der Familie B.___ wiederzugeben. Es sei ausschliesslich Sache der zuständigen amtlichen Funktionsträger, Einvernahmen durchzuführen. Der Unterzeichnete habe auch nach Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft davon abgesehen, die drei Personen im eigentlichen Sinne vorzuladen und zu Protokoll zu befragen. Aufgrund der Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien inzwischen lediglich die gewünschten «Zeugenbestätigungen» eingeholt worden. Der Unterzeichnete bestätige hiermit gleichzeitig, dass er selbst mit den drei Personen keinesfalls Kontakt aufgenommen und mit ihnen irgendwelche Gespräche geführt habe. Vielmehr habe der Verurteilte die Bestätigungen bei den drei Personen persönlich eingeholt.

 

Wie es zu dem von der Staatsanwaltschaft behaupteten «Sinneswandel der Familie B.___» gekommen sei, sei vom Verurteilten gewiss nicht darzulegen. Vielmehr seien eben die drei Personen hierzu einlässlich zu befragen. Energisch bestritten werde die Behauptung, die Gegenpartei habe «einen gewissen Einfluss gehabt». Der Verurteilte – und der Unterzeichnete erst recht – hätten keinesfalls einen derartigen Einfluss «eingeräumt». Genau das Gegenteil treffe zu. Aufgrund der geübten Zurückhaltung hätten nur allgemeine Ausführungen gemacht und eben gerade keine konkreten Sachbehauptungen vorgetragen werden können.

 

Wenn die Staatsanwaltschaft sodann ausführe, die Aussagen der Familie B.___ seien für die Beweisführung selber nur ein Indiz unter vielen gewesen, so verkenne sie die Beweisführung. Die Aussagen der Familie B.___ bildeten das A und O im ganzen Prozess. Bei den Aussagen der Familie B.___ habe es sich eben gerade nicht um blosse Indizien gehandelt, sondern um direkte Beweise. Wenn diese Beweise nicht (mehr) existierten, so hälfen auch die angeblich vielen – von der Staatsanwaltschaft nicht näher genannten – Indizien nichts mehr.

 

Energisch bestritten werde die Behauptung, es würden zahlreiche Hinweise dafür bestehen, «dass auch andere Menschen sich vor dem als gefährlich und gewalttätig geltenden Gesuchsteller fürchten und aus diesem Grunde bereits mehrfach Anzeigen und Strafanträge zurückgezogen oder Aussagen verweigert bzw. widerrufen» hätten bzw. würden. Die Staatsanwaltschaft lasse es bei unbewiesenen Behauptungen allgemeiner Natur bewenden. Die Mitglieder der Familie B.___ hätten nicht Angst vor dem Verurteilten, sondern vor dessen Schwiegersohn C.___. Die Befragung der Familie B.___ werde dies klar bestätigen. Das Verhältnis zwischen dem Verurteilten und seinem Schwiegersohn C.___ sei tatsächlich sehr gespannt. Die Tochter A.A.___ könne «ein Lied davon singen», was sie in ihrer Ehe – das Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren solle rechtshängig sein – alles habe durchmachen müssen. Es werde geboten sein, auch sie als Zeugin zu befragen.

 

Wenn die Angehörigen der Familie B.___ als Zeugen bestätigten, dass der Verurteilte keinesfalls irgendwelchen Druck – in welcher Form auch immer – ausgeübt habe, so werde dies das zu revidierende Urteil im Kern erschüttern. Richtig sei, dass sich die Frage allfälliger Rechtspflegedelikten stellen könnte. Der Unterzeichnete habe bei der erwähnten Vorsprache der drei Personen selbstverständlich darauf hingewiesen. Offensichtlich seien die Angehörigen der Familie B.___ aber eben bereit, nunmehr zur Wahrheit zu stehen.

3.     

3.1.  Beim Revisionsgesuch liegt die Verantwortung für die Stoffsammlung und den Nachweis von Behauptungen liegt beim Gesuchsteller. Daraus ist auf hohe Anforderungen an dessen Engagement zu schliessen. Die Revisionsgründe und -ziele sind exakt zu benennen. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen. Weder der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 noch die Unschuldsvermutung nach Art. 10 kommen hier zum Tragen. Im Gegensatz dazu gilt, dass Zweifel für die Rechtskraft des beanstandeten Urteils sprechen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu sowie erheblich sind. So muss das Revisionsgesuch etwa Angaben darüber enthalten, welche Aussagen von einem Zeugen zu erwarten sind, welchen Inhalt eine Urkunde und welche Beschaffenheit ein bestimmtes Beweisstück haben wird. Die Anforderungen an einen Beweisantrag sind strenger als im Hauptverfahren. Dies gilt insbesondere für die allenfalls geltend zu machenden Relevanz des Beweises. Es müssen im Wiederaufnahmeverfahren zusätzlich noch Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden. Die Behauptung, ein Zeuge werde nun so oder anders aussagen, vermag für sich allein nicht zu genügen. Es empfiehlt sich beispielsweise näher darzutun, bei welcher Gelegenheit und auf welche Weise der Zeuge das behauptete Wissen erlangt hat. Es wird mangels anderer Anhaltspunkte gegebenenfalls nötig sein, eine schriftliche Zeugenbestätigung einzureichen, aus der die Aussagebereitschaft des Zeugen und der rudimentäre Inhalt einer Aussage ersichtlich sind (BSK StPO-Heer, Art. 412 StPO N 1 f.).

 

3.2.  Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend bemerkt, beschränkt sich der Gesuchsteller im Revisionsgesuch darauf, eine nun veränderte Aussage der Familie B.___ (die Geschädigten) zu behaupten. Eine solche Behauptung kann nach herrschender Lehre nicht als Revisionsgrund genügen. Nach der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft reichte der Gesuchsteller zwar drei «Zeugenbestätigungen» nach, in denen A.B.___, B.B.___ und C.B.___ bestätigten, dass mit dem Gesuchsteller ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und dieser sie nie bedroht oder erpresst habe. Diese sind jedoch eindeutig für sie vorgefertigt und ihnen zur Unterschrift vorgelegt worden. Die Umstände, die zu dieser Unterschrift führten, sind nach wie vor völlig im Dunkeln. Der Vertreter des Gesuchstellers lässt sich sodann darüber aus, weshalb ihm die anwaltlichen Standesregeln eine nähere Abklärung der Hintergründe verboten habe. Es ist zwar zutreffend, dass jede Kontaktaufnahme zwischen Verteidiger und Zeugen mit höchster Vorsicht vorzunehmen sind, wenn nicht gar gänzlich darauf zu verzichten ist. Im vorliegenden Fall wären jedoch durchaus Alternativen denkbar: Der Gesuchsteller, der die Familie B.___ offensichtlich persönlich aufgesucht und mit ihnen gesprochen hat, hätte beispielsweise die Gespräche mittels Audio- oder Videoaufnahme aufzeichnen können. Oder die veränderte Aussage hätte gleich gegenüber der Polizei getätigt werden können. Es entsteht der Eindruck, dass stattdessen mit dem Hinweis auf die Standesregeln versucht wird, eine Begründung für den angeblichne plötzlichen Sinneswandel zu umgehen. Der Vertreter schildert einen angeblichen «Burgfrieden» zwischen den Familien, als hätte eine Fehde auf Augenhöhe bestanden und nicht die eine Seite die andere massiv und einseitig eingeschüchtert.

 

3.3.  Im Berufungsurteil wurde festgestellt, dass ein wie auch immer gestaltetes Arbeitsverhältnis des Gesuchstellers ausgeschlossen werden könne und dies aus mehreren Gründen (Urteilsseite [US] 21 ff.). Auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Es waren nebst den Aussagen der Geschädigten einerseits die eigenen Aussagen des Gesuchstellers, die Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTID) wie auch Aussagen Dritter und des Schwiegersohnes des Gesuchstellers, die die Behauptung einer Anstellung widerlegten.

 

Das Berufungsgericht hielt nach umfassender Würdigung der einzelnen Aussagen (der Geschädigten) und Aussagen Dritter fest, dass die Aussagen der Geschädigten ausgesprochen glaubhaft erschienen (US 28). Gegen eine Freiwilligkeit der Zahlungen sprachen nebst den Angaben der Geschädigten zahlreiche weitere Indizien. Auch auf diese umfangreichen Ausführungen im Urteil kann verwiesen werden (US 29 f.). Die Angst der Geschädigten, insbesondere vor dem Gesuchsteller, wird im Urteil mehr als deutlich. Ebenso wird nachvollziehbar erläutert, weshalb nicht von einer Falschaussage oder gar – wie vom Gesuchsteller behauptet – von einem Komplott gegen ihn ausgegangen werden kann (US 27 f.).

 

Die gegen das Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht hatte sodann keinen Erfolg, im Gegenteil. Das Bundesgericht trat auf gewisse Rügen des Gesuchstellers gar nicht erst ein und bezeichnete die Erwägungen des Berufungsgerichts bezüglich der Drohungen als «einleuchtend und frei von Willkür». Der Gesuchsteller bringt dennoch teilweise die genau gleiche Kritik an den Aussagen der Geschädigten an, die das Bundesgericht überzeugend abgetan hatte.

 

3.4.  Der Sinneswandel der Familie B.___ ist vor dem Hintergrund des ganzen Falles absolut unglaubwürdig. Bisher hat kein einziger der damals Geschädigten selbst einen Schritt unternommen, der die Darstellung des Gesuchstellers stützen würde. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der einzig logische Schritt der damaligen Zeugen der Gang zur Polizei oder Staatsanwaltschaft wäre, wenn sie eine frühere Falschaussage berichtigten wollten. Sie haben jedoch nichts dergleichen unternommen. Es ist nachvollziehbar, dass ein solcher Schritt aufgrund der Rechtspflegedelikte schwierig wäre. Nicht nachvollziehbar ist aber, weshalb man sich gegenüber dem Anwalt des Beschuldigten so äussern und damit eine Falschaussage eingestehen sollte, gegenüber den Behörden jedoch nicht.

 

Die Familie B.___ nahm im Rahmen des Strafverfahrens einschneidende Massnahmen in Kauf, die durch ihre Aussagen nötig wurden. So wurden sie ins Zeugenschutzprogramm aufgenommen und mussten ihr Geschäft aufgeben. All dies und die Belastung des langwierigen Strafverfahrens sprechen gegen seinerzeitige falsche Behauptungen. Dies zumal die Geschädigten keinerlei Vorteile aus der Verurteilung des Geschädigten zogen, und sie sich nicht einmal als Privatkläger konstituierten. Es ist unklar, wie der Gesuchsteller zu den Zeugenbestätigungen der Familie B.___ gekommen ist. Aufgrund der Vorgeschichte ist es aber keineswegs abwegig, dass er auf sie eingewirkt hat.

 

3.5.  Zur Angst, die die Geschädigten vor dem Schwiegersohn des Gesuchstellers hätten und nicht vor dem Gesuchsteller, ist anzumerken, dass dies im Strafverfahren genau umgekehrt geschildert wurde. Weshalb plötzlich dieser als Drahtzieher angegeben und folglich im Strafverfahren noch geschützt worden wäre, erschliesst sich in keiner Weise. Vielmehr scheint der Gesuchsteller dem mittlerweile verhassten Schwiegersohn schaden und ihm die Schuld zuschieben zu wollen. Bei der Berufungsverhandlung musste sogar ein spezielles Sicherheitsdispositiv angewendet werden, da es zwischen den beiden Beschuldigten zu massiven Konflikten gekommen war. Aus den Äusserungen zur Ehe von C.___ mit der Tochter des Gesuchstellers – die offensichtlich wieder bei ihrem Vater wohnt – geht zweifelsfrei hervor, dass ein heftiger Familienstreit im Gange ist und sich der Gesuchsteller auf die Seite der Tochter stellt. Im Übrigen war im Revisionsgesuch – entgegen der Eingabe vom 17. Mai 2023 – noch die Rede davon, dass beide Beschuldigten entlastet werden sollten. Plötzlich soll dann der Schwiegersohn alleine schuld gewesen sein.

 

3.6.  Das Revisionsgesuch erweist sich aus all diesen Gründen als offensichtlich unbegründet. Es ist deshalb darauf nicht einzutreten.

 

4.   Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00 dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.

 

5.   Bei diesem Verfahrensausgang wird der Antrag um aufschiebende Wirkung des Revisionsgesuchs hinfällig.


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO beschlossen:

1.    Auf das Revisionsgesuch von A.___ vom 24. März 2023 wird nicht eingetreten.

2.    Die Prozesskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'100.00, hat A.___ zu bezahlen.

3.    Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Oberrichter                                                                Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Schmid

 

 

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_907/2023 vom 27. September 2023 bestätigt.