Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

Beschluss vom 14. Juni 2023     

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Gesuchsgegnerin

 

betreffend     Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 (STA.2020.02962)


Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.

 

1. Mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 wurde A.___ (nachfolgend Gesuchsteller) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen und Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, sowie der Zahlung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt.

 

2. Der Gesuchsteller erhob mit Schreiben vom 20. November 2020 (Postaufgabe am 21. November 2020) Einsprache gegen den Strafbefehl und damit nach Ablauf der Einsprachefrist von 10 Tagen. Die Staatsanwaltschaft leitete die Einsprache zur Gültigkeitsprüfung an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt weiter, das mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 nicht auf die Einsprache eintrat, da die Einsprache verspätet eingereicht wurde.

 

3. Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller am 22. Dezember 2020 Beschwerde an das Obergericht ein. Auf seine Beschwerde wurde mit Beschluss vom 28. Januar 2021 nicht eingetreten. Auch dieses Urteil focht der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. Februar 2021 an. Seine diesbezügliche Eingabe wurde dem Bundesgericht weitergeleitet, das mit Urteil vom 10. März 2021 nicht darauf eintrat.

 

4. Mit Gesuch vom 22. März 2021 beantragte der Gesuchsteller sodann eine Fristwiederherstellung bei der Staatsanwaltschaft. Sein Gesuch wurde mit Verfügung vom 8. April 2021 abgewiesen, da die Schuld der Säumnis einzig beim Gesuchsteller gelegen habe.

 

5. Mit Eingabe vom 21. März 2023 reichte der Gesuchsteller beim Richteramt Buch-eggberg-Wasseramt ein mit «Wiedererwägungsgesuch» betiteltes Schreiben ein. Dieses wurde der Staatsanwaltschaft am 27. März 2023 zugestellt und von dieser sodann dem Obergericht weitergeleitet, wo es am 31. März 2023 einging und als Revisionsgesuch angenommen wurde.

 

Der Gesuchsteller stellte folgende Anträge:

1.    Der Strafbefehl, Punkt 1.1 grobe Verletzung der Verkehrsregeln, ist aufzuheben und als einfaches Rechtsüberholen (Ordnungswidrigkeit) im Sinne von Ziff. 314.3 Anhang 1 OBV zu qualifizieren

2.    Der Strafbefehl, Punkt 2.a), b), c) ist aufzuheben und die Kosten sind entsprechend zu erstatten

3.    Der Strafbefehl, Punkt 3 Verlängerung der Probezeit ist aufzuheben

4.    Eine Parteientschädigung/Aufwand Fr. 1'500.- ist auszurichten

5.    Der Eintrag im Strafregister ist vollumfänglich zu löschen

 

6. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 10. Mai 2023 Stellung zum Revisionsgesuch und beantragte, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen; die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen; eine Parteientschädigung sei nicht zu gewähren. Der Gesuchsteller replizierte mit Eingabe vom 31. Mai 2023.

 

 

II.

 

1. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Im Weiteren kann eine beschwerte Person die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b).

 

2.1 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch wie folgt: Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn habe das im Strafbefehl zur Last gelegte Vergehen als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gewertet. Am 19. November 2020 sei durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ein Administrativverfahren eröffnet worden. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 habe dieses seinen Führerausweis für Motorfahrzeuge für 12 Monate entzogen. Gegen diesen Entschied habe er Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern erhoben. Die Beschwerde sei mit Urteil vom 16. Juni 2021 (Versand am 10. Januar 2022) abgewiesen worden. Dieses Urteil habe er an das Bundesgericht weitergezogen. Mit Urteil vom 14. Februar 2023 (1C_105/2022) habe das Bundesgericht seine Beschwerde gutgeheissen und das Urteil der Rekurskommission aufgehoben. Der Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 sei bundesrechtswidrig und die Verkehrsregelverletzung nach dem Ordnungsbussengesetz zu beurteilen.

 

Durch das rechtswidrige Urteil der Staatsanwaltschaft habe er einen grossen finanziellen sowie zeitlichen Aufwand in Kauf nehmen müssen. weiter habe er dadurch einen Reputationsschaden erlitten. Durch den Eintrag im Strafregister sei ihm ein Antrag verwehrt worden. Wenn das Administrativverfahren in Form eines Ausweis­entzuges angewendet worden wäre, hätte der Fortbestand seiner Firma gefährdet werden können. Er fordere daher eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00.

 

2.2 Die Staatsanwaltschaft dagegen führt folgendes aus: Zwar sei es richtig, dass sich das Bundesgericht im Entscheid 1C_105/2022 vom 14. Februar 2023 mit dem gleichen Sachverhalt befasst habe, wie er dem angefochtenen Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 zugrunde gelegen habe. Es sei auch richtig, dass das Bundesgericht zum Schluss gekommen sei, dass dieser Sachverhalt nach der zum Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils geltenden Rechtslage nicht mehr als grobe Verkehrsregelverletzung zu werten sei. Damit besage das sich mit dem Administrativverfahren befassende Bundesgericht indessen in keiner Weise, dass der Strafbefehl rechtswidrig ergangen sei, wie es der Gesuchsteller behaupte. Im Gegenteil gehe aus dem höchstrichterlichen Entscheid zweifelsfrei hervor, dass nach der zum Zeitpunkt des Strafurteils massgeblichen Rechtslage die Subsumtion des fraglichen Fahrmanövers unter Art. 90 Abs. 2 SVG korrekt gewesen sei und der damals herrschenden Praxis entsprochen habe (vgl. E. 6.2.). Der einzige Grund, weshalb das Resultat des Administrativverfahrens von jenem des Strafverfahrens abweiche, liege darin, dass sich per 1. Januar 2021 das massgebliche Bundesrecht geändert habe und diese Gesetzesänderung auf das Administrativverfahren intertemporalrechtlich anzuwenden sei, während sie auf das Strafverfahren noch keinen Einfluss gehabt habe (vgl. E. 7.3.). Gesetzesänderungen würden klarerweise keinen Revisionsgrund bewirken. Ergänzend sei erwähnt, dass der Bundesgerichtsentscheid vom 14. Februar 2023 auch deshalb nicht zur Revision führen könne, weil es sich dabei nicht um ein Strafurteil im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO handle. Das Revisionsgesuch sei offensichtlich unbegründet.

 

2.3 Der Gesuchsteller brachte sodann ergänzend vor, dass das bundesgerichtliche Urteil erkenne, dass der Strafbefehl falsch angewendet worden sei. Es sei bei dieser Ausganslage nicht ersichtlich, dass eine erhöhte abstrakte Gefährdung und damit eine schwere Verkehrsverletzung vorliege.

 

3.1 Der Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 wurde vom Gesuchsteller verspätet angefochten und sämtliche folgenden Rechtsmittel bis vor Bundesgericht hatten keinen Erfolg. Auch die vom Gesuchsteller am 22. März 2021 beantragte Fristwiederherstellung wurde abgewiesen. Die Voraussetzungen von Art. 410 StPO sind insofern erfüllt, als dass ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.

 

3.2 Der Gesuchsteller macht geltend, der Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 sei bundesrechtswidrig, weil er dem Bundesgerichtsurteil vom 14. Februar 2023 (1C_105/2022) widerspreche. Dort hielt das Bundesgericht (E. 6.3. unter Verweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil 1C_626/2021 vom 3. November 2022) fest, dass der Verordnungsgeber mit der Aufnahme von Ziff. 314.3 Anhang 1 OBV in die Ordnungsbussenliste bewusst von der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen sei und mit der neuen Regelung zum Ausdruck gebracht habe, dass diejenigen Fälle eines Rechtsüberholens auf der Autobahn, die keine erhöhte abstrakte Gefährdung schaffen, im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können (vgl. Urteil 1C_626/2021 E. 5.4). Sodann führt das Bundesgericht (E. 7.3.) aus, dass das Rechtsüberholen des Gesuchstellers entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des SVSA auf der Autobahn vom 4. Juli 2020 somit nach neuem Recht nicht gleich zu beurteilen sei wie unter dem alten. Vielmehr sei es nach Ziff. 314.3 Anhang 1 OBV als Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren, die im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden wäre (vgl. Urteil 1C_626/2021 vom 3. November 2022 E. 5.7 [zur Publ. vorgesehen]). Damit sei im Administrativverfahren das neue Recht als lex mitior anzuwenden, komme doch bei dessen Anwendung nach Art. 16 Abs. 2 SVG ein Führerausweisentzug zur Sanktionierung des Überholmanövers nicht mehr in Betracht. Der angeordnete Führerausweisentzug von zwölf Monaten sei folglich bundesrechtswidrig. Die Rüge, wonach auf das strittige Überholmanöver die neu eingefügte Ziff. 314.3 Anhang 1 OBG Anwendung finde und der strittige Führerausweisentzug aufzuheben sei, erweise sich damit als begründet. Das angefochtene Urteil und damit auch der strittige Führerausweisentzug des SVSA vom 14. Dezember 2020 seien daher ersatzlos aufzuheben.

 

4.1 In Lehre und Rechtsprechung wird einhellig die Auffassung vertreten, dass mit einer Praxis- oder Gesetzesänderung keine Revision begründet werden kann (Marianne Heer in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Hrsg. Marcel Alexander Niggli, Marianne Heer, Hans Wiprächtiger, 2. Auflage, 2014 [BSK StPO-Heer], Art. 410 StPO N 3). Nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine nachträgliche Entwicklung sind nicht neu, sie vermögen eine Revision somit nicht zu begründen. Zu beachten ist, dass die Gesetzesänderung als solche als Revisionsgrund nicht anerkannt ist (BSK StPO-Heer, Art. 410 StPO N 43). Dazu wird ausführlicher festgehalten: Gestützt auf eine Gesetzesänderung nach Rechtskraft des Urteils kann ebenso wenig eine Revision eingeleitet werden wie mit der Behauptung einer mittlerweile eingetretenen, also neuen oder geänderten Rechtsanschauung oder einer Änderung der Rechtsprechung, selbst wenn diese gefestigt sind. Es ist dem Konzept der Revision Rechnung zu tragen. Es soll der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt, der als unrichtig erachtet wird, korrigiert werden. Es wird nicht eine Überprüfung oder Änderung seiner rechtlichen Würdigung vorgenommen (BSK StPO-Heer, Art. 410 StPO N 51).

 

4.2 Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid 6F_12/2011 vom 19. Oktober 2011 (betreffend Revision eines Bundesgerichtsentscheides aufgrund einer Gesetzesänderung im Betäubungsmittelgesetz) in E. 2.4 folgendes fest: «Bei der Erhöhung des THC-Grenzwertes von Cannabis von 0,3% auf 1% handelt es sich nicht um eine revisionsrechtlich relevante Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG (vgl. vorstehend E. 2.1). Es geht vielmehr um eine im Rahmen der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes erfolgte Gesetzesänderung, die am 1. Juli 2011 und damit erst nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011 in Kraft getreten ist (vgl. Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 [SR 812.121.11]). Das vom Gesuchsteller angefochtene bundesgerichtliche Urteil erging somit (im Übrigen ebenso wie der Beschwerdeentscheid der letzten kantonalen Instanz) noch unter altem Recht. Eine Gesetzesänderung nach Rechtskraft eines Urteils kann indessen ebenso wenig zu einer Revision führen wie eine neue oder geänderte Rechtsanschauung oder eine Änderung der Rechtsprechung (vgl. auch MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Rz. 51 zu Art. 410; ferner BGE 92 IV 179).»

 

Betreffend nachträgliche Entwicklungen wurde im Urteil 6B_836/2016 vom 7. März 2017 in E. 1.3.2 folgendes festgehalten: «Nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine nachträgliche Entwicklung sind nicht neu und daher nicht geeignet, eine Revision zu begründen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 43 zu Art. 410 StPO). Vorliegend hätte die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdegegner am 16. Januar 2013 eine Straftat beging, bei der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht berücksichtigt werden dürfen. Erst das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. Januar 2015 hätte – hypothetisch – eine andere Beurteilung zugelassen. Dieses Urteil stellt aber in Bezug auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2013 eine nachträgliche Entwicklung dar und lässt daher keine Revision zu.»

 

Dies bestätigte das Bundesgericht im Entscheid 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020, E. 2.4, wonach nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine nachträgliche Entwicklung nicht neu und daher nicht geeignet sind, eine Revision zu begründen.

 

4.3 Die Lehre und Rechtsprechung gehen bezüglich einer Gesetzesänderung als Revisionsgrund also einher und lassen keinen Spielraum für andere Rechtsauffassungen. Die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind sehr streng. Nur wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen, ist eine Revision möglich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die neuen Tatsachen erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1). Die Revision definiert sich nach dem Grundsatz, dass sie auf eine Korrektur eines unrichtigen Sachverhalts fokussiert ist, der bereits zum Zeitpunkt des Urteils in der Hauptsache bestanden haben muss (BSK StPO-Heer, Art. 410 StPO N 3). Dies liegt hier klarerweise nicht vor. Eine Gesetzesänderung bringt naturgemäss mit sich, dass frühere Urteile nicht mehr im Einklang mit der nun anderen Rechtslage stehen. Dies ist durch die strenge Lehre und Rechtsprechung diesbezüglich aber gewollt und zu akzeptieren.

 

Das Bundesgericht hielt im Fall des Gesuchstellers sodann auch fest, dass das neue Recht im noch laufenden Administrativverfahren als lex mitior anzuwenden sei. Damit bringt es entgegen der Auffassung des Gesuchstellers nicht zum Ausdruck, dass der Strafbefehl nach damaliger Rechtslage bundesrechtswidrig gewesen sei. Zwar gilt der Grundsatz der «lex mitior» auch im Strafverfahren. Dieses war – den Beschuldigten betreffend – aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bereits rechtskräftig abgeschlossen.

 

5. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2023 keinen späteren Strafentscheid darstellt, der in unverträglichem Widerspruch zum Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 stünde (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). Es handelt sich dabei gerade nicht um einen Strafendentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, sondern um ein verwaltungsrechtliches Urteil.

 

6. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass kein Revisionsgrund vorliegt. Das Gesuch war von Beginn an unbegründet und daher ist darauf nicht einzutreten.

 

7. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00, total CHF 550.00, daher dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.

 

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO beschlossen:

1.    Auf das Revisionsgesuch von A.___ vom 21. März 2023 wird nicht eingetreten.

2.    Die Prozesskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00, total CHF 550.00, hat A.___ zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Schmid

 

 

 

 

Auf eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_914/2023 vom 24. November 2023 nicht ein.