Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

Beschluss vom 16. August 2023   

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Gesuchsgegnerin

 

betreffend     Revisionsgesuch gegen den Entscheid des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2022 (BWSAG.2021.19)


Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.

 

1.   A.___ (nachfolgend Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2022 wegen schwerer Körperverletzung, Gewaltdarstellungen, mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, Nötigung, Hausfriedensbruchs, Brandstiftung, Irreführung der Rechtspflege, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens ohne Berechtigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten und einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise 2 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Für den Gesuchsteller wurde zudem eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.

 

2.   Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 stellte der Gesuchsteller beim Berufungsgericht ein mit «Wiederaufnahme des Verfahrens» betiteltes Revisionsgesuch. Da das Gesuch keine konkreten Revisionsgründe nannte, wurde es mit Verfügung vom 21. Juni 2023 zur Verbesserung zurückgewiesen.

 

3.   Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 ergänzte der Gesuchsteller sein Gesuch und stellte folgende Anträge:

1.    Die stationäre Massnahme sei in eine ambulante Massnahme umzuwandeln.

2.    Ein Verlaufsbericht der Klinik PUK Rheinau sei einzuholen.

3.    Wenn nötig sei eine Ersatzmassnahme wie Electronic Monitoring anzuordnen.

4.    Es sei ein Gutachter an seiner Seite anzuordnen.

 

4.   Die Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom 19. Juli 2023 zum Revisionsgesuch und beantragte, auf das Gesuch sei unter Kostenfolge nicht einzutreten.

 

5.   Der Gesuchsteller replizierte mit Eingabe vom 26. Juli 2023 und beantragte die Anordnung einer ambulanten Massnahme.

 

 

II.

 

1.   Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).

 

Das Berufungsgericht nimmt eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist dieses offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein. Andernfalls lädt es die anderen Parteien zur Stellungnahme ein (Art. 412 StPO).

 

2.   Der Gesuchsteller beantragt die Revision des Strafurteils vom 6. April 2022 in Bezug auf die stationäre Massnahme. Als Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass als neue Beweismittel der Verlaufsbericht der Klinik Rheinau und ein neues Gutachten beizuziehen seien. Er habe sich in den vergangenen zehn Monaten vorbildlich gezeigt. Das alte Gutachten datiere vom 27. November 2020. Weiter reichte er mit der Eingabe vom 28. Juni 2023 ein weiteres Schreiben, datiert vom 20. Juni 2023, ein mit dem Titel «Charakterliche Veränderungen». Darin führt er allgemein aus, dass Menschen sich ändern können, wobei seine Ausführungen wirr bleiben und nicht fallbezogen sind.

 

3.   Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Antrag auf Nichteintreten dahingehend, dass das Gesuch offensichtlich unbegründet sei und auch abzuweisen wäre, wenn auf seine Ausführungen abgestellt würde. Der Verlaufsbericht der stationären Massnahme betreffe keine neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsache und sei auch nicht geeignet, die Berechtigung der angeordneten Massnahme in Frage zu stellen. Soweit es um die Prüfung der Fortführung der stationären Massnahme gehe, bestehe auch kein Rechtsschutzinteresse an einem Revisionsverfahren, da diese Frage ohnehin einmal jährlich überprüft werde.

 

4.   Vorliegend ist der Gesuchsteller durch die Verurteilung vom 6. April 2022 durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert und damit sind die Voraussetzungen von Art. 410 StPO insofern erfüllt, als dass ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.

 

Im Übrigen begründet der Gesuchsteller nicht ansatzweise, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen sollte. Er beschränkt sich auf die Anrufung eines Verlaufsberichts, der – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend feststellte – keine neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsache oder ein neues Beweismittel betrifft. Soweit der Gesuchsteller durch seine Ausführungen darlegen will, dass er sich verändert habe, beschränkt er sich im Weiteren auf nichtssagende Floskeln und nicht nachvollziehbare, allgemeine Ausführungen. Auch solche Veränderungen, wenn sie sich denn durch ein Gutachten erhärten lassen würden, stellen eben gerade keinen Revisionsgrund dar, da sie nicht vor dem Entscheid eingetreten sind. Ebensolche Entwicklungen sind bei der periodischen Überprüfung der Massnahme zu berücksichtigen und nicht in einem Revisionsverfahren. Es wird deutlich, dass der Gesuchsteller Mühe mit der stationären Massnahme und deren Dauer bekundet und nun – nachdem er beinahe die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe von 39 Monaten im Massnahmenvollzug verbracht hat – versucht, diese zu beenden. Die Replik des Gesuchstellers erschöpft sich sodann in einfachen Abstreitungen der ergangenen Verurteilungen – bspw. zur Gewaltdarstellung, das habe er nie gemacht und getan – und der Forderung, dass Tatbestände anders zu beurteilen seien – einfache statt schwere Körperverletzung – und damit in Vorbringen, die er in einem Berufungsverfahren hätte vorbringen können und müssen. Der Gesuchsteller focht das Urteil aber nicht an. Das Revisionsgesuch erweckt stark den Eindruck, dass damit der ordentliche Rechtsmittelweg nachträglich umgangen werden soll. Das Gesuch ist offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

 

5.   Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00 dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO beschlossen:

1.    Auf das Revisionsgesuch von A.___ wird nicht eingetreten.

2.    Die Prozesskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00, total CHF 330.00, hat A.___ zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Schmid