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Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 2. März 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
gegen
Gesuchsgegner
betreffend Wiedererwägung / Wiederherstellung
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
1. A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) verlangte am 8. Oktober 2025 eine neue Schätzung der gepfändeten Liegenschaften GB [...]. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs trat auf dieses Gesuch mit Beschluss vom 14. Januar 2026 nicht ein, da der Gesuchsteller den Kostenvorschuss von CHF 150.00 nicht bezahlt hatte.
2. Mit Datum vom 5. Februar 2026 gelangte der Gesuchsteller mit einer Eingabe mit dem Betreff « Neuer Antrag/Wiedererwägung – Neue Verkehrswertschätzung der Liegenschaft [...]» erneut an die Aufsichtsbehörde. Darin ersuchte er um Wiedererwägung bzw. erneute Behandlung seines Antrags und beantragte eventualiter die Wiedereinsetzung in den früheren Stand.
3. Der Gesuchsteller bringt vor, die Nichtbezahlung des Betrages von CHF 50.00 (recte CHF 150.00) beruhe nicht auf fehlendem Zahlungswillen, sondern auf einem rein formellen Versehen. Ein formelles Versehen des Gesuchstellers ist kein Grund für eine Wiedererwägung.
4.1 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand ist als Wiederherstellungsgesuch zu behandeln. Nach § 6 der Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (EV SchKG, BGS 123.321) sind für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) anwendbar. Gemäss § 10bis VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden.
4.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer weder unverschuldet von der fristgerechten Bezahlung abgehalten worden, noch hat er die versäumte Handlung innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt. Entsprechend ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Das Gesuch ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Es werden keine Kosten erhoben.
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller