Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Beschluss vom 20. März 2026   

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Obrecht Steiner   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Gesuchsteller

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Gesuchsgegner

 

betreffend     Neue Schätzung der Liegenschaft [...]


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

1. A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) verlangte am 8. Oktober 2025 eine neue Schätzung der gepfändeten Liegenschaften GB [...]. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs trat auf dieses Gesuch mit Beschluss vom 14. Januar 2026 nicht ein, da der Gesuchsteller den Kostenvorschuss von CHF 150.00 nicht bezahlt hatte.

 

2. Mit Datum vom 5. Februar 2026 gelangte der Gesuchsteller mit einer weiteren Eingabe mit dem Betreff «Neuer Antrag/Wiedererwägung – Neue Verkehrswertschätzung der Liegenschaft [...]» wiederum an die Aufsichtsbehörde. Darin ersuchte er um Wiedererwägung bzw. erneute Behandlung seines Antrags und beantragte eventualiter die Wiedereinsetzung in den früheren Stand. Dieses Gesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

 

3. Am 2. Februar 2026 reichte der Gesuchsteller gestützt auf Art. 9 VZG einen weiteren Antrag für eine neue Schätzung der Liegenschaft [...] an die Aufsichtsbehörde ein.

 

4. Nach Art. 9 Abs. 2 VZG ist jeder Beteiligte berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Da der Gesuchsteller dasselbe Begehren bereits am 8. Oktober 2025 schon einmal gestellt hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 26. Februar 2026 Frist bis 12. März 2026 gesetzt, zu belegen, dass er sein Gesuch um neue Schätzung der Liegenschaft innerhalb der 10-tägigen Frist seit der Pfändung eingereicht hat. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass auf sein Gesuch nicht eingetreten werde, wenn er nicht innert der gesetzten Frist belege, dass er das Gesuch rechtzeitig eingereicht habe.

 

5. Die Verfügung vom 26. Februar 2026 wurde dem Gesuchsteller am nächsten Tag zugestellt. Er hat sich innert der gesetzten Frist nicht mehr vernehmen lassen. Somit ist davon auszugehen, dass er die 10-tägige Frist seit der Pfändung nicht eingehalten hat. Androhungsgemäss ist deshalb auf das Gesuch vom 2. Februar 2026 nicht einzutreten. Es werden keine Kosten erhoben.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Schaller