Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Beschluss vom 2. Juli 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
gegen
Gesuchsgegner
betreffend Neue Schätzung der Liegenschaft [...]
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) am 20. März 2026 gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG, SR 281.42) bei der Aufsichtsbehörde für Betreibung und Konkurs ein Gesuch um eine neue Schätzung der Liegenschaft [...], einreichte,
der Präsident der Aufsichtsbehörde nach Eingang der Neuschätzung am 22. Mai 2026 die folgende Verfügung erliess:
1. Eine Kopie der Verkehrswertschätzung der Liegenschaften GB [...] und Nr. [...] sowie der Rechnung vom 18. Mai 2026 gehen zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis 5. Juni 2026 an A.___.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Verkehrswertschätzung der B.___ AG vom 30. August 2024 auf CHF 6’135’000.00 beläuft.
3. A.___ wird Frist gesetzt, bis 5. Juni 2026 mitzuteilen, ob er an seinem Antrag auf Festsetzung eines neuen Schätzwertes der Liegenschaften GB [...] und Nr. [...] festhält. Ohne Bericht innert der hiervor gesetzten Frist wird das Gesuch als zurückgezogen betrachtet.
diese Frist auf Antrag des Gesuchstellers bis 17. Juni 2026 erstreckt wurde, wiederum mit dem Hinweis, ohne Bericht innert der gesetzten Frist werde das Gesuch als zurückgezogen betrachtet,
sich der Gesuchsteller auch innert der erstreckten Frist nicht vernehmen liess, womit das Gesuch um Neuschätzung als zurückgezogen zu betrachten ist,
das Verfahren demnach zufolge Rückzugs von Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann,
die Kosten der Liegenschaftsschätzung belaufen sich auf CHF 1’729.60, womit dem Gesuchsteller CHF 20.40 des von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’750.00 zurückerstattet werden,
der Gesuchsteller hat die Kosten des Neuschätzungsverfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen,
beschlossen:
1. Das Gesuch um Neuschätzung wird zufolge Rückzugs von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. A.___ werden CHF 20.40 des von ihm für die neue Liegenschaftsschätzung geleisteten Kostenvorschusses zurückerstattet.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller