Steuergericht
Urteil vom 25. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: D. S. Müller, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGWPE.2020.1
A. Y
gegen
Wehrpflichtersatzverwaltung, Hauptgasse 70/ Kapitelhaus, 4509 Solothurn
betreffend Wehrpflichtersatzabgabe 2018
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Am 3. September 2013 wurde der am 20. August 1981 geborene A. Y (nachfolgend Beschwerdeführer) eingebürgert. Der Beschwerdeführer erlangte damit alle Rechte und Pflichten eines Schweizer Bürgers.
1.2 Im Jahr 2018 wurde der Beschwerdeführer im Personalinformationssystem der Armee (PISA) erfasst. Laut PISA wurde der Beschwerdeführer am 1. Januar 2018 von der Rekrutierung befreit. Grundlage dafür bildet laut PISA Art. 9 Abs. 2 MG (Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung; Militärgesetz; SR 510.10). Die Befreiung von der Rekrutierung gestützt auf die vorgenannte gesetzliche Grundlage wurde auch im Dienstbüchlein mit Datum vom 3. September 2013 so festgehalten. Der Beschwerdeführer leistete unumstrittenermassen weder im Jahr 2018 noch in den Jahren zuvor je Militär- noch Ersatzdienst.
1.3 Am 17. Januar 2020 schickte die Wehrpflichtersatzverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer eine provisorische Rechnung über CHF 400.- für die Wehrpflichtersatzabgabe des Jahres 2018. Diese provisorische Rechnung bezahlte der Beschwerdeführer am 14. Februar 2020 vollumfänglich.
1.4 Mit Veranlagungsverfügung datiert auf 9. Juni 2020 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber die Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2018 definitiv festgesetzt, nämlich auf CHF 6'612.-. Von dieser Wehrpflichtersatzabgabe wurden die vom Beschwerdeführer gestützt auf die provisorische Rechnung bezahlten CHF 400.- in Abzug gebracht und es wurde gleichzeitig mit der Veranlagung vom 9. Juni 2020 der noch verbleibende Differenzbetrag von CHF 6'212.- dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt.
1.5 Mit Schreiben datiert auf 22. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Veranlagungsverfügung vom 9. Juni 2020 gestützt auf Art. 30 WPEG (Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe; SR 661) Einsprache.
1.6 Mit Einspracheentscheid datiert auf 17. Juli 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2020 ab.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert auf 13. August 2020 (Postaufgabe am 14. August 2020) Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Der Beschwerdeführer stellte dabei folgende Anträge:
"1. Der Eingang diese Beschwerde wird schriftlich bestätigt. (a.y@gmx.ch)
2. Veranlagung 20008203 wird storniert bzw. revidiert, um die unzulässige Rückwirkung zu beseitigen.
3. Die bereits getätigte Zahlung von CHF 400.- wird zurückbezahlt. (IBAN: CH 001)"
2.2 Mit Verfügung vom 19. August 2020 schickte das Kantonale Steuergericht eine Kopie der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin und lud diese zu einer Vernehmlassung ein. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme ebenfalls eröffnet, womit (der prozessuale) Antrag 1 des Beschwerdeführers als erledigt erachtet werden kann.
Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin datiert auf 31. August 2020 enthält folgenden Antrag: "Die Beschwerde ist abzuweisen." Zudem wurde von der Beschwerdegegnerin der folgende Verfahrensantrag gestellt: "Wir bitten Sie, nach Artikel 37 Absatz 3 WPEV, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Wehrpflichtersatzabgabe Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen."
2.3 Gestützt auf den Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin lud das Kantonale Steuergericht mit Verfügung vom 3. September 2020 die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) dazu ein, eine allfällige Vernehmlassung einzureichen.
Innert einer einmal erstreckten Frist reichte sodann auch die ESTV eine auf 21. Oktober 2020 datierte Vernehmlassung ein. Dabei beantragte die ESTV genauso wie die Beschwerdegegnerin "Abweisung der Beschwerde".
2.4 Mit Eingabe datiert auf 12. November 2020 (Postaufgabe am 13. November 2020) nutzte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, um zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2020 und zur Vernehmlassung der ESTV vom 21. Oktober 2020 Stellung zu nehmen. Seine bereits in der Beschwerde vom 13. August 2020 gestellten, materiellen Anträge wiederholte er in seiner Stellungnahme, nämlich:
"1. Veranlagung 20008203 wird storniert bzw. revidiert, um die unzulässige Rückwirkung zu beseitigen.
2. Die bereits getätigte Zahlung von CHF 400.- wird zurückbezahlt. (IBAN: CH 001)"
2.5 Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 wurde das Verfahren sistiert bis zur Publikation des Urteils des Bundesgerichts im Verfahren 2C_504/2020, da dort ein ähnlicher Sachverhalt zu beurteilen war.
Mit Urteil vom 17. August 2021 (2C_504/2020) trat das Bundesgericht auf die Beschwerde in jenem Verfahren wegen eines Formfehlers nicht ein.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1 Die Wehrpflichtersatzabgabe wird unter der Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben, wobei jeder Kanton eine von der Verwaltung unabhängige Rekursinstanz zu bestellen hat und als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht zu bestimmen ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 3 WPEG). Zuständig für die Abgabeerhebung ist die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons, in welchem der Ersatzpflichtige am 31. Dezember des Ersatzjahres militärisch oder zivildienstlich angemeldet ist oder wohnt (Art. 23 Abs. 1 WPEG). Einspracheentscheide in Zusammenhang mit der (Wehrpflichtersatzabgabe-)Veranlagungsverfügung können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 30 WPEG). Der Beschwerdeführer war laut Dienstbüchlein am 31. Dezember 2018 beim Kreiskommando Solothurn angemeldet und hatte seinen Wohnsitz im Kanton Solothurn. Im Kanton Solothurn beurteilt das Kantonale Steuergericht gestützt auf § 56 Abs. 1 GO (Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12) Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden. Die Wehrpflichtersatzabgabe entspricht einer solchen öffentlich-rechtlichen Abgabe, womit das angerufene Gericht (sachlich und örtlich) zuständig ist. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin datiert auf 17. Juli 2020. Die Beschwerde erfolgte schriftlich, also formgerecht. Zudem wurde die Beschwerde am 14. Juli 2020 der Post aufgegeben und erfolgte somit auch fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist aufzuheben, da das Bundesgericht das betreffende Urteil 2C_504/2020 am 17. August 2021 gefällt hat.
2. Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101) und ebenso nach Art. 2 Abs. 1 MG ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BV).
Vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt ist, dass er im Jahr 2018 Schweizer war und dass er im Jahr 2018 (ebenso wie in den Jahren zuvor seit seiner Einbürgerung) weder Militär- noch Ersatzdienst geleistet hat. Die grundsätzliche (Militär- oder Ersatz-) Dienstpflicht von Schweizern ebenso wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 keinen Dienst geleistet hat, sind zwischen den Parteien somit also unumstritten.
3. Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe, welche vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen wird (vgl. Art. 59 Abs. 3 BV). Dies etwas konkretisierter formuliert Art. 1 WPEG, wonach Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten haben. Nach Art. 2 Abs. 1 WPEG sind Wehrpflichtige mit Wohnsitz im In- oder Ausland ersatzpflichtig, wenn sie im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen (lit. a) oder als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten (lit. c). Beginn und Dauer der Ersatzpflicht sind allerdings gesetzlich beschränkt. Laut Art. 3 Abs. 1 WPEG beginnt die Ersatzpflicht frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet, und sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet. So sieht dies die vorgenannte, aktuell in Kraft stehende Gesetzesbestimmung vor, wobei diese erst am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist.
In seiner vor dem 1. Januar 2019 geltenden Version (mit Stand am 1. Januar 2011; nachfolgend «aWPEG» genannt) lautete Art. 3 aWPEG wie folgt: Die Ersatzpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 20. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 aWPEG). Die Ersatzpflicht dauert (nach Art. 3 Abs. 2 aWPEG) für nicht in einer Formation der Armee eingeteilte und nicht der Zivildienstpflicht unterstehende Wehrpflichtige bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden (lit. a) und für in einer Formation der Armee eingeteilte oder der Zivildienstpflicht unterstehende Wehrpflichtige längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden (lit. b).
Genau hier liegt der entscheidende Streitpunkt: Uneinig sind sich die Parteien über Fragen zur Dauer der Militärdienst- respektive Ersatzpflicht und zur Frage der Rückwirkung res-pektive zum Zeitpunkt der Veranlagung. Die verschiedenen Positionen der Parteien können im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden:
3.1 Der Beschwerdeführer stützt sich auf den Standpunkt, dass die Ersatzabgabepflicht nicht im MG geregelt sei, sondern im WPEG. Für das hier fragliche Jahr 2018 seien sodann die Regelungen nach aWPEG massgebend. Da er gestützt auf Art. 3 aWPEG im Jahr 2018 nicht in einer Formation der Armee eingeteilt und nicht der Zivildienstpflicht unterstellt war sowie sein 30. Altersjahr bereits vollendet hatte (Beschwerdeführer geb. am 20. August 1981), hätte für das gesamte Ersatzjahr 2018 keine Ersatzpflicht bestanden und es müssten somit für das Jahr 2018 auch keine Ersatzabgaben bezahlt werden. Die angefochtene Veranlagung für das Ersatzjahr 2018 basiere auf dem erst ab 1. Januar 2019 in Kraft getretenen WPEG, konkret Art. 3 Abs. 1 WPEG, was eine unzulässige Rückwirkung darstelle. Eine Rückwirkung sei vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen, wobei der Beschwerdeführer auf verschiedene öffentlich zugängliche Aussagen von einzelnen (Bundes-)Parlamentarierinnen und Parlamentarier verweist. Zudem macht der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auch weitere Ausführungen zu seinem Standpunkt der unzulässigen Rückwirkung. Weiter reichert er seine Ausführungen mit Hinweisen auf das Legalitätsprinzip (namentlich Art. 5 BV) und mit verschiedenen, vergleichsweise herangezogenen Beispielen an. Zudem weist der Beschwerdeführer auf das verfassungsmässig verankerte Gleichheitsgebot hin.
3.2 Demgegenüber argumentieren die Beschwerdegegnerin und die ESTV im Wesentlichen wie folgt: Schweizer Bürger würden in der Schweiz sämtliche bürgerlichen Rechte geniessen und entsprechend auch Pflichten unterliegen. Eine dieser Pflichten sei die Erfüllung der Wehrpflicht und der vorliegend zu beurteilende Dauersachverhalt sei die Erfüllung der Wehrpflicht. Diese sei eine Bürgerpflicht und primär durch persönliche Dienstleistung oder subsidiär durch die Entrichtung der Wehrpflichtersatzabgabe zu erfüllen. Durch das Erreichen eines bestimmten Alters werde die Wehrpflicht folglich nicht erfüllt. Dazu führen die Beschwerdegegnerin und die ESTV sodann näher aus, dass im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee (WEA) einerseits das MG und davon abgeleitet andererseits auch das WPEG Änderungen erfahren hätten. Ein entscheidender Revisionspunkt habe dabei die Dauer der Ersatzpflicht gebildet. Während das revidierte MG am 1. Januar 2018 in Kraft getreten sei, sei die Änderung des WPEG am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und werde erstmals auf die Ersatzabgabe 2018 angewendet. Konkret hätte nach altrechtlicher Regelung bis Ende 2017 die Wehrdienstpflicht für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollendeten (Art. 13 Abs. 2 lit. a aMG, MG in seiner vor dem 1. Januar 2018 geltenden Version mit Stand am 1. September 2017; nachfolgend «aMG» genannt) gedauert. Bis Ende 2018 hätte Art. 3 aWPEG in Übereinstimmung mit Art. 13 aMG für die Leistung der Ersatzabgabe eine Altersgrenze von 30 Jahren vorgesehen, unabhängig davon, ob die elf Ersatzabgaben bis dahin bezahlt worden waren. Die Dienstleistungspflicht für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere dauere seit dem 1. Januar 2018 neu bis zum Ende des 12. Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule (Art. 13 MG). Da die Rekrutenschule bis spätestens im 25. Altersjahr zu vollenden sei (Art. 49 MG), begründe dies eine Militärdienstpflicht bis längstens zum vollendeten 37. Altersjahr. Konsequenterweise sei denn auch Art. 3 WPEG angepasst worden, indem die Ersatzpflicht neu längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollende, dauere. Die Beschwerdegegnerin und die ESTV machen weiter geltend, dass die Frage, ob der Dienstpflichtige seine persönliche, primäre jährliche Dienstpflicht erfüllt habe, sich jeweils erst nach Ablauf des Kalenderjahres zeige. Folglich könne erst im Folgejahr über eine mögliche Ersatzpflicht des Vorjahres entschieden werden. Aus diesem Grund sei das Veranlagungsjahr in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr (Art. 25 Abs. 2 WPEG). Die neuen ersatzrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 Abs. 1 WPEG), in Kraft seit 1. Januar 2019, kämen daher erstmals im Veranlagungsjahr 2019 für das vorangegangene Ersatzjahr 2018 zum Tragen. Die Rechtsanwendung im konkreten Fall sei daher korrekt erfolgt und zu schützen.
4. Einen ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen hatte die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen im vergangenen Jahr, nämlich im Fall Nummer I/2-2019/115 mit Entscheiddatum vom 14. Mai 2020, publiziert am 3. Februar 2021. In diesem St. Galler-Fall wurde die Beschwerde gutgeheissen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 2017 keine Wehrpflichtersatzabgabe schuldet. Die St. Galler Verwaltungsrekurskommission begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die Dienstpflicht könne unter anderem auch mit dem Erreichen der Altersobergrenze erfüllt werden. Die im St. Galler-Fall im Jahr 2011 eingebürgerte Person mit Jahrgang 1986 vollendete im Jahr der Einbürgerung bereits das 25. Altersjahr und wurde deshalb nicht mehr für den Militärdienst rekrutiert (vgl. Art. 9 Abs. 3 aMG). Bis zum Erreichen des 30. Altersjahres leistete diese Person dann aber Wehrpflichtersatz (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. a aMG und Art. 3 aWPEG), konkret also für die Jahre 2012 bis 2016. Die Verwaltungsrekurskommission kam zum Schluss, dass diese Person ab 2017 daher nicht mehr wehrdienstpflichtig war. "Dafür, dass die erfüllte Dienst- und damit auch die erfüllte Ersatzabgabepflicht mit der nachträglichen Erhöhung der Altersgrenze auf 37 Jahre wiederauflebt, findet sich im vorliegenden Fall keine gesetzliche Grundlage. Eine zulässige, echte Rückwirkung müsste sich in einer entsprechenden ausdrücklichen Anordnung manifestieren. Sowohl das MG als auch das WEPG enthalten keine entsprechenden (Übergangs-)Bestimmungen, wonach Personen, welche die Dienst- bzw. Abgabepflicht nach bisherigem Recht erfüllt haben und bei Inkrafttreten der Normen noch nicht 37 Jahre alt sind, neu wieder dienst- oder abgabepflichtig werden. Ohne eine entsprechende Bestimmung erweist sich eine Rückwirkung als unzulässig, insbesondere im Abgaberecht, wo das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) ein selbstständiges verfassungsmässiges Recht ist, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 132 II 371 mit Hinweisen; vgl. St. Galler-Urteil, E. 4c)."
Gegen den Entscheid der St. Galler Verwaltungsrekurskommission erhob die ESTV allerdings Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 2C_504/2020). Mit Urteil vom 17. August 2021 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten wegen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung. Damit hat das Bundesgericht zwar nicht materiell entschieden. Der St. Galler Entscheid ist indes rechtskräftig.
5. Das vorgenannte Urteil der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen überzeugt grundsätzlich. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist aber nicht ganz identisch. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1981 im Jahr 2013 eingebürgert, also in dem Jahr, in welchem er sein 32. Altersjahr vollendete. Er fiel also mit der Einbürgerung bereits aus der für die Dauer der Ersatzpflicht massgebenden Altersspanne nach Art. 3 aWPEG und leistete somit niemals eine Wehrpflichtersatzabgabe. Die im grundsätzlich nachvollziehbaren St. Galler-Entscheid gemachten Überlegungen können also auch analog auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. Die vorliegende Beschwerde ist daher begründet.
6. An diesem Ergebnis vermögen auch zwei Aspekte, die allenfalls für die Beschwerdegegnerin bzw. die ESTV sprechen könnten, nichts zu ändern.
6.1 In der Botschaft des Bundesrates vom 6. September 2017 zur Änderung des WPEG (BBl 2017 6191 ff.) heisst es unter Ziffer 1.4: "Die Inkraftsetzung der geplanten Gesetzesänderung ist für den 1. Januar 2019 vorgesehen, das heisst ein Jahr nach der geplanten Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen im Militär- und Zivildienst. Dies ist deshalb angezeigt, weil die Veranlagungen für das Ersatzjahr 2018 erst im Folgejahr erfolgen: Die ersten Ersatzabgabeverfügungen nach neuem Recht werden per 1. Mai 2019 erlassen." Dies spricht zwar für die Argumentation der Beschwerdegegnerin und der ESTV in Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Veranlagung nach Art. 25 Abs. 2 WPEG und, dass trotz Inkrafttreten am 1. Januar 2019 die neurechtliche Regelung nach Art. 3 Abs. 1 WPEG für das vorangegangene Ersatzjahr 2018 zum Tragen käme. Allerdings dürfte auch dies nur in den Fällen massgebend sein, wo die Ersatzabgabepflichtigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Alterserhöhung die bisherige Grenze von 30 Jahren noch nicht erreicht haben, da in solchen Fällen auf Verhältnisse abgestellt wird, die unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern (vgl. St. Galler-Urteil, E. 4c am Schluss, mit Verweis auf BGE 126 V 134, E. 4a; siehe auch oben, E. 4). Im vorliegenden Fall war die bisherige Altersgrenze - wie dargestellt - allerdings schon vor der Einbürgerung erreicht, weshalb es sich vorliegend nicht um eine zulässige unechte Rückwirkung handelt und die Beschwerde gutzuheissen ist.
6.2 Rechtspolitisch sorgte die sich im vorliegenden Fall stellende Frage ebenfalls für Diskussionsstoff. Am 10. Juni 2020 reichte Nationalrat Mathias Reynard (SP) eine Motion (Curia Vista 20.3578) ein, mit welcher der Bundesrat beauftragt werden sollte, eine Übergangsbestimmung in das WPEG aufzunehmen, um klarzustellen, dass die Änderung nicht für vor 1989 geborene Bürger gilt, die am 1. Januar 2019 bereits von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit waren. Der Bundesrat sah allerdings keinen sachlichen Grund für diese Forderung. Die Motion wurde im Rat soweit ersichtlich noch nicht behandelt (vgl. unter parlament.ch). Rechtspolitisch (de lege ferenda) ist die vorliegende Fragestellung also noch offen. Dies kann hier aber wie gesagt auch nicht zu einem anderen Resultat führen.
7. Infolge Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und ist deshalb auch nicht zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Wehrpflichtersatzverwaltung vom 17. Juli 2020 sowie deren Veranlagungsverfügung (Veranlagung 20008203) vom 9. Juni 2020 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2018 keine Wehrpflichtersatzabgabe schuldet und ihm die gestützt auf die provisorische Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2020 bezahlten CHF 400.- zurückzuerstatten sind.
3. Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung ausgerichtet.
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- Wehrpflichtersatzverwaltung
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- EStV, Sektion WpE, Bern
Expediert am:
Die von der Eidg. Steuerverwaltung gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_1005/2021 vom 27. April 2022 abgewiesen.