Steuergericht

Urteil vom 9. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Flury, Roberti

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGWPE.2022.2

A. Z.

 

 

gegen

 

 

Wehrpflichtersatzverwaltung, Hauptgasse 70/ Kapitelhaus, 4509 Solothurn  

 

betreffend Wehrpflichtersatzabgabe 2018/ 2019/ 2020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1  Am 26. Januar 2021 eröffnete die Wehrpflichtersatzverwaltung A. Z. die definitive Veranlagungsverfügung für die Wehrpflichtersatzabgabe des Jahres 2018 im Betrag von CHF 1'494, am 28. Februar 2021 die definitive Veranlagung 2019 im Betrag von CHF 2'091 und am 7. März 2022 die definitive Veranlagung 2020 im Betrag von total CHF 1'730.80 (inkl. Verzugszins). Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 verlangte A. Z. die Schliessung seiner Dossiers bei der Wehrpflichtersatzverwaltung und die Rückzahlung der seiner Ansicht nach zu Unrecht bezahlten Abgaben.

 

1.2  Mit 3 Einspracheentscheiden vom 3. August 2022 betreffend die Ersatzjahre 2018, 2019 und 2020 trat die Wehrpflichtersatzverwaltung jeweils auf die als Einsprache entgegengenommene Eingabe vom 26. Juli 2022 nicht ein, da die Einsprachefrist ungenutzt abgelaufen sei. Eine Revision sei auch nicht gegeben, da keine entsprechenden Gründe vorliegen würden; auch ein Bundesgerichtsurteil sei kein Revisionsgrund.

 

 

2.1  Mit Beschwerde vom 1. September 2022 gelangte A. Z. (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Kantonale Steuergericht. Es wurde beantragt, die Einspracheentscheide vom 3. August 2022 aufzuheben und in der Sache neu zu entscheiden. Eventualiter sei die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2022 als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren und deshalb zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons. Zur Begründung wird v.a. ausgeführt, durch den Bundesgerichtsentscheid 2C_1005/2021 vom 26. April 2022 seien neue erhebliche Tatsachen geschaffen worden. Dementsprechend gehe es auch hier um eine echte Rückwirkung, die laut Bundesgericht unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe diese neue erhebliche Tatsache im ordentlichen Verfahren nicht vorbringen können, da diese erst mit Publikmachen des Bundesgerichtsentscheids bekannt gewesen sei. Weiter hätten sich aufgrund dieses Entscheids die Umstände seit Eröffnung der Veranlagungsverfügungen 2018-2020 wesentlich geändert. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 26. Juli 2022 ein Wiedererwägungsgesuch gestellt. Dieses habe die Vorinstanz zu Unrecht als Einsprache verstanden, obwohl es sich aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers klar um ein Wiedererwägungsgesuch gehandelt habe. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien denn klar erfüllt.  

 

2.2  Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2022 hielt die Wehrpflichtersatzverwaltung (Vorinstanz) im Wesentlichen fest, dass die drei Einsprachefristen betreffend die Ersatzjahre 2018-2020 alle ungenutzt abgelaufen seien. Die entsprechenden Veranlagungsverfügungen seien allesamt in Rechtskraft erwachsen. Eine Revision sei hier nicht gegeben, da keine entsprechenden Gründe vorhanden seien; ein Bundesgerichtsurteil sei kein Revisionsgrund. Der Beschwerdeführer hätte im ordentlichen Einspracheverfahren die Veranlagungsverfügungen anfechten können; dies habe er nicht getan. Die Beschwerde sei abzuweisen. Im Übrigen sei die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV zur Vernehmlassung einzuladen.

 

2.3  Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 beantragte die ESTV die Abweisung der Beschwerde. Dazu wird v.a. angeführt, der Beschwerdeführer hätte die Veranlagungsverfügungen für die Ersatzjahre 2018-2020 fristgerecht anfechten können; das habe er jedoch nicht getan, so dass diese Verfügungen in Rechtskraft erwachsen seien. Es würden keine Revisionsgründe vorliegen; die Revision sei ausgeschlossen. Zudem bestünden keine Gründe für die Wiedererwägung der Einspracheentscheide. Die beiden einschlägigen Bundesgerichtsentscheide aus dem Jahr 2022 würden formell nur das Verhältnis zwischen jenen Parteien regeln und seien ohne direkten Einfluss auf alle hier rechtskräftigen Verfügungen.

 

2.4  Mit Stellungnahme vom 18. November 2022 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass er die Verfügungen der Jahre 2018-2020 nicht hätte anfechten müssen. Zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung sei er bereits 30 Jahre alt gewesen und hätte im vorliegenden Zusammenhang gar nicht berücksichtigt werden dürfen. Es wird auf einen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 14. Mai 2022 verwiesen. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass ähnliche Fälle vom Bundesgericht gutgeheissen würden. Das Vorgehen sei fragwürdig sowie unwürdig und bis zur letzten Instanz zu beanstanden. Die vorliegende Beschwerde dürfe nicht wegen Formalitäten scheitern, zumal die rückwirkende Forderung von Ersatzabgaben zum erhobenen Zeitpunkt ungültig gewesen sei. Der Beschwerdeführer behält sich weitere rechtliche Schritte vor.

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) können Einspracheentscheide innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Beschwerde bei der Kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Gemäss § 56 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (BGS 125.12) beurteilt das Kantonale Steuergericht (KSG) Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden, namentlich auch über Wehrpflichtersatzabgaben. Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist für die Beurteilung sachlich zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

 

2.1  Gemäss Art. 30 WPEG können Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über die Befreiung von der Ersatzpflicht innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen sind anzugeben. Ist gültig Einsprache erhoben, so hat die Veranlagungsbehörde ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen. Der Einspracheentscheid ist zu begründen; er hat auf das Beschwerderecht hinzuweisen.

 

2.2.1 Gemäss Art. 40 WPEV (Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe, SR 661.1) zieht die Veranlagungsbehörde oder die Rekursinstanz eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren eines Betroffenen in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden; die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; die Behörde wesentliche Verfahrensgrundsätze, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht oder rechtliches Gehör, verletzt hat. Die Revision ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

 

2.2.2 Dementsprechend sind bei der Beurteilung eines Revisionsgesuchs verschiedene Voraussetzungen zu prüfen (KSG vom 19.12.2022, SGWPE.2022.3, E. 3.3). Der Gesuchsteller muss sich auf eine neue Tatsache resp. ein neues Beweismittel berufen, welches dem Beweis einer vorbestandenen Tatsache dient; diese muss überdies erheblich sein. Die Tatsache oder das Beweismittel muss geeignet sein, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Die Tatsache oder das Beweismittel muss zudem bereits existiert haben, als die Verfügung erlassen oder der Entscheid gefällt wurde. Die Tatsache muss sich ausserdem bis zum Zeitpunkt verwirklicht haben, als im ordentlichen Verfahren noch tatsächliche Vorbringen bzw. die Einreichung des Beweismittels prozessual zulässig waren. Weiter muss die Tatsache nachträglich, d.h. erst nach diesem Zeitpunkt, entdeckt worden sein und der Gesuchsteller konnte trotz genügender Sorgfalt die Tatsache oder das Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen oder einreichen.

 

2.2.3 Eine neuere oder abweichende (bundesgerichtliche) Rechtsprechung, welche erst nach diesem massgeblichen Zeitpunkt ergeht, ist aufgrund der dargelegten Grundsätze keine neue Tatsache und damit auch kein Revisionsgrund (KSG vom 19.12.2022, a.a.O., E. 3.4). Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass sich in der Rechtsprechung neuere Ansichten und Grundlagen, mitunter eine andere rechtliche Würdigung ergeben, welche die bisherige rechtliche Handhabung infrage stellt, was insbesondere für "Leitentscheide" gilt. Für die Beurteilung der Korrektheit einer rechtlichen Würdigung steht das ordentliche Rechtsmittelverfahren zur Verfügung, in welchem unter Inkaufnahme der entsprechenden prozessualen Risiken ein bindendes Urteil für den Einzelfall erstritten werden kann.

 

2.3  Tritt die Vorinstanz wie hier auf eine Einsprache nicht ein, bleibt es dem Kantonalen Steuergericht verwehrt, die Sache materiell zu prüfen (vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl. 2018, § 24 N 18). Das Steuergericht kann in diesem Fall nur prüfen, ob die Vorinstanz auf die Einsprache hätte eintreten müssen oder ob diese zu Recht darauf nicht eingetreten ist. Kommt das Steuergericht zum Schluss, dass richtiger-weise auf das Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen, weist es die Sache zu neuem Entscheid resp. zur Durchführung des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens an die Vorinstanz zurück. Der sich daraus ergebende Entscheid kann wiederum mit Beschwerde oder Rekurs angefochten und zu diesem Zeitpunkt materiell gerichtlich überprüft werden (KSG vom 19.12.2022, a.a.O., E. 3.1).

 

 

3.1  Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgaben 2018-2020 bezahlt. Die entsprechenden Veranlagungsverfügungen sind rechtskräftig. Dagegen hat er keine Einsprache erhoben. Am 26. Juli 2022 verlangte der Beschwerdeführer die Schliessung seines Dossiers und die Überweisung der Abgaben 2018-2020 wegen eines Zeitungsartikels über einen einschlägigen Bundesgerichtsentscheid. Die Wehrpflichtersatzverwaltung betrachtete das Schreiben als Einsprache und trat nicht darauf ein, weil die Einsprachefrist abgelaufen und keine Revision geltend gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden Beschwerde neue Tatsachen geltend. Zudem habe er nicht Einsprache erhoben, sondern ein Wiedererwägungsgesuch gestellt.

 

3.2  Das Kantonale Steuergericht kann bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide wie hier nur prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist; das Steuergericht kann aber nicht materiell entscheiden (vgl. oben, E. 2.3). Im vorliegenden Fall wurde auf die Einsprache zurecht nicht eingetreten, da diese offensichtlich verspätet erhoben worden war (oben, E. 2.1) und keine Gründe für die Wiederherstellung der Einsprachefrist geltend gemacht worden waren. Fraglich ist höchstens, ob die Vorinstanz den Brief des Beschwerdeführers als Revisionsgesuch hätte entgegennehmen (vgl. oben, E. 2.2.1 ff.) und das Gesuch abweisen müssen.

 

3.3  Ein Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem die Verwaltungsbehörde ersucht wird, auf ihre Verfügung zurückzukommen. Will eine Behörde einem solchen Gesuch nicht entsprechen, muss dieses in eine Einsprache umgedeutet werden, was hier geschehen ist (vgl. dazu Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 131 N 26). Weiter wurden im vorliegenden Fall keine Revisionsgründe geltend gemacht. Daher ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz korrekt. Selbst wenn diese auf das Revisionsgesuch eingetreten wäre, hätte es abgewiesen werden müssen, weil die neuen Tatsachen, die nachträglich entdeckt werden, bereits zum Urteilszeitpunkt bestanden haben müssen (vgl. oben, E. 2.2.2). Zeitungsartikel sind dabei keine neuen Tatsachen. Auch eine geänderte Rechtsprechung, mithin z.B. ein neuer Bundesgerichtsentscheid wie hier geltend gemacht, stellt keine neue Tatsache dar (oben, E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen KSG vom 3.6.2019, SGSTA.2019.18; BST.2019.16, E. 3.2 und vom 14.12.2020, SGSTA.2020.31; BST.2020.24, E. 2; je publ. unter gerichtsentscheide.so.ch; siehe auch Bundesgerichtsurteil BGer vom 4.6.2015, 2C_200/2014, E. 2.4.4.2). Zudem hätte die Kritik der unzulässigen Rückwirkung (vgl. dazu Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 19, bestätigt mit BGer vom 27.4.2022, 2C_1005/2021) bereits während der noch laufenden Rechtsmittelfrist erhoben werden können. Was aber versäumt wurde, rechtzeitig vorzubringen, kann nicht nachträglich mittels Revision geltend gemacht werden (vgl. oben, E. 2.2.1).

 

3.4  Die Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist somit abzuweisen.

 

 

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 31 Abs. 2 WPEG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 766 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 266). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung geschuldet.

 

 

 

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Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von CHF 766 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:          Der Sekretär:

Dr. T. Müller             W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- Wehrpflichtersatzverwaltung

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- EStV, Sektion WpE, Bern

 

 

 

Expediert am: