Urteil vom 23. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Gesuchsteller

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Gesuchsgegnerin

 

betreffend     Revisionsgesuch betreffend Urteil des Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2017 (Verfahren VSBES.2016.59)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Der 1965 geborene A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) meldete sich im November 1988 erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Aargau führte über längere Zeit hinweg berufliche Eingliederungsmassnahmen durch (vgl. im Einzelnen: IV-Nr. 1.56 S. 1 ff.) und nahm Abklärungen vor. Unter anderem veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 9. September 1995, IV-Nr. 1.56). Mit Verfügung vom 21. Dezember 1999 verneinte die inzwischen zuständig gewordene IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente. Zur Begründung erklärte sie, der Beschwerdeführer habe im Juni 1999 eine Ausbildung als Sanitärmonteur erfolgreich abgeschlossen und erziele nun in einer entsprechenden Anstellung ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen (IV-Nr. 7). Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 8) wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 16. März 2000 ab (IV-Nr. 12).

 

1.2     Am 7. Mai 2001 meldete sich der Gesuchsteller erneut bei der IV-Stelle an. Er verwies auf eine veränderte Erwerbssituation und auf neu festgestellte Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (IV-Nr. 18). Mit Verfügung vom 21. August 2001 lehnte die Gesuchsgegnerin das Gesuch ab, weil keine wesentliche Veränderung dokumentiert sei (IV-Nr. 28). Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 29) wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 11. Februar 2002 wiederum ab (IV-Nr. 35). Der Gesuchsteller erhob dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Eidgenössischen Versicherungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, «dass der Entscheid vom 11. Februar 2002 insoweit aufgehoben wird, als darin der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht nur hinsichtlich einer Umschulung, sondern darüber hinaus generell verneint wird», und wies die Sache an das Versicherungsgericht zurück, damit es auch über den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitsvermittlung befinde (Urteil I 128/02 vom 19. Juni 2002, IV-Nr. 41). Das Versicherungsgericht fällte daraufhin am 16. August 2002 einen neuen Entscheid, in dem es auch den Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneinte (IV-Nr. 44). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht am 22. Oktober 2002 ab (Urteil I 542/02, IV-Nr. 48).

 

1.3     Am 25. Februar 2002 ersuchte der Gesuchsteller, Bezug nehmend auf eine Passage im Urteil des Versicherungsgerichts vom 11. Februar 2002, um Prüfung eines Leistungsanspruchs zufolge Minderintelligenz (IV-Nr. 36). Die Gesuchsgegnerin erklärte mit einem formlosen Schreiben vom 1. März 2002, auf dieses neue Gesuch werde nicht eingetreten (IV-Nr. 37).

 

2.       Am 15./18. Juli 2005 meldete sich der Gesuchsteller wieder zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Nr. 50). Er beantragte eine Umschulung zum Technischen Kaufmann und erklärte, seit 1997 habe er jeweils nur vorübergehende, kurzfristige Anstellungen gefunden (IV-Nr. 53). Die Beschwerdegegnerin zog ärztliche Berichte bei und holte bei Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, ein spezialärztliches Gutachten vom 19. September 2005 (IV-Nr. 63) ein. Anschliessend lehnte sie es mit Verfügung vom 18. November 2005 (IV-Nr. 65) und Einspracheentscheid vom 31. Mai 2006 (IV-Nr. 83) ab, Leistungen zu erbringen. Der Empfehlung der Hausärztin Dr. med. D.___, Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, vom 18. Mai 2006, es sei eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen (IV-Nr. 82), wurde nicht entsprochen. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht ab (Urteil vom 11. September 2007, IV-Nr. 100). Eine psychiatrische Begutachtung erachtete es als nicht notwendig (IV-Nr. 100 S. 6 E. 4c).

 

3.

3.1     Am 20. Oktober 2009 erfolgte eine Anmeldung zur Früherfassung (IV-Nr. 105). In diesem Zusammenhang reichte der Gesuchsteller einen Bericht vom 24. August 2009 über eine testpsychologische Abklärung ein, welche am 22. Mai und 28. Juli 2009 stattgefunden hatte (IV-Nr. 106). In der Folge veranlasste die IV-Stelle am 16. Februar 2010 eine interdisziplinäre (allgemeine und innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie) Abklärung durch die Begutachtungsstelle E.___. Diese erstattete ihr Gutachten am 23. Juni 2010 (IV-Nr. 132.2). Anschliessend wurden Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen durchgeführt. Schliesslich lehnte es die Gesuchsgegnerin – nach Einholung einer Beurteilung von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 4. Januar 2012 (IV-Nr. 185) – mit Verfügung vom 14. Juni 2012 ab, weitere Leistungen in Form beruflicher Eingliederungsmassnahmen oder einer Invalidenrente zu erbringen (IV-Nr. 198).

 

3.2     Auf Beschwerde des Gesuchstellers hin hob das Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. März 2014 (VSBES.2012.178) die Verfügung vom 14. Juni 2012 auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Gesuchsgegnerin zurück (IV-Nr. 226). In den Erwägungen hielt das Gericht fest, die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht sei hinreichend geklärt, es bedürfe aber ergänzender Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wobei darauf hingewiesen wurde, dass im E.___-Gutachten vom 23. Juni 2010 eine Abklärung in einer Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) angeregt worden war. Daraufhin leitete die IV-Stelle eine Abklärung in der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) [...] in die Wege (vgl. IV-Nr. 236). Diese war ursprünglich für Januar 2015 geplant, wurde aber durch die Gesuchsgegnerin auf Februar 2015 verschoben. Mit Schreiben vom 29. November 2014 (IV-Nr. 245) verlangte der Gesuchsteller, die Abklärung sei erst im Januar 2016 durchzuführen, weil das Taggeld, das ihm während der Abklärung ausgerichtet würde, zu niedrig sei. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 lehnte die Gesuchsgegnerin diese Terminverschiebung ab und forderte den Gesuchsteller auf, an der BEFAS-Abklärung ab 30. März 2015 sowie an der Informations- und Vorstellungsveranstaltung vom 25. Februar 2015 teilzunehmen und mitzuwirken (IV-Nr. 247). Der Beschwerdeführer wurde durch die BEFAS entsprechend aufgeboten (IV-Nr. 255). Mit Mitteilung vom 17. März 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom 30. März bis 15. Mai 2015 und übernahm die Kosten für den konsiliarischen Dienst Psychiatrie sowie für das Wohnen während der beruflichen Abklärung; ausserdem wurde der Versicherte darauf hingewiesen, während der Dauer dieser Massnahme erhalte er ein Taggeld (IV-Nr. 256). Nachdem der Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte, da er mit dem Zeitpunkt der Abklärung, dem Taggeld sowie der Übernachtung nicht einverstanden war, forderte die IV-Stelle den Versicherten im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit Schreiben vom 20. März 2015 erneut auf, die BEFAS-Abklärung am 30. März 2015 pünktlich anzutreten und während der gesamten Dauer an dieser Abklärung mitzuwirken (IV-Nr. 261).

 

3.3     Mit Schreiben vom 22. März 2015 wandte sich der Versicherte an das Versicherungsgericht. Er machte geltend, sein rechtliches Gehör sei eingeschränkt worden. Sein Arbeitgeber habe nur eine Woche für die Abklärung bewilligt. Danach müsse er wieder arbeiten. Es sei eine dreimalige Abklärung in den Monaten April, Mai und Juni 2015 durchzuführen (IV-Nr. 262 S. 2). Das Versicherungsgericht nahm die Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und wies das sinngemäss gestellte Begehren, es sei die BEFAS-Abklärung mittels superprovisorischer Verfügung zu stoppen, mit Verfügung vom 13. April 2015 ab (IV-Nr. 263 S. 1 und 264). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde in der Folge mit Urteil vom 7. Oktober 2015 (VSBES.2015.87) ebenfalls abgewiesen (IV-Nr. 287).

 

3.4     Laut dem Abschlussbericht der IV-Stelle, berufliche Eingliederung, vom 22. Mai 2015 trat der Versicherte die BEFAS-Abklärung am 30. März 2015 an, brach diese jedoch bereits am 8. April 2015 ab (IV-Nr. 272, vgl. auch Schlussbericht der BEFAS vom 19. Mai 2015 [IV-Nr. 273]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 1 % mit Verfügung vom 16. Februar 2016 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die IV-Stelle habe wie angekündigt einen Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten gefällt, nachdem der Versicherte die BEFAS-Abklärung am 8. April 2015 nach einem korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren in unentschuldbarer Weise abgebrochen habe. Eine umfassende berufliche Abklärung und eine abschliessende Beantwortung der Fragestellung habe somit nicht stattfinden können. Es sei davon auszugehen, dass dem Versicherten sämtliche Tätigkeiten – mit Ausnahme von körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten (wozu auch die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstallateur gehören sollte) sowie Überkopfarbeiten – zu 100 % zumutbar seien; für Teamarbeit scheine er jedoch nicht geeignet zu sein (IV-Nr. 294).

 

3.5     Mit Urteil vom 24. Februar 2017 wies das Versicherungsgericht die vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung vom 16. Februar 2016 (VSBES.2016.59; IV-Nr. 300). Das Bundesgericht schrieb die hiegegen erhobene Beschwerde am 12. Mai 2017 zufolge Rückzugs ab (IV-Nr. 310).

 

4.

4.1     Am 28. März 2017 meldete sich der Gesuchsteller erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 303). Die Gesuchsgegnerin zog ärztliche Berichte bei und veranlasste in der Folge eine erneute polydisziplinäre Abklärung durch die Begutachtungsstelle G.___ (nachfolgend: G.___). Diese erstattete ihr Gutachten am 22. November 2018 (IV-Nr. 382). Die Experten diagnostizierten eine Störung aus dem Autismus-Spektrum, am ehesten frühkindlicher Autismus (ICD-10 F84.0), und attestierten dem Gesuchsteller sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zur Begründung wurde erklärt, die mit dem Autismus assoziierte erhebliche Verhaltensauffälligkeit gehe mit einer erheblich reduzierten Sozialkompetenz einher und sei mit einer Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht vereinbar, auch nicht in angepassten Tätigkeiten, da auch hierbei ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft und Konstanz nicht gewährleistet erscheine (IV-Nr. 382 S. 10). Zum zeitlichen Verlauf hielt der psychiatrische Teilgutachter fest, es sei davon auszugehen, dass die Einschränkung bereits zeitlebens bestehe (IV-Nr. 382 S. 179).

 

4.2     Mit Verfügung vom 7. November 2019 sprach die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller rückwirkend ab 1. September 2017 eine ganze Rente zu (IV-Nr. 404).

 

5.

5.1     Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 lehnte es die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ab, dem Beschwerdeführer eine Rente der beruflichen Vorsorge zuzusprechen. Zur Begründung wurde erklärt, es sei nicht nachgewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, eingetreten sei, als der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und damit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vorsorgerechtlich versichert gewesen sei (IV-Nr. 445 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin am 28. Januar 2021 an die Gesuchsgegnerin (IV-Nr. 445 S. 1).

 

5.2     Die Gesuchsgegnerin antwortete ihm am 18. Februar 2021, im durch die Neuanmeldung vom 28. März 2017 eingeleiteten Neuanmeldungsverfahren könne ihm keine Rente für einen Zeitpunkt vor dem 1. September 2017 zugesprochen werden. Ein Rentenanspruch für eine frühere Zeit könne nur durch eine Revision des Gerichtsurteils vom 24. Februar 2017 (vgl. E. I. 3.5 hiervor) erreicht werden (IV-Nr. 448). In der Folge leitete die Gesuchsgegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2021 am 21. April 2021 zu entsprechender Prüfung an das Versicherungsgericht weiter (IV-Nr. 450).

 

6.

6.1     Das Versicherungsgericht hat die Akten der IV-Stelle beigezogen und dem Gesuchsteller Gelegenheit geboten zu erklären, ob er ein Revisionsgesuch stellen wolle, was er mit Schreiben vom 14. Mai 2021 sinngemäss bejahte. Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt.

 

6.2     Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 leitet die Gesuchsgegnerin dem Gericht einen Brief des Gesuchstellers vom 4. Juni 2021 und ein diesem beiliegendes Schreiben der H.___ vom 28. August 2020 weiter.

 

II.      

 

1.       Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, laut dem Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 22. November 2018 (IV-Nr. 382), welches der Verfügung vom 7. November 2019 (IV-Nr. 404; Zusprache einer ganzen Rente ab 1. September 2017) zugrunde liegt, bestehe bei ihm seit vielen Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Diese Feststellung stehe im Widerspruch zu den früheren Entscheiden, welche eine rentenrelevante Einschränkung verneint hatten. Die früheren Entscheide müssten deshalb korrigiert werden. Damit verlangt er letztlich eine Revision des Urteils des Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2017 sowie allenfalls auch früherer Urteile. Das Versicherungsgericht ist für die Beurteilung dieses Revisionsgesuchs sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Die IV-Stelle hat die Angelegenheit zu Recht an das Gericht weitergeleitet.

 

2.

2.1     Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 ATSG). Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 des [kantonalen] Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).

 

2.2     Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids nach Art. 61 lit. i ATSG ebenso zu verstehen wie bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249 und 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 S. 249 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3). Neue medizinische Expertisen, die im Verfahren, das zur früheren Verfügung geführt hat, keine gravierende oder unvertretbare Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit nicht (BGE 144 V 245 E. 5.4 S. 249 f.).

 

2.3     Ob ein Revisionsgrund erfüllt ist, hängt demnach davon ab, ob das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 2017 und allenfalls schon in seinen früheren Urteilen zwingend anders hätte entscheiden müssen, wenn ihm die Feststellungen bekannt gewesen wären, die später im Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 22. November 2018 (IV-Nr. 382), namentlich dem darin enthaltenen psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. I.___, getroffen wurden.

 

3.

3.1     Bei Erlass des Urteils vom 24. Februar 2017 standen dem Versicherungsgericht zur Beurteilung der nunmehr im Vordergrund stehenden psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit insbesondere die folgenden Informationen zur Verfügung:

 

3.1.1  Die Möglichkeit, dass eine psychische Störung vorliegen könnte, wurde bereits durch die IV-Stelle des Kantons Aargau erwogen, nachdem die beruflichen Eingliederungsmassnahmen, welche nach der ersten Anmeldung von November 1988 stattgefunden hatten, auf ungewohnte Schwierigkeiten gestossen waren. Deshalb wurde damals das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 9. September 1995 (IV-Nr. 1.56) eingeholt. Der Gutachter gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdeführer leide an einer leichten Minderintelligenz mit psychosozialer Fehlentwicklung bei Verdacht auf perinatale Hirnschädigung und Status nach absenzartigen Störungen unklarer Genese. Zu den objektiven Befunden führte er aus, er verweise zunächst auf die Abklärungsergebnisse aus dem Jahr 1988 (Neurologische Klinik des J.___; neuropsychologischer Bericht der Klinik K.___). Danach bestehe eine Minderintelligenz. Beachten müsse man insbesondere die Schwäche betreffend mündlicher Sprachaufnahme, die Umstellungsschwierigkeiten, den eingeschränkten Überblick und die Schwierigkeiten in der Visuo- und Feinmotorik. Im Rahmen der Untersuchung bei Dr. med. B.___ sei der Gesuchsteller kooperativ, orientiert und bewusstseinsklar gewesen, die genannten Schwächen hätten sich prima vista im Gespräch nicht feststellen lassen. Hingegen sei ein Minderwertigkeitsgefühl, das mit der kindlichen Vorgeschichte zu tun habe, zu eruieren gewesen. Es bestehe eine starke Motivation, dieses mit weiterer beruflicher Ausbildung zu überwinden und zu kompensieren. Der Gesuchsteller möchte, so der Gutachter weiter, alles tun, um seinen Stellenwert auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und mehr zu verdienen. Eine bessere Ausbildung mit mehr Chancen für Mehrverdienst und höherem Sozialprestige seien für ihn zentrale Anliegen. Die Motivation sei gut. Ob er es intellektuell schaffen werde, sei schwierig vorauszusagen. Die psychischen Voraussetzungen seien gut, zweifelhaft seien die intellektuellen Voraussetzungen. Eine psychiatrische Krankheit im engeren Sinn liege nicht vor. Zur Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. med. B.___, der Versicherte sei zurzeit eingegliedert und zu 100 % arbeitsfähig, sowohl als angelernter Sanitärmonteur als auch als Hilfsarbeiter in einer anderen Tätigkeit, wie zurzeit als Beifahrer bei der [...]. Es seien keine medizinischen Massnahmen notwendig, hingegen könnte eine berufliche Umstellung mit der vom Versicherten angestrebten kaufmännischen Ausbildung seine Minderwertigkeitsgefühle besser kompensieren und zu einem Mehrverdienst führen, der es ihm erlauben würde, sich und seine Familie durchschnittlich durchzubringen.

 

3.1.2  Im weiteren Verlauf fanden nach Lage der Akten zunächst weder eine psychiatrische Behandlung noch entsprechende Abklärungen statt. Die Hausärztin Dr. med. D.___ empfahl allerdings am 18. Mai 2006 eine psychiatrische Begutachtung (IV-Nr. 82). Die Gesuchsgegnerin lehnte dies im Einspracheentscheid vom 31. Mai 2006 (IV-Nr. 83) ab mit der Begründung, bei einer früheren Begutachtung (es ist davon auszugehen, dass diejenige durch Dr. med. B.___ vom 9. September 1995 gemeint war) sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden festgestellt worden. Das Versicherungsgericht gelangte in seinem Urteil vom 11. September 2007 (IV-Nr. 100), S. 6 E. 4c, ebenfalls zum Ergebnis, ergänzende psychiatrische Abklärungen seien nicht angezeigt (vgl. E. I. 2 hiervor).

 

3.1.3  Die Neuanmeldung (Früherfassung) vom 20. Oktober 2009 (IV-Nr. 105) erfolgte unter Beilage eines Berichts der Psychiatrischen Dienste [...] vom 24. August 2009 über eine testpsychologische Abklärung vom 22. Mai 2009 und 28. Juli 2009. Es resultierte ein IQ von 76 (1988 war ein solcher von 90 ermittelt worden), wobei der Gesuchsteller in sprachbezogenen Tests schlechter abschnitt als in anderen. Ein ADHS nach ICD-10 wurde verneint, wogegen die Kriterien für ein ADHS vom aufmerksamkeitsgestörten Typus nach DSM-IV erfüllt seien. Der Gesuchsteller selbst habe die Ansicht vertreten, er leide an einem Asperger-Syndrom. Die untersuchenden Psychologinnen hielten weitere Abklärungen für angezeigt, wiesen aber darauf hin, dass der Gesuchsteller dies ablehne (IV-Nr. 106). Dr. med. F.___ vom RAD empfahl am 12. Januar 2010 eine polydisziplinäre Begutachtung, denn erstens sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen und zweitens sei im Rahmen der letzten Verfügung zu wenig gründlich abgeklärt worden, insbesondere aus psychiatrischer respektive neuropsychiatrischer Sicht. Aktuell stehe noch die Frage nach einem Asperger-Syndrom im Raum, zudem bestünden multiple somatische Beschwerden (IV-Nr. 108).

 

3.1.4  Im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle E.___ vom 23. Juni 2010 stellte der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. L.___ die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 132.2 S. 30):

 

·         Geburtstrauma mit

- Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F91)

- Rechenstörung (ICD-10 F81.2)

- Intelligenzanlage im unteren Normbereich

- DD: Asperger-Syndrom

·         Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

 

Zur Herleitung dieser Diagnosen führte Dr. med. L.___ aus, es lägen Störungen des sozialen Verhaltens und der Kommunikation vor, die ätiologisch am ehesten auf die anamnestisch zu eruierende perinatale Gesundheitsschädigung zurückzuführen seien. Gleichzeitig müssten in diesem Kontext auch eine Rechenstörung und eine Intelligenzanlage genannt werden, die im unteren Normbereich anzusiedeln sei. Differenzialdiagnostisch wäre an ein Asperger-Syndrom zu denken, wobei die Kriterien hierfür als eher nicht erfüllt zu betrachten seien. Bei einem Asperger-Syndrom wäre in der Regel, so der Gutachter weiter, von einer normalen allgemeinen Intelligenzanlage sowie auch von einer motorisch auffälligen Ungeschicklichkeit auszugehen. Beides treffe für den Exploranden nicht zu, sei er doch in der Lage gewesen, eine Sanitärmonteurlehre zu durchlaufen und erfolgreich abzuschliessen. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei es aber nicht relevant, ob die im Zusammenhang mit dem Geburtstrauma erwähnten Beeinträchtigungen auch im Kontext des Asperger-Syndroms stehen könnten. Die Beeinträchtigungen blieben die gleichen.

 

In ihrer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit führen die Gutachter aus (IV-Nr. 132.2 S. 39 f.), die aktuelle Schulterläsion schränke die Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten, vorwiegend für Überkopfarbeiten, ein, in anderen Tätigkeiten sei der Explorand aus somatischer Perspektive normal arbeitsfähig. Nach Ansicht der Gutachter sei es «heute nicht möglich, die Auswirkungen der psychiatrischen Problematik auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden zu definieren». Es werde vorgeschlagen, ihn diesbezüglich spezifisch abklären zu lassen. Er müsste in eine BEFAS aufgenommen werden, damit seine effektive Arbeitsfähigkeit respektive Leistungsfähigkeit und Teamfähigkeit geprüft werden könnten.

 

Auf dieser medizinischen Basis erliessen die Gesuchsgegnerin die Verfügung vom 16. Februar 2016 (IV-Nr. 294) und das Versicherungsgericht das Urteil vom 24. Februar 2017 (IV-Nr. 300). Da der Gesuchsteller zur von der IV-Stelle organisierten BEFAS-Abklärung nicht erschienen war, kam es zu einer Abweisung des Leistungsgesuchs.

 

3.2     Im Rahmen des Gutachtens der Begutachtungsstelle G.___ vom 22. November 2018 (IV-Nr. 382) gelangte der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. I.___ zur Diagnose einer Störung aus dem Autismus-Spektrum; am ehesten sei ein frühkindlicher Autismus anzunehmen. Zur Herleitung führt er aus (vgl. IV-Nr. 382, Gutachten S. 172 ff.), im psychiatrischen Untersuchungsbefund hätten deutliche Auffälligkeiten der sozialen Interaktion, des Verhaltens sowie des formalen Denkens festgestellt werden können. Vor allem sei auch eine erheblich gestörte Kommunikation auffällig gewesen. Die aktenkundigen Vorbefunde, der hiesige Untersuchungsbefund sowie die Anamnese liessen eine Erkrankung im Autismus-Spektrum als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Autismus sei eine tiefgreifende Entwicklungsstörung, die sich vordergründig in folgenden drei Bereichen zeige: Probleme im sozialen Umgang (z.B. beim Verständnis und Aufbau von Beziehungen), Auffälligkeiten bei der Kommunikation (sprachliche und nichtsprachliche Verständigung), eingeschränkte Interessen mit stereotypen, sich wiederholenden Verhaltensweisen. Aufgrund ihrer Einschränkungen benötigten die meisten Autisten eine lebenslange Hilfe und Unterstützung. Autismus sei unabhängig von der Intelligenzentwicklung, jedoch gehöre Intelligenzminderung zu den häufigen zusätzlichen Einschränkungen. Der Gesuchsteller weise eine deutliche Verhaltensstörung auf, was mit dem häufigen Scheitern im Arbeitsprozess korreliere. Auf dem Arbeitsmarkt seien Kontakt- und Teamfähigkeit genauso wichtig wie eine fachliche Eignung. Die motorischen Fähigkeiten seien gut entwickelt, die sprachlich-verbalen Fähigkeit allerdings unterentwickelt, wie schon eine testpsychologische Abklärung im Jahr 2009 ergeben habe. Diese Konstellation spreche gegen ein Asperger-Syndrom, wie es der psychiatrische Gutachter der Begutachtungsstelle E.___, Dr. med. L.___, differenzialdiagnostisch in Erwägung gezogen hatte (vgl. E. II. 3.1.4 hiervor). Zudem sei Dr. med. L.___ Angabe einer postpartalen Asphyxie als Geburtstrauma mit Störung des Sozialverhaltens aufgrund des nahezu unauffälligen Befundes des Schädel-MRI nicht überzeugend. Bemerkenswert sei darüber hinaus die vom Gesuchsteller gemachte Angabe einer Vielzahl psychischer Störungen im näheren Verwandtenkreis. Anamnestisch bestätigt (und auch im Befund teilweise auffällig) werde auch stereotypisches Verhalten, was zum Autismus-Spektrum gehöre und als krankheitsimmanent gewertet werden könne. Dadurch entstünden auch wiederholt Konflikte mit Behörden, in der Familie sowie mit Arbeitgebern bzw. Kunden. Ebenso wenig wie für eine hirnorganische Störung fänden sich mit der hier gebotenen Wahrscheinlichkeit ausreichende Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder ein Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS), wie es aktenkundig in Erwägung gezogen worden sei. Auch wenn auf der Verhaltensebene sicherlich bei allen der genannten Störungen Überschneidungen mit der Autismus-Spektrum-Störung möglich seien, so könne die Komplexität des psychischen Befundes schlussendlich nur mit einer Autismus-Spektrum-Störung korreliert werden.

 

Auf dieser Grundlage sprach die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller schliesslich mit der Verfügung vom 7. November 2019 (IV-Nr. 404) rückwirkend ab 1. September 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Ein früherer Rentenbeginn war ausgeschlossen, weil sich der Gesuchsteller im März 2017 (erneut) zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Art. 29 Abs. 1 IVG).

 

4.

4.1     Wie dargelegt, fällt ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 S. 249 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3). Neue medizinische Expertisen, die im Verfahren, das zur früheren Verfügung geführt hat, keine gravierende oder unvertretbare Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit nicht (BGE 144 V 245 E. 5.4 S. 249 f.).

 

4.2     Die Ausführungen im Gutachten der G.___ vom 22. November 2018, einschliesslich derjenigen des psychiatrischen Teilgutachters Dr. med. I.___, sind nachvollziehbar und inhaltlich überzeugend. Die Gesuchsgegnerin hat mit der Verfügung vom 7. November 2019 zu Recht auf diese Beurteilung abgestellt und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers in allen Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt bejaht. In zeitlicher Hinsicht konnte sie sich mit der Feststellung begnügen, dass das für den Rentenanspruch vorausgesetzte Wartejahr im September 2017 abgelaufen war, da der Anspruch erst in diesem Monat entstehen konnte. Im Vergleich zu den früheren medizinischen Stellungnahmen enthält das G.___-Gutachten aber letztlich, bei aller inhaltlichen Überzeugungskraft, lediglich differenzialdiagnostische Überlegungen auf der Ebene der medizinischen Beurteilung. Es handelt sich nicht um eine eindeutige, von der untersuchenden Person unabhängige Feststellung, welche die früheren Einschätzungen vollständig widerlegt, wie es etwa der Fall sein kann, wenn bildgebende Aufnahmen einen Nachweis für eine organische Ursache von Beschwerden liefern, die zuvor als psychisch bedingt angesehen worden waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2017 vom 31. August 2018 E. 5.3). Die Differenz zu den früheren Einschätzungen, insbesondere derjenigen des E.___-Teilgutachters Dr. med. L.___, besteht in erster Linie darin, dass die erhobenen Befunde, die in weiten Teilen durchaus vergleichbar sind, unterschiedlich gewichtet und interpretiert werden sowie dass sich der neue Gutachter, anders als Dr. med. L.___, der eine ergänzende BEFAS-Abklärung empfohlen hatte, eine definitive Aussage zur Arbeitsfähigkeit zutraute. Dr. med. I.___ hält ausdrücklich fest, eine Autismus-Erkrankung sei mit Blick auf die aktenkundigen Vorbefunde, seine eigenen Untersuchungsbefunde und die Anamnese als überwiegend wahrscheinlich anzusehen; er geht also nicht von einer absoluten Gewissheit aus. Die Annahmen, welche der Verfügung vom 16. Februar 2016 und dem diese bestätigenden Urteil des Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2017 zugrunde lagen, lassen sich vor diesem Hintergrund nicht als klar fehlerhaft bezeichnen, wie es für die Revision eines Gerichtsurteils vorauszusetzen wäre. Dasselbe gilt für die zeitlich weiter zurückliegenden Urteile und Entscheide. Dies führt zur Abweisung des Revisionsgesuchs.

 

5.       Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Revision des Urteils des Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2017 sowie früherer Urteile nicht erfüllt. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Zuhanden des Gesuchstellers ist festzuhalten, dass ein allfälliger Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Ein solcher müsste wohl auf dem Klageweg gemäss Art. 73 BVG geltend gemacht werden. Weiter ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass er, wenn die IV-Leistungen nicht ausreichen und keine weitere Leistungen ausgerichtet werden, allenfalls einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben könnte, der aber ebenfalls nicht in diesem Verfahren geprüft werden kann und bei der zuständigen Sozialregion bzw. AHV-Zweigstelle geltend zu machen wäre.

 

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für das Revisionsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (§ 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen [VVV, BGS 125.922]).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Das Doppel des Schreibens der Gesuchsgegnerin vom 7. Juni 2021 (Weiterleitung der Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Juni 2021) geht zur Kenntnis an den Gesuchsteller.

2.    Das Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.59 vom 24. Februar 2017 und frühere Urteile, soweit sich das Revisionsgesuch auf diese bezieht, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser