Urteil vom 27. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Gesuchsteller

 

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Gesuchsgegnerin

 

betreffend     Revision (Antrag vom 3. Februar 2021)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.      

1.1     Der 1956 geborene A.___ (nachfolgend: der Versicherte) wandte sich am 22. Dezember 2010 an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) und verlangte Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung. Er machte geltend, er leide an einer Hörverminderung und einem Ohrensausen im rechten Ohr. Diese seien darauf zurückzuführen, dass er bei der Arbeit in der Schweiz Lärmbelastungen ausgesetzt gewesen sei. Er sei deswegen im Jahr 1980 im Spital C.___ am rechten Ohr operiert worden (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1).

 

1.2     Eine Nachfrage der Suva beim Spital C.___ ergab, dass keine Akten über eine Operation im Jahr 1980 vorhanden seien. Für «stationäre Akten» gelte eine Aufbewahrungsfrist von 20 Jahren (Suva-Nr. 3 S. 2). Auf eine entsprechende Aufforderung hin liess der Versicherte Berichte von Ärzten aus dem [...] einreichen (Suva-Nr. 6). Die Suva holte daraufhin eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. D.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin FMH, vom 14. Juli 2011 ein (Suva-Nr. 7). Anschliessend lehnte sie es mit Verfügung vom 21. Juli 2011 ab, Leistungen zu erbringen (Suva-Nr. 8). Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 9) wurde mit Einspracheentscheid vom 8. September 2011 abgewiesen (Suva-Nr. 12).

 

1.3     Auf die dagegen am 21. September 2011 beim Verwaltungsgericht Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, erhobene Beschwerde (Suva-Nr. 13) trat dieses mit Urteil vom 18. Oktober 2011 nicht ein und überwies die Beschwerde zur weiteren Behandlung ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht, Suva-Nr. 17). Dieses wies die Beschwerde mit Urteil VSBES.2011.315 vom 22. August 2012 ab (Suva-Nr. 23). Auf die dagegen am 6. September 2012 erhobene Beschwerde (Suva-Nr. 25) trat das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung mit Urteil 8C_692/2012 vom 18. Oktober 2012 nicht ein (Suva-Nr. 27).

 

2.       Am 4. Februar 2014 meldete sich der Versicherte bei der Suva erneut zum Leistungsbezug an. Er reichte neuere ärztliche Berichte aus dem [...] ein (Suva-Nr. 29). Die Suva sandte ihm die Akten zurück (Suva-Nr. 30).

 

3.

3.1     Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 liess der Versicherte einen «Antrag auf Revisionsverfahren (unfallbedingte Folgen 100 %)» stellen (Suva-Nr. 31). Er reichte einen neuen Arztbericht aus dem [...] vom 2. Februar 2021 ein und verwies auf die früher eingereichten Berichte. Am 12. März 2021 liess er ergänzend erklären, er verlange «unbedingt eine neue Verfügung». Der Antrag vom 3. Februar 2021 sei als Revisionsantrag gestellt worden, da sich der Gesundheitszustand des Versicherten in der letzten Zeit unfallbedingt sehr verschlimmert habe, was durch die eingereichten Berichte aus den Jahren 2013, 2014 und 2021 belegt werde (Suva-Nr. 34). Am 22. Mai 2021 wurden die erwähnten Arztberichte nochmals eingereicht und durch zwei weitere Berichte aus dem [...] (Dr. med. E.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, und Dr. med. F.___, Facharzt für HNO-Heilkunde, vom 20. und 22. April 2021, Suva-Nr. 37; übersetzte Fassung: Suva-Nr. 39) ergänzt.

 

3.2     Nach der Stellungnahme von Dr. med. G.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie und Arbeitsmedizin, Bereich Facharztleistungen Arbeitsmedizin, vom 11. August 2021 (Suva-Nr. 41) holte die Suva mittels Fragebogen weitere Auskünfte des Versicherten ein (Suva-Nr. 42). Der Fragebogen wurde am 8. Oktober 2021 unterzeichnet retourniert (Suva-Nr. 44). Anschliessend erstellte die Suva verschiedene Auswertungen (Suva-Nrn. 46 – 48) und veranlasste eine nochmalige ärztliche Beurteilung durch Dr. med. G.___ vom 25. Oktober 2021 (Suva-Nr. 49). Anschliessend lehnte sie es mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 ab, Leistungen unter dem Titel einer Berufskrankheit zu erbringen (Suva-Nr. 50). Der Versicherte liess dagegen am 11. November 2021 Einsprache erheben (Suva-Nr. 54) und einen Bericht von Dr. med. H.___ vom 21. Oktober 2021 auflegen (Suva-Nr. 52 f.; übersetzte Fassung Suva-Nr. 57). Die Suva veranlasste daraufhin eine weitere ärztliche Beurteilung bei Dr. med. I.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, und Dr. med. J.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, Suva Abteilung Arbeitsmedizin, vom 31. März / 4. April 2022 (Suva-Nr. 62).

 

3.3     Am 12. April 2022 teilte die Suva dem Versicherte mit, nach Prüfung seiner Einwände nehme sie die Verfügung vom 27. Oktober 2021 zurück. Das Einspracheverfahren gelte damit als erledigt (Suva-Nr. 63).

 

4.       Mit Schreiben vom 13. April 2022 überweist die Suva das mit «Antrag auf Revisionsverfahren (unfallbedingte Folgen 100 %)» betitelte Schreiben des Versicherten vom 3. Februar 2021 (vgl. E. I. 3.1 hiervor) mit den gesamten Akten an das Versicherungsgericht. Es wurde ausgeführt, es handle sich um ein Gesuch um Revision des Urteils des Versicherungsgerichts vom 22. August 2012. Für dessen Behandlung sei das Versicherungsgericht zuständig, weshalb die Angelegenheit an dieses überwiesen werde.

 

5.       Das Versicherungsgericht setzt dem Versicherten und seinem Vertreter Frist bis 23. Mai 2022, um zu erklären, ob ein Gesuch um Revision des Urteils vom 22. August 2012 gestellt werde, und bietet ihnen Gelegenheit, das Gesuch innerhalb derselben Frist ergänzend zu begründen (prozessleitende Verfügung vom 22. April 2022).

 

6.       Der Versicherte lässt mit Zuschrift vom 7. Mai 2022 (Eingang: 16. Mai 2022) erklären, er verlange «ein Gesuch um Revision des Urteils vom 22.08.2012 […] und die Einsprache gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben». Weiter seien ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.

 

7.       Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.       Die Suva hat das Schreiben des Versicherten vom 3. Februar 2021 am 13. April 2022 zuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht überwiesen, weil es sich um ein Gesuch um Revision des Urteils des Versicherungsgerichts vom 22. August 2012 handle. Der Versicherte (nachfolgend: Gesuchsteller) lässt mit Schreiben vom 7. Mai 2022 ausdrücklich bestätigen, dass er die Revision des genannten Urteils verlangt. Das Schreiben vom 3. Februar 2021 ist demnach als Gesuch um Urteilsrevision zu interpretieren und entsprechend zu behandeln.

 

2.

2.1     Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 [kantonales] Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).

 

2.2     Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids nach Art. 61 lit. i ATSG ebenso zu verstehen wie bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249 und 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.).

 

2.3     Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 S. 249 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3). Neue medizinische Expertisen, die im Verfahren, das zur früheren Verfügung geführt hat, keine gravierende oder unvertretbare Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit nicht (BGE 144 V 245 E. 5.4 S. 249 f.).

 

2.4     Wenn bildgebende Untersuchungen zu klaren Resultaten führen, welche frühere Einschätzungen als eindeutig falsch erscheinen lassen und die Anspruchsbeurteilung verändern, kann dies eine Grundlage für eine (prozessuale) Revision bilden. Das Bundesgericht hat beispielsweise einen Revisionsgrund bejaht, als sich durch eine Nierenbiopsie eine organische Ursache für Beschwerden nachweisen liess, welche zuvor als psychogen interpretiert worden waren (Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2017 vom 31. August 2018 E. 5).

 

2.5     Ob ein Revisionsgrund erfüllt ist, hängt demnach davon ab, ob das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 22. August 2012 zwingend anders hätte entscheiden müssen, wenn ihm die Informationen vorgelegen hätten, welche erst im vorliegenden Revisionsverfahren bekannt wurden oder nachgewiesen werden konnten.

 

3.

3.1     Mit dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 22. August 2012 wurde ein Anspruch des Gesuchstellers auf Leistungen der Suva sowohl unter dem Aspekt eines Unfalls als auch unter demjenigen einer Berufskrankheit verneint. Der Entscheid wurde rechtskräftig, als das Bundesgericht mit Urteil 8C_692/2012 vom 18. Oktober 2012 nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde eintrat (Suva-Nr. 27).

 

3.2     Das Urteil des Versicherungsgerichts betraf das Leistungsgesuch, das der Gesuchsteller am 22. Dezember 2010 gestellt hatte (Suva-Nr. 1). Dem Gericht lagen insbesondere die folgenden Unterlagen vor: das Leistungsgesuch mit Angaben des Gesuchstellers vom 22. Dezember 2010 (Suva-Nr. 1); die weiteren Schreiben des Gesuchstellers vom 11. Mai und 4. Juni 2011 (Suva-Nrn. 5 f.); Berichte von Prof. Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___, Fachärzte für Oto-Rhino-Laryngologie, [...], vom 28. Mai und 1. Juni 2011 mit Audiogrammen (Suva-Nr. 6); die ärztliche Beurteilung des Suva-Arztes Dr. med. D.___ vom 14. Juli 2011 (Suva-Nr. 7); die Einspracheschrift vom 1. August 2011 (Suva-Nr. 9) sowie die Beschwerdeschrift an das Versicherungsgericht vom 21. September 2011 mit einem weiteren Arztbericht von Dr. med. K.___ vom 10. September 2011 (Suva-Nr. 13). Inhaltlich folgten die Suva und das Versicherungsgericht der Beurteilung von Dr. med. D.___.

 

3.3     Dr. med. D.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin FMH, hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 14. Juli 2011 (Suva-Nr. 7) fest, die eingereichten drei Audiogramme zeigten für die linke Seite ein altersentsprechend normales Gehör ohne relevante Schalleitungskomponente. Auf der rechten Seite finde sich eine mässiggradige, praktisch ausschliessliche Schalleitungsschwerhörigkeit, welche dann im zweiten Audiogramm, rund zehn Tage später, plötzlich sowohl bezüglich der Knochenleitungsschwelle als auch und insbesondere bezüglich der Luftleitungsschwelle deutlich schlechter sei. Was die Ursache dieser kurzfristigen Verschlechterung sei, werde aus den Unterlagen nicht klar, offenbar sei der Gesuchsteller hospitalisiert gewesen. Vor diesem Hintergrund lasse sich festhalten, dass mit praktischer Sicherheit keine lärmbedingte Hörminderung vorliege, weil eine solche für beide Seiten in etwa gleich ausgeprägt wäre und einer typischen Hochton-Innenohrschwerhörigkeit entsprechen müsste. Dies sei vorliegend absolut nicht der Fall, sodass eine Berufslärmschwerhörigkeit nicht infrage komme. Bei Unfallfolgen wäre es grundsätzlich möglich, dass diese nur die rechte Seite beträfen. Allerdings sei der Suva ein entsprechender Schadenfall nicht gemeldet worden. Deshalb sei auch nicht davon auszugehen, dass im Jahr 1980 Unfallfolgen operativ behandelt worden seien. Vielmehr dürfte es sich damals um eine typische chronische Mittelohrentzündung (Otitis media chronica) gehandelt haben, welche einer operativen Intervention (vermutlich Tympanoplastik) bedurft habe. Im Rahmen der aktuellen Hospitalisation sei der Gesuchsteller offensichtlich wegen eines akuten Schubes (suppurativa) der chronischen Otitis media behandelt worden. Mithin handle es sich ebenfalls nicht um Unfallfolgen und schon gar nicht um eine Lärmschädigung. Zusammenfassend ergäben die aktuell zur Verfügung stehenden Unterlagen bezüglich der rechtsseitigen Hörstörung des Gesuchstellers keinen Hinweis auf eine Berufskrankheit oder auf Unfallfolgen.

 

4.       Im Verfahren, das durch das Revisionsgesuch vom 3. Februar 2021 ausgelöst wurde, gelangten insbesondere die folgenden zusätzlichen Stellungnahmen und Informationen zu den Akten:

 

4.1     Der mit dem Revisionsgesuch eingereichte Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für HNO-Heilkunde, vom 2. Februar 2021 (Suva-Nr. 31 S. 6) nennt als Diagnosen einen Status nach einer Operation (Tympanoplastik) rechts sowie eine Hypoakusis (Schwerhörigkeit) rechts. Im zweiten Bericht vom 22. April 2021 (Suva-Nrn. 37 S. 5, 38 S. 3; übersetzte Fassung Suva-Nr. 39 S. 3) diagnostiziert derselbe Arzt zusätzlich eine Otitis media ch. (chronische Mittelohrentzündung) rechts. Weiter wird ausgeführt, der Gesuchsteller sei 1980 in der Schweiz operiert worden, jedoch erfolglos. Von Zeit zu Zeit gebe es aus dem Ohr häufig Ausfluss, der Gesuchsteller habe ein Rauschen im Ohr und höre mit dem rechten Ohr überhaupt nichts. Bei der Osteopathie falle eine Perforation des Trommelfells mit Eiter auf.

 

4.2     Dem Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, vom 20. April 2021 (Suva-Nr. 37 S. 4; übersetzte Fassung Suva-Nr. 39 S. 2) ist zu entnehmen, der Gesuchsteller komme zur Untersuchung des rechten Ohrs, das am 6. September 1980 in der Schweiz operiert worden sei. Hauptbeschwerden seien ein Rauschen im rechten Ohr, ein Hörverlust rechts und zeitweise Schmerzen im rechten Ohr. Als Diagnosen genannt werden ebenfalls eine Otitis media chr. lat. dex., ein Status nach der erwähnten Operation (Tympano-plastik) sowie eine Schwerhörigkeit rechts (gemischt) und links (sensineural). Mit dem Bericht wurden Audiogramme eingereicht.

 

4.3     Die Suva-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie und Arbeitsmedizin, Bereich Facharztleistungen Arbeitsmedizin, empfahl am 11. August 2021 das Einholen von ergänzenden Informationen zur Lärmbelastung bei der Arbeit (Suva-Nr. 41 S. 1). Gestützt auf die ergänzend eingeholten Angaben des Gesuchstellers (Suva-Nr. 44) sowie den früheren Fragebogen vom 22. Dezember 2010 (Suva-Nr. 1) gelangte die Suva zum Ergebnis, während der Berufstätigkeit von 49 Jahren sei der Arbeitsplatz-Grenzwert für Lärm während zwei Jahren überschritten worden. Die durchschnittliche Lärmexposition entspreche einem Lärmexpositionsspiegel LEX von 87 dB (A) über zwei Jahre. Während der übrigen Berufstätigkeit sei die Lärmbelastung LEX unter 85 db (A) gelegen (Suva-Nr. 46 S. 2).

 

4.4     Dr. med. G.___ stützte sich bei ihrer ärztlichen Beurteilung vom 25. Oktober 2021 (Suva-Nr. 49) auf die früheren und neuen Akten. Zu den mit dem Bericht vom 20. April 2021 eingereichten Tonaudiogrammen hielt sie fest, diese zeigten einen Hörverlust rechts von 73,1 % und links von 23,2 %. Rechts handle es sich um eine gemischte Mittelohr- / Innenohr-Schwerhörigkeit mit maximaler Schallleitungskomponente, links um eine minimal beginnende, knapp über dem Altersdurchschnitt liegende Hörminderung, die insbesondere im lärmvulnerablen Hochton-Frequenzbereich keine berufslärmbedingte oder unfallbedingte Absenkung der Hörschwelle aufweise. Eine Berufslärmschwerhörigkeit könne aufgrund der ermittelten beruflichen Lärmexposition und der Form der Tonaudiogramme ausgeschlossen werden. Es finde sich audiometrisch weder eine C5-Senke noch ein Hochtoninnenohrsteilabfall, der für eine Berufslärmschwerhörigkeit typisch wäre. Das erhebliche Ausmass der Hörstörung rechts korreliere mit einer chronischen Mittelohrentzündung mit zentraler Trommelfellperforation und gelegentlicher behandlungsbedürftiger Superinfektion, einer berufsfremden Erkrankung, während das Hörvermögen des gesunden linken Ohrs keinerlei Zeichen einer beruflichen Beeinflussung zeige. Für die Anerkennung einer Berufsschwerhörigkeit würden drei Kriterien verlangt: Erstens wesentlich höhere Lärmbelastungspegel während der überwiegenden Zahl der Berufsjahre; zweitens eine symmetrische Absenkung der Innenohr-Hörschwellen im Hochtonbereich bei normalem Gehör im Tief- und Mitteltonbereich (C5-Senke / Hochtonsteilabfall); sowie drittens das Fehlen einer Mittelohrschwerhörigkeit bzw. von berufsfremden Ohrerkrankungen, die das Gesamtausmass der Hörstörung (wie in diesem Fall) massgeblich beeinflussten. Diese Kriterien seien hier gesamthaft nicht ausgewiesen. Es ergäben sich gegenüber der Beurteilung durch Dr. med. D.___ keine neuen Aspekte. Bei der chronischen Otitis media simplex rechts mit einem Hörverlust von 73 % handle es sich um eine berufs- und unfallfremde Erkrankung.

 

4.5     Dem Bericht von Dr. med. H.___ vom 21. Oktober 2021 mit neuem Audiogramm (Suva-Nrn. 52 f.; übersetzte Fassung Suva-Nr. 57) lassen sich die bereits zuvor genannten Diagnosen entnehmen. Hauptsächliche Beschwerden seien ein vermindertes Hörvermögen im rechten Ohr, das vor 41 Jahren erfolglos operiert worden sei. Die Otoskopie habe rechts einen Zentraldefekt im unteren hinteren Quadranten ergeben, das Ohr sei feucht; links hätten sich keine pathologischen Auffälligkeiten gezeigt. Die Suva holte daraufhin die ergänzende ärztliche Beurteilung von Dr. med. I.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, und Dr. med. J.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, Suva Abteilung Arbeitsmedizin, vom 31. März / 4. April 2022 ein (Suva-Nr. 62). Diese führte zum Ergebnis, dass sich an der Grundsituation aus medizinischer Sicht und mit den neu vorliegenden Unterlagen nichts geändert habe. Es lägen keine neuen medizinischen Tatsachen vor. Die ausführliche Beurteilung von Dr. med. G.___ vom 25. Oktober 2021 sei weiterhin gültig. In Berücksichtigung aller eingereichten medizinischen Unterlagen seien sowohl Unfallfolgen als auch das Vorliegen einer Berufskrankheit weiterhin auszuschliessen. Aufgrund der klaren Sachlage seien keine weiteren Abklärungen angezeigt

 

5.       Wie dargelegt, wäre eine Revision des Urteils vom 22. August 2012 dann geboten, wenn anzunehmen ist, die neu aufgelegten Beweismittel hätten zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen, und die seinerzeitige Einschätzung muss im Lichte der neuen Beweismittel als gravierende oder unvertretbare Fehlbeurteilung erscheinen (vgl. E. II. 2.2 und 2.3 hiervor). Konkret müsste aufgrund der nun vorliegenden Beweismittel feststehen, dass die damals zu beurteilenden Beschwerden die Folge eines bei der Suva versicherten Unfalls oder einer bei der Suva versicherten Berufskrankheit bilden. Aus den vorstehend zusammengefassten medizinischen Berichten und Stellungnahmen wird deutlich, dass diese Konstellation nicht vorliegt: Die Hörminderung am linken Ohr entspricht ungefähr einem altersentsprechenden Ausmass, während die erhebliche Hörminderung am rechten Ohr auch von den behandelnden Ärzten mit einer chronischen Mittelohrentzündung in Zusammenhang gebracht wird. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Lärmexposition oder einem Arbeitsunfall ist unwahrscheinlich. Deshalb lassen sich die Annahmen, welche dem Einspracheentscheid vom 8. September 2011 und dem diesen bestätigenden Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2011.315 vom 22. August 2012 zugrunde lagen (Suva-Nrn. 12, 23), nicht als klar fehlerhaft bezeichnen, wie es für die Revision eines Gerichtsurteils vorauszusetzen wäre. Dies führt zur Abweisung des Revisionsgesuchs.

 

6.

6.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

 

6.2     Die Frage, ob in einem Revisionsverfahren Gerichtskosten erhoben werden, richtet sich nach kantonalem Recht; die Art. 61 lit. a ATSG und Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind nicht anwendbar (Susanne Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 61 ATSG N 17 und 101). Gemäss § 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (VVV, BGS 125.922) ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Dies muss mangels einer entsprechenden Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren gelten.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Mai 2022 geht mit Beilagen zur Kenntnis an die Gesuchsgegnerin.

2.    Das Gesuch um Revision des Urteils des Versicherungsgerichts vom 22. August 2012 wird abgewiesen.

3.    Es wird weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch werden Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Küng

 

 

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_416/2022 vom 5. Juli 2022 nicht ein.