Urteil vom 5. März 2024
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Gesuchsteller
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 28. November 2018 / VSBES.2018.162
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Gesuchsgegnerin) hielt mit Verfügung vom 6. Juni 2018 an der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung durch die Experten der Gutachterstelle B.___ fest, wogegen der Versicherte A.___ (fortan: Gesuchsteller) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erhob. Das Versicherungsgericht wies diese mit Urteil VSBES.2018.162 vom 28. November 2018 ab, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
2.
2.1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gab am 4. Oktober 2023 bekannt, dass die Invalidenversicherung keine medizinischen Gutachten mehr an die Gutachterstelle B.___ vergibt. Der Gesuchsteller gelangt in der Folge mit Schreiben vom 16. Februar 2024 an das Versicherungsgericht und begehrt die Revision des erwähnten Urteils VSBES.2018.162 vom 28. November 2018, da zu prüfen sei, ob das B.___-Gutachten nochmals beurteilt werden müsse (A.S. 1).
2.2 Die Präsidentin des Versicherungsgerichts gibt dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 21. Februar 2024 Gelegenheit, sich bis 6. März 2024 zur Einhaltung der Revisionsfrist zu äussern (A.S. 2 f.). Der Gesuchsteller teilt dem Gericht daraufhin am 23. Februar 2024 telefonisch mit, er habe Mitte Oktober 2023 erfahren, dass die Gutachterstelle B.___ keine neuen Begutachtungsaufträge erhalte, weil ihre Gutachten die Qualitätsanforderungen nicht erfüllten (A.S. 4). In seiner schriftlichen Eingabe vom 28. Februar 2024 bekräftigt der Gesuchsteller sodann sein Revisionsbegehren (A.S. 5).
II.
1. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt des – hier nicht einschlägigen – Art. 1 Abs. 3 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren / VwVG, SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 ATSG). Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel resp. wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der solothurnischen Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen / VRG, BGS 124.11). Demnach kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, wobei Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, ausgeschlossen sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1 Der Gesuchsteller erblickt einen Revisionsgrund darin, dass das Versicherungsgericht in seinem Urteil VSBES.2018.162 die B.___ als Gutachterstelle bestätigt habe, diese aber wegen der ungenügenden Qualität ihrer Gutachten nun keine Aufträge mehr erhalte. Der Gesuchsteller räumt indes ein, dass ihm diese neue Situation seit Mitte Oktober 2023 bekannt war (A.S. 4), was denn auch damit korrespondiert, dass die Medien in dieser Zeit über den Entscheid des BSV berichteten. Zwischen der Kenntnisnahme des BSV-Entscheides durch den Gesuchsteller Mitte Oktober 2023 und dem am 16. Februar 2024 gestellten Revisionsgesuch sind indes – auch unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Weihnachten – mehr als 90 Tagge verstrichen, weshalb auf das Gesuch zufolge Fristversäumnis nicht eingetreten werden kann; dies umso mehr, als der Gesuchsteller nicht geltend macht, er sei unverschuldet nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig zu handeln, weshalb die Frist wiederhergestellt werden müsse. Richtig ist, dass bei der Gesuchsgegnerin bereits am 23. Oktober 2023 ein Revisionsgesuch eingegangen war (s. Beschwerdebeilage). Dieses bezog sich indes nicht auf das Urteil VSBES.2018.162, sondern auf diejenige Verfügung der Gesuchsgegnerin, worin gestützt auf das eingeholte B.___-Gutachten ein Rentenanspruch verneint worden war (s. A.S. 4). Das im Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 18. Februar 2021 erwähnte Revisionsgesuch wiederum (s. Beschwerdebeilage) hatte das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.59 vom 24. Februar 2017 zum Gegenstand, ist im hiesigen Verfahren also ebenfalls ohne Belang.
Da das Revisionsbegehren vom 16. Februar 2024 verspätet erfolgte, muss nicht näher geprüft werden, ob die materiellen Voraussetzungen einer Revision erfüllt sind. Insbesondere kann die Frage offenbleiben, ob der Ausschluss der Gutachterstelle B.___ von weiteren Begutachtungsaufträgen, welcher nach dem Urteil VSBES.2018.162 erfolgte, überhaupt einen zulässigen Revisionsgrund darstellt.
2.2 Das Urteil VSBES.2018.162 vom 28. November 2018 erging durch die Präsidentin des Versicherungsgerichts als Einzelrichterin, da es sich um eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung handelte (s. § 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dementsprechend fällt auch der Entscheid über das Gesuch um Revision des Urteils in die Präsidialkompetenz.
3. Die Frage, ob in einem Revisionsverfahren Gerichtskosten erhoben werden, richtet sich nach kantonalem Recht (Susanne Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 61 N 101). Danach ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos (§ 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht, BGS 125.922). Dies muss mangels einer entsprechenden Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren gelten.
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Gesuch von A.___ um Revision des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2018.162 vom 28. November 2018 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Eine Kopie der Eingabe des Gesuchstellers A.___ vom 28. Februar 2024 geht samt Beilagen zur Kenntnis an die Gesuchsgegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann