Urteil vom 15. März 2024
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Gesuchstellerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, ,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch (Urteil des Versicherungsgerichts vom 27. November 2023 [VSBES.2023.67])
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Altersrente. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung erfuhr die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), dass in der Steuerveranlagung der Gesuchstellerin für das Jahr 2019 als Vermögensbestandteil eine in Italien gelegene Liegenschaft mit einem Wert von CHF 42'766.00 berücksichtigt worden war (vgl. AK-Nr. 490 S. 6). Die Gesuchsgegnerin setzte daraufhin mit Verfügung vom 28. September 2020 den Ergänzungsleistungs-Anspruch der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Oktober 2015 neu fest und forderte einen Betrag von CHF 14'556.00 zurück.
2. Die dagegen am 24. Oktober 2020 erhobene Einsprache hiess die Gesuchsgegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 teilweise gut, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Wert der genannten Liegenschaft im Steuerverfahren reduziert worden war. Dieser Wert wurde neu auf CHF 25'338.00 beziffert; zudem wurde ein Ertrag von 4 % dieses Betrags, also CHF 1'012.00 pro Jahr, als Einkommen berücksichtigt. Insgesamt resultierte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2022 ein zusätzlicher Anspruch von CHF 12'123.00. Diese Summe wurde in der Folge nicht mit der Rückforderung verrechnet, sondern der Gesuchstellerin am 29. Juni 2022 ausbezahlt.
3.
3.1 Am 31. Oktober 2022 erliess die Gesuchsgegnerin eine Verfügung «betreffend das Gesuch der Versicherten vom 24. Oktober 2020 um Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur AHV vom 28. September 2020». Sie hielt fest, mit der Einsprache vom 24. Oktober 2020 sei gleichzeitig um Erlass der Rückforderung, welche inzwischen rechtskräftig auf CHF 14'556.00 festgesetzt worden sei, ersucht worden. Dieses Gesuch werde abgewiesen, denn der gute Glaube müsse verneint werden, weil die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin bis zur periodischen Überprüfung vom 30. April 2020 nicht gemeldet habe, dass sie Eigentümerin (zu 40/60) einer Liegenschaft in Italien sei.
3.2 Die dagegen am 14. November 2022 erhobene Einsprache (AK-Nr. 666) wurde mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 (AK-Nr. 693; A.S. 1 ff.) abgewiesen.
3.3 Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 liess die Gesuchstellerin am 15. März 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellte sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderung sei zu erlassen.
3.4 Mit Urteil vom 27. November 2023 (VSBES.2023.67) wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab. Dieses Urteil blieb unangefochten.
4. Mit einem als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Schreiben vom 28. Februar 2024 wendet sich die Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin. Ihr Vertreter reicht weitere Unterlagen ein und macht Ausführungen zum Verkauf der Liegenschaft in Italien. Die Gesuchsgegnerin leitet das Schreiben unter Hinweis auf das Verfahren VSBES.2023.67 an das Versicherungsgericht weiter.
5. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
II.
1. Der Vertreter der Gesuchstellerin wendet sich in seinem Schreiben vom 28. Februar 2024 an die Gesuchsgegnerin. Das Schreiben ist als Wiedererwägungsgesuch bezeichnet. Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur dann, wenn der strittige Anspruch nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung gebildet hat (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148 f.). Dies trifft hier nicht zu, soweit es um die Frage geht, ob der Gesuchstellerin die Rückforderung von CHF 14'556.00 zu erlassen ist, denn gegen die dazu ergangene Verfügung vom 31. Oktober 2022 bzw. den diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 wurde Beschwerde erhoben und diese wurde durch das Versicherungsgericht mit dem Urteil VSBES.2023.67 vom 27. November 2023 abgewiesen. Dabei wurden die Voraussetzungen des Erlasses durch das Versicherungsgericht materiell geprüft. Eine Korrektur der Abweisung des Erlassgesuches wäre einzig auf dem Weg einer Revision des Gerichtsurteils vom 27. November 2023 möglich. Das Schreiben vom 28. Februar 2024 ist daher unter diesem Aspekt zu prüfen.
2. Das Versicherungsgericht hat dementsprechend das Schreiben vom 28. Februar 2024, das ihm am 7. März 2024 weitergeleitet wurde, als Gesuch um Revision des Gerichtsurteils vom 27. November 2023 (VSBES.2023.67) entgegengenommen.
2.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 des [kantonalen] Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).
2.2 Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids nach Art. 61 lit. i ATSG ebenso zu verstehen wie bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249 und 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.).
3.
3.1 Das Versicherungsgericht hatte in seinem Urteil vom 27. November 2023 nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung erfüllt sind. Die Rückforderung als solche war durch den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022, der in diesem Punkt nicht angefochten worden war, rechtskräftig entschieden worden. Das Gericht erwog zur Frage des gutgläubigen Leistungsbezugs, die im Zentrum des Beschwerdeverfahrens stand, im Wesentlichen Folgendes (E. II. 4.1 und 4.2):
4.1 In Bezug auf den Teilbetrag von CHF 8'703.00, welcher der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2022 (als Teil der «Nachzahlung» von CHF 12'123.00) für den Rückforderungszeitraum von Oktober 2015 bis September 2020 ausbezahlt wurde, ist der gute Glaube ohne weiteres zu verneinen, denn die Beschwerdeführerin wusste, dass die Zahlung zu Unrecht erfolgt war. In der Beschwerde ist denn auch ausdrücklich von «den von Ihnen fälschlicherweise am 29.6.2022 ausbezahlten CHF 12'123.00» die Rede. Insoweit kann die Rückforderung von vornherein nicht erlassen werden.
4.2 Für die verbleibende Summe von CHF 5'853.00 kann im vorliegenden Verfahren, das einzig den Erlass der Rückforderung betrifft, nicht anders entschieden werden: Die Beschwerdeführerin, welche seit vielen Jahren Ergänzungsleistungen bezieht, wurde bei der Anmeldung und später regelmässig im Rahmen periodischer Überprüfungen aufgefordert, ihre Verhältnisse darzulegen und sämtliche Vermögenswerte anzunehmen. Dabei erwähnte sie nie, dass sie Miteigentümerin einer Liegenschaft in Italien war. Vielmehr wurde die Rubrik «Grundeigentum im In- und Ausland» jeweils leergelassen (vgl. z.B. AK-Nr. 266 S. 3). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist zwar davon auszugehen, dass geplant war, die Liegenschaft in Italien schon im Jahr 2007 zu verkaufen (in Unterlagen des Steueramtes aus dem Jahr 2018 ist sogar die Rede von einem bereits im Jahr 1986 erfolgten Verkauf, vgl. AK-Nr. 490 S. 1). Dies misslang jedoch und die erforderliche notarielle Beurkundung fand erst sehr viel später, im Jahr 2022, statt. In der Zwischenzeit blieb die Beschwerdeführerin zunächst Eigentümerin (mit 40/60 Anteil) der Liegenschaft (vgl. den Grundbuchauszug vom 21. Juli 2018, AK-Nr. 490 S. 5). Deklariert wurde dieser Vermögenswert erst im Jahr 2018 mit einer Selbstanzeige bei der Steuerbehörde (vgl. AK-Nr. 618, 490). Die Beschwerdeführerin erklärte damals auch, sie zahle für diese Liegenschaft «bis heute Steuern in Italien», was ohne weiteres den – sich ohnehin aufdrängenden – Schluss zulässt, ihr sei während der gesamten Zeit bewusst gewesen, dass sie noch an der Liegenschaft beteiligt war. Gegenüber der Beschwerdegegnerin erfolgte die entsprechende Mitteilung erst im Rahmen der periodischen Überprüfung im Jahr 2020. Angesichts der speziellen Rubrik «Grundeigentum im Ausland», welche in den Meldeformularen enthalten ist, und des klaren Hinweises auf die Meldepflicht bei Veränderungen, sowie mit Blick auf die überdies bestehende Pflicht zur Überprüfung der Berechnungen (vgl. E. II. 3.3 hiervor) kann der gute Glaube nicht bejaht werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache nicht perfekt beherrscht und allenfalls kognitive Einschränkungen aufweist, wäre es ihr ohne Zweifel schon ab 2015 (und bereits früher) möglich gewesen, diesen eher banalen Umstand zu melden, wie sie es im Jahr 2018 gegenüber den Steuerbehörden schliesslich auch tat. Der gute Glaube muss daher verneint werden, was den Erlass der Rückforderung ausschliesst.
3.2 Mit dem Schreiben vom 28. Februar 2024 wurden verschiedene Unterlagen eingereicht. Zunächst liegt ein nicht unterzeichnetes Dokument vor, laut dem die Gesuchstellerin und ihr Bruder eine Drittperson eine Spezialvollmacht für einen Immobilienverkauf erteilen. In diesem Dokument wird ein «preliminare di vendita», also wohl ein Vorvertrag für einen Verkauf, vom 9. Januar 2007 erwähnt und es ist von einem Restpreis (prezzo residuo) von Euro 5'000 die Rede. Es folgt ein Dokument mit demselben Text, das am 23. Juni 2021 unterzeichnet wurde. Weitere Unterlagen beziehen sich auf Zahlungen an staatliche Einrichtungen, auf Notar-, Anwalts- und Geometerkosten, eine notarielle Bestätigung sowie gemäss den Angaben des Vertreters einen Beleg für die Überweisung der Restkaufsumme. Die datierten Dokumente stammen aus der Zeit von November 2020 bis Juli 2022. Die eingereichten Papiere und die Ausführungen im Schreiben vom 28. Februar 2024 beziehen sich in erster Linie auf den Kaufpreis und den Wert der Liegenschaft, also die Rückforderung als solche. Sie sind aber nicht geeignet, die vorstehend zitierten Erwägungen aus dem Urteil vom 27. November 2023 zum guten Glauben als offensichtlich falsch erscheinen zu lassen. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Wie dargelegt, beziehen sich die Ausführungen im Schreiben vom 28. Februar 2024 und die eingereichten Belege inhaltlich auf die rückwirkende EL-Neuberechnung und Rückforderung, welche mit der Verfügung vom 28. September 2020 und dem Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 vorgenommen wurden. Die Eingabe könnte daher allenfalls als Gesuch um Wiedererwägung oder prozessuale Revision des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2022 über die Rückforderung interpretiert werden. Sie ist daher an die Gesuchsgegnerin zu überweisen, damit sie eine Behandlung unter diesem Titel prüfe.
5. Für diesen Entscheid sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Schreiben vom 28. Februar 2024 wird zur allfälligen Behandlung als Gesuch um Wiedererwägung oder prozessuale Revision des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2022 betreffend Rückforderung an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn überwiesen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser