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Urteil vom 19. Juni 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Gesuchsteller

gegen

 

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Gesuchsgegnerin

 

betreffend     Wiedererwägungs- / Revisionsgesuch (Urteil vom 23. Januar 2024 - VSBES.2023.247)

 


 

zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Nachdem der Versicherte A.___ (fortan: Gesuchsteller) sein Arbeitsverhältnis mit der [...] (fortan: Arbeitgeberin) per 31. Juli 2023 gekündigt hatte, stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Gesuchsgegnerin) mit Verfügung vom 4. September 2023 ab 1. August 2023 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der Gesuchsgegnerin / AWA S. 162 ff.). Zur Begründung gab die Gesuchsgegnerin an, der Gesuchsteller habe sich in den letzten drei Monaten vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, d.h. von Mai bis Juli 2023, nur ungenügend um Arbeit bemüht. Die dagegen gerichtete Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 22. September 2023 teilweise gut, indem sie die Einstelldauer auf sieben Tage reduzierte (AWA S. 106 ff.). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) wies die dagegen am 10. Oktober 2023 erhobene Beschwerde mit Urteil VSBES.2023.247 vom 23. Januar 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.), welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

 

1.2     Die C.___ Arbeitslosenkasse stellte den Gesuchsteller mit Verfügung vom 22. September 2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2023 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Akten der C.___ S. 142 ff.). Dagegen erhob der Gesuchsteller am 27. September 2023 Einsprache (C.___ S. 136 ff.), wobei er u.a. ausführte, seine Zeit bei der Arbeitgeberin habe ihn physisch und seelisch über seine persönlichen Grenzen gebracht. Am 22. März 2022 sei er mit Verdacht auf einen Herzinfarkt notfallmässig ins Spital eingeliefert worden. Der dortige Bericht erwähne seine Stresssituation und sein Burnout vor zehn Jahren. Der Umstand, dass es ihm gesundheitlich zunehmend wieder schlechter gegangen sei, habe seinen Entscheid zur Kündigung beeinflusst. Nachdem der Gesuchsteller wie verlangt einen Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 21. Oktober 2023 beigebracht hatte (C.___ S. 100 ff.), hiess die C.___ Arbeitslosenkasse die Einsprache am 8. Februar 2024 gut und hob die Einstellungsverfügung vom 22. September 2023 auf (C.___ S. 62 ff.), da sich der Gesundheitszustand durch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verschlechtert hätte.

 

1.3     Der Gesuchsteller gelangte mit Eingabe vom 13. Februar 2023 [recte: 2024] an die Gesuchsgegnerin und begehrte eine neue Beurteilung der Einstellungsverfügung vom 4. September 2023 (E. I. 1.1 hiervor), wobei er sich auf den Einspracheentscheid der C.___ vom 8. Februar 2024 berief (AWA S. 58 f.). Die Gesuchsgegnerin verwies ihn an die C.___ und diese wiederum an das Versicherungsgericht (C.___ S. 28 + 32 f.).

 

2.

2.1     Am 21. Mai 2024 reicht der Gesuchsteller beim Versicherungsgericht ein als «Wiedererwägungsgesuch» betiteltes Schreiben ein (A.S. 10 f.). Darin beantragt er, dass auf die Einstellung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen zurückgekommen werde, da ihm während der Kündigungsfrist gesundheitshalber nicht mehr Bewerbungen möglich gewesen, was die Gesuchsgegnerin und das Gericht nicht berücksichtigt hätten. Seinem Gesundheitszustand sei Rechnung zu tragen, wie es die C.___ in ihrem Einspracheentscheid hinsichtlich der Einstelltage wegen der Selbstkündigung getan habe.

 

2.2     Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts holt mit Verfügung vom 6. Juni 2024 die Akten der Gesuchsgegnerin und der C.___ ein (A.S. 12 f.).

 

II.

 

1.       Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt des – hier nicht einschlägigen – Art. 1 Abs. 3 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren / VwVG, SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Dabei muss jedoch die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel resp. wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der solothurnischen Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen / VRG, BGS 124.11). Demnach kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, wobei Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen sind, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO).

 

2.

2.1     Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe an das Versicherungsgericht vom 21. Mai 2024 unter Hinweis auf den Einspracheentscheid der C.___ vom 8. Februar 2024 geltend, sein schlechter Gesundheitszustand während der Kündigungsfrist sei bei der Einstellung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen unberücksichtigt geblieben (E. I. 2.1 hiervor). Damit begehrt er sinngemäss, das Urteil vom 23. Januar 2024 sei wegen neuer Tatsachen resp. Beweismittel in Revision zu ziehen. Es trifft zu, dass das Versicherungsgericht nichts von den gesundheitlichen Problemen des Gesuchstellers wusste, als es das besagte Urteil fällte, da diese Probleme weder im verwaltungsinternen Verfahren der Gesuchsgegnerin noch im Beschwerdeverfahren ein Thema bildeten (s. AWA S. 123 f. + 169 f. sowie A.S. 4 f. E. II. 3.1.5 f.); der Gesuchsteller hatte lediglich erwähnt, die letzten Monate bei seiner Arbeitgeberin seien sehr intensiv und mit vielen Überstunden verbunden gewesen, weshalb er sich ab dem 10. Juli 2023 habe erholen müssen. Das Gericht erfuhr erst nach seinem Urteil, als es im vorliegenden Verfahren die C.___-Akten mit dem Arztbericht vom 21. Oktober 2023 edierte (E. I. 2.2 hiervor), dass Dr. med. D.___ die Kündigung wegen zunehmender Herz- und Kreislaufbeschwerden sowie Darmproblemen empfohlen hatte (C.___ S. 101 f.). Ob sich aus diesem Bericht auch ableiten lässt, dass der Gesuchsteller nur begrenzt zu Arbeitsbemühungen in der Lage war, kann indes offenbleiben. Tatsachen resp. Beweismittel sind im Hinblick auf eine Revision dann neu, wenn sie sich zwar im Zeitpunkt des Entscheids bereits verwirklicht hatten resp. schon vorhanden waren, der Gesuch stellenden Person aber trotz hinreichender Sorgfalt, also unverschuldeterweise, unbekannt geblieben waren (Susanne Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 61 N 102). Solche neuen Tatsachen und Beweismittel liegen hier nicht vor, denn parallel zum Beschwerdeverfahren VSBES.2023.247 ab 10. Oktober 2023 war seit dem 28. September 2023 das Einspracheverfahren bei der C.___ hängig, wo sich der Gesuchsteller ausdrücklich auf seinen Gesundheitszustand berief und den erwähnten Arztbericht vom 21. Oktober 2023 einreichte (E. I. 1.1 + 1.2 hiervor). Es ist nicht ersichtlich, was ihn daran gehindert haben soll, dasselbe im Beschwerdeverfahren zu tun, um sich gegen die Einstellung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen zu wehren. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, derartige Unterlassungen in der Beweisführung im Beschwerdeverfahren zu korrigieren (a.a.O.). Das Gesuch um prozessuale Revision des Urteils ist folglich mangels eines zulässigen Revisionsgrundes abzuweisen.

 

2.2     Eine Wiedererwägung wegen zweifelloser anfänglicher Unrichtigkeit des Entscheids kommt bei einem materiell rechtskräftigen Gerichtsurteil von vornherein nicht in Frage (Thomas Flückiger, Basler Kommentar, Art. 53 N 9 + 77). Soweit das Gesuch vom 21. Mai 2024 in diese Richtung geht, ist darauf nicht einzutreten.

 

2.3     Das Urteil VSBES.2023.247 vom 23. Januar 2024 erging in Einzelrichterkompetenz, da die Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 nicht überschritten wurde (s. A.S. 2 E. II. 1.2 sowie § 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dementsprechend ist der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) auch für den Entscheid über das Gesuch um Revision dieses Urteils als Einzelrichter zuständig.

 

3.       Ob in einem Revisionsverfahren Gerichtskosten zu erheben sind, richtet sich nach kantonalem Recht (Susanne Bollinger, a.a.O., Art. 61 N 101), welches im Kanton Solothurn vorsieht, dass das Verfahren vor dem Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos ist (§ 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922). Dies muss mangels einer entsprechenden Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren gelten.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Das Gesuch von A.___ um Revision resp. Wiedererwägung des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2023.247 vom 23. Januar 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann