Urteil vom 28. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Gesuchstellerin

 

gegen

A.___

Gesuchsgegner

 

B.___

Beigeladene

 

betreffend     Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 2024 (Unfallversicherung / sozialversicherungsrechtliche Stellung; Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022) (Revisionsgesuch vom 12. August 2024)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.      

1.1     Nach erfolgter Revision bei der B.___ (nachfolgend Beigeladene) kam die Suva (nachfolgend Gesuchstellerin) mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (Suva-Nr. [Akten der Suva] 15) zum Schluss, dass bei dem deutschen Staatsangehörigen A.___ (nachfolgend Gesuchsgegner) ein Doppelstatus vorliege. Während er für seine Tätigkeit in Deutschland im Bereich Montage von Industrietoren per 1. Januar 2018 als selbstständigerwerbend gelte, gelte er für seine Tätigkeit in der Schweiz im Bereich Montage von Industrietoren ab dem selben Datum als unselbstständigerwerbend. Somit müsse jeder Arbeitgeber auf dem an den Gesuchsteller ausbezahlten Lohn Sozialversicherungsbeiträge mit der AHV sowie der Suva abrechnen. Gegen die Verfügung vom 18. Januar 2022 erhob der Gesuchsgegner am 13. Februar 2022 Einsprache (Suva-Nr. 17), welche die Gesuchstellerin mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 abwies (Suva-Nr. 33).

 

1.2     Am 23. November 2022 liess der Gesuchsgegner beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (Suva-Nr. 35). Mit Urteil VSBES.2022.243 vom 10. April 2024 (Suva-Nr. 62) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde insofern teilweise gut, als festgestellt wurde, dass die Gesuchstellerin für den Entscheid über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Gesuchsgegners im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 14. Juni 2020 nicht zuständig sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Versicherungsgericht erwog zur Begründung, es sei davon auszugehen, dass der gesetzliche Wohnsitz des Gesuchsgegners bis mindestens zum 14. Juni 2020 in Deutschland gelegen habe. Somit seien die von der Deutschen Rentenversicherung ausgestellten A1-Formulare für die Ausgleichskasse und auch für die Suva verbindlich. Darin sei dem Gesuchsgegner für verschiedene Zeiträume zwischen dem 9. April 2018 und 19. Mai 2020 bescheinigt worden, er gelte für seine Tätigkeit für die Beigeladene in der Schweiz als entsandte selbständig erwerbstätige Person. Dagegen sei die durch die Gesuchstellerin ab dem 15. Juni 2020 vorgenommene Qualifikation der vom Gesuchsgegner für die Beigeladene verrichteten Arbeiten als eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht zu beanstanden.

 

2.      

2.1     Mit Schreiben vom 12. August 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) stellt die Gesuchstellerin ein Gesuch um Revision des Urteils des Versicherungsgerichts vom 10. April 2024 und stellt folgendes Rechtsbegehren:

 

Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2022.243 vom 10. April 2024 sei revisionsweise aufzuheben und der Einspracheentscheid der Suva vom 24. Oktober 2022 sei zu bestätigen.

Im Revisionsgesuch beruft sich die Gesuchstellerin auf ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Baden-Würtemberg vom 6. Juni 2024 (Suva-Nr. 71), worin die Rentenversicherung die von ihr am 25. Juli 2023 ausgestellten A1-Bescheinigungen widerrief. Die Gesuchstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, bei der rückwirkenden Aufhebung der A1-Formulare handle es sich um eine neue Tatsache, bei deren Kenntnis das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 10. April 2024 zwingend anders hätte entscheiden müssen.

 

2.2     Mit Eingabe vom 13. September 2024 (A.S. 9 f.) beantragt der Gesuchsgegner sinngemäss, das Revisionsgesuch sei abzuweisen.

 

2.3     Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 (A.S. 24) verzichtet die Beigeladene auf eine Stellungnahme.

 

2.4     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.       Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt des – hier nicht einschlägigen – Art. 1 Abs. 3 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren / VwVG, SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Dabei muss jedoch die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel resp. wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der solothurnischen Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen / VRG, BGS 124.11). Demnach kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, wobei Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen sind, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO).

 

Das Versicherungsgericht ist demnach zur Beurteilung eines Gesuchs um Revision eines von ihm gefällten Urteils zuständig. Eine relative 90-tägige Frist beginnt zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Art. 61 N 250; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 55, Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2009 vom 26. März 2010, E. 2). Das Revisionsgesuch wurde innerhalb der Frist von 90 Tagen, seit dem der Gesuchstellerin das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Baden-Würtemberg vom 6. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde, eingereicht (s. Suva-Nr. 71). Die formellen Voraussetzungen sind damit erfüllt.

 

2.

2.1     Die Revision eines Gerichtsurteils wegen nachträglicher Entdeckung erheblicher Tatsachen und Beweismittel nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO setzt voraus, dass die Tatsache oder das Beweismittel erstens neu und zweitens (kumulativ) erheblich ist. Erheblich ist eine Tatsache oder ein Beweismittel, wenn das Gericht, hätte es sie gekannt, anders (und zwar für den Gesuchsteller günstiger) geurteilt hätte. Neue Beweismittel sind nur dann erheblich, wenn sie sich direkt auf den dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen. Mit anderen Worten müssen sie der Tatbestandsermittlung und nicht bloss der Überprüfung der dem Urteil zugrunde liegenden Würdigungen des damals erhobenen Beweismaterials dienen (Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 328 N 15).

 

2.2     Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, mit Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Baden-Würtemberg vom 6. Juni 2024 (Suva-Nr. 71) habe diese die von ihr am 25. Juli 2023 ausgestellten A1-Bescheinigungen widerrufen. Der Widerruf der A1-Formulare sei eine Tatsache, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorgelegen habe (rückwirkende Aufhebung), indessen (noch) nicht bekannt gewesen sei. Der rückwirkende Widerruf sei damit eine neue Tatsache i.S.v. Art. 53 Abs. 1 ATSG. Das Versicherungsgericht hätte in seinem Urteil vom 10. April 2024 somit zwingend anders entscheiden müssen, wenn ihm der Widerruf der A1-Formulare bekannt gewesen wäre.

 

2.3     Mit Urteil VSBES.2022.243 vom 10. April 2024 hielt das Versicherungsgericht, wie oben erwähnt, unter anderem fest, in den von der Deutschen Rentenversicherung ausgestellten A1-Formularen (Suva-Nr. 49) sei dem Gesuchsgegner für verschiedene Zeiträume zwischen dem 9. April 2018 und 19. Mai 2020 bescheinigt worden, er gelte für seine Tätigkeit für die Beigeladene in der Schweiz als entsandte selbständig erwerbstätige Person. Diese A1-Formulare seien für die Ausgleichskasse und auch für die Gesuchstellerin verbindlich.

 

Wie sodann aus dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Baden-Würtemberg vom 6. Juni 2024 (Suva-Nr. 71) ersichtlich, widerrief die Rentenversicherung darin die A1-Bescheinigungen für sämtliche der vorgenannten Zeiträume. Zwar erging dieses Widerrufsschreiben erst nach Erlass des Urteils des Versicherungsgerichts vom 10. April 2024. Die Deutsche Rentenversicherung bezieht sich darin aber direkt auf den dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt bzw. auf den Sachverhalt, wie er bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vorlag (s. E. II 2.1 hiervor). Es handelt sich demnach um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO.

 

3.       Nachfolgend ist somit die dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 10. April 2024 zugrundeliegende strittige Frage, ob der Gesuchsgegner bei seiner Tätigkeit im Bereich Montage von Industrietoren für die Beigeladene ab dem Jahr 2018 als unselbständig oder selbständig Erwerbender zu gelten hat, – unter Berücksichtigung des Widerrufsschreibens der Deutschen Rentenversicherung Baden-Würtemberg vom 6. Juni 2024 – erneut zu prüfen.

 

4.

4.1     Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmer gilt nach Art. 1 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202), wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausübt. Die Versicherungsprämien werden von den Unfallversicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 UVG).

 

4.2     Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Unter Berücksichtigung der von der herrschenden Lehre aufgestellten Definitionen ist im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG zu bezeichnen, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 141 V 313 E. 2.1, BGE 115 V 58 unten mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

 

4.3     Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un-)Selbständigen verstanden werden mag, nicht zu decken braucht. Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Unternehmung ausgeübt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011, E. 3.2; BGE 122 V 172 E. 3b, BGE 104 V 127 E. b; AHI 2001 S. 186 E.4b). Zudem hat der Umstand, dass eine beitragspflichtige Person gleichzeitig einer Ausgleichskasse als selbständig erwerbend angeschlossen ist, für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung (BGE 119 V 165 E.3c). Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als Unselbständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011; BGE 123 V 167 E. 4a).

 

4.4     Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage.

 

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplanes, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 172).

 

4.5     Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich praxisgemäss nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011; BGE 119 V 161 E. 2).

 

4.6     Im Allgemeinen sind Akkordantinnen und Akkordanten Unselbstständigerwerbende (Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML], Stand 1. Januar 2021, Rz. 4022). Die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt insbesondere dann infrage, wenn eine erhebliche Betriebsorganisation vorliegt. Dies trifft etwa zu, wenn eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen besteht, oder wenn bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel eingesetzt werden, wenn das Material vom Akkordanten auf eigene Rechnung beschafft wird oder wenn in der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Akkordgruppen auf verschiedenen Arbeitsplätzen im Einsatz sind (WML Rz. 4024). Als weiteres Hauptmerkmal, das für eine selbständige Tätigkeit des Akkordanten spricht, gilt die regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen (WML Rz. 4025).

 

5.       Der Gesuchsgegner war gemäss unbestrittener Aktenlage ab 2018 überwiegend für die Beigeladene in C.___ tätig (vgl. Suva-Nr. 31, S. 4; 2018: 40 Wochen; 2019: 32 Wochen; 2020: 38 Wochen). Der Gesuchsteller stellte sich in diesem Zusammenhang in seinen im Rahmen des Verfahrens VSBES.2022.243 eingereichten Rechtsschriften auf den Standpunkt, er habe vom 1. Januar 2018 bis Mitte 2020 Wohnsitz in Deutschland gehabt, wo er als Selbständigerwerbender die Firma D.___ betrieben habe. Seit ein paar Jahren sei er auch regelmässig für die Beigeladene in [...] tätig. Für solche Engagements hätten seine Firma und die Beigeladene jeweils entsprechende Verträge abgeschlossen. Der Gesuchsgegner habe sich jeweils – sofern gemäss völkerrechtlicher Übereinstimmung möglich – gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend VO 883/04) ins Ausland entsandt. So auch für seine Engagements bei der Beigeladenen. Aus diesem Grund sei er bis zum Wohnsitzwechsel in die Schweiz nicht von der Gesuchstellerin als unselbständig erwerbender zu klassifizieren. So habe er sich gemäss Völkerrecht als Selbständiger von Deutschland aus in die Schweiz entsandt, mit den nötigen A1-Formularen. Wenn er in der Schweiz eine seiner selbständigen Tätigkeit in Deutschland ähnlichen Tätigkeit ausübe, sei die Gesuchstellerin somit gar nicht befugt über die sozialrechtliche Unterstellung des Gesuchsgegners zu urteilen, da er unter einer völkerrechtlichen Ausnahme in der Schweiz tätig gewesen sei und somit nicht unter das Schweizerische Sozialversicherungsrecht falle. Er tue dies erst ab dem Zeitpunkt, in welchem er seinen Hauptwohnsitz in die Schweiz verlegt gehabt habe.

 

5.1     Es ist somit vorweg zu prüfen, welches Landesrecht im vorliegenden Fall anwendbar ist. Der Gesuchsgegner macht wie erwähnt geltend, er habe sich gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VO 883/2004 in Ausland entsandt. In Art. 12 VO 883/2004 wird hierzu Folgendes festgehalten: Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst (Abs. 1). Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet (Abs. 2).

 

5.2     Zur vorliegend interessierenden Frage liegt in den Akten unter anderem das Schreiben des GKV-Spitzenverbands vom 27. Dezember 2017 (Suva-Nr. 30, S. 3) vor, worin festgehalten wurde, dass ab 2018 die Rechtsvorschriften in der Schweiz anzuwenden seien. Sodann reichte der Gesuchsgegner dem Versicherungsgericht diverse Bescheinigungen der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2020 (sog. A1-Formulare; Suva-Nr. 49) ein, worin ihm für die nachfolgend aufgelisteten Zeiträume bescheinigt wurde, er gelte für seine Tätigkeit für die B.___ in der Schweiz als entsandte selbständig erwerbstätige Person und damit sei in diesen Zeiträumen deutsches Recht anwendbar:

-       9. April - 9. Mai 2018

-       28. Mai - 12. Juli 2018

-       3. September - 28. September 2018

-       9. Oktober - 2. November 2018

-       21. Januar - 8. März 2019

-       6. Mai - 24. Mai 2019

-       8. Juli - 8. August 2019

-       9. September - 23. Oktober 2019

-       31. Oktober - 20. Dezember 2019

-       27. Januar - 21. Februar 2020

-       2. März - 3. April 2020

-       20. April - 19. Mai 2020

-       29. Juni 2020 - 30. Juli 2020

 

Zwar wird in den grösstenteils nachträglich als Bestätigung elektronisch ausgestellten Bescheinigungen betreffend den Zeitraum zwischen 9. April 2018 und 19. Mai 2020 (Suva-Nr. 49) nicht angegeben, für welche Firma der Gesuchsgegner in dieser Zeit in der Schweiz tätig war. Aufgrund der Akten ist aber davon auszugehen, dass es sich hierbei allesamt um Tätigkeiten für die B.___ handelte (vgl. Suva-Nr. 30, S. 3).

 

5.3     Weiter ist in diesem Zusammenhang auf die Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP] zu verweisen, die zwar im Unfallversicherungsrecht nicht direkt, aber doch analog anwendbar ist. Gemäss Rz. 2057.1 WVP ist zur Ausstellung eines sogenannten A1-Formulars der ausländische Träger am Wohnsitz der versicherten Person berechtigt. Es stellt sich somit die Frage, ob die Deutsche Rentenversicherung überhaupt befugt war, dem Gesuchsgegner im Zeitraum vom 9. April 2018 bis 30. Juli 2020 (s. E. II. 5.2 hiervor) solche Bescheinigungen auszustellen. In diesem Zusammenhang ist von Belang, wo der Gesuchsgegner im betreffenden Zeitraum seinen gesetzlichen Wohnsitz hatte.

 

Gemäss dem Einwohnerregister er Einwohnergemeinde E.___ (SO; A.S. 37) war der Gesuchsgegner dort vom 1. Juni 2016 bis 31. Juli 2020 wohnhaft und zog per 31. Juli 2020 nach F.___ (SO). Dies wird auch durch die Daten der Einwohnerkontrolle (GERES) belegt. Seine Ehefrau blieb in dieser Zeit gemäss der Notiz im Einwohnerregister der Einwohnergemeinde E.___ weiterhin in Deutschland wohnhaft.

 

Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Bei verheirateten Personen befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort (BGE 96 II 166; BGer, ASA 62, 1993/94, 445). Dies gilt auch für diejenigen Personen, welche am Arbeitsort übernachten und lediglich am Wochenende nach Hause fahren (BGE 125 I 56, 458 f.; 88 III 139; 81 II 327; ASA 63, 1994/95, 839; BGer, BlSchK 1985, 175f.) sowie für den Geschäftsmann, welcher die grössere Zeit des Jahres im Ausland verbringt (ZR 1981, 69). Der Wochenaufenthalts- und Arbeitsort wird zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird. Lässt die Arbeitszeit häufigere Besuche nicht zu, so genügt eine Rückkehr pro Monat zur Beibehaltung des Wohnsitzes am Wohnort der Familie (ZGB-Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Rz. 11 zu Art. 23; BGE 79 I 27; BGer, ASA 63, 1994/95, 839). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so befindet sich, anders als im Steuerrecht (BGE 125 I 56 f.; 121 I 16; 104 Ia 268 f.; 57 I 42 ]), auch der Wohnsitz eines Selbständigerwerbenden oder leitenden Angestellten am Wohnort der Familie oder Lebenspartners und nicht am Arbeitsort (ZR 1981, 69; GROSSEN, SPR II, 352 FN 37; vgl. auch BGE 132 I 29, 38 ff., wonach sogar im Steuerrecht ein Generaldirektor kein Steuerdomizil am Arbeitsort hat, wenn er dort keine eigene Wohngelegenheit [«pied-à-terre»] hat (ZGB-Kommentar, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 23).

 

Wie aus den A1-Bestätigungen ersichtlich (s. E. II. 5.2 hiervor), war der Gesuchsgegner in den Jahren 2018 - 2020 nicht durchgehend, sondern jeweils mit Unterbrüchen für die Beigeladene in der Schweiz tätig. Dies und der Umstand, dass seine Ehefrau weiterhin in Deutschland wohnhaft blieb, spricht im Lichte der vorerwähnten Lehrmeinungen und Rechtsprechung dafür, dass der Gesuchsgegner seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Wohnsitz im genannten Zeitraum weiterhin in Deutschland hatte. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Gesuchgsgegner gemäss Aktenlage vom 9. Januar 2017 bis 14. Juni 2020 und damit im vorliegend interessierenden Zeitraum eine Grenzgängerbewilligung (G) besass und erst seit dem 15. Juni 2020 eine B-Bewilligung hat (s. Einwohnerregister der Gemeinde E.___ [A.S. 37] sowie SA 1, S. 3 / 7 und SA 2). Grenzgänger sind gemäss schweizerischer Definition Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren (vgl. www.sem.admin.ch/sem/de/home/ themen/aufenthalt/nicht_eu_efta/ausweis_g_grenzgaengerbewilligung.html). Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der gesetzliche Wohnsitz des Gesuchsgegners bis mindestens 14. Juni 2020 in Deutschland lag.

 

5.4     Da somit für den genannten Zeitraum davon auszugehen ist, dass der Gesuchs-gegner Wohnsitz in Deutschland hatte, kommt Rz. 2057.1 WVP zur Anwendung: «Kommt der zuständige ausländische Träger am Wohnsitz zum Schluss, dass eine Person nicht den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates unterstellt ist, hat sie die Möglichkeit, die Versicherungsunterstellung dieser Person vorläufig festzustellen. In der Regel teilt der ausländische Träger seine Feststellung dem BSV mit, welches diese an die zuständige Ausgleichskasse weiterleitet.» Dies hat der GKV-Spitzenverband mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 (Suva-Nr. 30, S. 3) gemacht, indem er darin festgehalten hat, dass für den Gesuchsgegner ab 2018 die Rechtsvorschriften in der Schweiz anzuwenden seien. Indem nun die Deutsche Rentenversicherung Baden-Würtenberg mit Schreiben vom 6. Juni 2024 sämtliche A1-Bescheinigungen betreffend die in E. II. 5.2 hiervor genannten Zeiträume rückwirkend aufhob, hat demnach das Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 27. Dezember 2017 weiterhin Geltung, wonach für den Gesuchsgegner ab 2018 die Rechtsvorschriften in der Schweiz anzuwenden sind. Bei dem Widerrufsschreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 6. Juni 2024 handelt es sich demnach um eine erhebliche neue Tatsache im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, in Kenntnis derer das Versicherungsgericht anders (und zwar für die Gesuchstellerin günstiger) geurteilt hätte (s. E. II. 2.1. hiervor).

 

6.       Unbestritten ist sodann, dass der Gesuchsgegner mit seiner definitiven Einreise in die Schweiz und Wohnsitznahme in F.___ ab 31. Juli 2020 ebenfalls schweizerischem Recht unterstellt ist (s. dazu die Ausführungen des Gesuchsgegners in E. II. 5 hiervor). Für eine gesetzliche Wohnsitznahme in der Schweiz ab diesem Datum spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Gesuchsgegener seit dem 15. Juni 2020 eine B-Bewilligung hat (s. SA 1, S. 7), welche eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren hat und erteilt wird, wenn EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringen (vgl. www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/eu_efta/ausweis_b_eu_efta.html).

 

7.      

7.1     Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob die Gesuchstellerin den Status des Gesuchsgegners bei seiner Tätigkeit für die Beigeladene mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (Suva-Nr. 15) bzw. Einspracheentscheid 24. Oktober 2022 (Suva-Nr. 33) per 1. Januar 2018 zurecht als unselbständig erwerbstätig festgelegt hat.

 

Der Gesuchsgegner machte in diesem Zusammenhang im Verfahren VSBES.2022.243 geltend, er sei als selbständig Erwerbender zu qualifizieren. Er sei in seiner Funktion nicht einfach ein gewöhnlicher Monteur, sondern bringe spezifisches Know-How in den Betrieb der Beigeladenen. Dies könne bereits den vereinbarten Honoraren an den Gesuchsgegner entnommen werden. Solche Unterakkordants-Arrangements seien in der Handwerksbranche gang und gäbe, da quasi sämtliche Betriebe händeringend nach qualifiziertem Personal suchten. Zudem hafte der Gesuchsgegner für seine Arbeiten und habe für mindestens einen Fall auch schon die Haftung – respektive seine Versicherung – übernehmen müssen. Die entsprechenden Unterlagen würden auf Verlangen unverzüglich nachgeliefert. Weiter seien sämtliche Entschädigungen als Lohnbestandteil aufgerechnet worden. Dies obwohl die Gesuchstellerin in ihrem Entscheid zumindest Kenntnis davon nehme, dass der Gesuchsgegner sowohl das Fahrzeug wie auch sein Werkzeug zur Verfügung stelle. Korrekterweise müsste diesen Unkosten Rechnung getragen und von der Aufrechnung abgezogen werden. Die Kosten könnten effektiv belegt werden.

 

7.2     Wie die Gesuchstellerin im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt ausgeführt hat, wird der Gesuchsgegner in der Rahmenvereinbarung mit der Beigeladenen vom 18. Januar 2016 (Suva-Nr. 1, S. 15) als Subunternehmer bezeichnet. Des Weiteren kann aus den vorliegenden an die Beigeladene gestellten Rechnungen entnommen werden, dass der Gesuchsgegner für verschiedene Kunden der Beigeladenen tätig gewesen war (beispielsweise für Bauvorhaben in Locarno Monti oder Meyrin; Rechnungen archiviert per 1. September 2021). Die Beigeladene hat den Gesuchsgegner demnach zur Arbeitserledigung beigezogen. Der Gesuchsgegner ist somit diesbezüglich als Akkordant zu betrachten. Im Allgemeinen sind Akkordantinnen und Akkordanten Unselbstständigerwerbende (Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML], Stand 1. Januar 2021, Rz. 4022; s. E. II. 4.6 hiervor). Sodann sind in der erwähnten Rahmenvereinbarung verschiedene Punkte enthalten, die für eine unselbstständige Tätigkeit sprechen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Gesuchstellerin verwiesen werden: In Punkt 1.1 wurde festgehalten, Ziel sei die feste Einbindung des Gesuchsgegners in die Organisation der Beigeladenen. Zudem würden seine Geschäftsbedingungen wegbedungen, womit nur die Beigeladene die Umstände der Leistungserbringung bestimme (vgl. Punkt 1.2). In den Punkten 1.3 und 1.4 wurde sodann erwähnt, es sei eine für ein Arbeitsverhältnis typische Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart worden und es bestehe ein einseitiges Recht der Beigeladenen für eine ausserordentliche Kündigung. Des Weiteren würden Montageaufträge mit Vorgaben von der Beigeladenen erteilt und sie bestimme die verrechenbaren Kosten und deren Höhe (vgl. Punkt 1.5). Weiter sind gemäss Punkt 2.12 die Modalitäten der Leistungserbringung Sache der Beigeladenen. Sodann darf der Gesuchsgegner gemäss Punkt 1.6 dem späteren Betreiber / Besitzer keine Angebote oder Leistungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten unterbreiten. Hierbei handelt es sich um ein Element eines Konkurrenzverbots, was ebenfalls gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. Des Weiteren wurde im Rahmenvertrag festgehalten, die Beigeladene behalte sich vor, Kontrollen der Ausführungsqualität sowie der Arbeits- und Montageleistung durchzuführen (vgl. Punkt 1.7). Zudem behalte sich die Beigeladene auch unangemeldete Kontrollen und entsprechende Sanktionen vor (vgl. Punkt 2.2). Des Weiteren stelle der Gesuchsgegner mindestens 65 % der Jahresarbeitszeit für die Beigeladene zur Verfügung (vgl. Punkt 2). Sodann garantiere die Beigeladene gemäss Punkt 3.1 einen Jahresmindestumsatz von CHF 85’000.00. Damit liegen weitere typische Merkmale für eine unselbständige Tätigkeit vor (vgl. E. II. 2.4 hiervor): Der Gesuchsgegner ist in einem grossen Masse finanziell von der Beigeladenen abhängig und kann somit nur vereinzelte andere Erwerbstätigkeiten ausüben. Zudem hat er über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten. Sodann wurde in der Vereinbarung festgehalten, die Arbeiten würden jeweils in Arbeitskleidung der Beigeladenen durchgeführt (vgl. Punkt 2.6) und das Anbringen einer eigenen Firmenbeschriftung sei dem Gesuchsgegner untersagt. Die Anlagen seien jeweils nach den Vorgaben der Beigeladenen, mit den mitgelieferten Firmenbeschriftungen der Beigeladenen zu versehen (vgl. Punkt 2.6). Die Beschriftung der Montagefahrzeuge habe in Abstimmung mit der Beigeladenen zu erfolgen und müsse mit dem Schriftzug der Beigeladenen versehen sein (vgl. Punkte 2.6 und 2.7). In den Akten ist denn auch ein Foto des Transportfahrzeugs des Gesuchsgegners enthalten, welches mit «B.___» beschriftet ist (Suva-Nr. 23, S. 9). Schliesslich wurde in der Vereinbarung festgehalten, die Anlieferung und Montage / Ausführung erfolgten unter Weisungen und Vorgaben der Beigeladenen (vgl. Punkte 2.8 und 2.9).

 

Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich, dass bei der Tätigkeit des Gesuchsgegners für die Beigeladene kaum ein eigenes Unternehmerrisiko vorhanden ist und vieles für ein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis spricht. Es ist demnach im Resultat von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Daran vermag auch das Argument des Gesuchsgegners nichts zu ändern, wonach er bei seiner Arbeitstätigkeit für die Beigeladene sowohl das Fahrzeug wie auch sein Werkzeug zur Verfügung stelle. So sind die vom Gesuchsgegner getätigten Investitionen von Euro 18'900.00 für ein Transportfahrzeug und Euro 15'410.00 für einen Kofferwagen (Suva-Nr. 1, S. 17 und 19) zwar nicht unerheblich. Sie vermögen aber für sich alleine keine selbständige Erwerbstätigkeit zu begründen. Wie zudem dem Abklärungsbericht der Gesuchstellerin vom 20. September 2021 (Suva-Nr. 2) zu entnehmen ist, wurde das Hauptmaterial (die Tore) jeweils von der Beigeladenen geliefert. Weitere bedeutende eigene Betriebsmittel bei der Tätigkeit für die Beigeladene werden vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Hierzu hielt die Gesuchstellerin zu Recht fest, selbst wenn der Gesuchsgegner bei den Aufträgen das eigene Fahrzeug einsetze, vermöge dies nichts an seiner Arbeitnehmereigenschaft zu ändern, da die wirtschaftliche wie arbeitsorganisatorische Einbindung in den Betrieb stark ausgeprägt sei. Zudem stellt das Fahrzeug des Gesuchsgegners kein bedeutendes Betriebsmittel im Sinne von Rz. 4024 WML dar. So werden darin als bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel exemplarisch Betonmaschinen, Baumaterialaufzüge, Traxe, Bagger, Kompressoren, Pressen, Seilanlagen und Knickschlepper für Holztransporte genannt.

 

Zusammenfassend ist die durch die Gesuchstellerin ab dem 1. Januar 2018 vorgenommene Qualifikation der vom Gesuchsgegner für die Beigeladene verrichteten Arbeiten als eine unselbständige Erwerbstätigkeit somit nicht zu beanstanden.

 

8.       Das Urteil des Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2024 ist demnach revisionsweise aufzuheben. Die Beschwerde vom 23. November 2022 wird abgewiesen und der damit angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2022 bestätigt.

 

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung, und zwar weder für das Beschwerdeverfahren VSBES.2022.243 noch für das vorliegende Revisionsverfahren. Demnach hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die ihm mit Urteil vom VSBES.2022.243 vom 10. April 2024 zugesprochene Parteientschädigung von CHF 505.15 zurückzuerstatten.

 

8.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Das Revisionsgesuch vom 12. August 2024 wird gutgeheissen und das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 2024 im Verfahren VSBES.2022.243 aufgehoben.

2.    Die Beschwerde vom 23. November 2022 wird abgewiesen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2022 bestätigt.

3.    Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die ihm mit Urteil vom VSBES.2022.243 vom 10. April 2024 zugesprochene Parteientschädigung von CHF 505.15 zurückzuerstatten.

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch

 

 

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_42/2025 vom 30. Januar 2025 nicht ein.