Urteil vom 12. Dezember 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___

Gesuchsteller

 

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Gesuchsgegnerin

 

betreffend     Revisionsgesuch

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Der 1973 geborene A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva obligatorisch unfallversichert. Im März 2017 wurde der Suva gemeldet, der Beschwerdeführer habe sich bei drei Vorfällen bei der Arbeit Verletzungen an der rechten Schulter zugezogen. Die Suva erbrachte in der Folge Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 per 20. August 2017 ein. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018 bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit dem Urteil VSBES.2018.54 vom 4. Februar 2019 ab.

 

1.2     Am 10. Juli 2018 stürzte der Gesuchsteller beim Kirschenpflücken zuerst auf die Leiter und anschliessend auf den Boden, weil der Ast, an den er die Leiter angelehnt hatte, plötzlich abbrach. Dabei zog er sich insbesondere eine Deckplattenimpressionsfraktur HWK 7 sowie eine Kontusion des Rippenbogens rechts zu. Die Suva erbrachte in der Folge Leistungen, stellte diese aber auf Ende März 2019 ein, weil der behandelnde Arzt dem Gesuchsteller wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt habe (Verfügung vom 14. Mai 2019, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 6. August 2020). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit dem Urteil VSBES.2020.166 vom 12. Januar 2021 ab.

 

1.3     Am 20. Juli 2020 wurde der Suva gemeldet, der Gesuchsteller habe am 8. Juli 2020 beim Einfangen eines Kalbes einen Schlag gegen die rechte Schulter erlitten. Die Suva erbrachte wiederum Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 auf Ende November 2020 ein und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit dem Urteil VSBES.2021.8 vom 23. April 2021 ab.

 

1.4     Der Gesuchsteller beantragte auch Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons [...] lehnte sein Gesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2023 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde. Auf diese wurde jedoch mit dem Urteil VSBES.2023.156 vom 22. September 2023 nicht eingetreten, weil der verlangte Kostenvorschuss von CHF 600.00 nicht bezahlt worden war.

 

2.      

2.1     Mit Schreiben vom 23. März 2025 stellt der Gesuchsteller beim Versicherungsgericht ein Gesuch um Revision oder Wiedererwägung.

 

2.2     Das Gericht weist ihn am 2. September 2025 auf die Voraussetzungen der Revision eines Gerichtsurteils hin und verbindet dies mit der Bitte, allfällige neue ärztliche Berichte bis 1. Oktober 2025 einzureichen. Diese Frist wird nach einer entsprechenden Rückmeldung des Gesuchstellers bis 31. Oktober 2025 verlängert. Innerhalb der Frist gehen dem Gericht keine weiteren Unterlagen zu.

 

II.      

 

1.       Der Gesuchsteller verlangt in seinem Schreiben an das Versicherungsgericht vom 23. März 2025 eine Revision oder Wiedererwägung. Eine Wiedererwägung eines Urteils des Versicherungsgerichts ist weder bundesrechtlich noch im kantonalen Recht vorgesehen. Grundsätzlich möglich wäre dagegen eine Revision der unter E. I.1 hiervor genannten Urteile. Das Versicherungsgericht ist für die Beurteilung dieses Revisionsgesuchs sachlich, örtlich und funktionell zuständig.

 

2.

2.1     Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 des [kantonalen] Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).

 

2.2     Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids nach Art. 61 lit. i ATSG ebenso zu verstehen wie bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249 und 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. Daran fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 S. 249 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3). Neue medizinische Expertisen, die im Verfahren, das zur früheren Verfügung geführt hat, keine gravierende oder unvertretbare Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit nicht (BGE 144 V 245 E. 5.4 S. 249 f.).

 

3.       Nach dem Gesagten setzt die Revision eines Urteils des Versicherungsgerichts voraus, dass Tatsachen vorgebracht oder Beweismittel vorgelegt werden, welche dem Gericht nicht bekannt waren, als es sein Urteil fällte. Da dem Schreiben des Gesuchstellers vom 23. März 2025 keine konkreten Tatsachen oder Beweismittel zu entnehmen waren, wurde ihm in der Folge Frist gesetzt, um solche nachzureichen. Diese Frist ist am 31. Oktober 2025 abgelaufen, ohne dass eine Eingabe erfolgt wäre. Vor diesem Hintergrund besteht keine andere Möglichkeit, als das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

4.       Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, sich bei der IV-Stelle neu anzumelden, falls sich seine gesundheitliche Situation seit dem Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung dieser Stelle erheblich verschlechtert hat.

 

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für das Revisionsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (§ 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen [VVV, BGS 125.922]).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Küng