Urteil und Beschluss vom 27. Februar 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Gesuchsteller
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch zum Urteil VSBES.2024.76 vom 28. Februar 2025
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Urteil vom 28. Februar 2025 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) vom 23. Februar 2024 teilweise gut und sprach dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 2'252.00 zu. Die Parteientschädigung basierte auf einem Stundenansatz von CHF 125.00 und einem Aufwand des Vertreters von 26.4 Stunden, der zufolge des bloss teilweisen Obsiegens im Umfang von 18 Stunden entschädigt wurde (VSBES.2024.76).
2. In der Folge erkundigte sich der Vertreter des Gesuchstellers, warum seine Eingabe vom 23. September 2024 im Urteil keine Erwähnung gefunden habe, bei der Bemessung des Aufwands unberücksichtigt geblieben sei und sich auch anlässlich einer persönlichen Akteneinsicht vor Ort (durch die Beiständin) nicht im Dossier befunden habe. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts, der im Verfahren VSBES.2024.76 den Vorsitz geführt hatte, teilte dem Vertreter des Gesuchstellers mit E-Mail vom 28. März 2025 mit, die genannte Eingabe sei dem Gericht zugekommen, in der Folge aber wegen eines Versehens/Missverständnisses nicht in das Dossier integriert und deshalb auch im Rahmen des Urteils nicht berücksichtigt worden.
3. Am 7. April 2025 liess der Gesuchsteller gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 28. Februar 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben. Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 zog er die Beschwerde zurück, worauf das Bundesgericht das Verfahren abschrieb (Verfügung vom 26. Januar 2026, 8C_212/2015).
4. Mit Zuschrift vom 6. Februar 2026 lässt der Gesuchsteller beim Versicherungsgericht ein Revisionsgesuch stellen. Er stellt den Antrag, das Urteil VSBES.2024.76 vom 28. Februar 2025 sei in Revision zu ziehen und es sei neu über die Höhe der Parteientschädigung zu entscheiden, dies unter Berücksichtigung des Aufwands für die Eingabe vom 23. September 2024 von 1.93 Stunden und für die Nachbearbeitung (Besprechung des Urteils vom 28. Februar 2025 mit der Beiständin). Weiter sei ihm eine Parteientschädigung für das Revisionsverfahren zuzusprechen.
II.
1. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt des – hier nicht einschlägigen – Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Dabei muss jedoch die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel resp. wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der solothurnischen Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).
2. Der Gesuchsteller macht als neue erhebliche Tatsache den Umstand geltend, dass dem Versicherungsgericht, als es das Urteil vom 28. Februar 2025 fällte, die Eingabe vom 23. September 2024 nicht bekannt war. Bekannt wurde diese Tatsache seinem Vertreter am 28. März 2025, durch die entsprechende E-Mail des Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts.
2.1 Die relative Frist von 90 Tagen beginnt grundsätzlich zu laufen, sobald bei der Partei sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache vorhanden ist. Dies war, wie der Gesuchsteller darlegt, am 28. März 2025 der Fall. Der Gesuchsteller weist jedoch darauf hin, dass bis am 26. Januar 2026 das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hängig war. Er macht geltend, dieses habe die Rechtskraft des Urteils vom 28. Februar 2025 gehemmt. Ein Revisionsgesuch setze die Rechtskraft des zu revidierenden Entscheids voraus und sei deshalb bis zum 26. Januar 2026 nicht möglich gewesen. Art. 61 lit. i ATSG verpflichte die kantonalen Versicherungsgerichte nicht, auf Revisionsgesuche gegen formell nicht in Rechtskraft erwachsene (sondern eben beim Bundesgericht angefochtene) Urteile einzutreten (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_774/2010 vom 16. August 2011 E. 3.2.2 i.V.m. E. 3.1). Daher liege in Bezug auf die Frist von 90 Tagen ein Wiederherstellungsgrund vor, da es dem Gesuchsteller unverschuldetermassen nicht möglich gewesen sei, ein Revisionsgesuch zu stellen.
2.2 Das Urteil 9C_774/2010 wird im Revisionsgesuch korrekt zitiert. Es entspricht aber nicht mehr der geltenden Rechtsprechung. Im rund ein Jahr später ergangenen Urteil BGE 138 II 386 (8C_45/2012 vom 11. Juli 2012) hielt das Bundesgericht stattdessen fest, «dass eine Vorinstanz des Bundesgerichts auf ein Revisionsgesuch nicht einzig mit der Begründung nicht eintreten darf, gegen den zu revidierenden Entscheid sei Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden» (BGE 138 II 386 E. 6.4 S. 391 f.). Soweit in früheren Urteilen Abweichendes gesagt worden sei, könne daran nicht festgehalten werden. Vielmehr habe das kantonale Gericht während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens das bei ihm eingereichte Revisionsgesuch auf der Grundlage seines massgeblichen Prozessrechts allseitig zu prüfen und seinen Entscheid allenfalls zu revidieren. Um hinsichtlich der Frage, ob ein Revisionsgrund auch ein vor Bundesgericht zulässiges Novum sein könnte, Widersprüche mit einer abweichenden Qualifikation im späteren Bundesgerichtsentscheid zu vermeiden, habe die Vorinstanz von einer eigenständigen Prüfung dieser Frage und einem so begründeten Nichteintreten auf das Revisionsgesuch unter Hinweis auf den Grundsatz der Subsidiarität der Revision abzusehen (BGE 138 II 386 E. 6.4 .S. 391 f.).
2.3 Nach dem Gesagten hätte der Gesuchsteller, nachdem die neue Tatsache am 28. März 2025 bekannt geworden war, trotz der durch ihn am 7. April 2025 erhobenen Beschwerde beim Bundesgericht auch ein Revisionsgesuch beim kantonalen Versicherungsgericht stellen können. Ein Hindernis, welches den Lauf der relativen Frist von 90 Tagen gehemmt hätte, bestand demnach nicht. Die Frist lief somit Ende Juni 2025 ab. Das am 6. Februar 2026 eingereichte Revisionsgesuch ist verspätet und kann daher nicht materiell behandelt werden. Stattdessen ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
3.2 Die Frage, ob in einem Revisionsverfahren Gerichtskosten erhoben werden, richtet sich nach kantonalem Recht (Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage 2025, Art. 61 ATSG N 17 und 104). Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (VVV, BGS 125.922) ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Dies muss mangels einer entsprechenden Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren gelten.
4. Ergänzend sei angefügt, dass das Gericht das Versehen, welches dazu führte, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2024 nicht in das Dossier integriert wurde und deshalb auch im Rahmen des Urteils vom 28. Februar 2025 unberücksichtigt blieb, bedauert. Immerhin blieb dieser Fehler ohne Einfluss auf den materiellen Ausgang des Verfahrens, da die Beschwerde in denjenigen Punkten, auf die sich die Eingabe bezog, ohnehin gutgeheissen wurde.
Demnach wird erkannt:
1. Das Doppel des Revisionsgesuchs vom 6. Februar 2026 geht zur Kenntnis an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn.
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer