Steuergericht
Urteil vom 16. August 2021
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Jutzi, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGDIV.2020.1
A. + B. Y.
gegen
betreffend Zinsrechnungen Staats- und Bundessteuern 2009-2017
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Das Steueramt des Kanton Solothurns (nachfolgend «KSTA» oder «Vorinstanz») eröffnete den Ehegatten A. + B. Y. (nachfolgend «Rekurrenten») per 3. Juni 2019 die definitiven Veranlagungen für die Steuerjahre 2009 bis 2017. Dabei wurden die folgenden Beträge in Rechnung gestellt:

1.2 Gegen die vorstehenden Verzugszinsen der Steuerjahre 2009 bis 2017 erhoben die Re-kurrenten mit Schreiben vom 14. Juni 2019 Einsprache (Act. 2). Inhaltlich machten sie geltend, dass sie für die betreffenden Jahre keine Steuerrechnung im Sinne von § 179 Abs. 3 StG des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985 (StG; BGS 614.11) bzw. Art. 164 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1994 (DBG; SR 642.116) erhalten hätten. Deshalb hätte auch keine Verzugszinspflicht zu laufen begonnen. Darüber hinaus verlangten die Rekurrenten die Zustellung von detaillierten und belegten Verzugszinsberechnungen, wobei insbesondere der Beginn der Zinspflicht anzugeben sei. Schliesslich ersuchten sie die Vorinstanz um Zustellnachweise für die Staats- und Bundessteuerrechnungen betreffend die Steuerjahre 2009 bis 2017.
1.3 Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 hielten die Rekurrenten an ihrer Einsprache gegen die Zinsrechnungen fest (Act. 5). Dabei bekräftigten sie Ihre Auffassung, wonach sie keine Steuerrechnungen im Sinne von § 179 Abs. 3 StG bzw. Art. 164 Abs. 2 DBG für die Steuerjahre 2009 bis 2017 erhalten hätten, weshalb auch keine Verzugszinspflicht zu laufen begonnen hätte. Zudem forderten die Rekurrenten das KSTA erneut auf, ihnen für die geforderten Verzugszinsen 2009 bis 2017 detaillierte und belegte Verzugszinsenrechnungen zuzusenden. Schliesslich ersuchten die Rekurrenten um Akteneinsicht in die Zustellnachweise für die gestellten Staats- und Bundessteuerrechnungen 2009 bis 2017.
1.4 Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 machten die Rekurrenten - nebst anderem - weitere Aus-führungen zu ihrer Einsprache (Act. 7). Konkret monierten die Rekurrenten, dass auf den Steuerrechnungen für die Jahre 2009 bis 2017 nirgends der Beginn des Zinsenlaufs angegeben bzw. die Vorinstanz dem Ersuchen der Rekurrenten, entsprechende Angaben dazu zu machen, bis heute nicht nachgekommen sei. Dies verletzte die der Vorinstanz obliegende Begründungspflicht. Weiter hielten sie dafür, dass davon auszugehen sei, dass die Vorinstanz den fraglichen Verzugsbeginn gar nicht kennen würde. Schliesslich ersuchten sie das KSTA erneut um Akteneinsicht in die Zustellungsnachweise für die gestellten Staats- und Bundessteuerrechnungen 2009 bis 2017.
1.5 Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 wandten sich die Rekurrenten erneut an das KSTA (Act. 8). Darin verwiesen sie zunächst auf den Umstand, dass an derselben Strasse mit Hausnummer W. ein C. Z. wohnen würde. Das Postfach der Rekurrenten, die ihrerseits vom KSTA stets mit Doppelnamen Y.-X. angeschrieben worden seien, trage die Nummer W. Entsprechend sei es schon vermehrt zu Fehlzustellungen von postalischen Sendungen gekommen. Weiter bezeichneten die Rekurrenten die Verzugszinsforderungen als rechtsmissbräuchlich, da das KSTA Zahlungen stets auf die älteste Steuerperiode buchen würde, was betreffend die Steuerperiode 2008 (deren Forderung nachträglich massiv gesunken sei) dazu geführt hätte, dass die Rekurrenten zuerst diese Forderungen hätten decken müssen. Schliesslich wiederholten die Rekurrenten ihre Anträge auf Angabe des Beginns der Verzugszinspflicht und Akteneinsicht in die Zustellungsnachweise für die gestellten Staats- und Bundessteuerrechnungen 2009 bis 2017.
1.6 Daraufhin stellte das KSTA mit Schreiben vom 4. Juli 2020 den Rekurrenten folgende Unterlagen per Einschreiben zu (Act. 9):
a) Steuerrechnungen 2009 bis 2017 (Eröffnungsdatum: 3. Juni 2019);
b) Übersicht Zinsen Steuern 2009 bis 2017 inkl. aktuelle Ausstände;
c) Zinsdetails Staats- und Bundessteuer 2009 bis 2017;
d) Vorbezugsrechnungen Staats- und Bundessteuern 2009 bis 2017 inkl. Angabe der Fälligkeit bzw. des Verfalltags;
e) Aufschlüsselung Staatssteuer 2008 inkl. Zinsdetail;
f) Schreiben des Steueramts vom 19. Mai 2008 betreffend Steuerausstände 2003 bis 2007.
Gleichzeitig wurde den Rekurrenten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon letztere mit Eingabe vom 9. Juli 2020 Gebrauch machten (Act. 11). Inhaltlich verlangten die Rekurrenten die Zustellung der Zustellnachweise für die vor 2019 gestellten Staats- und Bundessteuerrechnungen 2009 bis 2017. Zudem baten sie um Auskunft, ob es sich bei den mit Schreiben vom 4. Juli 2020 durch das KSTA zugestellten Vorbezugsrechnungen für die Staats- und Bundessteuern für die Steuerjahre 2009 bis 2017 um Kopien der damals angeblich verschickten Rechnungen handeln würde oder um neue Rechnungsausdrucke. Des Weiteren baten die Rekurrenten um Bekanntgabe der Berechnungsgrundlage für die Steuervorbezüge. Um eine Gehörsverweigerung zu heilen, beantragten die Rekurrenten schliesslich eine angemessene Frist, um zum Schreiben des KSTA vom 4. Juli 2019 und den entsprechenden Beilagen Stellung nehmen zu können.
1.7 Das KSTA nahm daraufhin mit Schreiben vom 10. Juli 2019 zur vorstehenden Eingabe der Rekurrenten vom 4. Juli 2019 Stellung (Act. 12). Darin wies das KSTA den Vorwurf der Gehörsverweigerung zurück, da mit der seinerzeitigen Einsprache der Rekurrenten vom 14. Juni 2019 die Frist in jedem Fall gewahrt sei. Insofern müsse mit der späteren Korrespondenz auch keine Frist mehr gewahrt werden. Weiter hielt das KSTA fest, dass nicht nur die Steuerrechnungen vom 3 Juli 2019 betreffend Staats- und Bundessteuer 2009 bis 2017, sondern auch sämtliche ursprünglichen Originalrechnungen mit B-Post versendet worden seien, weshalb die Zustellung nicht nachgewiesen werden könne.
1.8 Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 forderten die Rekurrenten das KSTA u.a. erneut auf, die letzten Veranlagungen zu bezeichnen, auf welche sich die Vorbezugsrechnungen für die Staats- und Bundessteuer 2009 bis 2017 stützen würden (Act. 14).
1.9 Wunschgemäss liess das KSTA den Rekurrenten mit Schreiben vom 25. Juli 2019 eine Aufstellung über die Berechnungsbasis der Vorbezugsrechnungen für die Staats- und Bundessteuer 2009 bis 2017 zukommen (Act. 15).
1.10 Mit Eingabe vom 9. August 2019 reichten die Rekurrenten schliesslich eine abschliessende Stellungnahme ein (Act. 18). Darin verwiesen sie zusammengefasst erneut auf den Umstand, dass sie keine Steuerrechnungen für die Steuerjahre 2011 bis 2017 erhalten hätten. Mangels der fehlenden Zustellung der entsprechenden Rechnungen seien deshalb auch keine Verzugszinsen für die direkte Bundessteuer und die Staatssteuern für die Steuerjahre 2011 bis 2017 geschuldet.
2. Mit Entscheid vom 31. Januar 2020 wurde die Einsprache durch die Vorinstanz abgewiesen (Act. 19).
2.1 Zur Begründung hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass eine Verzugszinspflicht kumulativ voraussetze, dass (1) der Betrag fällig, (2) eine Zahlungsaufforderung zugestellt worden und (3) der Betrag nicht bezahlt worden sei. Entsprechend beginne bei den Einkommens- und Vermögenssteuern die Verzugszinspflicht erst nach Ablauf von 30 Tagen nach Zustellung einer provisorischen oder definitiven Steuerrechnung (frühestens aber 30 Tage nach Fälligkeit). Vor diesem Hintergrund hätten sämtliche Verzugszinsen bei den Bundessteuern per 31. März des Folgejahres zu laufen, bei den Staatssteuern per 31. Juli der betreffenden Steuerperiode. Es handle sich damit um die gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitstermine bzw. Verfalltage.
Vorbezugsrechnungen 2009 und 2010 mit zu hoher Berechnungsbasis
2.2 Hinsichtlich der von den Rekurrenten monierten Vorbezugsrechnungen 2009 und 2010 und der damit verbundenen zu hohen Berechnungsbasis verwies die Vorinstanz auf die Grundlage für den provisorischen Bezug. Bezugstitel und damit Grundlage für den provisorischen Bezug sei demnach entweder die eingereichte (aber noch nicht verarbeitete und geprüfte) Steuererklärung für die entsprechende Steuerperiode oder die letzte Veranlagung oder mutmasslich geschuldete Steuerbetrag (Art. 152 Abs. 1 Satz 3 DBG bzw. § 178 Abs. 1 Satz 2 StG). Diese drei Möglichkeiten seien unter sich gleichwertig; es bestehe keine gesetzlich vorgesehene Reihenfolge innerhalb dieser drei Berechnungsarten. Es müsse auf der (provisorischen) Steuerrechnung lediglich ersichtlich sein, auf welche Grundlagen sich dies stütze, und die Rechnung selbst sei als provisorische Steuerrechnung zu bezeichnen.
2.3 Konkret lasse sich zwar nicht abstreiten, dass gegenüber dem Vorbezug im Endeffekt bei der Staatssteuer 2009 nur die Personalsteuer von (damals noch) CHF 20 pro Ehegatte angefallen sei. In der Steuerperiode 2010 seien die Forderungen ebenfalls tiefer als beim Vorbezug ausgefallen. Es dürfe in diesem Zusammenhang jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vorgenannten Beträge erst im Zeitpunkt der definitiven Veranlagung (3. Juni 2019) entstanden seien und damit lange nach dem Versand der ursprünglichen Vorbezugsrechnungen. Das Gleiche gelte auch für die Vorbezugsrechnungen in den Steuerperioden 2011 bis 2017 - auch hier hätten die definitiven Steuerbeträge, die höher ausgefallen seien als die Vorbezüge, erst am 3. Juni 2019 festgestanden.
2.4 Überdies wäre es den Rekurrenten offen gestanden, den aus ihrer Sicht angemessenen Steuerbetrag zu begleichen. Jedoch zeige sich, dass vor dem 2. Juli 2019 keine Zahlungen für irgendwelche Steuerperioden 2009 bis 2017 erfolgt seien. Würden sich die steuerpflichtigen Personen zur Bezahlung eines geringeren Betrages, als auf der provisorischen Rechnung ausgewiesen ist, entscheiden, so würden sie das Risiko tragen, für den nicht gedeckten Teil Verzugszinsen entrichten zu müssen. Im Ergebnis sei somit kein missbräuchliches Verhalten des KSTA auszumachen. Vielmehr entspreche es der langjährigen Solothurner Praxis, wonach sich die Vorbezugsrechnungen auf ein steuerbares Einkommen aus einer Vorperiode stützen würden.
Keine Verzugszinspflicht mangels zugestellter «Steuerrechnungen»
2.5 Hinsichtlich des Einwands der Rekurrenten, wonach diese keine entsprechenden Steu-errechnungen erhalten hätten, verwies die Vorinstanz zunächst auf den allgemeinen Grundsatz, wonach Verfügungen so eröffnet werden müssen, dass der Verfügungsadressat die Möglichkeit habe, sich dergestalt über den Inhalt der Verfügung zu informieren, dass gegebenenfalls eine sachgerechte Anfechtung möglich sei. Eine Verfügung gelte dann als eröffnet, wenn sie ordnungsgemäss zugestellt sei und der Steuerpflichtige davon Kenntnis nehmen könne. Ob die Steuerbehörde ihre Verfügungen mit gewöhnlicher Post, mit eingeschriebenem Brief oder aber mit A-Post Plus zustellen würde, liege in ihrem Ermessen. Werde für die Eröffnung einer Verfügung eine Zustellform verwendet, bei welcher der Eingang beim Adressaten nicht genau nachweisbar sei, sei es Sache der Behörde, den Beweis zu erbringen, dass und an welchem Tag die Verfügung dem Adressaten zugestellt worden sei. Bestreite dieser, die Verfügung erhalten zu haben, und würden Zweifel darüber bestehen, dass die Verfügung den Adressaten erreicht habe, falle die Beweislast auf die Behörde.
2.6 Es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass (1) an derselben Strasse, an der die Rekur-renten wohnen, auch ein C. Z. wohne (Hausnummer W.), (2) dessen Hausnummer der Postfachnummer der Ehegatten entsprechen würde, (3) der Doppelname der Ehegatten (wie ihn das KSTA in seiner Korrespondenz jeweils verwendet) gleich lauten würde wie der Name von C. Z. (wobei in diesem Zusammenhang anzumerken sei, dass das KSTA per 4. Juli 2019 die Adressierung angepasst habe, um künftige Verwechslungen zu vermeiden). Entsprechend sei es nach dem Dafürhalten der Rekurrenten in der Vergangenheit vermehrt zu fehlerhaften Zustellungen gekommen. Abgesehen jedoch von einem an C. Z. adressierten Couvert, welches die Rekurrenten ihrer seinerzeitigen Eingabe vom 3. Juli 2019 als Kopie beigelegt hätten, würden sie jedoch keine weiteren Belege vorbringen, die diese Behauptung stützen. Die blosse Behauptung des Nichterhalts diverser früherer (nicht mit Zustellnachweis) verschickter Korrespondenz des KSTA erscheine angesichts dessen ziemlich dürftig.
2.7 Weiter hielt die Vorinstanz u.a. dafür, dass nicht ernsthaft behauptet werden könne, dass sämtliche mit B-Post versendeten Vorbezugsrechnungen - wie auch spätere verfahrensrelevante Dokumente - die Rekurrenten nicht erreicht hätten. Es würde sich zudem um verschiedene Sendungen aus verschiedenen Jahren handeln. Es sei deshalb absolut realitätsfremd, die Ausnahme einer sehr seltenen Fehlzustellung zur Regel zu machen. Zudem würde es scheinen, dass die Rekurrenten vorteilhafte Rechnungen bzw. Veranlagungen (so etwa hinsichtlich der Steuerjahre 2009 und 2010, bei denen es wegen eines vorhandenen Guthabens keine Verzugszinsen gegeben habe) stets erhalten hätten. Schliesslich sei es den Rekurrenten möglich gewesen, in anderen Verfahren weiterhin mit dem KSTA zu korrespondieren und auf dessen Schreiben einzugehen - was bei einem Nichterhalt - nicht möglich gewesen wäre. In Anbetracht dieser Umstände erscheine der Standpunkt der Rekurrenten, wenn nicht rechtsmissbräuchlich, so doch zumindest treuwidrig. Auf die übrigen Ausführungen im Einspracheentscheid ist einzugehen, soweit diese entscheidrelevant sind.
3.1 Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Rekurrenten mit Eingabe vom 2. März 2020 Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht. Inhaltlich beantragten die Rekurrenten die Aufhebung des genannten Einspracheentscheids, indem die gemäss vorinstanzlichem Schreiben vom 4. Juli 2019 in den Steuerrechnungen 2011 bis 2017 verfügten Zinsrechnungen aufzuheben und die fraglichen Verzugszinsen für die streitbetroffenen Jahre auf CHF 0 festzusetzen seien (Act. 20). Dies alles unter Kostenfolge zulasten des Staates.
3.2 Zur Begründung verwiesen die Rekurrenten zunächst auf den Umstand, dass die Vo-rinstanz ihnen eine Vorbezugsrechnung 2009 zugestellt habe, die auf einem Einkommen von CHF 163'230 basiert hätte, obschon dieses gemäss der - im späteren Einschätzungsentscheid bestätigten - Steuererklärung 2009 wegen abziehbaren Baukosten für ihr Haus null Franken betragen habe. Die Vorinstanz habe dies für das Steuerjahr 2010 wiederholt, indem es für die Vorbezugsrechnung von einem steuerbaren Einkommen von CHF 159'500 (Bund) bzw. CHF 163'230 (Staat) ausgegangen sei, wogegen dieses gemäss Steuererklärung 2010 u.a. wegen einkommenswirksamer weiterer Baukosten lediglich CHF 49'497 betragen habe. Bei diesen Vorbezugsforderungen habe die Vorinstanz auf alte Einschätzungen aus dem Jahr 2007 abgestellt und nicht auf das mutmassliche Einkommen. Dies möge zwar formal gesetzeskonform gewesen sein. Aus ihrer damaligen wie heutigen Sicht habe die Vorinstanz aber die ihm in Art. 162 Abs. 1 DBG bzw. § 178 Abs. 1 StG eingeräumten Wahlmöglichkeiten missbraucht, indem es den Rekurrenten Steuerrechnungen aufgrund einer drei Jahre alten Einschätzung abgestellt habe, anstatt gestützt auf ihr mit unverdächtigen Bauhandwerkerrechnungen aber auch sonst klar bewiesenes aktuelles Einkommen, das um einen Faktor 4 und mehr tiefer gewesen sei. Nach der Steuerrechnung 2010 hätten sich die Rekurrenten derlei Rechts- bzw. Ermessensmissbrauch durch Nichtberücksichtigung erheblicher abzugsfähiger Bauhandwerkerrechnungen nicht länger gefallen lassen. Daher habe der Rekurrent etwa im März 2010 bei der Abteilung Bezug Protest gegen die Vorbezugsrechnungen 2009/2010 erhoben, deren Bezahlung verweigert und Beschwerden wegen Rechtsmissbrauch für den Wiederholungsfall angedroht. Hierbei habe ihnen ein Beamte des Steueramtes des Kantons Solothurn zugesichert, der Sache nachzugehen. Daraufhin seien den Rekurrenten für die Steuerjahre 2011-2017 keine Vorbezugsrechnungen gestellt (d.h. erstellt und versandt) worden.
3.3 Hinsichtlich des Beginns der Verzugszinspflicht für offene Steuerforderungen wiesen die Rekurrenten darauf hin, dass dies die Zustellung diesbezüglicher Steuerrechnungen voraussetzen würde. lm vorliegenden Fall gäbe es aber keinerlei postalischen Beweise für den Versand und die Zustellung von Steuervorbezugsrechnungen 2011 bis 2017. Für eine (vor 2019) erfolgte Zustellung von Vorbezugsrechnungen 2011 bis 2017 an die Rekurrenten gebe es auch keine anderen als postalische Beweise. Es würden jegliche Anhaltspunkte und Indizien für eine Erstellung, einen Druck, einen Versand und eine Zustellung sowie für den Inhalt solcher Rechnungen fehlen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz keinerlei Kopien, insbesondere noch nicht einmal digitale Kopien der von ihr behaupteten Vorbezugsrechnungen 2011 bis 2017 gemacht habe und die von der Vorinstanz «nachproduzierten» Rechnungen die Erstellung, den Druck, den Versand und den Inhalt solcher Rechnungen nicht zu belegen vermögen würden.
3.4 Die Beweislast für die Zustellung eines Dokuments und den Zeitpunkt der Zustellung liege grundsätzlich bei der Behörde, die beabsichtige, daraus eine Rechtsfolge zu ziehen. Die Vorinstanz behaupte, den Rekurrenten die Steuervorbezugsrechnungen 2011 bis 2017 per B-Post zugeschickt zu haben. Eine solche Zustellung erscheine zumindest zweifelhaft und werde von den Rekurrenten bestritten. Die somit massgebende Darstellung der Rekurrenten als (angebliche) Sendungsadressaten gehe deshalb dahin, dass den Rekurrenten nach bzw. wegen ihres Protestes gegen die ihrer Meinung nach völlig überrissenen Vorbezugsrechnungen 2009 und 2010 keine Vorbezugsrechnungen Steuerjahre 2011 bis 2017 zugesandt worden seien. Im Ergebnis seien deshalb aufgrund der fehlenden Zustellung der Vorbezugsrechnungen keine Verzugszinsen für die Steuerjahre 2011 bis 2017 geschuldet. Auf die weiteren Vorbringen der Rekurrenten ist einzugehen, soweit diese entscheidrelevant sind.
4. Mit Eingabe vom 29. April 2020 äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung zu Rekurs und Beschwerde der Rekurrenten. Dabei hielt sie unter Verweis auf die Ausführungen vom 31. Januar 2020 an ihrem Standpunkt fest. Auf die einzelnen Ausführungen ist einzugehen, soweit diese entscheidrelevant sind.
5. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 reichten die Rekurrenten ihre Replik ein. Darin hielten sie an ihren Anträgen fest. Auf die einzelnen Vorbringen ist nachfolgend einzugehen, soweit diese entscheidrelevant sind.
Am 30. Juni 2020 duplizierte die Vorinstanz. Dazu reichten die Rekurrenten am 31. August 2020 eine Stellungnahme ein. Auf diese Ausführungen der Parteien ist ebenfalls nachfolgend einzugehen, soweit diese entscheidrelevant sind.
6. Die Eidg. Steuerverwaltung verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Gegen einen Einspracheentscheid hinsichtlich einer Veranlagung der Staatssteuer kann der Steuerpflichtige nach § 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985 (StG; BGS 614.11) beim Kantonalen Steuergericht schriftlich Rekurs erheben. Einspracheentscheide hinsichtlich der Veranlagung der direkten Bundessteuer können vom Steuerpflichtigen nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1994 (DBG; SR 642.116) i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (BGS 613.31) ebenfalls beim Kantonalen Steuergericht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Demnach sind die Rekurrenten im vorliegenden Fall zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht in der Sache zuständig (Art. 140 Abs. 1 StG i.V.m. § 56 Abs. 1 lit. a GO [Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12] und Art. 104 Abs. 3 DBG). Rekurs und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung des Einspracheentscheids an gerechnet, einzureichen (§ 160 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Einreichung der Rekurs- und Beschwerdeschrift erfolgte fristgerecht. Schliesslich sind die Rekurrenten beschwert. Im Ergebnis ist auf Rekurs und Beschwerde einzutreten.
2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren vor Steuergericht nur noch die von der Vorinstanz erhobenen Verzugszinsen auf den Vorbezugsrechnungen für die Steuerjahre 2011 bis 2017 umstritten sind. Hinsichtlich der Verzugszinsforderungen für die Steuerjahre 2009 und 2010 zeigt sich, dass für diese Jahre gemäss der tabellarischen Übersicht des KSTA zum Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 (Act. 21) keine Verzugszinsen geschuldet sind. Entsprechend sind die Rekurrenten bezüglich dieser Steuerjahre nicht beschwert, was sich denn auch darin widerspiegelt, dass die Rekurrenten im Rahmen ihrer Eingabe folgerichtig «nur» die Aufhebung des Einspracheentscheids bezüglich der Verzugszinsforderungen für die Steuerjahre 2011 bis 2017 fordern. Demgemäss liegt der Fokus des vorliegenden Verfahrens auf den von der Vorinstanz erhobenen Verzugszinsforderungen für die Steuerjahre 2011 bis 2017.
3.1 Als Fälligkeitstermin gilt bei der direkten Bundessteuer der 1. März des auf das Steuer-jahr folgenden Kalenderjahres (Art. 161 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer [SR 642.124]). Die entsprechende Steuer muss innert 30 Tagen nach ihrer Fälligkeit entrichtet werden (Art. 163 Abs. 1 DBG). Für nicht fristgemäss entrichtete Beträge ist somit ab dem 31. Tag ein Verzugszins geschuldet (Art. 164 Abs. 1 DBG). Hat der Zahlungspflichtige bei Eintritt der Fälligkeit aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen noch keine Steuerrechnung erhalten, beginnt die Zinspflicht erst Tage nach deren Zustellung (Art. 164 Abs. 2 DBG).
3.2 Die Staatssteuer muss bis zum sog. Verfalltag, dem 31. Juli der jeweiligen Steuerperio-de, entrichtet werden (§ 179 Abs. 1 StG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern [StVO Nr. 10; BGS 614.159.10]. Wird der Steuerbetrag nicht fristgerecht entrichtet, so ist er vom Tag nach dem Verfall oder vom Ablauf der Zahlungsfrist an zu den vom Regierungsrat festzusetzenden Bedingungen verzinslich (§ 179 Abs. 2 StG). Wird der Steuerbetrag nicht bis zum Verfalltag entrichtet, wird ein Verzugszins erhoben (§ 11 StVO Nr. 10).
3.3 Eine Verzugszinspflicht setzt somit kumulativ voraus, dass (1) der Betrag fällig ist, (2) eine Zahlungsaufforderung zugestellt wurde und (3) der Betrag nicht bezahlt worden ist. Dies bedeutet, dass die Verzugspflicht erst nach Ablauf von 30 Tagen nach Zustellung einer provisorischen oder definitiven Steuerrechnung (frühestens aber 30 Tage nach Fälligkeit) beginnt (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 164 N 4 f.).
4. Die Rekurrenten beantragen wie erwähnt, die in den Steuerrechnungen 2011 bis 2017 verfügten Zinsrechnungen aufzuheben und die fraglichen Verzugszinsen für die streitbetroffenen Jahre auf CHF 0 festzusetzen. Dies, indem sie bestreiten, Steuerrechnungen im Sinne von Art. 164 Abs. 2 DBG bzw. § 179 Abs. 3 StG erhalten zu haben, weshalb auch keine Schuldzinsen geschuldet sein können.
5.1 Grundsätzlich gilt eine Verfügung als eröffnet, wenn diese ordnungsgemäss zugestellt ist und der Steuerpflichtige davon Kenntnis nehmen kann; dass er davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Ob die Steuerbehörde ihre Verfügungen und Entscheide mit gewöhnlicher Post, eingeschriebenem Brief oder mit der hier gewählten Zustellungsart A-Post-Plus zustellen will, bleibt somit ihr überlassen. Allerdings dürfen aus einer mangelhaften (steuer-)behördlichen Zustellung einem Pflichtigen keine Nachteile erwachsen. Wird für die Eröffnung einer Verfügung eine Zustellungsform verwendet, bei welcher der Eingang beim Adressaten nicht genau nachweisbar ist, so ist es Sache der Behörde, den Beweis dafür zu erbringen, dass und an welchem Tag ihr Entscheid dem Pflichtigen zugestellt worden ist. Das betrifft in erster Linie uneingeschrieben verschickte (Veranlagungs-)Verfügungen. Wird bestritten und bestehen Zweifel darüber, dass ein Entscheid den Empfänger erreicht hat, fällt die Beweislast dafür der Behörde zu, welche die Beweislosigkeit verursacht hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts [BGE] 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012, E. 4.1 m.w.H.). Ganz allgemein ist eine fehlerhafte Postzustellung nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist (nur) abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen und die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügen für sich allein nicht, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhan-den sein (BGE 2C_901/2017 vom 9. August 2019, E. 2.2.2; 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019, E. 3.2.2; 2C_165/2015 vom 21. Februar 2015, E. 2.3; 142 IV 201, E. 2.3).
5.2 Für den Beginn der Verzugszinspflicht bedarf es, wie erwähnt, unter anderem einer Zahlungsaufforderung. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz werden sämtliche provisorischen Steuerrechnungen mit B-Post versendet. Entsprechend kann die Vorinstanz, wie sie selbst einräumt, den Nachweis der erfolgten Zustellung der Steuervorbezugsrechnungen für die streitbetroffenen Jahre nicht erbringen. Demgemäss ist im Umkehrschluss grundsätzlich auf die Darstellung der Empfänger, mithin der Rekurrenten abzustellen. Die vorgebrachten Gründe müssen aber mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nachvollziehbar erscheinen und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechen. Die Vermutung von allgemeinen Zustellungsfehlern genügt dabei gerade nicht.
5.3 Die Rekurrenten bringen zunächst vor, dass sie davon ausgehen, dass ihr Protest gegen die zu hohen Vorbezugsrechnungen 2009/2010 der Grund dafür sei, dass für die Steuerperioden 2011 bis 2017 keine Vorbezugsrechnungen erstellt und versandt worden seien (vgl. dazu oben, Sachverhalt, Ziff. 3.2). Eine solche Intervention ist offenbar weder auf Seiten der Rekurrenten noch auf Seiten der Vorinstanz aktenkundig. Unabhängig davon gilt es aber zu berücksichtigen, dass - wie von der Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt - der von den Rekurrenten (gestützt auf ihre Intervention beim KSTA) monierte Stopp der Vorbezugsrechnungen einen umfassenden Veranlagungsstopp bedingt hätte. Dies war aber offensichtlich gemäss den vorliegenden Unterlagen gerade nicht der Fall. Entsprechend überzeugt dieses Argument der Rekurrenten nicht.
5.4 Weiter machen die Rekurrenten geltend, dass (1) an derselben Strasse ein C. Z. wohnen würde (Hausnummer W.), (2) dessen Hausnummer der Postfachnummer der Ehegatten entsprechen würde und (3) der in der Korrespondenz des KSTA jeweils verwendete Doppelname der Ehegatten gleich lauten würde wie der Name von C. Z. Die Vorinstanz anerkennt zwar diese Punkte, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass man sich nicht des Eindrucks erwehren könne, dass dies den Rekurrenten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren sehr gelegen komme. Darüber hinaus dürfe nicht vergessen werden, dass die Rekurrenten nachweislich gewisse (weitere) mit B-Post verschickte Sendungen des KSTA nachweislich erhalten hätten. So etwa die definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuern 2008, gegen welche die Rekurrenten Einsprache erhoben hätten. Zufälligerweise hätten die Rekurrenten also diejenigen Dokumente des KSTA, die ihnen zum Vorteil gereicht hätten, stets erhalten. Nur die Vorbezugsrechnungen, die eine Verzugszinspflicht zu ihren Ungunsten begründen würden, wollten sie nicht erhalten haben. Weiter weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass es sich bei den Vorbezugsrechnungen um verschiedene Sendungen aus verschiedenen Jahren handeln würde. Es sei deshalb absolut realitätsfremd, die Ausnahme einer sehr seltenen Fehlzustellung zur Regel zu machen. Ein weiteres Indiz sei auch, dass die Rekurrenten die «vorteilhaften» Rechnungen bzw. Veranlagungen (so etwa hinsichtlich der Steuerperioden 2009 und 2010, bei welchen aufgrund eines vorhandenen Guthabens keine Verzugszinsen geschuldete gewesen seien) stets erhalten hätten. Erst ab der Steuerperiode 2011 würden sich die Rekurrenten auf die angebliche Nichtzustellung berufen.
5.5 Hierzu ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Rekurrenten zwar prima vista erstau-nen mag. So erscheint es, wie von der Vorinstanz vorgebracht, grundsätzlich schwer vorstellbar, dass sämtliche B-Post Sendungen über die streitbetroffenen Jahre den Rekurrenten nicht zugestellt worden sein sollen. Allerdings zeigt sich in diesem speziell gelagerten Fall aber auch, dass an derselben Strasse unbestrittenermassen ein C. Z. (Hausnummer W.) wohnt, dessen Hausnummer der Postfachnummer der Ehegatten entspricht und der in der Korrespondenz des KSTA jeweils verwendete Doppelname der Ehegatten gleich lautet wie derjenige Name von C. Z. (wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass das KSTA per 4. Juli 2019 die Adressierung entsprechend angepasst hat, um künftige Verwechslungen zu vermeiden).
5.6 Entsprechend und mit Blick auf die vorstehende bundesgerichtliche Rechtsprechung gilt, dass die von den Rekurrenten vorgebrachte Darstellung zumindest nicht ausserhalb jedweder Wahrscheinlichen liegt und damit auch konkrete Anhaltspunkte liefert, die letztlich über die - wie in andern durch das angerufene Steuergericht zu beurteilenden Verfahren - jeweils pauschal monierte fehlerhafte Postzustellung hinausgeht. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Fall um die Frage des Zustellnachweises im Zusammenhang mit B-Post Sendungen handelt, wobei die vorstehende bundesgerichtliche Rechtsprechung, soweit ersichtlich, stets A-Post Plus und eingeschriebene Briefsendungen zum Gegenstand hat. Entsprechend ist der diesbezügliche, durch das Bundesgericht aufgestellte Grundsatz, wonach der gute Glaube der steuerpflichtigen Personen bezüglich ihrer Darstellung grundsätzlich vermutet werden dürfe, umso entscheidender, als es sich im vorliegenden Fall um B-Post Sendungen handelt. Die Zustellung solcher Sendungen kann die Vorinstanz bekanntlich nicht erbringen. Anders dagegen würde sich der Fall bei eingeschriebenen oder A-Post Plus Briefpostsendungen präsentieren. Hier wird der Empfang der Postsendung quittiert bzw. die Zustellung elektronisch erfasst, wodurch die Steuerbehörde den Versand grundsätzlich nachzuweisen vermag und die Ansprüche an die Behauptung des Nichtzugangs entsprechend höher sind. Im Umkehrschluss und im Sinne der allgemeinen Beweislastverteilung erscheint es deshalb im vorliegenden Fall als legitim, auf die Richtigkeit der Darstellung der Rekurrenten abzustellen, da diese wie erwähnt nicht gänzlich ausserhalb des Wahrscheinlichen liegt und über eine herkömmliche und pauschale Bestreitung der Zustellung hinausgeht. Dieser Schluss erscheint auch deshalb zulässig, da der Nichtzugang von B-Post Sendungen eine negative Tatsache ist, für welche naturgemäss kein voller Beweis erbracht werden kann, bzw. die Beweislast im Ergebnis der Behörde zufällt, welche die Beweislosigkeit verursacht hat.
6. Rekurs und Beschwerde erweisen sich nach den Erwägungen als begründet und sind somit gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die Rekurrenten schulden für die Steuerjahre 2011-2017 keine Verzugszinsen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da die Rekurrenten sich selber vertreten haben.
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Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung von Rekurs und Beschwerde wird der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 31. Januar 2020 aufgehoben. Die Rekurrenten/Beschwerdeführer schulden für die Steuerjahre 2011-2017 keine Verzugszinsen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer, eingeschrieben
- KStA, Bezug
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement, Kanzlei
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: