Steuergericht
Urteil vom 6. November 2023
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: Kellerhals, D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGDIV.2023.6
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn
betreffend Arrestbefehl
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Das kantonale Steueramt erliess mit Datum vom 8. August 2023 gegen X einen Arrestbefehl, gestützt auf die Sicherstellungsverfügung des Steueramts vom 26. Mai 2023. Die Forderungssumme beträgt CHF 2'378'080. Arrestgrund ist eine Gefährdung der Steuer gemäss Sicherstellungsverfügung. Arrestgegenstand ist der Erlös von 7.2 Mio. Franken aus dem Verkauf einer Liegenschaft in Y. Dieser Erlös befinde sich aktuell auf dem Konto des verurkundenden Notars in Z.
2. Mit Rekurs und Beschwerde vom 31. August 2023 gelangte X an das Kantonale Steuergericht. Er beantragt, es sei der Arrestbefehl des kantonalen Steueramts vom 8. August 2023, der gestützt auf die Sicherstellungsverfügung des Steueramts vom 26. Mai 2023 erlassen worden sei, kostenfällig aufzuheben und es sei das Betreibungsamt A umgehend über die erfolgte Aufhebung in Kenntnis zu setzen und dieses zugleich anzuweisen, beim Grundbuchamt B die Löschung der auf den beiden betreffenden Liegenschaften beim Arrestvollzug vorgemerkten Verfügungsbeschränkungen anzumelden. Eventualiter sei der genannte Arrestbefehl kostenfällig aufzuheben und es sei das Betreibungsamt A anzuweisen, den betreffenden Notar über die erfolgte Aufhebung des Arrests bezüglich der Kaufpreisforderung von 7.2 Mio. Franken in Kenntnis zu setzen. Weiter sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Steueramt superprovisorisch anzuweisen, sämtliche weiteren Massnahmen hinsichtlich der verarrestierten Vermögenswerte zu unterlassen, bis rechtskräftig über die vorliegenden Rechtsmittel entschieden worden sei. Es sei X eine Kopie des erwähnten Arrestbefehls zuzustellen und ihm eine Frist von 10 Tagen anzusetzen zur Stellungnahme zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Arrestbefehl liege X nicht vor. Die Frist zur Anfechtung des Arrestbefehls sei durch die vorliegenden Eingaben eingehalten. Entsprechende Rügen gegen den angefochtenen Arrestbefehl müssten möglich sein, ansonsten bestehe eine Rechtsschutzlücke bzw. ein Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie. X würden durch die Verarrestierung des Mehrfamilienhauses in A massive Nachteile entstehen. Der Arrestbefehl leide an schweren Rechtsfehlern bzw. Nichtigkeitsgründen. Sodann erfolgen materielle Ausführungen zur rechtlichen Ausgangslage und zur Verletzung insbesondere des Verbots von Überpfändungen bzw. Überverarrestierungen von hier 216 % laut X. Es wird um Gutheissung der gestellten Anträge ersucht.
3. Mit Verfügung vom 4. September 2023 wies das Steuergericht den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung und entsprechende superprovisorische Anweisung des Steueramts ab. X wurde antragsgemäss eine Kopie des Arrestbefehls des Steueramts vom 8. August 2023 zugestellt, mit einer Frist zur Stellungnahme bis 14. September 2023. Zudem wurde er ordnungshalber auf allfällige Kostenfolgen aufmerksam gemacht. Zur Begründung wurde festgehalten, dass die Einsprache gegen einen Arrestbefehl nicht zulässig sei.
Bis heute ist von X beim Steuergericht keine Stellungnahme eingelangt.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. X hat mit Rekurs und Beschwerde vom 31. August 2023 beim Steuergericht den gegen ihn gerichteten Arrestbefehl des kantonalen Steueramts vom 8. August 2023 angefochten. Es stellt sich die Frage, ob eine solche Anfechtung möglich ist.
1.1 Im vorliegenden Fall hat das kantonale Steueramt am 26. Mai 2023 eine Sicherstellungsverfügung gegen X erlassen. Das Steuergericht ist mit Urteil vom 25. September 2023 (SGSTA.2023.12; BST.2023.11) auf die dagegen eingereichten Rechtsmittel nicht eingetreten. Gestützt auf diese Sicherstellungsverfügung hat das Betreibungsamt B den umstrittenen Arrest vollzogen und X die Arresturkunde vom 21. August 2023 zugestellt. X hat Rekurs und Beschwerde erhoben und verlangt v.a. die Aufhebung des Arrestbefehls. Weiter beantragt er die aufschiebende Wirkung und die superprovisorische Anordnung, auf weitere Vollzugs- und Verwertungsmassnahmen zu verzichten. Eine diesbezügliche Stellungnahme des Steueramts ist nicht eingeholt worden.
1.2 Das
Steueramt hat wie erwähnt am 26. Mai 2023 eine Sicherstellungsverfügung
erlassen. Auf einen Rekurs und eine Beschwerde ist das Kantonale Steuergericht (KSG)
nicht eingetreten, da die Rechtsmittelfristen verstrichen waren. Die
Sicherstellungsverfügung gilt nach Art. 170 Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, SR 642.11) bzw.
§ 184bis Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) als Arrestbefehl nach
Art. 274 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1). Der
Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Eine Einsprache
gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig (Art. 170 Abs. 2
DBG; § 184bis Abs. 2 StG; vgl. auch KSG, Urteil vom 8.5.2017,
SGSTA.2017.12; BST.2017.12; GEM.2017.1, E. 3.2, unter gerichtsentscheide.so.ch;
Reiser Hans, in Basler Kommentar
zum SchKG, Art. 278 SchKG N 18). Der Schuldner kann sich somit nur gegen die
Sicherstellungsverfügung zur Wehr setzen. Eine zusätzliche Rekurs- und
Beschwerdemöglichkeit gegen den Arrestbefehl ist nicht vorgesehen, auch wenn hier
das Steueramt Vertreter der Gläubiger ist. Zusätzlich möglich ist lediglich
eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des Betreibungsamts gegen den
Arrestvollzug, falls das Betreibungsamt betreibungsrechtliche Vorschriften
verletzt haben sollte (vgl. Art. 17 SchKG; Richner
Felix et al., Handkommentar zum
DBG, Art. 170 N 8; KSG vom 8.5.2017, a.a.O., E. 3.2). Im vorliegenden Fall
verlangt X v.a. auch die Aufhebung des Arrestbefehls. Nachdem gegen den
Arrestbefehl aber wie gesehen keine Einsprache möglich ist, kann auch nicht
unter Ausschluss des Einspracherechts direkt ein Rekurs und eine Beschwerde
eingereicht werden. Auf die erhobenen Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten.
2. Bei
diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende X die Kosten zu tragen. Diese
sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf
CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist
nicht geschuldet.
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Demnach wird erkannt:
1. Auf Rekurs und Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von CHF 500 werden X zur Bezahlung auferlegt.
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrent (eingeschrieben)
- KStA, Rechtsdienst
- Gemeindesteuerregisterführer der EG …
- Gemeindesteuerregisterführer der EG …
Expediert am: