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Verfahren, Akteneinsicht
Keine Verletzung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz: Kein Recht auf Aktenzustellung an einen Rechtsanwalt im Steuerverfahren, auch nicht nach dem kantonalen Informations- und Datenschutzgesetz.
StG § 134
DBG Art. 114
Urteil SGDIV.2023.9 vom 2. April 2024
Aus den Erwägungen:
2.1. Der Rekurrent beantragt zunächst, die Rekursgegnerin sei gerichtlich anzuweisen, über das hängige Aktenzustellungsgesuch ohne weitere Abklärung und gestützt auf die bereits bestehenden Beurteilungen zu entscheiden. Mit anderen Worten verlangt er eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Erlass einer entsprechenden anfechtbaren Verfügung. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Akteneinsicht per se sei nicht verweigert worden, womit eine anfechtbare Verfügung obsolet sei.
2.2. Letzterem ist entgegenzuhalten, dass Rechtsanwalt X zunächst mit Schreiben vom 22. November 2023 und sodann nochmals ausdrücklich am 29. November 2023 um Zustellung der Verfahrensakten ersuchte. Indem die Vorinstanz zwar nicht die Aktenein-sicht, jedoch die Zustellung der Verfahrensakten verweigerte, kam sie dem Rechtsbegehren von Rechtsanwalt X nicht nach. Dies hätte durchaus mit entsprechendem Rechts-mittel verfügt werden können resp. allenfalls müssen. Der Vorinstanz ist indes darin zuzustimmen, dass eine Rückweisung zwecks Erlass einer anfechtbaren Verfügung nunmehr weder prozessökonomisch sinnvoll noch für den Rekurrenten von Vorteil wäre, zumal die Vorinstanz kaum zu einem anderen Schluss kommen würde und sich damit das Kantonale Steueramt abermals mit der Angelegenheit beschäftigen müsste, nachdem es den vorliegenden Rekurs bereits formell an die Hand genommen hat. Dieser prozessuale Leerlauf gilt es zugunsten des Rekurrenten zu vermeiden, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen und die Angelegenheit nachfolgend im Sinne des Eventualantrages des Rekurrenten direkt zu beurteilen ist.
3.1. Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat, einsehen. Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. § 134 StG, Art. 114 DBG). Im Verwaltungsverfahren ist es üblich, dass nur das Recht gewährt werden muss, die Originalakten in der Amtsstelle einsehen zu können (vgl. RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 114 N 19; ZWEIFEL et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich etc. 2018, 2. Aufl., S. 184 mit Hinw. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts; siehe auch Art. 26 VwVG).
3.2. Der Rekurrent beruft sich auf § 26 Abs. 1 InfoDG, welcher ihm gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Urteil vom 11. März 2019 (2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019) das Recht auf Aktenzustellung einräume. Dieser Argumentation kann indes nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht verweist im besagten Entscheid zunächst auf seine ständige Rechtsprechung, in welcher es im Verwaltungsverfahren das Vorgehen der Behörden regelmässig schützt und entschied, das Recht auf Akteneinsicht umfasse grundsätzlich nur das Recht auf Einsichtnahme am Sitz der Behörde. Es bestätigte bislang wiederholt, dass kein absoluter Anspruch auf Zusendung der Akten bestehe, sondern lediglich im Rahmen einer bestehenden Praxis ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung, soweit die jeweiligen Umstände vergleichbar seien. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Aktenzustellung an den Anwalt ergebe sich nicht (vgl. E. 2.2.7.). Das Bundesgericht fährt in E. 2.2.8. fort, dass dieser Praxis unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzgesetzes Kritik erwachse, da gemäss Art. 8 Abs. 1 jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen könne, ob Daten über sie bearbeitet würden. Die Auskunft sei, worauf die Kritik abziele, in der Regel «schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie» zu erteilen. Dies gelte zwar auch für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, aber nur soweit die Daten durch ein Bundesorgan bearbeitet würden. Im konkreten Fall fehle es daran, weil die Staats- und die Gemeindesteuern sowie auch die direkte Bundessteuer durch den jeweiligen Kanton verlangt und bezogen würden. Der veranlagende Kanton wende sein eigenes Verfahrens- und Datenschutzrecht an, soweit das Bundesrecht keine Vorgaben mache. Somit sei im konkreten Fall das Datenschutzrecht des Kantons Solothurn massgebend. Der Frage nach der verfassungswidrigen Auslegung und Anwendung desselben sei jedoch vorliegend nicht weiter nachzugehen, da sie nicht gerügt worden sei.
3.3. Damit anerkennt das Bundesgericht zwar die Kritik aus der Lehre an der von ihm geschützten Praxis der Behörden, lässt in der Folge die Frage, ob aufgrund des Datenschutzrechts ein Recht auf Zustellung der Akten besteht, jedoch sowohl auf Bundes- als mangels entsprechender Rüge auch auf Kantonsebene ausdrücklich offen. In der Tat sieht § 26 Abs. 1 InfoDG vor, dass eine Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen ist. Desgleichen hält das InfoDG jedoch in § 12 Abs. 3 fest, die Einsichtnahme in amtliche Akten geschehe vor Ort, durch Zustellung einer Kopie oder durch elektronische Datenträger. Mithin ist das Akteneinsichtsrecht gewahrt, wenn dem Betroffenen die Akten im Sitzungszimmer der Veranlagungsbehörde zur Einsicht aufgelegt werden, wie dies vorliegend offeriert worden ist. Dies entspricht bei den Verwaltungsbehörden des Kantons Solothurn sodann auch der gängigen Praxis. Ein Recht auf Aushändigung oder Zustellung der Akten existiert damit im Kanton Solothurn nicht, was der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich nicht entgegensteht. Immerhin weist das «Solothurner Steuerbuch» unter Punkt 1.1.3 darauf hin, dass bei Nichtherausgabe von Akten Kopien gegen Gebühr herzustellen sind, soweit dies der Verwaltung keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht. Ob die Erstellung eines Kopiensatzes unverhältnismässigen Aufwand verursacht, liegt jedoch letztlich im Ermessen des betroffenen Steueramtes, so dass auch gestützt darauf kein Anspruch auf Herausgabe der Verfahrensakten begründet werden kann. Zwar mag das Vorgehen der Verwaltungsbehörden als nicht bürgerfreundlich erscheinen, die Vorinstanz kann aber von Gesetzes wegen nicht gezwungen werden, die Akten dem Vertreter zuzustellen. Eine Verletzung des InfoDG lässt sich demgemäss klarerweise nicht ausmachen, so dass sich auch die Einholung einer Vernehmlassung bei der Informations- und Datenschutzbeauftragten erüb-rigt. In der Konsequenz ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch im Endeffekt eine Rechtsverweigerung erkennbar, weshalb sich der Rekurs als unbegründet erweist und abzuweisen ist.