Steuergericht
Urteil vom 9. September 2024
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Laffer, Tastan
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGDIV.2024.1
gegen
betreffend Hundesteuer 2024
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Rechnung vom 11. April 2024 verlangte die Einwohnergemeinde (EG) Y von X die Hundesteuer 2024 von CHF 120 für den Hund A. Dagegen erhob X am 15. April 2024 beim Gemeinderat Einsprache und ersuchte im Wesentlichen um Reduktion der Hundesteuer um CHF 40 aufgrund einer Medienmitteilung vom 15. Februar 2024 der Staatskanzlei bzw. eines Urteils des Kantonalen Steuergerichts in dieser Hinsicht und eines Schreibens vom Februar 2024 des Veterinärdienstes.
1.2 Mit Entscheid vom 16. Mai 2024 lehnte die EG Y die Einsprache ab. Dazu wurde vor allem angeführt, die Hundesteuer 2024 über CHF 120 sei korrekt in Rechnung gestellt worden. Die Budget-Gemeindeversammlung lege jeweils die Hundesteuer für das Folgejahr fest. Dabei gehe es lediglich um diese Steuer und nicht um die Kontrollzeichengebühr. Zudem bestehe kein weiteres Gebührenreglement, wo die Hundesteuer geregelt sei. Aufgrund des Beschlusses der Budget-Gemeindeversammlung stelle die Gemeindeverwaltung im April die Hundesteuer in Rechnung. Auf den zusätzlichen Einzug der kantonalen Kontrollzeichengebühr verzichte die Gemeinde seit Jahren. Es falle nicht in die Kompetenz der Verwaltung oder des Gemeinderats, die Höhe der durch die Gemeindeversammlung festgelegten Hundesteuer nachträglich abzuändern.
2.1 Mit Beschwerde vom 19. Mai 2024 gegen den Gemeinderatsentscheid vom 16. Mai 2024 gelangte X (nachfolgend Beschwerdeführerin) an den Regierungsrat. In der Folge wurde die Eingabe an das Kantonale Steuergericht überwiesen. Es wird vor allem geltend gemacht, gemäss Medienmitteilung vom 15. Februar 2024 der Staatskanzlei werde das Hundegesetz revidiert, im Nachgang zu einem entsprechenden Urteil des Steuergerichts. Weiter sei an der Gemeindeversammlung Y vom … 2023 die Hundesteuer auf CHF 120 festgesetzt worden. Aufgrund eines Schreibens vom Februar 2024 des Veterinärdienstes sei die durch die Einwohnergemeinden erhobene Totalabgabe der Hundehalterinnen und Hundehalter im Jahr 2024 um CHF 40 kleiner als im Vorjahr. Dass die EG Y auf der Hundesteuer von CHF 120 beharre, sei daher nicht gerechtfertigt. Sodann sei es nicht korrekt, dass an der Gemeindeversammlung vom … 2023 über eine Hundesteuer von CHF 120 beschlossen worden sei. Dort sei der Einfachheit halber immer von einer Hundesteuer gesprochen worden und nicht von einer Kontrollzeichengebühr. Hätte die EG Y die Hundesteuer tatsächlich erhöhen wollen, hätte sie über einen Betrag von CHF 160 an der Gemeindeversammlung beschliessen müssen. Dieses Jahr müsse die Gemeinde keine Kontrollzeichengebühr an das Amt für Landwirtschaft abliefern. Also sei es nicht richtig, dass der Gemeinderat ohne Gemeindeversammlungsbeschluss die reine Hundesteuer auf CHF 120 pro Hund erhöhe. Es wird um Überprüfung des Gemeinderatsentscheids vom 16. Mai 2024 ersucht.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2024 hielt die EG Y vor allem Folgendes fest: Die Gemeinde verfüge weder über ein Gebührenreglement noch über ein Reglement, welches die Hundesteuer näher regle. Daher werde die Höhe dieser Steuer jeweils jährlich mit dem Beschluss über das Budget für das Folgejahr neu festgelegt. Für das Jahr 2024 habe die Gemeindeversammlung die Hundesteuer auf CHF 120 pro Hund festgelegt. Die Gemeinde habe in der Vergangenheit darauf verzichtet, die kantonale Kontrollzeichengebühr in Rechnung zu stellen. So sei den Hundehaltern lediglich die Hundesteuer gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung fakturiert worden. Es sei korrekt, dass die Gemeindeversammlung vom betreffenden Steuergerichtsentscheid im Hinblick auf die Hundesteuer 2024 noch keine Kenntnis gehabt habe. Die Annahme, dass die Gemeindeversammlung in Kenntnis dieses Entscheids eine tiefere Hundesteuer festgesetzt hätte, sei rein hypothetisch. Dass in den letzten vier Jahren die Hundesteuer auf Hundemarken und Hundesteuer aufgeteilt worden sei, sei falsch. Es werde ertragsseitig nur der Ertrag der Hundesteuer ausgewiesen. Lediglich auf der Ausgabenseite werde die Position Hundemarken aufgeführt. Die Gemeinde habe bis anhin die Kontrollzeichengebühr dem Kanton entrichten müssen, auch wenn sie die Gebühr den Hundehaltern nicht in Rechnung gestellt habe. Da die Gemeindeversammlung vom … 2023 die Höhe der Hundesteuer 2024 auf CHF 120 festgesetzt habe, ohne festzustellen, dass in diesem Betrag die kantonale Kontrollzeichengebühr inkludiert sei, habe sich weder die Gemeindeverwaltung noch der Gemeinderat in der Kompetenz gesehen, den Gemeindeversammlungsbeschluss abzuändern.
2.3 Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2024 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die EG Y in den Hundesteuerrechnungen 2020 und 2021 die Kontrollzeichengebühr von CHF 40 verrechnet habe. An der Gemeindeversammlung sei wie jedes Jahr über eine Hundesteuer von CHF 120 inkl. Kontrollzeichengebühr abgestimmt worden, was die Budgets der letzten 4 Jahre deutlich zeigen würden. Die Erhöhung der reinen Hundesteuer von CHF 80 auf CHF 120 sei nie beschlossen worden und eine solche Erhöhung hätte vor die Gemeindeversammlung gebracht werden müssen. Zudem sei unklar, seit wann die Allgemeinheit die Kosten für die Kontrollzeichengebühr trage. Aufgrund des Steuergerichtsurteils vom 4. Dezember 2023 sei die Totalabgabe der Hundehalterinnen und Hundehalter im Jahr 2024 um CHF 40 pro Hund kleiner als im Vorjahr. Dass laut Gemeinde die Hundehalter die Kontrollzeichengebühr bis anhin nicht hätten entrichten müssen, sei falsch. Jede Gemeinde habe bis 2023 die Kontrollzeichengebühr einziehen müssen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Das Kantonale Steuergericht KSG beurteilt Beschwerden gegen Entscheide über die Hundesteuer (§ 56 Abs. 1 lit. b Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Dies gilt aufgrund des nahen Sachzusammenhangs auch für die Kontrollzeichengebühr (KSG vom 4.12.2023, SGDIV.2023.4, E. 1, Urteil zur Publ. bestimmt unter Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2023 Nr. 14). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. Auf diese ist somit einzutreten.
2. Für jeden meldepflichtigen, im Kanton gehaltenen Hund hat gemäss § 11 Abs. 1 des Hundegesetzes (HuG, BGS 614.71) der Halter oder die Halterin in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Hundesteuer von CHF 50 Franken bis maximal CHF 200 und eine Kontrollzeichengebühr gemäss Gebührentarif (GT, BGS 615.11) zu entrichten. Diese Gebühr beläuft sich nach § 115 Abs. 1 lit. c GT auf CHF 40. Der Kantonsrat kann die Hundesteuer den veränderten Verhältnissen anpassen. Nach § 11 Abs. 2 HuG legen die Einwohnergemeinden für jeden auf ihrem Gebiet gehaltenen Hund die Hundesteuer im Rahmen von Abs. 1 fest. Die Einnahmen der kantonalen Hundesteuer fallen an die Gemeinde (§ 11 Abs. 3 HuG).
3. Das Steuergericht hat mit Urteil vom 4. Dezember 2023 (SGDIV.2023.4, a.a.O.) festgehalten, dass die kantonale Kontrollzeichengebühr für Hunde gegen das Äquivalenzprinzip verstosse und daher widerrechtlich sei. Der Kanton hat darauf die Kontrollzeichengebühr aufgehoben (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4, Information Hundewesen des Veterinärdienstes vom Februar 2024; Medienmitteilung der Staatskanzlei vom 15.2.2024). Die EG Y hat anhand der Angaben und Unterlagen seit mehreren Jahren jeweils im Rahmen des Budgets die Hundesteuer auf CHF 120 festgelegt (vgl. Beschwerdebeilagen 6, Budgets 2021-2024; siehe auch Vernehmlassungsbeilage 1, Beschluss und Antrag zum Budget 2024) und verlangt jetzt eine Hundesteuer von CHF 120. Die Beschwerdeführerin hält vor allem fest, dass in der Hundesteuer bis 2023 auch die Kontrollzeichengebühr enthalten gewesen sei.
3.1 Gemäss § 11 Abs 1 HuG hat ein Hundehalter wie gesagt (vgl. oben, E. 2) in der Wohngemeinde eine Hundesteuer zwischen CHF 50 und CHF 200 zu bezahlen sowie eine Kontrollzeichengebühr gemäss § 115 Abs. 1 lit. c GT. Die Kontrollzeichengebühr wird aber vom Kanton nicht mehr eingezogen (vgl. oben, E. 3). Der Kanton hat daher den Einwohnergemeinden im Februar 2024 mitgeteilt, dass die Totalabgabe der Hundesteuer 2024 um CHF 40 kleiner sei (Beschwerdebeilage 3, Information Veterinärdienst).
3.2 Nach § 11 Abs. 2 HuG legen die Einwohnergemeinden wie erwähnt die Hundesteuer im Rahmen von Abs. 1 fest. Die Gemeinden werden damit aufgefordert, die Hundesteuer in einem rechtssetzenden Reglement festzulegen. Ein solches Reglement ist in Y offenbar nicht vorhanden. Hier wird die Hundesteuer, wie aufgezeigt, lediglich im Rahmen des jährlichen Budgets festgelegt, was nicht korrekt ist.
3.3 Seit Jahren hält die EG Y aufgrund der Unterlagen und Angaben im Rahmen der Budgetabstimmung etwas ungenau fest, dass die Hundesteuer CHF 120 betrage. Diese hat sich bisher zusammengesetzt aus der eigentlichen kommunalen Hundesteuer von CHF 80 und der Kontrollzeichengebühr von CHF 40. Zumindest bis ins Jahr 2021 war dies auch auf den Rechnungen an die Hundehalter ersichtlich (vgl. Replikbeilagen, Rechnungen 2020 und 2021). Auf den Rechnungen ab 2022 wurde formell nicht korrekt nur noch eine Hundesteuer von CHF 120 erhoben (Beschwerdebeilagen 1, Rechnungen 2022 und 2023), ohne dass dies wie ausgeführt im Budgetbeschluss ersichtlich gewesen wäre. Nichtsdestotrotz muss die EG Y wie gesehen in den Jahren 2022 und 2023 die in § 11 Abs. 2 HuG festgelegte Kontrollzeichengebühr von CHF 40 pro Hund an den Kanton abliefern. Die effektive Hundesteuer betrug somit CHF 80. Dies gilt auch für das Budget 2024, welches am … 2023 verabschiedet wurde (vgl. Beschwerdebeilage 6). Für das Jahr 2024 ist somit eine kommunale Hundesteuer von CHF 80 vorgesehen.
3.4 Nachdem der Kanton, wie aufgezeigt, seit dem Steuergerichtsentscheid vom 4. Dezember 2023 (a.a.O., vgl. oben, E. 3) auf die Kontrollzeichengebühr per sofort verzichtet, ist es nicht korrekt, wenn die EG Y diese Gebühr faktisch trotzdem erhebt und für sich behält oder die Hundesteuer ohne ausdrücklichen Entscheid des Souveräns auf CHF 120 erhöht. Wenn die Gemeinde nunmehr geltend macht, sie habe in den letzten Jahren darauf verzichtet, die Kontrollzeichengebühr in Rechnung zu stellen, so stimmt dies mit den Rechnungen 2023 und 2024 formell überein (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 2, Hundesteuerrechnungen 2023 und 2024). Faktisch musste die Gebühr aber trotzdem abgeliefert werden, so dass der Gemeinde letztlich ein Betrag von CHF 80 pro Hund verblieb. Auf jeden Fall hat die Gemeinde durch die unklaren Rechnungen eine missverständliche Situation geschaffen, die sich nicht zu Lasten der Hundehalter auswirken darf.
3.5 Die Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als begründet und ist daher gutzuheissen. Die EG Y ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Hundesteuer von CHF 80 in Rechnung zu stellen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Gemeinde die Kosten zu tragen; sie hat eigene finanzielle Interessen vertreten und wird daher kostenpflichtig (vgl. Solothurnische Gerichtspraxis SOG 2010 Nr. 20 E. 13d). Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 GT auf CHF 1'000 festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die Beschwerdeführerin sich selbst vertreten hat.
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Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einwohnergemeinde Y angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Hundesteuer von CHF 80 in Rechnung zu stellen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000 werden der Einwohnergemeinde Y zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- EG Y (eingeschrieben)
- Volkswirtschaftsdepartement, Departementssekretariat
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
Expediert am: