Steuergericht
Urteil vom 22. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Acemoglu, Bossart, Kellerhals, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGGEM.2017.2
Bürgergemeinde Olten,
v.d. BDO AG
gegen
Einwohnergemeinde Olten
betreffend Veranlagungen Steuerperioden 2008-2015
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Verfügungen vom 30. November 2016 eröffnete das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA) der Bürgergemeinde Olten (nachfolgend Rekurrentin) die definitiven Veranlagungen der Steuerjahre 2008 bis 2015. Da die solothurnischen Bürgergemeinden gemäss § 90 lit. c StG (Steuergesetz, BGS 614.11) auf kantonaler Stufe nicht steuerpflichtig sind, dienen die Veranlagungen der Bürgergemeinden ausschliesslich den Einwohnergemeinden als Basis einer allfälligen eigenen Veranlagung.
Am 9. Dezember 2016 eröffnete die Einwohnergemeinde Olten (nachfolgend Rekursgegnerin) die definitiven Veranlagungen für die Gemeindesteuern der Jahre 2008 bis 2015. Gleichzeitig wurden die folgenden Beträge in Rechnung gestellt:
…
2. Gegen die definitiven Veranlagungen der einfachen Staatssteuer erhob die Rekurrentin am 23. Dezember 2016 Einsprache beim KStA. Dabei wurde sinngemäss beantragt, die Veranlagungen aufzuheben und festzustellen, dass die Rekurrentin vollständig von der Gemeindesteuerpflicht befreit sei. Dabei berief sie sich auf den zwischen der Rekursgegnerin und der Rekurrentin abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag aus dem Jahr 1958. Gemäss diesem Vertrag verzichtete die Rekursgegnerin darauf, von ihrer Möglichkeit Gebrauch zu machen, Vermögen und Einkommen der Bürgergemeinde zur Besteuerung heranzuziehen. Somit fehle der Rekursgegnerin die Rechtsgrundlage, um von der Rekurrentin Gemeindesteuern zu erheben.
Am 23. Dezember 2016 erhob die Rekurrentin zudem Einsprache bei der Rekursgegnerin gegen deren Veranlagungen und Steuerrechnungen. Auch hier beantragte die Rekurrentin im Wesentlichen die Aufhebung der Veranlagungen und Steuerrechnungen und die Feststellung, dass die Rekurrentin von der Gemeindesteuerpflicht befreit sei. In formeller Hinsicht verlangte sie die Verfahrenssistierung, bis ein rechtskräftiger Entscheid des Kantons über das Bestehen der Steuerpflicht vorliege.
3. Am 20. Dezember 2016 erhob die Rekurrentin eine Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Solothurn und verlangte von ihm unter anderem, die Einhaltung des Vertrags von 1958 durchzusetzen.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 nahm das KStA zu Handen des für die Instruktion des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens zuständigen Finanzdepartements Stellung zum Verfahren. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 sistierte das Finanzdepartement das Aufsichtsbeschwerdeverfahren bis zur Erledigung der kantonalen Einsprache. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 überwies das KStA die Einsprache auf kantonaler Stufe zuständigkeitshalber an die Rekursgegnerin.
4. Mit Beschluss vom 22. Mai 2017 hielt der Rat von A fest, dass es bezüglich der Steuerpflicht der Rekurrentin zwischen dem Vertrag von 1958 und dem aktuellen § 3 des Steuerreglements, der die grundsätzliche Besteuerung der Bürgergemeinde vorsieht, einen Widerspruch gebe. Weiter stellte er fest, dass die Rekurrentin gestützt auf den Vertrag von 1958 bis dato von der Steuerpflicht befreit sei, soweit das Steuersubstrat nicht direkt oder indirekt aus der Tätigkeit der Ersparniskasse Olten (EKO) resultiere. Weiter hielt er fest, dass der Vertrag von 1958 die Gleichwertigkeit der gegenseitigen Leistungen verletze und somit dringend der Anpassung bedürfe. Deshalb wurde die Finanzdirektion zusammen mit dem Rechtsdienst beauftragt, alles Notwendige in die Wege zu leiten, um die Gleichwertigkeit der Leistungen im Vertrag von 1958 wiederherzustellen und die Diskrepanz zwischen § 3 Steuerreglement und dem Vertrag zu beseitigen.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 ersuchte die Rekurrentin die Rekursgegnerin, den Beschluss vom 22. Mai 2017 zu erläutern. Mit Brief vom 6. Juni 2017 nahm das Stadtpräsidium Olten dazu Stellung und hielt fest, dass im Dispositiv lediglich die Steuerpflicht thematisiert und in teilweiser Gutheissung des Antrags der Rekurrentin festgestellt worden sei, dass die Rekurrentin von der Steuerpflicht befreit sei, mit Ausnahme sämtlichen Vermögens und sämtlicher Erträge, welche aus der Tätigkeit der EKO resultieren bzw. im Zusammenhang stehen würden. Diese würden der ordentlichen Gemeindesteuerpflicht unterstehen. Die kantonalen Veranlagungen könnten durch einen Gemeindeentscheid nicht aufgehoben werden. Die Veranlagungsbehörde werde in einem späteren Verfahren die Herkunft der Vermögens- und Ertragswerte prüfen und gegebenenfalls die Veranlagungen revidieren müssen.
5. Gegen den Beschluss des Stadtrats vom 22. Mai 2017 (Einspracheentscheid) liess die Rekurrentin mit Schreiben vom 21. Juni 2017 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Dabei wurde beantragt, den Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Rekurrentin uneingeschränkt von der Gemeindesteuerpflicht befreit sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei erwog sie im Wesentlichen, dass es sich bei der Rekurrentin wie auch der Rekursgegnerin gemäss Art. 45 KV um selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts handle. Gemäss § 247 Abs. 3 StG könnten die Einwohnergemeinden die Bürgergemeinden der Gewinn- und Kapitalsteuer unterwerfen. Die Besteuerung der Bürgergemeinde sei somit für die Einwohnergemeinde fakultativ und es würde ein Gestaltungsspielraum bestehen. Zwischen der Rekursgegnerin und der Rekurrentin würde ein solcher rechtsgültiger öffentlich-rechtlicher Vertrag bestehen, der die Frage der Gemeindesteuerpflicht zwischen diesen beiden Gemeinwesen abschliessend regle. Mit diesem Vertrag habe sich die Rekurrentin unter anderem auf alle Zeit aus der Pflicht ausgekauft, der Rekursgegnerin Einkommen- und Vermögenssteuern zu bezahlen. Betreffend die Besteuerung der EKO, welche im Jahr 1993 aufgelöst und im Jahr 2002 aus dem Handelsregister gelöscht worden sei, würde für das Erheben von Gemeindesteuern von der Rekurrentin eine Rechtsgrundlage fehlen. Im Rahmen der Auflösung der EKO habe zudem keine Steuersukzession durch die Rekurrentin stattgefunden. Der Beschluss des Rats würde die beiden Rechtspersönlichkeiten vermischen. Die Rekurrentin als eigenes Rechtssubjekt sei gemäss Vertrag aus dem Jahr 1958 vollständig und auf ewige Zeiten von Gemeindesteuern befreit. So wäre auch eine allfällige Liquidationsdividende nicht steuerbar gewesen.
6. In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2017 beantragte die Rekursgegnerin, auf den Rekurs nicht einzutreten, eventualiter den Rekurs abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. Dabei führte die Rekursgegnerin im Wesentlichen aus, dass sich vorliegend die berechtigte Frage stellen würde, ob die Rekurrentin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Beschlusses der Rekursgegnerin vom 22. Mai 2017 habe. So könne die reine Feststellung bzw. Erläuterung des Vertragswortlautes keine Beschwer im rechtlichen Sinne darstellen. Durch den Beschluss würden weder neue Rechte begründet noch Pflichten auferlegt. Somit würde es an einer notwendigen Beschwerdelegitimation fehlen. Materiell brachte die Rekursgegnerin vor, dass in der Rekursschrift nicht auf das Abhandenkommen der Gleichwertigkeit der Leistung und dem Auftrag, diese Gleichwertigkeit wiederherzustellen eingegangen worden sei. Es würde deshalb davon ausgegangen, dass diese beiden Teile des Beschlusses akzeptiert würden. Sie verweist sodann auf diverse Zahlungen in den Jahren 1996 und 1997, womit die Rekurrentin eine Steuerforderung von CHF … aus definitiver Veranlagung des Jahres 1995 akzeptiert und bezahlt habe. Sie führt weiter aus, dass die strenge formelle Trennung zwischen Bürgergemeinde und EKO nicht vorgesehen gewesen sei, im Gegenteil: Indem sich die Rekurrentin verpflichtet habe, weiterhin ihr soziales Engagement, insbesondere im kulturellen Bereich aufrecht zu erhalten, habe sie selber diese Vermischung herbeigeführt. So habe das kulturelle Engagement nachgewiesenermassen darin bestanden, die Finanzierung des Stadttheaters mittels Gewinnen aus der EKO zu tätigen. Die Vermischung der beiden Rechtspersönlichkeiten sei gewollt gewesen. Weiter machte sie veränderte Verhältnisse geltend und dass dem Vertrag die Gleichwertigkeit der Leistung abhandengekommen sei. Sie verwies darauf, dass auch die Rekurrentin mit ihren Steuerzahlungen der Jahre 1996 und 1997 selber davon ausgehen würde, dass die Gleichwertigkeit der Leistungen nicht mehr vorhanden sei.
7. Mit Replik vom 18. September 2017 hielt die Rekurrentin fest, dass die Rekursgegnerin versuche, für bestimmte Vorgänge einen Zusammenhang zu den Tätigkeiten der EKO zu konstruieren, um so Gemeindesteuern bei der steuerbefreiten Rekurrentin erheben zu können. Indem die Rekursgegnerin somit die vertragsmässig vorgesehene uneingeschränkte Steuerbefreiung wieder einschränke, sei die Rekurrentin beschwert, weshalb auf den Rekurs einzutreten sei. Die Steuerpflicht der früheren EKO habe mit deren Untergang geendet. Die von der Rekursgegnerin geforderte Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen könne nur einvernehmlich zwischen den beiden Vertragsparteien erfolgen. Die Rekurrentin sei aber nicht willens, diesen Vertrag aufzuheben oder abzuändern. Der Rekurrentin seien keine Zahlungen bezüglich einer Veranlagung aus dem Jahr 1995 bekannt. Auch eine allfällige Zahlung eines Steuerbetrags würde keine neuen Rechte und Pflichten entstehen lassen. Der Rekurrentin sei aus dem Konkurs der EKO ein Verlust von CHF … Mio. entstanden. Was die Rekursgegnerin der Steuerpflicht unterstelle, seien Bilanzbereinigungen im Zusammenhang der Einigung mit einem Gläubigerkonsortium. Insgesamt betrage der Nettoverlust der Rekurrentin aber CHF … Mio. Die Geschäftsaktivitäten der EKO seien von der … übernommen worden, die bezüglich ihrer Geschäftsaktivitäten in Olten der Gemeindesteuerpflicht unterliegen würde.
8. Mit Duplik vom 27. März 2018 bestritt die Rekursgegnerin die Anträge der Rekurrentin. Materiell hielt sie fest, dass es um die Steuerpflicht gehe, die durch Gesetz geregelt sei. Die Prüfung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Verträge sei einem anderen Verfahren vorbehalten. Im öffentlichen Recht herrsche keine Privatautonomie und gesetzliche Pflichten könnten nicht durch Vertrag wegbedungen werden. Gesetzliche Regelungen würden entgegenstehenden vertraglichen Regelungen vorgehen. Effektiv habe die Rekursgegnerin zu den materiellen Anträgen der Rekurrentin keine Stellung genommen, da sie sich nicht als zuständig erachte. Die Steuerveranlagungen habe das KStA vorgenommen. Die Rekursgegnerin habe nur die Steuerrechnung erlassen. Nur diese könne Gegenstand eines Verfahrens vor der kommunalen Steuerbehörde sein.
9. Mit Verfügung des Steuergerichts vom 25. September 2018 wurde den Parteien die für das Urteil vorgesehene Besetzung bekannt gegeben. Mit Brief vom 2. Oktober 2018 lehnte die Rekurrentin den Richter Christian Winiger ab, da dieser von 2003 bis 2008 Rechtskonsulent der Rekursgegnerin gewesen sei. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 wurde festgehalten, dass im vorliegenden Verfahren anstelle von Christian Winiger Timur Acemoglu als Ersatzrichter vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 lehnte die Rekursgegnerin Timur Acemoglu ab, da dieser als Bürger der Stadt Olten einen Interessenkonflikt haben könnte. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 wurde festgehalten, dass infolge Verhinderung eines Richters neu folgende Urteilsbesetzung vorgesehen sei: Dr. Thomas A. Müller, Dr. Aristide Roberti, Dr. Adolf C. Kellerhals, Timur Acemoglu, Sonja Bossart und Wolfgang Hatzinger. Gleichzeitig wurde der gestellte Ausschlussantrag abgelehnt.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1 § 92 und 93 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) zählen Ausschluss- und Ablehnungsfälle von Richtern und Gerichtschreibern auf. Diese können u.a. abgelehnt werden, wenn sie aus irgendeinem Grund als befangen erscheinen (§ 93 Abs. 1 lit. f GO). Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied des Gerichts, entscheidet dieses in Abwesenheit der betroffenen Person über das Begehren. Der Richter, dessen Ausstand begehrt wird, muss nicht ersetzt werden (vgl. § 98 Abs. 1 lit. d GO).
1.2 Die Rekursgegnerin hat den Ausschluss von Timur Acemoglu als Richter im vorliegenden Verfahren v.a. beantragt, weil eine namhafte Forderung der Rekursgegnerin umstritten sei und Timur Acemoglu als Bürger der Stadt Olten ein grosses Interesse haben könnte, diese Forderung abzuwenden. Über dieses Ausschlussbegehren wurde anlässlich der Urteilsberatung vom 22. Oktober 2018 denn zuerst in Abwesenheit von Ersatzrichter Timur Acemoglu entschieden. Die Tatsache, dass er Bürger von Olten ist, kann indes noch keinen Ausschlussgrund bewirken. Da er auch Einwohner der Stadt Olten ist, ist nicht zu erkennen, dass ihm die erforderliche Unbefangenheit fehlen würde. In einem solchen Fall braucht es konkretere Gründe, die berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit aufkommen lassen würden; dass Timur Acemoglu Bürger von Olten ist, reicht dafür wie gesagt nicht aus. Zudem hat er vor der Urteilsberatung mitgeteilt, sich nicht befangen zu fühlen (vgl. § 97 Abs. 1 GO). Das Ausschlussbegehren ist demnach unbegründet und daher abzuweisen. Überdies wurde dem gegen Richter Christian Winiger gestellten Ablehnungsbegehren nachgekommen. Im Übrigen wurden gegen die Besetzung für das vorliegende Urteil keine weiteren Einwände erhoben.
2.1 Mit Einsprache vom 23. Dezember 2016 hat die Rekurrentin die Gemeindesteuerrechnungen der Jahre 2008 bis 2015 angefochten. Gemäss § 256 StG kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Gemeindesteuerberechnung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Vorliegend geht es noch nicht um die eigentliche Berechnung der Gemeindesteuer, sondern vorfrageweise soll geklärt werden, ob die Rekurrentin der Steuerpflicht unterliegt. Nachdem auch das KStA die an es adressierte Einsprache zuständigkeitshalber an die Rekursgegnerin überwiesen hat, gebietet allein schon das Gebot der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), dass die Rekurrentin die Möglichkeit haben muss, den vorinstanzlichen Entscheid gerichtlich überprüfen zu lassen.
2.2 Die Rekursgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2017 einen Nichteintretensantrag gestellt. Bestritten werden das Vorliegen eines gültigen Beschwerdegrundes und das Fehlen der Beschwerdelegitimation.
2.2.1 Die Beschwerdegründe umfassen gemäss § 67bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 124.11) die Verletzung von kantonalem Recht oder Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit. Mit der Behauptung, der Beschluss des Stadtrats, wonach die Bürgergemeinde nur steuerbefreit sei, soweit das Steuersubstrat nicht direkt oder indirekt aus der Tätigkeit der EKO resultiere, sei nicht rechtens, wird zumindest sinngemäss eine Rechtsverletzung durch die Rekursgegnerin geltend gemacht, auch wenn sie weder konkrete Gesetzesnormen noch Rechtsgrundsätze zitiert, die verletzt sein sollen. Ob es effektiv zu einer Rechtsverletzung gekommen ist, ist in den materiellen Erwägungen zu überprüfen.
2.2.2 Die Befugnis zur Rekurserhebung setzt in Steuersachen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (sog. Beschwer). Indem die Rekurrentin vorliegend eine Befreiung von der Steuerpflicht anstrebt und die Rekursgegnerin umgekehrt die Rekurrentin der Steuerpflicht unterstellen möchte, liegt das Interesse der Rekurrentin auf der Hand (M. Zweifel/H. Casanova/M. Beusch/S. Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., § 24 N 23). Die Rekurrentin ist daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig (§ 56 Abs. 1 lit. a GO).
2.3 Ein Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 22. Mai 2017 und wurde der Rekurrentin am 29. Mai 2017 zugestellt. Am 21. Juni 2017 wurde die Rechtsschrift der Rekurrentin der Post übergeben. Demzufolge wurde der Rekurs fristgerecht erhoben. Auf den Rekurs ist einzutreten.
3. Streitig ist zwischen den Parteien, in welchem Ausmass die Rekurrentin gegenüber der Rekursgegnerin steuerpflichtig bzw. von den Steuern befreit ist.
Bürgergemeinden sind gemäss § 90 Abs. 1 lit. c StG im Kanton Solothurn bezüglich der direkten Staatssteuer von der Steuerpflicht befreit. Gemäss § 247 Abs. 3 StG können die Einwohnergemeinden die Bürgergemeinden jedoch der Gewinn- und Kapitalsteuer unterwerfen für Betriebe mit wirtschaftlichem Zweck, die einen Gewinn abwerfen, und für jene Teile des Kapitals und des Gewinns, welche nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken oder wohltätigen und gemeinnützigen Einrichtungen dienen. Die Rekursgegnerin hat von dieser gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht und unterstellt gemäss § 3 ihres Steuerreglements Bürgergemeinden, für welche eine persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit (§ 85 StG) zur Gemeinde besteht, der Steuerpflicht.
Zwischen der Rekurrentin und der Rekursgegnerin gibt es aber auch noch den verwaltungsrechtlichen Vertrag betreffend Vermögensausscheidung, den Auskauf des Lehrer- und Schulholzes und den Auskauf der Steuerpflicht vom Februar 1958 zu beachten. Gemäss Ziff. VI. dieses Vertrags verzichtet die Rekursgegnerin mit Wirkung vom 1. Januar 1958 auf alle Zeiten darauf, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Vermögen und Einkommen der Bürgergemeinde zur Besteuerung heranzuziehen. Weiter steuerpflichtig bleiben soll gemäss Vertrag demgegenüber die EKO als öffentlich-rechtliches Institut der Bürgergemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die grundsätzliche Anwendbarkeit dieses Vertrags und somit die grundsätzliche Steuerbefreiung der Rekurrentin wird indes auch von der Rekursgegnerin anerkannt. Streitig ist demnach nur, ob eine Steuerpflicht der Rekurrentin besteht für Vermögen und Erträge, die aus der Tätigkeit der EKO resultieren.
4. Zwischen dem kommunalen Steuerreglement der Rekursgegnerin und dem zwischen den Parteien abgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Vertrag gibt es somit einen Widerspruch. Nach Ansicht der Rekursgegnerin in der Duplik vom 27. März 2018 geht in einem solchen Fall die gesetzliche Regelung der vertraglichen Regelung vor. Dieser nicht näher begründeten Aussage kann so nicht zugestimmt werden. Zweifellos verlangt grundsätzlich das Gesetzmässigkeitsprinzip (vgl. U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., § 7 Rz. 368 ff.), dass sich das gesamte Verwaltungshandeln auf das Gesetz abstützen muss. Das Vertrauensprinzip (vgl. U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, a.a.O., § 11 Rz. 627), das von der Verwaltung ebenfalls beachtet werden muss, spricht demgegenüber dafür, dass sich die Parteien auf abgeschlossene Verträge verlassen dürfen. Nach Lehre und Praxis ist daher eine Abwägung zwischen den Interessen an der Gesetzmässigkeit und am Vertrauensschutz vorzunehmen, wobei dem Interesse am Vertrauen in den Bestand des Vertrags im Hinblick auf den Bindungswillen der Parteien und dem Grundsatz "pacta sunt servanda" erhöhtes Gewicht zukommen (U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, a.a.O., § 11 Rz. 636). Sodann sind ursprünglich fehlerhafte Verträge, die schon bei ihrem Abschluss gegen Rechtsvorschriften verstossen, zumindest dann nichtig, wenn bewusst ein rechtswidriger Erfolg herbeigeführt werden soll (U. Häfelin/G. Müller/ F. Uhlmann, a.a.O. § 17 Rz. 1111). Ein solcher Vertrag ist mindestens anfechtbar (vgl. U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, a.a.O., § 17 Rz. 1114). Vorliegend geht es aber nicht um einen ursprünglich fehlerhaften Vertrag, sondern um einen nachträglich fehlerhaften Vertrag. Solche Verträge sind nicht nichtig. Hier kann nur eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse oder die geänderten Rechtsnormen in Frage kommen (vgl. U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, a.a.O., § 17 Rz. 1122 ff.). Eine Anpassung kann aber stets nur in die Zukunft wirken. Somit ist festzuhalten, dass für die vorliegend betroffenen Steuerperioden 2008-2015 der umstrittene Vertrag zur Anwendung gelangt, was auch die Rekursgegnerin nicht bestritten hat (oben, E. 3).
5. Nach dem Gesagten ist damit zu beachten, dass selbst für die Rekursgegnerin die grundsätzliche Anwendbarkeit des verwaltungsrechtlichen Vertrags von 1958 nicht bestritten ist. In ihrem Einspracheentscheid vom 22. Mai 2017 hat die Rekursgegnerin festgehalten, dass die Rekurrentin gestützt auf den Vertrag von 1958 bis dato von der Steuerpflicht befreit ist, soweit das Steuersubstrat nicht direkt oder indirekt aus der Tätigkeit der EKO resultiert. In diesem Umfang hat die Rekursgegnerin die Einsprache gutgeheissen. Strittig ist somit lediglich, ob Steuersubstrat, das direkt oder indirekt aus der Tätigkeit der EKO resultiert, von der Steuerbefreiung ausgenommen ist (vgl. oben, E. 3).
6.1 Um diesen Punkt beantworten zu können, ist der Vertrag von 1958 auszulegen. Zwar kann sich fragen, ob dafür nicht das Verwaltungsgericht zuständig wäre (vgl. § 48 Abs. 1 lit. b GO; Duplik der Rekursgegnerin). Da aber nach dem Gesagten letztlich die Steuerpflicht der Rekurrentin streitig ist (oben, E. 3), ist insofern das Steuergericht als zuständig zu erachten. Generell sind verwaltungsrechtliche Verträge nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Massgebend ist somit, wie der Empfänger eine Willensäusserung aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen verstehen durfte oder musste. Bei der Auslegung ist zudem zu beachten, dass die Verwaltungsbehörden dem öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen haben. Im Zweifelsfall ist daher zu vermuten, dass sie keinen Vertrag abschliessen wollten, der mit dem öffentlichen Interesse im Widerspruch steht (U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, a.a.O., § 17 N 1103). Primäres Auslegungsmittel ist der Wortlaut. Ergänzend sind die "Umstände" (Ort, Zeit, Verhalten der Parteien vor oder nach Vertragsabschluss, Interessenlage der Parteien, Verkehrsauffassung etc.) zu berücksichtigen (P. Gauch/W. R. Schluep/J. Schmid/H. Rey, Schweizerisches Obligationsrecht, 8. A., N 1206 ff., mit weiteren Hinweisen).
6.2 Wortlaut des Vertrags:
Die Steuerfolgen sind in Ziff. VI. des Vertrags geregelt. Ausdrücklich wurde festgehalten: "Die Einwohnergemeinde verzichtet somit mit Wirkung vom 1. Januar 1958 auf alle Zeiten von der ihr in § 12 Abs. 2 des Gesetzes betr. die direkte Staats- und Gemeindesteuer vom 24. September 1939 oder in späteren Steuergesetzen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, Vermögen und Einkommen der Bürgergemeinde zur Besteuerung heranzuziehen." Zwei Absätze später wurde festgehalten: "Die Ersparniskasse Olten als öffentlich-rechtliches Institut der Bürgergemeinde Olten mit eigener Rechtspersönlichkeit bleibt jedoch im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung weiterhin steuerpflichtig." Ausdrücklich haben die Parteien somit festgehalten, dass die EKO nach dem Willen der Parteien weiterhin besteuert werden sollte. Auffallend ist, dass die Steuerfolgen für die beiden Steuersubjekte Bürgergemeinde Olten und EKO zwar in der gleichen Vertragsziffer, aber doch in unterschiedlichen Absätzen und somit getrennt behandelt werden. Klar unterschieden wurde somit zwischen den Steuerfolgen für die Rekurrentin auf der einen Seite und denjenigen für die EKO auf der anderen Seite.
6.3 Umstände des Vertrags:
Die Ausscheidung des Gemeinde-Vermögens zwischen Einwohner- und Bürgergemeinde war bereits damals ein ziemlich altes Vorhaben, welches aus verschiedenen Gründen immer wieder vertagt worden war. In § 195 des Solothurnischen Gemeindegesetzes von 1949 wurde bereits festgehalten, dass das noch ausgeschiedene Vermögen früherer sogenannter Einheitsgemeinden zwischen Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden aufzuteilen sei. Entsprechende Verhandlungen wurden damals aufgenommen. Während beispielsweise das Kirchgemeinde-Vermögen längstens ausgeschieden war, waren die Verhältnisse zwischen der Oltner Bürger- und Einwohnergemeinde noch nicht (vollends) geklärt.
Vorliegend sind in den Akten verschiedene Unterlagen vorhanden, die auf den Willen der Parteien hindeuten. Zu erwähnen ist zunächst ein Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn vom 2. Dezember 1957 (Vorakten, S. 257). Darin wurde festgehalten, dass die Einwohnergemeinden durch § 12 Abs. 2 des Steuergesetzes ermächtigt werden, die Bürgergemeinden für ihre nicht gemeinnützen Zwecken dienenden Vermögensobjekte und ihre Betriebe mit wirtschaftlichem Zwecke, die Überschuss abwerfen, zu besteuern. "Dieser Bestimmung widerspricht es nicht, wenn zukünftig die Bürgergemeinde Olten von der Steuer befreit wird, während die Ersparniskasse Olten und die auswärtigen Bürgergemeinden, die im Gebiet der Gemeinde Olten Vermögensobjekte besitzen, weiterhin der Steuerpflicht unterliegen; denn das Besteuerungsrecht gemäss § 12 Abs. 2 umfasst auch das Recht, beim Vorliegen besonderer Verhältnisse auf die Besteuerung zu verzichten."
Zu erwähnen ist weiter die Abstimmungsbotschaft (Botschaft und Antrag) der Rekursgegnerin vom 31. Dezember 1957 (Vorakten, S. 290 ff.). Auf Seite 3 der Abstimmungsbotschaft wird festgehalten, dass die Ausscheidung zwar auf den ersten Blick für die Einwohnergemeinde ein etwas mageres Ergebnis zeitigen würde. Indessen dürfe aber nicht vergessen werden, dass bereits früher eine grössere Anzahl von Grundstücken des ehemaligen Gemeindevermögens bei verschiedenen Gelegenheiten definitiv der Einwohnergemeinde zugeteilt worden sei. Im Rahmen der "Güterauseinandersetzung" entledigte sich die Bürgergemeinde auch ihrer Lehrerholz- und Schulholzpflicht, was hier nur nebenbei zu erwähnen ist. Weiter kann Seite 7 f. der Abstimmungsbotschaft entnommen werden, dass der Staat die Bürgergemeinde nicht besteuern würde und die Besteuerung der Einwohnergemeinde überlassen habe, ob sie jene für die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken oder wohltätigen und gemeinnützigen Einrichtungen dienende Vermögensobjekte sowie für ihre Betriebe mit wirtschaftlichem Zweck besteuern wolle. Die Einwohnergemeinde habe von diesem Recht Gebrauch gemacht und zwar sowohl gegenüber der Bürgergemeinde als auch gegenüber ihrem als selbständige Anstalt betriebenen Bankinstitut, der Ersparniskasse Olten. Durch das Beispiel anderer Gemeinwesen angeregt, habe die Bürgergemeinde "den Wunsch vorgebracht, die Einwohnergemeinde möchte ihr gegenüber künftig auch auf die Besteuerung verzichten, wogegen sie eine angemessene Abfindung zu leisten bereit wäre. Dabei sollte allerdings die Besteuerung der Ersparniskasse nicht in Frage gestellt werden. Spezialkommission und Gemeinderat haben die Frage geprüft und sind zum Schluss gekommen, dass diesem Wunsch entsprochen werden sollte. […] kamen Spezialkommission und Gemeinderat zum Schluss, es sei die Auskaufssumme auf Fr. 100'000.-- zu reduzieren. Der Auskauf der Steuerpflicht durch die Bürgergemeinde bedingt eine Abänderung von § 4 des A Steuerreglements, worin aber ausdrücklich festgestellt werde, dass die Ersparniskasse Olten weiterhin steuerpflichtig bleibt." Die Auskaufsumme wurde schliesslich mittels Landabtretungen geleistet. Auf Seite 9 der Abstimmungsbotschaft ist sodann festgehalten: "Der Gemeinderat hielt dafür, dass mit diesen Leistungen die Befreiung der Bürgergemeinde von der Lehrerholz-, der Schulholz- und Steuerpflicht in genügender Weise abgegolten sei. Dabei zog er auch in Betracht, dass in Olten der Betrieb des Stadttheaters und die Veranstaltung von Abonnementkonzerten gemäss langjähriger, bewährter Tradition der Bürgergemeinde obliegt, die damit ein nicht unbeträchtliches Opfer bringt, auch wenn ihr von Seiten der Einwohnergemeinde eine Subvention zufliesst."
6.4 In der Folge wurde der Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde und der Bürgergemeinde genehmigt und § 4 des A Steuerreglements vom 25. November 1943 erhielt folgenden Wortlaut: "Die Bürgergemeinde Olten ist gemäss Auskaufsvertrag vom 31. Dezember 1957 von der Steuerpflicht befreit. Die Ersparniskasse Olten als öffentlich-rechtliches Institut der Bürgergemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit bleibt jedoch weiterhin steuerpflichtig…" (vgl. auch Vorakten, ausserordentliche Gemeindeversammlung vom 9. Januar 1958, S. 354 f.).
6.5 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Behauptung der Rekursgegnerin in Ziff. II.2. ihrer Stellungnahme vom 18. August 2017, dass eine strenge formelle Trennung zwischen Bürgergemeinde und Ersparniskasse nicht vorgesehen gewesen sei, aufgrund des Vertragstextes und der Materialien nicht gefolgt werden kann. So ist allen Materialien und nicht zuletzt dem Vertragstext eins, dass die EKO als öffentlich-rechtliches Institut der Bürgergemeinde Olten mit eigener Rechtspersönlichkeit stets von der Steuerbefreiung "auf alle Zeiten" ausgenommen war und im Umkehrschluss die Parteien die Bürgergemeinde von den Steuern auf alle Zeiten befreien wollten. Eine klare Trennung der Rechtspersönlichkeiten wurde demnach vorgenommen.
6.6 Weiter führt die Rekursgegnerin in Ziff. II.2. ihrer Stellungnahme aus, dass die Rekurrentin durch ihr soziales Engagement, insbesondere im kulturellen Bereich mittels aus der Ersparniskasse getätigten Gewinnen, selber die "Vermischung" herbeigeführt habe. In Ziff. IX. des Vertrags haben die Parteien festgehalten: Die Bürgergemeinde ist gewillt, "wie bis anhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihre freiwillig übernommenen Aufgaben auf kulturellem und sozialem Gebiet zu erfüllen.". Das soziale Engagement ist hier aber offensichtlich als Absichtserklärung und nicht als konkrete Verpflichtung ausgestaltet worden, weshalb die Parteien bewusst von einer "freiwilligen" Aufgabe gesprochen haben. Den Materialien kann dazu entnommen werden, dass nicht nur die Rekurrentin, sondern auch die Rekursgegnerin damals das Stadttheater mit Subventionen unterstützte (vgl. oben, E. 6.3). Eine Vermischung der Rechtspersönlichkeiten zwischen der Ersparniskasse und der Rekurrentin ist hier aber nicht ersichtlich. Gewinne der Ersparniskasse wurden bei deren Auszahlung an die Rekurrentin mit ihrem übrigen Vermögen vermischt. Erst danach wurden sie unter anderem für das Stadttheater verwendet. Ein direkter Bezug zwischen den Gewinnen aus der Ersparniskasse und der Finanzierung des Stadttheaters fehlt. Der Rekursgegnerin kann somit in ihren Ausführungen nicht gefolgt werden.
7. Schliesslich macht die Rekursgegnerin geltend, dass im Rahmen der Gleichwertigkeit der Leistungen der Vertragsparteien der Vertrag aufgrund der veränderten Verhältnisse abgeändert werden müsse. Streitgegenstand bildet vorliegend indessen wie gesehen an sich nur die Steuerpflicht der Rekurrentin (vgl. oben, E. 3 und 6.1). Es kann jedoch festgehalten werden, dass es grundsätzlich in Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist, dass vertragliche Rechte und Pflichten aufgehoben oder angepasst werden können, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts massgebend waren, seit Abschluss des Vertrags nachtäglich so stark verändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden darf, d.h. wenn das Beharren auf der ursprünglich vereinbarten Forderung geradezu eine Ausbeutung des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und damit einen Rechtsmissbrauch darstellen würde (vgl. oben, E. 4; U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, a.a.O., § 17 N 1124; BGE 122 I 341). Die Frage, ob hier der vorbestandene Vertrag aufgrund der clausula rebus sic stantibus angepasst oder sogar mit zukünftiger Wirkung gekündigt werden muss, da er nach heutigem Verständnis wohl nicht mehr "auf alle Zeiten" gelten kann, steht der Beurteilung des Steuergerichts aber nicht offen. Die Kompetenzen des Steuergerichts sind in § 56 GO festgelegt. Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen ist wie erwähnt das Verwaltungsgericht zuständig (oben, E. 6.1; § 48 Abs. 1 lit. b GO).
8. Damit ist der Rekurs gutzuheissen. Gemäss § 163 StG können der Rekurrentin bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten obliegen daher dem Staat. Der Rekurrentin ist eine Parteientschädigung von CHF 2'000 (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
****************
Demnach wird beschlossen:
Der Antrag der Rekursgegnerin auf Ausschluss von Timur Acemoglu als Richter im vorliegenden Verfahren wird abgewiesen;
und erkannt:
1. In Gutheissung des Rekurses wird festgestellt, dass die Rekurrentin vollumfänglich von der Gemeindesteuerpflicht befreit ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Rekurrentin wird zulasten der Rekursgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 2'000 (inkl. Auslagen und MWSt) zugesprochen.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrentin (eingeschrieben)
- EG der Stadt Olten, Rechtsdienst (eingeschrieben)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
Expediert am:
(Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_1104/2018 vom 18.02.2019 abgewiesen)