Steuergericht
Urteil vom 5. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Laffer, Wiedmann
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGGEM.2025.1
gegen
betreffend Verzugszinsen Gemeindesteuer 2020
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Gemeindesteuerrechnung 2020 vom 22. Juli 2024 verlangte die Einwohnergemeinde (EG) Y von den Steuerpflichtigen A und B X Gemeindesteuern von CHF 20'452 zuzüglich CHF 939.30 Verzugszins. Gegen diese Gemeindesteuerrechnung erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 6. September 2024 Einsprache. Sie machten geltend, nie eine entsprechende Rechnung oder Mahnung erhalten zu haben, weshalb sie keinen Grund sehen würden, einen Verzugszins zu bezahlen. Ihre Steuerrechnungen seien immer fristgerecht bezahlt worden und sie seien nie etwas schuldig geblieben. Daher hätten sie die Steuerrechnung ohne Verzugszins von CHF 939.30 bezahlt.
1.2 Mit Einspracheentscheid vom 27. November 2024 lehnte die EG Y die Einsprache ab. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, die Gemeinde habe alles korrekt veranlasst, die Vorbezugsrechnung in 3 Raten, die Rechnung aufgrund der provisorischen Veranlagung und die Rechnung aufgrund der definitiven Veranlagung. Der Verzugszins sei korrekt verrechnet worden.
2.1 Mit Rekurs vom 27. Dezember 2024 gegen diesen Einspracheentscheid gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Es wird beantragt, die Verzugszinsrechnung vom 22. Juli 2024 aufzuheben, unter Kostenauflage zulasten der Gemeinde. Dazu wird vor allem geltend gemacht, die Rekurrenten hätten während rund 20 Jahren in der Gemeinde Y gewohnt und die Vorbezugsrechnungen sowie die definitiven Steuerrechnungen jeweils nach Erhalt fristgerecht bezahlt. Im Frühjahr 2021 hätten die Rekurrenten ihren Wohnsitz in den Kanton C nach D gewechselt. Die Gemeinde Y sei offensichtlich mit der Veranlagung in Verzug geraten, da die definitive Steuerrechnung 2020 erst im August 2024 erhoben und anschliessend auch bezahlt worden sei. Die Rekurrenten bestreiten, die Vorbezugsrechnungen für die Gemeindesteuern 2020 im März 2020 erhalten zu haben, zumal andernfalls, wie in den Vorjahren, eine Begleichung der Schuld erfolgt wäre. Auch die Rechnung aufgrund der provisorischen Veranlagung vom November 2021 sei den Rekurrenten nie zugestellt worden. Die Gemeinde könne nicht beweisen, die Vorbezugs- und Steuerrechnungen korrekt zugestellt zu haben. Die Rekurrenten bestreiten deren Erhalt. Demnach sei die angefochtene Verzugszinsrechnung aufzuheben. Es wird um Gutheissung des Rekurses ersucht, unter Kostenfolge zulasten der Gemeinde.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2025 (Postaufgabe) hielt die EG Y vor allem fest, dass die Vorbezugsrechnung vom März 2020 und die provisorische Schlussrechnung vom 30. November 2021 den Rekurrenten zugestellt worden seien, da keine entsprechende Meldung der Unzustellbarkeit bei der Gemeinde eingegangen sei. Zudem sollte den Rekurrenten das Verfahren des Steuerbezugs der Gemeinde aufgrund der langjährigen Zugehörigkeit zur EG Y bekannt sein. Eine fehlende Vorbezugsrechnung hätte auffallen sollen. Die Verzugszinsen seien nach geltendem Recht berechnet und erhoben worden; sie seien geschuldet. Es wird beantragt, der Rekurs sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrenten.
Dazu
ist von den Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurs erfolgte form- und fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§§ 256 ff. und 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; § 7 Abs. 4 Steuerreglement der EG Y). Die Rekurrenten sind beschwert. Auf den Rekurs ist einzutreten.
Im vorliegenden Fall ist der Verzugszins der Gemeindesteuerrechnung 2020 streitig.
2.1 Die Gemeindesteuern werden durch den/die Verwalter/in bezogen. Als Vorausbezug werden mit Fälligkeit am 1. April, am 1. August und, sofern keine Schlussabrechnung vorliegt, am 1. Dezember je 1/3 der Vorjahressteuer erhoben. Ist eine Vorjahressteuer nicht bekannt, so ist auf die Steuererklärung oder auf den mutmasslich geschuldeten Betrag abzustellen; wird ein mutmasslich geschuldeter Betrag festgesetzt, so ist der/die Steuerpflichtige vorher anzuhören (§ 11 Steuerreglement). Die Steuer muss innert 30 Tagen seit der Fälligkeit entrichtet werden. Säumige Steuerpflichtige sind zu mahnen. Wird der Steuerbetrag binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit nicht entrichtet, so ist er vom Ablauf dieser Frist an zu den vom Regierungsrat für die Staatssteuer festgesetzten Bedingungen verzinslich. Ist bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die der/die Zahlungspflichtige nicht zu vertreten hat, eine Steuerrechnung noch nicht zugestellt, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung. Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so ist die Betreibung einzuleiten. Zuviel bezahlte, nicht geschuldete Steuern, Bussen und Strafsteuern werden von Amtes wegen mit Zins zurückerstattet; es gelten die vom Regierungsrat für die Staatssteuer festgesetzten Bedingungen (§ 12 Steuerreglement).
2.2 Eine Verzugszinspflicht setzt somit kumulativ voraus, dass (1) der Betrag fällig ist, (2) eine Zahlungsaufforderung zugestellt wurde und (3) der Betrag nicht bezahlt worden ist. Dies bedeutet, dass die Verzugspflicht erst nach Ablauf von 30 Tagen nach Zustellung einer provisorischen oder definitiven Steuerrechnung (frühestens aber 30 Tage nach Fälligkeit) beginnt (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 164 N 4 f.; Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 16 E. 3.3).
3. Nach Ansicht der EG Y haben die Rekurrenten die Vorbezugsrechnung im März 2020, die provisorische Veranlagung mit Rechnung im November 2021 und die definitive Veranlagung mit Rechnung im August 2024 erhalten. Bezahlt wurde indessen erst die definitive Rechnung. Die Rekurrenten machen dagegen vor allem geltend, nie eine frühere Rechnung erhalten zu haben.
3.1 Die Gemeindesteuern werden, wie gesehen (vgl. oben, E. 2.1), gemäss § 11 f. Gemeindesteuerreglement am 1. April, 1. August und 1. Dezember zu je 1/3 erhoben. Sie müssen innert 30 Tage seit Fälligkeit entrichtet sein, andernfalls ist ab dem 31. Tag ein Verzugszins geschuldet. Bedingung einer Verzugszinspflicht ist der Erhalt einer Zahlungsaufforderung, mithin einer provisorischen oder definitiven Rechnung. Nach Ansicht der Gemeinde sei die Vorbezugsrechnung im März 2020 an die bekannte Adresse in Y verschickt worden. Sie sei nicht als unzustellbar zurückgekommen.
3.2 Eine Verfügung, wozu auch Vorbezugsrechnungen gehören, gilt als eröffnet, wenn sie ordnungsgemäss zugestellt wurde. Die Zustellungsart wählt die Steuerbehörde. Aus einer mangelhaften Zustellung dürfen einem Steuerpflichtigen keine Nachteile erwachsen. Grundsätzlich ist es Sache der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass die Zustellung erfolgt ist. Kann der Nachweis nicht ohne weiteres erbracht werden, vor allem bei Normalzustellung mit A- oder B-Post, ist die fehlerhafte Postzustellung nicht einfach zu vermuten. Auf die Darstellungen des Steuerpflichtigen, dass er eine Veranlagung nicht erhalten hat, ist aber nur abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei der gute Glaube zu vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen, dass ein Zustellfehler nicht ausgeschlossen werden kann, genügen nicht. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (vgl. zum Ganzen KSGE 2021 Nr. 16 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung).
3.3 Die Rekurrenten machen geltend, während Jahren die Vorbezugs- und definitiven Steuerrechnungen immer fristgerecht bezahlt zu haben. Im Frühjahr 2021 seien sie in den Kanton C nach D gezogen. Die Gemeinde sei mit der Veranlagung in Verzug geraten. In den Akten der EG Y befindet sich die provisorische Steuerrechnung vom 29. November 2021. Sie wurde korrekt nach D adressiert. Nicht bei den Akten sind indes die eigentlichen Vorbezugsrechnungen vom März 2020. Eingereicht wurden nur Journal- und Kontoauszüge. Nachdem in den Akten keine Vorbezugsrechnungen existieren, kann hier nicht zu Ungunsten der Steuerpflichtigen davon ausgegangen werden, dass diese fristgerecht zugestellt wurden. Aus dem Umstand, dass in früheren Jahren Vorbezugsrechnungen bezahlt wurden, kann die EG Y nichts für sich ableiten. Der Rekurs erweist sich demnach insoweit als begründet.
3.4 Hingegen ist kein Grund ersichtlich, warum nach den Vorbezugsrechnungen auch die korrekt adressierte provisorische Steuerrechnung vom 29. November 2021 nicht angekommen sein soll. Hier machen die Rekurrenten keine Umstände geltend, die darauf hindeuten würden, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Nichtzustellung besteht. Lediglich ein theoretisch möglicher Zustellfehler der Post genügt nicht, um von einer Nichtzustellung auszugehen (vgl. oben, E. 3.2). Der Rekurs ist damit insoweit unbegründet.
3.5 Nach dem Ausgeführten ist der strittige Verzugszins nicht bereits ab der Fälligkeit des Vorbezugs zu erheben, sondern erst aufgrund der Zustellung der provisorischen Veranlagung mit Rechnung vom 29. November 2021 nach Ablauf deren Fälligkeit am 29. Dezember 2021, d.h. seit 30. Dezember 2021. Die Höhe des Zinssatzes von 3.0 bzw. 3.5 % ab 2024 ist unstreitig. Der Rekurs ist demnach im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die teilweise obsiegenden resp. teilweise unterliegenden Rekurrenten anteilsmässig Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'000 festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag). Es rechtfertigt sich hier, den Rekurrenten diese Kosten zur Hälfte, ausmachend CHF 500, aufzuerlegen. Die Gemeinde hat keine Kosten zu tragen. Parteientschädigungen sind keine geschuldet, wobei namentlich die teilweise obsiegenden Rekurrenten sich selbst vertreten haben.
1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2. Den Rekurrenten werden Gerichtskosten von CHF 500 zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten (eingeschrieben)
- Einwohnergemeinde Y (eingeschrieben)
- VB Solothurn (PersID …)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement, Kanzlei
Expediert am: