Steuergericht

 

Urteil vom 3. April 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Flury, Roberti

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGNEB.2016.10

A AG

v.d. Kurt Stauffer, Rechtsanwalt und Notar

 

 

gegen

 

 

Kant. Steueramt

 

betreffend Handänderungssteuer



hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    B ist Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der A AG (nachfolgend Rekurrentin). Mit Kaufvertrag vom 12. Dezember 2013 verkaufte B der Rekurrentin das Grundstück GB X Nr. 001 zum Kaufpreis von CHF ….

 

       Mit Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 13. Januar 2014 stellten die Betriebs-wirtschaftlichen Dienste FD der Rekurrentin eine Handänderungssteuer von CHF … in Rechnung. Die Veranlagungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

 

2.    Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 reichte die Rekurrentin ein Revisionsgesuch ein und verlangte die Rückerstattung der bezahlten Handänderungssteuer. Dabei wurde festge-halten, dass keine wirtschaftliche Handänderung vorliegen würde, wenn der Alleininha-ber einer Immobiliengesellschaft ein ihm gehörendes Grundstück seiner Immobiliengesellschaft verkauft. Die Amtschreiberei, die den Kaufvertrag erstellt hat, habe gewusst, dass B Alleininhaber der Rekurrentin war. Das Kantonale Steueramt (KStA) müsse sich das Wissen der Amtschreiberei anrechnen lassen. Bei einer amtlichen Veranlagung dürfe die Mitwirkungspflicht nicht gleich streng gehandhabt werden wie bei der gemischten Veranlagung. Ob ein Vorgang der Handänderungssteuerpflicht unterliegt, sei eine Rechtsfrage. Diese Frage konnte die Rekurrentin nicht beantworten. Sie habe daher alles getan, was sie tun konnte und tun musste. Eine Revision sei zuzulassen, wenn sonst ein schockierendes, das Gerechtigkeitsgefühl stark verletzendes Ergebnis nicht vermieden werden könne. Dies sei hier der Fall.

 

 

3.    Mit Verfügung vom 5. September 2016 wurde das Revisionsgesuch abgewiesen. Das KStA hielt dabei fest, dass B als Verkäufer und Alleinaktionär der Rekurrentin hier ein Geschäft mit sich selbst abgeschlossen habe. Die Rekurrentin verfüge als Aktiengesellschaft über einen Verwaltungsrat, der in der Lage sein müsse, eine Veranlagungsverfügung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte die Rekurrentin den Revisionsgrund bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen können.

 

 

4.    Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 liess die Rekurrentin Einsprache erheben. Dabei wurde geltend gemacht, dass erst der Vertreter der Rekurrentin im Rahmen eines anderen Mandates auf den Kaufvertrag gestossen sei. Die Rekurrentin habe keine Veranlassung gehabt, an der eigenen Steuerpflicht zu zweifeln. Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen sei nicht hervorgegangen, dass der Vorgang steuerfrei sei. Die Kos-tenübersicht habe erst der Vertreter einverlangt. Dieser sei der Rekurrentin nicht auto-matisch zugestellt worden. Eine Sorgfaltspflichtverletzung könne der Rekurrentin nicht vorgeworfen werden. Die Behauptung, dass sie durch eigene Recherchen zur Auffassung gelangt sei, dass der Vorgang keine Handänderungssteuer auslösen würde. Das Steueramt könne die eigene Verantwortung für fehlerfreies Handeln nicht einfach auf den Verwaltungsrat einer steuerpflichtigen Person abwälzen. Für die rechtliche Subsumtion sei ausschliesslich das Steueramt zuständig. Eine solch komplexe Frage könne von einem Steuerpflichtigen nicht ohne weiteres beantwortet werden. Die Amtschreiberei habe den Sachverhalt gekannt. Sie habe gewusst, dass B alleiniger Inhaber und Aktionär der Rekurrentin sei. Das KStA müsse sich das Wissen der Amtschreiberei anrechnen lassen, weil die Amtschreiberei als Hilfsperson des KStA gehandelt habe. Bei einer amtlichen Veranlagung würden die Mitwirkungspflichten nicht im gleichen Masse gelten wie bei einer amtlichen Veranlagung. Das KStA habe laut Untersuchungsmaxime den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Der Steuerpflichtige müsse alle Tatsachen vollumfänglich bekannt geben. Dies sei vorliegend geschehen. Es sei demgegenüber nicht Aufgabe des Steuerpflichtigen, Rechtsfragen zu beantworten. Der Begriff der "zumutbaren Sorgfalt" (Art. 147 Abs. 2 DBG) dürfe nicht allzu streng ausgelegt werden. Die Rekurrentin habe sich nicht veranlasst gesehen, eine Einsprache zu erheben. Dazu wäre sie nur verpflichtet gewesen, wenn die Steuer auf einem zu hohen Verkehrswert basiert hätte. Eine Revision sei dann zuzulassen, wenn sonst ein schockierendes, das Gerechtigkeitsgefühl stark verletzendes Ergebnis nicht vermieden werden kann. Dies sei hier der Fall.

 

 

5.    Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 übermittelte das KStA die Akten an das Steuerge-richt des Kantons Solothurn (KSG) zur Behandlung der Einsprache als sog. Sprungrekurs im Sinne von § 149 Abs. 3 StG.

 

 

6.    Mit Schreiben vom 8. November 2016 hielt das KStA im Rahmen der Vernehmlassung fest, dass es nachvollziehbar sei, dass die Rekurrentin sich nicht veranlasst sah, die Er-hebung der Handänderungssteuer zu hinterfragen. Die Sorgfaltspflicht sei daher zu rela-tivieren. Mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum eines Steuerpflichtigen könne aber bei einer Revision nicht berücksichtigt werden. Wer selbst nicht in der Lage sei, eine Veranlagungsverfügung zu überprüfen, habe sich an einen Sachverständigen zu halten. Das Gesetz gewähre einem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, ein ordentliches Rechtsmittel gegen eine Veranlagung einzureichen. Es widerspreche aber dem Sinn und Zweck einer Revision, nach Eintritt der Rechtskraft eines Entscheids eine Rechtskontrolle vorzunehmen. Gerade bei Steuern, die nicht regelmässig anfallen, habe sich ein Laie vorgängig bei den Steuerbehörden über allfällige Steuerfolgen zu erkundigen. Der Rekurrentin sei eine Revision daher zu verwehren. In materieller Hinsicht sei es hier auch fraglich, ob die Rekurrentin effektiv als Immobiliengesellschaft hätte angesehen werden können, weil sie vor 2012 eine Betriebsgesellschaft gewesen sei und erst im Dezember 2013 die erste Liegenschaft erworben habe. Somit sei fraglich, ob hier die Revision effektiv materiell hätte gutgeheissen werden können.

 

       Die Rekurrentin hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss § 168 Abs. 3 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) können gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung ergriffen werden. Gegen die frühere Veranlagungsverfügung hätte durch den Steuerpflichtigen eine Einsprache erhoben werden können (§ 149 Abs. 1 StG). Vorliegend hat daher die Rekurrentin mit der Einsprache das korrekte Rechtsmittel gewählt.

 

       Gemäss § 149 Abs. 3 StG kann eine Einsprache gegen eine einlässlich begründete Ver-anlagungsverfügung mit Zustimmung des Einsprechers als sog. "Sprungrekurs" an das KSG weitergeleitet werden. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 hat das KStA die Einsprache als Rekurs an das KSG weitergeleitet, was der Rekurrentin mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 mitgeteilt wurde. Die Rekurrentin hatte denn in der Einsprache ausdrücklich deren direkte Weiterleitung an das KSG beantragt. Es mache laut Rekurrentin keinen Sinn, dass der Rechtsdienst (des KStA), der das Revisionsbegehren bereits instruiert habe, sich nochmals mit den gleichen Rechtsfragen befasse. Es braucht demnach kein zusätzliches Einverständnis der Rekurrentin mehr. Die Einsprache wird somit als Rekurs entgegengenommen. Das angerufene Gericht ist sachlich zuständig. Der Rekurs ist nach § 160 Abs. 2 StG innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. September 2016. Am 5. Oktober 2016 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben. Das Rechtsmittel wurde fristgerecht erhoben. Auf den Rekurs ist einzutreten.

 

 

2.    Vorliegend verlangt die Rekurrentin in ihrem Revisionsgesuch vom 2. Juli 2015 die Aufhebung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 13. Januar 2014, weil die Rekurrentin eine Immobiliengesellschaft sei, die ein Grundstück von ihrem Alleinaktionär erworben habe. Gemäss der vom KStA veröffentlichten Praxis der solothurnischen Handänderungssteuer sei in solchen Fällen keine Handänderungssteuer geschuldet, weil hier wirtschaftlich gar keine Handänderung erfolge.

 

 

3.1   Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen können nur dann revidiert werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt. Nach § 165 Abs. 1 StG ist eine Revision namentlich dann zulässig,

a)    wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;

b)    wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat.

 

       Ausgeschlossen ist nach § 165 Abs. 2 StG immer dann, wenn der Antragsteller das als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (BGer vom 14.10.2013, 2C_1278/2012 = StR 2014 58; BGE 111 Ib 210).

 

3.2   Als Revisionsgrund wird hier im Sinne von § 165 Abs. 1 lit. b StG geltend gemacht, dass die Veranlagungsbehörde ausser Acht gelassen habe, dass der Verkäufer Alleinaktionär der Käuferin gewesen sei und dass es sich bei der Käuferin um eine Immobiliengesellschaft gehandelt habe. Diese Umstände seien der Amtschreiberei bekannt gewesen. Der Amtschreiberei sei eine Kopie der Namenaktie des Verkäufers zugestellt worden und auch im Auftrag an die Amtschreiberei sei festgehalten worden, dass der Verkäufer alleiniger Inhaber und Aktionär der Käuferin sei. Vorliegend ist das KStA Veranlagungsbehörde (§ 213 Abs. 1 StG). Die Veranlagung wird aber durch die Amtschreiberei vorbereitet und durch die Betriebswirtschaftlichen Dienste des Finanzdepartements eröffnet. Zu den Vorbereitungsarbeiten der Amtschreiberei gehören (vgl. Die Praxis der Solothurnischen Handänderungssteuer, S. 29, unter www.so.ch)

 

-        die Feststellung, ob auf das landwirtschaftliche Grundstück das BGBB anwendbar ist (§ 211 StG);

-        der begründete Antrag zur Festsetzung des Verkehrswerts (§ 210 StG), wenn der verurkundete Kaufpreis davon abweicht (§ 64 VV StG);

-        der begründete Antrag zur Festsetzung des Ertragswerts (§ 211 StG), wenn der Übernahmepreis tiefer ist als der Ertragswert (§ 64 VV StG);

-        die Berechnung der Steuer (§ 212 StG).

 

       Die Veranlagung der Handänderungssteuer geschieht somit in einem Zusammenspiel zwischen Amtschreiberei und KStA. Nicht zu den Aufgaben der Amtschreiberei gehört es, die Parteien in Steuersachen zu beraten. Auch ist es nicht Aufgabe der Amtschreiberei, allfällige objektive oder subjektive Steuerbefreiungsgründe zu suchen. Steuerbefrei-ungsgründe geltend zu machen, ist Sache des Steuerpflichtigen (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 123 N 78). Steuerbefreiungsgründe sind gegenüber dem KStA geltend zu machen. Die Amtschreiberei kann in steuerlicher Hinsicht aber nicht als "verlängerter Arm des Steueramts" oder als "Hilfsperson des Steueramts" bezeichnet werden, mit der Folge, dass sich das KStA sämtliche Informationen der Amtschreiberei automatisch anrechnen lassen müsste. Weiter kann hier festgehalten werden, dass die Beurteilung, ob es sich bei einer Gesellschaft um eine Immobiliengesellschaft handelt, nicht einfach ist. Ohne Konsultation weiterer Unterlagen (Statuten, Jahresrechnungen) ist die Beurteilung regelmässig nicht möglich. Keinesfalls kann einfach auf die Firmenbezeichnung abgestellt werden. Festzuhalten ist, dass vor dem KStA bei der Vornahme der Veranlagung keine Unterlagen zu dieser Frage vorhanden waren.

 

       Nach dem Gesagten ist es zumindest fraglich, ob hier ein Revisionsgrund vorliegt und das KStA effektiv Tatsachen, die ihm bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen hat.

 

3.3   Offen gelassen werden kann diese Frage, wenn der Steuerpflichtige als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Gerechtfertigt wird dieser Grundsatz mit der Subsidiarität der Revision als ausserordentliches Rechtsmittel und der Rechtssicherheit (H. Casanova, Änderungen rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide, ASA 61 [1992/93] 450; M. E. Looser, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Art. 51 StHG N 25a). Die Revision dient somit nicht dazu, vermeidbare Unterlassungen im Veranlagungsverfahren nachholen zu können. Zu den zumutbaren Sorgfaltspflichten eines jeden Steuerpflichtigen gehört es, eine Veranlagungsverfügung während der laufenden Rechtsmittelfrist zu überprüfen. Sollte sich ein Steuerpflichtiger ausserstande fühlen, eine Veranlagungsverfügung auf ihre rechtliche Korrektheit überprüfen zu können, hat er sich an eine entsprechende Fachperson zu wenden (M. Klöti-Weber/D. Siegrist/D. Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., § 201 N 16). Nicht zur Revision berechtigt eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine falsche Würdigung des Sachverhalts durch die entscheidende Behörde, weil das Revisionsverfahren nicht den Zweck verfolgt, einen als unrichtig erachteten rechtskräftigen Entscheid einer erneuten rechtlichen Überprüfung zu unterziehen (BGer vom 12.12.2003, 2P.198/2003 und 2A.346/2003 = StR 2005 47; BGer vom 5.3.2001 = ASA 70 [2001/02] 598 f.; StE 1986 B 97.11 Nr. 4, b; StE 1985 B 97.11 Nr. 3; M. E. Looser, a.a.O., Art. 51 StHG N 25a). Selbst wenn somit die Veranlagungsbehörde eine erhebliche Tatsache, die ihr bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, ausser Acht gelassen hat, kann die Revision nicht mehr angerufen werden, wenn dieser Rechtsmangel bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (KSGE 2011 Nr. 4, E. 5.1). Vorliegend kann festgehalten werden, dass von einer Aktiengesellschaft erwartet werden darf, dass sie eine Veranlagungsverfügung auf ihre rechtliche Korrektheit überprüft. Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR gehört es zu den unübertragbaren Aufgaben eines Verwaltungsrats, das Rechnungswesen und die Finanzkontrolle in der Gesellschaft sicherzustellen. Die Rekurrentin kann sich somit nicht mit dem Hinweis entlasten, keinen Anlass gehabt zu haben, an der korrekten rechtlichen Subsumtion durch das KStA zu zweifeln. Gerade wenn der einzige Verwaltungsrat der Gesellschaft als pensionierter Bodenleger möglicherweise über nicht ausreichend Fachkenntnis verfügt, eine nicht regelmässig anfallende Handänderungssteuerveranlagung auf ihre rechtliche Korrektheit überprüfen zu können, wäre er verpflichtet gewesen, die Veranlagungsverfügung durch eine Fachperson überprüfen zu lassen, statt auf deren mutmassliche Korrektheit zu vertrauen. Somit kann hier festgehalten werden, dass die Rekurrentin bei der Überprüfung der Veranlagungsverfügung nicht mit der ihr zumutbaren Sorgfalt vorgegangen ist. Die Revision ist vorliegend daher ausgeschlossen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die materielle Prüfung, ob es sich bei der Rekurrentin effektiv um eine Immobiliengesellschaft handelt.

 

 

4.    Damit unterliegt die Rekurrentin mit ihren Begehren vollumfänglich. Bei diesem Ver-fahrensausgang hat sie die Kosten des Rekursverfahrens von CHF 2'936 (Grundgebühr: CHF 1'500; Zuschlag: CHF 1'436 [5 % von CHF 28'724]) zu bezahlen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ausgang nicht in Frage.

 

 

 

 

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Demnach wird erkannt:

1.      Der Rekurs wird abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 2'936 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)

- KStA, Recht und Gesetzgebung (mit Akten)

- KStA, Sondersteuern

- Amtschreiberei

- Betriebswirtschaftliche Dienste FD

 

 

 

 

 

 

Expediert am: