Steuergericht

 

 

 

 

Urteil vom 6. März 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Flury, Roberti

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGNEB.2016.9

1.    X, 

2.    Y,  

 

 

gegen

 

 

Kant. Steueramt  

 

betreffend Handänderungssteuer



hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Mit Kaufvertrag vom … 2013 erwarben X und Y (Steuerpflichtige) als Miteigentümer zu je 50 % die beiden Grundstücke GB Z Nr. 01 und Nr. 002 zum Kaufpreis von CHF … . Am gleichen Tag stellten die Steuerpflichtigen für das Grundstück GB Z Nr. 002 das Gesuch um steuerfreie Handänderung für dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum.

 

       Am 20. Mai 2016 wurde das Gesuch abgewiesen, weil die Steuerpflichtigen nicht eingezogen waren.

 

       Mit Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 5. Juli 2016 stellten die Betriebswirt-schaftlichen Dienste FD beiden Steuerpflichtigen eine Handänderungssteuer von je CHF … in Rechnung.

 

 

2.    Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 erhoben die Steuerpflichtigen gegen diese Veranlagungsverfügung Einsprache. Dabei verlangten sie sinngemäss die Aufhebung der Handänderungssteuer und machten geltend, dass es sich um ein grösseres Umbauprojekt handle. Unter anderem sei noch keine Heizung vorhanden. Zwischenzeitlich sei es zu einem Baustopp gekommen, was zu zusätzlichen Verzögerungen geführt habe. Einziehen würden sie vermutlich Ende Jahr 2016 oder vielleicht auch erst Mitte 2017.

 

       Mit Verfügung vom 1. September 2016 wurde die Einsprache vom Steueramt des Kantons Solothurn (KStA) abgewiesen. Das KStA führte dabei aus, dass aufgrund der Bau-bewilligung davon ausgegangen werden könne, dass im Gebäude ein selbständiger Res-taurations- und Kulturbetrieb geführt werden soll. Es handle sich somit nicht um eine reine Wohnnutzung, sondern um ein Wohn- und Geschäftshaus. Hier sei eine Befreiung von der Handänderungssteuer ausgeschlossen. Es könnte daher offen gelassen werden, ob hier noch von einem fristgerechten Einzug gesprochen werden könne.

 

 

3.    Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen (Rekurrenten) Rekurs mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass der Grundstückskauf steuerfrei sei. Festgehalten wurde, dass beim Umbau festgestellt werden musste, dass die Heizung, die Isolation und zahlreiche Holzbalken erneuert werden mussten. Am … 2016 habe dann endlich das Baugesuch publiziert werden können. Von einer Umnutzung könne hier nicht gesprochen werden. Das Gebäude werde genau gleich wie früher genutzt. Es sei kein grosses Restaurant geplant, sondern eher ein Kleinrestaurant mit kleinen kulturellen Anlässen, das als Hobby betrieben werden soll.

 

 

4.    In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2016 beantragte das KStA, den Rekurs kos-tenfällig abzuweisen. Dabei verwies es auf die ausführlich begründete Einsprache. Weiter wurde festgehalten, dass die ausschliessliche Selbstnutzung sich auf das ganze Grundstück beziehen müsse. Ein Wohn- und Geschäftshaus könne nicht von der Handänderungssteuer befreit werden. Gemäss Baubewilligung soll der Restaurationsbetrieb immer am Freitagabend sowie am Samstag und am Sonntag offen sein. Geplant seien Anlässe mit 30 bis 50
Personen. Von einer untergeordneten geschäftlichen Nutzung könne daher nicht mehr gesprochen werden. Auch der Einzug per Ende 2016 oder allenfalls auch erst per Mitte 2017 erfolge spät. Wohneigentum müsse in der Regel innert Jahresfrist bewohnt bzw. ein unbebautes Grundstück innert zweier Jahr bebaut und bewohnt werden. Vorliegend seien bis zur Einreichung des Baugesuchs bereits 18 Monate verstrichen. Publiziert habe das Baugesuch erst ein Jahr später werden können, weil die Unterlagen nicht komplett waren. Die Verzögerungen hätten die Rekurrenten zu einem erheblichen Teil selbst zu verantworten. Eine Befreiung von der Handänderungssteuer sei hier daher nicht möglich.

 

 

5.    Mit Replik vom 2. Dezember 2016 teilten die Rekurrenten mit, dass der Eintrag auf der Website … noch von ihren Vorgängern stammen würde, was beweise, dass das Haus schon vorher für kulturelle Veranstaltungen genutzt wurde. Im Haus hätten sie ein grosses Wohnzimmer von 60 m2, das für die Events jeweils umgestaltet würde. Leider sei das Haus im Moment noch nicht bewohnbar, daher hätten sie noch nicht einziehen können. Beim Umbau seien viele Überraschungen zu Tage getreten, die zu einer Verzögerung des Umbaus geführt hätten. Nach dem Kauf hätten sie zuerst die Umgebungsarbeiten getätigt. Gearbeitet hätten sie in ihrer Freizeit. Erst bei der Überprüfung des Innenausbaus hätten sie festgestellt, dass bis auf die Zwischenböden alles herausgerissen werden müsse und ein Baugesuch notwendig sei.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss § 214 Abs. 3 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung einer Handänderungssteuer beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Die Rekurrenten sind daher grundsätzlich zur Einlegung des Rechtsmittels legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig. Der Rekurs ist nach § 216 Abs. 2 i.V.m. § 160 Abs. 2 StG innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 1. September 2016. Er konnte am 3. September 2016 zugestellt werden. Am 3. Oktober 2016 wurde der Rekurs der Post übergeben. Das Rechtsmittel wurde fristgerecht erhoben. Auf den Rekurs ist einzutreten.

 

 

2.    Der Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken (§ 205 Abs. 1 StG), wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden wird, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht (§ 206 Abs. 1 StG). Indem das Steuergesetz vom 1. Dezember 1985 für die Handänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung abstellt, übernimmt es die Praxis der früheren kantonalen Rekurskommission (KRK), begründet im Entscheid KRKE 1979 Nr. 24. Damals entschied die KRK, nur die wirtschaftliche Handänderung gebe Anlass zur Erhebung der Handänderungsgebühr. Unter „wirtschaftlicher Handänderung“ verstand es den „Wechsel in der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück ohne dass das Rechtssubjekt, welches rechtsgeschäftlich die Verfügungsmacht und damit die Beherrschung des Grundstücks erworben hat, zivilrechtlich als Eigentümer in Erscheinung träte; der Drittperson wird ermöglicht, über eine Liegenschaft zu verfügen, obwohl sie rein zivilrechtlich gesehen nicht Eigentümer geworden ist“ (KRKE 1979 Nr. 24 E. 3). Diese Rechtsprechung ist sowohl in der Lehre (vgl. v. monteil, Zum Objekt der solothurnischen Handänderungssteuer, in:

Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, Solothurn 1981, S. 321) als auch in der späteren publizierten Rechtsprechung des Kantonalen Steuergerichts (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 1997 Nr. 12 E. 2; 1998 Nr. 14 E. 2; 2002 Nr. 8 E. 2; 2003 Nr. 1 E. 2; 2005 Nr. 9 E. 1; 2006 Nr. 12 E. 2; 2007 Nr. 11 E. 3) übernommen worden.

 

 

3.1   Gemäss § 206 Abs. 1 StG wird die Handänderungssteuerpflicht durch jedes Rechtsge-schäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht. Steuerfrei ist eine Handänderung nach § 207 Abs. 1 lit. g StG allerdings dann, wenn ein Grundstück als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum erworben wird. Vorliegend ist die ausschliessliche Selbstnutzung umstritten, weil das Grundstück teilweise auch als Restaurations- und Kulturbetrieb genutzt werden soll und weil die Rekurrenten 3 ½ Jahre nach dem Kauf noch nicht eingezogen waren.

 

3.2   Voraussetzung einer Steuerbefreiung ist nach dem Wortlaut der Regelung zunächst der Erwerb eines Grundstückes zu Wohneigentum, wobei bei einer gemischten Nutzung nach der sog. Präponderanzmethode noch von Wohneigentum auszugehen ist, wenn der Mietwert der privat genutzten Räume den marktkonformen Mietwert der Geschäftsräu-me übersteigt. Zum Wohneigentum gehören dabei auch allfällige Nebengebäude wie Garage, Stall etc. (vgl. zum Ganzen KSG Entscheid vom 18. August 2014, E. 3, SGNEB.2013.5; thomas a. müller, Das Steuerobjekt der Handänderungssteuer im Kanton Solothurn im Lichte der Praxis des kantonalen Steuergerichts, in: Festgabe Walter Straumann, Solothurn 2013, 4.2.; Steuerpraxis 2013 Nr. 4, 2.1).

 

3.3   Aus den Materialien zur Gesetzesnovelle und der beizuziehenden Praxis zur Grund-stückgewinnsteuer kann gefolgert werden, dass die Steuerbefreiung bei eigentlichen Mehrfamilienhäusern und Wohn- und Geschäftshäusern nicht erfolgen kann, unabhängig davon, ob diese selbst bewohnt bzw. benutzt werden oder nicht (KSGE 2012 Nr. 13, insb. E. 4.3). Die untergeordnete Nutzung der eigenen Wohnliegenschaft zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken hindert hingegen die Steuerbefreiung nicht (RRB 2010/1744 vom 28.9.2010, S. 5; Steuerpraxis 2013 Nr. 4, 2.1). Eine tatsächliche Vermietung der Liegenschaft oder von Teilen davon widerspricht hingegen einer ausschliesslichen Selbstnutzung (KSGE 2012 Nr. 13; RRB, a.a.O.).

 

3.4   Das Kantonale Steuergericht hat sich seit dem Inkrafttreten der neuen Regelung bereits in etlichen Fällen mit dem Erfordernis der ausschliesslichen Selbstnutzung auseinandersetzen müssen. In Bezug auf das Vorhandensein mehrerer Wohnungen, bzw. von sog. „Einliegerwohnungen“ in einer Liegenschaft, hat es festgehalten, dass das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes ausschlaggebend ist. Kann beispielsweise vom Vorliegen eines „Mehrgenerationenhaushalts“ im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit ausgegangen werden, so ist noch von einer ausschliesslichen Selbstnutzung auszugehen (KSGE 2012 Nr. 13, E. 6.2). Anderseits hat das KSG im Urteil SGNEB.2012.8 vom 4. März 2013 festgehalten, dass die Ausschliesslichkeit der Selbstnutzung zu verneinen ist, wenn diverse Miteigentümer eine Liegenschaft über mehrere Geschosse bewohnen, diesfalls separate Haushaltführungen möglich machen und als wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Urteil des Kantonalen Steuergerichts vom 12. August 2013, E. 6, SGNEB.2012.9, wurde das Vorliegen von ausschliesslich selbstgenutztem Wohneigentum abgelehnt für ein Wohn- und Geschäftshaus, welches über einen ausschliesslich geschäftlich nutzbaren, vom Wohneigentum abgekapselten Teil mit zwei separaten Eingängen verfügte, und bei welchem der geschäftliche Teil den grösseren Anteil an den Mietzinseinnahmen einbrachte (a.a.O., E. 6).

 

3.5   Den obgenannten Materialien und Entscheiden kann entnommen werden, dass zur Beurteilung des Vorliegens einer ausschliesslichen Selbstnutzung bei Fehlen einer tatsächli-chen Fremdvermietung von den objektiven Umständen, insbesondere der Konzeption der Liegenschaft auszugehen ist. Wie bereits ausgeführt, spielt es beispielsweise bei einem klassischen Mehrfamilienhaus keine Rolle, ob dieses vollständig selbst bewohnt oder teilweise vermietet wird; eine Steuerbefreiung ist nicht möglich. Demgegenüber kann jedoch auch nicht von jeder theoretischen Möglichkeit einer Fremdvermietung auf das Fehlen einer ausschliesslichen Selbstnutzung geschlossen werden, ansonsten die Norm ausgehöhlt würde und kaum mehr Steuerbefreiungen möglich wären. Es ist vielmehr ausgehend vom Gesamtkonzept der Liegenschaft zu fragen, ob diese für eine Selbstnutzung konzipiert ist oder für eine mindestens teilweise Fremdnutzung. Dabei sind sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, neben dem Grundriss allenfalls auch die Lage der fraglichen Räume, eventuell die Lage der Liegenschaft sowie weitere relevante Umstände. Entsprechend hat das Kantonale Steuergericht in KSGE 2012 Nr. 13 erwogen, dass aufgrund der Lage einer Einliegerwohnung in der Nähe sämtlicher Serviceräume einer Liegenschaft (Heizung, Lift, Zivilschutzraum) nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese theoretisch für eine separate Haushaltsführung geeignete Einliegerwohnung zur Fremdvermietung gedacht ist (a.a.O., E. 6.2). Dasselbe gilt nach Ansicht des Kantonalen Steuergerichts für flächenmässig eher kleine geschäftliche Nebenräume, welche in eine Wohnliegenschaft so integriert sind, dass sie sich eher für die berufliche Nutzung durch die Eigentümer selbst eignen als zur Fremdvermietung (Urteil KSG SGNEB.2013.5 vom 18. August 2014).

 

 

4.    Vorliegend kann den Akten entnommen werden, dass die Rekurrenten gemäss Baube-willigung eine gemischte Nutzung des Gebäudes anstreben. Durchgeführt werden sollen kleinere Anlässe mit 30 bis 50 Personen (Geburtstagsfeier, Hochzeitsapéro, Vernissagen, Brocante-Markt). Weiter soll vornehmlich am Freitagabend und am Wochenende ein Restaurationsbetrieb (Brunch, Feierabendbier) mit Musik angeboten werden. Die wöchentlichen Öffnungszeiten wurden wie folgt festgelegt:

 

       Daraus wird klar ersichtlich, dass die Rekurrenten in ihrer Liegenschaft einen regelmässigen Restaurations- und Kulturbetrieb planen. Nebst dem grossen Esssaal von ca. 60 m2 sollen weitere Räume für den Restaurations- und Kulturbetrieb zur Verfügung stehen. Von einer untergeordneten geschäftlichen Nutzung kann hier offensichtlich nicht mehr gesprochen werden. Andernfalls würde der Begriff der "ausschliesslichen Selbstnutzung" ausgehöhlt. Wird ein erheblicher Teil des Gebäudes geschäftlich genutzt oder sogar regelmässig vermietet, kann eine Steuerbefreiung nach § 207 Abs. 1 lit. g StG nicht mehr in Frage kommen.

 

 

5.    Die Rekurrenten haben in ihren verschiedenen Eingaben immer wieder betont, dass keine Umnutzung geplant sei, sondern der frühere Restaurations- und Kulturbetrieb weitergeführt werden soll. Dies ist hier unerheblich. Voraussetzung einer Steuerbefreiung ist nicht, der Verzicht auf eine Umnutzung, sondern die ausschliessliche Selbstnutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken.

 

 

6.    Nach § 63bis Abs. 1 VV StG (Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Ge-meindesteuern; BGS 614.12) muss ein überbautes Grundstück vom Erwerber in der Regel innerhalb eines Jahres bewohnt werden. Bei einem nicht überbauten Grundstück beträgt diese Frist in der Regel zwei Jahre (§ 63bis Abs. 2 VV StG). Seit dem Kauf des Grundstücks sind hier schon mehr als 3 ½ Jahre vergangen, ohne dass die Erwerber Wohnsitz genommen hätten. Zwar kann hier den Erwerbern nicht vorgeworfen werden, dass sie das Grundstück nur zu Anlagezwecken erworben haben, trotzdem ist hier festzuhalten, dass die Rekurrenten für die lange Renovationsphase zumindest eine erhebliche Mitschuld tragen. So tätigen sie die umfassenden Renovationsarbeiten nach eigenen Angaben im Alleingang in ihrer Freizeit. Dass diese Arbeitsweise relativ zeitaufwendig ist, liegt auf der Hand. Nachdem vorliegend aber eine Steuerbefreiung bereits wegen der Fremdvermietung und geschäftlichen Nutzung ausgeschlossen ist, kann hier die Frage, ob die Frist zur Wohnsitznahme ausnahmsweise verlängert werden könnte (vgl. KSG Entscheid vom 21. November 2016, SGNEB.2015.9), offengelassen werden.

 

 

7.    Damit ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1'993 (Grundgebühr: CHF 1'500; Zuschlag: CHF 493 [5 % von CHF 9'869] zu bezahlen. 

 

 

 

 

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Demnach wird erkannt:

1.      Der Rekurs wird abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 1‘993 werden den Rekurrenten zur Bezahlung unter solidarischer Haftung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten (eingeschrieben)

- KStA, Recht und Gesetzgebung (mit Akten)

- KStA, Sondersteuern

- Amtschreiberei

- Betriebswirtschaftliche Dienste FD

 

 

 

 

 

 

Expediert am: