Steuergericht

Urteil vom 25. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsident:     Th. A. Müller

Richter:         D. S. Müller, Roberti

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGNEB.2021.2

A. Y

v.d. 

 

 

gegen

 

 

Kant. Steueramt

 

betreffend Erbschaftssteuer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    B. Z., Jahrgang …, verstarb am … 2020 mit letztem Wohnsitz X./SO. Er hinterliess als eingesetzten Alleinerben A.Y., wohnhaft in W./SO. Mit Datum vom … 2021 wurde das amtliche Inventarverfahren vor der hierfür zuständigen Amtschreiberei Thal-Gäu abgeschlossen ("Inventar über den Vermögensnachlass des am … 2020 verstorbenen B. Z.") und von A.Y. unterzeichnet. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. 90298794 vom 18.3.2021 stellten die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD A.Y. die Gebühren und Auslagen in Rechnung und eröffneten ihm die Veranlagung der Erbschaftssteuer im Betrag von CHF 50'675.65 (Steuerklasse 5).

 

 

2.    Gegen die Veranlagung der Erbschaftssteuer erhob A.Y. mit Schreiben vom 25.3.2021 Einsprache mit dem Begehren, die Veranlagung der Erbschaftssteuer aufzuheben, resp. ihn - den Einsprecher - von der Erbschaftssteuer zu befreien. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass vorliegend eine Zuweisung in die Steuerklasse 5 als stossend zu qualifizieren sei, zumal er mittels vorhandenen DNA-Tests seine biologische Abstammung (Sohn) zum Erblasser beweisen und die ab dem ersten möglichen Zeitpunkt intensiv gelebte Vater-Sohn-Beziehung belegen könne. Unter Verweis auf die Erbschaftsbesteuerung bei Stief- und Pflegeeltern (Klasse 1) bzw. Schwiegereltern (Klasse 3) werde ersichtlich, dass eine reine Anknüpfung an den zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff als nicht zulässig und sogar überspitzt formalistisch einzustufen sei. So sei er - der Einsprecher - im Zivilstandsregister als Sohn von C.Y. (verstorben 2004) eingetragen. Von seiner biologischen Abstammung habe er aber erst nach dem Tod von C.Y. erfahren; eine Klärung der Vaterschaft sei vorher nicht möglich gewesen.

 

 

3.1 Mit Verfügung/Einspracheentscheid vom 5.5.2021 wies das Steueramt des Kantons Solothurn (nachfolgend Vorinstanz) die Einsprache ab. Begründet wurde der ablehnende Einspracheentscheid zusammengefasst damit, dass gemäss dem «Merkblatt über die testamentarische Kindesanerkennung in der Schweiz Nr. 152.4» des Bundesamtes für Justiz (BJ) bezüglich einer testamentarischen Kindesanerkennung u.a. vorausgesetzt werde, dass kein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann bestehe. Zum Zeitpunkt der Geburt des Einsprechers sei dessen Mutter mit C.Y. verheiratet gewesen; folglich sei C.Y. im Zivilstandsregister als Vater eingetragen. C.Y. sei 2004 verstorben; eine Vaterschaftsklage gemäss Art. 260a ff. ZGB sei nie eingereicht worden.

 

3.2 Es sei im Ergebnis nicht stossend, den Einsprecher trotz seiner biologischen Abstammung in der Klasse 5 (übrige Steuerpflichtige) zu besteuern. Zunächst schaffe die zivilrechtliche Anknüpfung klare Verhältnisse und diene der Rechtssicherheit. Sodann hätten zu Lebzeiten des leiblichen Vaters ihn - den Einsprecher - auch keine aus dem Kindesverhältnis fliessenden Pflichten getroffen. Der Gesetzgeber habe das Privileg der Steuerbefreiung nur dann gewähren wollen, wenn zwischen Erbe und Erblasser eine Beziehung bestanden habe, die in der Regel auf einem sozialen Eltern-Kind-Verhältnis gründe. Ein solches Verhältnis sei weder dokumentiert, noch lasse sich ein solches aus den Schilderungen des Einsprechers ableiten. Zudem könne aus dem amtlichen Erbschaftsinventar entnommen werden, dass der Erblasser den Einsprecher zwar als Alleinerben eingesetzt, ihm nach Abzug der Vermächtnisse aber nicht annähernd einen Erbteil in der Höhe des Pflichtteils für Nachkommen überlassen habe.

 

 

4.1 A.Y. (nachfolgend Rekurrent) liess durch den beigezogenen Rechtsvertreter am 25.5.2021 Rekurs gegen den vorinstanzlichen Einspracheentscheid vom 5.5.2021 erheben. In der Rekursschrift wurde beantragt, die Verfügung vom 5.5.2021 aufzuheben und den Rekurrenten von der Pflicht zur Entrichtung der Erbschaftssteuer im Nachlass von B. Z. zu befreien; eventualiter wurde beantragt, die Verfügung vom 5.5.2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem erging darin der Verfahrensantrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

       Begründet wurde der Rekurs damit, dass durch die Zuteilung des Rekurrenten in die Steuerklasse 5 der Steuerpflichtigen eine Rechtsverletzung vorläge. Im Rekurs wird zudem der Vorhalt angebracht, die vorinstanzliche Entscheidfindung basiere auf einer unrichtigen, resp. willkürlichen, Sachverhaltsdarstellung. Insbesondere sei die vorinstanzliche Feststellung falsch, dass zwischen dem Erblasser und dem Rekurrenten kein Eltern-Kind-Verhältnis bestanden habe und dieses Verhältnis nicht genügend begründet worden wäre. Ebenso müsse in sachverhaltlicher Hinsicht moniert werden, dass aus der Tatsache, dass der Erblasser den Rekurrenten als Alleinerben eingesetzt habe, ihm - dem Rekurrenten - jedoch aufgrund von Vermächtnissen nicht annähernd ein Erbteil in der Höhe des Pflichtteils für Nachkommen hinterlassen habe, etwas zu Ungunsten des Rekurrenten ableiten liesse. Auch diese Feststellung werde angefochten.

 

4.2 Des Weiteren wird in der Rekursschrift darauf hingewiesen, dass die Einteilung der Erbschaftssteuerpflichtigen in verschiedene Klassen ursprünglich weitgehend der erbrechtlichen Parentelenordnung gefolgt sei. Allerdings seien auch Personen begünstigt worden, die ausserhalb dieser Ordnung stünden, so insbesondere Stief- und Pflegekinder und deren Nachkommen sowie Stief- und Pflegeeltern (Klasse 1) als auch Schwiegereltern (Klasse 3). Die Einteilung in die verschiedenen Klassen knüpfe folglich nicht ausschliesslich an den zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff an. Gemäss Praxis würden unter die «Klasse 1» insbesondere Pflegekinder oder Pflegeeltern fallen, sofern das Pflegeverhältnis nach § 110 Sozialgesetz bewilligt worden sei. Für altrechtliche Pflegeverhältnisse sei gemäss einem Steuergerichtsurteil die behördliche Bewilligung nicht einmal Voraussetzung für die privilegierte Besteuerung als Pflegekind gewesen. Es habe in diesen Fällen bereits der Nachweis genügt, dass das Pflegeverhältnis während mindestens 2 Jahren tatsächlich bestanden habe und von den Behörden akzeptiert worden sei. Der Gesetzgeber habe das Steuerprivileg demnach jeweils dann gewährt, wenn zwischen Erbe und Erblasser eine Beziehung bestand, die in aller Regel auf einem sozialen (Eltern-Kind-) Verhältnis gründete. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten die Zuweisungen in die jeweiligen Steuerklassen nicht abschliessend sein, da jeweils auch zu prüfen sei, ob eine Zuweisung trotz biologischer Abstammung zum Erblasser in die Steuerklasse 5 nicht als im Ergebnis stossend zu qualifizieren sei, mithin eine reine Anknüpfung an den zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff als unzulässig und gar überspitzt formalistisch zu bewerten wäre. Mit Verweis auf die Praxis bei Pflegekindverhältnissen könne festgestellt werden, dass das Steuergericht bereits seit Jahrzehnten den Nachweis familienähnlicher Verhältnisse auch ohne entsprechenden Registereintrag anerkenne und damit auch die Privilegierung bei der erbrechtlichen Besteuerung ermögliche. Da der Nachweis eines Vater-Kind-Verhältnisses ausschliesslich durch Urkunden eher schwierig sei, werde im vorliegenden Verfahren ausdrücklich eine Parteibefragung mit mündlicher Verhandlung beantragt.

 

4.3 Es werde darauf hingewiesen, dass der Rekurrent bereits gegenüber dem Erbschaftsamt und dem Steueramt vorgängig zum vorliegenden Verfahren das Verhältnis zwischen ihm und dem Erblasser mit Belegen mehrmals dokumentiert, erläutert und begründet habe. Im Rekursverfahren werde als Beweismittel die Urkunde 4 (neu) ins Recht gelegt, welche eine vom Rekurrenten geführte Chronologie seiner Vater-Kind-Beziehung minutiös dokumentiere. So seien sachverhaltlich für die Beurteilung des Vater-Kind-Verhältnisses insbesondere ausschlaggebend, dass (zusammengefasst)

 

-      dem Rekurrenten bis nach dem Tod beider im Zivilstandsregister eingetragenen Eltern die biologische Abstammung verheimlicht worden sei;

-      der Erblasser von diesem Umstand keine Kenntnis gehabt habe, was sogar testamentarisch bestätigt sei;

-      der Rekurrent von der biologischen Abstammung erst seit Ende März 2018 und der Erblasser entsprechende Kenntnis erst seit anfangs April 2018 gehabt hätten und beide erst Ende Mai 2018 über die Gewissheit nach durchgeführtem Vaterschaftstest verfügten;

-      der Erblasser mit Testament vom … 2019 den Rekurrenten testamentarisch anerkannt habe;

-      Erblasser und Rekurrent erst ab diesem Zeitpunkt in die Lage versetzt worden seien, eine Beziehung aufzubauen;

-      die Beziehung seither stetig intensiviert worden sei, was zu täglichen Telefonaten, wöchentlichen Treffen, regelmässigen gemeinsamen Ferien, ab Februar 2019 zur Besorgung des Tagesgeschäfts sowie zur Einführung des Erblassers in die Familie des Rekurrenten geführt habe, ab Juni 2019 auch die persönliche Pflege und Betreuung am Wohnsitz des Erblassers dazugekommen sei, mit zunehmender Verschlechterung dessen Gesundheitszustandes durch den Rekurrenten auch die Spitex, der Spitalaufenthalt und die Altersheimeinweisung organisiert worden sei, ab Ende Oktober 2020 die persönliche Betreuung nochmals intensiviert und ständiger Anwesenheit der Sterbeprozess des Erblassers begleitet worden sei, stets verbunden mit der Erledigung aller anfallenden administrativen und organisatorischen Angelegenheiten;

-      die Mutter des Rekurrenten noch weitere Kinder (Sohn und Tochter) mit dem Registervater hatte, im erzkatholischen … die Tatsache eines ausserehelichen Kindes wohl hohe Wellen geschlagen hätte;

-      eine Vaterschaftsklage deshalb nur noch gegen den bereits vierzehn Jahre zuvor verstorbenen Registervater möglich gewesen wäre, allen Beteiligten jedoch klar gewesen sei, dass eine solche Klage gegen den Wunsch der 1996 verstorbenen Mutter und auch gegen den Wunsch des Registervaters erfolgt wäre und somit zivilrechtliche Berichtigung für den Rekurrenten ausgeschlossen gewesen sei.

4.4 Im Erbsteuerrecht werde bei der Ungleichbehandlung des überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Konkubinatspartner argumentiert, dass es nicht auf die Intensität und Dauer der Beziehung, sondern alleine auf das formale Kriterium des Bestehens einer Ehe zum Todeszeitpunkt ankomme. Diese Ungleichbehandlung werde als verfassungskonform angeschaut, da für einen Konkubinatspartner auch keine gesetzlichen Unterstützungs- und Beistandspflichten bestünden. Das Bundesgericht habe diese Interpretation bei der Beurteilung des Vater-Kind-Verhältnisses im Erbsteuerrecht nicht übernommen. Im Übrigen sei das Testament vom … 2019 in Kenntnis des Rekurrenten redigiert worden. Es sei eben nicht Sinn des Testaments gewesen, den Rekurrenten zu bereichern, sondern diesen in erster Linie anzuerkennen. So habe der Rekurrent nicht die Absicht, einen Pflicht- oder Erbteil durchzusetzen, sondern nur die steuerrechtliche Gleichstellung mit einem Nachkommen zu erreichen. Die wertmässige Unterschreitung dieser Werte sei nur darauf zurückzuführen, dass ein grosses Sachvermächtnis, welches nicht anderweitig sinnvoll hätte geteilt werden können, vorhanden gewesen sei. Allerdings habe der Erblasser die klare Absicht gehabt, dem Rekurrenten als Alleinerben den gesamten Erbteil, unbeschwert von steuerlichen Abgaben sowie beschwert mit Vermächtnissen, zu hinterlassen.

 

 

5.    Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 15.6.2021 zum Rekurs zusammengefasst wie folgt Stellung:

 

5.1 Zivilrechtlich gesehen bleibe der Rekurrent der Sohn von C.Y. sel., da zum biologischen Vater (Erblasser) kein Kindesverhältnis bestehe. Der Rekurrent sei deshalb trotz seiner biologischen Abstammung zum Erblasser wie ein entfernter Verwandter zu besteuern. Dies sei nicht stossend. Zunächst schaffe die zivilrechtliche Anknüpfung klare Verhältnisse und diene der Rechtssicherheit. Sodann hätten zu Lebzeiten des biologischen Vaters den Rekurrenten auch keine Pflichten getroffen, die sich aus einem Kindesverhältnis (wie etwa die verwandtschaftliche Unterstützungspflicht) ergäben.

 

5.2 Eine Analogie zur Rechtsprechung bezüglich des "Nachweises eines altrechtlichen Pflegeverhältnisses bei faktischer Pflege ohne Bewilligung" herzustellen, sei auf vorliegenden Fall bezogen nicht geeignet. So hätten die Pflegeeltern die Verantwortung für das Kind getragen und diverse Pflichten übernommen, und zwar alleine wegen der Tatsache, dass ihnen das Kind zur Pflege übergeben worden war. Gegen aussen und gegenüber Behörden seien diese durchwegs als Pflegeeltern in Erscheinung getreten, wobei gemäss damaliger Pflegekinder-Verordnung Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr als Pflegekinder gegolten hätten.

 

5.3 Sodann sei der Rekurrent beim ersten Zusammentreffen mit dem Erblasser im Jahr 2018 bereits 68 Jahre alt gewesen; der Erblasser sei damals 92-jährig gewesen. Es sei fraglich, ob und wieweit sich bei dieser Konstellation eine Vater-Sohn-Beziehung manifestieren könne.

 

5.4 Der Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsdarstellung werde zurückgewiesen. Auch die Unterstellung des überspitzten Formalismus laufe ins Leere. Überspitzter Formalismus läge dann vor, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabe oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stelle und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperre. Überspitzter Formalismus sei nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt sei, zum blossen Selbstzweck werde und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwere oder verhindere.

 

 

6.    Auf die seitens des Rekurrenten mit Datum vom 1.7.2021 abgegebene Replik sowie die nachfolgend ergangene Duplik der Vorinstanz vom 14.7.2021 wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Auf eine weitere Stellungnahme verzichtete der Rekurrent mit Schreiben vom 20.7.2021 ausdrücklich.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1  Gemäss § 242 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1.12.1985 (StG; BGS 614.11) können der Steuerpflichtige und das Finanzdepartement beim Kantonalen Steuergericht (KSG) Rekurs gegen den Einspracheentscheid erheben. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage (§ 160 Abs. 2 StG). Der Rekurrent ist durch den Einspracheentscheid vom 5.5.2021 beschwert. Das Rechtsmittel wurde innert Frist und formgerecht beim Kantonalen Steuergericht eingereicht; auf dieses ist einzutreten.

 

1.2 Eine mündliche Verhandlung bzw. eine Parteibefragung erscheint hier nicht als notwendig, da das KSG anhand der Angaben und Unterlagen ausreichend dokumentiert ist.

 

 

2.1  Das KSG hat vorliegend zu klären, ob der Rekurrent als Empfänger des im Nachlass des am … 2020 verstorbenen B Z erhaltenen Erbanfalls erbschaftssteuerpflichtig oder - "als Nachkomme" - gemäss § 225 Abs. 1 lit. b StG von der Steuer befreit ist. Von Relevanz ist folglich, ob der im kantonalen Steuergesetz verwendete Begriff des "Nachkommen" ausschliesslich an die zivilrechtlich definierte Verwandtschaft anknüpft oder eine erwiesenermassen biologische Abstammung (ohne verwandtschaftliche Beziehung) zum Erblasser für das identische Ergebnis im Recht der Erbschaftssteuer genügend ist.

 

2.2 Vorab bleibt klarzustellen, dass die durch den Erblasser in seinem eigenhändig verfassten Testament vom … 2019 gemäss Art. 260 Abs. 3 ZGB erfolgte Anerkennung des Rekurrenten als seinen Sohn zivilrechtlich ohne Bedeutung ist. Die Anerkennung eines Kindes setzt kumulativ voraus, dass im Zeitpunkt der Anerkennung das Kindesverhältnis zur Mutter feststeht und es ausschliesslich zur Mutter besteht, d.h. kein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann besteht (Art. 260 Abs. 1 ZGB; vgl. statt vieler: Kren Kostkiewicz et al., Kommentar ZGB, 2. A. 2011, Art. 260, S. 402). Dies führt zum Ergebnis, dass der Rekurrent im Nachlass des verstorbenen B Z keine gesetzliche Erbenstellung innehatte, zumal als Nachkommen nur diejenigen Personen gelten, die mit dem Erblasser durch ein Kindesverhältnis verbunden sind (Art. 457 ZGB; Kren Kostkiewicz et al., a.a.O., Art. 457 S. 665 f.).

 

2.3 Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz bei der Verfügung der Erbschaftssteuer das Gesetz richtig angewendet hat und den Rekurrenten trotz seiner unbestrittenen biologischen Abstammung zum Erblasser ohne jegliche Privilegierung besteuern durfte. Dabei geht die Vorinstanz in ihren Erwägungen in fine davon aus, dass das kantonale Steuergesetz in § 225 Abs. 1 lit. b ("die Nachkommen") an das materielle Zivilrecht anknüpfe und somit auf die Begrifflichkeit des Schweizerischen Zivilgesetzbuches abstellen könne. Das KSG hatte bislang die Frage, wer (alles) als "Nachkomme" im Sinne von § 225 Abs. 1 lit. b StG zu qualifizieren und somit von der Erbschaftssteuer zu befreien sei, nicht zu entscheiden. Auszugehen ist davon, dass sich die Erbschaftssteuerpflicht und die Höhe der Steuersätze im Recht der Solothurnischen Erbschaftssteuer grundsätzlich nach dem Grad der Verwandtschaft zwischen Erben und Erblasser richten. Dem Rekurrenten ist aber insofern Recht zu geben, dass das kantonale Steuerrecht auch explizit von der im Erbrecht statuierten Parentelenordnung abweicht und auch Personen privilegiert würden, die ausserhalb dieser Ordnung stünden, so insbesondere Stief- und Pflegekinder und deren Nachkommen sowie Stief- und Pflegeeltern als auch Schwiegereltern. Dies zeige deutlich - so die Sicht des Rekurrenten -, dass der Gesetzgeber die Einteilung in die verschiedenen Steuerklassen nicht ausschliesslich am zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff anknüpfe.

 

 

3.1  Das KSG sieht keine rechtsgenügliche Grundlage, die vorliegende Streitsache zum Anlass zu nehmen, um den Begriff des "Nachkommen" im Recht der Erbschaftssteuer anders als die Vorinstanz zu definieren, mithin an ein Kindesverhältnis im Sinne des ZGB anzuknüpfen. Im Kontext der gesetzlich geregelten Ausnahmen von der Erbschaftssteuerpflicht bzw. der Einteilung in die verschiedenen Steuerklassen (§§ 225 und 230 StG) ist davon auszugehen, dass die erwähnten Statusbegriffe (Bsp. Ehegatte, Nachkommen, Geschwister etc.) an das Zivilrecht anknüpfen und grundsätzlich auch so zu verstehen und auszulegen sind (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_20/2012 vom 24.4.2012, E. 3.3.1). So zeigt gerade die bezüglich der Pflegekinder gesetzlich getroffene Privilegierung im Recht der Erbschaftssteuer (Klasse 1) deutlich, dass der Abweichung von der Parentelenordnung Ausnahmecharakter zukommen soll. Hierbei wird nämlich explizit nicht die behördliche Feststellung des Pflegekindverhältnisses in den Vordergrund gestellt, sondern die tatsächliche ("materielle") Pflege während mindestens zweier Jahre. Bei allen anderen Privilegierungen, die aufgrund der verwandtschaftlichen oder sonst familiären Beziehungen bei der Erbschaftssteuer gewährt werden, spielen die tatsächlichen Beziehungen keine Rolle (KSGE 1999 Nr. 12, E. 4).

 

3.2  Mit Verweisen auf die eigene und bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das KSG im Zusammenhang mit der erbschaftssteuerlichen Behandlung von Konkubinatspartnern (Klasse 5; alle weiteren Steuerpflichtigen) die Gelegenheit dazu genutzt auszuführen, dass alle privilegierten Sachverhalte des kantonalen Rechts an eine Registrierung oder Verfügung anknüpfen. So seien die Ehe, die eingetragene Partnerschaft und die Verwandtschaft, aber auch das Stiefkindverhältnis und die Schwägerschaft aus Registern nachzuvollziehen; das Pflegekindverhältnis bedürfe einer behördlichen Verfügung (KSGE 2015 Nr. 16, E. 8.4). Aus diesem Grund wurde im damals konkret zu beurteilenden Fall dem Konkubinatspartner trotz eines 20 Jahre (sic!) dauernden Konkubinatsverhältnisses die steuerliche Privilegierung versagt. An dieser Rechtsprechung, welche letztlich auf formale Verhältnisse abstellt, ist festzuhalten, weil das kantonale Erbschaftssteuerrecht nicht auf die im Einzelfall vorhandene persönliche Beziehungsnähe zum Erblasser abstellt, sondern abstrakt umschriebene Gruppen privilegieren will (KSGE 2015 Nr. 16, E. 8.1). Diese (formale) zivilrechtliche Anknüpfung schafft klare Verhältnisse und dient der Rechtssicherheit.

 

3.3 Der Rekurrent hat im Rekursverfahren eine minutiös zusammengetragene Dokumentation ins Recht gelegt, welche seine innige bzw. familiäre Beziehung zum Erblasser seit Kenntnis seiner biologischen Abstammung aufzeigt. Die darin beschriebenen Kontakte resp. Begegnungen werden vom KSG nicht infrage gestellt. Sie sind aber im Licht der gefestigten Rechtsprechung insofern unerheblich, als dass diese rund zwei Jahre dauernde Vater-Kind-Beziehung keine Privilegierung im kantonalen Erbschaftssteuerrecht bewirken kann. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann auch die durch ihn zitierte (einschlägige) Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil 2C_1031/2012 vom 21.3.2013, E. 4.3), wonach bei einer Privilegierung im Recht der Erbschaftssteuer die Beziehung zwischen Erbe und Erblasser in aller Regel auf einem sozialen Eltern-Kind-Verhältnis gründe, kein anderes Ergebnis zeitigen. Just in diesem Entscheid hat das Bundesgericht unmissverständlich festgestellt, dass die biologische Abstammung vom Erblasser kein Steuerprivileg bewirke, zumal diese zu Lebzeiten des leiblichen Vaters auch nicht die Pflichten, die sich aus einem Kindesverhältnis ergäben, etwas die verwandtschaftliche Unterstützungspflicht, entstünden. Den Rekurrenten (trotz seiner biologischen Abstammung vom Erblasser) wie einen entfernteren Verwandten zu besteuern, erweist sich gemäss dieser hiervor zitierten Rechtsprechung auch im Ergebnis nicht als stossend.

 

 

4.    Nach Ausgeführtem erweist sich der Rekurs als unbegründet; er ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind durch den Rekurrenten zu tragen. Die Verfahrenskosten sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 3'500.00 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000.00; Zuschlag: CHF 2'500.00, abgerundet). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

 

 

 

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Demnach wird erkannt:

1.    Der Rekurs wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von CHF 3'500.00 werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                      Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                  W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter des Rekurrenten (eingeschrieben)

- KStA, Sondersteuern

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Amtschreiberei Reg.

- Betriebswirtschaftliche Dienste FD

 

 

 

 

 

Expediert am: