Steuergericht
Urteil vom 4. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: Flury, D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGNEB.2022.2
X. GmbH
v.d.
gegen
betreffend Handänderungssteuer
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Kaufvertrag vom … 2021 erwarb die steuerpflichtige X. GmbH von ihrem Alleininhaber das Grundstück GB Y. Nr. 001. Mit Rechnung/Verfügung vom 19. Januar 2022 wurde der Steuerpflichtigen die Handänderungssteuer von CHF 15'929.55 eröffnet. Gegen diese Verfügung erhob die Gesellschaft mit Schreiben vom 1. März 2022 (A-Post plus) Einsprache. Die Einsprache erfolge zu spät, weil die Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Zudem sei der Vertreter der Einsprecherin seit 3. Januar 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen inkl. Spitalaufenthalte. Der Inhaber der Einsprecherin habe sich daher bezüglich der Verfügung nicht beraten lassen können. Das Fristversäumnis sei deshalb zu entschuldigen.
1.2 Mit Verfügung vom 21. März 2022 trat das kantonale Steueramt (KStA) auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung seien nicht erfüllt.
2.1 Gegen diese Verfügung reichte der Vertreter der X. GmbH (nachfolgend Rekurrentin) am 11. April 2022 (Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. Es wurde beantragt, das Fristversäumnis zu entschuldigen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Einsprache gutzuheissen. Dazu wurde vor allem angeführt, der Vertreter habe in diesem speziellen Fall und der Corona-Zeit keine interne Stellvertretung einrichten können. Der Vertreter sei seit Weihnachten krankheitshalber handlungsunfähig und zu 100 % krankgeschrieben gewesen mit einem Spitalaufenthalt vom 3. Januar 2022 bis 1. April 2022. A. Z., Mandatsleiterin mit 40 %-Pensum, sei mit diesem Mandanten nicht vertraut und selbst infolge Corona vom 20. Januar 2022 bis Ende Januar 2022 nicht einsatzfähig gewesen. Zudem sei sie erst seit Juli 2021 für den Vertreter tätig und habe für diesen keine direkte Unterschriftsberechtigung. B. W. sei weder vor Ort beim Vertreter noch arbeite Herr W. für diesen im Treuhandbereich, sondern helfe dem Vertreter ausschliesslich im Bereich Revisionen aus für klar definierte Kunden. Eine Stellvertretung im Treuhandbereich sei nicht vorgesehen. Die Stellvertretungsregelung sei in einem Kleinstbetrieb wie hier nur schwer möglich und beschränke sich auf eine kurze Zeit, nicht aber auf ein Krankheitsausfall von mehreren Wochen mit der Folge eines grossen Pendenzenbergs. Eine Kapazitätsreserve sei in der Praxis nicht möglich und ein solcher Ausfall könne nicht im Voraus geplant werden. Die Rekurrentin sei im März 2021 neu gegründet worden und ihr Firmeninhaber als Pensionär nicht vertraut mit dem Ablauf von Steuerangelegenheiten. Da der Firmeninhaber die gesundheitliche Situation des Vertreters gekannt habe, habe sich der Inhaber mit Rückfragen zurückgehalten. Zudem sei dieser im Januar/Februar 2022 grösstenteils in den Ferien gewesen. Die umstrittene Rechnung habe nur eine Seite gehabt ohne Hinweis auf die zweite Seite mit der Rechtsmittelbelehrung. Der Inhaber der Rekurrentin verwende die Einzahlungsscheine erfahrungsgemäss mit anderen Rechnungen und beachte diese Dokumente nicht weiter. Mit Schreiben vom 22. November 2021 bzw. Ergänzung vom 11. Dezember 2021 sei eine Ruling-Anfrage eingereicht worden. Diese sei bisher durch das Steueramt noch nicht abschliessend behandelt worden. Dem Steueramt sei somit der Sachverhalt bekannt gewesen.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 28. April 2022 beantragte das KStA (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass bei der Rekurrentin und beim Vertreter kein entschuldbares Fristversäumnis vorliege. Die Veranlagungsverfügung sei der Rekurrentin korrekt mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden. Die Einsprache sei zu spät erfolgt, es sei keine materielle Überprüfung der Veranlagung vorgenommen worden. Auf die weiteren Ausführungen ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
2.3 Mit Stellungnahme vom 24. Mai 2022 (Postaufgabe) hielt der Vertreter der Rekurrentin an den bisherigen Anträgen und Ausführungen im Wesentlichen fest. Auf die zusätzlichen Darlegungen ist, soweit notwendig, nachfolgend einzugehen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurs erfolgte frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 214 Abs. 3 Steuergesetz, StG, BGS 614.11). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Gegen eine Veranlagung betreffend Handänderungssteuer kann beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erhoben werden (§ 214 Abs. 1 StG). Die Einsprache ist innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet einzureichen (§ 216 Abs. 2 und § 149 Abs. 2 StG). Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden (§ 137 Abs. 1 StG). Die Fristversäumnis ist zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er oder sein Vertreter durch Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe verhindert war, innert der gesetzlichen Frist zu handeln, und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat (§ 137 Abs. 2 StG).
2.2 Hat die steuerpflichtige Person einen Vertreter bestellt, wird eine Fristwiederherstellung nur gewährt, wenn weder der steuerpflichtigen Person noch ihrem Vertreter ein Vorwurf gemacht werden kann, wobei es regelmässig für eine Fristwiederherstellung nur auf die Gründe ankommt, die beim Vertreter liegen. Ein Verschulden des Vertreters wird der steuerpflichtigen Person zugerechnet (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 133 N 28).
2.3 Da hier ein Nichteintretensentscheid angefochten worden ist, kann das Steuergericht nur überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist; inhaltlich kann der Fall nicht beurteilt werden. Stellt sich heraus, dass auf die Einsprache einzutreten gewesen wäre, sind die Akten zur Durchführung des ordentlichen Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 140 N 44).
3.1 Im konkreten Fall hat die Rekurrentin die Handänderungssteuer bezahlt und sodann verspätet um 41 Tage Einsprache eingereicht. Die Verspätung wird begründet mit der Erkrankung des Vertreters bzw. Treuhänders der Rekurrentin. Die Mitarbeiterin des Treuhänders soll in dieser Zeit Corona gehabt haben. Auch habe die Rechtmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung gefehlt. Zudem sei eine Ruling-Anfrage noch pendent gewesen. Dagegen wäre es nach Ansicht des KStA zumutbar gewesen, zumindest eine vorsorgliche Einsprache zu erheben, zumal die Rekurrentin die Corona-Krankheit gekannt habe.
3.2 Die Rekurrentin ist für die fristgerechte Einreichung des Rechtsmittels verantwortlich. Bestellt sie einen Vertreter und weiss sie, dass dieser krank ist, befreit sie die Krankheit nicht vor der rechtzeitigen Einreichung der Einsprache. Zudem wurde die Corona-Krankheit nicht belegt. Weiter hätte der kranke Vertreter auch seine Mitarbeiter instruieren müssen, dass diese zumindest die (Einsprache-)Fristen wahren. Ausserdem könnte eine vorsorgliche Einsprache auch ein Laie einreichen. Sodann wurde die Rechtsmittelbelehrung der Rekurrentin offensichtlich zugestellt. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, dass sie diese nicht liest. Schliesslich wurde die Ruling-Anfrage anhand der Unterlagen (E-Mail Steueramt vom 13.4.2022) abschlägig beantwortet, weil sich der Sachverhalt bereits ereignet hatte infolge Beurkundung des betreffenden Kaufvertrags am 20. Dezember 2021. Das Rechtsmittel ist nach dem Gesagten unbegründet.
3.3 Was die Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Vom Grundsatz her sind rechtliche Schritte nach dem Gesagten (vgl. oben, E. 2.1) nur innert einer bestimmten Frist möglich; dies liegt im Interesse der Rechtssicherheit als grundlegendem Prinzip. Ist eine Frist zur Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels abgelaufen, wird ein Entscheid rechtskräftig. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Rechtsgangs darf ein Grund, der ein fristgerechtes Handeln gehindert hat, nicht leichthin angenommen werden. Ein solcher Grund ist nach dem praxisgemäss strengen Massstab nur zu bejahen, wenn der Gesuchsteller auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird. Die Behörden, die einen Wiederherstellungsgrund beurteilen müssen, verfügen dabei über einen weiten Spielraum (zum Ganzen Richner et al., a.a.O., Art. 133 N 23 mit Hinweisen). Die Rekurrentin hat einen Vertreter bestellt, so dass ihr dessen Verschulden zuzurechnen ist (vgl. oben, E. 2.2, Richner et al., a.a.O., Art. 133 N 28). Weiter ist die umstrittene Rechnung am 11. Februar 2022 bezahlt worden (Rechnungsvermerk); folglich erhielt die Rekurrentin den Einzahlungsschein und die Rechtsmittelbelehrung. Dass diese nicht dem Vertreter überreicht worden wäre, ändert nichts; dies kann nicht dem KStA angelastet werden. Schliesslich können die gesundheitlichen Probleme des Vertreters wie gesehen im Ergebnis auch nichts ändern. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht zu beanstanden. Auf die Einsprache kann nach dem Ausgeführten nicht weiter eingegangen werden; das Steuergericht kann diese nicht materiell prüfen, es kann wie gesehen nur die Frage beantworten, ob das Nichteintreten der Vorinstanz korrekt war. Dies ist hier nach den Erwägungen der Fall. Die Verfügung vom 19. Januar 2022 ist damit in Rechtskraft erwachsen. Der Rekurs ist demnach abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'296 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 796).
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Demnach wird erkannt:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'296 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrentin (eingeschrieben)
- KStA, Sondersteuern (mit Akten)
- KStA, Rechtsdienst
- Amtschreiberei …
- Betriebswirtschaftliche Dienste FD
Expediert am: