Steuergericht

Urteil vom 5. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsident:     Th. A. Müller

Richter:         Kellerhals, D. S. Müller

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGNEB.2023.2

A. und B. Z.

 

 

gegen

 

 

Kant. Steueramt  

 

betreffend Handänderungssteuer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1  Mit Kaufvertrag Nr. 001 vom … November 2022 erwarben A. und B. Z. das Grundstück GB Y. Nr. 0002-3 zum Preis von CHF 29'500, mithin einen Parkplatz. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. 90454567 vom 7. Dezember 2022 stellten die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD den Käufern die Gebühren und Auslagen in Rechnung und eröffneten ihnen die Veranlagung für die Handänderungssteuer von CHF 649, berechnet zum Satz von 2,2% von einem Abgabewert von CHF 29'500. Gegen diese Veranlagung erhoben die Käufer mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 Einsprache mit dem Begehren, die Handänderungssteuer aufzuheben. Zur Begründung führten sie vor allem an, den Parkplatz selber zu nutzen.

 

1.2  Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der hier zu beurteilende Kauf habe im November 2022 und damit über ein Jahr nach dem Erwerb der Stockwerkeinheit im April 2021 und des damit zusammenhängenden Wohnsitzwechsels stattgefunden. Der Kauf vom November 2022 müsse daher als separater Erwerb qualifiziert werden, womit dieser die Voraussetzungen der Befreiung von der Handänderungssteuer eigenständig erfüllen müsse. Der Kauf des Parkplatzes ändere nichts am bestehenden Hauptsteuerdomizil. Der Parkplatz diene auch nicht zu Wohnzwecken. Er sei später erworben worden und unterliege daher der Handänderungssteuer.

 

 

2.1  Gegen diese Verfügung erhoben A. und B. Z. (nachfolgend Rekurrenten) am 20. Februar 2023 (Postaufgabe) Rekurs an das Kantonale Steuergericht, mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und die Handänderungssteuer "zu sistieren". Zur Begründung führen die Rekurrenten vor allem aus, die einschlägige 2-jährige Frist für die Sistierung der Handänderungssteuer sei noch intakt. Parkplätze, Einstellhallenplätze und Keller seien Bestandteile einer Wohnung, welche die Rekurrenten selbst nutzen würden.

 

2.2  Mit Eingabe vom 14. März 2023 liess sich das Steueramt (Vorinstanz) zum Rekurs im Wesentlichen wie folgt vernehmen: Der nachträgliche Zukauf von Grundstücken innert der hier anzuwendenden zweijährigen Einzugsfrist sei nicht unweigerlich unter die Bestimmung über die Befreiung von der Handänderungssteuer zu subsumieren. Stattdessen seien solche Zukäufe im Einzelfall dahingehend zu prüfen, ob mit ihnen eine Wohnraumerweiterung der bereits gekauften Wohneinheit stattfinde. Sei dies nicht der Fall, löse der Zukauf die Handänderungssteuer aus. Der Erwerb des umstrittenen, zusätzlichen Parkplatzes führe zu keiner Wohnraumerweiterung der im April 2021 erworbenen Wohneinheiten. Der Erwerb könne somit nicht unter die Bestimmung über die Befreiung von der Handänderungssteuer subsumiert werden, womit er die Steuer auslöse.

 

Dazu ist von den Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

 

 

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss § 214 Abs. 3 Steuergesetz (StG; BGS 614.11) sind die Rekurrenten berechtigt, gegen den Einspracheentscheid betreffend die Handänderungssteuer-Veranlagung Rekurs beim Kantonalen Steuergericht (KSG) zu erheben. Die Rekursfrist gegen einen solchen Entscheid beträgt nach § 160 Abs. 2 StG dreissig Tage. Hier haben die Rekurrenten das Rechtsmittel innert Frist und Form erhoben. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

 

 

2. Das KSG hat nachfolgend zu prüfen, ob die hier massgebliche Bestimmung der Steuerbefreiung von § 207 Abs. 1 lit. g StG nur den Erwerb von Wohneigentum steuerlich privilegiert, nicht jedoch dessen spätere Erweiterung infolge Zukauf eines Parkplatzes. § 207 Abs. 1 lit. g StG trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Die Bestimmung ist das Ergebnis der durch das Solothurner Stimmvolk angenommenen Initiative "Willkommen im Kanton Solothurn - Ja zur steuerfreien Handänderung von selbst bewohntem Wohneigentum". Das KSG hat sich im Urteil vom 9. November 2015 (SGNEB.2015.1, publ. in Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015 Nr. 15) dazu geäussert, inwieweit die - zeitlich verzögerte - Erweiterung des bestehenden Wohnraums bzw. Wohneigentums am bisherigen und bestehend bleibenden Hauptsteuerdomizil der Handänderungssteuer unterliegt oder nicht. Danach werden Sinn und Zweck von § 207 Abs. 1 lit. g StG, d.h. den Erwerb von dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohneigentums von der Handänderungssteuer zu befreien, durch die Subsumtion einer zeitlich verzögerten Erweiterung bestehenden Wohneigentums weder verletzt noch ungebührlich ausgeweitet. Eine spätere Erweiterung bestehenden Wohnraums/Zusammenlegung von Stockwerkeinheiten unterscheidet sich letztlich nicht vom Kauf eines Zweifamilienhauses, das unmittelbar nach Erwerb zu einem dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Einfamilienhaus umgebaut wird. Durch die beim Zukauf grundbuchlich vorgenommene Zusammenlegung zweier Wohneinheiten zu einem einzigen Grundstück bzw. zu einer einzigen Stockwerkeinheit stellt die zugekaufte Wohneinheit kein selbständiges Objekt mehr dar. Der bereinigte Grundbuchauszug ergibt eine Stockwerkeinheit. Die neue Wohnung ist als Ganzes einheitlichen Regeln unterworfen. Das durch Zukauf erweiterte Domizil ist als unteilbare Einheit einzustufen und steuerlich entsprechend zu behandeln ist. In jenem Fall kam das KSG zum Schluss, dass eine Erweiterung bestehenden, dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohneigentums als von der Handänderungssteuer befreiter Vorgang zu würdigen ist (vgl. KSGE 2015 Nr. 15 E. 3.3 f.). Aber nicht jede zeitlich verzögerte Erweiterung von ausschliesslich selbst genutztem Wohneigentum kann als von der Handänderungssteuer befreiter Erwerb eingestuft werden. So ist der nachträgliche Erwerb/Zukauf von Nebenräumen aller Art, weil nicht reinen Wohnzwecken dienend, in der Regel der Handänderungssteuer zu unterwerfen. Dies gilt wohl auch für später erworbene Grundstücke, die zwar an bestehendes Wohneigentum angrenzen, aber weiterhin als eigene und selbständige Rechtsobjekte bestehen bleiben (KSGE 2015 Nr. 15 E. 4).

 

 

3.1  Im vorliegenden Fall haben die Rekurrenten am … Februar 2021 eine Eigentumswohnung bzw. eine Stockwerkeinheit und vier Einstellhallenplätze erworben. Am … Oktober 2022 haben sie laut Vorinstanz in der Stockwerkeinheit Wohnsitz genommen. Die diesbezügliche Handänderungssteuer wurde wegen dauernder Selbstnutzung nicht erhoben. Am … November 2022 haben die Rekurrenten einen weiteren Einstellhallenplatz gekauft. Das Steueramt hat diesen zweiten Kauf als eigenständige Handänderung angesehen und die Steuerbefreiung verweigert, weil diese nur für Wohnräume und Nebenräume gelte.

 

3.2  Im erwähnten Urteil vom 9. November 2015 (a.a.O., vgl. oben, E. 2) hat das KSG festgehalten, dass der spätere Zukauf einer zweiten Wohnung steuerbefreit sein kann, wenn diese mit der ersten Wohnung vereinigt wird mit einer GB-Nummer, einem Eingang etc. Der spätere Zukauf von Nebenräumen, die nicht Wohnzwecken dienen würden, würde aber der Handänderungssteuer unterliegen (vgl. KSGE 2015 Nr. 15 E. 3.3 und 4). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der spätere Zukauf eines Einstellhallenplatzes ist als selbständiger Kauf anzusehen, auch wenn die einschlägige Zweijahresfrist seit Vertragsabschluss von § 63bis Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum StG (BGS 614.12) bei Wohnsitznahme auf einem zuvor nicht überbauten Grundstück wie hier noch nicht abgelaufen ist infolge Unterzeichnung des Kaufvertrags am … Februar 2021, Fertigstellung der Wohnung im Oktober 2022, Einzug im November 2022 und Erwerb des umstrittenen Parkplatzes am … November 2022. Ein Einstellhallenplatz dient nicht zu Wohnzwecken. Somit kann der umstrittene Kauf nicht von der Handänderungssteuer befreit werden. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet und ist damit abzuweisen.

 

 

4.    Bei diesem Verfahrensausgang sind den unterliegenden Rekurrenten die Kosten aufzuerlegen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 532 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 32).

 

 

 

****************


 

Demnach wird erkannt:

1.    Der Rekurs wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von CHF 532 werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:          Der Sekretär:

Dr. T. Müller             W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten (eingeschrieben)

- KStA, Sondersteuern (mit Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Amtschreiberei

- Betriebswirtschaftliche Dienste FD

 

 

 

 

 

Expediert am: