Steuergericht

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 4. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident:      Th. A. Müller

Richter:          Kellerhals, D. S. Müller

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGNEB.2023.4

X

 

 

gegen

 

 

Kant. Steueramt  

 

betreffend Erbschaftssteuer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1   Der am 13. Juli 2022 verstorbene Y (Erblasser) setzte X als Alleinerbin ein. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 13. Dezember 2022 eröffneten die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD Frau X u.a. die Veranlagung der Erbschaftssteuer von CHF 266'411.75, Klasse 5.

 

1.2   Dagegen erhob Frau X am 11. Januar 2023 Einsprache und beantragte, die Erbschaftssteuer vollumfänglich aufzuheben. Sie habe mit dem Erblasser während 55 Jahren in einem partnerschaftlichen Verhältnis gelebt.

 

1.3   Das kantonale Steueramt wies die Einsprache mit Verfügung vom 25. August 2023 ab. Es wurde v.a. festgehalten, dass Konkubinatspartner bei der Erbschaftssteuer weder Ehegatten gleichgestellt noch gegenüber anderen Erbschaftssteuerpflichtigen privilegiert seien. Daher würden sie in die Steuerklasse 5 fallen.

 

 

2.1   Gegen diesen Einspracheentscheid reichte X (nachfolgend Rekurrentin) am 18. September 2023 (Postaufgabe) beim Kantonalen Steuergericht Rekurs ein. Sie macht v.a. geltend, mit dem Erblasser seit 1967 verlobt gewesen zu sein und mit ihm ein eheliches Verhältnis geführt zu haben, im Hinblick darauf, Nachwuchs zu bekommen; dies sei nicht eingetreten. Das gegenseitige Einvernehmen sei aber sehr stark gewesen; die Rekurrentin verweist auf einen entsprechenden Vorsorgeauftrag. Verlobte Paare würden als verwandt gelten; somit sei die höchste Stufe der Taxation nicht gerechtfertigt. Infolge des 55-jährigen Zusammenlebens sei ein beträchtlicher Anteil der Hinterlassenschaft Eigentum der Rekurrentin. Zudem habe sie Anspruch auf einen Teil der Errungenschaft. Es wird beantragt, die Erbschaftssteuer vollumfänglich zu streichen oder massiv zu kürzen. Im abschlägigen Fall seien die Erbenverhandlungen unter Berücksichtigung des Eigentums der Rekurrentin neu aufzugleisen. Im Übrigen wird um eine summarische Behandlung des Rekurses ersucht, zur Vermeidung weiterer hoher Kosten im Fall des Unterliegens.

 

2.2   Mit Vernehmlassung vom 25. September 2023 beantragte das Steueramt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, das geltend gemachte Verlöbnis könne nicht mit einer Ehe gleichgesetzt werden. Von der diesbezüglich bevorstehenden Gesetzesänderung könne die Rekurrentin noch nicht profitieren. Sie könne jedoch gegebenenfalls Zahlungserleichterungen beantragen. Die Rekurrentin falle somit trotz Verlöbnis mit dem Erblasser nicht in eine privilegierte Steuerklasse des solothurnischen Erbschaftssteuerrechts, sondern sei in der Steuerklasse 5 zu veranlagen.

 

2.3   Mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2023 (Postaufgabe) führte die Rekurrentin zuerst an, die Steuer bedeute für sie eine sehr grosse Härte. Bezüglich des Verlöbnisses würden weder entsprechende gesetzliche Bestimmungen vorliegen noch ein gerichtlicher Entscheid. Entscheidend sei indessen, wie hoch das Eigentum der Rekurrentin und ihr Anteil an der Errungenschaft der Hinterlassenschaft sei bzw. ob die Erbenverhandlungen neu aufgegleist werden müssten. Werde gemeinsames Eigentum anerkannt, verfalle die Erbschaftssteuer vollumfänglich. Eventuell seien die Lohnforderungen der Rekurrentin festzulegen und die Erbschaftssteuer neu einzuschätzen. Sonst seien die Erbenverhandlungen neu aufzugleisen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Die Eingabe wurde form- und fristgerecht eingereicht. Gemäss § 242 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, BGS 614.11) ist das Steuergericht zuständig. Auf den Rekurs ist einzutreten.

 

 

2.1   Erbrechtliche Zuwendungen unterliegen der Erbschaftssteuer nach § 223 ff. StG. Steu-erpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung (§ 224 Abs. 1 StG). Von der Steuerpflicht befreit sind nach § 225 StG u.a. der Ehegatte und der eingetragene Partner oder die einge-tragene Partnerin (lit. a) sowie die Nachkommen, die Adoptivkinder und ihre Nachkommen sowie die Eltern und Adoptiveltern (lit. b). Weiter privilegiert das Steuergesetz (StG) bestimmte Klassen von Steuerpflichtigen, indem der Steuersatz nach § 232 StG je nach Steuerklasse abgestuft ist. § 230 sieht folgende Steuerklassen vor: Klasse 1: Stiefeltern und Stiefkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, sofern das Pflegeverhältnis während mindestens zwei Jahren bestanden hat, sowie die Nachkommen von Stief- und Pflegekindern (lit. a); Klasse 2: Geschwister und Halbgeschwister (lit. b); Klasse 3: Grosseltern und Schwiegereltern (lit. c); Klasse 4: Onkel und Tanten, Neffen und Nichten (lit. d); Klasse 5: alle weiteren Steuerpflichtigen (lit. e).

 

2.2   Der Wortlaut von § 225 Abs. 1 StG und von § 230 lit. a-d StG ist eindeutig: Konkubinats-partner können unter keine der privilegierten Gruppen subsumiert werden. Die Aufzählung der Privilegierungen in § 230 lit. a-d StG ist abschliessend. Der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst dagegen entschieden, Konkubinate zu privilegieren. Eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut und entgegen dem Willen des Gesetzgebers rechtfertigt sich auch nicht. Die Gesetzesauslegung ergibt, dass Konkubinatspartner nicht unter § 225 Abs. 1 lit. a und b oder § 230 StG subsumiert werden können, sondern unter lit. e (Klasse 5) einzureihen sind (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015 Nr. 16 E. 6; zum Ganzen auch KSGE 1997 Nr. 15 E. 3).

 

2.3   Sowohl das Kantonale Steuergericht als auch das Bundesgericht haben erkannt, es liege keine Verfassungsverletzung vor, wenn ein kantonales Gesetz bei der Erbschaftssteuer Konkubinatspartner den Ehegatten nicht gleichstellt (Bundesgerichtsentscheid BGE 123 I 241; KSGE 1997 Nr. 15 und 2015 Nr. 16). § 225 lit. a StG stellt nicht auf die Enge der persönlichen Beziehungen ab, sondern auf das formale Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft, dieses Abstellen auf formale Verhältnisse hat das Steuergericht explizit als zulässig bezeichnet (KSGE 1997 Nr. 15 E. 5a-c). Es bestehen objektive Unterschiede und es kann nicht davon gesprochen werden, es liege bei Ehegatten sowie eingetragenen Partnerschaften und bei Konkubinatspaaren „Gleiches“ vor, das gleichbehandelt werden müsste. Der Gesetzgeber verletzt kein Verfassungsrecht, wenn er beschliesst, Konkubinatspartner (anders als Ehegatten und eingetragene Partner) nicht von der Erbschaftssteuer zu befreien.

 

 

3.1   Im konkreten Fall war Y sel. der Lebenspartner der Rekurrentin. Diese wurde vom Erblasser als seine Alleinerbin eingesetzt. Die Erbschaftssteuer beträgt CHF 266'412 (Klasse 5). Die Rekurrentin ist mit der Einteilung in Klasse 5 nicht einverstanden und verlangt, von der Erbschaftssteuer befreit zu werden oder eine massive Kürzung.

 

3.2   Das Steuergericht hat wie gesehen in einem publizierten Entscheid (KSGE 2015 Nr. 16 = Steuer Revue 2017 S. 144; oben E. 2.2) festgehalten, dass Konkubinatspartner in die Klasse 5 einzuteilen seien; dies sei ein bewusster Entscheid des Gesetzgebers gewesen. Nicht zu heiraten, ist denn ein bewusster Entscheid eines Paares, der mit finanziellen Vor-, aber auch Nachteilen verbunden ist. Diese Vor- und Nachteile sind zu akzeptieren, solange der Gesetzgeber keine Veränderungen vornimmt. Weiter ändert eine Verlobung nichts an dieser Tatsache. Die Verlobung wird in § 230 StG (Steuerklassen) nicht erwähnt. Auch das Bestehen eines Vorsorgeauftrags hat mit der Klasseneinteilung nichts zu tun. Sodann ist im vorliegenden Verfahren die Erbschaftssteuer zu behandeln; ob das Inventar korrekt ist (Replik der Rekurrentin vom 12.10.2023), kann das Steuergericht nicht beurteilen, dies ist mit dem Erbschaftsamt zu klären. Der Rekurs ist nach dem Gesagten unbegründet.

 

3.3   Das Steuergericht sieht keinen Grund, von seiner eigenen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (KSGE 2015 Nr. 16 und 1997 Nr. 15, BGE 123 I 241) abzuweichen. Das kantonale Erbschaftssteuerrecht stellt nicht auf die im Einzelfall vorhandene persönliche Beziehungsnähe zum Erblasser ab, sondern privilegiert abstrakt umschriebene Gruppen, bei welchen eine grosse Beziehungsnähe vermutet wird; dies ist gemäss Rechtsprechung nicht zu beanstanden, weil die Intensität persönlicher Beziehungen kaum je objektiv bestimmbar ist (KSGE 2015 Nr. 16 E. 8.1; BGE 2P.139/2004 vom 30.11.2004 E. 3.1; KSGE 1997 Nr. 15 E. 5a; BGE 123 I 241 E. 4a, 5b). In erster Linie schützt und privilegiert das durch § 225 lit. a und b und § 230 StG geschaffene System die Ehe und die Familie (Verwandtschaft); ein solches System, das die Konkubinatspaare nicht einbezieht, ist nicht zu beanstanden (KSGE 2015 Nr. 16 E. 8.2; BGE 123 I 241 E. 4, 5). Zwar werden durch die solothurnische Erbschaftssteuergesetzgebung auch Pflege- und Stiefkinder und deren Nachkommen, Pflege- und Stiefeltern, sowie Schwiegereltern privilegiert (§ 230 lit. a StG); Pflege- und Stiefkindverhältnisse kommen aber in ihrer Intensität den Verwandtschaftsverhältnissen gleich und sind deswegen auch zu privilegieren; es bestehen mithin objektive Gründe für diese Privilegierungen, welche für das Konkubinat nicht gelten, dieses ist mit den Pflege- und Stiefkinderverhältnissen, welche faktisch regelmässig eine Eltern-Kind-Beziehung bewirken, nicht vergleichbar (KSGE 2015 Nr. 16 E. 8.3; s.a. KSGE 1997 Nr. 15 E. 2). Alle privilegierten Sachverhalte sind zudem registriert oder durch eine Verfügung geregelt. § 225 und § 230 StG stellen auf Verhältnisse ab, die sich klar und unzweideutig feststellen lassen; auch insofern besteht ein objektiver Unterschied zum Konkubinat, welches nicht auf einem Rechtsakt beruht, sondern formlos begründet und wieder aufgelöst werden kann, und welches nicht registriert ist (KSGE 2015 Nr. 16 E. 8.4; vgl. auch KSGE 1997 Nr. 15 E. 5b; s.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_1031/2012 vom 31.3.2013 E. 4.2). Somit handelt es sich bei den privilegierten Gruppen und dem Konkubinat nicht um „Gleiches“, das im Sinn des Rechtsgleichheitsgebots gleichbehandelt werden müsste (KSGE 2015 Nr. 16 E. 8.6). Eine Privilegierung des Konkubinats würde neue Wertungen durch den Gesetzgeber bedingen, indem dem Konkubinat ein der Ehe bzw. Familie ähnlicher Stellenwert beigemessen und auch auf rein faktische Verhältnisse abgestellt würde; solche politischen Wertungen sind dem Gesetzgeber vorbehalten (KSGE 2015 Nr. 16 E. 8.7; vgl. Regierungsratsbeschluss RRB 2023/650 vom 25.4.2023).

 

       Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen.

 

 

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'000 festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag).

 

 

 

Demnach wird erkannt:

1.     Der Rekurs wird abgewiesen.

2.     Die Gerichtskosten von CHF 1’000 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrentin (eingeschrieben)

- KStA, Sondersteuern (mit Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Amtschreiberei …

- Betriebswirtschaftliche Dienste FD

 

 

 

Expediert am: