Steuergericht

Urteil vom 4. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Flury, Roberti

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGREV.2017.1

A

 

 

gegen

 

 

Veranlagungsbehörde Solothurn

 

betreffend      Staats- und Bundessteuern 2005-2010 (Urteile KSG vom 12.12.2011 und 4.3.2013)/ Revision

 

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1   Im Rahmen der Veranlagungen von A (Gesuchsteller) für die Jahre 2005 bis 2007 wich die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn in verschiedenen Punkten von der Selbstdeklaration des Gesuchstellers gemäss den von diesem eingereichten Steuererklärungen ab. Insbesondere wurden dem Gesuchsteller aufgrund steueramtlicher Meldungen bzw. nach Ermessen geldwerte Leistungen (von Fr. 10‘603.-- im Jahr 2005, Fr. 4‘087.-- im Jahr 2006 und Fr. 10‘000.-- im Jahr 2007) sowie die Erträge aus einem Darlehen an die B GmbH (von Fr. 2‘000.-- im Jahr 2005, Fr. 335.-- im Jahr 2006 und Fr. 1‘000.-- im Jahr 2006) und die Erträge aus einem Aktionärsdarlehen an die C AG (von Fr. 11‘982.-- [Differenz] im Jahr 2005, Fr. 10‘863.-- [Differenz] im Jahr 2006 und Fr. 13‘000.-- im Jahr 2007) aufgerechnet. Schliesslich wurde dem Gesuchsteller der beantragte Pauschalabzug von Fr. 700.-- im Zusammenhang mit den deklarierten Verwaltungsratshonoraren von Fr. 1'200.-- pro Jahr verweigert. An der Besteuerung der nachträglich wegen Nichtbezahlung in Frage gestellten Verwaltungsratshonorare wurde festgehalten. Die am 7. Oktober 2009 erhobene Einsprache gegen die definitiven Veranlagungen wurde mit drei Verfügungen vom 13. Juli 2011 abgewiesen. Dagegen erhob der Gesuchsteller Rekurs bzw. Beschwerde ans Steuergericht des Kantons Solothurn (KSG).

 

1.2   Das KSG wies den Rekurs und die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2011 kostenpflichtig ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung seines Urteils hielt das Gericht namentlich fest, der Gesuchsteller (und damalige Rekurrent) habe seine Behauptung, das Aktionärsdarlehen sei per 31. Dezember 2006 von der C AG zurückbezahlt worden und die freigewordenen Mittel seien in die D Ltd., in X, investiert worden, in keiner Art und Weise nachgewiesen; auch nicht, wie hoch der Ertrag auf dem Vermögen sei. Die Vorinstanz habe deshalb den Wert der Investition zu Recht bei Fr. 650'000.-- belassen, und sie sei zu Recht von einem ermessensweisen Ertrag von Fr. 13'000.-- ausgegangen. Was die Verwaltungsratshonorare betreffe, so habe das Honorar noch in der Einsprache des Gesuchstellers vom 7. Oktober 2009 als Begründung für den Auslagenersatz von Fr. 700.-- gedient. Nun behaupte er allerdings, er habe das Honorar nie erhalten. Angesichts des zeitlichen Ablaufs sei zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Fr. 1'200.-- zu Recht besteuert worden seien. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. März 2012 ist das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 4. April 2012 nicht eingetreten, da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalte.

 

1.3   Auch in Bezug auf die Jahre 2008, 2009 und 2010 nahm die VB Solothurn verschiedene Aufrechnungen vor, und sie veranlagte den Gesuchsteller in verschiedenen Punkten nach Ermessen. Gegen die Veranlagungen vom 21. Mai 2012 erhob der Steuerpflichtige Einsprache. Mit drei Einspracheentscheiden vom 6. September 2012 hiess die VB Solothurn diese teilweise gut. Im Übrigen wurden die Einsprachen abgewiesen. Am 1. Oktober 2012 berichtigte die VB Solothurn die Einspracheentscheide 2008 und 2010. Insbesondere korrigierte sie den Entscheid 2010 bezüglich eines Darlehensverzichts über Fr. 19'800.-- zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Mit Rekursen gegen sämtliche die drei Jahre betreffenden Einspracheentscheide vom 5. Oktober 2012 gelangte der Steuerpflichtige an das KSG. Dieses wies mit Urteil vom 4. März 2013 den Rekurs und die Beschwerde betreffend die Steuerjahre 2008, 2009 und 2010 kostenfällig ab. Zur Begründung dieses Entscheids wurde insbesondere ausgeführt, der Steuerpflichtige habe den von der Vorinstanz verlangten Nachweis der Bestreitung des Lebensunterhalts nicht erbracht. Damit sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ermessensveranlagungen betreffend die Steuerjahre 2008, 2009 und 2010 insoweit bestätigt habe. Was der Steuerpflichtige dagegen einwende, ändere an diesem Ergebnis nichts. Auch im Verfahren vor dem KSG habe er keine weiteren Beweismittel eingereicht, die eine andere Beurteilung zu rechtfertigen vermöchten. Dies gelte auch für die Zuschläge beim Wertschriftenertrag. Auch die Berichtigung des Einspracheentscheids 2010 in Bezug auf das Darlehen sei zu Recht erfolgt, handle es sich doch beim Verzicht auf dieses um eine Einkunft im Sinne der Einkommensgeneralklausel.

 

 

2.1   Mit E-Mail vom 15. November 2016 gelangte A an den Leiter der Veranlagungsbehörde Solothurn. Er stellte den Antrag auf Revision von Steuereinschätzungen/ Steuergerichtsentscheiden nach § 165 lit. a, b und d des Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn (StG; BSG 614.11). Zur Begründung seines Begehrens führte er namentlich aus, durch Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Z und Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Januar 2015 sei gegen ihn als Beschuldigten in Bezug auf den Straftatbestand der Geldwäsche ein Verfahren eröffnet worden. Aus der Anklageschrift gehe u.a. hervor, dass E Y als gesondert verfolgt (und verurteilt) bezeichnet, im Rahmen von im Jahre 2005 begangenen Betrugshandlungen zum Nachteil einer Vielzahl von Anlegern erlangte Vermögenswerte in einer Grössenordnung von über EUR 5 Mio. zum Teil auf schweizerische Konti der Firma C AG transferiert habe. Im Rahmen einer freiwilligen Aussage bei der zuständigen Fahndungsbehörde der Zollfahndung S sei er mit weiteren Sachverhalten und weiterem Beweismaterial konfrontiert worden. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Z vom 4. November 2016 sei er offiziell aus dem Verfahren entlassen worden. Er habe nun einerseits Zugriff auf Beweismaterial, das er als Grund für den Antrag auf Revision einbringen wolle. Andererseits stelle er grundsätzlich Antrag auf Revision, da sich die Steuerverwaltung und/oder das Steuergericht auf Deklarationen des Verwaltungsratspräsidenten E Y gestützt hätten, die von ihm bestritten und nie so deklariert worden seien. Man habe den Deklarationen von Herrn Y mehr Gewicht beigemessen, ohne seine Einwände umfassend abzuklären bzw. Herrn Y zu Stellungnahmen zu bitten oder auf die gegen Herrn Y laufenden Verfahren, auf die er hingewiesen habe, einzugehen. Dabei habe man u.a. auch darauf abgestellt, dass seine Strafanzeigen als Organ der C AG wegen Geldwäscherei und Betrugs von der Staatsanwaltschaft Q zurückgewiesen worden seien. Es habe damals auch keine Rolle gespielt, dass er die zuständigen Behörden darauf hingewiesen habe, dass Herr Y die Firma auf betrügerische Art und Weise bewusst in Konkurs habe fallen lassen, unter anderem indem dieser vorhandene liquide Mittel im Umfang fast des ganzen Aktienkapitals bei der Hausbank bar bezogen habe. Einen entsprechenden Kontoauszug der Hausbank lege er als erstes Beweismaterial bei. Daraus seien die beiden Barbezüge über EUR 25'125 vom 29. November 2007 und über EUR 30'150 vom 20. Dezember 2007 ersichtlich. Im Weiteren seien Geschäftsdokumente am Sitz der Gesellschaft oder bei Revisionsgesellschaften abgeholt und ins Ausland verbracht worden, damit diese bei einer Strafverfolgung den Behörden nicht in die Hände fallen würden. Gleichzeitig sei es ihm mangels Dokumente und infolge des Entfernens der IT-Infrastruktur nicht möglich gewesen, Sachverhalte nachzuweisen. Einen Teil dieser Dokumente habe die Zollfahndung S im Rahmen umfassender Ermittlungen gegen Herrn Y und weitere Beschuldigte im In- und Ausland im Verlauf der vergangenen Jahre sicherstellen können. Weiteres Material komme in weiteren Verfahren gegen Herrn Y und Dritte als Beweismaterial zum Tragen. Mit einer weiteren E-Mail vom 17. November 2016 reichte der Gesuchsteller noch das Zirkular per 31. Dezember 2015 der Konkursverwaltung der F SA in Liquidation nach.

 

2.2   Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 teilte die VB Solothurn dem KSG mit, dass A am 15. November 2016 per E-Mail ein Gesuch um Revision der Veranlagungen der Steuerperioden 2005 bis 2007 gestellt habe. Bei der Behandlung des Gesuchs sei festgestellt worden, dass in den genannten Steuerperioden das KSG ein Urteil gefällt habe, so dass gemäss § 167 Abs. 1 StG und Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) das KSG für die Behandlung des Gesuchs zuständig sei. Die beiden E-Mails des Gesuchstellers leitete die VB an das KSG weiter.

 

       Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 wurde festgehalten, dass die von der VB Solothurn überwiesene Eingabe vom 15. bzw. 17. November 2016 als Revisionsgesuch entgegengenommen und behandelt werde. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller bis 9. Februar 2017 Frist gesetzt, um den Revisionsgrund genau zu bezeichnen, einen Antrag im Sinne von § 167 Abs. 1 lit. b StG zu stellen, die Beweismittel für den Revisionsgrund beizulegen oder genau zu bezeichnen und das Gesuch mit Unterschrift auf dem Postweg einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch im Unterlassungsfall.

 

2.3   Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 (Postaufgabe: 8. Februar 2017) an das KSG ergänzte der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch. Er hielt namentlich fest, Revisionsgründe für seine Eingabe seien neu gewonnene Erkenntnisse und Sachverhalte, diese basierend auf einer Strafanzeige der Staatsanwaltschaft Z gegen seine Person und Dritte und seitens der Bundesanwaltschaft in Bern geleisteter Rechtshilfe. Es habe sich ergeben, dass die Bundesanwaltschaft schon früher Ermittlungen gegen einige Personen und Firmen bis im Jahr 2006 getätigt hatte, diese aber mangels Beweismitteln habe einstellen müssen. Auch habe die Bundesanwaltschaft bis zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bei ihm und der Beschlagnahmung entsprechender Unterlagen keine Kenntnis von den von ihm bei der Staatsanwaltschaft Q eingereichten Strafanzeigen und den entsprechenden Korrespondenzen gehabt. Diese Sachverhalte seien ebenfalls relevant, sei doch sowohl von der Veranlagungsbehörde wie auch vom Steuergericht die Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige bzw. die Ablehnung seiner Beschwerden seitens des Obergerichts Q und des Bundesgerichts in Lausanne als Grundlage für Entscheide gegen seine Person genommen worden. Herr Y habe im Ausland Konti auf den Namen der C AG unterhalten und Anlageverträge abgeschlossen, von welchen weder er noch G T als Verwaltungsräte Kenntnis gehabt hätten und die in den Bilanzen der C (Schweiz) AG nicht erschienen seien. Herr Y habe somit zuhanden der Steuerverwaltung unwahre Angaben gemacht. Die Bilanzen seien falsch bzw. bewusst unvollständig und unwahr gewesen. Faktisch verlange er wie schon zu jenem Zeitpunkt, dass die von ihm gemachten Selbstdeklarationen in den Veranlagungen der Jahre 2005/2006/2007 entsprechend übernommen würden und nicht Falschdeklarationen aus den eingereichten Steuererklärungen der C (Schweiz) AG, unterzeichnet von E Y, herangezogen würden. Darauf habe er schon früher hingewiesen. Man habe ihm jedoch nicht geglaubt. Am 28 Januar 2015 habe der eigentlich abgeschlossene Fall eine ganz neue Wendung bekommen, als an seinem Domizil eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. In der Folge habe er einerseits der sofortigen Herausgabe der von den Beamten der Fedpol sichergestellten Dokumente und Daten an die Behörden zugestimmt, mit der protokollierten Auflage, dass alles in Kopie bei der Bundesanwaltschaft verbleiben müsse. Andererseits habe er sich bereit erklärt, freiwillig nach O zu reisen und gegenüber der Zollfahndung auszusagen. Dabei habe er insbesondere erfahren, dass E Y bereits im Zusammenhang mit Vorfällen bei der C AG und der F SA wegen Veruntreuung und Betrugs verurteilt worden sei. Das Verfahren gegen ihn sei schliesslich durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Z vom 4. November 2016 eingestellt worden. Die Ermittlungsbeamten der Zollfahndung hätten mehrere Anlageverträge, unterzeichnet durch Herrn Y im Namen der C AG beibringen können, wobei das Kapital der Geschädigten auf Konti geflossen sei, die Herr Y für die C AG im Ausland eröffnet habe. All dies sei in den von Herrn Y der Kantonalen Steuerverwaltung eingereichten Bilanzen nicht aufgeführt gewesen. Die Veranlagungsbehörde habe sich somit auf Zahlenmaterial gestützt, welches auf gefälschten Bilanzen beruht habe. Er beantrage nötigenfalls die Befragung der zuständigen Ermittler der Zollfahndung und der Bundesanwaltschaft, des Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft Z und allenfalls auch der R. Insbesondere hätten auch Dokumente sichergestellt werden können, woraus hervorgehe, dass es seitens der Firma D Ltd. keine Rückzahlung an die C AG gegeben habe und somit auch keine Rückzahlung des Aktionärsdarlehens von der C AG an ihn privat. Daneben habe es auch keine Zinsauszahlungen oder Auszahlungen von Verwaltungsratshonoraren gegeben, obwohl diese Behauptung mehrfach von Seiten der Veranlagungsbehörde gemacht worden sei. Was die Veranlagung 2005 betreffe, so beantrage er die Streichung der angeblichen Zinsgutschrift der C AG von Fr. 19'658.--. Es habe keinen Darlehensvertrag gegeben und er habe weder die Möglichkeit gehabt, das Kapital oder Zinsen bei der C AG zu beziehen. An flüssigen Mitteln sei nur das Aktienkapital vorhanden gewesen, welches in der Folge nachweislich von Herrn Y bezogen worden sei. Betreffend das Jahr 2006 stelle er ebenfalls den Antrag auf Streichung der angeblichen Zinsgutschrift der C AG von Fr. 25'491.--. Es sei keineswegs so, dass er die Rückzahlung erhalten hätte, wenn er diese verlangt hätte. Das Geld sei zu den D-Gesellschaften verschoben worden. Daher habe er das Darlehen im Wertschriftenverzeichnis neu unter „Investment D Ltd.“ deklariert. Dieser Vorgang sei aber entgegen der Behauptungen der Veranlagungsbehörde keineswegs mit einer Rückzahlung an ihn verbunden gewesen. Vielmehr sei das Geld ja veruntreut worden. Betreffend das Jahr 2007 verlange er die Streichung der geldwerten Leistung nach Ermessen von Fr. 10'000.-- sowie des angeblichen Ertrags D Ltd. nach Ermessen von Fr. 13'000.--. Es habe keinen Anlagevertrag gegeben. Der Betrag sei nicht angelegt, sondern schon „verschoben“ gewesen, was die Ermittler nachweisen könnten. Zudem beantrage er für alle drei Jahre die Streichung des Verwaltungsratshonorars von Fr. 1'200.--. Der C-Verwaltungsratspräsident sei durch ihn und G T mehrfach (erfolglos) angewiesen worden, das Verwaltungsratshonorar zu vergüten. Herrn T sei die Streichung der Verwaltungsratshonorare im Kanton Bern bewilligt worden. Schliesslich stellte der Gesuchsteller in seiner Eingabe auch für die Jahre 2008 und 2009 den Antrag, die Wertschriftenerträge von Fr. 20'000.-- (2008) und Fr. 17'000.-- (2009) aus „Investment D“ seien zu streichen. Es habe keine Einkünfte aus Investment D gegeben. Was das Jahr 2010 betreffe, so beantrage er die Streichung der Position Erlass Darlehen H K von Fr. 19'800.--. Das Guthaben von Herrn K sei in Absprache mit ihm direkt an Herrn Y überwiesen bzw. bei ihm belassen worden. Weshalb ihm dieses durch Erlass aufgerechnet wurde, könne er nicht nachvollziehen.

 

 

3.    Mit Vernehmlassung vom 20. März 2017 beantragte die VB Solothurn, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten. Zur Begründung dieses Begehrens führte sie aus, das Revisionsbegehren müsse innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden. Den Ausführungen des Gesuchstellers könne entnommen werden, dass er spätestens am 28. Januar 2015 Kenntnis gehabt habe von den Revisionsgründen. Das am 15. November 2016 per E-Mail dem Kantonalen Steueramt eingereichte Gesuch sei somit offensichtlich zu spät erfolgt. In seiner E-Mail vom 15. November 2016 habe der Gesuchsteller Anträge für die Revision der Steuerperioden 2005 bis 2007 gestellt. In seiner Eingabe vom 7. Februar 2017 stelle er nun auch Anträge für die Steuerperioden 2008 bis 2010. Diese seien aber nicht Gegenstand des hängigen Verfahrens. Auf sie sei deshalb auch nicht einzutreten. Ausführungen zu den materiellen Vorbringen des Gesuchstellers würden sich erübrigen, da dessen Eingabe wie gesagt offensichtlich zu spät erfolgt sei.

 

 

4. Mit Stellungnahme vom 15. April 2017 hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest. Am 28. Januar 2015 sei er einzig davon in Kenntnis gesetzt worden, dass er in O Beklagter sei und die Bundesanwaltschaft einem Rechtshilfeersuchen aus O stattgegeben habe. Von daher sei die Argumentation, er hätte per 28. Januar 2015 eine 90-tägige Frist zu nutzen gehabt, völlig an den Haaren herbeigezogen. Auch fehle dazu jegliche Argumentation. Es hätten ihm aber noch sämtliche Details gefehlt. Durch die Beschlagnahmung habe er keine Dokumente gehabt, keine Akteneinsicht. Seitens der Staatsanwaltschaft sei das Verfahren Ende 2016 eingestellt worden. Diese Einstellung des Verfahrens und die parallele Kommunikation mit der Bundesanwaltschaft hätten ihm eigentlich ein richtiges Vorgehen attestiert. Er sehe sich als bestätigt, faktisch reingewaschen. Dies sehe er auch als Stichdatum, um ein Revisionsgesuch gegen die Veranlagungen einzureichen, welche sich auf Falschangaben des in O u.a. im Zusammenhang mit der C AG, den D-Gesellschaften und anderen Fällen wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung, Bilanzfälschung, Geldwäscherei, Betrugs, Steuerbetrugs und Steuerhinterziehung angeklagten E Y stützten. Er ersuche das KSG, auf die Revisionsgesuche 2005 bis 2007 einzutreten, da seinerseits die Gründe mit seinen Eingaben umfassend dargelegt worden seien. Er sehe einzig und alleine den Zeitpunkt der Bestätigung von Seiten der O Justizbehörde, dass das Verfahren gegen ihn eingestellt sei, als Stichdatum für das Revisionsgesuch. Dies auch da ihm Rechtswege als Kläger in O offen stünden. Auch habe ihm erst die Einstellung in O eine weitergehende Kommunikation und Korrespondenz mit der Bundesanwaltschaft erlaubt. Hinzu komme, dass er zu jenem Zeitpunkt auch mit der Veranlagungsbehörde ein Meeting gehabt habe, an dem auch der Leiter anwesend gewesen sei und er die komplexen Sachverhalte vor Ort erklärt habe. Interessant sei dabei, dass von Seiten Steueramt eine mögliche verpasste Frist nie Thema gewesen sei. Die Revisionsgesuche 2008 bis 2009 hätten klar einen direkten Zusammenhang mit den „willkürlich“ aus den Vorjahren herangezogenen Zahlen aus Vermögenswerten und den ebenfalls „willkürlichen“ Annahmen bezüglich Zinserträge aus Vermögenswerten (insbesondere „Investment D“, ursprünglich Aktionärsdarlehen an C AG, wobei die Justizbehörden zur Erkenntnis gekommen seien, dass keine Ausschüttungen getätigt und keine Anlagegelder zurückgeführt worden seien, sondern diese durch die Organe veruntreut worden seien).

 

 

5.    Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 lud das KSG die Veranlagungsbehörde Solothurn ein, bis 1. Juni 2017 eine Vernehmlassung zu den materiellen Ausführungen des Gesuchstellers einzureichen, da es aufgrund der eingereichten Unterlagen und Angaben prima facie nicht auszuschliessen sei, dass die Eingabe des Gesuchstellers rechtzeitig erfolgt sei.

 

       Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 hielt die VB Solothurn an ihrem Antrag, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten, fest. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, das Gesuch sei nach Ablauf von 90 Tagen sei Entdeckung des Revisionsgrundes eingereicht worden. Auf das Gesuch sei aber auch aus anderen Gründen nicht einzutreten. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine falsche Würdigung des Sachverhaltes durch die urteilende Behörde berechtige grundsätzlich nicht zur Revision, da das Revisionsverfahren nicht den Zweck verfolge, einen als unrichtig erachteten rechtskräftigen Entscheid einer erneuten rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Gemäss § 165 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG sei die Revision dann ausgeschlossen, wenn der Gesuchsteller das, was er als Revisionsgrund vorbringe, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Der Gesuchsteller habe das, was er nun im Revisionsgesuch vorbringe, bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht. Es sei sowohl Gegenstand des Veranlagungs- und des Einspracheverfahrens als auch des Verfahrens vor dem KSG gewesen. Es habe seinerzeit nicht nachgewiesen werden können, weshalb das Strafverfahren gegen E Y und unbekannte Dritte eine Relevanz auf die Veranlagungen haben sollte. Der Entscheid, die Akten des Strafverfahrens gegenüber E Y nicht zu berücksichtigen bzw. das Verfahren nicht zu sistieren, sei in Rechtskraft erwachsen. Auf das Revisionsgesuch sei deshalb nicht einzutreten, denn das, was der Gesuchsteller nun als Revisionsgrund vorbringe, nämlich die Erkenntnisse aus den Akten des Strafverfahrens gegenüber E Y, sei bereits Thema im ordentlichen Verfahren gewesen. Der Gesuchsteller führe aus, es habe keine Zinszahlungen oder Auszahlungen von Verwaltungsratshonoraren gegeben. Massgebend für die Besteuerung von Zinszahlungen oder Verwaltungsratshonoraren sei aber nicht, ob die Auszahlungen erfolgten, sondern der Anspruch des Gesuchstellers darauf. Es sei somit nicht von Bedeutung, dass der Verwaltungsratspräsident der C AG wegen mehreren Delikten verurteilt worden sei und Gelder der C AG veruntreut haben solle. Auch habe der Gesuchsteller bereits im Einspracheverfahren geltend gemacht, dass die Zinsgutschrift der C AG uneinbringlich sei. Was der Gesuchsteller nun vorbringe, sei bereits im ordentlichen Verfahren beurteilt worden, weshalb auf das Revisionsverfahren nicht einzutreten sei. Bezüglich der geldwerten Leistung von Fr. 10'000.-- (im Jahr 2007) sei anzumerken, dass die B GmbH nach Ermessen habe veranlagt werden müssen, da sie keine Steuererklärung eingereicht habe. Die Aufrechnung der geldwerten Leistung sei bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen, weshalb dies nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sein könne. In den Einspracheverfahren habe der Gesuchsteller jeweils die Sistierung des Verfahrens beantragt, bis die Strafverfahren gegen E Y und unbekannte Dritte abgeschlossen seien, weil der Ausgang dieser Strafverfahren Auswirkungen auf die hängigen Verfahren habe. Diese Anträge seien vom Kantonalen Steueramt jeweils abgewiesen worden. Das Steuergericht habe die dagegen erhobenen Rechtsmittel mit Urteil vom 12. Dezember 2011 abgewiesen. Erkenntnisse aus dem Strafverfahren könnten deshalb keinen Revisionsgrund darstellen.

 

 

6.    Am 27. Juni 2017 reichte der Gesuchsteller eine weitere Stellungnahme ein. Darin hielt er insbesondere fest, die Ermessensveranlagung der B GmbH (im Jahr 2007) sei deshalb erfolgt, weil Herr Y nicht nur Geschäftsunterlagen der C AG, sondern auch noch Hardware und Buchhaltungsunterlagen mitgenommen habe mit Dokumenten und Daten der B GmbH. Es erstaune ihn, dass man von Seiten Leiter Veranlagungsbehörde kommuniziere, er hätte bei der ihm zumutbaren Sorgfalt Revisionsgründe schon im ordentlichen Verfahren geltend machen können. Es sei durch Gerichtsdokumente erwiesen, dass er in einer ersten Phase sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hatte. Die Veranlagungsbehörde und die Justizbehörden seien jedoch zum Schluss gekommen, dass man keine Schritte unternehmen würde. Jede Seite habe sich dabei darauf abgestützt, dass die andere Behörde untätig blieb. Eine Aufarbeitung der Angelegenheit sei erst durch die O Justizbehörde erfolgt. Es habe sich also nicht um bereits bekannte Sachverhalte gehandelt. Es seien offensichtlich neue Erkenntnisse, die im ordentlichen Verfahren nicht vorhanden waren, hinzugekommen. Insbesondere hätten Punkte, die seinerzeit nicht nachgewiesen werden konnten, durch die in O laufenden Verfahren, wozu die Schweiz mittels Rechtshilfe ihren Beitrag geleistet habe, entsprechend so aufgezeigt werden können. Als bedenklich erachte er den Punkt, dass die Veranlagungsbehörde trotz der neuen Erkenntnisse sich noch immer auf den Standpunkt stelle, die Deklaration von Seiten Herrn Y sei eine ordentliche Grundlage und seit dem ordentlichen Verfahren hätten sich keine Veränderungen ergeben. In den ganzen Jahren seien keine Zinszahlungen von der C AG oder der D Ltd. an ihn geflossen. Es gebe auch keine Deklarationen der D Ltd. Es stelle sich daher die Frage, wie die Veranlagungsbehörde zu ihren Veranlagungen komme. Dass die Zinsaufrechnungen D bereits im ordentlichen Verfahren Thema waren, sei insofern nicht von Relevanz, da im aktuellen Revisionsverfahren Beweismaterial habe eingereicht werden können, das Annahmen, sprich erfundene Geschichten der Veranlagungsbehörden widerlege. Da dies durch Bankdokumente wie auch durch Arbeiten von Ermittlungsbehörden passiere und er selber im Rahmen von Rechtshilfeersuchen, Gesprächen und Einvernahmen erst 2015/2016 Informationen zu Sicherstellungen und Verfügbarkeiten erhalten habe und zu vorgelegtem Beweismaterial befragt worden sei, müsse von neuen Erkenntnissen gesprochen werden. Ein Aktionärsdarlehen D habe es nicht gegeben, da er weder an einer der D-Gesellschaften beteiligt war noch das Darlehen bei D ein Aktionärsdarlehen gewesen sei. Beim Kapital, das von C an D geflossen sei, habe es sich um ein Investment C bei D gehandelt. Wegen der Probleme mit Y/C und bei D habe man sich darauf verständigt, das Kapital, an welchem er wirtschaftlich Berechtigter war, „herauszulösen“. Er habe damals die Kapitalbewegung zu D nicht nachweisen können. Es sei nun am Steuergericht, zu verfügen, dass die Veranlagungsbehörde diesen Sachverhalt zu revidieren habe. Auch zu revidieren sei die Veranlagung des Vermögens. Die Veranlagungsbehörde habe ja dann selber einsehen müssen, dass das Kapital bei D “verschwunden“ sei. Die Position sei entsprechend auch aus dem Vermögen herausgenommen worden. Nun hätten die Ermittlungen ergeben, dass das Kapital bei D schon kurz nach dem Investment C bei d von Y und anderen veruntreut worden sei. Alles in allem sei er der Meinung, dass er diverse Sachverhalte habe beibringen können, die bei der Beurteilung im ordentlichen Verfahren weder ihm noch der Veranlagungsbehörde im Detail bekannt gewesen seien. Diese Sachverhalte stammten aus strafrechtlichen Abklärungen, Sicherstellungen von Dokumenten und Datenmaterial von aus- und inländischen Justizbehörden.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

A.    Formelles

 

1.    Die Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide ist in §§ 165 ff. StG und Art. 147 ff. DBG geregelt. Gemäss § 166 Abs. 1 StG und Art. 148 DBG muss das Revisionsbegehren innert 90 Tagen sei Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.

 

 

2.    Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Gesuchsteller habe spätestens am 28. Januar 2015 Kenntnis gehabt von den Revisionsgründen. Das am 15. November 2016 per E-Mail an das Kantonale Steueramt eingereichte Gesuch sei somit offensichtlich zu spät erfolgt. Nachdem er in dieser E-Mail lediglich Anträge für die Revision der Steuerperioden 2005 bis 2007 gestellt habe, enthalte seine Eingabe vom 7. Februar 2017 nun auch Anträge für die Steuerperioden 2008 bis 2010. Diese seien aber nicht Gegenstand des hängigen Verfahrens. Auf sie sei deshalb auch nicht einzutreten.

 

       Der Gesuchsteller macht demgegenüber geltend, am 28. Januar 2015 sei er lediglich davon in Kenntnis gesetzt worden, dass er in O Beklagter sei und die Bundesanwaltschaft einem Rechtshilfeersuchen aus O stattgegeben habe. Erst mit der Einstellung des Verfahrens gegen ihn, welche Ende 2016 erfolgt sei, habe er sich in seinen Aussagen bestätigt gesehen, und das sei für ihn das Stichdatum gewesen, um ein Revisionsgesuch gegen die Veranlagungen einzureichen.

 

 

3.    Die Vorinstanz begründet nicht näher, weshalb bereits die Information des Gesuchstellers, dass gegen ihn in O ein Strafverfahren laufe und dass bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft ein Rechtshilfeverfahren hängig sei, Anlass zur Einreichung eines Revisionsgesuchs hätte geben sollen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, was er in diesem Zeitpunkt als Revisionsgrund hätte geltend machen können.

 

       Demgegenüber erscheint die Auffassung des Gesuchstellers, dass er erst mit der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Z, dass das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, die Bestätigung für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung erhalten habe und dass nur dieser Zeitpunkt als Stichtag für die Auslösung der Frist zur Stellung eines Revisionsbegehrens massgebend sein könne, als zutreffend. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Z trägt das Datum des 4. Novembers 2016. Auf der eingereichten Kopie befindet sich ein Eingangsstempel. Obwohl dieser nicht gut leserlich ist, geht doch klar daraus hervor, dass das Schreiben frühestens am 10. November 2016 eingegangen ist. Die Frist von 90 Tagen gemäss § 166 StG und Art. 148 DBG kann also frühestens an diesem Tag zu laufen begonnen haben. Sowohl die E-Mail vom 15. November 2016 als auch die Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Februar 2017 an das KSG (Postaufgabe: 8. Februar 2017) sind innerhalb dieser Frist erfolgt. Diese ist somit eingehalten, und zwar entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur für die Steuerjahre 2005 bis 2007, sondern auch für die Jahre 2008 bis 2010. Auch wenn die Ausführungen des Gesuchstellers diesbezüglich nicht immer ganz klar sind, ist doch sinngemäss davon auszugehen, dass er auch für die Jahre 2008 bis 2010 ein Revisionsgesuch stellen will.

 

 

4.    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Frist gemäss § 166 StG und Art. 148 DBG eingehalten ist, weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist.

 

 

B.    Materielles

 

1.    Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf die Revisionsgründe gemäss § 165 lit. a und lit. d StG bzw. Art. 147 lit. a und lit. c DBG. Gemäss diesen Bestimmungen kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten das Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a) oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. d bzw. lit. c). Nach § 165 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG ist die Revision jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Der Gesuchsteller muss demnach neue, ihm vorher nicht bekannte erhebliche Tatsachen bzw. neue entscheidende Beweismittel vorbringen, damit eine Revision möglich ist.

 

 

2.    Der Gesuchsteller legt glaubhaft dar, dass sich im Rahmen der in O gegen ihn und andere an der C AG Beteiligte geführten Strafverfahren herausgestellt hat, dass sich verschiedene Argumente, welche er im Rahmen der seinerzeitigen Veranlagungsverfahren vorgebracht hatte und welche damals als unglaubwürdig abgetan worden waren, offenbar zutreffend sind. Er konnte diesbezüglich auch neue Dokumente erhältlich machen. Es liegen demnach offensichtlich neue Tatsachen und Beweismittel vor. Zudem hat das gegen E Y in O geführte Strafverfahren, welches schliesslich auch zu einer Verurteilung führte, gezeigt, dass Herr Y erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat und sich insbesondere der C AG als Werkzeug im Rahmen seiner betrügerischen Machenschaften bedient hat. Auch der Umstand, dass die Veranlagungsbehörde unbesehen auf die von diesem eingereichten und unterzeichneten Steuererklärungen und Jahresabschlüsse abgestellt hat, um gestützt darauf Aufrechnungen beim Gesuchsteller vorzunehmen, erscheint heute in einem ganz anderen Licht. Es erscheint unter diesen Umständen als wahrscheinlich, dass ein Verbrechen oder Vergehen die seinerzeitigen Veranlagungen beeinflusst hat.

 

 

3.    Es kann nun aber nicht die Aufgabe des KSG sein, all diesen neuen Aspekten im Detail nachzugehen und zu prüfen, inwieweit die neuen Tatsachen in Bezug auf die Veranlagungen 2005 bis 2010 erheblich bzw. die neuen Beweismittel entscheidend sind und inwieweit betrügerische Machenschaften und allfällige Bilanzfälschungen seitens des Verwaltungsratspräsidenten der C AG die seinerzeitigen Verfahren beeinflusst haben. Dies gilt umso mehr als im Rahmen der Veranlagungen eine Vielzahl von Korrekturen und Aufrechnungen erfolgten und zudem Vorgänge bei einem anderen Steuersubjekt (C AG), zu dessen Steuerakten das KSG keinen Zugriff hat, die Verfahren beeinflusst haben könnten.

 

 

4.    Dementsprechend ist das Revisionsgesuch gutzuheissen. Die beiden Urteile des KSG vom 12. Dezember 2011 (SGSTA.2011.96; BST.2011.85) und vom 4. März 2013 (SGSTA.2012.99; BST.2012.97) sind aufzuheben und die Sache ist zu neuer Veranlagung der Steuern 2005 bis 2010 an die Veranlagungsbehörde Solothurn zurückzuweisen.

 

       Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu sprechen. Dem Gesuchsteller ist keine Parteientschädigung zusprechen, da er nicht vertreten ist.

 

 

 

 

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Demnach wird erkannt:

1.      In Gutheissung des Revisionsgesuches werden die Urteile des Steuergerichts vom 12. Dezember 2011 (SGSTA.2011.96; BST.2011.85) und vom 4. März 2013 (SGSTA.2012.99; BST.2012.97) aufgehoben. Die Sache wird zur Neuveranlagung der Steuern 2005 bis 2010 an die Veranlagungsbehörde Solothurn zurückgewiesen.

2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.      Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                     Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                   W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Gesuchsteller (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Akten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Gemeindesteuerregisterführer

- EStV, Hauptabt. dir. BSt., Bern

 

 

 

 

Expediert am: