Steuergericht

Urteil vom 10. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Kellerhals, Roberti

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGREV.2021.1

A. Z.

v.d.

 

 

gegen

 

 

Kant. Steueramt

 

betreffend Quellensteuer 2017-2019 und 2016 / Revisionsgesuch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Mit Urteil vom 6. Januar 2020 (Verfahren SGDIV.2019.6, publ. in Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2020 Nr. 9) wies das Kantonale Steuergericht Rekurs und Beschwerde von A. Z. gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 14. Mai 2019 betreffend Quellensteuer 2016 ab. Zusammenfassend ging das Steuergericht davon aus, dass die im Erotikbetrieb von Frau Z. arbeitenden Dienstleisterinnen als unselbständig Erwerbende einzustufen seien und A. Z. im System der Quellensteuer als Schuldnerin zu qualifizieren sei. Dieses Urteil wurde nicht an das Bundesgericht angefochten und erwuchs damit in Rechtskraft.

 

 

2.1  Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 verlangte der Vertreter von A. Z. vom kantonalen Steueramt u.a., dass die rechtskräftige Quellensteuerveranlagung 2016 zu annullieren sei. Dabei wurde v.a. auf eine Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 29. Juli 2020 und ein Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts vom 21. August 2020 hingewiesen, wonach A. Z. keine arbeitgeberrechtliche Stellung einnehme. Daher sei auch keine Quellensteuer geschuldet.

 

2.2  Am 7. September 2021 leitete das Steueramt die Eingabe von A. Z. vom 28. Oktober 2020 als Revisionsgesuch dem Kantonalen Steuergericht weiter. Gleichzeitig wurde der Einspracheentscheid vom 7. September 2021 für die Quellensteuer 2017-2019 eingereicht sowie die diesbezügliche Einsprache von Frau Z. bzw. ihres Vertreters vom 3. September 2020 und das erwähnte Urteil des Steuergerichts vom 6. Januar 2020. Die Einsprachen gegen die Quellensteuerveranlagungen 2017-2019 wurden gutgeheissen. In der Folge nahm das Steuergericht die Eingabe von A. Z. (nachfolgend Gesuchstellerin) betreffend Quellensteuer 2016 als Revisionsgesuch entgegen.

 

2.3  Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2021 beantragte das Steueramt, auf das Revisionsgesuch für die Quellensteuer 2016 sei nicht einzutreten. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, das umstrittene Urteil des Versicherungsgerichts sei keine Tatsache, die bereits früher bestanden und welche die Gesuchstellerin erst nachträglich erfahren habe. Spätere Gerichtsentscheide seien kein Revisionsgrund. Die Gesuchstellerin mache im vorliegenden Verfahren nicht geltend, welche Tatsachen oder Beweismittel das kantonale Versicherungsgericht neu entdeckt habe. Weiter sei die abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Versicherungsgericht, welche die Gesuchstellerin auf das Urteil des Steuergerichts vom 6. Januar 2020 anwenden möchte, auch kein Revisionsgrund. In jenem Verfahren vor dem Steuergericht habe die Gesuchstellerin keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, welche die damalige Sachverhaltsfeststellung des Steueramts hätten umstossen können. Es seien damals keine Tatsachen oder Beweismittel bekannt gewesen, welche auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hätten schliessen lassen und ausser Acht gelassen worden seien. Wesentliche Verfahrensgrundsätze seien damit nicht verletzt worden. Somit liege kein Revisionsgrund vor. Schliesslich erläutere die Gesuchstellerin auch nicht, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, den Revisionsgrund bereits im damaligen Verfahren vor dem Steuergericht vorzubringen.

 

2.4  Mit Stellungnahme vom 10. November 2021 (Postaufgabe) beantragte die Gesuchstellering bzw. ihr Vertreter, auf das Revisionsgesuch für die Quellensteuer 2016 sei einzutreten. Zur Begründung wurde v.a. angeführt, dem vom Steueramt festgehaltenen Sachverhalt sei zwar nichts beizufügen. Eine Revision sei aber bei Geltendmachung erheblicher Tatsachen wie hier möglich. Es sei indes keine neue Tatsache nachträglich eingetreten. Die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Stellung der Gesuchstellerin sei in jener Zeit streitig gewesen; deren Betrieb sei nie rechtskräftig im Sinne eines Arbeitgebers geführt worden. Die Entscheide seien inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Dies erfülle den Tatbestand einer für die Auslösung einer Revision erheblichen Tatsache, welcher zu jenem Zeitpunkt bereits bestanden habe, aber infolge der fehlenden Urteile nicht abschliessend bekannt gewesen sei. Um eine Divergenz zu vermeiden, sei das Revisionsgesuch zulässig und gutzuheissen; das Steuergerichtsurteil betreffend das Jahr 2016 sei daher richtigzustellen.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Das Revisionsgesuch ist unstreitig fristgerecht erfolgt (vgl. § 166 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11, Art. 148 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; Frist: 90 Tage seit Entdeckung des Revisionsgrundes). Das Steueramt macht sodann geltend, das Gesuch sei inhaltlich unzulässig, so dass darauf nicht einzutreten sei. Diese Frage kann aber, wie zu sehen ist, offenbleiben. Weiter ist im vorliegenden Revisionsverfahren das Steuergericht und nicht das Steueramt sachlich zuständig (§ 167 Abs. 1 StG; Art. 149 Abs. 1 DBG). Auf das Gesuch ist somit grundsätzlich einzutreten.

 

 

2.    Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiges Urteil kann nach § 165 Abs. 1 StG u.a. dann zugunsten der Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn (a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; (b) die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (vgl. Art. 147 Abs. 1 lit. a und b DBG). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antragstellerin das, was sie als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 165 StG, Art. 147 DBG, je Abs. 2).

 

 

3.1  Mit Urteil des Steuergerichts vom 6. Januar 2020 (SGDIV.2019.6; KSGE 2020 Nr. 9) wurden Rekurs und Beschwerde der Gesuchstellerin gegen die Quellensteuerverfügung des Steueramts betreffend das Steuerjahr 2016 abgewiesen. Materiell ging das Steuergericht davon aus, dass die Gesuchstellerin eine arbeitgeberähnliche Stellung in einem Bordell ausübt. Mit Urteil vom 21. August 2020 hiess demgegenüber das kantonale Versicherungsgericht eine Beschwerde der Gesuchstellerin gut und hielt fest, dass diese keine arbeitgeberähnliche Stellung ausübe. Dieses Urteil betraf indes das Jahr 2017. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 hatte das Amt für Wirtschaft und Arbeit einen Antrag der Gesuchstellerin auf Kurzarbeitsentschädigung abgewiesen, weil die betroffenen Sex-Arbeiterinnen auf eigene Rechnung tätig seien. Gestützt auf diese Entscheide fordert die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren die Revision des erwähnten Urteils des Steuergerichts vom 6. Januar 2020. Auch im Jahr 2016 seien die Verhältnisse genau gleich gewesen wie im Jahr 2017. Entsprechende Unterlagen sind hier indes nicht eingereicht worden.

 

3.2  Eine Revision kann wie gesehen (vgl. oben, E. 2) bei der Entdeckung neuer wesentlicher Tatsachen und Beweismittel verlangt werden. Neu bedeutet, dass die Tatsache zur Zeit der Fällung des zu revidierenden Entscheids bereits vorhanden war, aber erst nachträglich entdeckt wurde (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 147 N 18). Die Gesuchstellerin zeigt nicht auf, welche Tatsachen oder Beweismittel wirklich neu sein sollen. Inhaltlich bringt sie die genau gleichen Argumente vor wie im damaligen Verfahren. Wenn sie geltend macht, das Steuergericht (KSG) habe ein falsches Urteil gefällt, hätte sie das Urteil vom 6. Januar 2020 an das Bundesgericht weiterziehen können; das hat sie aber nicht getan. Blosse appellatorische Kritik stellt indessen keinen Revisionsgrund dar (vgl. KSG vom 16.12.2013, SGREV.2013.1, E. 3; BGer vom 26.3.2014, 2C_289/2014, E. 2.2). Nicht als neue Tatsache bzw. neues Beweismittel gelten zudem neue Gerichtsurteile (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 147 N 22, FN 36; KSG vom 17.11.2008, SGSTA.2008.76, BST.2008.48, E. 4; vom 20.9.2004, SGSTA.2003.31, E. 5; vom 31.1.2005, SGSTA.2004.147-149, BST.2004.80, E. 3; siehe auch Bundesgericht BGer vom 14.6.2005, 2A.318/2005, E. 2.2) oder eine andere rechtliche Würdigung (vgl. KSG vom 14.12.2020, SGSTA.2020.31, BST.2020.24, E. 2, unter gerichtsentscheide.so.ch). Sodann betrifft das umstrittene Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts das Jahr 2017. Ob die Verhältnisse im Jahr 2016 tatsächlich identisch waren, ist nicht untersucht und von der Gesuchstellerin auch nicht nachgewiesen worden.

 

       Schliesslich ist im vorliegenden Verfahren das Urteil des Steuergerichts vom 6. Januar 2020 und nicht dasjenige des Versicherungsgerichts vom 21. August 2020 streitig. Eine abweichende rechtliche Würdigung der umstrittenen Frage der arbeitgeberähnlichen Stellung der Gesuchstellerin ist wie gesagt möglich (vgl. auch Martin E. Looser, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., 2017, Art. 147 N 9 mit Hinw.; BGer 2P.18/2005 vom 14.2.2005 E. 3 sowie 2P.273/2006 und 2A.617/2006 vom 17.4.2007 E. 3.3). Es liegen hier nach dem Gesagten keine relevanten neuen Tatsachen oder Beweismittel vor.

 

Das Revisionsgesuch ist demnach unbegründet und somit abzuweisen.

 

 

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin die Kosten zu tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 750 festzusetzen (Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht geschuldet.

 

 

 

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Demnach wird erkannt:

1.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von CHF 750 werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                      Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                  W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)

- KStA, Rechtsdienst

- Staatssteuerregisterführer der EG

 

 

 

 

 

 

 

 

Expediert am: