Steuergericht

Urteil vom 4. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident:     Th. A. Müller

Richter:         Flury, D. S. Müller

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSEK.2021.33

A. Z.

 

 

gegen

 

 

Einwohnergemeinde der Stadt X.

 

Betreffend Gemeindesteuer 2020/ Erlass

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1  Die Steuerpflichtige A. Z. ersuchte am 14. September 2021 um Erlass der Gemeindesteuer 2020 von CHF 1'375.05. Die Staats- und Bundessteuer 2020 wurde mit Verfügung der Erlassabteilung des Finanzdepartements vom 7. September 2021 zu 50 % erlassen.

 

1.2  Mit Entscheid der Einwohner-Gemeinderatskommission der Stadt X. vom 18. November 2021 (Versanddatum: 25.11.2021) wurde das Erlassgesuch betreffend Gemeindesteuer 2020 abgewiesen. Dazu wurde vor allem festgehalten, dass die Steuerpflichtige über ein monatliches Einkommen von CHF 2'817 verfüge. Würden diesem Einkommen die festen Lebenshaltungskosten gegenübergestellt, verbleibe ein Freibetrag von CHF 159. Somit könne die Steuerpflichtige zwar nicht sämtliche Ausstände bezahlen. Da der Freibetrag 90 % der offenen Schuld abdecke, könnte bei einem Erlass eine Quote von maximal 10 % gewährt werden. Allerdings habe die Steuerpflichtige Schulden bei diversen Gläubigern aus Verlustscheinen. Ein Erlass könnte damit höchstens bei einer Gesamtsanierung gewährt werden. Das Erlassgesuch sei unbegründet. 

 

 

2.1  Mit Rekurs vom 23. Dezember 2021 (Postaufgabe) gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) an das Kantonale Steuergericht. Es wurde beantragt, der Entscheid der Einwohnergemeinde (EG) der Stadt X. vom 18. November 2021 sei aufzuheben. Der Rekurrentin sei die Gemeindesteuer 2020 vollständig zu erlassen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Rekurrentin könne die Steuern 2020 nicht bezahlen als 80-Jährige mit langjähriger Invalidität. Sie habe ein Renteneinkommen von total CHF 2'336 und Ausgaben von total CHF 2'658; deshalb resultiere ein Defizit von CHF 332. Die Gemeinde habe nicht korrekt gehandelt und könne die Steuern nicht mittels Betreibung einholen. Sie habe der Rekurrentin keine Möglichkeit gegeben, die kommenden Steuern zu begleichen. Zudem sei der Freibetrag nicht korrekt berechnet worden. Daher sei die gesamte Gemeindesteuer 2020 zu erlassen. Die kantonale Erlassabteilung habe einen Erlass von 50 % gewährt. Daran solle sich auch die Gemeinde halten. Der verfügbare Betrag von CHF 1'908 sei auf die ausstehenden Steuern zu verteilen, so dass keine Zinsen anfallen würden. Die Rekurrentin könne sich nichts mehr leisten. Die Ergänzungsleistungen seien dabei nicht zu beachten.     

 

2.2  Mit Beschluss des Steuergerichts vom 7. März 2022 wurde das Gesuch der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren gutgeheissen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung indes abgewiesen.

 

2.3  Mit Eingabe vom 14. März 2022 (Postaufgabe) machte die Rekurrentin im Wesentlichen noch geltend, es resultiere bei ihr ein monatliches Defizit von CHF 322.50 mit Ergänzungsleistungen und CHF 335.70 ohne Ergänzungsleistungen. Der Rekurs sei gutzuheissen.

 

2.4  Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2022 beantragte die EG der Stadt X. (Rekursgegnerin) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wurde im Wesentlichen an den bisherigen Ausführungen festgehalten. Im Übrigen seien die Ergänzungsleistungen auch zu berücksichtigen.

2.5  Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2022 (überbracht) hielt die Rekurrentin ebenfalls im Wesentlichen an den bisherigen Ausführungen fest. Es ergebe sich kein Freibetrag, um die Steuern 2020 zu bezahlen, sondern ein Defizit mit oder ohne Ergänzungsleistungen. Zudem habe sie bei der Krankenkasse keine Schulden. Die Kriterien für einen Erlass der Gemeindesteuer 2020 seien erfüllt. Der Rekurs sei gutzuheissen.

 

2.6  Am 1. Juli 2022 (Postaufgabe; Posteingang: 4.7.2022) reichte die Rekurrentin noch die Steuerrechnungen 2021 ein sowie zwei Verzugszinsrechnungen 2018 und 2019.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Aus den in den §§ 181 und 182 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG; BGS 614.11) genannten Gründen kann die Gemeinde eine Steuer, einen Zins oder eine Busse ganz oder teilweise erlassen oder Zahlungserleichterungen gewähren. Gegen den Entscheid kann die steuerpflichtige Person Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben (§ 255 Abs. 3 StG). Die EG der Stadt X. wies mit Entscheid vom 25. November 2021 (Versanddatum) das Gesuch der Rekurrentin um Erlass der Gemeindesteuer 2020 ab. Der am 23. Dezember 2021 beim Steuergericht eingereichte Rekurs erfolgte damit frist- und auch formgerecht (§ 182 Abs. 2 StG). Es ist darauf einzutreten.

 

 

2.1  Steuern können erlassen werden, wenn sich die steuerpflichtige Person aufgrund besonderer Verhältnisse in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, so dass für sie die Bezahlung der Steuern zu einer grossen Härte würde (§ 182 Abs. 1 StG). Nach feststehender Praxis des Steuergerichts wie auch des Finanzdepartements sind die monatlichen festen Lebenshaltungskosten, berechnet nach den Ansätzen zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, dem monatlichen Einkommen gegenüberzustellen. Dabei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs sowie die Aussichten für die Zukunft massgebend (vgl. § 9 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr. 11: Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen, StVO Nr. 11, BGS 614.159.11). Ergibt diese Gegenüberstellung einen Freibetrag, mit welchem die Steuerschuld innert einem Jahr abbezahlt werden kann, ist das Erlassgesuch abzuweisen. Andernfalls ist ein Teilerlass oder ein vollständiger Erlass der Steuern zu gewähren (vgl. zum Ganzen auch § 20 des Steuerreglements für die EG der Stadt X. vom 12.12.2000).

 

2.2  Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist nicht für alle Schuldner gleich. Es wird auf die persönliche Situation bezogen berechnet und setzt sich zusammen aus dem pauschalen Grundbetrag und individuellen Zuschlägen. Beim Grundbetrag handelt es sich um einen Erfahrungswert für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung und Kochstrom bzw. Gas. Ebenfalls im Grundbetrag enthalten sind die Kosten für Telefon, Radio, Fernsehen sowie für Zeitungen. Die Zuschläge zum Grundbetrag (z.B. Mietzins) sind klar definiert und teilweise durch Höchstbeträge limitiert, wie etwa die Krankenkassenprämien, die nur in Höhe der jeweiligen Grundversicherung berücksichtigt werden können oder die Mietzinsen, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und persönlichen Bedürfnisse angemessen sein müssen.

 

 

3.1  Im konkreten Fall hat die Rekurrentin anhand der Unterlagen und Angaben ein Einkommen von CHF 2'817 inkl. Ergänzungsleistungen von CHF 481. Die Ausgaben betragen laut Rekursgegnerin CHF 2'658 (Grundbetrag: CHF 1'200, Alleinstehende; Miete: CHF 1'258, inkl. Parkplatz; Krankenkassenprämien KVG: CHF 0, Prämienverbilligung; Auto-Kosten: CHF 200). Daraus ergebe sich ein Überschuss von CHF 159. Der Ausstand beträgt ohne Teilerlass der Erlassabteilung rund CHF 1'133 (Staat), rund CHF 102 (Bund) und rund CHF 1'375 (Gemeinde). Der Kanton gewährte indes einen Steuererlass von 50 %. Dagegen gewährte die Gemeinde keinen Erlass, da 90 % der Steuerschuld gedeckt seien und andere Schulden aus Verlustscheinen bestehen würden.

 

3.2  Im vorliegenden Zusammenhang muss die gesamte wirtschaftliche Lage der Rekurrentin berücksichtigt werden. So gehören auch Ergänzungsleistungen zum Einkommen (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 167 N 22). Sodann darf ein Steuererlass nicht gewährt werden, wenn er in erheblichem Ausmass den Gläubigern zu Gute käme (vgl. § 9 Abs. 2 StVO Nr. 11). Die Rekurrentin hat indessen keine aktiven Betreibungen (Auszug Betreibungsregister). Sie hat anhand der Unterlagen zwei kleinere Verlustscheine aus dem Jahr 2004 betreffend Krankenkassenprämien (Verlustscheinregisterauszug); diese Verlustscheine zählen praxisgemäss aber nicht zu den aktuellen Schulden. Mit Bezug auf diese beiden Verlustscheine darf denn keine Gesamtsanierung verlangt werden; eine Gläubigerbevorzugung ist hier nicht ersichtlich (vgl. dagegen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2011-106 vom 16.7.2012, in Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis XXI 2012/2013, S. 241 ff., 244 E. 4b).

 

3.3  Mit dem Überschuss können die offenen Steuern unbestritten nicht beglichen werden. Der Rekurrentin steht aufgrund der Unterlagen und Angaben wie gesehen ein Betrag von total CHF 1'908 zur Verfügung (12 x CHF 159); andere Ausgaben wie private Versicherungen können hier nicht berücksichtigt werden. Kanton und Gemeinde müssten die Steuerschulden von insgesamt rund CHF 2'610 (CHF 1'133, CHF 102 und CHF 1'375) demnach um rund 30 % reduzieren (CHF 783). Wenn der Kanton entgegenkommenderweise einen höheren Erlass von 50 % gewährt, soll dies der Rekurrentin und nicht der EG der Stadt X. zu Gute kommen. Daher ist der Rekurs teilweise begründet und damit teilweise gutzuheissen; die verbleibende Gemeindesteuer ist um 30 % und nicht wie von der Gemeinde berechnet um 10 % zu erlassen. Die Rekurrentin schuldet damit noch Gemeindesteuern 2020 von CHF 962.55 (70 % von CHF 1'375.05).

 

 

4.    Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben.

 

 

 

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Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der Rekurrentin die Gemeindesteuer 2020 von CHF 1'375.05 um 30 % erlassen, ausmachend CHF 412.50. Die Rekurrentin schuldet noch Gemeindesteuern 2020 von CHF 962.55.

2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                      Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                  W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrentin (eingeschrieben)

- EG der Stadt X. (mit Erlassakten)

- Finanzdepartement

- KStA, Rechtsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Expediert am: