StG § 26 Abs. 1 Bst. b, BdBSt
21 Abs. 1 Bst. c - Geldwerte Leistung, Dreieckstheorie.
Geht der Aktienbesitz einer
zum Nachlass gehörenden Gesellschaft an einer andern Gesellschaft im Rahmen der
Erbteilung unentgeltlich auf ein Mitglied der Erbengemeinschaft über, so liegt
eine geldwerte Leistung vor. Sie ist bei allen Erben entsprechend ihrem
Liquidationsanteil am Nachlass zu versteuern.
Der Verkehrswert des
Aktienbesitzes ist mangels andern Anhaltspunkten mittels einer Unternehmerbewertung
zu ermitteln.
Urteil St 1998/160
und BSt 98/36 vom 15.11.1999
Sachverhalt:
1. A., Ehemann der
steuerpflichtigen X., verstarb am 6. August 1989. A. beherrschte die A. AG, die
B. AG und die C. AG. An den zwei letztgenannten Aktiengesellschaften war ein Minderheitsaktionär
beteiligt, der seine Beteiligung mit Kaufvertrag vom 3. Dezember 1989 an die
Steuerpflichtige verkaufte. Die C. AG wiederum hielt zwei hundertprozentige
Beteiligungen, nämlich an der D. AG und der E. AG.
A. sel. errichtete am
26. August 1987 ein Testament, in dem er Teilungsvorschriften für den
Familienbesitz aufstellte: Seine Ehefrau X. sollte die Aktien der B. AG sowie
der C. AG erhalten. Die Beteiligungen der C. AG (D. AG und E. AG) sollten
jedoch vorher der Gesellschaft entnommen werden. Der Sohn Y. sollte die Aktien
der A. AG und die Namenaktien der E. AG erhalten. Der Sohn Z. sollte die
Namenaktien der D. AG übernehmen sowie Grundstücke der A. AG zum Steuerwert
erhalten. Die verschiedenen Lose unterstellte der Testator der Ausgleichungspflicht,
wobei die Steuerwerte massgebend sein sollten.
2. Der
Erbteilungsvertrag wurde am 28. November 1989 abgeschlossen. Gemäss den Anordnungen
des Testators wurden die Aktien der D. AG Z. zum Wert von Fr. 1'580'000.-- und
die Aktien der E. AG Y. zu einem Wert von Fr. 1.-- angerechnet.
In den Büchern der C.
AG wurde eine “Abschreibung” in Höhe von gerundet 2,4 Mio. vorgenommen. Es
handelt sich um die Ausbuchung der beiden Beteiligungen zum Buchwert. Dieser
Vorgang wurde in der Steuererklärung der Gesellschaft offengelegt. Die “Abschreibung”
wurde als ausgeschütteter Gewinn deklariert und versteuert. Die Gesellschaft,
die beratende Revisionsgesellschaft und die Erben des A. gingen nach Bekunden
der Steuerpflichtigen davon aus, dass die Verrechnungssteuerbehörden diesen
Substanzabfluss aus der Gesellschaft den Solothurner Steuerbehörden als
Wohnsitzkanton des Aktionärs meldeten. Eine solche Meldung der ESTV hat die
Veranlagungsbehörde indessen nicht erhalten.
3. Mit Veranlagung
vom 15. November 1995 wurde der steuerpflichtigen X. im Steuerjahr 1990 eine
geldwerte Leistung von Fr. 3'200'000.-- zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet.
4. Gegen diese
Veranlagung liess die Steuerpflichtige am 15. Dezember 1995 Einprache erheben
mit folgender Begründung: Dem Jahresabschluss der C. AG per 31. Dezember 1989
lasse sich entnehmen, dass die Beteiligungen D. AG und E. AG per 8. August
1989, also zwei Tage nach dem Tod von A., ausgebucht worden seien. Damit seien
wenige Tage nach der Entreicherung der Gesellschaft die Bücher angepasst
worden, lange also vor der Eröffnung des Testaments oder dem Abschluss des
Erbteilungsvertrags vom 28. November 1989. Die Gewinnausschüttung (Entnahme der
Beteiligungen) sei somit bereits zu Lebzeiten von A. erfolgt, und nicht erst im
Zeitpunkt des Abschlusses des Teilungsvertrags. Zum Wert der Beteiligungen
wurde in der Einsprache folgendes festgehalten: Die Aktien der E. AG seien zum
Buchwert übergegangen, der offensichtlich keine stillen Reserven enthalten
habe. Der Wert der Ausschüttung entspreche also dem Buchwert. Bei der D. AG
sehe die Lage dagegen anders aus: Die Aktien seien 1985 für Fr. 1,7 Mio
erworben (100 % Beteiligung) worden. Das Management habe jedoch bald die
Gesellschaft verlassen. Die Betriebsergebnisse seien massiv unter die
Erwartungen der C. AG gesunken. Diese sei deshalb handelsrechtlich gezwungen
gewesen, ihre Beteiligung abzuschreiben. Diese Abschreibung sei von der
Steuerverwaltung allerdings als anschaffungsnah und nicht begründet angesehen
und daher nicht anerkannt worden. Die weitere Entwicklung der Ertragslage habe
dazu geführt, dass offene Reserven zur Deckung von Verlusten verwendet worden
seien. Ein ausgeglichenes Resultat habe schliesslich nur dank einer Auflösung
von stillen Reserven auf dem Warenlager ausgewiesen werden können. Die C. AG
habe daher im April 1989 beschlossen , das Aktienkapital um Fr. 1,5 Mio auf Fr.
1,7 Mio durch Barzuschuss zu erhöhen. Während die Beteiligung D. AG am 1.
Januar 1989 mit Fr. 900'000.-- in den Büchern der C. AG gestanden sei, obwohl
die Gesellschaft dringend sanierungsbedürftig war, sei so ein Buchwert (nach
der Bareinlage auf Fr. 2,4 Mio) zustandegekommen. Es sei unbestritten, dass A.
durch die Herausnahme der Beteiligungsrechte bei der C. AG einen steuerbaren Beteiligungsertrag
i.S. von § 26 Abs. 1 lit. b StG und Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt erzielt habe.
A. habe durch die Übertragung der beiden Beteiligungen aus der C. AG eine
Leistung ohne Gegenleistung erhalten, die einem unabhängigen Dritten nicht
erbracht worden wäre. Mit diesem Vorgehen habe er sein Testament vollstreckbar
machen wollen.
Bezüglich der Bemessung
der geldwerten Leistung sei vom Verkehrswert der ausgeschütteten Beteiligungen
auszugehen. Da A. sel. keine Gegenleistung erbracht habe, unterliege derselbe
in vollem Umfang der Einkommensbesteuerung. Der Wert der Beteiligung an der E.
AG sei nicht bestritten. Hingegen seien die Aktien der D. AG in den Büchern der
C. AG überbewertet gewesen. Gestützt auf die Praktikermethode zur Bewertung von
Unternehmen, wonach der Substanzwert einfach, der Ertragswert doppelt zu
gewichten sei, komme man per Juli/August 1989, dem Entnahmezeitpunkt, bei einem
Substanzwert von 1,74 Mio und einem Ertragswert von null auf einen Unternehmenswert
von Fr. 580'000.--. Das Abstellen auf die reinen Substanzwerte bei
geschwächten, erhebliche Verlustvorträge aufweisenden Gesellschaften sei nicht
angängig. Die geldwerte Leistung der C. AG an A. betrage demnach gerundet Fr.
600'000.--. Ähnliche Überlegungen gingen aus der amtlichen Bewertung der Aktien
der D. hervor, welche per 1. Januar 1989 mit Fr. 400.--, bei einem Nominalwert
von Fr. 1'000.--, bewertet worden seien. Damit liesse sich höchstens eine
geldwerte Leistung in Höhe des amtlich festgesetzten Steuerwertes
rechtfertigen.
Bezüglich der direkten
Bundessteuer falle diese geldwerte Leistung in eine Bemessungslücke gemäss Art.
41 ff. BdBSt. Für die Staatsteuer hingegen sei gestützt auf § 81 Abs. 1 und
Abs. 4 StG eine Sonderveranlagung vorzunehmen. Zu veranlagen sei eine Jahressteuer
für das Steuerjahr 1989. Demnach habe die geldwerte Leistung in der Veranlagung
vom 15. November 1995, die das Steuerjahr 1990 beträfe, nichts zu suchen.
5. Am 9. Juli 1998
fand die Einspracheverhandlung statt. Die Steuerpflichtige hielt an ihrer Sachverhaltsdarstellung
fest.
Die Vorinstanz wies die
Einsprache am 28. August 1998 ab. Sie habe ihren Entscheid aufgrund der
vorhandenen Akten getroffen. Die Steuerpflichtige als Alleinaktionärin der C.
AG habe die Beteiligung D. AG im Wert von Fr. 3,2 Mio der Gesellschaft entnommen.
Diese geldwerte Leistung müsse der Steuerpflichtigen als geldwerte Leistung zum
steuerbaren Einkommen hinzugerechnet werden. Aufgrund der testamentarischen
Anordnungen des Erblassers und des Teilungsvertrages vom 28. November 1989
stehe fest, dass die Erben und nicht der Erblasser die Ausschüttung resp. die
Aufteilung vorgenommen habe. Die Realisierung der geldwerten Leistung sei
demnach den Erben anzurechnen. Gemäss Abschreibungstabelle der C. AG sei die
Abschreibung der D. AG am 31. Dezember 1989 rückwirkend auf den 8. August 1989
vorgenommen worden. Mit Kaufvertrag vom 3. Dezember 1989 habe sodann die
Steuerpflichtige ein Aktienpaket bestehend aus 10 Inhaberaktien der C. AG und
30 Inhaberaktien der B. AG erworben. Nach Ansicht der Vorinstanz habe die
Steuerpflichtige für dieses Aktienpaket einen Kaufpreis bezahlt, welcher
vermuten lasse, dass die D. AG miteingerechnet worden sei. Da die
Steuerpflichtige für das Aktienpaket einen Kaufpreis einschliesslich D. AG
bezahlt habe, sei die Verfügungsgewalt bei ihr selbst gelegen. Nur sie habe die
Aktien der D. AG der C. AG entnehmen können und an ihren Sohn gemäss letztwilliger
Verfügung übergeben können. Deshalb sei diese geldwerte Leistung der
Steuerpflichtigen anzurechnen. Im Einspracheentscheid wird weiter festgehalten,
dass der Wert der Aufrechnung nicht bestritten sei.
6. Gegen diesen
Einspracheentscheid liess die Steuerpflichtige durch ihren Anwalt Rekurs bzw.
Beschwerde einreichen. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides
vom 28. August 1989 betreffend Staatssteuer 1990 und direkter Bundessteuer
1991/1992. In Ergänzung zur Einsprache und gestützt auf den Einspracheentscheid
der Vorinstanz wird von der Steuerpflichtigen folgendes angeführt: Der
Sachverhalt sei umstritten. Die Steuerbehörden würden den in der Einsprache
dargestellten und mit Dokumenten belegten Sachverhalt nicht anerkennen. Aus dem
Kaufvertrag über das fragliche Minderheitspaket könne, entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz, nichts abgeleitet werden. Die Entnahme der Aktien
sei im Einverständnis des Minderheitsaktionärs erfolgt. Gestützt auf die
Dreieckstheorie würden geldwerte Leistungen im Bereich des Einkommens- und
Gewinnsteuerrechts stets an den oder die Aktionäre fliessen. Im vorliegenden
Fall sei die geldwerte Leistung an A.. erfolgt, der demnach für den Ertrag aus
den Aktien steuerpflichtig sei. Und wenn man von den Annahmen der Vorinstanz
ausgehen würde, wonach die Entnahme der Aktien der D. AG erst bei der
Erbteilung stattgefunden habe, müsse die geldwerte Leistung entsprechend den
Erbquoten auf die Erben aufgeteilt werden. Die Bemerkung im
Einspracheentscheid, wonach der Wert der Aufrechnung nicht bestritten sei, sei
aktenwidrig und führe zu einer Rechtsverweigerung.
In ihrer Vernehmlassung
schliesst die Vorinstanz auf Abweisung des Rekurses und der Beschwerde.
Unbestritten sei, dass eine geldwerte Leistung i.S. von § 26 Abs. 1 lit. b StG
vorliege. Umstritten sei hingegen einerseits die Höhe der geldwerten Leistung.
Sie habe der Bemessung der geldwerten Leistung den Kaufpreis von 1,7 Mio und
die Kapitalerhöhung von 1,5 Mio zugrunde gelegt. Der effektive Verkehrswert
müsse ermittelt werden. Dabei sei auf die besonders günstigen
Zukunftsaussichten des Unternehmens und auf den im Teilungsvertrag
angerechneten Steuerwert von Fr. 1'580'000.-- für die D.- Aktien abzustellen.
Als weiteres Indiz in Rechnung zu stellen sei der Kaufpreis für das
Minderheits-paket: Der Kaufpreis von 1'150'000.-- beruhe auf dem Verkehrswert
der C. AG. Für die 10 Inhaberaktien C. AG sei ein Zuschlag von ca. 100 %
infolge stiller Reserven bezahlt worden. Diese Reserven würden wiederum
mehrheitlich im inneren Wert der D.- Aktien liegen. Andererseits sei auch der
Empfänger der geldwerten Leistung umstritten. Aufgrund der vorliegenden
Unterlagen habe die Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin die Beteiligung D. AG
aus der C. AG entnommen, sodass sie die steuerpflichtige Empfängerin der
geldwerten Leistung sei.
In der Rückäusserung
vom 17. Februar 1999 hält die Steuerpflichtige an ihrem Rechtsbegehren fest.
Erwägungen:
1. Der Rekurs bzw. die
Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Das Kantonale
Steuergericht ist gemäss § 165 des Gesetzes über die Staats- und
Gemeindesteuern (StG) sowie gemäss § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer sachlich zuständig. Die
Rekurrentin/Beschwerdeführerin ist zur Einlegung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.
Anwendbar ist
für die Staatssteuer das StG 1985 sowie der Bundesratsbeschluss über die
Erhebung einer direkten Bundessteuer BdBSt.
2. Es ist unbestritten, dass
im Jahre 1989 durch die Herausnahme der Aktien der E. AG und der D. AG aus der
C. AG an den Empfänger eine geldwerte Leistung vorliegt, die beim Aktionär als
Einkommen zu versteuern ist. Bestritten ist dagegen der Zeitpunkt der
Aktienentnahme und damit verbunden der Empfänger bzw. der Steuer-pflichtige und
das Steuerjahr. Weiter ist auch die Höhe der geldwerten Leistung umstritten.
Schlussendlich gilt es auch zu prüfen, wie es mit der Herauslösung der
Grundstücke aus der D. AG steht; ob dieser Vorgang nämlich für das steuerbare
Einkommen der Steuerpflichtigen im Bemessungsjahr 1989 ebenfalls eine Rolle
spielt.
3. Vorerst
gilt es zu prüfen, wann die beiden Aktienpakete D. AG und E. AG aus der C. AG
herausgenommen worden sind. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, die
jeweils andere steuerliche Folgen zeitigen würden, nämlich die Zeit vor dem Tod
von A., die Zeit vom Tod bis zur Erbteilung (Zeit der Erbengemeinschaft) und
die Zeit nach der Erbteilung. Folgende Daten sind den beigelegten Urkunden zu
entnehmen:
6. August 1989 Todestag
A.
8. August 1989 Ausbuchung
(Totalabschreibung) der Beteiligungen
an
D. AG und E. AG gemäss Jahresabschluss der
C.
AG 31. Dezember 1989
28. November
1989 Erbteilungsvertrag
3. Dezember
1989 Kaufvertrag Steuerpflichtige/Minderheitsaktionär
betr.
Minderheitsbeiligung an C. AG und B. AG
Seitens der
Steuerpflichtigen wird geltend gemacht, A. sel. sei sich folgender Problematik
seines Testamentes bewusst gewesen: Die Gesellschaften, die er zwar beherrscht
habe, die aber eine eigene Rechtspersönlichkeit besessen hätten, hätten seinem
Willen entsprechend Aktiven auf seine Erben übertragen müssen. Er habe daher
begonnen, seine Nachfolgeregelung noch zu Lebzeiten so weit wie möglich
voranzutreiben, um sie zu sichern. So habe er der C. AG die zwei Beteiligungen
entnommen, die er nicht (indirekt) auf die Erbengemeinschaft bzw. seine Ehefrau
habe übergehen lassen wollen. Jeder der beiden Söhne habe nämlich das
ausschliessliche Sagen in je einer der Gesellschaften haben sollen. Da die Aktien
so direkt in seinen Nachlass gelangten, musste nach seinem Tod nicht über eine
Substanzausschüttung aus dieser Gesellschaft befunden werden. Diesem Vorgehen
habe jedoch die Minderheitsaktionärin zustimmen müssen. A. sel. habe ihr
deshalb noch zu Lebzeiten ein Kaufangebot für ihr Minderheitspaket
unterbreitet. (Der Kaufvertrag konnte letztlich erst im Dezember 1989, also
nach dem Tod von A., abgeschlossen werden.) Nach Angaben der Steuerpflichtigen
habe die Minderheitsaktionärin zugestimmt, so dass sich A. die Beteiligung ohne
Anrechnung eines Kaufpreises in der Form einer Substanz-dividende ausschütten
konnte, mithin notabene vor seinem Tod.
In den vorliegenden Unterlagen
finden sich keine Belege, wonach A. vor seinem Tod die zwei Beteiligungen der
C. AG entnommen hätte. Aus dem Kaufvertrag vom 3. Dezember 1989 (Ziffer 2) geht
hervor, dass im Monat August 1989 die Verhandlungen über den Kauf der
Minderheitenbeteiligung begonnen hatten. Es ist bereits von da her eher
unwahrscheinlich, dass die Herausnahme der Beteiligungen an den der E. AG und
der D. AG noch vor dem Tod von A. erfolgt ist, brauchte das doch die Zustimmung
des (anonymen) Minderheitsaktionärs. Nach dem Jahresabschluss 1989 der C. AG
erfolgte die Abschreibung der Beteiligungen am 8. August 1989, mithin zwei Tage
nach dem Tod von A.. Festgehalten ist dies wie folgt:
„Totalabschreibung, da testamentarisch in andere
Hände übergehend“
Der Jahresabschluss geht offenbar
davon aus, dass die Herauslösung der Beteiligungen unmittelbare Folge des
Testamentes ist. Dies ist unzutreffend, da das Testament hier nicht die
Erbfolge, sondern die Erbteilung regelte. Diese Buchung zeigt aber, dass bis
zum Zeitpunkt des Todes die Beteiligungen noch nicht herausgelöst waren.
Die
Übertragung der D. Aktien auf Z. geht auf das Testament vom 26. August 1987 zurück.
Zum Beschluss der Erbengemeinschaft erhoben und damit allseits verbindlich
vereinbart wurde sie aber erst mit dem Abschluss des Erbteilungsvertrags vom
28. November 1989 (Beilage 40), enthält dieser doch den folgenden Passus
(Ziffer 5.):
“3. Z hat anzusprechen ............
Er erhält:
...........
...........
3.3 Aktien D. ............”
Der klare Wortlaut legt den
Schluss nahe, dass Z. die Aktien der D. AG von der C. AG erst mit der
Erbteilung erhalten hat. Sonst hätten die Parteien nämlich festgestellt, Z.
habe die betreffenden Aktien bereits vorgängig erhalten. Dass noch A. sel. die
Aktien herausgenommen hätte, muss unter diesen Umständen ausgeschlossen werden.
Gegenteils muss als bewiesen gelten, dass Z. frühestens mit dem Tod seines
Vaters und spätestens mit dem Abschluss des Teilungsvertrags einen
vollstreckbaren Anspruch auf den Erwerb der fraglichen Aktien erhielt, dass
somit die E. und die D. Aktien in der Zeit vom 6. August bis 28. November 1989
aus der C. AG herausgelöst worden sind.
4. Gemäss § 26 Abs.
1 Bst. b StG stellen u.a.geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art steuerbares
Einkommen dar. Eine fast identische Bestimmung findet sich für die direkte
Bundessteuer in Art. 21 Abs. 1 Bst. c BdBSt. Die nachstehenden Erwägungen
gelten deshalb sowohl für die Staatssteuer (1990) wie für die direkte
Bundesteuer (1990 und 1991).
Eine geldwerte Leistung
liegt vor, wenn von einer Gesellschaft eine Leistung erbracht wird, der keine
angemessene Gegenleistung gegenübersteht, so dass sich die Leistung als
Entnahme von Gesellschaftsmitteln in einer Verminderung des durch die Erfolgsrechnung
ausgewiesenen Geschäftsergebnisses auswirkt. Mit dieser Leistung muss ein
Gesellschafter (Aktionär) oder eine ihm nahestehende Person begünstigt worden
sein. Voraussetzung ist ferner, dass angenommen werden muss, die Leistung wäre
unterblieben oder wesentlich geringer ausgefallen, wenn der Begünstigte eine
der Gesellschaft fernstehende Person gewesen wäre. Die Leistung muss insofern
ungewöhnlich und mit sachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbar sein.
Schliesslich muss das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung für die
handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen sein (vgl. für viele:
Cagianut/Höhn, Unternehmenssteuerrecht, 3. Aufl, Bern 1993, S. 462 f.; Neuhaus
Markus R., Verdeckte Gewinnausschüttungen aus steuerrechtlicher Sicht, in: Schriftenreihe
der Treuhand-Kammer, Band 150, Zürich 1997, S. 22).
Die zur Diskussion
stehenden Beteiligungen wurden von der C. AG zum Nulltarif übernommen. Nun ist
zu Recht unbestritten, dass zumindest die Aktien D. AG einen Wert besassen. Im
Umfang desselben ist somit auf jeden Fall eine geldwerte Leistung erbracht
worden.
5. Geldwerte
Leistungen sind beim Empfänger steuerlich zu erfassen. Es ist deshalb zu
prüfen, wer überhaupt der Empfänger der geldwerten Leistung ist, wenn diese wirtschaftlich
oder rechtlich an eine nahestehende Person erbracht wird und nicht an den
Aktionär.
Lehre und Praxis
vertreten die sog. Dreieckstheorie. Gemäss dieser Theorie können
einkommenssteuerrechtlich geldwerte Leistungen an einen Dritten grundsätzlich
nur über den Aktionär fliessen. Die geldwerte Leistung an eine nahestehende
natürliche Person wäre demnach beim Aktionär mit der Einkommenssteuer zu
erfassen. Bei der nahestehenden Person beruht die Vorteilszuwendung
demgegenüber auf einer Schenkung des Aktionärs, was die entsprechenden
Steuerfolgen nach sich zieht. (Urteil des Bundesgerichts vom 22.10.1992, in:
ASA 63, S. 151; Neuhaus, a.a.O., S. 42; vgl. zur Dreieckstheorie: Reich Markus,
Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, in: ASA 54, S.
609 ff., insbesondere S. 635 ff.).
Wie unter Ziffer 3
hievor ausgeführt wird, ist es beweismässig erstellt, dass die E.- und die
D.-Aktien nach dem Tod von A. und vor der Erbteilung aus der C. AG herausgelöst
worden sind. Im diesem Zeitraum war die Rekurrentin/Beschwerdeführerin aber an
der C. AG noch beteiligt, und zwar zu 100% zu gesamter Hand mit den beiden Söhnen.
Sie war also noch Aktionärin der Gesellschaft und daher - zusammen mit den andern
beiden Mitgliedern der Erbengemeinschaft - selbst direkte Empfängerin der geldwerten
Leistung.
Gleichzeitig stand sie
ihren Miterben (wirtschaftlich betrachtet ihren “Mitaktionären”) im
steuerrechtlichen Sinne nahe. Deren Einverständnis mit der geldwerten Leistung
an sie findet ihren Grund in der Erbengemeinschaft, resp. deren Auflösung.
Dies bedeutet, dass die
geldwerte Leistung bei allen Erben zu besteuern ist, und zwar entsprechend
ihrem Liquidationsanteil am Nachlass. Dieser Anteil beträgt für die Rekurrentin/Beschwerdeführerin
50%. Auf die Anteile am ehelichen Vermögen vor Güterausscheidung abzustellen,
wäre nicht zu rechtfertigen, nachdem die Aktien der A. AG von der Rekurrentin
güterrechtlich nicht beansprucht worden und deshalb in den Nachlass gefallen
sind. Die geldwerte Leistung ist daher zur Hälfte von der Rekurrentin zu
versteuern, und zwar im Steuerjahr 1990.
6. Bestritten ist
ebenfalls die Höhe dieser geldwerten Leistung. Die Vorinstanz kommt auf Fr. 3.2
Mio., indem sie zum ursprünglichen Erwerbspreis (1985) von Fr. 1.5 Mio. den
Betrag der Kapitalerhöhung vom 27. April 1989 von Fr. 1.7 Mio. hinzurechnet.
Die Richtigkeit des Ergebnis begründet sie u.a. mit dem späteren Erlös aus dem
Management-Buy-Out, der offenbar noch deutlich höher gewesen sein soll.
Die von der Vorinstanz
angestellten Überlegungen halten einer näheren Überprüfung nicht stand. Dass
der Kaufpreis 1985 (Fr. 1.7 Mio.) 1989 den inneren (Verkehrs-)Wert der Aktien
wiedergegeben hätten, ist unwahrscheinlich, stand die Gesellschaft doch vor
einer Sanierung. Möglicherweise war der Verkehrswert, wie von der Rekurrentin
behauptet, wesentlich tiefer. Es kann aber auch das Gegenteil der Fall gewesen
sein, wenn nämlich der Turn-Around betrieblich bereits geschafft war. Ebenso
unsicher ist, ob die Kapitalerhöhung einen ihrem Nominalwert entsprechenden
Mehrwert geschaffen hat. Dieser kann sowohl deutlich höher als auch tiefer
liegen. Auch der pauschale Hinweis auf den für die Minderheitspakete bezahlte
Preis ist nicht stichhaltig. Insbesondere fehlt es an einlässlichen Überlegungen
zum Verkehrswert der C. AG. Der Verkehrswert zum relevanten Zeitpunkt muss
mittels einer Unternehmens-bewertung ermittelt werden, wobei sowohl der
Vergangenheit wie der Zukunft aus damaliger Sicht angemessen Rechnung zu tragen
sein wird. Dies zu tun, kann aber nicht Aufgabe des Kantonalen Steuergerichts
sein, weshalb die Sache zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts in diesem
Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
7. Im
parallel zu diesem ebenfalls vor dem Steuergericht hängigen Rekursverfahren
bezüglich der steuerrechtlichen Folgen des Erbganges bzw. der Erbteilung beim
Sohn Z. steht die Frage zur Diskussion, ob durch das Herauslösen von
Liegenschaften aus der A. AG zu einem zu niedrigen Preis eine geldwerte
Leistung der A. AG zugunsten von Z. vorliegt. Das Steuergericht kommt im
diesbezüglichen Urteil, gefällt am gleichen Tag wie dem vorliegenden, zum
Schluss, dass je nach Verkehrswert der Liegenschaften tatsächlich eine
geldwerte Leistung vorliegt, wobei als Empfänger - wie bei dem oben dargelegten
Sachverhalt der Herausnahme von Aktien - wiederum die Erbengemeinschaft zu
betrachten ist, so dass die Miterben entsprechend ihrer Erbquote daran
partizipieren. Dieses Urteil hat keine unmittelbare Wirkung für das vorliegende
Verfahren. Es ist nicht aktenkundig, dass sich die Vorinstanz entsprechende
Überlegungen gemacht hat, und auch die Rekurrentin/Beschwerdeführerin hat sich
dazu nicht geäussert. Die Vorinstanz hat deshalb zu prüfen, ob diesbezüglich
auch eine geldwerte Leistung zugunsten der Steuerpflichtigen vorliegt. Je nach
festgestelltem Verkehrswert der Liegenschaften könnte es allenfalls auf eine
reformatio in peius herauskommen. Dies wäre der Steuerpflichtigen vorgängig
anzuzeigen unter Einräumung des rechtlichen Gehörs (vgl. § 151 Abs. 1 StG.
Steuergericht, Urteil vom 15. November 1999