§ 78 StG - Zwischenveranlagung,
Berufswechsel.
Wechselt ein Geschäftsführer
die Branche, ist aber immer noch in seinem gelernten Beruf tätig, so liegt
keine tiefgreifende strukturelle Änderung und damit auch kein Grund zur Zwischenveranlagung
vor.
Urteil
St 1999/78 vom 27.9.1999
Sachverhalt:
1. Mit
der Einreichung der Steuererklärung 1998 beantragten die Steuerpflichtigen die
Vornahme einer Zwischenveranlagung per 1.1.1998 infolge Berufswechsels und der
damit zusammenhängenden dauernden und wesentlichen Veränderung der Erwerbsgrundlagen.
Die
Steuerpflichtigen begründeten ihren Antrag mit dem Stellenwechsel des Ehemannes
per 1. Januar 1998. Bis Ende 1997 war er Geschäftsführer bei der A. AG. Seit
dem 1. Januar 1998 ist er als Mitgründer und Aktionär nun Angestellter der B.
AG. Die neue Tätigkeit umfasst den Verkauf von Freizeit und Schutzbekleidung,
zum Teil direkt über das Detailhandelsgeschäft, und den auswärtigen Besuch bei
potentiellen Kunden. Er übe dabei seine Tätigkeit auf einem völlig anderen
Fachgebiet aus, in welchem er die erworbenen Fachkenntnisse in der
Luftfiltrationstechnik nicht mehr anwenden könne. Des Weiteren hatte der Berufswechsel
eine massive Einkommensreduktion von mehr als 20 % oder Fr. 10'000.-- zur
Folge.
Mit
Veranlagung vom 8. Februar 1999 besteuerte die Vorinstanz das Erwerbseinkommen
entgegen dem Antrag des Steuerpflichtigen aufgrund des Lohnausweises 1997, also
nach dem Grundsatz der Vergangenheitsbemessung.
2. Mit
Schreiben vom 1. März 1999 liessen die Steuerpflichtigen hiegegen Einsprache erheben.
Sie beharrten auf einer Zwischenveranlagung gemäss § 78 lit. a StG per
1.1.1998, da die quantitativen und qualitativen Voraussetzungen erfüllt seien:
Die quantitative Voraussetzung , d.h. die wesentliche Veränderung des
Einkommens sei erfüllt, da die Veränderung Fr. 39‘118.-- oder 25,64 % betrage.
Die qualitative Voraussetzung, eine dauernde und wesentliche Änderung der
Erwerbsgrundlagen infolge Berufswechsels, sei ebenfalls gegeben: Der
Steuerpflichtige sei bis 31. Dezember 1997 als alleiniger Geschäftsführer
verantwortlich gewesen für das Personalwesen und die Produkteentwicklung im
Bereich der Filtertechnik. In seiner neuen Stellung hingegen sei er für
folgende Bereiche zuständig: Verkaufs- und Marketingverantwortlicher ganze
Schweiz im Allgemeinen; im Speziellen Aussendienst (ca. 80 %) und
Verkaufstätigkeit im Detailhandelsgeschäft (ca. 20 %). Der Steuerpflichtige
könne seine Fachkenntnisse in der Luftfiltrationstechnik im neuen Beruf nicht
mehr anwenden. Bei dieser Sachlage dürfe nicht mehr von einer
Einkommensschwankung ausgegangen werden, die sich mit der Dauer mehr oder
weniger ausgleichen werde, weshalb der Wechsel zur Gegenwartsbemessung
vorzunehmen sei.
Am
8. April 1999 fand die Einspracheverhandlung statt. Der Einsprecher erklärte,
dass er den Beruf eines kaufmännischen Angestellten erlernt habe. Er sei auch
immer im kaufmännischen Bereich tätig gewesen. Er sei in der mehrheitlich von
ihm beherrschten B. AG, Balsthal wieder als Geschäftsführer angestellt, wenn
auch nicht mehr im gleichen Umfang. Das voraussichtliche Jahresgehalt von Fr.
67'458.-- basierte auf einer Selbstdeklaration des Einsprechers.
Die
Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom gleichen Tag ab. Der Einsprecher
sei nach wie vor in seinem erlernten Beruf als kaufmännischer Angestellter
tätig. Das Vorliegen eines Berufswechsels müsse verneint werden, da bei jedem
Stellenwechsel innerhalb eines Berufes mehr oder weniger grosse Veränderungen
und Umstellungen in Kauf genommen werden müssten. Jeder berufliche Auf- oder
Abstieg bringe in der Regel eine Veränderung des Aufgabenbereichs und der
Verantwortlichkeit mit sich. Weil kein Berufswechsel vorliege, sei kein
Zwischenveranlagungsgrund gegeben.
3. Am 30.
April 1999 erhoben die Steuerpflichtigen frist- und formgerecht Rekurs gegen
den Einspracheentscheid vom 8. April 1999. Sie beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheides
und die Vornahme der Veranlagung entsprechend der begründeten Einsprache vom 1.
März 1999. Es liege ein Berufswechsel vor. Es könne nicht auf die Begründung
der Vorinstanz abgestellt werden, wonach die neue Tätigkeit immer noch auf dem
erlernten Beruf als kaufmännischer Angestellter ausgeübt werde. Im Übrigen
werde bezüglich der Begründung auf die Einsprache verwiesen.
In
ihrer Vernehmlassung schloss die Vorinstanz auf Abweisung des Rekurses.
In
ihrer Rückäusserung hielten die Steuerpflichtigen an ihrem Standpunkt fest. Die
Tatsache, dass der Steuerpflichtige wieder als Geschäftsführer, wenn auch nicht
im gleichen Umfang, angestellt sei, könne nicht als Indiz dafür gelten, dass
kein Berufswechsel vorliege. Die Übernahme von Geschäftsführungstätigkeiten sei
aufgrund der Personalkonstellation der neuen Firma nachvollziehbar. Die
Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen umfasse aber neue Aufgabenbereiche, die
ebenfalls für einen Berufswechsel sprächen, sei doch die Haupttätigkeit neu als
Verkaufs- und Aussendienstmitarbeiter umschrieben worden. Dabei handle es sich
um ein völlig neues Fachgebiet. Der ursprünglich erlernte Beruf sowie die in
den letzten Jahren erlangten Fachkenntnisse könnten nicht mehr angewendet
werden.
Erwägungen:
1. Gemäss §
78 lit. a Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) wird eine Zwischenveranlagung
vorgenommen bei dauernder und wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen,
unter anderem zufolge Berufswechsels, wenn sich das auf ein Jahr berechnete
Reineinkommen des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau zusätzlich um mindestens
20 % oder um 10'000 Franken verändert.
Gemäss
konstanter Praxis und Lehre sind die im Gesetz genannten Zwischenveranlagungsgründe
abschliessend aufgezählt und im Sinne einer Ausnahmeregel einschränkend und
zurückhaltend auszulegen.
2. Die
Voraussetzung der dauernden und wesentlichen Änderung des Einkommens der
Rekurrenten ist im vorliegenden Fall gegeben. Aufgrund des Stellenwechsels hat
sich das Einkommen der Ehegatten um über 25 % reduziert. Ob diese Veränderung
wie vom Gesetz verlangt auch von Dauer ist, kann heute indessen noch nicht
abschliessend beurteilt werden.
3. Zusätzlich
verlangt das Gesetz das Vorliegen eines Berufswechsels.
Ein
Berufswechsel liegt dann vor, wenn in der gesamten beruflichen Situation eine
tiefgreifende strukturelle Änderung erfolgt. Die Praxis nimmt einen
Zwischenveranlagungsgrund etwa dann an, wenn der Steuerpflichtige “umsattelt“,
d.h. auf ein anderes Fachgebiet wechselt, in dem er die im bisherigen Beruf
erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr nutzen kann. Ein Berufswechsel
wird weiter angenommen, wenn sich das Einkommen eines Steuerpflichtigen im
neuen Beruf nach wesentlich anderen Kriterien bestimmt und entwickelt als in
der bisherigen Tätigkeit. Schliesslich ist auch der Wechsel von einer
unselbständigen zu einer selbständigen Tätigkeit als Berufswechsel im steuerrechtlichen
Sinn aufzufassen (Urteil des Steuergerichtes vom 2.12.1996, St 1994/37).
In
KSGE 1988, Nr. 5 befand das Steuergericht, dass ein Kaufmann, der in der
Bandbreite der käufmännischen Beschäftigungsmöglichkeiten bleibt, auch dann
keinen Berufswechsel vornimmt, wenn er vom Verkauf zum Einkauf wechselt, als
Buchhalter aufhört und in die Finanzplanung einsteigt oder die Stelle als
Controller einer Unternehmung aufgibt und in einer eigenen Treuhand AG alle
kaufmännischen Funktionen ausübt. Solange ein Kaufmann in der Bandbreite der
kaufmännischen Beschäftigungsmöglichkeiten bleibe, nehme er keinen
Berufswechsel vor. In KRKE 1982, Nr. 5 entschied die Kantonale Rekurskommission
(heute Steuergericht), dass eine grundlegende Änderung der Erwerbstätigkeit im
weiten Spektrum kaufmännischer Aktivitäten als Berufswechsel zu qualifizieren
sei. Ein Steuerpflichtiger wechsle dann den Beruf, wenn er seine bisherige
Tätigkeit aufgeben müsse und die beruflichen Kenntnisse an der neuen Stelle
nicht mehr verwenden könne, sondern sich durch Kurse und Zusatzausbildung auf
ein ganz anderes Tätigkeitsgebiet vorbereiten müsse. Ein solcher Berufswechsel
bejahte das Steuergericht in KSGE 1991, Nr. 3. Der Rekurrent war in
Linienfunktion Manager-Direktor mit 35 Unterstellten. Nach seinem
Stellenwechsel betätigte er sich in einem Einmannbetrieb und übte reine
Beraterfunktionen aus. Das Steuergericht sah darin eine wesentliche qualitative
Veränderung in der beruflichen Tätigkeit des Rekurrenten.
Das
Bundesgericht anerkannte einen Stellenwechsel vom Generaldirektor zum Sektorverkaufsleiter
mit einer Lohneinbusse von 60 % nicht als Berufswechsel. In der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen sei keine tiefgreifende Umstellung eingetreten. Er sei
weiterhin unselbständigerwerbend in leitender kaufmännischer Funktion, wiederum
in einem multinationalen Konzern und nicht auf einem völlig neuen Fachgebiet
tätig. Es liege keine gesamthaft neue Aufgabenstruktur vor, auch wenn sich sein
Verantwortlichkeitsbereich eingeschränkt habe (Urteil zitiert in KSGE 1995, Nr.
9).
4. Der
Rekurrent hat keinen Berufswechsel im vorerwähnten Sinn vorgenommen. Er ist
weiterhin als Unselbständigerwerbender tätig. Durch den Stellenwechsel ist der
Rekurrent zwar für andere Aufgabenbereiche verantwortlich als bei der
vorherigen Stelle, auch können gewisse Fachkenntnisse nicht mehr angewendet
werden. So hat der Rekurrent vorher bei der Produkteentwicklung im Bereich der
Filtertechnik mitgeholfen. Nach eigenen Angaben hat der Rekurrent aber den
Beruf eines kaufmännischen Angestellten erlernt und ist immer in diesem Bereich
tätig gewesen. Er hat nicht dargelegt, dass er im Rahmen einer Weiterbildung
die notwendigen technischen Kenntnisse für das Produktemarketing hätte erlernen
müssen. Es kann somit angenommen werden, dass sich die Mithilfe bei der
Produkteentwicklung auch auf die kaufmännischen Tätigkeiten beschränkt hat.
Im
vorliegenden Fall kann daher nicht von einer grundlegenden strukturellen
Änderung der beruflichen Situation ausgegangen werden. Weiterbildungs- oder
Zusatzausbildungskurse wurden für die neue Tätigkeit nicht besucht. Der
Rekurrent ist weiterhin als Geschäftsführer angestellt und in seinem erlernten
Beruf als kaufmännischer Angestellter tätig. Es liegt somit keine gesamthaft
neue Aufgabenstruktur vor. Der vom Rekurrenten vorgenommene Stellenwechsel kann
daher nicht als Berufswechsel im Sinne von § 78 lit. a StG qualifiziert werden.
Der angefochtene Einspracheentscheid entspricht somit dem Gesetz und ist
folglich zu schützen. Der Rekurs muss deshalb abgewiesen werden.
Steuergericht, Urteil vom 27. September 1999