Steuergericht

Urteil vom 25. September 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller 

Richter:          Acemoglu, Roberti

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2016.107; BST.2016.96

A + B, X,

v.d. …

 

 

gegen

 

 

Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein  

 

betreffend Staats- und Bundessteuer 2014



hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    In der mit Datum vom 31.7.2015 eingereichten Steuererklärung 2014 machten die Steuerpflichtigen A + B beim Liegenschaftsunterhalt nebst anderem unter dem Titel "Baugrundverbesserung" einen Abzug von CHF 19'061.00 geltend. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2014 vom 7.3.2016 wurde dieser geltend gemachte Liegenschaftskostenabzug nicht gewährt. Anstelle der effektiven Liegenschaftskosten wurde der Pauschalabzug zugelassen.

 

       Gegen diese Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen am 4.4.2016 Einsprache; darin beantragten sie, die in der Steuererklärung geltend gemachten Kosten zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führen sie aus, bei ihrer Liegenschaft hätten fortschreitende Setzungen mittels Injektion von expansivem Kunstharz gestoppt werden müssen. Diese Massnahmen hätten der Werterhaltung gedient; von einer Beseitigung eines Baumangels bzw. einer besseren Sicherung des Baugrundes könne nicht gesprochen werden. Es sei um die Wiederherstellung der Tragfähigkeit des Baugrundes gegangen, folglich um eine typische Reparaturarbeit.

 

 

2.    Mit Entscheid vom 24.11.2016 wies die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein die Einsprache ab. Der Einspracheentscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den geltend gemachten Bauarbeiten um Massnahmen handle, die zu einer dauernden Grundstückverbesserung führten und einen ursprünglichen Mangel behoben hätten. Durch die ausgeführten Arbeiten hätten weitere Senkungen und damit weitere Beschädigungen an der Liegenschaft (Risse, Verzug im Garagentor, Klemmen von Türen und Fenstern) verhindert werden sollen. Mit den vorgenommenen Arbeiten sei der Baugrund und die Liegenschaft in einen Zustand versetzt worden, den sie ursprünglich gar nicht gehabt hätten. Bei den Arbeiten handle es sich folglich um wertvermehrende Aufwendungen, die nicht zum Abzug zugelassen werden könnten.

 

 

3.    Mit Rekurs (gegen die Veranlagung der Staatssteuer) und Beschwerde (gegen die Veranlagung der Bundessteuer) vom 16.1.2017 liessen die Steuerpflichtigen (Rekurrenten) den Einspracheentscheid vom 24.11.2016 innert gesetzter Nachfrist anfechten. Nebst prozessualen Anträgen (Antrag auf Augenschein; Zeugenbefragung; ev. Gutachten bezüglich Frage, ob Baumangel im Steuerrechtssinne vorliegt) äusserten sich die Rekurrenten im Wesentlichen wie folgt:

-        Die fragliche Liegenschaft sei 1999 durch die Rekurrenten erstellt worden; ab Beginn sei sie in deren Eigentum gestanden. Aufgrund von Setzungen und undichter Wasserableitung von Dachwasser seien namentlich im Bereiche der Garage Risse am Mauerwerk entstanden. Zudem sei es auch zur Dehnung und teilweisen Öffnung der sog. Dilatationsfugen zwischen der Garage und dem Einfamilienhaus gekommen. Entsprechend sei 2008 eine erste Sanierung und Beurteilung vor Ort und dann am 5.11.2012 ein Angebot der Firma Y AG, handelnd durch C, erfolgt. Im Jahre 2014 sei es zur Ausführung der vorgeschlagenen Baugrundarbeiten im Boden der Liegenschaft gekommen. Konkret sei am 19.5.2014 eine Injektion von Harz mittels Pumpe bei hohem Druck vorgenommen worden. Mit dem erfolgten Eingriff, der zum Stopp der Setzungen geführt habe, hätten weitere konkret drohende Schäden, wie Verzug im Garagentor usw., verhindert werden können.

 

-        Es sei davon auszugehen, dass die Setzungen ohne undichte Dachwasserableitung nicht entstanden wären. Dieser Ansicht sei auch der die Massnahmen vorkehrende Experte C. Dafür spreche namentlich auch, dass die Setzungen sich erst in den letzten paar Jahren vor der Abhilfemassnahme, d.h. nach 2008, akzentuiert hätten. Von einem ursprünglich mangelhaften Bauwerk, mithin von einem Baumangel, könne nicht ausgegangen werden. Dafür spreche auch der Umstand, dass die Risse in den Mauern der Garage erst viel später nach dem Bau, ca. 2003, somit mehr als 5 Jahre nach der Erstellung entstanden seien.

 

-        Aus rechtlicher Sicht sei davon auszugehen, dass ein ursprünglich mangelloser Baugrund sich infolge Wasser (undichte Dachwasserableitung; Regenwasser; undichte Kanalisation) bewegt bzw. setzt, und dies zum vorliegend beschriebenen Wertverlust führte. In casu lägen typische Setzungsrisse in der Bausubstanz vor, was im Übrigen durch die beigebrachten Unterlagen (Akten-Nr. 7/24, S. 2 - 12) erstellt sei.

 

-        Die vorliegend zu beurteilenden Massnahmen hätten keine Wertvermehrung der Liegenschaft im Vergleich zum Wert der Erstellung im Jahre 1999 gebracht. Dies allein sei das Abgrenzungskriterium, ob abziehungsfähige Unterhaltskosten oder wertvermehrende Anlagekosten vorlägen. Die konkret gewählten Massnahmen hätten zur Instandstellung eines mangelhaften Teils der Liegenschaft (v.a. Garage/ Mauern) beigetragen. Die durchgeführten Arbeiten hätten zu keiner umfangreicheren oder besseren Nutzung der Liegenschaft geführt; auch sei dadurch kein höherer Nutzungskomfort erzielt worden.

 

-        Es könne vorliegend nicht von einem Baumangel gesprochen werden, auch nicht von einem versteckten. Massgeblich sei - wie dies auch die VB ausgeführt habe - der Zeitpunkt der Erstellung der Neubaute (1999). So könne davon ausgegangen werden, dass bis ca. 2003 keine Risse bestanden hätten, weil bis dahin auch keine massgeblichen Setzungen erfolgten. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Setzungen, die 2014 zur Ergreifung von Massnahmen führten, vollends schon 1999 in der Konstruktion der Liegenschaft angelegt gewesen seien und darin "quasi schlummerten".

 

-        Mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung wird durch die Rekurrenten zudem untermauert, dass vorliegend keinesfalls von einem Baumangel im steuerrechtlichen Sinne ausgegangen werden könne.

 

 

4.    Die VB (Vorinstanz) liess sich mit Eingabe vom 13.2.2017 zu Rekurs und Beschwerde vernehmen. Darin führte diese im Wesentlichen Folgendes aus:

-        Die durch die Rekurrenten gestellten Beweisanträge seien abzuweisen. Auf einen Augenschein, eine Zeugenbefragung sowie die Erstellung eines Gutachtens könne vorliegend verzichtet werden, zumal die von den Rekurrenten selbst beigebrachte Baugrunduntersuchung (Akten-Beilage 7/24) auch für den Entscheid der VB massgeblich gewesen sei. Aufgrund dieser Ausgangslage brächten ein Augenschein, die Erstellung eines Gutachtens sowie eine Zeugenbefragung (der angerufene Zeuge hätte ja bereits die Baugrunduntersuchung vorgenommen) in tatsächlicher Hinsicht nichts, mithin die Frage, ob es sich vorliegend um einen Baumangel im Sinne des Steuerrechts handle, eine durch das Gericht abzuurteilende Rechtsfrage darstelle.

 

 

-        Die Rekurrenten hätten das fragliche Grundstück im Jahre 1998 erworben und im Jahre 1999 darauf ein Einfamilienhaus errichtet. An das Haus sei an der südwestlichen Fassade eine nicht unterkellerte Garage mit darüber liegendem Wohnraum angebaut worden. Seit Erstellung der Baute sei die Garage sukzessive fortschreitenden Setzungen unterworfen worden. Die grössten Setzungen betrügen bis zu 30 mm. Diese Setzungen hätten gemäss Bericht der Y zu verschiedenen Schäden geführt. Insbesondere hätten sich in der Baustruktur der Garage infolge der differentiellen Setzungen typische Risse gebildet. Ebenso hätten sich die Dilatationsfugen zwischen der Garage und dem Einfamilienhaus gedehnt und teilweise geöffnet. Die im Laufe der Zeit vorgenommenen Gegenmassnahmen hätten sich bislang als erfolglos erwiesen. Namentlich habe die Rodung einer naheliegenden Weide im Jahre 2008 nur zu einer vorübergehenden Beruhigung geführt.

 

-        Die von der Firma Y AG im Jahre 2012 vorgenommenen Untersuchungen hätten ergeben, dass sich die Liegenschaft vermutlich exakt auf der Schnittstelle zwischen zwei unterschiedlichen Bodenarten mit unterschiedlicher Setzungsempfindlichkeit befände. Der unterkellerte Teil des Hauses stehe auf Boden mit normalkonsolidiertem Kies und Sand und damit auf tragfähigem Baugrund, die Garage hingegen sei auf unkonsolidiertem Feinsand, Ton und Silt gebaut. Zudem habe die Y ausgeführt, dass die Setzungen auf verschiedene Faktoren zurückzuführen seien, beispielsweise darauf, dass die Bauwerkslast den Konsolidierungsprozess im unkonsolidierten Baugrund ausgelöst habe oder die Fundationssohle in ungenügend tiefer Lage angelegt worden sei.

 

-        Rechtlich betrachtet seien nicht die geltend gemachten Kosten umstritten, sondern die Qualifizierung dieser Kosten. Vorliegend müssten diese Kosten für die Behebung einer Schadensursache betrachtet werden, wie dies durch die Rekurrenten selbst in der Steuererklärung für die Baugrundverbesserung deklariert worden sei.

 

-        Letztlich seien für die Setzungen der ungeeignete Baugrund sowie das mangelhaft geplante und erstellte Fundament der Garage ursächlich gewesen. Die Lage der Liegenschaft auf der Schnittstelle zwischen zwei unterschiedlichen Bodenarten mit unterschiedlicher Setzungsempfindlichkeit habe dazu geführt, dass der unterkellerte Teil des Hauses keinerlei Setzungen erfahren habe; die auf unkonsolidiertem Boden stehende Garage habe den setzungsempfindlichen Boden unter Belastung konsolidiert. Dies gehe mit Setzungen am Bauwerk einher. Es sei typisch, dass solche Setzungen erst nach einer gewissen Zeit zutage träten. Der Umstand, dass die Setzungen erst im Laufe der Zeit aufgetreten seien, sei jedoch kein Hinweis auf einen ursprünglich mangelfreien Baugrund. Vielmehr müsse der Baugrund bereits bei der Erstellung der Baute im Jahre 1999 als ungeeignet eingestuft werden. Spezielle bauliche Massnahmen hätten bereits damals getroffen werden müssen. Auch wenn diese erst später vorgenommen worden seien, ändere sich nichts daran, dass diese als Gestehungskosten zu bewerten seien.

 

-        Auch durch die von den Rekurrenten beigebrachte Beweisbeilage (Akten-Beleg 7/24) lasse keine andere Schlussfolgerung zu. So sei darin als Ursache der Setzungen nebst den beiden unterschiedlichen Bodenarten auch die ungenügend tiefe Lage der Fundationssohle aufgeführt. Die Garage sei mit einer 18 cm starken Betonplatte flach fundiert, welche aussen herum mit einem 40 cm tiefen Frostriegel aus Magerbeton umschlossen worden sei. So sei die Beurteilung der beigezogenen Fachleute eindeutig: Die Fundationskote sei nicht tief genug; sie hätte in genügend grosse Tiefe gelegt werden müssen, wo der Baugrund entsprechend der zu tragenden Baulast bereits durch sein Eigengewicht ausreichend vorbelastet gewesen wäre. Summa summarum erzeigten auch die durch die Rekurrenten beigebrachten Unterlagen, insbesondere den dort abgebildeten Bauplänen, dass das Fundament der Garage falsch geplant und gebaut worden sei. Zudem läge die Garage auf einem unkonsolidiertem und damit ungeeigneten Baugrund. Somit müsse - entgegen der Ansicht der Rekurrenten - von einem Baumangel bzw. einem ursprünglich konstruktiven Mangel der Liegenschaft ausgegangen werden.

 

-        Alsdann verweist die Vorinstanz auf die einschlägige Lehre und Praxis zur vorliegend strittigen Frage, wobei sie aus den zitierten Fundstellen den Schluss zieht, dass die durch die Rekurrenten vorgenommenen Massnahmen und Aufwendungen die Liegenschaft bzw. den Baugrund in einen Zustand versetzten, der vorher so nicht bestanden habe; die geltend gemachten Kosten seien deshalb als nicht abzugsfähige Gestehungskosten einzustufen.

 

 

5.    Die Rekurrenten liessen mit Eingabe vom 10.4.2017 replizieren. Darin hielten sie an den prozessualen Anträgen fest; ebenso hielten sie darin an dem in Rekurs und Beschwerde bereits Vorgetragenen fest. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen einzugehen sein. Die Vorinstanz wiederum verzichtete mit Schreiben vom 8.5.2017 auf eine entsprechende Duplik.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Der Rekurs (betreffend Staatssteuer) und die Beschwerde (betreffend Bundessteuer) sind - in derselben Rechtsschrift - form- und fristgerecht eingereicht worden. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist sachlich zuständig (§ 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613,31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

 

 

2.    Der Abzug der Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen wird im kantonalen Steuergesetz (§ 39 Abs. 3 StG) und im Gesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 32 Abs. 2 DBG) nahezu identisch geregelt, so dass es sich rechtfertigt, Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu behandeln. Soweit notwendig wird auf einzelne Differenzierungen hingewiesen.

 

 

3.1   Unterhaltskosten sind nach herrschender Lehre (statt vieler: Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 32 N 37) Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten umfassen daher sowohl die Kosten der Instandhaltung (regelmässige Aufwendungen, um die Funktionsfähigkeit eines Gebäudes sicherzustellen) als auch diejenigen der Instandstellung (unregelmässige, grössere Aufwendungen, welche die Ertragsfähigkeit eines Grundstückes sicherstellen). Der Abzug der Unterhaltskosten ist im kantonalen Steuergesetz in § 39 Abs. 3 StG (vgl. Art. 32 Abs. 2 DBG/Bundessteuer) geregelt. Die kantonale Steuerverordnung Nr. 16 (StVO Nr. 16; BGS 614.159.16/Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen) definiert in § 2 Abs. 1 die Unterhaltskosten als Kosten, die der Werterhaltung dienen. Hierzu werden insbesondere die Auslagen für die Behebung von Schäden (lit. a), die Auslagen für die jährlich oder periodisch wiederkehrenden Erneuerungsarbeiten (lit. b), die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener Auslagen - soweit sie keinen Mehrwert bewirken (lit. c), der Gartenunterhalt (lit. d), die Kosten für die Reinigung von Heizung und Kamin (lit. e) sowie Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit. f) aufgeführt. Ausdrücklich nicht zum Abzug zugelassen werden wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften (§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16 bzw. Art. 34 lit. d DBG).

 

3.2   Allgemein betrachtet hört die Abzugsfähigkeit folglich dort auf, wo die vorgenommenen Arbeiten die Liegenschaft über den Zustand im Zeitpunkt des Antritts hinaus verbessern und damit im Anlagewert erhöhen. Umfasst eine Aufwendung sowohl einen werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil - was häufig bei Umbauten an bestehenden Gebäuden der Fall ist - ist die Aufwendung im Umfange des werterhaltenden Anteils zum Abzug zuzulassen, während der wertvermehrende Anteil nicht abzugsberechtigt ist. Die jeweiligen Anteile sind allenfalls zu schätzen (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 32 N 45).

 

 

4.    Das KSG kann diese Qualifizierung vornehmen, ohne der durch die Rekurrenten im Rahmen der Prozessanträge gestellten Forderungen nach der Erstellung eines Expertengutachtens (bzw. einer Zeugenbefragung) und auch auf Durchführung eines Augenscheins stattzugeben. Einerseits verweisen sowohl die Rekurrenten (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 16.1.2017, insb. S. 4 f.) sowie die Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 13.2.2017, S. 2) in ihren Rechtsschriften und Schlussfolgerungen auf die durch die Rekurrenten als Beweis (Akten-Beilage 7/24) zu den Akten gegebene Angebotsofferte der Firma Y AG. Der Bericht dieser beigezogenen Unternehmung stützt sich nach eigenen Angaben auf diverse Pläne (Plan Grundriss Erdgeschoss, Massstab 1:50; Plan Schnitt A-A, Massstab 1:50; Plan Schnitt P-P, Massstab 1:50; Plan Kanalisation, Massstab 1:50; Plan dalle sous-sol, coffrage + armature, Massstab 1:50) sowie auf die Baugrundklassenkarte des Kantons Solothurn und die geotechnische Karte der Schweiz (1964, 2.A., Blatt 1).

 

       Es darf füglich davon ausgegangen werden, dass diese Grundlagen hinreichend sind, um die tatsächlichen Verhältnisse des fraglichen Grundstücks rechtsgenüglich einzustufen. Daran ändert die in der Replik der Rekurrenten vom 10.4.2017 (S. 2) vorgetragene Relativierung, wonach der durch sie beigebrachte Bericht als "nicht weiter vertiefte Abklärungen eines Bautechnik-Fachmannes und nicht eines Geologen bzw. Statikers" zu bewerten ist, nichts. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Rekurrenten just gestützt auf diesen Bericht die vorliegend zu beurteilenden "Unterhaltsarbeiten" vornehmen liessen. Die Frage, ob vorliegend von einem Baumangel im steuerrechtlichen Sinne auszugehen ist, ist deshalb eine gerichtlich zu klärende Rechtsfrage.

 

 

5.    Die Qualifizierung der durch die Rekurrenten an ihrer Liegenschaft vorgenommenen baulichen Massnahmen zur Stabilisierung des Baugrundes i.w.S. erweist sich als nicht ganz einfach. Nicht schlüssig ist indessen die Qualifizierung der vorgenommenen Bauarbeiten als wertvermehrende Investition, weil eine solche zu einer dauerhaften Qualitätssteigerung und damit zu einem bleibenden Mehrwert führt (Markus Reich, Steuerrecht, 2. A., § 13 N 81; Richner et al., a.a.O., Art. 32 N 48). Anderseits ist die Würdigung der erfolgten Aufwendungen als Unterhaltskosten nicht einfach von der Hand zu weisen, weil die konkret vorgenommene "Injektion" zur Stabilisierung des Grundstückes nicht die Schaffung eines neuen Wertes zum Ziele hatte, sondern in erster Linie die Erhaltung eines bereits vorhandenen Wertes (Richner et al., a.a.O., Art. 32 N 37).

 

 

6.    Die durch das KSG vorgenommene Beweiswürdigung führt zu folgendem Ergebnis:

 

6.1   Gestützt auf den Fachbericht der Firma Y (nachfolgend Bericht), der sich insbesondere auch auf die Baugrundklassenkarte des Kantons Solothurn stützt, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die beiden Liegenschaftsteile (Hausteil; Garage) auf verschiedenen Bodenarten erstellt worden sind.

 

6.2   Die im Bericht gezogene Schlussfolgerung, dass die Liegenschaft just auf der Schnittstelle zwischen zwei unterschiedlich konsolidierten Bodenarten gebaut, konkret die Garage auf Boden aus unkonsolidiertem Feinsand, Silt und Ton erstellte wurde, ist bei gegebener Aktenlage naheliegend. So blieb unbestritten, dass nur die Garage (seit ihrer Fertigstellung im Jahre 1999) sukzessiv fortschreitenden Setzungen unterworfen war. Gemäss Bericht ergab eine am 29.10.2012 vorgenommene Messung der Schräglage der Garage, dass sich die Setzung mehrheitlich in eine Richtung (vgl. Bericht, S. 6 f.; grösste Setzungen beim Punkt D gegenüber schräg gegenüberliegenden Punkt A) einstellte. Die gemessene Verkippung der Garage von 30 mm in Richtung Punkt D führte zu den unbestrittenen Rissen im Mauerwerk der Garage und der teilweisen Öffnung der Dilatationsfugen zwischen Garage und Einfamilienhaus. Diese Messung erzeigt aber deutlich, dass die Setzung (Fertigstellung der Garage/ 1999) zwar als stetig, im über die Jahre aufgetretenen Umfange aber als mässig einzustufen ist. So ist gemäss Bericht (S. 6) ersichtlich, dass eine "erste Beurteilung der Lage" erst 2008 vorgenommen wurde, mithin 9 Jahre nach Erstellung der fraglichen Baute.

 

6.3   All dies zeigt, dass der teilweise unkonsolidierte Baugrund mit grosser Wahrscheinlichkeit für die Setzungen ursächlich war. Diese Schlussfolgerung drängt sich auch deshalb auf, weil im Bericht zudem darauf hingewiesen wird, dass die Rodung einer Trauerweide (mögliche Schrumpfung des Bodens durch Wasserentzug) nach einer ersten Schadensstabilisierung letztlich doch kein dauerhaftes Abklingen der Setzung zeitigte. Auch Hinweise einer Aufweichung oder Ausschwemmung des Bodens (wegen undichter Leitungen oder Schächte) im Bereiche der Garage werden im Bericht weder belegt noch konkret erwähnt; sie werden (vgl. Bericht/S. 8) lediglich als Eventualmöglichkeiten erwähnt.

 

       All dies deutet schlüssig darauf hin, dass die Garage tatsächlich auf einem für eine solche Baute nicht optimalen Baugrund erstellt wurde bzw. für deren Erstellung eine Unterkellerung hätte ins Auge gefasst werden müssen.

 

 

7.1   Erstellt ist aber auch, dass die Baute selbst ab Erstellung im Jahre 1999 keinen Baumangel aufwies und die eingetretenen Schäden (Risse etc.) als Folgeschäden eines nicht optimal abgesicherten Baugrundes einzustufen sind. Fakt ist zudem, dass kein Gebäudeteil wegen des fraglichen (sprich unkonsolidierten) Baugrundes hat abgerissen bzw. neu erstellt werden müssen. Bei dieser Sachlage gilt nunmehr zu entscheiden, ob die Stabilisierung des Baugrundes als werterhaltende Liegenschaftsunterhaltskosten qualifiziert werden können.

 

7.2.1 Der Verweis der Vorinstanz auf den Begriff des Baumangels erscheint für die steuerliche Beurteilung der hier geltend gemachten Kosten insofern nicht hilfreich, als jeder an einer Liegenschaft getätigte Reparatur- oder Sanierungsaufwand letztlich der Behebung eines Mangels im weiteren Sinne dienen soll. Steuerrechtlich massgeblich für die Abzugsfähigkeit muss das Ergebnis der Bewertung sein. Nur Ausgaben, die dazu dienen, den durch die Steuerpflichtigen ursprünglich erworbenen Vermögenswert zu erhalten oder wiederherzustellen, sind abzugsfähige Unterhaltskosten. Soweit durch Instandstellungsarbeiten der ursprüngliche Zustand der Liegenschaft verbessert und ein Mehrwert geschaffen wird, liegen keine abzugsfähigen Unterhaltskosten vor (KSG vom 19.1.2009, SGSTA.2008.111, E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch KSGE 2007 Nr. 8 E. 4).

 

7.2.2 Das Steuergericht hat im Urteil SGSTA.2007.110 vom 29.6.2009 E. 5 ausgeführt, dass Entwässerungsarbeiten (Erstellen eines Einlaufschachtes und der Sickergrube) als werterhaltend anzusehen sind. Schon im Urteil SGSTA.2005.20 vom 29.8.2005 E. 2 hat das Steuergericht das Erstellen einer Sickerleitung als abzugsfähige Liegenschaftskosten beurteilt und dies damit begründet, dass es sich dabei um Kosten handle, die nicht eine Wertvermehrung bewirken, sondern der Werterhaltung dienten, bzw. eine eingetretene Wertverminderung beheben würden.

 

7.2.3 Nicht anders ist vorliegend zu entscheiden. Die durch die Rekurrenten in Auftrag gegebene "Injektion" in den Baugrund verfolgte letztlich das Ziel, den durch die Steuerpflichtigen ursprünglich erhobenen Vermögenswert zu erhalten bzw. wiederherzustellen. So ist der Gebrauchswert der Liegenschaft nach der erfolgten Baugrundbehandlung nicht höher als vor der durchgeführten Sanierungsmassnahme, zumal im Verfahren stets unbestritten blieb, dass die Liegenschaft bzw. die Garage seit ihrer Erstellung - trotz der Setzung - durchwegs begehbar bzw. benützbar blieb. Der hierortig zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich denn aus steuerrechtlicher Optik kaum von jenem Fall, den das Steuergericht mit Urteil vom 29.10.2007 (KSGE 2007 Nr. 6) zu beurteilen hatte. In jenem Verfahren wurde entschieden, dass das komplette Auswechseln von lehmhaltiger Erde durch Humuserde die sanierte Gartenfläche in ihrem Gebrauchswert nicht erhöhte. Im Lichte der dargestellten Praxis ist deshalb davon auszugehen, dass die durch die Rekurrenten gewählte Sanierungsmassnahme bzw. vorgenommene Bodenstabilisierung als Schutzmassnahme zu bewerten ist, die nicht eine Wertvermehrung bewirkte, sondern der Werterhaltung diente, bzw. eine eingetretene Wertverminderung behob.

 

 

8.    Rekurs und Beschwerde erweisen sich bei dieser Ausgangslage als begründet und sind gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Staat die Verfahrenskosten. Den Rekurrenten ist zudem eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen; inkl. MWST) zuzusprechen.

 

 

 

 

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Demnach wird erkannt:

1.      In Gutheissung von Rekurs und Beschwerde werden die Liegenschaftskosten von CHF 19'061.00 zum Abzug zugelassen.

2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.      Den Rekurrenten/ Beschwerdeführern wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Dorneck-Thierstein (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

 

 

 

 

Expediert am: