KSGE 2017 Nr. 10
StG § 41 Abs. 1 lit. f, DBG Art. 33 Abs. 1 lit. c. Abzüge, Unterhaltsbeiträge, Verhältnismässigkeit
Unterhaltsbeiträge müssen steuerlich verhältnismässig sein und dürfen bei der empfangenden Person nicht zu einem Vermögenszuwachs führen. Sie dürfen grundsätzlich 17 % des Einkommens der leistenden Person nicht übersteigen. In casu letztlich unverhältnismässig hohe Unterhaltszahlungen an die Kindsmutter des gemeinsamen neugeborenen Sohnes.
Aus den Erwägungen
2. Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall die Frage, inwieweit die vom Rekurrenten im Steuerjahr 2014 geleisteten Zahlungen an die Kindsmutter des gemeinsamen Sohnes C von gesamthaft CHF 36‘000 steuerlich als Unterhaltsbeiträge anzuerkennen und demgemäss steuerlich zum Abzug zuzulassen sind.
2.1 Dabei zeigt sich, dass es sich im vorliegenden Fall um einen speziell gelagerten Fall handelt. Ausgangspunkt bildet dabei zunächst die Feststellung der Vorinstanz, wonach Unterhaltsbeiträge 17 % des Einkommens der leistenden Person nicht übersteigen dürfen. Dies gefolgt von der Frage, ob es sich bei den Zahlungen auf das (auf den Rekurrenten lautende) Bank-Konto in Höhe von CHF 14‘000 um Unterhaltsbeiträge oder lediglich um eine Vermögensumschichtung handelt. Vor diesem Hintergrund akzeptierte die Vorinstanz zunächst lediglich Unterhaltszahlungen im Umfang von umgerechnet CHF 18‘000 (= EUR 15‘000 x Umrechnungskurs CHF 1.20), welche nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes auf das Euro-Konto der Kindsmutter geleistet wurden.
…
2.2 In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz schliesslich, auch den zuvor gewährten Betrag von CHF 18‘000 steuerlich nicht zum Abzug zuzulassen. Dies gestützt auf den Umstand, dass keine von der KESB genehmigte Vereinbarung vorliegen würde.
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2.3 Entsprechend teilt sich die steuerliche Beurteilung der geleisteten Zahlungen in Höhe von CHF 36‘000 in zwei Schritte: Zunächst ist der von der Vorinstanz im Veran-lagungsverfahren gewährte und danach im Vernehmlassungsverfahren im Sinne einer Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) nicht mehr akzeptierte Betrag von umgerechnet CHF 18‘000 (EUR 15‘000 x Umrechnungskurs CHF 1.20) zu prüfen (vgl. oben). Danach sind die verbleibenden CHF 18‘000 zu beurteilen, welche sich aus einer vor der Geburt erfolgten Zahlung (CHF 2‘400 [= EUR 2‘000 x Umrechnungskurs CHF 1.20]), den Zahlungen auf das auf den Rekurrenten lautenden Bank Konto (CHF 14‘000) und den Barzahlungen an die Kindsmutter von insgesamt CHF 1‘600 zusammensetzt:
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3. Gemäss § 41 Abs. 1 lit. f StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG können Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Ehegatten sowie Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Zulässigkeit des Abzugs von solchen Unterhaltsbeiträgen ist das Gegenstück zur Regelung von § 31 lit. f StG und Art. 23 lit. f DBG, wonach nach dem Zuflussprinzip derartige Leistungen beim Empfänger steuerbares Einkommen darstellen. Aus dem Korrespondenzprinzip ergibt sich, dass in der Regel alle entsprechenden Leistungen, die besteuert werden, vom Leistenden in Abzug gebracht werden können (vgl. HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 33 DBG N 18). Entsprechend kann ein Konkubinatspartner grundsätzlich die für das gemeinsame, im gleichen Haushalt lebende Kind bezahlten Unterhaltsbeiträge von seinem Einkommen abziehen (vgl. dazu auch das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 21. Dezember 2010 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Ziff. 14.7). Unter den Begriff der Unterhaltsbeiträge fallen dabei regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unter-haltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die beim Empfänger jedoch zu keinem Vermögenszuwachs führen dürfen (vgl. HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, a.a.O., Art. 33 DBG N 18a; BGE 2C_503/2015 E. 3.1). Ob die geleisteten Unterhaltsbeiträge auch ohne schriftliche, von der KESB oder einer richterlichen Behörde genehmigte Vereinbarung abzugsfähig sind, hat das Bundesgericht - soweit ersichtlich - bis dato offengelassen (vgl. dazu BGE 2A.37/2006 vom 1. September 2006 und BGE 2C_242/2010 vom 30. Juni 2010).
3.1 Mit Replik vom 29. Juni 2016 reichte der Rekurrent den von der KESB mit Entscheid vom … Mai 2016 genehmigten Unterhaltsvertrag vom Mai 2014 nach. Dieser ist am … Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen. Dadurch wurde die Vereinbarung verbindlich rückwirkend per … Mai 2014. Vor diesem Hintergrund erscheint die Frage, ob für die steuerliche Anerkennung von Kinderalimenten zwingend und ausnahmslos eine formelle, gerichtlich oder zumindest amtlich genehmigte Vereinbarung vorauszusetzen ist, obsolet. Vielmehr gilt, dass die von der Vorinstanz ursprünglich bereits im Veranlagungsverfahren steuerlich anerkannten Unterhaltszahlungen auf das auf die Kindsmutter lautende Euro-Konto in Höhe von umgerechnet CHF 18‘000 (EUR 15‘000 x Umrechnungskurs CHF 1.20) dem Grundsatz nach steuerlich als Unterhaltbeiträge anzuerkennen sind.
4. Die weiter zu beurteilende zweite Tranche an Unterhaltsbeiträgen von (ebenfalls) CHF 18‘000, gliedert sich - wie bereits erläutert - in drei Kategorien.
4.1 Die erste Kategorie bildet dabei die am … Mai 2014 und somit vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes - ebenfalls auf das auf die Kindsmutter lautende Euro-Konto - geleistete Zahlung von umgerechnet CHF 2‘400 (EUR 2‘000 x Umrechnungskurs CHF 1.20). Hierzu ist zunächst auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach mit der Rechtskraft der Genehmigung einer Vereinbarung diese rückwirkend auf den Zeitpunkt des Abschlusses wirkt (vgl. BGE 126 III 49 E. 3a/cc). Vorliegend wurde der zu beurteilende Unterhaltsvertrag wie gesehen (vgl. oben, E. 3.1) rückwirkend im Geburtsmonat Mai 2014 wirksam. Somit war die streitige Zahlung vom Unterhaltsvertrag als solches abgedeckt. Darüber hinaus erscheint der sachliche Zusammenhang als offensichtlich. Entsprechend qualifiziert die am … Mai 2014 vom Rekurrenten geleistete Zahlung in Höhe von umgerechnet CHF 2‘400 aus steuerlicher Sicht dem Grundsatz nach ebenfalls als steuerlich massgeblichen Unterhaltsbeitrag.
4.2 Die zweite Kategorie bilden Zahlungen im Umfang von CHF 14‘000 auf das Bank- Konto, welches auf den Rekurrenten lautet. Während die Vorinstanz moniert, dass es sich hierbei um eine reine Vermögensumschichtung handeln würde, welche steuerlich nicht zu berücksichtigen sei, hält der Rekurrent dafür, dass diese Haltung willkürlich sei, zumal die Kindsmutter eine entsprechende Vollmacht für das Konto samt der ihr überlassenen Maestro-Karte habe und die von ihr getätigten Bezüge allesamt belegt seien.
4.3 Gestützt auf die vom Rekurrenten eingereichten Beweismittel zeigt sich, dass die Kindsmutter offenbar seit dem September 2012 über eine Vollmacht über das entsprechende Konto verfügt (vgl. Schreiben der Bank vom 9. Dezember 2015). Darüber hinaus ist erstellt, dass es eine zweite Maestro-Karte mit der Kartennummer 000000 gibt, über welche die Kindsmutter gemäss den Ausführungen des Rekurrenten entsprechend verfügen kann. Schliesslich zeigen die durch den Rekurrenten beigebrachten Kontoauszüge, welche Bezüge im den fraglichen Monaten Mai bis Dezember 2014 mit der vorgenannten Maestro-Karte getätigt wurden. Die Vorinstanz wendet in diesem Zusammenhang ein, dass die Karte in erster Linie für die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts eingesetzt worden sei, so dass alle Personen des Haushaltes, d.h. beide Elternteile sowie der gemeinsame Sohn, an diesen Kosten partizipiert hätten.
4.4 In diesem Zusammenhang zeigt sich das Grundproblem, wonach bei Unterhaltsbeiträgen zwangsläufig und grundsätzlich eine gewisse Unschärfe bezüglich der Mittel-verwendung besteht. So ist es mit Blick auf die gelebte Realität notorisch, dass die geleisteten Unterhaltsbeiträge an das gemeinsame Kind in gewissem Umfang auch der Kindsmutter und nicht zuletzt auch dem Konkubinatspartner zu Gute kommen (z.B. Nahrung, Unterkunft, Unterhaltung etc.). Dies hat der Gesetzgeber aber offenbar bewusst in Kauf genommen. Entsprechend werden in der Praxis denn auch die pauschalen Unterhaltsbeiträge von den Veranlagungsbehörden steuerlich anerkannt, sofern die Zahlungen verhältnismässig sind, effektiv geleistet wurden und nachgewiesen sind. Eine exakte Mittelverwendung der geleisteten Unterhaltszahlungen wird dagegen grundsätzlich nicht verlangt. Vorbehalten bleiben jedoch jene Fälle, in welchen die Unterhaltsbeiträge an das gemeinsame Kind unverhältnismässig erscheinen oder beim Empfänger zu einem Vermögenszuwachs führen, was im Hinblick auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen gerade nicht gegeben sein darf (vgl. RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 33 N 48).
Dass die pauschalierten Unterhaltsbeiträge dem Grundsatz nach von den Veranla-gungsbehörden in der Praxis grundsätzlich akzeptiert werden, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass die auf das Euro-Konto der Kindsmutter einbezahlten Unterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt CHF 18‘000 von der Vorinstanz nicht auf die damit verbundene Mittelverwendung hinterfragt wurden. Dies obwohl man sich zumindest im Ansatz die Frage stellen könnte, weshalb Zahlungen auf ein Euro-Konto erfolgen, wenn doch die Kindsmutter und der gemeinsame Sohn zusammen mit dem Rekurrenten in der Schweiz wohnen und sich demnach hier auch der Lebensmittelpunkt von Sohn C befindet.
Gestützt auf die eingereichten Bankunterlagen erscheinen die auf das Bank-Konto erfolgten Zahlungen insofern nachvollziehbar, als die Mittelverwendung bzw. die durch die Kindsmutter getätigten Maestro-Karten Bezüge nachgewiesen sind. Dabei handelte es sich zu einem grossen Teil um Lebensmitteleinkäufe und Einkäufe in Apotheken. Dass dabei - wie erwähnt - eine gewisse Unschärfe bezüglich der exakten Mittelverwendung bzw. der damit verbundenen frankenmässigen Aufteilung zwischen dem Kind und der Kindsmutter bleibt, ist mit Blick auf die allgemeine und in der Praxis geltende steuerliche Handhabung von pauschalen Unterhaltsbeiträgen grundsätzlich hinzunehmen. Auszuklammern hiervon sind - wie ebenfalls von der Vorinstanz moniert - allerdings jene Einkäufe, welche die Kindsmutter mit der Maestro-Karte in der Landi, im Nespresso-Shop oder in Foto- und Kosmetikgeschäften getätigt hat. Gleiches gilt für die mit der Maestro-Karte getätigten Restaurantbesuche und Bargeldbezüge. Auf diese Einkäufe und Bezüge wird gesondert zurückzukommen sein.
Was die Lebensmitteleinkäufe und Einkäufe in Apotheken anbelangt, so rechtfertigt es sich, diese damit im Zusammenhang stehenden Unterhaltsbeiträge steuerlich zum Abzug zuzulassen, da der Rekurrent glaubhaft dartun konnte, weshalb die Zahlungen auf diese Weise erfolgten bzw. der Kindsmutter die Maestro-Karte überlassen wurde. Ins Bild passt dabei, dass das entsprechende Bank-Konto mittlerweile auf die Kindsmutter übertragen worden sei. Dies erscheint glaubhaft bzw. ist der Rekurrent selbstredend bei seiner Aussage für die Folgejahre zu behaften.
Eine solche - wie vom Rekurrenten monierte - wirtschaftliche Betrachtungsweise erscheint im vorliegenden Fall gerechtfertigt, wenn man sich vor Augen führt, dass der Rekurrent letztlich Zahlungen im Rahmen des von ihm unterzeichneten Unterhaltsvertrages auf ein Konto leistete, welches zwar ihm gehörte, von welchem die Kindsmutter offenbar aber ohne weiteres Bezüge tätigen konnte. Faktisch erfolgten die Zahlungen durch den Rekurrent damit indirekt. Dies muss im vorliegenden Fall zum gleichen steuerlichen Ergebnis führen, wie wenn er die Zahlungen direkt an die Kindsmutter geleistet hätte. Mit andern Worten besteht in solchen Einzelfällen kein qualitativer Unterschied zwischen dem Überlassen eines Kontos zur Deckung der laufenden Lebenshaltungskosten und der Überweisung von Beträgen auf ein Konto der Kindsmutter, zumal im vorliegenden Fall der sachliche Zusammenhang nachvollziehbar erscheint und entsprechend belegt ist (vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2013/269 und B 2013/270 vom 28. April 2015 E. 2.2.3).
4.5 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass nebst den oben erwähnten Zahlungen auf das Euro-Konto von umgerechnet CHF 20‘400 auch die auf das auf den Rekurrenten lautende Bank Konto von insgesamt CHF 14‘000 im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem Grundsatz nach steuerlich zum Abzug zuzulassen sind. Vorbehalten bleibt dabei aber die Frage der Verhältnismässigkeit, welche im Sinne einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Einzelfalles vorzunehmen sein wird.
5. Wie eingangs erwähnt, sind Unterhaltszahlungen gestützt auf § 41 Abs. 1 lit. f StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Dies allerdings nur insoweit, als die Unterhaltsbeiträge zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Kindes (und nicht der Kindsmutter oder gar des Kindsvaters) dienen, welche nicht zu einem Vermögenszuwachs führen dürfen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand der Vorinstanz zu sehen, welche im Veranlagungsverfahren auf die 17 %-Faustregel hingewiesen hat. Der Rekurrent wendet ein, dass es bei besonders guten Verhältnissen sehr wohl geboten sei, über diese 17 %-Faustregel hinauszugehen.
5.1 Der Rekurrent übersieht dabei, dass die steuerliche Würdigung von Unterhaltsbeiträgen nicht zwingend den zivilrechtlichen Gegebenheiten zu folgen hat. Dies vor dem Hintergrund, dass es in der Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist, dass Unterhaltszahlungen verhältnismässig zu sein haben und nicht zu einem Vermögenszuwachs bei der empfangenden Person führen dürfen (vgl. HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, a.a.O., Art. 33 DBG N 18a; BGE 2C_503/2015 E. 3.1). Dabei ist insbesondere bei Konkubinatspaaren ein strenger Massstab anzulegen, da sie ansonsten gegenüber verheirateten Ehepaaren bessergestellt wären, indem herkömmliche Leistungen innerhalb des gemeinsamen Haushaltes, mithin Lebenshaltungskosten steuerlich berücksichtigt würden. Dies würde wiederum - gerade bei Einverdiener-Haushalten oder bei sehr unterschiedlich hohen Einkommen der beiden Konkubinatspartnern - zu Steuerersparnissen führen, welche gesetzgeberisch gestützt auf das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Art. 127 Abs. 2 BV nicht gewollt sind und ihren Grund letztlich nur in überhöhten Unterhaltszahlungen finden.
5.2 Vor diesem Hintergrund sind denn auch die monatlichen Unterhaltsbeiträge durch den Rekurrenten von CHF 4‘500 zu sehen. Grundsätzlich gilt dabei, dass solche Zahlungen für ein Neugeborenes notorisch als unverhältnismässig hoch einzustufen sind. Daran vermögen auch die „guten Verhältnisse“ des Rekurrenten nichts zu ändern. Schliesslich müssen die Zahlungen den effektiven Unterhalt des anspruchsberechtigten Sohnes decken. Dabei konnte der Rekurrent nachweisen, wie sich die getätigten Bezüge mit der Maestro-Karte durch die Kindsmutter zusammensetzen, wobei sich gezeigt hat, dass die Karte auch für Einkäufen in der Landi, im Nespresso-Shop, in Foto- und Kosmetikgeschäften sowie für Restaurantbesuche eingesetzt wurde, welche offensichtlich nicht dem gemeinsamen Sohn, sondern der Kindsmutter zu Gute gekommen sind. Dabei handelt es sich - soweit ersichtlich und nachvollziehbar - um Einkäufe von mehr als CHF 2‘000. Hinzu kommen mit der Maestro-Karte getätigte Barbezüge von rund CHF 2‘000, bei welchen die effektive Mittelverwendung ebenfalls unklar bleibt. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass lediglich rund die Hälfte der mit der Maestro-Karte getätigten Bezüge in Höhe von CHF 9‘156.35 direkt dem gemeinsamen Sohn C zu Gute gekommen ist. Unklar bleibt schliesslich auch die genaue Mittelverwendung der auf das Euro-Konto erfolgten Zahlungen.
Vor diesem Hintergrund erscheint deshalb die von der Vorinstanz angewendete Faustregel von 17 %, was - gestützt auf das durchschnittliche Einkommen der letzten fünf Jahre - monatlich dem Betrag von CHF 3‘200 entspricht, zwar immer noch als grosszügig, ist es doch notorisch, dass ein solcher Betrag weit über den effektiven monatlichen Kosten für ein Neugeborenes liegt und zwangsläufig zu einem Vermögenszuwachs auf Seiten Kind bzw. Kindsmutter führt. Im Sinne der Verfahrensökonomie und gestützt auf die Tatsache, dass - wie erwähnt - eine exakte Mittelverwendung in solchen Fallkonstellationen ohnehin nicht möglich ist, ist eine solche Pauschalierung jedoch vertretbar und sinnvoll. Dass vorliegend eine andere als die auch von der Vorinstanz akzeptierte 17 %-Faustregel anzuwenden wäre, ist nicht ersichtlich. Demgemäss und im Sinne einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles erscheint es deshalb als sachgerecht, die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge - und damit dem Ansatz der Vorinstanz folgend - im Resultat bis zu einem Betrag von CHF 25‘600 (acht Monate [Mai bis Dezember 2014] à je CHF 3‘200) steuerlich zum Abzug zuzulassen. Die Rechtsmittel sind demnach teilweise begründet.
5.3 Nach dem Gesagten erübrigt sich die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit der restlichen Barzahlungen im Umfang von CHF 1‘600 (4 x CHF 400).
Rekurs und Beschwerde sind nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen.
Steuergericht, Urteil vom 20. März 2017 (SGSTA.2016.18;BST.2016.18)