Steuergericht
Urteil vom 5. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Bossart, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2016.43; BST.2016.41
A + B Y
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2008
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Am 15. Dezember 1995 hat A Y (im Folgenden auch der Steuerpflichtige) zum Zwecke der Sicherung von Forderungen sämtliche Aktien der CD AG (CD) und sämtliche Aktien der Holding AG übertragen erhalten (Sicherungsübereignung; Vereinbarung vom Dezember 1995). Gemäss Angaben des Steuerpflichtigen (z.B. in der Einsprache S. 2) handelte es sich beim Forderungsschuldner und Verkäufer der Aktien um einen Klienten des als Rechtsanwalt tätigen Steuerpflichtigen; die Aktien seien als Sicherheit für geschuldete Anwaltshonorare sicherungsübereignet worden und sollten gemäss der Vereinbarung auf den Verkäufer zurückübertragen werden, nachdem die sichergestellten Forderungen getilgt wurden. Im Jahr 1999 habe der Steuerpflichtige die Aktien gemäss seinen eigenen Angaben durch Selbsteintritt verwertet, d.h. zu Eigentum erworben (vgl. Einsprache S. 8).
1.2 Gemäss Vereinbarung vom 17. Mai 2008 verkaufte der Steuerpflichtige sämtliche Aktien der CD in Liq. an die (aufgrund des soeben beschriebenen Erwerbs ebenfalls von ihm gehaltene) Holding AG zum Preis von CHF 120'000. Zudem verkaufte er der Holding AG im Rahmen eines Rückkaufs eigener Aktien (Art. 659 OR) Namenaktien der Holding AG zum Preis von CHF 200'000 (Nominalwert). Die Holding AG schrieb den Betrag von CHF 320'000 dem Kontokorrent des Steuerpflichtigen bei der Holding AG gut. In der Steuererklärung 2008 wurde der Verkaufspreis von total CHF 320’000 nicht als steuerbares Einkommen deklariert. Das Kontokorrentguthaben des Steuerpflichtigen gegenüber der Holding AG (inkl. Gutschrift von CHF 320'000) wurde als Vermögen deklariert.
1.3 In der definitiven Veranlagung für die Staatssteuer und Bundessteuer 2008 vom 6. November 2013 rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) den Verkaufserlös von CHF 320'000 abzüglich Steuerwert per 31. Dezember 2007 von CHF 20'300, mithin CHF 299'700 als steuerbares Einkommen auf (unter Ziff. 5.6). Zudem gab es weitere Korrekturen aufgrund der vorgenommenen Buchprüfung: Beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erfolgten Korrekturen unter dem Titel Anwaltshonorar: CHF 20'000, Hardwareaufwand: CHF 12'952, Softwareaufwand: CHF 6'000, Krankentaggeld: CHF 41'944. Weiter wurde der Kinderabzug aufgerechnet und unter der Position Einkünfte aus Liegenschaften erfolgten diverse Korrekturen.
1.4 Gegen die Veranlagungsverfügung erhoben die Steuerpflichtigen A + B Y am 6. Dezember 2013 Einsprache mit dem Antrag, alle vorgenommenen Aufrechnungen seien aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass die im Wertschriftenverzeichnis aufgeführten Aktien der Holding AG (und damit indirekt auch jene der Tochtergesellschaft CD) Privatvermögen des Steuerpflichtigen seien. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, der Steuerpflichtige habe die Aktien im Jahr 1999 ins Privatvermögen erworben. Dies habe er in den Steuererklärungen auch so deklariert. Da die Gesellschaften sich als notleidend, unverkäuflich und nicht sanierbar erwiesen hätten, habe er diese Ende 1999 in Liquidation versetzt und sich selbst als Liquidator eingesetzt. Eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit als «Beteiligungshändler» sei nicht gegeben. Er habe die Aktien auch nicht für seine Anwaltskanzlei geschäftlich genutzt. Ein blosser Sachzusammenhang zwischen Geschäftstätigkeit und Aktienerwerb genüge nicht, um die Aktien dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Die Aktien hätten im Verlauf der Zeit an Wert gewonnen, was Folge seiner Tätigkeit als Organ (Liquidator) gewesen sei, welche eine unselbständige Tätigkeit darstelle. Namentlich habe er erfolgreich ein Verfahren geführt, welches zu einer Zahlung von rund CHF 1,7 Mio. an die CD geführt habe. Diese Wertsteigerung habe er bei der Veräusserung als Aktionär realisiert. Zudem habe er mit schriftlicher Erklärung vom 1. Dezember 2013 den Kaufvertrag vom 2008 aufgrund eines Grundlagenirrtums - nämlich wegen den in der Veranlagungsverfügung verfügten Steuerfolgen - angefochten. Der Kaufvertrag sei aufgrund des Grundlagenirrtums von Anfang an ungültig gewesen und es sei auch keine Forderung gegenüber der Holding AG entstanden. Weiter wurde zur Korrektur unter dem Titel «Anwaltshonorar von CHF 20'000» Stellung genommen. Es handle sich um eine Liquidatorenentschädigung und nicht um Einkommen aus selbständiger (Anwalts-)Tätigkeit. Bezüglich der weiteren Korrekturen durch die VB wurde vorsorglich Einsprache erhoben und für die Einspracheverhandlung alles Weitere vorbehalten.
1.5 In der Folge kam es zu diversen Korrespondenzen. In einer Eingabe vom 21. August 2015 beantragte der Steuerpflichtige Akteneinsicht in Bezug auf ein früheres Verfahren über eine Einsprache vom 17. April 2003 gegen die Veranlagungsverfügungen 1998-2000. Zur Begründung dieses Antrags wurde ausgeführt: Die VB habe die Beteiligungen der Holding AG und der CD für das Jahr 1999/2000 vermögenssteuerlich mit CHF 600'000 eingeschätzt, wogegen er sich mit Einsprache vom 17. April 2003 gewehrt habe. Zudem habe er beantragt, diese Beteiligungen seien (gemäss seinen Steuererklärungen) mit CHF 10'000 als Privatvermögen zu veranlagen. Dem habe die Steuerbehörde mit Einspracheentscheid entsprochen, indem die Beteiligungen unter Ziff. 31.1 «Wertschriften und Guthaben» mit CHF 12'679 veranlagt wurden. Die Ziffer 31.1 stehe für die Qualifizierung als Privatvermögen. Wegen dieser Qualifizierung des Steueramtes habe er eine nicht ohne weiteres rückgängig zu machende Disposition getroffen, nämlich eine Überführung in das Privatvermögen unterlassen. Dabei hätten mangels eines Verkehrswertes keine stillen Reserven versteuert werden müssen. Es komme das Vertrauensprinzip zum Zug.
1.6 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 bezog sich der Steuerpflichtige des Weiteren auf ein Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der VB und eine E-Mail vom 20. Oktober 2015, laut dem die früheren Steuerakten nicht mehr archiviert seien. Der Steuerpflichtige reichte der VB deswegen diverse frühere Steuerakten ein (definitive Ermessensveranlagung 2000 vom 17. März 2003, Einsprache vom 17. April 2003, Steuererklärung 2001A, Wertschriften-verzeichnis 2001A, Ermessensveranlagung/Einspracheentscheid 2001).
1.7 Am 27. Oktober 2015 fand eine Einspracheverhandlung statt. Zudem folgten am 11. Dezember 2015 weitere Ergänzungen zur Einsprache.
1.8 In der Folge kam es zu Korrespondenzen sowie einem gerichtlichen Verfahren in Bezug auf die Frage, ob über das Steuerjahr 2000 (bzw. die Jahressteuer 2001A) und die Einsprache vom 17. April 2003 bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Mit Schreiben vom 10. November 2015 vertrat die VB, das Einspracheverfahren 2000 sei mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2004 abgeschlossen worden. Mit Schreiben vom 24. November 2015 führte die VB aus, die Akten des Einspracheverfahrens Steuerjahr 2000 (und 2001A) seien (wie schon an der Einspracheverhandlung mitgeteilt) nicht mehr vorhanden. Allerdings habe offenbar die Gemeindeverwaltung Z dem Steuerpflichtigen den Einspracheentscheid und die Verfügung zuschicken können. Aus den (von Amtes wegen beigezogenen) Akten des Kantonalen Steuergerichts (KSG) zum Verfahren SGDIV.2015.10 ist zudem Folgendes aktenkundig: Mit Eingabe vom 23. November 2015 an das KSG reichten die Steuerpflichtigen in Bezug auf das Steuerjahr 2000 (2001A) eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein mit dem Hauptantrag, die VB sei anzuweisen, über die Einsprache vom 17. April 2003 zu entscheiden. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 führte die VB aus, im Einspracheprotokoll vom 10. November 2004 und im Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2004 sei festgehalten worden, dass gestützt auf die Steuererklärung 2001A kein Einkommen zu besteuern gewesen sei. Eine Veranlagung habe es folglich für 2001A nicht gegeben. Für 2000 sei eine Veranlagung (Einspracheentscheid) erstellt worden. Der fragliche Einspracheentscheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei daher unzulässig. Mit Urteil des KSG vom 25. April 2016 wurde die Beschwerde abgewiesen. Auf die Beschwerde an das Bundesgericht vom 22. Juni 2016 ist dieses mit Urteil vom 19. Dezember 2016 v.a. auch aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht eingetreten.
1.9 Mit Einspracheentscheid vom 14. April 2016 betreffend die Staats- und Bundessteuer 2008 wurde die Einsprache abgewiesen. Der strittige Betrag von CHF 299'700 wurde erneut als steuerbar angesehen, allerdings unter Ziff. 2 (Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit) aufgerechnet, anstatt - wie in der Veranlagungsverfügung - unter Ziff. 5.6 (weitere Einkünfte). Die Vorinstanz erläuterte, die Beteiligungen hätten als Sicherheit für ausstehende Anwaltshonorare gedient, welche schuldig geblieben seien, so dass der Steuerpflichtige daran Eigentum erworben habe. Die Beteiligungen hätten für die Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen somit einen konkreten Nutzen erfüllt, indem sie Forderungen aus ausstehenden Anwaltshonoraren sicherten. Auch die Verwertung im Jahr 1999 und der daraus folgende Eigentumserwerb sei durch die Befriedigung von ausstehenden Anwaltshonoraren motiviert gewesen. Die Beteiligungen seien somit dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Dass die Beteiligungen nie in den Geschäftsbüchern der Anwaltskanzlei geführt wurden, sondern in der eigenen Steuererklärung als Privatvermögen eingestuft wurden, sei nicht entscheidend. Die Frage, ob Geschäfts- oder Privatvermögen vorliege, sei von der Steuerverwaltung bisher auch nie zu beurteilen gewesen. Eine Privatentnahme sei nie erfolgt, denn dies erfordere einen expliziten Antrag an die Steuerbehörde. Weiter begründet die Vorinstanz ausführlich, weswegen der Vertrag nicht aufgrund eines Grundlagenirrtums weggefallen sein könne. Sodann wird erläutert, wie der steuerbare Gewinn errechnet worden ist. Zudem begründete die VB die weiteren Aufrechnungen näher: Was das Honorar für die Tätigkeit als Liquidator anbelange, entspreche es der Praxis, dieses aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt als Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. In Bezug auf den Hard- und Softwareaufwand erläutert die VB Folgendes: Sie habe bei der Aufrechnung unter der Position Hardwareaufwand bereits eine Abschreibung von 50 % berücksichtigt (Anschaffungswert CHF 25'901.40 minus Abschreibung CHF 12'950.70, Differenz ergibt die Aufrechnung von CHF 12'950.70). Eine zusätzliche Abschreibung sei nicht möglich. Was den Softwareaufwand anbelange, habe der Steuerpflichtige Aufwendungen von CHF 9'961.80 gebucht, die er nicht belegt habe. Die VB habe davon CHF 6'000 nicht akzeptiert (Privataufwand angenommen). Die Krankentaggelder seien dem selbständigen Einkommen zugerechnet worden, da sie damit in einem Zusammenhang stünden. Liegenschaftskosten von CHF 31'500 seien gemäss Quittung vom 15. Dezember 2009 im Jahr 2009 in Rechnung gestellt worden und könnten somit erst im Jahr 2009 abgezogen werden (§ 8 Steuerverordnung Nr. 16). Weiter könne der Versicherungsbetrag von CHF 10'254 wegen eines Wasserschadens nicht abgezogen werden. Eine Akontozahlung von CHF 35'000 an X sei zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu den Liegenschaftskosten hinzugerechnet worden.
2.1 Dagegen erheben die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am 16. Mai 2016 Rekurs und Beschwerde an das KSG. Sie beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die VB zurückzuweisen, eventuell seien die Veranlagungen aufgrund der Steuererklärung 2008 vorzunehmen und es sei festzustellen, dass die im Wertschriftenverzeichnis aufgeführten Aktien der Holding AG (und damit indirekt auch jene der CD) Privatvermögen des Rekurrenten seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, der Steuerpflichtige habe die Aktien ins Privatvermögen erwerben wollen. Dies habe er in den Steuererklärungen auch so deklariert. Da die Gesellschaften sich als notleidend, unverkäuflich und nicht sanierbar erwiesen hätten, habe er diese Ende 1999 in Liquidation versetzt und sich selbst als Liquidator eingesetzt. Seine Tätigkeit als Liquidator sei eine unselbständige Erwerbstätigkeit gewesen. Er habe die Aktien nicht geschäftlich genutzt und auch nicht in die Bücher des Anwaltsbüros aufgenommen. Weiter verweist der Rekurrent auf die Einspracheverfahren 2000, 2001, 2001B und 2001A. Die VB habe in zwei Ermessensveranlagungen 2000 und 2001 vom 17. März 2003 (Beilagen 8 und 9 zum Rekurs) die Beteiligungen selbst als Privatvermögen behandelt. Zudem seien sie mit CHF 600'000 veranlagt worden. Daraufhin hätten die Rekurrenten mit den Einsprachen vom 17. April 2003 die Steuererklärungen 2000 und 2001A (Beilage 11 und 12), am 3. August die Steuererklärung 2001B (Beilage 13) und am 27. Oktober 2004 auf entsprechende Aufforderung auch die Geschäftsbuchhaltung mit Belegen (Beilage 14 und 15) eingereicht. In den Steuererklärungen seien die Beteiligungen als Privatvermögen behandelt (ohne Code «G») und als Steuerwert sei ein Betrag von rund CHF 10'000 angegeben worden. Weiter seien in der Anwaltsbuchhaltung keine Wertschriften bilanziert gewesen (Verweis auf Rekursbeilage 14). Anhand dieser Akten habe die VB (wie im Einspracheprotokoll vom 10. November bzw. 15. Dezember 2004 festgehalten [Rekursbeilage 16]) Bücherprüfungen durchgeführt. Die Ermessensveranlagung 2000 sei mit dem Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2004 (Beilage 17) ganz aufgehoben worden, weil die Beteiligung am Stichtag, d.h. dem 1. Januar 1999, noch gar nicht auf den Rekurrenten übergegangen war. Die Ermessensveranlagung 2001B (Beilage 9) sei mit Einspracheentscheid 2001B vom 15. Dezember 2004 (Beilage 18) abgeändert worden. Die Beteiligungen wurden erneut als Privatvermögen veranlagt (Ziff. 31.1). Zudem wurden sie statt mit CHF 600'000 (wie in den Ermessensveranlagungen) mit rund CHF 10'000 bewertet. Weiter macht der Rekurrent geltend, würde man, wie die VB, annehmen, die Beteiligungen seien ins Geschäftsvermögen erworben worden, so hätte er eine Privatentnahme vorgenommen. Eine solche sei mit dem Begehren in der Einsprache vom 17. April 2003 erfolgt. Weiter habe er an einer Besprechung vom 10. November 2004 eine entsprechende mündliche Erklärung gegenüber der VB abgegeben. Ferner habe er mit einer Eingabe an die VB vom 6. November 2015 klar geäussert, die Beteiligung ins Privatvermögen überführen zu wollen (Rekursbeilage 20). Weiter wird darauf hingewiesen, dass die VB die Akten des Einspracheverfahrens 2000 (2001A) vernichtet habe. In Bezug auf die Frage, ob eine Privatentnahme erklärt worden sei, rechtfertige sich deswegen eine Umkehr der Beweislast. Im Übrigen wären die Beteiligungen ganz grundsätzlich als Privatvermögen zu qualifizieren gewesen. Solange sie (bis zum Jahr 1999) als Sicherheit für ausstehende Anwaltshonorare gedient hätten, seien diese Aktien steuerlich Eigentum des Schuldners und sicherungsübereignenden Fiduzianten gewesen. Somit konnten sie bis zum Jahr 1999 auch von vornherein nicht Geschäftsvermögen des Rekurrenten gewesen sein. Für die Qualifikation von alternativen Vermögenswerten sei nach der Rechtsprechung der Wille des Steuerpflichtigen massgebend (m.Hw. auf BGE 2C_297/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2). Da die Holding AG und die CD im Telefonsexgewerbe tätig waren, erfolgte deren Erwerb gemäss dem Willen des Rekurrenten nicht ins Geschäftsvermögen der Anwaltskanzlei, sondern ins Privatvermögen. Der Sachzusammenhang zwischen geschäftlicher Tätigkeit und Aktienerwerb reiche zudem für die Zuordnung zum Geschäftsvermögen nicht aus, vielmehr müsse dem Geschäft ein spezifischer Vorteil zufliessen (mit Verweis auf BGE 2C_802/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.2 und 3.5). Die Tätigkeiten des Rekurrenten (als Liquidator) für die Holding AG und die CD hätten keine Einnahmen in der Anwaltskanzlei generiert. Die Beteiligungen hätten ihm keinerlei geschäftliche Vorteile gebracht. Er habe die Aktien nie geschäftlich genutzt und sie auch nicht in die Bücher der Kanzlei aufgenommen. Weiter äussert sich der Rekurrent zur Bemessung des steuerbaren Ertrags, falls der Ansicht der VB gefolgt würde, dass Geschäftsvermögen vorliegt: Der Rekurrent verlangt, dass (da es keinen Erwerbswert bzw. Einbringungswert gibt) der Nennwert der Aktien herangezogen wird. Er verweist dabei auf das Urteil BGE 2C_297/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 5.1. Folglich läge kein steuerbarer Ertrag vor, weil die Gegenleistung den Nennwert nicht überstieg. Zudem wird auch das bereits in der Einsprache vorgebrachte Argument wiederholt und ausgeführt, dass der Verkauf vom 17. Mai 2008 von Anfang an unwirksam gewesen sei, weil die Parteien den Willen gehabt hätten, dass die Vereinbarung nur wirksam werden solle, wenn die Aktien zum Privatvermögen gehörten. In Bezug auf die weiteren Aufrechnungen machen die Rekurrenten erneut geltend, dass das Honorar von CHF 20'000 als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei, dass beim Hard- und Softwareaufwand Abschreibungen zu berücksichtigen seien, dass die Aufrechnung von Krankentaggeld abwegig sei, und dass bei den Liegenschafteneinkünften bzw. -aufwendungen an den Deklarationen festgehalten werde.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 31. August 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Im Wesentlichen bestätigte sie ihre Auffassung gemäss Einspracheentscheid. Sie betont erneut, die VB habe nie eine Veranlassung gehabt, die Beteiligungen an der Holding AG und an der CD hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zum Geschäfts- oder Privatvermögen zu prüfen. Zudem sei auch eine Überführung in das Privatvermögen nie geltend gemacht worden.
2.3 Mit Eingabe vom 15. Oktober 2016 beantragen die Rekurrenten, 1) die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Steuergericht über den Zeitpunkt der Vernichtung der Akten des Einspracheverfahrens 2000 (2001A) Auskunft zu geben und dem Steuergericht die in der Vernehmlassung im Verfahren SGDIV.2015.10 vom 14. Dezember 2015 erwähnte interne Weisung betreffend Aktenvernichtung einzureichen, eventuell sei die Weisung, falls sie dem Steuergericht zugänglich ist, zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu erheben und den Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren. 2) Den Beschwerdeführern sei vom Steuergericht Akteneinsicht in die in dessen Urteil SGDIV.2015.10 vom 25. April 2016 erwähnte Mitteilung, dass keine ausserordentlichen Einkünfte besteuert werden, sowie den ebenfalls dort erwähnten Einspracheentscheid zu gewähren. Für den Fall, dass in Bezug auf die Privatentnahmeerklärung von einer Beweislosigkeit auszugehen wäre, weisen die Rekurrenten darauf hin, dass die Beweisführung wegen der Aktenvernichtung durch die VB erschwert bzw. verunmöglicht sei. Diese Aktenvernichtung sei unrechtmässig gewesen. Insbesondere werde bestritten, dass es eine behördliche Weisung gebe, die die Vernichtung der Akten vorliegend erlaubt hätte.
2.4 In der Folge kam es zu weiteren Eingaben. Am 8. Dezember 2016 wurde eine Replik eingereicht. Unter anderem wird zur Angabe in der Vernehmlassung, die VB habe nie eine Veranlassung gehabt, die Zugehörigkeit der Beteiligungen zu prüfen, bemerkt, dass die VB immerhin Bücherprüfungen vorgenommen habe, und mit dem Einspracheentscheid 2001 Einkünfte und Vermögen festgesetzt habe, u.a. unter Code 31.1 Wertschriften von CHF 10'150 (nachdem in der Ermessenseinschätzung noch CHF 600'000 eingesetzt worden waren). Im Übrigen werden die bisherigen Standpunkte bestätigt.
2.5 Es folgten weitere Eingaben der Rekurrenten, namentlich wurden die Akteneinsichtsbegehren wiederholt. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 wurde das gestellte Akteneinsichtsbegehren vom KSG abgelehnt, da es nicht entscheidwesentlich ist. Es folgten wiederum weitere Eingaben des Rekurrenten.
3. Mit Eingaben vom 25. Januar 2017 und vom 2. Februar 2017 verlangen die Rekurrenten den Ausstand diverser Gerichtspersonen. Mit Beschluss des KSG vom 16. März 2017 wurde auf das Begehren teilweise nicht eingetreten, teilweise wurde es abgewiesen. Die Beschwerde an das Bundesgericht wurde am 14. Juni 2017 abgewiesen (Urteil 2C_430/2017).
4.1 Mit Eingabe vom 21. April 2017 wiederholen die Rekurrenten das in der Eingabe vom 15. Oktober 2016 gestellte Begehren Nr. 1. Weiter wird darauf hingewiesen, dass der Rekurrent die Beteiligungen per 2. August 1999 im Konto 2012 «Sachkautionen» eingebucht und per gleichem Datum mit dem Text «Sachkaution in Privatvermögen» unter Belastung im Privatkonto 4000 «Bezüge Praxisinhaber» wieder ausgebucht habe (unter Hinweis auf Beilage 3 zur Einsprache; ebenso Rekursbeilage 5). Diese Verbuchung stelle ein gewichtiges Indiz für dessen Willen der Zuteilung der Beteiligung zum Privatvermögen dar. Die VB habe sich u.a. die gesamte K-Buchhaltung 1999 mit einem Ausdruck aller Konten und sämtlichen Buchungsbelegen vorlegen lassen (Hinweis auf Rekursbeilage 15, woraus ersichtlich ist, dass für die Jahre 1998-2000 die gesamte Buchhaltung der VB eingereicht worden ist). In dieser Buchhaltung seien die Beteiligungen klarerweise über das Privatkonto des Rekurrenten ausgebucht worden und auch nicht in der Bilanz 1999 aufgeführt. Eine solche Vorlage der Buchhaltung genüge nach der Rechtsprechung und Lehre als Mitteilung an die Steuerbehörden, Vermögen ins Privatvermögen erwerben bzw. aus dem Geschäftsvermögen überführen zu wollen. Ansonsten werden verschiedene bereits vorgebrachte Argumente vorgebracht.
4.2 Eine weitere Eingabe erfolgte am 1. Juni 2017, nachdem dem Rekurrenten mit Verfügung des KSG vom 28. April 2017 das provisorische Aktenverzeichnis zugestellt worden war. Unter anderem wurde ausgeführt, der Rekurrent stelle fest, dass die VB das Steuergericht nur mit einer willkürlichen Auswahl aus den Veranlagungsakten des Rekurrenten bedient hat. Es werde deswegen der Beizug der gesamten Vorakten der VB betreffend ihre Veranlagung 2008 beantragt, insbesondere auch die Akten zur Einspracheverhandlung vom 10. November 2004.
4.3 Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 verweist der Rekurrent auf ein Urteil des Bundesgerichts 2C_41/2016 vom 25. April 2017, E. 4.3, wonach die Steuerbehörde bei gleichbleibenden Verhältnissen an eine über längere Zeit akzeptierte Qualifikation als Geschäfts- oder Privatvermögen gebunden sei. Die VB habe die Beteiligungen erstmals mit provisorischer Veranlagung vom 22. November 2000 betreffend das Steuerjahr 2000 erfasst und sie als Wertschriften (Code 45), also nicht als Geschäftsvermögen (Code 44), und deren Erträge als Ein-kommen aus Wertschriften (Code 10) und nicht als Einkomme aus selbständiger Tätigkeit (Code 2) erfasst. Diese Erstveranlagung der Beteiligungen sei ohne Deklaration der Rekurrenten erfolgt, d.h. die VB habe die Qualifikation dieser Beteiligungen als Privatvermögen nicht bloss «akzeptiert». Vielmehr sei diese Zuteilung durch die VB selber erfolgt. Die Beteiligungen wurden unter der Position Wertschriften mit einem Wert von CHF 600'000 veranlagt, d.h. mit CHF 1,2 Mio. bewertet. Die VB habe sich dann aber davon überzeugen lassen, dass die Beteiligungen nicht CHF 1,2 Mio., sondern CHF 0 wert waren und 1999 (Steuerperiode 2000) keine Erträge abgeworfen hätten. Im Jahr 2001 sei die Veranlagung unverändert als Privatvermögen erfolgt, nun aber mit einer Bewertung über rund CHF 20'000. Auch ab 2001 seien die Beteiligungen stets als Wertschriften ohne Kennzeichen G, d.h. als Privatvermögen deklariert und veranlagt worden. Letztmals sei dies für 2007 im Einspracheentscheid vom 12. Januar 2009 geschehen (Beilage zur Eingabe). Die VB habe die Qualifikation als Privatvermögen während rund 8 Jahren akzeptiert. Daran sei sie gebunden.
4.4 Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 wird der Antrag gestellt, es seien die Veranlagungsakten 1999-2007 beizuziehen. Zusätzlich reichen die Rekurrenten diese Akten ein, soweit sie diese mit Hilfe der Gemeindeverwaltung Z beschaffen konnten. Aus den Akten ergebe sich, dass die Beteiligungen schon in der Steuerausscheidungsverfügung vom 13. Dezember 1999 von der Steuerverwaltung als Wertschriften und nicht als Betriebsvermögen qualifiziert worden seien. Zudem werde mit den Beilagen 5-21 belegt, dass, wie in der vorhergehenden Eingabe ausgeführt, auch in den Folgejahren (letztmals für die Steuerperiode 2007) die Selbstdeklarationen als Privatvermögen (Wertschriften ohne Code G) akzeptiert worden seien.
4.5 Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 wurde diese Eingabe (inklusive Beilagen) der Vo-rinstanz zugestellt zur freigestellten Stellungnahme. Mit Eingabe vom 7. September 2017 nahm die Vorinstanz Stellung. Die VB habe im Veranlagungsverfahren 2008 geprüft, ob die fraglichen Beteiligungen dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen angehörten. Die Beteiligungen seien dem Geschäftsvermögen zugewiesen worden, da sie aus betrieblichen bzw. geschäftsnahmen Gründen erworben worden seien. Diese hätten Ersatz für ausstehende Honorare dargestellt. Werde ein Vermögensgegenstand dem Geschäftsvermögen zugewiesen, bleibe er solches, bis eine Überführung in das Privatvermögen stattfinde. Eine solche müsse der VB unmissverständlich mitgeteilt werden. Es reiche nicht aus, die Beteiligungen im Wertschriftenverzeichnis einfach als Privatvermögen zu deklarieren. Gemäss Praxis des Bundesgerichts spiele es keine Rolle, wenn eine Steuerbehörde eine Qualifikation durch den Steuerpflichtigen nicht beanstande. Die Steuerbehörde sei erst dann an eine Zuordnung zu Privat- oder Geschäftsvermögen gebunden, wenn eine eingehende Untersuchung stattgefunden habe. Vorliegend sei die VB erst im Veranlagungsverfahren 2008 mit der Frage konfrontiert worden, ob die fraglichen Beteiligungen dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen seien. Auslöser sei der Verkauf der Beteiligungen gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei jeweils auf die Selbstdeklaration der Rekurrenten abgestellt worden. Die Selbstdeklaration sei übernommen worden, ohne die Zuordnung zu überprüfen. Eine solche Überprüfung sei deshalb nie erfolgt, weil sie für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens auch nicht relevant gewesen sei. Dies ergebe sich aus den vom Rekurrenten eingereichten Steuerakten.
4.6 Mit Verfügung vom 13. September 2017 wurde diese Eingabe den Rekurrenten zur Kenntnis zugestellt, wobei festgehalten wurde, dass der Schriftenwechsel damit geschlossen sei.
4.7 Mit Eingabe vom 18. September 2017 wurde erneut beantragt, es seien von der VB sämtliche Einsprache- und Veranlagungsakten der Steuerjahre 1999-2008 beizuziehen und insbesondere auch die Aktennotizen zu Besprechungen des Rekurrenten mit dem Revisor. Eingangs wurde geltend gemacht, die Mitteilung des Gerichts bei der Zustellung «einer Vernehmlassung», der Schriftenwechsel sei abgeschlossen, stelle eine Verletzung des Replik-rechts dar. Weiter wurde der Antrag begründet. Weiter wird (erneut) auf BGE 2C_41/2016 verwiesen, wonach die Steuerbehörde bei gleichbleibenden Verhältnissen an eine über längere Zeit akzeptierte Qualifikation von Beteiligungen als Geschäfts- oder Privatvermögen gebunden sei. Die Vorinstanz räume in der Eingabe vom 7. September 2017 ein, dass die VB die Selbstdeklaration als Privatvermögen jeweils akzeptiert habe. Zudem sei dies nicht nur in blossen Veranlagungen geschehen, sondern jeweils in Einspracheentscheiden. Für solche bestehe die gesetzliche Pflicht, die Veranlagungsverfügungen umfassend zu überprüfen. Vorliegend gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die VB dieser gesetzlichen Prüfungs-pflicht nicht nachgekommen sei. Zudem hätten in den Jahren 2003-2007 Buchprüfungen stattgefunden. In den Prüfungsbestätigungen seien jeweils teilweise die Selbstdeklarationen bestätigt worden, teilweise aber auch Ergänzungen vorgenommen worden. Es seien also alle Selbstdeklarationen geprüft worden.
4.8 Diese Eingabe wurde der Vorinstanz am 22. Januar 2018 noch zur Kenntnis zugestellt. Von der Vorinstanz ist keine Stellungnahme mehr beim Steuergericht eingelangt.
4.9 Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurs (betreffend die Staatssteuer) und die Beschwerde (betreffend die Bundessteuer) wurden frist- und grundsätzlich auch formgerecht eingereicht. Das KSG ist gemäss § 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) sowie gemäss Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) in Verbindung mit § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (BGS 613.31) sachlich zuständig. Auf die Rechtsmittel ist prinzipiell einzutreten.
2. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG, § 24 Abs. 5 StG). Ob ein Wertgegenstand dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände. Ausschlaggebendes Zuteilungskriterium ist dabei die aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion des fraglichen Vermögensgegenstands; massgebend ist also in erster Linie, ob der Gegenstand tatsächlich dem Geschäft dient (KSGE 2014 Nr. 4 E. 3.2; KSGE 2014 Nr. 12 E. 5.1; KSGE 2007 Nr. 2 E. 2.6; BGE 133 II 420 E. 3.3; 120 Ia 349 E. 4c/aa; Martin Arnold, Geschäfts- und Privatvermögen im schweizerischen Einkommenssteuerrecht, in: ASA 75 S. 265 ff., insbes. S. 274 und 281, m.Hw.). Die buchmässige Behandlung eines Gegenstands insbesondere ist im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz zu werten. Bei Steuerpflichtigen, die nicht ihr gesamtes Vermögen in der Bilanz aufführen und somit zwischen bilanziertem Geschäftsvermögen und nichtbilanziertem Privatvermögen unterscheiden, bildet die buchmässige Behandlung ein sehr gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen (BGE 133 II 420 E. 3.3; 112 Ib 83 f. m.w.Hw.; 94 I 468; KSGE 2014 Nr. 4 E. 3.2; vgl. dazu Arnold, a.a.O., S. 280 f., m.w.Hw.). Auch für die Zuordnung von sog. alternativen Wirtschaftsgütern, namentlich Wertschriften und Beteiligungen, ist die technisch-wirtschaftliche Funktion des Vermögenswerts von besonderer Bedeutung, d.h. ob dieser tatsächlich dem Geschäft dient (Urteil des Bundesgerichts 2C_361/2011 vom 8. November 2011 E. 2.3 m.Hw.; BGE 120 Ia 354; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N 130 f. zu Art. 18). Wenn eine Zuordnung aufgrund des Kriteriums der technisch-wirtschaftlichen Funktion nicht möglich bzw. nicht erkennbar ist, so ist auf den Willen des Steuerpflichtigen abzustellen; dieser Wille äussert sich v.a. in der buchmässigen Behandlung (Locher, a.a.O., N 135 zu Art. 18 m.Hw. auf die Rspr.; Fabian Amschwand, Geschäftsvermögen oder Privatvermögen? Eine Übersicht, in: Steuerrevue 2000, S. 482 f., S. 486 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine wirtschaftliche Beziehung zwischen einer Beteiligung und dem Geschäft des Steuerpflichtigen insbesondere dann anzunehmen, wenn der Erwerb der Beteiligung der Einzelunternehmung erlaubt, auf eine in einem verwandten Gebiet tätige Unternehmung einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Indes genügt eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Unternehmen des Steuerpflichtigen und der Aktiengesellschaft, an der er beteiligt ist, noch nicht für eine Zuordnung der Aktien zum Geschäftsvermögen. Massgebendes Kriterium ist der Wille des Betreffenden, seine Beteiligungsrechte konkret dazu zu nutzen, um das Geschäftsergebnis seines eigenen Unternehmens zu verbessern (zum Ganzen: Urteile 2C_297/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2 m.Hw.; 2C_361/2011 vom 8. November 2011 E. 2.4; 2A.431/2000 vom 9. April 2001 E. 4c, in: ASA 71 288).
3. Die Wirkungen definitiver Steuerveranlagungen, insbesondere ihre Rechtskraftwirkungen, beschränken sich grundsätzlich auf die Steuerperiode, für die sie ergangen sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_4172016 vom 25. April 2017 E. 4.2; 2C_383/2012 vom 6. September 2012 E. 3; 2C_383/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.3; 2C_542/2010 vom 24. November 2010 E. 2.3.4; 2A.370/2004 vom 11. November 2005 E. 4.2, in: ASA 77 S. 257). Auch das aus Treu und Glauben abgeleitete Verbot widersprüchlichen Verhaltens hindert die Steuerbehörden im Prinzip nicht, eine Rechtsfrage in einer späteren Veranlagungsperiode anders zu beurteilen als in früheren Perioden (KSGE 2009 Nr. 2 E. 6.1; KSGE 2015 Nr. 4 E. 4.2).
Gestützt auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens müssen sich jedoch der Fiskus wie auch der Steuerpflichtige unter gewissen Umständen beim einmal gewählten Vorgehen behaften lassen. Insofern kann das Verbot widersprüchlichen Verhaltens den allgemeinen Grundsatz, wonach eine früher beurteilte Rechtsfrage in einer späteren Veranlagung neu überprüft werden kann, allenfalls einschränken. Dies gilt v.a. im Bereich der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Geschäfts- oder Privatvermögen. Nach der Rechtsprechung ist die Steuerbehörde bei der Zuteilung zu Geschäfts- oder Privatvermögen bei gleichbleibenden Verhältnissen an eine über längere Zeit akzeptierte Qualifikation gebunden (Urteil des Bundesgerichts 2C_41/2016 vom 25. April 2017 E. 4.3; Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern vom 12. Dezember 1995, BVR 1996 S. 533; Locher, a.a.O., N 153 zu Art. 18; Amschwand, a.a.O. S. 486). Allerdings wird auch vertreten, dass sich diese Bindungswirkung nicht allein aus dem Akzeptieren von Selbstdeklarationen ergeben könne. Eine solche könne sich aber ergeben, wenn die Zuordnung durch den Steuerpflichtigen für die Steuerbehörde aufgrund zusätzlich eingeforderter Unterlagen bzw. Auskünfte klar ersichtlich war (Amschwand, a.a.O., S. 486 m.Hw. auf ein Urteil aus dem Kanton Freiburg). Andere Urteile bzw. Lehrmeinungen stellen darauf ab, ob die Steuerbehörde eine «eingehende Untersuchung» vorgenommen hat oder ob die Zuordnung zum Privat- oder Geschäftsvermögen bei der Veranla-gung überhaupt jemals von Bedeutung gewesen war (z.B. für die interkantonale Besteuerung), so dass die Steuerbehörde die Frage geprüft hat oder zumindest hätte prüfen müssen (Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 25. November 1987, AGVE 1987 S. 430, E. 3; Amschwand, a.a.O., S. 486).
4. Bei der Sicherungsübereignung handelt es sich um ein fiduziarisches Rechtsgeschäft mit folgendem Inhalt: Der Schuldner (Fiduziant) überträgt der Gläubigerin (Fiduziarin) zur Sicherung einer Forderung das Eigentum an einer beweglichen Sache mit der Absprache, dass die Gläubigerin nur im Rahmen des für den Sicherungszweck Erforderlichen von der Sache Gebrauch macht und sie bei Erlöschen der Forderung auf den vorherigen Eigentümer zurücküberträgt (Jörg Schmid/Bettina Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 2. Aufl., 2003, Rz. 2013 ff. m.Hw.).
Steuerrechtlich werden Vermögensgegenstände grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet. Davon gibt es aber Ausnahmen, in welchen auf das wirtschaftliche Eigentum abgestellt wird. Dies ist namentlich der Fall beim Treuhandverhältnis: Das Treugut wird nicht beim zivilrechtlichen Eigentümer, sondern beim Treugeber besteuert (Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl., 2012, S. 358). Auch die Sicherungsübereignung wird etwa als Beispiel genannt (hierzu und zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_379/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.5 m.Hw.; KSGE 2014 Nr. 12 E. 5.2).
5.1 Vorliegend hat der Rekurrent im Jahr 1995 zum Zweck der Sicherung von Honorarforderungen aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit die fraglichen Beteiligungen an der Holding AG und an der CD im Sinn einer Sicherungsübereignung (vgl. E. 4) übertragen erhalten (vgl. act. 16). Im Jahr 1999 hat er die Beteiligungen nach seinen Angaben durch Selbsteintritt erworben. Im Jahr 2008 - um dessen Veranlagung es hier geht - hat er die Aktien der CD an die Holding AG verkauft und zudem hat die Holding AG eigene Aktien zurückgekauft. Unter den Parteien ist strittig, ob die Beteiligungen als Privat- oder Geschäftsvermögen zu qualifizieren sind. Die Unterscheidung ist relevant, weil ein Verkauf einer Beteiligung des Geschäftsvermögens zur Besteuerung des Gewinns (Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert) führt, während bei Privatvermögen im Normalfall steuerfreier Kapitalgewinn resultiert, ausser es läge ein Sonderfall (wie z.B. eine Transponierung usw.) vor, was hier nicht zur Diskussion steht. Während der Rekurrent von Privatvermögen und einem steuerfreien Vorgang ausgeht, vertritt die Vorinstanz, es handle sich um Geschäftsvermögen der Kanzlei des Rekurrenten und der Verkauf führe folglich zu steuerbarem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Vorinstanz begründet ihre Auffassung hingegen nicht damit, es liege gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vor; hierfür liegen auch keine Indizien vor. Im Folgenden wird somit zu prüfen sein, ob es sich bei den Beteiligungen im Jahr 2008 um Geschäftsvermögen der Kanzlei des Rekurrenten oder um Privatvermögen gehandelt hat.
5.2 Bei der Beurteilung dieser Frage sind auch die Verhältnisse und namentlich die steuerliche Behandlung in der Vergangenheit (ab dem Jahr 1995 bzw. ab dem Jahr 1999) relevant. Diesbezüglich ist Folgendes vorauszuschicken: Die Vorinstanz hat in Bezug auf frühere Steuerperioden einzig ein Einspracheprotokoll vom 10. November 2004, einen Entscheid (S. 2 des Dokuments) vom 15. Dezember 2004 und eine Einsprache vom 17. April 2003 eingereicht (act. 28 und 29, welche im Übrigen nicht auf dem Beilagenverzeichnis aufgeführt sind). Über weitere Akten betreffend frühere Steuerperioden (etwa die Jahre 1998 bis 2002) scheint die Vorinstanz nicht mehr zu verfügen, offenbar hat sie die Akten vernichtet (vgl. z.B. Angaben der Vorinstanz im Schreiben vom 24. November 2015 an die Rekurrenten, act. 4 sowie Ziff. 5 der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 im Verfahren SGDIV.2015.10). Es muss somit im Folgenden weitgehend auf die vom Rekurrenten eingereichten Akten abgestellt werden (welche er teilweise offenbar bei der Gemeinde Z beschaffen konnte, was im Übrigen auch die Vorinstanz hätte tun können). Die Nichteinreichung bzw. die Aktenvernichtung von Akten durch die Vorinstanz, auf welche sich der Rekurrent im vorliegenden Verfahren über das Steuerjahr 2008 beruft und in welche er bereits im vorinstanzlichen Verfahren (z.B. Eingabe vom 21. August 2015) sowie im vorliegenden Verfahren vor dem KSG Einsicht verlangt hat (vgl. dazu auch unten E. 7), fällt bei der Beweiswürdigung (im Fall von Beweislosigkeit bzw. Unklarheiten im Sachverhalt) zu Ungunsten der VB und zu Gunsten des Rekurrenten ins Gewicht.
5.3 Die Vorinstanz begründet ihre Ansicht, es liege Geschäftsvermögen der Kanzlei vor, hauptsächlich damit, dass die Beteiligungen im Jahr 1995 als Sicherheit für ausstehende Anwaltshonorare gedient hätten; die Beteiligungen hätten für das Geschäft (die Kanzlei) ab dem Jahr 1995 einen konkreten Nutzen erfüllt, indem sie die Forderungen aus ausstehenden Anwaltshonoraren gesichert hätten (Einspracheentscheid Ziff. 6). Sie bezieht sich also im Wesentlichen auf die Verhältnisse im Jahr 1995. Der Rekurrent macht hingegen geltend, dass die Beteiligungen im Jahr 1995 steuerlich noch gar nicht ihm zuzurechnen gewesen seien, sondern vielmehr nach wie vor dem Schuldner (vgl. Rekurs Rz. 40 mit Hinweis auf die Verhältnisse bei der Treuhand). Die steuerliche Zuordnung zum Rekurrenten habe erst mit der Verwertung des Sicherungsgegenstandes durch Selbsteintritt im Jahr 1999 zu erfolgen. Dieser Auffassung kann unter Anlehnung an die Rechtslage bei Treuhandverhältnissen zugestimmt werden (E. 4); auch bei der Sicherungsübereignung wird der Gläubiger und Erwerber (nur) fiduziarischer Eigentümer, womit steuerlich das Vermögen noch dem Schuldner zugerechnet werden kann. Dies hat zur Folge, dass der steuerlich relevante Erwerb im Jahr 1999 stattgefunden hat, als der Rekurrent die Beteiligungen verwertet und durch Selbsteintritt erworben hat. Wenn die Vorinstanz darauf abstellt, dass die Beteiligung im Jahr 1995 als Sicherheit für ausstehende Anwaltshonorare gedient habe, kann dies zwar dennoch zumindest als Indiz für eine Zuordnung zum Geschäftsvermögen herhalten. Entscheidend sind aber aufgrund des Gesagten die Verhältnisse und Vorgänge im Jahr 1999.
Der Rekurrent macht geltend, er habe die Aktien bei diesem Selbsteintritt im Jahr 1999 ins Privatvermögen erwerben wollen und dieser Wille sei nach der Rechtsprechung entscheidend für die Zuordnung. Die Holding AG und die CD seien im Telefonsexgewerbe tätig gewesen, und es wäre geschäftsschädigend gewesen, sie in einer Kanzlei zu halten und zu managen (Rekurs Rz. 4). Die Tätigkeiten des Rekurrenten (als Liquidator) für die Holding AG und die CD hätten keine Einnahmen in der Kanzlei generiert. Die Beteiligungen hätten dem Geschäft keinerlei geschäftliche Vorteile gebracht. Er habe die Aktien nie geschäftlich genutzt und sie auch nicht in die Bücher der Kanzlei aufgenommen. Der Rekurrent hat damit nachvollziehbar dargelegt, dass die Beteiligungen ab dem hier relevanten Jahr 1999 nicht dem Geschäft gedient haben und er sie nicht zu Zwecken der Kanzlei genutzt hat. Gemäss der Rechtsprechung ist für die Qualifikation als Geschäftsvermögen der Wille des Steuerpflichtigen entscheidend, die Beteiligung dem Betrieb zu widmen (vorn E. 2). Ein solcher Wille, die Beteiligungen der Kanzlei zu widmen, ist vorliegend nicht dokumentiert. Vielmehr ist der gegenteilige Wille dargetan und belegt, die Beteiligungen privat zu halten: So hat der Rekurrent die Beteiligungen über alle Jahre konsequent als Privatvermögen deklariert (Steuererklärungen in Rekursbeilage 11-13 und in den Beilagen zur Eingabe vom 14. Juli 2017; s.a. E. 5.4.1). Er hat sie auch nicht in den Aktiven seines Geschäfts aufgeführt (vgl. Bilanz Geschäftsjahr 2000 in Rekursbeilage 14 und die soeben erwähnten Steuererklärungen). Zudem ist folgende buchhalterische Behandlung des Selbsteintritts am 2. August 1999 dokumentiert: Die Beteiligungen wurden im Konto 2012 «Sachkautionen» eingebucht hat (Buchung mit dem Text «Teilzahlung Holding AG Sachkaution»: Konto 2012 Sachkautionen von Mandanten / Konto 1050 Debitoren Mandanten: CHF 20'300) und per gleichem Datum mit dem Text «Sachkaution in Privatvermögen» unter Belastung im Privatkonto 4000 «Bezüge Praxisinhaber» wieder ausgebucht (vgl. Rekursbeilage 5, siehe auch die Ausführungen in der Eingabe vom 21. April 2017). Auch diese Buchungen belegen die Behauptung des Rekurrenten, es habe seit dem Jahr 1999 Privatvermögen vorgelegen. Die Art und Weise der buchhalterischen Behandlung gilt als wichtiges Indiz für die Zuordnung zum Geschäfts- oder Privatvermögen (E. 2).
Aufgrund des Gesagten können die Beteiligungen als Privatvermögen betrachtet werden. Eine nach dem Jahr 1999 erfolgte Umnutzung zu Geschäftsvermögen ist nicht ersichtlich und von der Vorinstanz auch nicht behauptet. Die Beteiligungen konnten somit im Jahr 2008 nicht Geschäftsvermögen darstellen.
5.4 Im Übrigen führen weitere Elemente des Sachverhalts dazu, dass die VB nicht berech-tigt ist, die Beteiligungen als Geschäftsvermögen zu qualifizieren.
5.4.1 So macht der Rekurrent geltend, die VB habe die Deklarationen der Rekurrenten (Privatvermögen) während rund 9 Jahren akzeptiert bzw. in Veranlagungen und Einspracheentscheiden anerkannt; die VB sei an diese Qualifikation gebunden.
Die Rekurrenten haben die Wertschriften, wie sie geltend machen, konsequent über alle Jahre als Privatvermögen deklariert (im Wertschriftenverzeichnis ohne Code G; vgl. Steuererklärungen in Rekursbeilage 11-13 und in den Beilagen zur Eingabe vom 14. Juli 2017) und sie (wie schon oben E. 5.3 erwähnt) auch nicht in der Bilanz der Kanzlei aufgeführt (vgl. Rekursbeilage 14). Die VB ist dieser Deklaration jahrelang gefolgt, in den Veranlagungen 2000-2007 wurden die Beteiligungen konsequent als Privatvermögen qualifiziert, nämlich unter der Position 31.1 (Wertschriften im Privatvermögen) aufgeführt (vgl. Rekursbeilage 17 und 18; Beilagen 3, 4, 6, 10, 12, 15, 18, 21 zur Eingabe vom 14. Juli 2017). Der Rekurrent weist im Übrigen darauf hin (Rekurs und Eingabe vom 14. Juli 2017) und dokumentiert, dass die VB die Beteiligungen bereits in der Steuerausscheidung vom 13. Dezember 1999 betreffend das Jahr 1999 (vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 14. Juli 2017) sowie in Ermessensveranlagungen aus den Jahren 2000 und 2001 (vgl. definitive Veranlagungen 2000 und 2001 vom 17. März 2003 in Rekursbeilagen 8 und 9 und provisorische Veranlagung 2000 vom 20. November 2000 in Beilage 2 zur Eingabe vom 14. Juli 2017) als Privatvermögen behandelt hat. Die vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen belegen also, dass die VB tatsächlich während 9 Jahren die Selbstdeklaration des Rekurrenten als Privatvermögen akzeptiert hat, was bereits für sich allein genommen gestützt auf den Vertrauensschutz bzw. das Verbot widersprüchlichen Verhaltens allenfalls eine Bindungswirkung entfalten könnte (vgl. oben E. 3; Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern vom 12. Dezember 1995, BVR 1996 S. 533; Locher, a.a.O., N 153 zu Art. 18; Urteil des Bundesgerichts 2C_41/2016 vom 25. April 2017 E. 4.3).
5.4.2 Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die VB betreffend die Geschäftsjahre 1998-2002 die Buchhaltungen vom Rekurrenten einverlangt hat und Bücherprüfungen vorgenommen hat: Im Oktober 2004 wurden der VB die Kanzleibuchhaltungen 1998-2000 eingereicht (vgl. Empfangsbestätigung in Rekursbeilage 15). Auch aus dem Einspracheprotokoll und dem Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2004 (Rekursbeilage 16 und act. 28) ist ersichtlich, dass die VB die Geschäftsjahre 1998-2002 «revidiert» hat bzw. Bücherprüfungen durchgeführt wurden. Auch in den Jahren 2003-2007 wurden offenbar jeweils sämtliche Buchhaltungsunterlagen eingereicht (vgl. Beilagen 8, 13, 16, 19 zur Eingabe vom 14. Juli 2017). Erwähnenswert ist auch, dass die Beteiligungen und namentlich deren Bewertung auch Gegenstand von Einspracheverfahren waren, in welchen aufgrund der mit der Einsprache eingereichten Steuererklärungen die Höhe des Vermögenssteuerwerts geändert worden ist, und zwar hat die VB eine massive Reduktion von CHF 600'000 auf null bzw. auf CHF 10'150 vorgenommen (vgl. definitive Veranlagungen nach Ermessen 2000 und 2001 vom 17. März 2003 in Rekursbeilagen 8 und 9; Einsprache vom 17. April 2003 in Rekursbeilage 10; Einspracheentscheide 2000 und 2001 in Rekursbeilage 17 und 18). Es ist wenig plausibel, dass die VB - wie sie geltend macht - diese massiven Reduktionen ohne jegliche materielle Auseinandersetzungen mit diesen Beteiligungen vorgenommen hat. Entscheidend ist vorliegend jedenfalls, dass die VB genügend Informationen und Anhaltspunkte gehabt hat, um eine solche Prüfung vorzunehmen. Wie ausgeführt wird in der Lehre eine Bindungswirkung an eine Veranlagung auch dann bejaht, wenn die Zuordnung durch den Steuerpflichtigen für die Steuerbehörde aufgrund zusätzlich eingeforderter Unterlagen bzw. Auskünfte klar ersichtlich war (oben E. 3). Dieser Lehrmeinung ist beizupflichten und eine solche Konstellation liegt hier vor. Die VB konnte und musste sich aufgrund der Bücherprüfungen bewusst sein, dass die Beteiligungen nicht nur in den Steuererklärungen, sondern auch in der Buchhaltung als Privatvermögen behandelt wurde. Namentlich die erwähnten Buchungen im Jahr 1999 (oben E. 5.3) lagen der VB bei diesen Bücherprüfungen vor und mussten ihr aufgefallen sein. Ebenso, dass die Beteiligungen nicht in den Aktiven der Kanzleibilanz aufgeführt waren (vgl. schon vorn E. 5.3 und E. 5.4.1). Wenn sie die Beteiligungen darauf in den Veranlagungen ebenfalls als Privatvermögen behandelt (und zwar über 9 Jahre), ist sie an diese Veranlagungen gebunden. Der Rekurrent kann sich bei den vorliegenden Gegebenheiten gestützt auf das Vertrauensprinzip auf das jahrelange Akzeptieren seiner Deklarationen berufen.
5.4.3 Somit ist die heutige Auffassung der VB, es habe sich (von Anfang an) um Geschäftsvermögen gehandelt, widersprüchlich zu ihren bisherigen, langjährigen Veranlagungen, die zudem in allen Jahren auf Bücherprüfungen beruhten. Der Rekurrent vermag sich somit gestützt auf das Vertrauensprinzip auf die langjährigen Veranlagungen als Privatvermögen zu berufen.
5.5 Sowohl gestützt auf die Beurteilung durch das KSG aufgrund der vorhandenen Akten (E. 5.3) als auch aufgrund des Vertrauensprinzips bzw. des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (E. 5.4) müssen die Beteiligungen im Jahr 2008 als Privatvermögen anerkannt wer-den.
Auf die weiteren Begründungen des Rekurrenten muss vorliegend nicht eingegangen werden.
Stellen die Beteiligungen aufgrund des Gesagten Privatvermögen dar, resultiert aus dem Verkauf steuerfreier Kapitalgewinn. Rekurs und Beschwerde sind insoweit begründet und der Einspracheentscheid ist in Bezug auf die Steuerforderung von CHF 299’700 aufzuheben.
6. Zudem hat die VB weitere Aufrechnungen vorgenommen, welche von den
Rekurrenten bestritten wurden. Im Folgenden wird auf die Punkte eingegangen,
auf welche im Rekurs noch Bezug genommen wird.
Im Rekurs wird vertreten, dass das Liquidatorenhonorar von CHF 20'000 nicht als Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei, sondern als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Rz. 5 und 44; mit Verweis auf die Rechtsprechung zum Verwaltungsratshonorar). Die Vorinstanz argumentierte im Einspracheentscheid, es entspreche der Praxis, dieses Honorar aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt als Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Beide Parteien sind sich somit darin einig, dass dieses Honorar steuerbar ist, weswegen die Qualifikation auf die Höhe der Steuerforderung an sich keinen Einfluss hat. Der Rekurrent hat auch nicht begründet, weswegen die Qualifikation als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die Steuerforderung erhöht haben sollte. Auf diesen Punkt ist somit mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Die Rekurrenten vertreten zudem, dass die Aufrechnung von Hard- und Softwareaufwand anerkannt werde, dass aber Abschreibungen zu berücksichtigen seien. Im Einspracheentscheid hatte die Vorinstanz begründet, dass sie bei der Aufrechnung unter der Position Hardwareaufwand bereits eine Abschreibung von 50 % berücksichtigt habe, und eine zusätzliche Abschreibung nicht möglich sei. Was den Softwareaufwand anbelange, habe der Steuerpflichtige Aufwendungen von CHF 9'961.80 gebucht, die er nicht belegt habe. Die VB habe davon CHF 6'000 nicht akzeptiert (Privataufwand angenommen). Soweit ersichtlich hat die VB somit die Anliegen der Rekurrenten bereits berücksichtigt. Im Rekurs erfolgen zu diesen Ausführungen im Einspracheentscheid keine Entgegnungen. Das Begehren ist abzuweisen.
Im Rekurs wird sodann vorgebracht, dass «die Aufrechnung von Krankentaggeld abwegig sei», weil sie schon unter Ziff. 3.5 der Steuererklärung deklariert worden sei. Soweit ersichtlich wird also auch hier nur darum gestritten, ob es sich um selbständiges oder unselbständiges Erwerbseinkommen handelt. Ein Einfluss auf die Höhe der Steuerforderung ist nicht ersichtlich und wird nicht begründet. Auf das Begehren ist insofern mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Der vom Rekurrenten verlangte Abzug von CHF 1'500 wird nicht belegt und dieser Antrag ist somit abzuweisen.
Weiter wird im Rekurs ausgeführt, dass bei den Liegenschafteneinkünften bzw. -aufwendungen an den Deklarationen festgehalten werde. Die VB führt im Einspracheentscheid aus, die Liegenschaftskosten von CHF 31'500 seien gemäss Quittung vom 15. Dezember 2009 im Jahr 2009 in Rechnung gestellt worden und könnten somit erst im Jahr 2009 abgezogen werden (§ 8 Steuerverordnung Nr. 16). Weiter könne der Versicherungsbetrag von CHF 10'254 wegen eines Wasserschadens nicht abgezogen werden. Eine Akontozahlung von CHF 35'000 an X sei zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu den Liegenschaftskosten hinzugerechnet worden. Die Vorinstanz hat ihre Aufrechnungen somit nachvollziehbar begründet und im Rekurs wurde dem nichts entgegengehalten. Auch insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Kommt die Behörde zur Überzeugung, die bestehenden Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache bzw. der beantragte Beweis sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.Hw.)
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2016 (sowie vom 21. April 2017) beantragen die Rekurrenten, 1) die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Steuergericht über den Zeitpunkt der Vernichtung der Akten des Einspracheverfahrens 2000 (2001A) Auskunft zu geben und dem Steuergericht die in der Vernehmlassung im Verfahren SGDIV.2015.10 vom 14. Dezember 2015 erwähnte interne Weisung betreffend Aktenvernichtung einzureichen, eventuell sei die Weisung, falls sie dem Steuergericht zugänglich ist, zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu erheben und den Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren. 2) Den Beschwerdeführern sei vom Steuergericht Akteneinsicht in die in dessen Urteil SGDIV.2015.10 vom 25. April 2016 erwähnte Mitteilung, dass keine ausserordentlichen Einkünfte besteuert werden, sowie den ebenfalls dort erwähnten Einspracheentscheid zu gewähren. Diese Begehren wurden bereits mit Verfügung vom 5. Januar 2017 zu Recht abgewiesen: Aus den beantragten Dokumenten bzw. Auskünften sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten: Es ist nicht ersichtlich, weswegen der Zeitpunkt der Aktenvernichtung sowie die interne Weisung eine Rolle spielen sollten; es genügt zu wissen, dass die Akten aufgrund der Vernichtung durch die VB teilweise nicht mehr vorhanden sind. Wie ausgeführt, wird dies bei der Beweiswürdigung nötigenfalls zu Ungunsten der Veranlagungsbehörde gewürdigt (E. 5.2).
Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 beantragt der Rekurrent den Beizug der gesamten Vorakten der VB betreffend ihre Veranlagung 2008, und insbesondere auch die Akten zur Einsprache-verhandlung vom 10. November 2004. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 wird der Antrag gestellt, es seien die Veranlagungsakten 1999-2007 beizuziehen. Mit Eingabe vom 18. Septem-ber 2017 wurde erneut beantragt, es seien von der VB sämtliche Einsprache- und Veranlagungsakten der Steuerjahre 1999-2008 beizuziehen und insbesondere auch die Aktennotizen zu Besprechungen des Rekurrenten mit dem Revisor. Das KSG hat bereits mit Verfügung vom 23. Mai 2016 explizit die gesamten Vorakten betreffend die Veranlagung 2008 verlangt. Tatsächlich ist festzustellen, dass die Vorinstanz entgegen der erwähnten Aufforde-rung durch das KSG und ihrer Verpflichtung zur Einreichung aller relevanten Akten nicht sämtliche Akten eingereicht hat (z.B. die Beilagen zur Einsprache). Eine nochmalige Aufforderung erscheint jedoch nicht als opportun, weil der Rekurrent mittlerweile selbst die entscheidrelevanten Akten eingereicht hat und der Entscheid gestützt auf diese gefällt werden kann. Was die Akten zu den früheren Veranlagungen (u.a. auch der Einspracheverhandlung vom 10. November 2004) anbelangt, so hat die Vorinstanz ausgeführt, dass zu diesem Verfahren keine Akten mehr existierten bzw. sie diese vernichtet habe (vgl. dazu E. 5.2). Auch insofern ist davon auszugehen, dass eine nochmalige Aufforderung kein neues Ergebnis zeitigen würde. Die Nichteinreichung von Akten bzw. die Aktenvernichtung durch die Vorinstanz wird wie gesagt im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt (E. 5.2). Zudem haben die Rekurrenten selbst diverse Akten aus den früheren Jahren eingereicht, welche vom KSG in den vorstehenden Erwägungen gewürdigt worden sind. Auch dieser Antrag ist somit abzuweisen.
8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Für das vorliegende Sachurteil sind damit reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'600 festzusetzen (inkl. CHF 500 für den Beschluss des KSG vom 16. März 2017 betreffend Ausstand im Rahmen des vorliegenden Entscheids). Eine Parteient-schädigung ist nicht auszurichten.
****************
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung von Rekurs und Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen vom 14. April 2016 in Bezug auf die Steuerforderung von CHF 299'700 aufgehoben. Im Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Den Rekurrenten/Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von CHF 1'600 zur Bezahlung auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement, Kanzlei
- Gemeindesteuerregisterführer
- EStV, Hauptabt. dir. BSt., Bern
Expediert am: