Steuergericht

Urteil vom 23. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller 

Richter:          Kellerhals, Winiger

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen SGSTA.2017.16; BST.2017.16

A + B,

v.d. D

 

 

gegen

 

 

Veranlagungsbehörde Y

 

betreffend Staats- und Bundessteuer 2015

 



hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1   Die Steuerpflichtigen A + B, X, betrieben in der Steuerperiode 2015 das Restaurant „C“ in Z. Trotz Mahnung reichten sie für die Steuerperiode 2015 keine Steuererklärung ein, weshalb die Veranlagungsbehörde (VB) Y die Steuerpflichtigen mit definitiver Veranlagung vom 18. Oktober 2016 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagte. Dabei legte sie das selbständige Erwerbseinkommen auf Fr. 50‘000.-- fest.

 

1.2   Gegen diese Veranlagung liessen die Steuerpflichtigen am 23. Dezember 2016 bei der VB Y Einsprache erheben. Sie stellten den Antrag, die verpasste Einsprachefrist sei wiederherzustellen und auf die Einsprache sei einzutreten. Weiter sei von Amtes wegen eine Revision durchzuführen und es sei eine angemessene Nachfrist für die Einreichung der Steuererklärung 2015 zu gewähren. Die Steuerpflichtigen führten aus, sie hätten beide massive gesundheitliche Probleme, weshalb die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gegeben seien.

 

1.3   Mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2017 trat die VB Y auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Steuerpflichtigen bis dato (17. Januar 2017) weder eine Steuererklärung noch eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung eingereicht hätten und im Jahr 2015 auch kein Kassabuch geführt worden sei. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen sei es nicht möglich, eine Steuererklärung zu erstellen. Weiter führte die VB aus, die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung seien nicht gegeben, da praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden sei. Bei den von den Steuerpflichtigen eingereichten Arztzeugnissen handle es sich um Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, die den Steuerpflichtigen eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestieren würden. Aus den Zeugnissen gehe aber die Art und das Ausmass der Erkrankung nicht hervor; insbesondere sei nicht klar, ob die Steuerpflichtigen aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig gewesen seien, administrative Angelegenheiten wie das Einreichen einer fristgerechten Einsprache zu tätigen. Zudem sei bei einer Erkrankung erforderlich, dass sie die Säumigen nicht nur davon abhalte, selbst innert Frist zu handeln, sondern dass diese auch weder einen Dritten beauftragen noch eine Fristerstreckung verlangen konnten. Schliesslich wies die VB „der Vollständigkeit halber“ noch darauf hin, dass die steuerbaren Faktoren in der Ermessensveranlagung lediglich der Höhe des Existenzminimums der Steuerpflichtigen entsprechen würden.

 

 

2.1   Gegen diesen Nichteintretensentscheid der VB vom 17. Januar 2017 erheben A + B (im Folgenden: Rekurrenten) mit Schreiben vom 13. Februar 2017 Rekurs und Beschwerde beim Steuergericht. Sie stellen folgende Rechtsbegehren:

1.   Die Verfügung vom 17. Januar 2017 sei aufzuheben.

2.   Es wird der Antrag gestellt, gestützt auf § 137 Abs. 2 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG die verpasste Einsprachefrist wiederherzustellen und auf die vorliegende Einsprache einzutreten.

3.   Es sei von Amtes wegen eine Revision gemäss § 165 StG und Art. 147 DBG durchzuführen.

4.   Es sei eine angemessene Nachfrist für die Einreichung der Steuererklärung 2015 zu gewähren.

5.   Eventualiter sei durch das Steuergericht festzulegen, dass für das Steuerjahr 2015 kein steuerbares Einkommen vorhanden ist.

6.   Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

7.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

       Im Wesentlichen machen die Rekurrenten Folgendes geltend: Die Rekurrentin leide seit dem Jahr 2010 an Brustkrebs, sei daher psychisch angeschlagen und könne sich nur bedingt auf andere Dinge konzentrieren. Das Brustkrebsleiden, bei dem unklar sei, ob es geheilt werden könne, führe zu einer Belastung, die mit Sicherheit schon die Steuererklärung wie auch die Frage von Einsprachen und Vertreterbestellung völlig in den Hintergrund treten lasse. Darüber hinaus habe auch der Rekurrent schwerste gesundheitliche Probleme. Seit August 2016 hatte er sich deshalb zu regelmässigen Behandlungen im … Spital … einzufinden. Der psychische Zustand des Rekurrenten habe sich verschlechtert, wie auch aus dem ärztlichen Gutachten vom … Januar 2017 hervorgehe. In der Folge habe sich der Rekurrent im … Spital einer Amputation unterziehen und weitere Eingriffe über sich ergehen lassen müssen. Somit seien die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung bei beiden Rekurrenten gegeben. Weiter führen die Rekurrenten aus, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung und des schlechten Geschäftsgangs kein Kassabuch für den Restaurantbetrieb aufgebaut hätten. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen und Belege sei jedoch ersichtlich, dass zusammengezählt ein Verlust resultierte, was später auch zur Aufgabe des Restaurants geführt habe. Hätte die VB eine Nachfrist gewährt bzw. werde eine solche nun gewährt, könnte man das Kassabuch mit den vorhandenen, der VB bereits eingereichten Belegen aufarbeiten und nachführen und somit nachträglich eine Steuererklärung einreichen. Die Rekurrenten hätten in ihrem Begehren vom 23. September (recte: Dezember) 2016 auch eine Revision verlangt. Im vorliegenden Fall werde ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 50‘000.-- angenommen. Wenn die Steuerbehörde aber im Rahmen einer Steuerprüfung für das Jahr 2014 einen steuerbaren Geschäftsertrag von Fr. 10‘009.-- festgestellt habe, so liege der angenommene Geschäftsertrag für das Jahr 2015 „ausserhalb jeder Realität“. Die VB habe festgestellt, dass nur vom sogenannten Existenzminimum ausgegangen worden sei. Die grundsätzliche Frage sei aber, ob überhaupt dieses Existenzminimum erzielt worden sei.

 

2.2   In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2016 (recte: 2017) beantragt die VB Y (Vorinstanz), den Rekurs und die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Sie wiederholt dabei im Wesentlichen die Erwägungen ihres Einspracheentscheids vom 17. Januar 2017.

 

2.3   Mit Beschluss vom 20. März 2017 hat der Präsident des Steuergerichts das Gesuch der Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt D als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren gutgeheissen.

 

2.4   Die Rekurrenten halten mit Replik vom 17. Mai 2017 an ihren Anträgen und Standpunkten fest. Es treffe nicht zu, dass es sich bei den eingereichten Zeugnissen um Arbeitsunfähigkeitszeugnisse handle; diese würden vielmehr auch die psychische Verfassung der Rekurrenten schildern. Die Rekurrenten bemängeln sodann, dass die Vorinstanz wieder nicht auf das Thema Revision eingegangen sei.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Der Rekurs (betreffend Staatssteuer) und die Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) wurden form- und fristgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht ist gemäss § 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG; BGS 614.11) sowie Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Verbindung mit § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 18. Oktober 1994 (VV DBG; BGS 613.31) zuständig. Die Rekurrenten sind durch den Einspracheentscheid beschwert. Auf Rekurs und Beschwerde ist somit einzutreten.

 

       Die Rechtslage ist für die Staatssteuer die gleiche wie für die direkte Bundessteuer. Der Rekurs und die Beschwerde können deshalb gemeinsam behandelt werden.

 

 

2.    Ist die Vorinstanz auf eine Einsprache wie hier nicht eingetreten, bleibt es dem Steuergericht grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahrens eine inhaltliche Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Vielmehr hat sich das Gericht einzig mit der Prüfung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu begnügen. Stellt sich dabei heraus, dass auf eine Einsprache einzutreten gewesen wäre, sind die Akten zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (statt vieler: Urteil SGSTA.2016.37 des Steuergerichts vom 22. August 2016 E. 2). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu beanstanden ist oder nicht.

 

 

3.1   Nach §§ 149 ff. StG bzw. Art. 132 ff. DBG ist die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet einzureichen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wie hier können die Steuerpflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen (§ 149 Abs. 4 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird nicht darauf eingetreten. Es gelten in Verfahren bezüglich Ermessensveranlagungen erhöhte Anforderungen an den Nachweis durch die Steuerpflichtigen mittels entsprechenden Belegen (Urteil 2C_312/2014 des Bundesgerichts vom 30. April 2014 E. 2.1).

 

3.2   Im vorliegenden Fall wurden die Rekurrenten wegen Nichtabgabe der Steuererklärung 2015 unbestrittenermassen gemahnt. Am 18. Oktober 2016 wurde ihnen die Ermessensveranlagung eröffnet. Mit Datum vom 23. Dezember 2016 erhoben die Rekurrenten Einsprache, auf welche die Vorinstanz wegen Verspätung nicht eintrat. Dass die Einsprache zu spät erhoben wurde, ist nicht bestritten und in den vorliegenden Eingaben anerkannt worden. Die Rekurrenten haben aber geltend gemacht, sowohl beim Ehemann wie bei der Ehefrau lägen schwerwiegende gesundheitliche Probleme vor, weshalb die Einsprachefrist wiederherzustellen sei.

 

3.3   Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden (§ 137 Abs. 1 StG; Art. 119 Abs. 1 DBG). Gemäss § 137 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG ist die Fristversäumnis jedoch zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er oder sein Vertreter durch Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe verhindert war, innert der gesetzlichen Frist zu handeln und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.

 

       Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Rechtsgangs darf ein Grund, der ein fristgerechtes Handeln gehindert hat, nicht leichthin angenommen werden. Ein solcher Grund ist nach dem praxisgemäss strengen Massstab nur zu bejahen, wenn dem Gesuchsteller auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird. Die Behörden, die einen Wiederherstellungsgrund beurteilen müssen, verfügen dabei über einen weiten Spielraum (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 133 DBG N. 23 mit Hinweisen).

 

3.4   Zur Frage der Wiederherstellung der versäumten Frist besteht eine reiche Praxis. Nach dem Wortlaut von § 137 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG ist ein Wiederherstellungsgrund bei Krankheit gegeben. Das Gesetz setzt nicht Handlungsunfähigkeit voraus. Die Krankheit muss schwer und geeignet sein, die Handlungsunfähigkeit zu beeinflussen. Die Schwere der Krankheit ist dabei in Relation zu setzen zu der Handlung, die nicht innert Frist vorgenommen worden ist. Je höhere Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Natur an die Handlung gestellt werden, umso eher ist eine schwere, die Fristversäumnis entschuldigende Krankheit anzunehmen (KSGE 1999 Nr. 7 E. 2). Die Krankheit ist in der Regel mit einem Arztzeugnis nachzuweisen. Ein Abweichen ist nur dann angezeigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel bestehen (Martin Schade, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri-Bern 2015, N. 13 zu § 187).

 

3.5   Hier haben die Rekurrenten diverse Zeugnisse und Arztberichte sowohl in Bezug auf den Ehemann wie die Ehefrau eingereicht. In Bezug auf den Ehemann attestiert ein Arztzeugnis des … Spitals … vom … November 2016 einen Spitalaufenthalt vom … November bis zum … November 2016 sowie eine Arbeitsunfähigkeit vom … November bis zum … Dezember 2016. Zudem ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht des … Spitals vom … Januar 2017, dass aufgrund der vorgenommenen subtotalen Fussamputation eine erhebliche psychische Überlastung bestand. In Bezug auf die Ehefrau attestiert ein Arztzeugnis vom … Dezember 2016, dass diese seit August 2016 einer erhöhten psychischen Belastung ausgesetzt und in ihren körperlichen und geistigen Möglichkeiten bei alltäglichen Arbeiten eingeschränkt war. Gemäss Bescheinigung des … vom … Januar 2017 wurde bei der Ehefrau im Februar 2010 ein Brustkrebs diagnostiziert. Aus dem Bericht des … Spitals vom … Dezember 2016 ergibt sich, dass die Ehefrau "durch mehrere Krankheitsfälle in der Familie psychisch vermehrt belastet“ ist.

 

3.6 Aufgrund dieser Aktenlage und der Kasuistik (vgl. auch Richner et al., a.a.O., Art. 133 DBG N. 31) ist in casu eine Fristwiederherstellung zu bejahen, da sowohl die Rekurrentin wie der Rekurrent mittels Arztzeugnis bzw. ärztlichen Berichten den Nachweis erbracht haben, ohne Verschulden durch schwerwiegende Gründe die Frist versäumt zu haben. Praxisgemäss genügt es, dass ein psychisch stark belastendes Ereignis zur Vernachlässigung der Alltagsgeschäfte geführt hat (vgl. Urteil SGSTA.2007.176 vom 30. Juni 2008 E. 3). Sodann erfolgte die Einsprache am 23. Dezember 2016 und damit innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes im Sinne von § 137 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG, da die Handlungsunfähigkeit der beiden Rekurrenten bis zum … Dezember 2016 mittels Zeugnis belegt ist.

 

       Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Einsprache der Rekurrenten eingetreten ist.

 

 

4.    Im Ergebnis sind somit Rekurs und Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2017 ist aufzuheben und die Akten sind zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Da sich der angefochtene Entscheid noch nicht materiellrechtlich mit den Vorbringen der Rekurrenten auseinandergesetzt hat, rechtfertigt sich eine Rückweisung. Die Vorinstanz hat somit auf die Einsprache der Rekurrenten einzutreten und diese Eingabe materiellrechtlich zu behandeln. Dabei hat die Vorinstanz auch über die beiden Anträge zu befinden, es sei eine Revision durchzuführen und aufgrund der im Zeitraum November/Dezember 2016 nachgewiesenen Handlungsunfähigkeit der Rekurrenten sei diesen eine angemessene Frist einzuräumen zur Einreichung einer ausgefüllten Steuererklärung bzw. zum umfassenden Nachweis der Unrichtigkeit der angefochtenen Ermessensveranlagung im Sinne von § 149 Abs. 4 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG (vgl. E. 3.1 hiervor).

 

       Bei diesem Ergebnis ist demnach auf die übrigen Anträge (Ziff. 3 und 5) der Rekurrenten nicht weiter einzugehen, da diese Anträge auf eine materielle Beurteilung des Verfahrens abzielen (vgl. E. 2 hiervor).

 

 

5.    Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerde- und Rekursverfahrens dem Staat aufzuerlegen. Den Rekurrenten ist zudem eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.

 

 

 

 

****************

 

 


 

 

Demnach wird erkannt:

1.      In Gutheissung von Rekurs und Beschwerde im Sinne der Erwägungen wird der Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Y vom 17. Januar 2017 aufgehoben und die Akten werden zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.      Den Rekurrenten/Beschwerdeführern wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Y (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG Z

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

 

 

 

 

 

Expediert am: