aSteuergericht
Urteil vom 19. März 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident: Roberti
Richter: Flury, Jutzi
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.73; BST.2017.69
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2016
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Die Steuerpflichtigen A. und B. X., …, reichten mit Datum vom 8. Mai 2017 die Steuererklärung 2016 ein. Darin machten sie u.a. einen Abzug von CHF 50'000 als Einkauf bzw. Beitrag in die 2. Säule des Ehemanns geltend (Staats- und Bundessteuer). Bei der Bundessteuer wurde zudem ein Krankheitskostenabzug von CHF 86 vorgenommen. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2016 vom 21. August 2017 liess die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die Einzahlung in die 2. Säule nicht zum Abzug zu, da Einkäufe von Beitragsjahren nicht abziehbar seien, soweit sie den Betrag der in bar ausbezahlten Vorsorgeleistung nicht übersteigen würden. Infolge Kürzung des Abzugs ergäben sich bei der Bundessteuer keine abziehbaren Krankheits- und Unfallkosten mehr. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 31. August 2017 Einsprache. Die Veranlagung wurde indessen im Einspracheverfahren mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 bestätigt. Weil der Einkauf in die Pensionskasse innert der letzten drei Jahre vor dem Bezug der Altersleistung in Kapitalform getätigt worden sei, sei dieser Einkauf nicht zum Abzug zuzulassen. Dass die Einzahlung in den Rentenplan erfolgt sei, spiele auch keine Rolle. Die in den Steuerjahren 2014 und 2015 gewährten Einkäufe in die 2. Säule würden nachbesteuert. Infolge Streichung des Abzugs des Einkaufs in die 2. Säule würden sodann die geltend gemachten Krankheitskosten 5 % des Reineinkommens nicht übersteigen; es würden keine abziehbaren Kosten verbleiben. Die Einsprache sei in beiden Punkten unbegründet.
2. Am 30. Oktober 2017 reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein, mit den Begehren, der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2017 sei aufzuheben und der im Steuerjahr 2016 erfolgte Einkauf von CHF 50'000 in die Pensionskasse C. steuerlich zum Abzug zuzulassen. Zudem sei die im Einspracheentscheid in Aussicht gestellte Nachbesteuerung der in den Steuerjahren 2014 und 2015 erfolgten Einkäufe in die Pensionskasse abzulehnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Rekurrent habe im Januar 2015 das Kantonale Steueramt mittels E-Mail kontaktiert und auf transparente Art und Weise eine Vorsorgeliste sämtlicher Konti 3a und 2 aufgelistet und das zeitliche Ausstiegs-Szenario betreffs Teilpensionierung bzw. Pensionierung mit den flankierenden Einkäufen resp. Bezügen der nächsten Jahre aufgelistet. Konkret habe er bei seiner Kontaktnahme folgende Frage gestellt: "Können während zwei Folgejahre in eine 2a-PK abzugsberechtigte(!) Einzahlungen erfolgen und im dritten Jahr ein Kapitalbezug wegen einer Teilpensionierung?" Vom zuständigen Sachbearbeiter habe der Rekurrent folgende E-Mail-Antwort erhalten: "Ja" (…) "Sämtliche Einkäufe können in den entsprechenden Steuerperioden jedoch abgezogen werden. In ihren Fall bedeutet dies: Die Einkaufsbeiträge 2014 und 2015 von je Fr. 40'000.00 können in den entsprechenden Jahren abgezogen werden." Im Vertrauen auf die Antworten des juristischen Mitarbeiters, wonach die bereits getätigten sowie der zukünftig geplante Einkauf in die 2. Säule als steuerbegünstigt und abzugsfähig beurteilt worden seien, sei die effektive Umsetzung des "Ausstiegs-Szenarios" erfolgt. Die jetzt vorliegende Veranlagung 2016 verstosse gegen den Vertrauensschutz. Der Rekurrent hingegen habe nach Treu und Glauben gehandelt.
Mit Vernehmlassung vom 27. November 2017 äusserte sich die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) zusammengefasst wie folgt: Soweit die Rekurrenten beantragen würden, das Nachsteuerverfahren 2014 und 2015 sei aufzuheben, seien die Rechtsmittel unzulässig. Bezüglich des Steuerjahres 2016 sei die erfolgte Veranlagung zu bestätigen. Ein gestützt auf eine behördliche Auskunft resultierender Vertrauensschutz sei vorliegend nicht erkennbar, zumal sich die Frage des Vertrauensschutzes nur dann stelle, wenn die behördliche Auskunft falsch gewesen sei. Bei Würdigung aller Umstände sei aber festzustellen, dass die Rekurrenten keine fehlerhaften Auskünfte erhalten hätten. Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2018 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Ausführungen und Begehren vollumfänglich fest. Die Antwort der Steuerbehörde sei falsch. Die Auskunft enthalte keine steuerrechtlichen Hinweise; sie beziehe sich ausschliesslich auf das Vorsorgerecht. Der veränderte Sachverhalt in der Steuerperiode 2016 sei erwähnt und begründet worden. Der Tatbestand in den Steuerperioden 2014 und 2015 sei unverändert.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) wurden frist- und grundsätzlich auch formgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Einlagen, Prämien und Beiträge gemäss Gesetz, Statuten oder Reglement zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge können bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden von den Einkünften abgezogen werden (vgl. Art. 81 Abs. 2 BVG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG; Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG und § 41 Abs. 1 lit. h StG). Die Praxis des Bundesgerichts (BGer) lässt aber keine Abzüge für Einzahlungen in die Vorsorgeeinrichtung zu, wenn eine Steuerumgehung vorliegt. Damit soll verhindert werden, dass Steuerpflichtige einen Steuervorteil daraus erzielen, dass Kapital lediglich kurzfristig in der beruflichen Vorsorge parkiert wird (vgl. statt vieler: BGE 131 II 627 ff.). Mit der Bestimmung von Art. 79b Abs. 3 BVG (in Kraft seit 1.1.2006) sollte zumindest diese Praxis des Bundesgerichts zur Steuerumgehung übernommen werden. Das Bundesgericht hat diese Bestimmung in der Folge in einer restriktiven Praxis so ausgelegt, dass jede vom Steuerpflichtigen während der Sperrfrist von 3 Jahren seit einem Pensionskasseneinkauf bezogene Leistung in Kapitalform, ohne weitere Prüfung als missbräuchlich zu beurteilen ist und damit der Einkauf nicht abziehbar ist (vgl. BGer 2C_658/2009 vom 12.3.2010; siehe auch StR 2011, S. 134). Das Bundesgericht hat diese Praxis verschiedentlich bestätigt (vgl. etwa BGer 2C_20/2011 vom 1.7.2011, E. 2.1 mit Hinw.). Aufgrund dieser gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die steuerrechtliche Abzugsberechtigung von Einkäufen dann zu verweigern ist, wenn eine Kapitalauszahlung innerhalb der Sperrfrist von drei Jahren erfolgt. Die Steuerbehörden müssen den Steuerpflichtigen in diesen Fällen keine Steuerumgehung mehr nachweisen. Die Beurteilung erfolgt aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind ausser der Sperrfrist keine weiteren Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Sie muss unabhängig vom Grund des Kapitalbezuges erfolgen (BGer 2C_614/2010 vom 24.11.2010, E. 3.2.2; vgl. zum Ganzen: Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2012 Nr. 7 und insbes. Nr. 8 E. 3 mit Hinw.; siehe auch KSGE 2016 Nr. 7 E. 2.1 f.).
2.2 Nach Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG können von den Einkünften abgezogen werden die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33 DBG) verminderten steuerbaren Einkünfte.
2.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben, der in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) ausdrücklich als ein Grundsatz rechtsstaatlichen Handels genannt wird und aus Art. 9 BV folgt, schliesst in erster Linie den Schutz des berechtigten Vertrauens ein. Der Grundsatz gilt auch im Steuerrecht und zwar für die Steuerbehörde und den Steuerpflichtigen. Dieser hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in die Richtigkeit und Vollständigkeit behördlicher Auskünfte und Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde. Nur die Stellungnahme zu einem konkreten Sachverhalt vermag schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Dies bedingt, dass der Steuerpflichtige den Tatbestand, den er durch die zuständige Behörde rechtlich beurteilt haben will, mit der zur richtigen Beantwortung notwendigen Genauigkeit darlegt. Stellt sich später heraus, dass die Behörde von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen ist oder sie durch unvollständige Angaben in einen Irrtum versetzt worden ist, kann die Behörde nicht auf der erteilten Auskunft behaftet werden (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, VB zu Art. 109-121 N 54 ff., N. 62).
3.1 Vorliegend liegt ein klarer Anwendungsfall von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG vor. Danach können wie erwähnt Altersleistungen in Kapitalform nicht bezogen werden, wenn die versicherte Person in den drei vorhergehenden Jahren Einkäufe getätigt hat. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie gesehen zwar in erster Linie um eine vorsorgerechtliche Norm, welche aber eindeutig steuerrechtliche Motive aufweist. Sie soll die Missbräuche der beruflichen Vorsorge zur Steuerminderung verhindern, welche sich aus dem vollen Abzug der Einkaufsbeträge und dem nachfolgenden privilegiert besteuerten Bezug des Vorsorgekapitals ergeben. Art. 79b Abs. 3 BVG ist deshalb so auszulegen, dass jede Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist als missbräuchlich gilt und jede Einzahlung während der Sperrfrist vom Abzug von den steuerbaren Einkünften ausgeschlossen ist (BGer vom 12.3.2010 und 24.11.2010, je a.a.O.; KSGE 2012 Nr. 8).
3.2 Im konkreten Fall hat der Rekurrent am 18. Februar 2016 einen Einkauf in seine Pensionskasse im Betrag von CHF 50'000 geleistet. Etwas mehr als 10 Monate später, am 5. Januar 2017, bezog der Rekurrent eine Kapitalleistung von CHF 614'980 aus der beruflichen Vorsorge. Der Einkauf mit CHF 50'000 wurde somit der Altersvorsorge innerhalb der relevanten Sperrfrist von drei Jahren wieder entzogen. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
3.3 Daran ändern die weiteren Einwände des Rekurrenten nichts. Die Anrufung des Vertrauensgrundsatzes kann vorliegend nicht zum Tragen kommen, weil die umstrittene Antwort des Steueramts auf die E-Mail-Anfrage des Rekurrenten nicht schlechthin falsch war. Konkret umfasste dessen Anfrage gerade denjenigen Vorgang nicht, welcher im hier streitigen Steuerjahr 2016 erfolgte, mithin den Einkauf von CHF 50'000 in die Pensionskasse (Rekurs/ Beschwerde Beilage 2, Frage 4 und Antwort 4). Frage und Antwort sind insofern inhaltlich nicht deckungsgleich, was an sich unbestrittenermassen ist. Indessen heisst dies nicht, dass der Vertrauensschutz im von der Vorinstanz beabsichtigten Nachsteuerverfahren der Jahre 2014 und 2015 allenfalls nicht doch greifen könnte; der Vertrauensgrundsatz wäre denn dort gegebenenfalls nochmals zu prüfen. Im Übrigen kann auf die Steuerperioden 2014 und 2015 hier indes nicht weiter eingegangen werden, da im vorliegenden Fall nur das Steuerjahr 2016 betroffen ist; bezüglich der Perioden 2014 und 2015 könnten allenfalls wiederum Rechtsmittel ergriffen werden. Soweit die Rekurrenten dem Steueramt ausserdem vorwerfen, sie nicht auf die einschlägigen Bundesgerichtsentscheide aufmerksam gemacht zu haben, sind sie nicht zu hören. Die Korrektheit und Klarheit einer Antwort des Steueramts ergibt sich aus der konkreten Formulierung, unabhängig von Verweisen auf Rechtsprechung und Literatur. Der streitige Abzug des Einkaufs von CHF 50'000 im Steuerjahr 2016 in die 2. Säule des Rekurrenten kann demnach nicht gewährt werden.
3.4 Sodann übersteigen infolge Streichung des Einkaufs in die 2. Säule die geltend gemachten Krankheitskosten (CHF 86) 5 % des Reineinkommens (CHF 82'199) bei der direkten Bundessteuer nicht bzw. es verbleiben keine abziehbaren Kosten. Dass der Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG nicht gewährt wurde, ist demnach gerechtfertigt. Das Rechtsmittel ist daher auch in diesem Punkt unbegründet.
Rekurs und Beschwerde sind nach dem Ausgeführten somit abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu tragen (vgl. § 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'050 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 550).
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'050 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Vizepräsident: Der Sekretär:
Dr. A. Roberti W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG …
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: