Steuergericht
Urteil vom 4. September 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.7; BST.2017.7
A, X
gegen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2015
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 In der Steuererklärung 2015 machte die Steuerpflichtige A Vermögensverwaltungskosten in der Höhe von CHF 1'205 geltend. Diese Kosten setzten sich wie folgt zusammen:
- B, Paketgebühr (…) von CHF …;
- B, Anlagegebühr von CHF …;
- B, Depotgebühr von CHF …;
- C, Tresorfachmiete von CHF … .
1.2 Mit Veranlagung vom 22. August 2016 akzeptierte die Veranlagungsbehörde Solothurn Vermögensverwaltungskosten von CHF 665. Ein Betrag von CHF 540 wurde nicht akzeptiert, weil … Gebühren nicht abziehbar seien.
Gegen die Veranlagungsverfügung erhob die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 13. September 2016 Einsprache. Dabei hielt sie fest, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Vermögensverwaltungskosten um CHF 540 gekürzt worden seien. Die … Paketgebühr würde CHF 180 betragen. Diese dürften nicht gekürzt werden, da sie Kontoführungskosten und Spesen beinhalten würden. Mit der Kürzung der Anlagegebühr von CHF … sei sie einverstanden. Weiter bestritt sie die vorgenommenen Kürzungen der Liegenschaftskosten.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 verlangte die Veranlagungsbehörde einen detaillierten Depotauszug der B. Dieser wurde von der Steuerpflichtigen zusammen mit weiteren Unterlagen mit Schreiben vom 11. Dezember 2016 fristgereicht eingereicht.
1.3 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 hiess die Veranlagungsbehörde Solothurn die Einsprache teilweise gut. Bei den Vermögensverwaltungskosten wurde die Depotgebühr von CHF … und die Tresorfachmiete von CHF … akzeptiert. Bei der … Paketgebühr hielt sie demgegenüber fest, dass in dieser Gebühr diverse Dienstleistungen enthalten seien, die nicht als Vermögensverwaltungskosten abgezogen werden könnten. Da es sich um ein Gesamtpaket handle, könnten diese Gebühren nicht abgezogen werden. Akzeptiert wurden auch die geltend gemachten Liegenschaftskosten.
2.1 Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) Rekurs und Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, die geltend gemachte Paketgebühr "…" aufzusplitten und einen Teil der Gebühr als Vermögensverwaltungskosten zu berücksichtigen. Dabei hielt sie fest, dass zwei Konten über das … liefen. Für die Kontoführung, die Maestro- und die Kreditkarten müsste sie CHF … bezahlen, wenn alle Dienstleistungen einzeln abgerechnet würden. Daher sei der Paketpreis von CHF … für sie günstiger. Laut Veranlagungshandbuch könne eine Pauschale abgezogen werden, wenn eine Bank die Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungskosten als Gesamtbetrag ausweisen würde. Würde bei ihrem Dienstleistungspaket kein analoges Vorgehen zugelassen, würde dies eine Ungleichbehandlung darstellen.
2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2017 beantragte die Veranlagungsbehörde, Rekurs und Beschwerde kostenfällig abzuweisen. In der Begründung führte sie aus, dass das … Paket verschiedenste Dienstleistungen umfassen würde (Kontoführung, Vorzugszins, Maestro-Karte, Kreditkarten, Zugang zum Online- und Mobilebanking, Konto-Umzugsservice, Verkehrsmittelunfallversicherung, Schlüsselfundservice etc.). Die Kosten des Grossteils der gewährten Dienstleistungen könne steuerlich nicht abgezogen werden. Die B würde den Paketpreis von CHF … nicht in steuerlich abzugsfähige und steuerlich nicht abzugsfähige Kosten unterteilen. Der Anteil der steuerlich abzugsfähigen Kosten könne nicht ermittelt werden. Würde der Pauschalsatz des Depotvermögens verwendet, könnte sie beim Vermögen von CHF 60'602 Kosten von CHF … geltend machen. Der Abzug wäre somit höher als die Gesamtkosten des … Pakets. Die effektiven Kosten, wenn alle Dienstleistungen einzeln verrechnet würden, würden deutlich über den behaupteten Kosten von CHF … liegen. Die Folgen der mangelnden Kostentransparenz habe die Rekurrentin zu tragen.
2.3 In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017 hielt die Rekurrentin fest, dass auch in den Vermögensverwaltungspaketen Dienstleistungen enthalten wären, die nicht abzugsfähig wären. Trotzdem würde bei Vermögensverwaltungspaketen eine Pauschale gewährt. Ihr deshalb hier eine Pauschale zu verweigern, würde eine unzulässige Ungleichbehandlung darstellen. Was die Höhe der Pauschale betrifft, würde sie keinen Antrag stellen. Denkbar wäre ein prozentualer Betrag (z.B. 30 %).
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Die Rekurrentin ist daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig.
Rekurs und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 12. Dezember 2016. Am 11. Januar 2017 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.
2. Die Vermögensverwaltungskosten werden in Art. 32 Abs. 1 DBG und in § 39 Abs. 1 StG nahezu identisch geregelt. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden. Soweit notwendig wird auf Differenzierungen nachfolgend eingegangen.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 DBG bzw. § 39 Abs. 1 StG können beim beweglichen Privatvermögen die notwendigen Kosten der Verwaltung durch Dritte vom Einkommen abgezogen werden. Nicht abziehbar sind nach Art. 34 lit. d DBG bzw. § 41 Abs. 4 lit. e StG die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen. In Bezug auf den Begriff der notwendigen Kosten der Verwaltung ist zwischen diesen Kosten und den Kosten der Lebenshaltung zu unterscheiden. Als Lebenshaltungskosten und damit steuerlich nicht relevante Aufwendungen gelten insbesondere Kosten, die der Vermehrung des Vermögens dienen, d.h. Kosten für die Vermögensumschichtung oder die Finanz-, Anlage- oder Steuerberatung (vgl. F. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3.A., Art. 32 N 19 mit weit. Hinw. auf die Rechtsprechung). Gewinnungskosten für Vermögenserträge und damit abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten sind dagegen solche, die der Erhaltung des Vermögens und damit der unmittelbaren Ertragserzielung dienen. Als notwendige Kosten der Verwaltung durch Dritte gelten bei Wertschriften namentlich Ausgaben für die Depotgebühren, Kontospesen, Spesen für die Erstellung von Wertschriftenverzeichnissen oder für Aufwendungen, die der Sicherung oder Einforderung von beweglichen Vermögen dienen (vgl. F. Richner et al., a.a.O., Art. 32 N 15 ff.; KSG, Entscheid vom 19.11.2012, SGSTA.2014.25, E. 2.1).
3.2 Will ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Einkünften Gewinnungskosten abziehen, muss er für die von ihm effektiv bezahlten Aufwendungen grundsätzlich den Nachweis erbringen. Ausnahmsweise werden Gewinnungskosten auch auf Grund von Pauschalen zugelassen. Zahlreiche Kantone kennen die Praxis, dass eine Pauschale von 3 Promille des Wertschriftenbestands als Vermögensverwaltungskosten abgezogen werden kann, wenn nachgewiesen wurde, dass Kosten für die Vermögensverwaltung entstanden sind, die Tätigkeiten des Dritten aber auch Handlungen, die über die allgemeine Verwaltungstätigkeit hinausgehen, umfassen (F. Richner et al., a.a.O., Art. 32 N 20a). Auch der Kanton Solothurn kennt eine entsprechende Praxis (KSG, Entscheid vom 1.2.2010, SGSTA.2007.151, E. 5.3; Ent-scheid vom 19.11.2012, SGSTA. 2014.25, E. 2.2; Solothurner Steuerbuch, Kap. 2.5, § 39 Nr. 1, Ziff. 2). Die Pauschalgebühr von 3 Promille berechnet sich auf dem Depotwert. Darlehen und Bankguthaben werden dabei nicht zum Wertschriftenvermögen gezählt, da hier höchstens geringfügige Vermögensverwaltungskosten entstehen.
4.1 Zu den nichtabzugsfähigen Verwaltungskosten gehören gemäss Solothurner Steuer-buch, Kap. 2.5, § 39 Nr. 1, Ziff. 1, intransparente Kosten für Banking Pakete, die in aller Regel Dienstleistungen abdecken, die nicht der Vermögensverwaltung dienen (z.B. Kosten für Kreditkarten, kostenlose Bargeldbezüge an Geldautomaten im In- und Ausland, Versicherungsgebühren, Schlüsselfundservice, Ticketservice, kostenlose Verpflegung in VIP-Lounges usw.). Das Solothurner Steuerbuch wird vom Steueramt des Kantons Solothurn herausgegeben und gibt die aktuelle Veranlagungspraxis wieder. Es hat das frühere Veranlagungshandbuch abgelöst und richtet sich primär an die Veranlagungsbehörden. Das Steuergericht des Kantons Solothurn ist nicht an das Steuerbuch gebunden. Eine bewährte Veranlagungspraxis soll jedoch nicht ohne zwingenden Grund umgestossen werden.
4.2 Das … Paket umfasst diverse Dienstleistungen (erhöhter Zinssatz auf zwei Privat- und einem Sparkonto, Maestro-Karte mit kostenlosem Bargeldbezug in der Schweiz, keine Zahlungsverkehrsspesen, Online- und Mobile Banking, … Kreditkarten, Verkehrsmittel-Unfallversicherung, Schlüsselfundservice, … Prämien sowie weitere Angebote und Vergünstigungen für … Mitglieder). Der allergrösste Teil dieser Dienstleistungen kann nicht als Gewinnungskosten bezeichnet werden. Lediglich die Spesen des Zahlungsverkehrs könnten steuerlich abgezogen werden. Welcher Teil der Jahreskosten von CHF … auf die Zahlungsverkehrsspesen fällt, kann nicht festgestellt werden, da die B die Jahreskosten nicht aufsplittet und beispielsweise in steuerlich abziehbare und nicht abziehbare Kosten unterteilt. Konkrete Gewinnungskosten auch betragsmässig nachzuweisen wäre aber Sache der Rekurrentin.
5. Die Rekurrentin macht in ihrer Rechtsschrift geltend, dass es eine Ungleichbehandlung darstellen würde, dass das Steueramt für Wertschriftenguthaben eine Pauschale akzeptiert, während die Gebühren von Banking Paketen nicht zum Abzug zugelassen werden. Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsgebot verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (U. Häfelin/ G. Müller/F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.A., N 572).
Wertschriftendepots unterscheiden sich von blossen Bankguthaben wesentlich. Depotgebühren auf Wertschriftendepots sind beispielsweise volumenabhängig. Je mehr Wertpapiere sich in einem Depot befinden, desto grösser sind die damit verbundenen Verwaltungshandlungen, welche eine Bank für den Depotinhaber tätigt. Daher rechtfertigt es sich auch, die Depotgebühr vom Umfang des Wertschriftendepots abhängig zu machen. Kontoführungsspesen sind demgegenüber nicht volumenabhängig. Bankguthaben verursachen bei einem Wertschriftendepot regelmässig nur einen minimalen Arbeitsaufwand. Deshalb werden sie bei der Berechnung der Pauschalgebühr korrekterweise nicht zum massgebenden Wertschriftenvermögen addiert (F. Richner et al., a.a.O., Art. 32 N 20a; KSG, Entscheid vom 1.2.2010, SGS-TA.2007.151, E. 5.2). Würde die gleiche Pauschalgebühr auch bei Banking Paketen zugelassen, könnten bereits bei einem Kontostand von CHF … die gesamten Kosten des … Pakets abgezogen werden. Auch eine geringere Pauschalgebühr (z.B. 1.5 Promille) würde dazu führen, dass bei hohen Vermögen höhere Kontoführungskosten als bei einem herkömmlichen Bankkonto abgezogen werden könnten. Selbst eine Pauschalgebühr, die nicht von der Höhe des Guthabens abhängig ist (z.B. CHF 50.-- pro Bankkonto), würde zu neuen Ungereimtheiten führen, weil gewisse Banken je nach Konstellation auf Kontoführungsspesen gänzlich verzichten.
Dass somit die Rekurrentin keine Pauschalgebühr abziehen kann, weil keine betragsmässig bestimmten Gewinnungskosten aufgezeigt werden können, ist hinzunehmen. Die Rekurrentin kann frei wählen, ob sie ein herkömmliches Bankkonto eröffnen will, bei dem sie die anfallenden Kontoführungsspesen steuerlich abziehen kann, oder ob sie sich für ein Banking Paket entscheidet, bei dem sie von einem günstigen Paketpreis und diversen Zusatzdienstleistungen profitieren kann, aber mangels Transparenz keine Kontoführungsspesen abziehen kann. Ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot ist daher nicht auszumachen.
6. Damit unterliegt die Rekurrentin mit ihrem Anliegen vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, ihr gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 163 Abs. 1 StG die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1'500.-- (Grundgebühr: CHF 1'500.--; kein Zuschlag) aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.-- werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG X
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: