Steuergericht

Urteil vom 22. Oktober 2018

Es wirken mit:

Präsident:     Müller 

Richter:         Roberti, Winiger

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2018.14; BST.2018.14

A. + B.  Y

v.d.

 

 

gegen

 

 

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

 

betreffend Staats- und Bundessteuer 2013 und 2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Die Steuerpflichtigen A. und B. Y reichten mit Datum vom 5.1.2015 die Steuererklärung 2013 und mit Datum vom 29.11.2016 die Steuererklärung 2015 ein. Die Veranlagungen der beiden Steuerperioden erfolgte am 20.2.2017 (Staats- und Bundessteuer 2013) und am 20.3.2017 (Staats- und Bundessteuer 2015). In beiden Veranlagungen berechnete die zuständige Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen jeweils einen Verkaufsgewinn aus dem Verkauf von Bauland in Z. Diese Gewinne addierte die Veranlagungsbehörde zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, mit der Begründung, beim Bauland in Z handle es sich um Geschäftsvermögen.

 

 

2.    Die Steuerpflichtigen liessen am 9.3.2017 durch die beigezogene Vertretung Einsprache gegen die Veranlagung 2013 und mit Schreiben vom 28.3.2017 gegen die Veranlagung 2015 erheben. In beiden Einspracheschreiben verlangten die Steuerpflichtigen, die Grundstückverkäufe mittels Grundstückgewinnsteuer abzurechnen, zumal ein entsprechendes Ruling mit dem Gemeindesteueramt Z vorliege, welches die fraglichen Liegenschaften in Z dem Privatvermögen der Steuerpflichtigen zuweise.

 

 

3.    Mit Verfügung (Einspracheentscheid) vom 5.2.2018 wies das Steueramt des Kantons Solothurn (nachfolgend Vorinstanz) die beiden Einsprachen ab. Es treffe zwar zu - so die Vorinstanz -, dass den Einsprachen ein Steuerruling vom 8.2.2012 beigelegt worden sei, in welchem der Steuerkommissär des Kantons X bestätigte, dass die Liegenschaften in Z von A. und B. Y als Privatvermögen zu qualifizieren seien. Die Veranlagungsbehörden des Kantons Solothurn seien von diesem Ruling aber nie in Kenntnis gesetzt worden. Ebenso wenig sei an diese eine Rulinganfrage gestellt worden, obwohl das Hauptsteuerdomizil der Steuerpflichtigen in V/SO liege. Im Einspracheschreiben vom 9.3.2017 sei argumentiert worden, dass gemäss Steuerharmonisierungsgesetz die Steuergesetzgebung und die Steuerpraxis des Liegenschaftskantons massgebend seien. Diese Praxis ergebe sich auch für Kantone mit dem dualistischen Grundstücksteuersystem; der Wohnsitzkanton könne diese Regel nicht einseitig abändern. Im Einspracheschreiben vom 28.3.2017 stünde zudem, dass gemäss Rechtsprechung nur die kantonale Aufsichtsbehörde für Feststellungsverfügungen zu Steuerfolgen im Bereich der direkten Steuern zuständig sei. Am 14.3.2017 habe sich die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen telefonisch mit dem Gemeindesteueramt Z besprochen. Dabei sei der Veranlagungsbehörde mitgeteilt worden, dass man mit dem Ruling des Steuerkommissärs absolut nicht einverstanden sei; die fraglichen Liegenschaften seien als Geschäftsvermögen zu qualifizieren, keinesfalls als Privatvermögen. Man habe auch nie eine Steuererklärung für Grundstückgewinn verschickt, geschweige denn die Grundstückgewinnsteuer veranlagt. Der Kanton X kenne wie der Kanton Solothurn das dualistische System; die Grundstückgewinnsteuer komme somit nur für die Liegenschaften des Privatvermögens zum Zug. Im konkreten Fall stelle sich somit die Frage, ob die vom X Steuerkommissär bescheinigte Qualifikation der Liegenschaften als Privatvermögen für den Kanton Solothurn überhaupt verbindlich sei. Im Übrigen seien die Gewinnberechnungen aus den Liegenschaftsverkäufen, wie sie die Veranlagungsbehörde für 2013 und 2015 vorgenommen habe, nicht bemängelt worden. Des Weiteren sei festzuhalten, dass Steuerrulings keine gesetzliche Grundlage hätten. Weder die Gesetzgebung über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn noch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer noch das Steuerharmonisierungsgesetz, auf welches sich die Steuerpflichtigen ohne Angabe eines Artikels berufen, würden irgendwelche Aussagen zu Steuerrulings enthalten. Allerdings treffe es zu, dass Rulings in der Steuerpraxis durchaus vorkämen; die einschlägige Gerichtspraxis verlange für deren Verbindlichkeit die Erfüllung diverser kumulativ erfüllter Voraussetzungen. Mit Verweis auf BGE 121 II 479 wird ausgeführt, dass unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen von Behörden nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Rechtswirkungen entfalten, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt habe, wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig gewesen sei oder wenn sie der Bürger aus zureichenden Gründen als zuständig habe betrachten dürfen, wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres habe erkennen können, wenn dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen habe, die nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen seien und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung kein Änderung erfahren hätte. Im vorliegenden Fall sei insbesondere die Zuständigkeit der Behörde, konkret des X Steuerkommissärs, nicht gegeben. Beträfe ein steuerlicher Vorbescheid mehrere Kantone, so seien mit den Behörden der betroffenen Kantone separate Rulings einzugehen. Gegenstand eines Rulingantrags könnten aber nur die in der Zuständigkeit der jeweiligen Steuerverwaltung liegenden Steuern sein. Die hierfür zuständige Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen habe in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit nie eine Rulinganfrage erhalten; an eine Abmachung mit einem anderen Kanton sei die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn jedenfalls nicht gebunden. Fraglich sei zudem, ob die in BGE 121 II 479 genannte Voraussetzung, die Unrichtigkeit der behördlichen Auskunft nicht ohne weiteres erkennen zu können, vorliegend erfüllt sein könne. Die Steuerpflichtigen wüssten längstens, dass die Solothurnischen Steuerbehörden die Qualifikation des zur Debatte stehenden Baulandes als Privatvermögen für unrichtig ansähen und eine entsprechende Rulinganfrage nie unterzeichnet hätten. So habe auch das Steuergericht des Kantons Solothurn bereits in zwei Urteilen aus den Jahren 2004 und 2007 bestätigt, dass die Baulandparzellen des Steuerpflichtigen dem Geschäftsvermögen zuzuweisen seien. Trotz dieser Gerichtsentscheide hätten sich die Steuerpflichtigen nach einer Besprechung mit dem X Steuerkommissär von diesem bescheinigen lassen, dass die Grundstücke in Z als Privatvermögen gelten. Ob bei dieser Besprechung alle Fakten auf dem Tisch gelegen hätten und ob der X Steuerkommissär von den Urteilen des Solothurner Steuergerichts gewusst habe, sei zu bezweifeln. Falls dabei Fakten unterschlagen worden seien, könne die Qualifikation der Liegenschaften als Privatvermögen gar für die Steuerverwaltung des Kantons X unverbindlich sein. Der Grundsatz von Treu und Glauben gelte sowohl für die Steuerpflichtigen, als auch für die Steuerbehörden. Ein unter fragwürdigen Umständen zustande gekommenes Ruling könne widerrufen werden.

 

 

4.    Mit Einschreiben vom 20.2.2018 liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) Rekurs ans Kantonale Steuergericht (KSG) erheben (Postaufgabe: 1.3.2018). Darin erneuerten diese ihr Begehren, die Landparzellen in Z «auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse und gemäss Ruling vom 8.2.2012 dem Privatvermögen zuzuordnen». Zur Begründung führten sie aus, dass der Rekurrent A. Y Mitglied der Erbengemeinschaft S. Y war. Bezüglich des Erbanteils von 50 % an den Grundstücken in Z habe die Steuerkommission Z am 24.10.1989 die Liquidationsgewinnsteuer für die Überführung aus dem Geschäftsvermögen abgerechnet. Mit Vertrag vom 26.1.1990 habe der Onkel seinen halben Anteil an seine Nichte und seine beiden Neffen verkauft. Gleichzeitig sei ein Dienstbarkeitsvertrag mit einer Nutzniessung zugunsten des Onkels und seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Dieser halbe Anteil sei mit der Liquidationsgewinnsteuer rechtskräftig vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt worden; somit seien die geerbten und durch Erbauskauf gehaltenen Grundstücke in Z als Privatvermögen geführt worden. Die Rekurrenten lassen zudem ausführen, dass aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und der geführten Korrespondenz die Grundstücke im Liegenschaftskanton durch die zuständige Steuerbehörde dem Privatvermögen zugerechnet worden seien. Insbesondere sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass die Grundstücke aus Erbschaft stammten und nicht aus Gewinnmotiven erworben worden seien. Daran vermöge auch der Umstand, dass der Rekurrent A. Y als Bauingenieur und Lehrer für zukünftige Bauingenieure tätig sei, nichts zu ändern. Die Zuordnung der Grundstücke zum Privatvermögen habe deshalb zur Folge, dass entsprechende Teilverkäufe der Parzelle Z mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst worden seien. Den Rekurrenten sei bewusst, dass der eigentliche Haupterwerb im Zusammenhang mit dem Besitz von Liegenschaften zu Abgrenzungsfragen bezüglich der Zuweisung in Privat- oder Geschäftsvermögen führen könne. So sei der Kauf und spätere Verkauf von zwei Landparzellen in R über die Einkommenssteuer abgerechnet worden. Es sei ihnen auch bekannt, dass sich durch Zeitablauf die Rahmenbedingungen für die Qualifikation bzw. Zuordnung von Grundstücken ändern können. Eine Umqualifizierung könne aber nie stillschweigend erfolgen, sondern habe auf einen bestimmten Zeitpunkt mit der entsprechenden steuerlichen Behandlung zu erfolgen. So sei am 8.2.2012 auf dem Steueramt Z mit dem zuständigen Steuerkommissär eine Besprechung durchgeführt worden; anlässlich dieser Besprechung sei die Zugehörigkeit der Parzellen in Z zum Privatvermögen bestätigt worden. Die (kantonale) Veranlagungsbehörde der gelegenen Sache sei unbestrittenermassen aufgrund ihrer Veranlagungskompetenz auch für die Erteilung eines Steuerrulings zuständig. So sei das entsprechende Steuerruling gestützt auf einer umfassenden und prägnanten Darstellung des Sachverhalts erfolgt. Aus unerfindlichen Gründen werde nunmehr dieses Ruling vom 8.2.2012 infrage gestellt. Zusicherungen und Auskünfte von Behörden würden nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Rechtswirkungen entfalten. Aus diesem Grundsatz resultiere auch die Verbindlichkeit von Steuerrulings. Vorliegend sei den Rekurrenten zu einem sie betreffenden sowie konkret und umfassend dargestellten Sachverhalt eine vorbehaltlose Auskunft von der hierfür zuständigen Behörde erteilt worden. Die Besteuerung von Liegenschaftsgewinnen würde zudem der Steuerpraxis des entsprechenden Liegenschaftskantons unterliegen. Auch sei das Verhalten der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen vorliegend sachwidrig. So sei im Einspracheentscheid durch diese auf ein Telefongespräch mit dem Gemeindesteueramt Z Bezug genommen worden, ohne die entsprechende Person erkenntlich zu machen. Dieser Verweis müsse letztlich ohnehin als irrelevant betrachtet werden, zumal die getätigten Teilverkäufe aufgrund der effektiven Verhältnisse mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst worden seien.

5.    Die Vorinstanz äusserte sich mit Vernehmlassung vom 22.3.2018 zum Rekurs der Steuerpflichtigen; die Steuerpflichtigen nahmen mit Eingabe vom 23.4.2018 dazu Stellung. Auf diese Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Die als Rekurs bezeichnete Rechtsschrift vom 20.2.2018 (Postaufgabe: 1.3.2018) bezieht sich inhaltlich sowohl auf die Staats- und Gemeindesteuern als auch auf die direkte Bundessteuer. Sie ist deshalb auch als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer zu behandeln. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Die Eintretensvoraussetzungen für den Rekurs und die Beschwerde sind somit erfüllt. Im Rekursbegehren wird verlangt, dass die Landparzellen in Z «auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse und gemäss Ruling vom 8.2.2012 dem Privatvermögen zuzuordnen» seien.

 

 

2.1 Umstritten ist, ob die Liegenschaften des Rekurrenten in Z dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zuzuordnen sind. Bei Beantwortung dieser Frage darf nicht übersehen werden, dass sich das KSG bereits in zwei Urteilen (SGSTA.2002.85 vom 21.6.2004; SGSTA.2006.105/BST.2006.45 vom 17.9.2007) ausführlich dazu geäussert hat.

 

       In beiden Urteilen stellte das Steuergericht die selbstständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten als Bauingenieur in den Vordergrund. Es kam zum Schluss, dass dieser hauptberuflich im Bausektor tätig sei und deswegen der Erwerb und das Halten der Liegenschaften in Z von vorneherein im Zusammenhang mit seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit und seinen entsprechenden speziellen Fachkenntnissen als Bauingenieur stehe. Es hielt fest, dass Ankauf, Verwaltung, Halten und Verkauf von Liegenschaften bei Fachleuten aus dem Bausektor, wozu neben Architekten und Bauunternehmern auch im Bausektor selbstständig erwerbende Bauingenieure gehörten, in der Regel als gewerbsmässig zu gelten haben. In beiden Urteilen wurde durch das Steuergericht zudem darauf hingewiesen, wie das «Land in Z» durch den Rekurrenten mit massgeblichen Fremdmitteln sukzessive vergrössert worden sei. Die sich in Z befindenden Liegenschaften wurden folglich als zum Geschäftsvermögen des Rekurrenten gehörend qualifiziert.

 

       So erwog das KSG im Urteil vom 21.6.2004 (SGSTA.2002.85) Folgendes: «7. (…) Mit systematischem und planmässigem Vorgehen hat er Baulandparzellen erworben, aufgebaut und schliesslich verkauft. Die von ihm erworbenen Liegenschaften haben während der Besitzdauer - trotz hoher Belastung mit Fremdkapital und erheblichem Zinsaufwand - keine Rendite abgeworfen. Erst die Veräusserung brachte den Gewinn und führte zur Realisierung des Wertzuwaches auf den Liegenschaften. (…) Diese Fakten zeigen, dass es dem Rekurrenten mit seinen Liegenschaften in Z nicht bloss um seine private Vermögensverwaltung gegangen ist.»

 

       Und im Urteil vom 17.9.2007 (SGSTA.2006.105; BST.2006.45) wurde erörtert: «2.4 Die Argumentation, dass es sich bei den fraglichen Grundstücken um ererbtes Land handle und dass deswegen Privatvermögen vorliege, trifft nicht zu. Bei den zum Abzug geltend gemachten Schuldzinsen handelt es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit nach erfolgter Erbschaft erworbenem Land. Die Schuldenentwicklung zeigt, dass die Liegenschaften in Z (GB Nr. 0000 und 00) vor dem Auskauf der übrigen Erben durch den Rekurrenten schuldenfrei waren. (…) Aufgrund des Schuldenverzeichnisses von 1990 ergibt sich, dass damals auf dem ‘Land in Z’ als Privatliegenschaft zu Lasten des Rekurrenten eine Grundpfandschuld von Fr. ……. bestand. In der Folge wurde das ‘Land in Z’ immer stärker mit Schulden belastet, um die Landkäufe zu sichern.»

 

2.2 Im vorliegenden Verfahren sind keine Vorbringen der Rekurrenten zu ersehen, welche die Qualifizierung von deren Liegenschaften in Z als Privatvermögen rechtfertigen könnten. Insbesondere kann das KSG nicht erkennen, inwiefern das in der Rekursschrift erneut vorgetragene Argument, ein Teil der «Z Grundstücke» sei dem Rekurrenten durch Erbschaft zugefallen, die Umqualifizierung zu Privatvermögen zur Folge haben könnte. Es darf füglich darauf hingewiesen werden, dass das KSG in den beiden zitierten Urteilen aus den Jahren 2004 und 2007 hinlänglich begründet hat, dass der tatsächliche Gebrauch, die Nutzung und die Weiterentwicklung der Liegenschaften in Z dem Geschäft bzw. der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten in bedeutender Weise gedient haben und deshalb klarerweise als Geschäftsvermögen zu qualifizieren sind. Auch wird in der Rekursschrift nicht behauptet, dass es sich «heute» um andere «Z Liegenschaften» handle, als mit den beiden erwähnten Urteilen abgehandelt wurden.

 

 

3.1 Zu beurteilen gilt allerdings das durch die Rekurrenten - neu - vorgetragene Argument, die Veranlagungsbehörden des Kantons Solothurn hätten die «Landverkäufe Z» aus den Jahren 2013 und 2015 nicht (als Geschäftsvermögen) besteuern dürfen, zumal der Kanton X als Liegenschaftskanton die fraglichen Grundstücke mittels eines verbindlichen Rulings dem Privatvermögen des Rekurrenten zuwies.

 

       Dabei stützen sich die Rekurrenten offensichtlich auf ein Schreiben des Gemeindesteueramtes Z vom 8.2.2012 an ihre Rechtsvertretung, worin der Steuerkommissär fünf «Z Parzellen» als zum Privatvermögen der Rekurrenten gehörend qualifizierte (vgl. Akten-Beleg 1b/2). Die Ausführungen in der Rekursschrift insinuieren - mindestens in indirekter Weise - (vgl. Ausführungen Rekursschrift vom 20.2.2018, S. 3, Abs. 4), dass die fraglichen Grundstücke in den Jahren 2013 und 2015 letztlich (auch) wegen dieses Rulings veräussert worden seien. Sinngemäss wird mithin geltend gemacht, die Rekurrenten hätten gestützt auf eine Antwort und Qualifikation des Gemeindesteueramts Z, also im Vertrauen auf eine ihnen von der zuständigen Behörde vorbehaltlos und gestützt auf einen «konkret und umfassend dargestellten Sachverhalt» erteilte Auskunft Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen seien.

 

       Dem ist nicht so. Die Akten erzeigen keinerlei Anhaltspunkte einer vertieften bzw. nachvollziehbaren Abklärung, wieso die Landparzellen in Z zum Privatvermögen der Rekurrenten gehören sollten. Im Schreiben vom 8.2.2012 wird lediglich auf eine gleichentags durchgeführte Besprechung hingewiesen, anlässlich welcher um eine aktuelle Beurteilung «der nachstehenden Liegenschaften» gebeten worden war. Die Vermutung liegt nahe, dass anlässlich dieser Besprechung die beiden Solothurner Urteile aus den Jahren 2004 und 2007 nicht Gegenstand dieser Unterredung waren. Überhaupt ist unklar, inwieweit sich selbst die Steuerbehörde des Kantons X an die im Schreiben vom 8.2.2012 gemachten Aussagen halten wollte, zumal diese mittels zwei Anfragen vom 19.11.2015 (Akten-Beleg 3/7) sowie vom 12.9.2013 (Akten-Beleg 3/18) die zuständige Steuerbehörde des Kantons Solothurn um deren Einschätzung, sprich Qualifizierung der Grundstücke, ersuchte. Bei dieser Sachlage ist mehr als fraglich, ob die durch den Steuerkommissär des Kantons X abgegebene Beurteilung vom 8.2.2012 überhaupt als Steuerruling i.e.S. betrachtet werden kann oder bloss von einer - rechtlich unverbindlichen - Auskunft gesprochen werden kann (vgl. zum Ganzen: Markus Reich, Steuerrecht, 2. A. 2012, Rz. 59 ff., S. 546).

 

       Die Beantwortung dieser Frage kann jedoch offengelassen werden. Selbst wenn ein verbindliches Ruling des Kantons X vorliegen würde, vermöchte dieses die Steuerbehörden des Kantons Solothurn nicht zu binden. Als Wohnsitzkanton der Rekurrenten ist der Kanton Solothurn zur Veranlagung und Besteuerung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuständig, wenn dieses - wie in casu - nicht in einer in einem anderen Kanton (oder im Ausland) gelegenen Betriebsstätte ausgeübt wird. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Geschäftsliegenschaften in einem anderen Kanton liegen, allerdings unter Vorbehalt des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung und der vorzunehmenden Steuerausscheidung (vgl. E. 3.2. hiernach). Für die Veranlagung und Erhebung der direkten Bundessteuer ist ohnehin ausschliesslich und allein der Wohnsitzkanton zuständig. Für den Kanton Solothurn wäre daher nur eine von der eigenen Steuerverwaltung als zuständiger Behörde, unter den Voraussetzungen von Treu und Glauben abgegebene Zustimmung, wonach die fraglichen Liegenschaften als Privatvermögen zu qualifizieren seien, bindend. Dass sie mit einer solchen Zusicherung nicht rechnen konnten, war den Rekurrenten wohl selber klar. Das KSG hat die fraglichen Liegenschaften wie erwähnt in zwei früheren Urteilen als Geschäftsvermögen qualifiziert. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass eine solche Qualifikation grundsätzlich bestehen bleibt, bis eine Überführung der Liegenschaften (zu Verkehrswerten) ins Privatvermögen vorgenommen wird. Eine solche Überführung der Liegenschaften hat jedoch bis heute unbestrittenermassen nicht stattgefunden.

 

3.2 Letztlich versuchen die Rekurrenten, die Steuerhoheit des Kantons Solothurn mit dem Argument zu bestreiten, dass der Kanton X als Liegenschaftskanton (gestützt auf seine Einschätzung) allein zur Besteuerung (mit der Grundstückgewinnsteuer) zuständig und berechtigt sei. Dies trifft nicht zu. Ein Kanton, der einen im Kantonsgebiet wohnhaften Steuerpflichtigen in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung als Liegenschaftenhändler und dessen in einem anderen Kanton gelegene Liegenschaften als Geschäftsliegenschaften qualifiziert, überschreitet nach dem Gesagten keineswegs seine Steuerhoheit. Teil des Gewinns aus selbstständiger Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen sind deshalb grundsätzlich auch Wertzuwachsgewinne, die sich bei der Veräusserung von Liegenschaften ergeben. Allerdings sind Veräusserungsgewinne von Liegenschaftenhändlern, welche in einem anderen Kanton (ohne Betriebsstätte) gelegene Geschäftsliegenschaften betreffen, vollumfänglich im Liegenschaftskanton steuerbar (Höhn, Interkantonales Steuerrecht, 4. A., 2000, S. 525; Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., 2015, S. 113 f.; Mathias Oertli/Rainer Zigerlig, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach, Interkantonales Steuerrecht, § 33 N 108 ff.). Für den Wohnsitzkanton bedeutet dies aber nicht, dass er die Wertzuwachsgewinne ausseracht zu lassen hat. Vielmehr hat er diese in der von ihm vorzunehmenden Steuerausscheidung dem Belegenheitskanton zuzuweisen. Er kann sie aber bei der Einkommensbesteuerung satzbestimmend berücksichtigen. Gegen diese Regeln hat die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn nicht verstossen, hat sie doch, wie den Akten zu entnehmen ist, die beiden in Frage stehenden Verkaufsgewinne bei der Steuerausscheidung in vollem Umfang nach Z ausgeschieden. Die Regeln zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung sind somit eingehalten. Auch insoweit kann dem Kanton Solothurn keine Überschreitung seiner Steuerhoheit vorgeworfen werden.

 

3.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine Überschreitung der Steuerhoheit durch den Kanton Solothurn vorliegt. Das von den Rekurrenten ins Feld geführte Ruling mit dem Kanton X kann für den Kanton Solothurn keinerlei Verbindlichkeit beanspruchen. Was die direkte Bundessteuer betrifft, so ist der Kanton X hierfür ohnehin von vorneherein nicht zuständig. In Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern kann das Ruling, sofern es sich denn wirklich um ein solches handelt, einzig und allein die Frage regeln, ob der Kanton X die ihm vom Kanton Solothurn zugeschiedenen Veräusserungsgewinne mit der Grundstückgewinnsteuer oder mit der ordentlichen Einkommenssteuer erfasst.

 

 

4.    Nach Ausgeführtem erweisen sich Rekurs und Beschwerde als unbegründet; sie sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten die Gerichtskosten von insgesamt CHF 2'270.00 zu bezahlen (Grundgebühr: CHF 1'000.00; Zuschlag: CHF 1'270.00; vgl. §§ 3 und 150 des Gebührentarifs, BGS 615.11).

 

 

 

 

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Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 2'270.00 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                      Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                  W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG V

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

 

 

 

 

Expediert am: